Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2018, Az. B 2 U 28/17 R

2. Senat | REWIS RS 2018, 1206

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Home Office - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang - Aufsuchen der häuslichen Arbeitsstätte - Treppensturz - Abstellen auf objektivierte Handlungstendenz - Wohnungsbann - sozialgerichtliches Verfahren - subjektive Klageänderung - Beteiligtenwechsel in der Berufungsinstanz


Leitsatz

Beschäftigte sind zuhause gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit Betriebswege zurücklegen, um ihre häusliche Arbeitsstätte ("home office") zu erreichen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 5. April 2017 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2014 zurückgewiesen.

Das Urteil des [X.] wird insofern geändert, dass die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik als Beklagte verurteilt wird.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am [X.] einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Die Klägerin war Sales und Key Account Managerin einer GmbH. Nach dem Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden an 5 Tagen in der Woche mit einer Kernarbeitszeit von 9.00 bis 16.00 Uhr vereinbart. Regelmäßiger Arbeitsort sollte ihre Wohnadresse im Raum M. sein. Weitere Angaben zur Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich enthielt der Arbeitsvertrag nicht. Zum Unfallzeitpunkt wohnte die Klägerin in einem "[X.]", dessen Erd- und Dachgeschoss sie privat nutzte. Von der Diele im Erdgeschoss führt eine Treppe in das Kellergeschoss. Dort war einer der Kellerräume mit einem Schreibtisch möbliert und wurde als Büro bzw "[X.]" genutzt.

3

Am Unfalltag hielt sich die Klägerin auf dem Messegelände M. auf, wo sie eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin gegen 14.45 Uhr aufforderte, um 16.30 Uhr den Geschäftsführer anzurufen. Die Klägerin fuhr daraufhin nach Hause und wollte dort in ihrem Büro im Kellergeschoss den mitgeführten Laptop anschließen, um über diesen um 16.30 Uhr mit dem Geschäftsführer in [X.] zu telefonieren. Gegen ca 16.10 Uhr rutschte sie beim Hinabsteigen der Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem Büro auf einer Stufe ab, stürzte und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. Dabei führte sie eine Tasche mit ihrem Laptop sowie sonstiges Arbeitsmaterial mit sich.

4

Die [X.] ([X.]) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab (Bescheid vom 28.1.2013, Widerspruchsbescheid vom 30.4.2013). Das [X.] hat diese Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin am [X.] einen Arbeitsunfall erlitten hat, weil sie im Unfallzeitpunkt einen Betriebsweg mit betrieblicher Motivation zurückgelegt habe und die Treppe zumindest wesentlich auch betrieblich genutzt worden sei (Urteil vom 31.1.2014).

5

Nachdem die [X.] mitgeteilt hatte, die [X.] - jetzige Beklagte - werde im gegenseitigen Einvernehmen das Berufungsverfahren zuständigkeitshalber an ihrer Stelle fortzuführen, hat das L[X.] das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 5.4.2017): Der [X.] auf Beklagtenseite sei zulässig und sachdienlich. Die Klägerin habe bei der zum Unfall führenden Verrichtung nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Das Betreten der häuslichen Kellertreppe selbst habe nicht unmittelbar zu ihren Hauptpflichten gehört und sei deshalb bloße Vorbereitungshandlung für ihre spätere versicherte Tätigkeit als abhängig Beschäftigte gewesen. Die Klägerin sei auch nicht auf einem Betriebsweg verunglückt, weil dieser mit Durchschreiten der [X.] des Wohngebäudes - als maßgeblicher Zäsur - bereits beendet gewesen sei und daher mit dem Rückweg vom Messegelände keine Einheit iS eines unmittelbaren Anschlusses bilde. Wege innerhalb des häuslichen Bereichs könnten nur versichert sein, wenn eine Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, bestanden habe oder der Unfallort für betriebliche Belange ständig und nicht nur gelegentlich genutzt werde. Der [X.] des Geschäftsführers sei weder mit einer Rufbereitschaft vergleichbar noch sei beim Hinabsteigen der Treppe um 16.10 Uhr besondere Eile geboten gewesen. Es sei auch keine wesentliche betriebliche Nutzung der Kellertreppe anzuerkennen, weil diese lediglich dem unversicherten Zurücklegen des [X.] von und zu dem dort befindlichen Büro diene und keine betrieblich genutzten Räume miteinander verbinde. Keinesfalls sei eine Treppe allein deswegen ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, weil sie den einzigen Zugang zu einem abgegrenzten Arbeitsraum bzw -bereich eröffne. Zudem spreche der Aufenthalt außerhalb des räumlichen Arbeitsbereichs gegen eine versicherte Verrichtung zum Unfallzeitpunkt, wenn - wie hier - für die Beschäftigung abgegrenzte Räume vorgesehen seien. Ferner könnten Arbeitnehmer Wegerisiken in ihrer Wohnung am besten beherrschen, sodass eine gemeinschaftliche Haftung der Unternehmer für derartige Gefahren nicht gerechtfertigt sei, zumal sie dort keine Präventionsmaßnahmen durchsetzen könnten.

