Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2017, Az. B 10 EG 7/17 R

10. Senat | REWIS RS 2017, 558

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Quartalsprämien - Neuregelung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG - sonstige Bezüge - laufender Arbeitslohn - keine elterngeldspezifische Auslegung - materielles Steuerrecht - Vereinbarungen im Arbeitsvertrag - regelmäßig nur ein Arbeitslohn in einem Lohnzahlungszeitraum - Einordnung im Lohnsteuerabzugsverfahren - Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers - Bestandskraft - Bindung der Beteiligten im Elterngeldverfahren - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz)


Leitsatz

1. Welche Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge von der Elterngeldbemessung ausgeschlossen sind, richtet sich allein nach den Vorgaben des materiellen Steuerrechts und den Ergebnissen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.

2. Die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren bindet die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig geworden ist.

3. Neben laufendem Monatslohn regelmäßig vierteljährlich gezahlte Provisionen erhöhen nicht das Elterngeld.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 28. März 2017 und des [X.] vom 24. März 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem [X.] des [X.] vierteljährlich gezahlte variable Entgeltbestandteile (sog Quartalsprovisionen) elterngelderhöhend zu berücksichtigen sind.

2

Der Kläger erzielte in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt seines Kindes am 20.1.2015 ein monatlich gleichbleibendes Bruttogrundgehalt aus seiner Beschäftigung als Berater. Zusätzlich zahlte ihm sein Arbeitgeber quartalsweise eine Prämie je gegenüber Kunden abgerechnetem (sog fakturiertem) [X.]. Eine weitere quartalsweise abzurechnende Prämie stand dem Kläger für "Coaching" auf durch Kollegen geleistete fakturierte [X.]e zu. Die Gehaltsbescheinigungen wiesen diese Prämien gesondert aus, zunächst als laufenden Arbeitslohn, später als sonstige Bezüge.

3

Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag Elterngeld wegen der Betreuung und Erziehung seines Kindes im ersten und achten Lebensmonat in Höhe von jeweils 1616,66 Euro (Bescheid vom [X.]). Grundlage der Berechnung waren die im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 gezahlten Entgeltbestandteile. Eingeschlossen waren jene für fakturierbare Tage/Stunden bzw Coaching gezahlten Beträge, die der Arbeitgeber als laufenden Arbeitslohn gekennzeichnet hatte. Außer Betracht ließ die Beklagte die Prämien in Höhe von insgesamt 6207,51 Euro, die der Arbeitgeber des [X.] im Oktober und Dezember 2014 als sonstige Bezüge ausgewiesen hatte. Den dagegen gerichteten Widerspruch des [X.] wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.3.2015).

4

Das [X.] hat die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien verurteilt (Urteil vom [X.]). Die Berufung der Beklagten hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom 28.3.2017). Der Ausschluss sonstiger Bezüge aus der Bemessungsgrundlage erfasse die dem Kläger gezahlten Quartalsprovisionen nicht. Sie seien nicht durch eine gesetzliche oder untergesetzliche Definition den sonstigen Bezügen zuzuordnen. Die tatsächliche Handhabung durch den Arbeitgeber sei nicht verbindlich. Nach der fortzuführenden Rechtsprechung des B[X.] (ua Hinweis auf Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198 = [X.] 4-7837 § 2 [X.]) seien vielmehr solche Provisionen zu berücksichtigen, die - wie hier bei mehrmaliger Zahlung im Jahr - den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten vor der Geburt geprägt hatten.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts. Die vom L[X.] zitierte Rechtsprechung des B[X.] beruhe auf einer nicht mehr gültigen Fassung der Ausschlussnorm. Der Gesetzgeber habe inzwischen durch die Neufassung des § 2c [X.] Bundeselterngeld- und [X.] ([X.]) zum 1.1.2015 seinen Willen zum Ausschluss sonstiger Bezüge im Sinne des Steuerrechts eindeutig klargestellt. Dies habe das L[X.] verkannt.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 28. März 2017 und des [X.] vom 24. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er beruft sich auf das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Urteile des [X.] und des [X.] sind aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 170 [X.] [X.]G). Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld, weil die ihm im Oktober und Dezember 2014 gezahlten variablen Entgeltbestandteile im [X.] als sonstige Bezüge zu behandeln waren und auch so behandelt worden sind.

1. Streitgegenstand bildet der Anspruch des [X.] auf höheres Elterngeld, den die Beklagte mit Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.3.2015 versagt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, Abs 4 [X.]G), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 [X.]G; vgl hierzu B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 7/10 R - B[X.]E 109, 42, 43 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 14 mwN).

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Zwar kann er dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen (hierzu unter a). Die Höhe seines Anspruchs bemisst sich aber nur nach jenen laufenden Arbeitslöhnen, die ihm regelmäßig (hier: monatlich) gezahlt worden sind; nicht jedoch zusätzlich nach den ihm im Oktober und Dezember 2014 zugeflossenen variablen Entgeltbestandteilen (hierzu unter b und c). Der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.3.2015 verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. [X.] kann, ob dieser Bescheid ihn rechtswidrig begünstigt, weil die Beklagte bei dem Kläger zuvor gezahltes variables Entgelt elterngeldsteigernd berücksichtigt hat. Eine solche rechtswidrige Begünstigung würde den Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzen und könnte daher seinem auf höheres Elterngeld gerichteten Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Dem Kläger steht dem Grunde nach Elterngeld für die Betreuung und Erziehung im ersten und achten Lebensmonat seiner Tochter zu. Er erfüllt die Grundvoraussetzungen des [X.]s nach § 1 [X.] [X.] (in der hier maßgeblichen ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] und [X.] vom 18.12.2014, [X.] 2325). Wie in § 1 [X.] [X.] 1 bis 4 [X.] vorausgesetzt, hatte der Kläger nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) im Bezugszeitraum des [X.] seinen Wohnsitz in [X.], lebte in einem Haushalt mit der von ihm selbst betreuten und erzogenen Tochter und übte im Bezugszeitraum zumindest keine volle Erwerbstätigkeit aus iS von § 1 Abs 6 [X.] (idF des [X.] des [X.] vom 10.9.2012, [X.] 1878).

