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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Quartalsprovisionen - Neuregelung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG - sonstige Bezüge - laufender Arbeitslohn - keine elterngeldspezifische Auslegung - materielles Steuerrecht - Vereinbarungen im Arbeitsvertrag - regelmäßig nur ein Arbeitslohn in einem Lohnzahlungszeitraum - Einordnung im Lohnsteuerabzugsverfahren - Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers - Bestandskraft - Bindung der Beteiligten im Elterngeldverfahren - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz)
1. Die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen richtet sich im Elterngeldrecht nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.
2. Laufender Arbeitslohn wird durch seinen arbeitsvertraglich definierten Lohnzahlungszeitraum gekennzeichnet, der - rein zeitlich betrachtet - den Regelfall der Entlohnung darstellt.
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 13. Dezember 2016 und des [X.] vom 24. März 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das der Klägerin bewilligte Elterngeld unter Berücksichtigung von Quartalsprovisionen höher zu bemessen ist.
Die Klägerin war vor der Geburt ihres [X.] am 10.5.2015 bei der [X.] (Arbeitgeberin) als "Junior Online-Marketing-Manager" beschäftigt. Entsprechend dem Arbeitsvertrag zahlte die Arbeitgeberin neben einem monatlichen Festgehalt einen erfolgsabhängigen variablen Gehaltsanteil im Quartal von 1170 Euro brutto bei 100 Prozent Zielerreichung. Die Klägerin erzielte in der [X.] bis 28.2.2015 39 175 Euro Festgehalt sowie 6808,80 Euro aus Provisionszahlungen im April, Juli, Oktober 2014 und Januar 2015.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes Elterngeld auf der Grundlage des im Zeitraum von März 2014 bis Februar 2015 monatlich gezahlten [X.], ohne die Quartalsprovisionen zu berücksichtigten (Bescheid vom 17.8.2015). Den auf die Einbeziehung der Quartalsprovisionen in die Bemessung gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.9.2015).
Auf die Klage hat das [X.] den Bescheid vom 17.8.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.9.2015 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres [X.] Elterngeld in der gesetzlichen Höhe unter Berücksichtigung auch der in den Monaten April, Juli, Oktober 2014 und Januar 2015 gezahlten Quartalsprovisionen zu bewilligen (Urteil vom [X.]). Die Berufung der Beklagten hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom 13.12.2016). Das [X.] habe zu Recht angenommen, dass es sich bei den von der Arbeitgeberin gezahlten Quartalsprovisionen im Bemessungszeitraum vom [X.] bis 28.2.2015 um laufenden Arbeitslohn handele, weil entsprechend den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung des laufenden Arbeitslohns von sonstigen Bezügen mehrmals (zweimal) im Jahr Zahlungen als Teil der Gesamtvergütung im Bemessungszeitraum erfolgt seien. Daran habe auch die Neufassung von § 2c [X.] Bundeselterngeld- und [X.] ([X.]) zum 1.1.2015 nichts geändert.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 2c [X.] [X.] (in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung), wonach solche Einnahmen nicht als Einkommen berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung von § 2c Abs 2 [X.] insbesondere die Berücksichtigung von Provisionen korrigieren wollen durch die Aufnahme der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung für die Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers in S 2. Alle Lohn- und Gehaltsbestandteile seien damit richtigerweise nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstiger Bezug zu behandeln, wenn sie in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen als solche ausgewiesen werden und keine offensichtlich falsche Zuordnung vorliege.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2016 sowie das Urteil des [X.] vom 24. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen für rechtmäßig.
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die Urteile des [X.] sowie des [X.] sind aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G).
1. Streitgegenstand ist der [X.] der Klägerin, wie ihn der Elterngeldbescheid der Beklagten vom 17.8.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.9.2015 nach ihrer Ansicht zu niedrig festgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin in zulässiger Weise mit der auf die Gewährung höheren [X.] gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, Abs 4 [X.]G), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 [X.]G; vgl hierzu B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 7/10 R - B[X.]E 109, 42, 43 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.]4 mwN).