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 8 Abs 1 iVm §§ 2, 3 und 6 [X.]B VII. Das L[X.] setze sich über das Urteil des B[X.] vom 12.12.2006 ([X.] U 1/06 R - B[X.]E 98, 20 = [X.]-2700 § 8 [X.]) hinweg, wonach die Grenze "Außentür des Gebäudes" bei [X.] nicht gelte, soweit sich Arbeitsstätte und Wohnung des Versicherten in einem Haus befänden. Es komme darauf an, ob sich der Unfall in einem Gebäudeteil ereignet habe, der rechtlich wesentlich Unternehmenszwecken diene. Dies sei hier der Fall. Die Treppe sei täglich benutzt worden, um den Büroraum zu betreten und wieder zu verlassen, sodass sie ausschließlich betrieblichen Belangen gedient habe. Überdies sei der konkrete Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt allein betrieblicher Natur gewesen, weil sie auf dem Weg zu einem betrieblich veranlassten Telefonat gestürzt sei. Ohne die arbeitsrechtliche Verpflichtung, den Geschäftsführer zurückzurufen, hätte sie die Treppe am Unfalltag nicht betreten. [X.] ein direkter Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit vor, bestehe Unfallversicherungsschutz auch in der Wohnung des Versicherten.

7

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 5. April 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2014 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Es liege bereits keine zulässige Revisionsbegründung vor. Die Klägerin verkenne, dass das B[X.] an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gebunden sei. Soweit sie aus den tatsächlichen Feststellungen andere Schlüsse als das L[X.] ziehe, begründe sie nicht, warum ihre Schlussfolgerungen zwingend, die Subsumtion des L[X.] dagegen fehlerhaft sei. Das L[X.] habe im Übrigen zu Recht eine im Wesentlichen betriebliche Nutzung der Treppe verneint und Versicherungsschutz auch deshalb versagt, weil die Klägerin außerhalb ihres räumlichen Arbeitsbereichs verunglückt sei, dh bevor sie ihr Arbeitszimmer betreten habe. Schließlich rechtfertige das Urteil des B[X.] vom [X.] ([X.] U 9/16 R - B[X.]E 124, 93 = [X.]-2700 § 8 [X.] - "Friseurmeisterin") keine andere Beurteilung, weil zwischen dem Durchschreiten der Außentür und dem Telefonat eine zeitliche Zäsur von mindestens 20 Minuten bestanden habe und dadurch der Versicherungsschutz unterbrochen worden sei. Jedenfalls fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen Unfallgeschehen und betrieblicher Verrichtung, sodass eine Bejahung des Versicherungsschutzes hier im Ergebnis zu einem Haus- bzw [X.] führe.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.).