b) Zur Bemessung des dem Kläger zustehenden [X.] sind nur seine regelmäßig monatlich gezahlten Arbeitslöhne heranzuziehen, nicht dagegen die ihm vierteljährlich zugeflossenen variablen Entgeltbestandteile. Sie gehören zwar zu den im Bemessungszeitraum erzielten Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (dazu unter aa). Die vierteljährlich gezahlten Entgeltbestandteile erhöhen aber nicht den Anspruch des [X.] auf Elterngeld, weil sie lohnsteuerlich als sonstige Bezüge zu behandeln waren und im [X.] auch zutreffend so behandelt worden sind (dazu unter [X.]). Verfassungsrechtliche Bedenken wegen dieser Gesetzesfolgen hat der Senat nicht (dazu unter c).

aa) Die vom Kläger vierteljährlich bezogenen variablen Entgeltbestandteile gehören zu den im Bemessungszeitraum erzielten Einnahmen aus Erwerbstätigkeit. Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich gezahlt. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs 1, [X.] [X.] idF des [X.] des [X.], aaO).

Als Bemessungszeitraum hat die Beklagte zutreffend den Zeitraum von Januar bis Dezember 2014 herangezogen. Wurde - wie vom [X.] festgestellt - vor der Geburt des Kindes nur Einkommen aus [X.]er Erwerbstätigkeit iS von § 2c [X.] erzielt, erstreckt sich der Bemessungszeitraum auf die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes (§ 2b [X.] [X.] idF des [X.] des [X.], aaO).

Auf der Grundlage der in diesem Bemessungszeitraum erzielten Einkünfte bestimmt sich das Einkommen nach den näheren Bestimmungen der §§ 2c bis 2f [X.]. Danach hat die Beklagte zutreffend den Durchschnittsverdienst des [X.] für den Zeitraum ab dem Monat Januar bis zum Dezember 2014 berücksichtigt, wie ihn die Lohn- und [X.] seines Arbeitgebers ausweisen. Die darauf gestützte Elterngeldberechnung der Beklagten auf Grundlage des monatlich fortlaufend gezahlten Arbeitslohns ist nicht zu beanstanden. Insoweit haben die Beteiligten weder Bedenken geäußert noch hat der Senat Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung.

[X.]) Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte die dem Kläger gezahlten variablen Entgeltbestandteile in den Monaten Oktober und Dezember 2014 bei der Bemessung des [X.] außer Betracht gelassen. Denn sie waren im [X.] nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln und wurden auch so behandelt.

Bei der Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit werden solche Einnahmen nicht berücksichtigt, die im [X.] nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (§ 2c [X.] [X.] in der gemäß § 27 Abs 1 S 3 [X.] ab dem 1.1.2015 gültigen Fassung durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] und [X.], aaO). Nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte erfasst diese Ausnahme alle Entgeltbestandteile, die abweichend vom regelmäßigen - hier monatlichen - Lohnzahlungszeitraum abgerechnet und gezahlt werden.

Mit dieser doppelten Anknüpfung an das materielle und das Steuerverfahrensrecht eröffnet schon der Wortlaut des § 2c [X.] [X.] keinen Auslegungsspielraum dafür, bei der Elterngeldbemessung auf andere als steuerrechtliche Begriffe zurückzugreifen wie etwa auf denjenigen der Einmalzahlung iS des § 23a [X.]B IV. Deshalb lässt das Gesetz in seiner ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung auch keine elterngeldspezifische Auslegung des Tatbestandsmerkmals der sonstigen Bezüge mehr zu. Vielmehr entspricht nur eine strenge Bindung an das formelle und materielle Steuerrecht der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers, wie sie maßgeblich in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommt.

Bereits die ab dem 1.1.2007 geltende Ursprungsfassung des § 2 Abs 7 [X.] ([X.] vom 5.12.2006, [X.] 2748) hatte die Bemessung des [X.] für abhängig Beschäftigte nicht an den sozialrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts geknüpft (§ 14 [X.]B IV; vgl wegen einmaliger Einnahmen § 23a [X.]B IV), sondern an das Einkommen aus [X.]er Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie hatte in [X.] als Ausnahme formuliert, sonstige Bezüge iS von § 38a Abs 1 S 3 EStG seien nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Nach der Begründung des [X.] zu § 2 Abs 7 [X.] [X.] (BT-Drucks 16/1889 [X.]1), der noch vom Einkommensbegriff des [X.]B II ausgegangen war, sollten damit einmalige Einnahmen wie [X.], Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen weder vor der Geburt noch während des Bezugszeitraums des [X.] berücksichtigt werden. Nach Ansicht des Entwurfs prägten solche Einnahmen die für das Elterngeld als monatliche Leistung maßgeblichen Verhältnisse nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie das laufende Erwerbseinkommen. Darüber hinaus könne der zufällige Zufluss einmaliger Einnahmen im Bezugszeitraum den [X.] insbesondere teilzeitbeschäftigter Eltern beeinträchtigen. An dieser Regelung hielt die Bundesregierung fest, obwohl der Bundesrat die Einbeziehung der einmaligen Einnahmen vorschlug (BT-Drucks 16/2454 [X.]).