2. Die Klage ist nicht begründet. Das [X.] hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, höheres Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat unter Berücksichtigung der [X.] in den Monaten April, Juli, Oktober 2014 und Januar 2015 zu gewähren. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dementsprechend hat das [X.] auch zu Unrecht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen.
a) Der Klägerin steht Elterngeld für die [X.] ab dem 10.5.2015 bis zum [X.] (erster bis zwölfter Lebensmonat) dem Grunde nach zu. Die Grundvoraussetzungen des [X.] richten sich aufgrund der Geburt des [X.] der Klägerin nach dem 1.1.2015 gemäß § 27 Abs 1 [X.] [X.] nach der ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung des § 1 Abs 1 [X.] (Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] vom 18.12.2014, [X.] 2325). Wie von § 1 Abs 1 [X.] bis 4 [X.] vorausgesetzt, hatte die Klägerin nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) im Bezugszeitraum des [X.] ihren Wohnsitz in [X.], lebte in einem Haushalt mit dem von ihr selbst betreuten und erzogenen [X.] und übte keine Erwerbstätigkeit aus iS von § 1 Abs 6 [X.] (idF des [X.] vom 10.9.2012, [X.] 1878).
b) Zur Bemessung des [X.] sind neben den regelmäßig gezahlten laufenden Arbeitslöhnen nicht noch zusätzlich die Quartalsprovisionen, die in den Monaten April, Juli, Oktober 2014 und Januar 2015 gezahlt worden sind, heranzuziehen. Letztere gehören zwar auch iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.] zu den im Bemessungszeitraum erzielten Einnahmen in Geld und rühren aus der Erwerbstätigkeit her, hier einer [X.]en Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 S 3 [X.] [X.] (dazu unter aa). Die vierteljährlich gezahlten Entgeltbestandteile erhöhen aber nicht den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld, weil sie [X.] als sonstige Bezüge zu behandeln waren und im Lohnsteuerverfahren auch zutreffend so behandelt worden sind (dazu unter [X.]). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (dazu unter c).
aa) Die Höhe des [X.] bemisst sich vorliegend nach § 2 [X.] idF des [X.] vom 10.9.2012 ([X.] 1878), weil nach § 27 [X.] [X.] für die vor dem [X.] geborenen Kinder - wie vorliegend - die §§ 2 bis 22 [X.] in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. Wie § 2 Abs 1 [X.] insoweit bestimmt, wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. War das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200 Euro, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs 1, [X.] [X.] idF des [X.], aaO). Es erhöht sich gegebenenfalls um einen Geschwisterbonus und [X.] nach § 2a [X.] ([X.] und 2). Das Einkommen errechnet sich aus dem im Bemessungszeitraum (§ 2b [X.]) erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Dieses ist nach den näheren Bestimmungen der §§ 2c bis 2f [X.] zu ermitteln (§ 2 Abs 1 S 3).
Als Bemessungszeitraum hat die Beklagte zutreffend den [X.]raum vom [X.] bis 28.2.2015 herangezogen. Wurde - wie vom [X.] festgestellt - vor der Geburt des Kindes nur Einkommen aus [X.]er Erwerbstätigkeit iS von § 2c [X.] erzielt, erstreckt sich der Bemessungszeitraum auf die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes (§ 2 Abs 1 [X.] [X.] idF des [X.], aaO). Für die Klägerin verschiebt sich das Ende des zwölfmonatigen [X.] auf den Februar 2015, weil Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld, welches sie in den Monaten März und April 2015 erhielt, aus dem Bemessungszeitraum auszunehmen sind (§ 2b [X.] [X.] [X.] idF des [X.]
Wie die Beklagte zutreffend angenommen hat, ist deshalb der Durchschnittsverdienst nach den Lohnabrechnungen für den [X.]raum ab dem Monat März 2014 bis Februar 2015 zu berücksichtigen. Das einkommensabhängige Elterngeld errechnet sich gemäß § 2 Abs 1 S 3 [X.] [X.] aus der Summe der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden positiven, im Inland zu versteuernden Einkünfte. Auf der Grundlage von Einkünften aus [X.]er Erwerbstätigkeit ergibt sich das Einkommen nach § 2c Abs 1 [X.] [X.] (idF des [X.], aaO; vgl die Übergangsvorschrift in § 27 [X.] [X.] für vor dem [X.] geborene Kinder) aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über einem Zwölftel des [X.], vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f [X.].