A. Die Revision ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet (§ 164 Abs 2 [X.]G). Gemäß § 164 Abs 2 S 3 [X.]G muss die Begründung der Revision "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Die Revisionsbegründung erfüllt diese Anforderungen. Sie enthielt einen bestimmten, in der mündlichen Verhandlung modifizierten Antrag, der Umfang und Ziel der Revision erkennen ließ, sowie die Rüge der Verletzung des § 8 Abs 1 iVm §§ 2, 3 und 6 [X.]. Darüber hinaus hat der [X.] des B[X.] (vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - Juris ) entschieden, dass die Revisionsbegründung bei Sachrügen auch die Gründe aufzeigen muss, die nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer rechtlichen Auseinan[X.]etzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen. Dazu hat der [X.] - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz einzugehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (stRspr, [X.] vom 26.9.2017 - B 1 KR 3/17 R - Juris Rd[X.]8; vom 23.7.2015 - [X.] R 32/14 R - Juris Rd[X.]; vom 14.11.2013 - [X.] S[X.]/12 R - [X.], 18 = [X.]-1300 § 13 [X.], RdNr 22; vom [X.] - [X.] V 4/12 R - Juris Rd[X.]6; vom 17.1.2011 - B 13 R 32/10 R - BeckRS 2011, 68777 Rd[X.]1; vom [X.] - B 13 RJ 46/05 R - Juris Rd[X.]1; vom 23.11.2005 - [X.] RA 10/04 R - Juris Rd[X.]0; vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.]4; vom 19.3.1992 - 7 [X.] - [X.], 186, 187 f = [X.] 3-1200 § 53 [X.]; vom 16.12.1981 - 11 RA 86/80 - [X.] 1500 § 164 [X.] f; vom [X.] - 11 RA 54/78 - [X.] 1500 § 164 [X.]2 S 17). Erforderlich sind Rechtsausführungen, die aus seiner Sicht geeignet sind, zumindest einen der tragenden Gründe in Frage zu stellen (B[X.] vom [X.] - B 10 ÜG 2/17 R - [X.]-1500 § 164 [X.] Rd[X.]2; vom 11.4.2013 - [X.] U 21/11 R - Juris Rd[X.]4; vom 15.6.2012 - [X.] U 32/11 R - RdNr 9 und vom [X.] - [X.] 3-1500 § 164 [X.]2 S 22 mwN), dh der [X.] muss angeben, warum das angefochtene Urteil auf der Verletzung der gerügten Vorschrift(en) des Bundesrechts beruht (§ 162 [X.]G). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsschrift der Klägerin. Soweit das [X.] tragend auf den [X.] abstellt, notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines versicherten Betriebswegs innerhalb des häuslichen Bereichs sei die ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des [X.] für betriebliche Zwecke, setzt die Klägerin diesem richterrechtlichen Konzept eine konkrete, in der [X.]srechtsprechung bereits früh erwogene (B[X.] vom 29.1.1960 - 2 RU 47/58 - [X.] [X.] zu § 543 RVO - "Tierarzt: Wohnzimmer als Sprechzimmer") Sichtweise entgegen, wonach es entscheidend auf den konkreten betrieblichen Nutzungszweck (die Handlungstendenz) zum Unfallzeitpunkt ankomme. Dies lässt die angefochtene Entscheidung möglicherweise als unrichtig erscheinen.

B. Die Revision ist auch begründet (§ 170 Abs 2 S 1 [X.]G) und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, dass die [X.] als Beklagte verurteilt wird. Zu Unrecht hat das [X.] das zusprechende Urteil des [X.] aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 [X.], § 56 [X.]G) der Klägerin abgewiesen. Das angefochtene Urteil des [X.] beruht auf der geltend gemachten Verletzung der §§ 2, 8 [X.]. Die Klägerin ist beschwert (§ 54 Abs 2 S 1 [X.]G), weil die Ablehnungsentscheidung der [X.] in dem Bescheid vom 28.1.2013 und der Wi[X.]pruchsbescheid vom 30.4.2013 (§ 95 [X.]G) sowohl formell (Verstoß gegen die [X.]; vgl dazu Leopold in [X.][X.], jurisPK-[X.]B X, 2. Aufl 2017, § 42 Rd[X.]; Sachs in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2018, § 44 Rd[X.]61 f, § 46 RdNr 42) als auch materiell rechtswidrig ist. Die Klägerin hat gegenüber der nunmehr Beklagten (dazu [X.]) einen Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Arbeitsunfalls (dazu I[X.]).