Die schließlich Gesetz gewordene Ursprungsfassung beruhte auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des [X.], Frauen und Jugend (BT-Drucks 16/2785 [X.]). Sie hat den Einkommensbegriff des [X.]B II durch den steuerrechtlichen ersetzt. Anstelle einmaliger Einnahmen sollten nunmehr - weiterhin unter Hinweis auf ansonsten drohende [X.] - sonstige Bezüge iS von § 38a Abs 1 S 3 EStG von der Bemessungsgrundlage des [X.] ausgenommen werden.

In der Folge hat das Urteil des Senats vom 3.12.2009 ([X.] EG 3/09 R - B[X.]E 105, 84 = [X.]-7837 § 2 [X.]) zur Einordnung mehrmals jährlich gezahlter Umsatzprovisionen als laufenden Arbeitslohn den Gesetzgeber veranlasst, sein von Anfang an verfolgtes, steuerakzessorisches [X.] nochmals zu verdeutlichen und zu verstärken (vgl BT-Drucks 17/3030 [X.]) und die Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens hervorzuheben. Nach der ab dem 1.1.2011 geltenden Neufassung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] waren nunmehr im [X.] als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen nicht zu berücksichtigen ([X.] vom [X.], [X.] 1885). Die anschließende Übernahme der Regelung in § 2c [X.] [X.] sollte dieses [X.] und -ziel fortführen (BT-Drucks 17/9841 [X.]2). Erneut waren solche Einnahmen nicht zu berücksichtigen, die im [X.] als sonstige Bezüge behandelt wurden (§ 2c [X.] [X.] in der ab dem [X.] gültigen Fassung durch das Gesetz zur Vereinfachung des [X.], aaO).

Trotz Kenntnis dieser Neuregelung hat der Senat in seinem Urteil vom [X.] ([X.] EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198 = [X.]-7837 § 2 [X.]) zur Vorläuferfassung (§ 2 Abs 7 [X.] [X.] idF des [X.], aaO) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. [X.] als sonstige Bezüge behandelte [X.] seien gleichwohl bei der Elterngeldberechnung als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr regelmäßig nach festgelegten [X.] gezahlt werden.

Indes hat der Gesetzgeber auch auf dieses Senatsurteil mit einer weiteren Klarstellung der Ausschlussnorm reagiert. Die vierte und hier einschlägige Gesetzesfassung schließt nunmehr Einnahmen von der Bemessungsgrundlage des [X.] aus, die im [X.] nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (§ 2c [X.] [X.] idF des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] und [X.], aaO). Wie die Gesetzesmaterialien hervorheben, hat die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge - wie von Anfang an beabsichtigt - allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben, dh nach § 38a Abs 1 S 3 EStG und den [X.] ([X.]) zu erfolgen. Nur dann sei es möglich, die Lohn- und [X.] entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung nach § 2c [X.] [X.] als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen (Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der Lohn- und [X.]). Demnach sollen alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (Hinweis auf [X.] R 39b.2 Abs 2), auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge behandelt werden (vgl BT-Drucks 18/2583 [X.]4 f).

Wie die dargestellte Gesetzesentwicklung belegt, zielt der Gesetzgeber von [X.] an darauf ab, sonstige Bezüge im Sinne des materiellen Lohnsteuerrechts aus der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld auszuschließen, das dem Ersatz von Einkommen [X.] Erwerbstätiger dient. Der Verweis auf die Ergebnisse des [X.]s soll diese ausgeschlossenen Einnahmen für die [X.]tellen zweifelsfrei identifizieren. Die klarstellenden Änderungen der Ausschlussnorm haben dabei jeweils erkennbar versucht, eine abweichende Rechtsanwendung durch die Senatsrechtsprechung zu korrigieren. Sie waren und sind darauf gerichtet, die von Anfang an gewünschte Anbindung an das formelle und materielle Lohnsteuerrecht sicherzustellen. Der Gesetzgeber will die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht lediglich am Steuerrecht orientieren (so noch B[X.] Urteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 R - B[X.]E 105, 84 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 28), sondern in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das materielle Steuerrecht verweisen, wie es das [X.] konkretisiert hat. Eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c [X.] [X.] ist deshalb nicht mehr möglich. Sie würde sich gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers stellen. Sie [X.] damit die Grenzen zulässiger Auslegung (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 918/10 - [X.]E 128, 193, 210). Unter der neuen Gesetzesfassung kann daher die bisherige Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 R - B[X.]E 105, 84 = [X.]-7837 § 2 [X.]; ua vom [X.] - [X.] EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198 = [X.]-7837 § 2 [X.]) und der darin gefundene, elterngeldrechtlich modifizierte [X.]e Begriff der sonstigen Bezüge nicht mehr weitergeführt werden.

Der Kläger hat hiernach keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der ihm gezahlten variablen Entgeltbestandteile für die Bemessung seines [X.]. Sie stellen [X.] keinen laufenden Arbeitslohn, sondern sonstige Bezüge dar, weil sie abweichend vom arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Lohnzahlungszeitraum in vierteljährlichen Abständen gezahlt werden.

Das im EStG geregelte Lohnsteuerrecht definiert die Begriffe laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge nicht ausdrücklich (vgl § 38a Abs 1 und 3, § 39b Abs 2 und 3 EStG). Die auf Grundlage des Art 108 Abs 7 GG als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erlassenen [X.] (hier idF der [X.] 2013 vom [X.], [X.] 851) erläutern beide Begriffe lediglich mit Anwendungsbeispielen. Sie legen aber nicht fest, auf welche Regel die [X.] R 39b.2 Abs 1 ("regelmäßig fortlaufend") Bezug nimmt und was im Gegensatz dazu unter einem sonstigen Bezug zu verstehen ist. Ebenso wenig bestimmen sie, dass variable [X.] stets als laufender Arbeitslohn oder aber als sonstige Bezüge behandelt werden sollen. Für die konkrete Zuordnung übernehmen die [X.] vielmehr die gesetzliche Zweiteilung danach, ob die Bezüge "fortlaufend" gewährt werden oder nicht (vgl etwa zu Tantiemen [X.] R 39b.2 [X.] [X.] 3). Ohnehin kommt den [X.] keine Normqualität zu. Sie binden unmittelbar weder die [X.]tellen noch die Sozialgerichte (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 26). § 2c [X.] [X.] enthält hier deshalb entgegen der Ansicht des [X.] keine unzulässige dynamische Verweisung auf die [X.] als untergesetzliche lohnsteuerliche Vorschriften.

Nach dem materiell-rechtlichen Gehalt des Lohnsteuerrechts ist maßgeblich, ob der Arbeitslohn einem (laufenden) Lohnzahlungszeitraum zugehörig gezahlt wird oder nicht (vgl § 38a [X.] und [X.], § 39b Abs 2 EStG im Gegensatz zu § 38a Abs 1 S 3 und Abs 3 [X.], § 39b Abs 3 EStG). Der Arbeitgeber hat für die Höhe der zunächst einzubehaltenden Lohnsteuer den Lohnzahlungszeitraum und die Höhe des darin zustehenden laufenden Arbeitslohns zu ermitteln (vgl § 38a Abs 1 und 3, § 39b [X.] EStG). Dieser Lohnzahlungszeitraum folgt nicht aus dem Steuerrecht (vgl § 39b [X.], Abs 5 EStG), das auch keine stets gleichbleibend langen Zeiträume vorgibt ([X.] Urteil vom 11.6.1970 - [X.]/68 - [X.]E 99, 310 = [X.]I 1970, 664; [X.] in [X.]/Altehoefer/[X.], Kommentar zum Lohnsteuerrecht, § 39b EStG Rd[X.] 68, Stand der Einzelkommentierung Juni 2017). Der Lohnzahlungszeitraum kann daher nur dem Arbeitsvertragsverhältnis, dh den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen oder einer betrieblichen Übung entnommen werden ([X.] Urteil vom 10.3.2004 - [X.] - [X.]/NV 2004, 1239). Es ist der Zeitraum, für den der laufende Arbeitslohn abgerechnet und gezahlt wird ([X.] Urteil vom 10.3.2004 - [X.] - [X.]/NV 2004, 1239; [X.] in [X.]/Altehoefer/[X.], Kommentar zum Lohnsteuerrecht, § 38a EStG Rd[X.] 21 und 26, Stand Einzelkommentierung Juni 2011). Laufender Arbeitslohn ist danach durch seinen arbeitsvertraglich definierten Lohnzahlungszeitraum gekennzeichnet, der - rein zeitlich betrachtet - den Regelfall der Entlohnung darstellt; davon weicht der sonstige Bezug ab.

Arbeits- bzw dienstrechtlich verbindliche allgemeine Vorgaben zur Dauer der Lohnzahlungszeiträume sind nach den vom [X.] festgestellten Anspruchsvoraussetzungen für die streitigen Entgeltbestandteile nicht zu beachten. Selbst wenn die Vorschriften für die Provisionen der Handelsvertreter anwendbar wären, könnte deren Abrechnungs- und Zahlungszeitraum frei zwischen dem Quartal und dem Monat gewählt werden (§ 87c Abs 1 HGB; vgl § 65 HGB für [X.]). Dasselbe gilt entsprechend für (andere) Arbeitnehmer (vgl [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] ua, [X.], 8. Aufl 2017, § 611a BGB Rd[X.] 128).

Im Übrigen können die Arbeitsvertragsparteien den Abrechnungsmodus der variablen Entgeltbestandteile im Rahmen einer Entgeltregelung iS des § 611 Abs 1 BGB frei regeln. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Fälligkeit, weil von der nach § 614 BGB bestimmten Fälligkeit nach Ablauf des Bemessungsabschnitts abgewichen werden darf (vgl [X.] Urteil vom 15.1.2002 - 1 [X.]/01 - EzA § 614 BGB [X.] 1). Diese Gestaltungsfreiheit ist zudem nicht durch die allgemeine Billigkeits- oder Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB eingeschränkt; lediglich dem Transparenzgebot des § 307 Abs 2 BGB iVm § 307 [X.] BGB muss Rechnung getragen werden (vgl [X.] Urteil vom 12.12.2007 - 10 [X.] - [X.]E 125, 147 = [X.], 409, 411). Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber allerdings auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen.

Nach den materiell-rechtlichen Regelungen des EStG gehören damit zu den sonstigen Bezügen jene Entgeltzahlungen, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen. Einen sonstigen Bezug stellen also Zahlungen dar, die entweder nicht für bestimmte, aufeinanderfolgende Zeiträume erfolgen oder solche, die den üblichen Lohnzahlungszeitraum erheblich überschreiten (vgl [X.] in [X.]/[X.], EStG, § 38a Rd[X.] 33 mwN, Stand der Einzelkommentierung August 2017). Maßgeblich ist die Abweichung von dem Lohnzahlungszeitraum, den die Vertragsparteien arbeitsrechtlich zugrunde gelegt haben.

Der Senat hält in diesem Zusammenhang nicht mehr an der spezifisch elterngeldrechtlichen Auslegung des § 2c [X.] [X.] (§ 2 Abs 7 [X.] [X.] aF) fest, der zufolge es - noch unterschieden durch den [X.] - in einem Arbeitsverhältnis mehrere laufende, dh regelmäßige Arbeitslöhne in verschiedenen Lohnzahlungszeiträumen nebeneinander geben kann (anders noch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 35). Vielmehr kann es nur einen regelmäßigen Zahlungszeitraum für laufenden Arbeitslohn geben. Zahlungen, die davon abweichend in anderen Zeitintervallen erfolgen, sind als sonstige Bezüge anzusehen, selbst wenn es sich dabei seinerseits um gleichbleibende Intervalle handelt.