[X.] Während des Berufungsverfahrens ist die bis dahin am Rechtsstreit unbeteiligte [X.] als Beklagte an die Stelle der [X.] getreten, die die angefochtenen Verwaltungsakte erlassen hat. Darin lag ein Beteiligtenwechsel auf Beklagtenseite, der eine subjektive Klageänderung darstellt, die in § 99 [X.]G nicht geregelt ist (so zutreffend [X.] in [X.][X.], jurisPK-[X.]G, 2017, § 99 Rd[X.]8; zum Zivilprozess [X.] vom 10.11.1980 - [X.] - Juris Rd[X.]5 mwN). Folglich sind die Regelungen über die rügelose Einlassung (§ 99 Abs 2 [X.]G) und über die Unanfechtbarkeit einer Zulassung der Klageänderung aufgrund einer Sachdienlichkeitserklärung (§ 99 Abs 4 Alt 2 iVm Abs 2 Alt 2 [X.]G) - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unanwendbar. Denn der neue Beklagte darf nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung in einen laufenden Rechtsstreit hineingezogen werden ([X.] vom 26.2.1987 - VII ZR 58/86 - NJW 1987, 1946 = Juris Rd[X.]1 und zur rechtsmissbräuchlichen Verweigerung der Zustimmung), wenn er an dessen Ergebnisse (Beweisaufnahme, [X.], ergangene Entscheidungen), die ohne ihn zustande gekommen sind, gebunden werden (Hüßtege in [X.], ZPO, 39. Aufl 2018, vor § 50 Rd[X.]5) und gleichzeitig eine Tatsacheninstanz verlieren soll ([X.], aaO, RdNr 43). Umgekehrt kann der alte Beklagte nicht ohne seine Zustimmung aus dem Prozess gedrängt werden, weil er einen Anspruch auf abschließende Sachentscheidung hat ([X.] vom 10.11.1980 - [X.] - Juris Rd[X.]4). Da aber hier die [X.] als ursprünglich Beklagte ihrem Ausscheiden und die [X.] als neue Beklagte ihrer Einbeziehung in das Prozessrechtsverhältnis zugestimmt haben, war die subjektive Klageänderung im [X.] zulässig, sodass über die ursprüngliche Klage gegen die [X.] in der Sache nicht mehr zu entscheiden war. Die geänderte Klage gegen die (neue) Beklagte war ihrerseits zulässig. Der Tenor des Urteils des [X.] war dementsprechend zu korrigieren.

I[X.] Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom [X.] als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs 1 S 1 [X.]. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 [X.] zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] = Juris Rd[X.]3; vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.]5, Rd[X.]3 - "Sturz beim Wasserholen"; B[X.] vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.]-2700 § 8 [X.] RdNr 9; B[X.] vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]1; B[X.] vom [X.] - [X.] U 3/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0 und - [X.] U 12/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2; B[X.] vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]; B[X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] RdNr 26 f). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat einen Unfall (dazu 1.) als Beschäftigte der Unternehmerin (dazu 2.) erlitten, und zwar infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] begründenden Tätigkeit (dazu 3.).

1. Die Klägerin hat einen "Unfall" erlitten, als sie nach den nicht mit zulässigen und begründeten [X.] angegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des [X.] (§ 163 [X.]G) am [X.] gegen 16.10 Uhr beim [X.] der häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem "[X.]" auf einer Stufe abrutschte, stürzte und sich dabei Verletzungen im Wirbelsäulenbereich zuzog.