Dieses Auslegungsergebnis schließt es schon materiell-rechtlich aus, die dem Kläger im Oktober und Dezember 2014 gezahlten variablen Entgeltbestandteile dem laufenden Arbeitslohn und damit der Bemessungsgrundlage des [X.] hinzuzurechnen. Wie das [X.] festgestellt hat, hat der Kläger monatlich Anspruch auf Zahlung eines Grundgehalts und quartalsweise auf Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen. Aufgrund ihrer Frequenz und Häufigkeit stellt damit der monatliche Lohnzahlungszeitraum des Grundgehalts den Regelfall und die erheblich anders gelagerten Zahlungszeiträume der variablen Entgelte in Form der Quartalsprovisionen die Abweichung dar. Bezogen auf den maßgeblichen arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeitraum werden sie nicht regelmäßig gezahlt. Sie sind damit kein laufender Arbeitslohn, sondern sonstige Bezüge. Diese Auslegung bestätigt im Übrigen auch die inzwischen erfolgte, für den Fall des [X.] indes noch nicht einschlägige Ergänzung der norminterpretierenden [X.] R 39b.2 [X.] um die Nummer 10 durch die [X.] 2015 (vom 22.10.2014, [X.] 1344; aA [X.] Berlin Urteil vom 21.12.2016 - [X.] EG 51/15 - Juris). Sie zählt Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge zu den sonstigen Bezügen.

Die Verbindlichkeit der beschriebenen materiell-rechtlichen Zuordnungsregelungen des Steuerrechts für die Elterngeldbemessung wird durch den Verweis in § 2c [X.] [X.] auf die Behandlung im [X.] noch verstärkt. Eine nach dessen Durchführung bestandskräftig gewordene Lohnsteueranmeldung bindet auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Die durch diese Anmeldung erfolgte Einordnung von Lohnbestandteilen haben die [X.]tellen und Sozialgerichte materiell-rechtlich nicht mehr zu prüfen, sondern ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Dies folgt aus der Rechtsstellung des Arbeitgebers im [X.].

Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und zum Abzug der Lohnsteuer verpflichtet (§ 38 [X.], [X.] EStG). Insoweit nimmt er öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr ([X.] Beschluss vom 17.3.2014 - 2 BvR 736/13 - Juris Rd[X.] 22). Der Arbeitgeber ist Steuerpflichtiger iS des § 33 [X.] Abgabenordnung (<[X.]>, vgl [X.] in [X.] <2017>, 145, 165). Dabei muss er - auch im Verhältnis zum Arbeitnehmer als dem eigentlichen Steuerschuldner (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 111, 131 = AP [X.] 9 zu § 611 BGB) - Lohnbestandteile richtig einordnen. Dafür gewähren ihm die steuerlichen Vorschriften weder ein Wahlrecht, noch können sie durch privatrechtliche Willenserklärungen und Verträge a[X.]edungen werden ([X.] in [X.], EStG, 16. Aufl 2017, § 42d Rd[X.] 5; [X.]/Wollensak in [X.]/Steinherr, [X.], 2.2 Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer, Stand der Einzelkommentierung November 2011). Hier maßgebliche Rechtsfolge der Lohnsteueranmeldung ist, dass in ihrem Umfang eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt anzunehmen ist (§ 168 [X.] [X.]). Eine Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers wirkt damit so, als hätte die Finanzverwaltung einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen. Der Inhalt erwächst in Bestandskraft, wenn weder der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber noch das Finanzamt die von der [X.] eröffneten Rechtsbehelfe oder andere Korrekturmöglichkeiten nutzen (vgl § 41c EStG; [X.] Urteil vom [X.] - I R 111/08 - [X.]E 226, 276 = [X.]I 2010, 387, stRspr; im Einzelnen, [X.], [X.] <2017> 166 f). Diese Bestandskraft der Lohnsteueranmeldung erstreckt sich auf den Arbeitnehmer, dessen Einkünfte zur Lohnsteuer angemeldet sind (§ 166 [X.]; vgl [X.] Urteil vom 16.5.2017 - [X.]/16 - [X.]E 257, 515 = [X.]I 2017, 934 mwN). Ihr gegenüber kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr darauf berufen, die Lohnsteuer hätte rechtmäßig anders, beispielsweise nicht unter Einrechnung sonstiger Bezüge, berechnet werden müssen (vgl [X.] Urteil vom [X.]/03 - [X.]E 207, 5; [X.] Urteil vom 21.12.2016 - 5 [X.] - [X.]E 157, 336; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/FGO, § 166 [X.] Rd[X.] 15, Stand der Einzelkommentierung September 2017). Nicht das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im [X.] bindet dessen Beteiligte (vgl B[X.] Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 6/16 R - [X.]-5376 § 1 [X.] 1 Rd[X.] 23; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 26 f), wohl aber die Rechtsfolgen, die [X.] und EStG daran knüpfen.

Diese Bindung erstreckt § 2c [X.] [X.] auf das Elterngeldverfahren, weil die Vorschrift uneingeschränkt auf die Behandlung im [X.] verweist. Das Steuerrecht ist im Elterngeldverfahren nicht mehr eigenständig anzuwenden, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig geworden ist (anders für den Fall einer fehlenden verbindlichen Regelung B[X.] Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95 - [X.] 3-2400 § 15 [X.] Rd[X.] 16). Vielmehr müssen auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens den Inhalt einer bestandskräftigen Lohnsteueranmeldung kraft der gesetzlichen Rechtsfolgenverweisung des § 2c [X.] [X.] als feststehend hinnehmen. Sie haben ihn insbesondere nicht mehr daraufhin zu überprüfen, ob er dem materiellen Recht entspricht (vgl [X.] Urteil vom [X.]/03 - [X.]E 2007, 5 mwN). Behörden und Gerichte haben lediglich noch zum Zwecke der Tatsachenfeststellung zu ermitteln, wie der Arbeitgeber und gegebenenfalls das Finanzamt im [X.] die steuerrechtlichen Vorschriften gehandhabt haben und ob insoweit ausnahmsweise keine Bestandskraft eingetreten ist (vgl B[X.] Urteil vom 3.12.1996 - 10 [X.] 8/96 - [X.] 3-5870 § 1 [X.] 12 Rd[X.] 21 mwN, dort für das Verhältnis von Ausländer- zu Kindergeldrecht als "Tatbestandswirkung" bezeichnet; vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 12 RK 15/90 - [X.] 3-1500 § 54 [X.] 15).

Die im Elterngeldverfahren noch erforderlichen Feststellungen zur Höhe der Lohnsteuer und der Behandlung bestimmter Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge im [X.] können [X.]tellen und Gerichte dabei in aller Regel auf die Angaben des Arbeitgebers in seinen Lohn- und [X.] stützen (vgl § 1 Abs 2 [X.] 2 Buchst a, [X.] 3 Buchst a Entgeltbescheinigungsverordnung, [X.] 2012, 2712). Denn § 1 Abs 2 [X.] 2a Entgeltbescheinigungsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber ua zum getrennten Ausweis der sonstigen Bezüge. Seine Bescheinigungen sind zwar nur bloße Wissenserklärungen ([X.] in: Henssler/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl 2016, § 108 [X.] Rd[X.] 8 mwN). Lediglich ihre tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit wird daher nach § 2c [X.] [X.] vermutet. Indes wird die Erklärung des Arbeitgebers, er habe bestimmte Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet, regelmäßig den Schluss erlauben, dass diese Anmeldung bestandskräftig geworden ist und deshalb die Beteiligten des Elterngeldverfahrens bindet, wenn nicht konkrete tatsächliche Anhaltspunkte entgegenstehen.

Danach spricht hier alles dafür, dass der Kläger auch wegen der Bindungswirkung der entsprechenden Lohnsteueranmeldung seines Arbeitgebers keine Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltbestandteile verlangen kann. Nach den Feststellungen des [X.] enthalten diese Lohn- und [X.] Angaben über eine Behandlung der maßgeblichen Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge ("S") im [X.]. Der Arbeitgeber des [X.] hat dies gegenüber dem [X.] im November 2015 nochmals bestätigt. Allerdings haben die Vorinstanzen - von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht festgestellt, ob trotzdem ausnahmsweise konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestanden haben, die Einordnung dieser Entgeltbestandteile könnte im [X.] ausnahmsweise nicht bestandskräftig geworden sein. Die Behandlung der Quartalsprovisionen des [X.] als sonstige Bezüge im [X.] hat sich aber aus den vorgenannten Gründen materiell-rechtlich als richtig erwiesen. Auf die Frage der Bestandskraft dieser Behandlung kommt es daher hier nicht an. Eine Zurückverweisung wäre iS von § 170 [X.] [X.]G untunlich.

c) Der von § 2c [X.] [X.] angeordnete Ausschluss der sonstigen Bezüge [X.] Erwerbstätiger aus der Bemessung des [X.] verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

Das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind ([X.] Beschluss vom 24.3.2015 - 1 BvR 2880/11 - [X.]E 139, 1 Rd[X.] 38 mwN). Es verletzt den Gleichheitssatz, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können ([X.] Beschluss vom 18.12.2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 - [X.]E 132, 372 Rd[X.]5 mwN). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Inhalt und Grenzen richten sich nach dem jeweils betroffenen Regelungsbereich. Im Bereich der leistenden Massenverwaltung sind die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers besonders groß. Im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nur zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit [X.]n hat und nicht, ob er unter verschiedenen Lösungen die gerechteste und zweckmäßigste gewählt hat (stRspr [X.], zB Beschluss vom 5.11.1974 - 2 BvL 6/71 - [X.]E 38, 154, 166; [X.] zB Beschluss vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - [X.]E 84, 348, 359; [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 5/00 - [X.]E 110, 412, 436). Das gilt jedenfalls uneingeschränkt für das Elterngeld als fürsorgerische Leistung der Familienförderung, die über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinausgeht (zum Elterngeld vgl [X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - [X.]K 19, 186).

Der Ausschluss sonstiger Bezüge durch § 2c [X.] [X.] trifft alle aus [X.]er Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigten Eltern in gleicher Weise. Sonstige Bezüge im [X.]en Sinn sind ausnahmslos weder bei der Bemessung noch während des Bezugs von Elterngeld zu berücksichtigen. Eine Differenzierung erfolgt innerhalb der Gruppe der [X.] Erwerbstätigen nur insoweit, dass die Bemessung für Elterngeldberechtigte mit sonstigen Bezügen nicht den gesamten Arbeitslohn im Bemessungszeitraum einbezieht, umgekehrt aber auch von einer Anrechnung im Bezugszeitraum absieht. Falls die Bemessungsgrenze nicht schon mit dem laufenden Arbeitslohn erreicht wird, ergibt sich ein geringeres Elterngeld. Umgekehrt verbleibt ein höheres Elterngeld, wenn sonstige Bezüge während des Bezugszeitraums nicht als Einkommen angerechnet werden.