2. Sie war im Unfallzeitpunkt gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.] kraft Gesetzes Versicherte in der gesetzlichen UV, weil sie als Sales und Key Account Managerin aufgrund des Arbeitsvertrages [X.]e Arbeit für die Unternehmerin verrichtete und deshalb zum Kreis der originär Beschäftigten (§ 7 Abs 1 [X.]B IV) zählte. [X.] war sie lediglich kraft gesetzlicher Fiktion nach § 12 Abs 2 Halbs 2 [X.]B IV Beschäftigte. Denn sie war keine Heimarbeiterin iS des § 12 Abs 2 Halbs 1 [X.]B IV (zur Abgrenzung zuletzt [X.] vom 14.6.2016 - 9 [X.] - [X.]E 155, 264). Nach dieser Vorschrift sind Heimarbeiter sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung ua von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeiten. Im Unterschied zu originär Beschäftigten sind Heimarbeiter persönlich selbstständig, weder einem umfassenden Weisungsrecht des Auftraggebers (hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, § 106 S 1 GewO) unterworfen noch in dessen [X.] eingegliedert und hinsichtlich der Modalitäten ihrer Arbeit weitgehend frei. Demgegenüber wurde die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages und nicht "im Auftrag und für Rechnung" der Unternehmerin tätig, war von dieser persönlich abhängig, dem Direktionsrecht des Geschäftsführers unterworfen und aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit, zur Tätigkeitsbeschreibung und zum Arbeitsort [X.] tätig. Auch wenn sie in häuslicher Umgebung und damit in "eigener Arbeitsstätte" arbeitete und verunglückte, war sie wegen der arbeitsvertraglichen Bindung des regelmäßigen Arbeitsorts an ihre Wohnadresse im Raum M. jedenfalls nicht in "selbstgewählter Arbeitsstätte" tätig, wie dies § 2 Abs 1 S 1 Heimarbeitsgesetz ([X.]) für das Vorliegen von Heimarbeit im Übrigen voraussetzt.

3. Die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des [X.] - das [X.] der Kellertreppe - stand auch in einem sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit als Sales und Key Account Managerin. Denn sie legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg iS des § 8 Abs 1 S 1 iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.] zurück, als sie die Treppe hinabstieg, um in ihrem Büro ("[X.]"), das sich im Kellergeschoss befand, den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen internetbasiert um 16.30 Uhr mit dem Geschäftsführer der Unternehmerin in [X.] zu telefonieren. [X.] sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (B[X.] vom [X.] - [X.] U 9/16 R - B[X.]E 124, 93 = [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0 - "Friseurmeisterin" mit [X.], [X.] 2018, 372, 374 f; [X.], jurisPR-[X.] 14/2018 [X.] 4; vom 12.1.2010 - [X.] U 35/08 R - [X.]-2700 § 8 [X.]6 Rd[X.]6 mwN; B[X.] vom [X.] - [X.] U 25/07 R - [X.]-1300 § 45 [X.] RdNr 24; B[X.] vom 12.12.2006 - [X.] U 1/06 R - B[X.]E 98, 20 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]4 mwN; B[X.] vom 6.5.2003 - [X.] U 33/02 R - Juris Rd[X.]5 mwN; B[X.] vom 7.11.2000 - [X.] U 39/99 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] S 16 f). Sie werden im unmittelbaren [X.] unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 [X.] [X.] dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (B[X.] vom 18.6.2013 - [X.] U 7/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3 - "Pizzeria [X.]"). Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (B[X.] vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 2). Der Versicherungsschutz scheitert vorliegend nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete (dazu a). Maßgebend für seine Bejahung ist nicht die objektiv zu ermittelnde Häufigkeit der Nutzung des konkreten [X.] innerhalb des [X.]s (dazu b), sondern die Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, die allerdings ihrerseits durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden muss (dazu c).

a) Als die Klägerin am Unfalltag von dem Messebesuch (als Ort versicherter Tätigkeit) nach [X.] zurückkehrte, endete der versicherte Weg von dem Ort der Tätigkeit mit dem Durchschreiten der [X.]. Diese vom B[X.] stets beibehaltene Grenze zwischen dem versicherten Zurücklegen eines ([X.] und dem unversicherten häuslichen Lebensbereich ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind (vgl zuletzt B[X.] vom [X.]- [X.] U 2/16 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]6 - "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters" und - [X.] U 9/16 R - B[X.]E 124, 93 = [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0 - "Friseurmeisterin"). Zu Recht hat das [X.] daher das Durchschreiten der [X.] des Wohngebäudes als "maßgebliche Zäsur" sowie den (versicherten) Rückweg vom [X.] und das [X.] der Kellertreppe nicht als einheitlichen Lebensvorgang angesehen, der eine einheitliche rechtliche Bewertung erfordert. Wie der [X.] aber bereits zu Beschäftigten mit Heimarbeitsplatz (B[X.] vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.]5, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen") und unlängst auch zu Selbstständigen (B[X.] vom [X.] - [X.] U 9/16 R - B[X.]E 124, 93 = [X.]-2700 § 8 [X.] - "Friseurmeisterin" sowie vom 12.12.2006 - [X.] U 1/06 R - B[X.]E 98, 20 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]5 und - B 2 U 28/05 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]7) entschieden hat, greift die aufgezeigte Grenzziehung (Außentür des Wohngebäudes) - im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 [X.] - für [X.] nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.