Ziel und Ausmaß einer Ungleichbehandlung gegenüber Eltern, die im Bemessungszeitraum einen insgesamt gleich hohen Bruttoarbeitslohn ohne sonstigen Bezug erzielen, sind verfassungsrechtlich durch hinreichend gewichtige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Es ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Bemessung des [X.] generalisierend auf die prägenden vorgeburtlichen Einnahmen zu beschränken und sonstige Bezüge davon auszuschließen (dazu unter aa). Die damit verbundene Ungleichbehandlung wiegt nicht unverhältnismäßig schwer. Die Ungleichbehandlung hat nicht nur ungünstige, sondern im Bezugszeitraum auch mögliche positive und für die Anreizfunktion des [X.] wichtige Folgen (dazu unter [X.]). Zudem können Elterngeldberechtigte ungünstigen Gesetzesfolgen durch arbeitsvertragliche Gestaltung ausweichen (dazu unter [X.]). Die maßgebliche Rechtfertigung der verbleibenden belastenden Ungleichbehandlung liefert die damit bewirkte Verwaltungsvereinfachung (dazu unter dd).

aa) Der Ausschluss sonstiger Bezüge dient dem legitimen Anliegen einer generalisierenden Gesetzgebung. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren, indem er nach wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte zusammenfasst und Besonderheiten generalisierend vernachlässigt (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 82, 159, 185 f; [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 77/92 - [X.]E 96, 1, 6; [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 909/06 - [X.]E 133, 377, 412, Rd[X.] 87).

Der [X.]-Gesetzgeber wollte in generalisierender Weise eine Bemessungsgrundlage für das Elterngeld schaffen, die das zukünftig wegfallende Einkommen verlässlich und realitätsgetreu a[X.]ildet. Dafür hat er sich - wie auch bei anderen kurzfristigen Entgeltersatzleistungen - der sogenannten Bezugs- bzw Referenzmethode bedient (vgl B[X.] Urteil vom 17.2.2011 - [X.] EG 20/09 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 8 Rd[X.] 59). Sie berücksichtigt nur solche Einnahmen, welche die vorgeburtliche Lebenssituation geprägt, dh wesentlich beeinflusst haben (B[X.] Urteil vom 17.2.2011 - [X.] EG 20/09 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 8 Rd[X.] 65). Das kann - generalisierend - bei anlassunabhängigen, wiederkehrenden und verbindlich geschuldeten Lohnzahlungen angenommen werden, nicht dagegen hinreichend verlässlich bei sonstigen Bezügen. Andernfalls drohte die Bemessung mehr vom Zufall des Zuflusses als von der tatsächlich bestehenden vorgeburtlichen Einkommenssituation abzuhängen (B[X.] Urteil vom [X.] EG 20/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 18 Rd[X.] 71). Deshalb ist nach der Rechtsprechung des B[X.] der Ausschluss von [X.] aus der Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden, wenn es zwar als Anspruchsleistung, aber anlassbezogen gezahlt wird; trotzdem bleibt die Höhe des [X.] an dem Einkommen orientiert, das regel- und gleichmäßig im vorgeburtlichen Bemessungszeitraum zur Verfügung steht (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] EG 5/16 R - Juris Rd[X.] 31, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Genauso wenig lässt sich bei variablen Entgeltbestandteilen die Annahme widerlegen, dass solche Einnahmen schwanken, ua weil sie vom Einsatz und Erfolg des Begünstigten abhängen. Deshalb durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens- und [X.] davon ausgehen, dass solche Einnahmen den in der Elternzeit prognostizierbaren Arbeitslohn nicht hinreichend sicher prägen.

[X.]) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung einer Ungleichbehandlung sind nicht nur isoliert ihre nachteiligen, sondern ebenso ihre günstigen Folgen zu betrachten (vgl [X.] Beschluss vom 14.6.2016 - 2 BvR 323/10 - Juris Rd[X.] 63). Die Ausklammerung sonstiger Bezüge aus der Bemessungsgrundlage des [X.] kann betroffene Eltern im Bemessungszeitraum benachteiligen, während des [X.] dagegen begünstigen. Gerade die überwiegende Mehrheit von [X.] bezieht Elterngeld nur während eines kurzen Zeitraums von bis zu zwei Monaten (vgl [X.], Statistik zum Elterngeld Leistungsbezüge, 2016, [X.]: bei vor dem [X.] geborenen Kindern lag die Inanspruchnahme für lediglich bis zwei Monate deutschlandweit bei 75,8 Prozent). Der Zufluss eines sonstigen Bezugs in einem kurzen Bezugszeitraum (zB ein noch abgerechnetes variables Entgelt) könnte den [X.] trotz des Vorteils eines geringfügig höheren vorgeburtlichen Bemessungsentgelts bis auf den Mindestbetrag des § 2 Abs 4 [X.] [X.] absinken lassen (§ 2 Abs 3 [X.]). Nach wie vor trifft daher die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Befürchtung zu, die Berücksichtigung sonstiger Bezüge könnte vor allem im Bezugszeitraum unerwünschte [X.] herbeiführen (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], Frauen und Jugend, BT-Drucks 16/2785 [X.]). Die Einführung der längeren Rahmenfrist für den Elterngeldbezug durch das Elterngeld Plus (vgl § 4 Abs 1 und 4 [X.]) hat die Gefahr solcher unerwünschten [X.] sogar noch erhöht. Selbst wenn der Zufluss sonstiger Bezüge im Bezugszeitraum für Eltern vorhersehbar sein sollte, würde das Risiko einer Zweckverfehlung erhöht. Eltern sollen frei entscheiden können, wer von ihnen wann Elterngeld bezieht (vgl BT-Drucks 16/2454 [X.]). Diese Wahlfreiheit würde zweckwidrig beeinträchtigt, wenn die Elternzeit vorrangig mit Blick auf die Vermeidung elterngeldschädlicher [X.] geplant werden müsste.