"Arbeitsstätten" im häuslichen Bereich sind indes nur solche Arbeitsräume, in denen Arbeitsplätze aufgrund arbeitsvertraglicher (Individual-)Vereinbarungen innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind und in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit regelmäßig (ausschließlich oder alternierend) tätig werden ("[X.]"). Liegt der arbeitsvertraglich vereinbarte Erfüllungsort (§ 269 BGB) für die Arbeitsleistung (Arbeitsort) dagegen außerhalb des Wohnhauses des Beschäftigten und erledigt er seine Arbeit (ggf eigeninitiativ außerhalb der Arbeitszeit) zu [X.], ohne dies arbeitsvertraglich vereinbart zu haben oder dazu aufgrund einer (Einzel-)Weisung des Arbeitgebers angehalten worden zu sein, scheidet eine "Home-Office"-Konstellation regelmäßig aus (vgl schon B[X.] vom 18.6.2013 - [X.] U 7/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]9 - "Pizzeria [X.]"). Nach den tatrichterlichen Feststellungen verfügte die Klägerin im Kellergeschoss ihres Wohnhauses über ausgestattete und eingerichtete Büro- und Lagerräume, die sie zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag vereinbarungsgemäß nutzte, sodass davon auszugehen ist, dass ein "[X.]" bestand.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] ist für den Versicherungsschutz in derartigen Home-Office-Fällen unerheblich, ob die Kellertreppe wesentlich privat genutzt wurde oder dem Unternehmen bzw seinen Betriebszwecken wesentlich diente. Zwar hat der [X.] in seiner früheren Rechtsprechung auf das Kriterium der "objektiven" Nutzungshäufigkeit des [X.] abgestellt, in diesem Zusammenhang aber bereits auf rechtliche Schwierigkeiten in zwei Fallgruppen hingewiesen: Neben der - hier vom [X.] zu Recht verneinten - Fallgestaltung der Unfälle, die durch eine Rufbereitschaft und die damit verbundene Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt sind (B[X.] vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]5 ff und 18 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen), stellt sich die Konstellation als problematisch dar, in der Unfälle sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Arbeitsstätte zugeordnet werden können. Der [X.] hatte schon damals Zweifel geäußert, ob an der Rechtsprechung, die zur Feststellung eines versicherten Betriebswegs im häuslichen Bereich am Ausmaß der Nutzung des konkreten [X.] anknüpft, festgehalten werden kann (s B[X.] vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.]5, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen").

c) Mit Urteil vom [X.] ([X.] U 9/16 R - B[X.]E 124, 93 = [X.]-2700 § 8 [X.] - "Friseurmeisterin"), das das [X.] nicht berücksichtigen konnte, hat der [X.] seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich künftig die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, den Ausschlag gibt und nicht mehr vorrangig auf die - quantitativ zu bestimmende - Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten [X.] abzustellen ist, also auf eine wie auch immer geartete objektive "Widmung" der jeweiligen Räumlichkeiten oder die Häufigkeit bzw das Ausmaß der "betrieblichen" Nutzung des konkreten [X.] (zur Ablösung des ausschließlich räumlichen Ansatzes vgl auch Ricke, [X.] 2017, 9, 13; [X.], [X.] 2016, 527, 530 Rd[X.]4, [X.], [X.] 2018, 164, 168). Unfallversicherungsschutz durfte das [X.] folglich nicht allein deshalb versagen, weil nach seiner Auffassung "keine wesentliche betriebliche Nutzung der Kellertreppe anzuerkennen" ist (vgl auch das Parallelurteil des [X.]s vom heutigen Tage, B[X.] vom 27.11.2018 - [X.] U 8/17 R - "Softwareupdate"). Ob ein Weg im unmittelbaren [X.] zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich vielmehr vorrangig nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (B[X.] vom 18.6.2013 - [X.] U 7/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3 mwN - "Pizzeria [X.]"). Entscheidend ist daher, welche konkrete Verrichtung mit welchem Zweck die Klägerin in dem Moment des Unfalls ausübte. Diese ständige Rechtsprechung des [X.]s, die für Wege gilt, die außerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt werden, ist auch innerhalb der häuslichen Sphäre bei Wegen von dem persönlichen Lebensbereich zu der im selben Haus gelegenen Arbeitsstätte heranzuziehen (B[X.] vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.]5, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen").

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Kellertreppe auf dem Weg in ihr "[X.]", um dort den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen um 16.30 Uhr mit dem Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin zu telefonieren. Bei dieser Tätigkeit war die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin darauf gerichtet, ihrer Tätigkeit als Beschäftigte der Unternehmerin iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.] nachzukommen. Das Telefonat mit dem Geschäftsführer der Unternehmerin gehörte zu den Aufgaben, die im Interesse des Unternehmens standen. Dabei ist unerheblich, dass zwischen dem (versicherten) Rückweg vom [X.] und dem [X.] der Kellertreppe sowohl eine räumliche Zäsur (Durchschreiten der [X.]) als auch eine zeitliche Unterbrechung (zumindest von einigen Minuten) lagen.

Die von der Beklagten befürchtete Entgrenzung des Versicherungsschutzes iS eines Haus- bzw Wohnungsbanns tritt nicht ein, wenn entscheidend auf die objektivierte Handlungstendenz abgestellt wird (vgl hierzu auch das Parallelurteil des [X.]s vom heutigen Tage, B[X.] vom 27.11.2018 - [X.] U 8/17 R - "Softwareupdate"). Denn zum Zwecke dieser Objektivierung können ggf auch der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfallgeschehens und dessen objektive Zweckbestimmung als Indiz Berücksichtigung finden (B[X.] vom [X.] - [X.] U 9/16 R - B[X.]E 124, 93 = [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]7 - "Friseurmeisterin"), die ihrerseits insofern wieder Zweifel an der vom Versicherten beschriebenen Handlungstendenz begründen können. Der [X.] hat deshalb schon immer betont, dass hier stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (B[X.] vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]8) und darauf hingewiesen (B[X.]E 124, 93 = [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]7 - "Friseurmeisterin"), dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben beson[X.] schwierig sein kann, weil der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen bei Selbstständigen sowie bei abhängig Beschäftigten, die im "[X.]" tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist (vgl nur B[X.] vom [X.] [X.] - [X.] 2200 § 548 [X.] und vom [X.] - [X.] U 24/01 R - Juris Rd[X.]5; vgl auch [X.], [X.] 2018, 164, 168 zur notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen im "[X.]"). [X.] Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist mithin zwar die Handlungstendenz des Versicherten, die aber auch durch die objektiven Umstände des Einzelfalls im Vollbeweis bestätigt werden muss (B[X.] vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - [X.]-2700 § 8 [X.], RdNr 22; vgl hierzu auch das Parallelurteil des [X.]s vom heutigen Tage, B[X.] vom 27.11.2018 - [X.] U 8/17 R - "Softwareupdate"). Gegen die tatrichterlichen Feststellungen des [X.] zur Handlungstendenz der Klägerin hat die Beklagte keine zulässigen Gegenrügen erhoben (§ 163 Halbs 2 [X.]G), sodass der [X.] an diese tatrichterlichen Feststellungen gemäß § 163 Halbs 1 [X.]G gebunden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 [X.]G. Im Hinblick auf die vorbehaltslose Übernahmeerklärung der nunmehr Beklagten in ihrem Schreiben vom [X.] an die vormals beklagte [X.] hat der [X.] davon abgesehen, dieser einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klage- und Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Meta

B 2 U 28/17 R

27.11.2018

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Augsburg, 31. Januar 2014, Az: S 8 U 168/13, Urteil

§ 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 7 Abs 1 SGB 7, § 12 Abs 2 Halbs 1 SGB 4, § 12 Abs 2 Halbs 2 SGB 4, § 99 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 269 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2018, Az. B 2 U 28/17 R (REWIS RS 2018, 1206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1206

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2 U 28/05

2 U 7/13

9 AZR 305/15

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