[X.]) Der generalisierende Ausschluss sonstiger Bezüge wie die dem Kläger gezahlten Provisionen vom Elterngeld wiegt auch deshalb weniger schwer, weil er an Merkmale anknüpft, die für die Leistungsberechtigten häufig verfügbar sein werden (hierzu [X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - [X.]K 19, 186 Rd[X.]; allgemein [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136, 180 mwN). Die Arbeitsvertragsparteien können die Zuordnung variabler Lohnbestandteile zum sonstigen Bezug durch vertragliche Gestaltungen vermeiden. Sie können etwa eine (Voraus-)Zahlung in den regelmäßigen Lohnabrechnungszeiträumen vereinbaren.

dd) Gerechtfertigt ist die verbleibende belastende Ungleichbehandlung nicht nur durch die beschriebene Vermeidung von [X.]n, sondern zudem durch die damit bewirkte wesentliche Verwaltungsvereinfachung, wie sie auch die ab dem 1.1.2015 geltende Neufassung des [X.] anstrebt. Dazu sollen Behörden und Gerichte direkt auf die Lohn- und [X.] des Arbeitsgebers zugreifen können und so einen Gleichlauf des Elterngeldrechts mit dem lohnsteuerlichen Einkommensbegriff und den Ergebnissen des [X.]s sichern (vgl BT-Drucks 18/2583 [X.]4 f).

Das Ziel der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gehört im Bereich der Massenverwaltung - wie im Bereich des [X.] mit rund 1,640 [X.] im Jahr 2016 ([X.], Statistik zum Elterngeld - Leistungsbezüge 2016, [X.]) - zu den legitimen Anliegen des Gesetzgebers. Die so bewirkte Verwaltungsvereinfachung ist von vernünftigen und einleuchtenden Gründen getragen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu der notwendigen Ungleichbehandlung (zu den Maßstäben vgl [X.] Urteil vom 5.11.2014 - 1 [X.] - [X.]E 137, 350 Rd[X.] 66 mwN; auch [X.] Beschluss vom 28.11.2007 - 2 BvR 375/06 - [X.]K 12, 453). Die dadurch mögliche Vereinfachung und Beschleunigung der Elterngeldverfahren kommt allen [X.]n zugute. Wie die bisherige Praxis zeigt, erhöht dagegen ein fehlender Gleichlauf des Elterngeld- mit dem [X.] maßgeblich den Verwaltungsaufwand der [X.]tellen. Sie müssten, ebenso wie im Streitfall die Sozialgerichte, einen in aller Regel steuerlich abgeschlossenen Sachverhalt wiederaufgreifen, jedenfalls aber ressortfremd eigenständig steuerrechtlich bewerten. Stattdessen erlaubt ihnen die aktuelle Lösung des Gesetzgebers, sich im Regelfall auf die Lohn- und [X.] des Arbeitgebers und die darin dokumentierten Abläufe des [X.] zu stützen. Dies vereinfacht maßgeblich die Elterngeldgewährung im Rahmen der zulässig gewählten Referenzkriterien (siehe oben unter aa) und beugt zudem widerstreitenden Ergebnissen verschiedener Verwaltungsverfahren vor.

Die Bindung an bestandskräftige Ergebnisse des [X.]s belastet auch für sich gesehen die Elterngeldberechtigten nicht unverhältnismäßig. Werden Bestandteile ihres Entgelts im [X.] entgegen den materiellen Regeln des Steuerrechts zu Unrecht als sonstige Bezüge behandelt, steht ihnen dagegen Rechtsschutz offen. § 2c [X.] [X.] verdeutlicht Eltern unmissverständlich, dass sonstige Bezüge nicht in die Berechnung ihres [X.] einfließen. Welcher Teil ihres Gehalts unter diese Ausschlussregelung fällt, ergibt sich ohne Weiteres aus ihren Lohn- und [X.]. Vermuten Eltern dabei eine falsche Praxis ihres Arbeitgebers, so können sie ihn bei der nachfolgenden Lohnzahlung über § 41c Abs 1 EStG zu einer Korrektur anhalten. Danach können sie die weiteren Korrektur- und Rechtsschutzmöglichkeiten des [X.]s nutzen (vgl dazu im Einzelnen [X.], [X.] <2017>, 166 f). Dagegen verhielten sich Eltern widersprüchlich, wollten sie einerseits von den Steuervorteilen einer (unrichtigen) Besteuerung von Entgeltbestandteilen als sonstige Bezüge profitieren, um diese dann andererseits im nachfolgenden Elterngeldverfahren mit dem Ziel höheren [X.] wieder infrage zu stellen (zur Maßgeblichkeit in Anspruch genommener steuerlicher Vergünstigungen bei der Berechnung des [X.] aus selbstständiger Erwerbstätigkeit B[X.] Urteil vom 15.12.2015 - [X.] EG 6/14 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 30 Rd[X.] 19).

Auch sonst sind schließlich keine unverhältnismäßigen Folgen der Ungleichbehandlung ersichtlich, weder im Einzelfall des [X.] noch mit Blick auf die Gesamtheit der [X.]. Das zur Bemessung herangezogene Arbeitsentgelt bleibt auch ohne variable Entgeltbestandteile relativ nahe beim tatsächlichen Arbeitsentgelt (vgl dazu zuletzt [X.], Beschäftigungsstatistik: [X.], 2010, S 32).

3. Die für alle Rechtszüge zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 10 EG 7/17 R

14.12.2017

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Mannheim, 24. März 2016, Az: S 6 EG 1085/15, Urteil

§ 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 2c Abs 2 S 2 BEEG, § 2 Abs 7 S 2 BEEG vom 09.12.2010, § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 38a Abs 3 EStG, § 39b Abs 2 S 1 EStG, § 39b Abs 2 S 2 EStG, § 39b Abs 5 EStG, § 39b Abs 3 EStG, § 41c EStG, R 39b.2 Abs 1 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 1 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 10 LStR 2015, § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst a EntgBV, § 87c Abs 1 HGB, § 65 HGB, § 166 AO 1977, § 611 Abs 1 BGB, § 614 BGB, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2017, Az. B 10 EG 7/17 R (REWIS RS 2017, 558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 558

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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