Gegen die nach diesen Vorgaben durchgeführte Elterngeldberechnung unter Einbeziehung der monatlich fortlaufend gezahlten Löhne sind von den Beteiligten ansonsten keine Bedenken geäußert worden noch für den Senat ersichtlich.
[X.]) Die an die Klägerin gezahlten Quartalsprovisionen in den Monaten April, Juli, Oktober 2014 und Januar 2015 können entgegen der Rechtsauffassung des [X.] und des [X.] nicht zur Ermittlung des [X.] und der Bemessung des [X.] herangezogen werden. Diese sind von der Arbeitgeberin im [X.] nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge behandelt worden und zählen daher zu den von der Bemessung ausgeschlossenen sonstigen Bezügen.
Gemäß der hier anzuwendenden Fassung des § 2c [X.] [X.] für nach dem 1.1.2015 geborene Kinder (idF des [X.] mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] und [X.] vom 18.12.2014, [X.] 2325; Übergangsvorschrift des § 27 Abs 1 S 3 [X.]) werden bei der Ermittlung des Einkommens aus [X.]er Arbeit solche Einnahmen nicht berücksichtigt, "die im [X.] nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind". Nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte erfasst diese Ausnahme alle Entgeltbestandteile, die abweichend vom regelmäßigen - hier monatlichen - Lohnzahlungszeitraum abgerechnet und gezahlt werden.
Mit dieser doppelten Anknüpfung an das materielle und das Steuerverfahrensrecht eröffnet schon der Wortlaut des § 2c [X.] [X.] keinen Auslegungsspielraum dafür, bei der Elterngeldbemessung auf andere als steuerrechtliche Begriffe zurückzugreifen wie etwa auf denjenigen der Einmalzahlung iS des § 23a [X.]B IV. Deshalb lässt das Gesetz in seiner ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung auch keine elterngeldspezifische Auslegung des Tatbestandsmerkmals der sonstigen Bezüge mehr zu. Vielmehr entspricht nur eine strenge Bindung an das formelle und materielle Steuerrecht der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers, wie sie maßgeblich in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommt.
Bereits die ab dem 1.1.2007 geltende Ursprungsfassung des § 2 Abs 7 [X.] (vom 5.12.2006, [X.] 2748) hatte die Bemessung des [X.] für abhängig Beschäftigte nicht an den sozialrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts geknüpft (§ 14 [X.]B IV; vgl wegen einmaliger Einnahmen § 23a [X.]B IV), sondern an das Einkommen aus [X.]er Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie hatte in [X.] als Ausnahme formuliert, sonstige Bezüge iS von § 38a Abs 1 S 3 EStG seien nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Nach der Begründung des [X.] zu § 2 Abs 7 [X.] [X.] (BT-Drucks 16/1889 [X.]1), der noch vom Einkommensbegriff des [X.]B II ausgegangen war, sollten damit einmalige Einnahmen wie [X.], Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen weder vor der Geburt noch während des Bezugszeitraums des [X.] berücksichtigt werden. Nach Ansicht des Entwurfs prägten solche Einnahmen die für das Elterngeld als monatliche Leistung maßgeblichen Verhältnisse nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie das laufende Erwerbseinkommen. Darüber hinaus könne der zufällige Zufluss einmaliger Einnahmen im Bezugszeitraum den [X.] insbesondere teilzeitbeschäftigter Eltern beeinträchtigen. An dieser Regelung hielt die Bundesregierung fest, obwohl der Bundesrat die Einbeziehung der einmaligen Einnahmen vorschlug (BT-Drucks 16/2454 [X.]1).
Die schließlich Gesetz gewordene Ursprungsfassung beruhte auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des [X.], Frauen und Jugend (BT-Drucks 16/2785 [X.]). Sie hat den Einkommensbegriff des [X.]B II durch den steuerrechtlichen ersetzt. Anstelle einmaliger Einnahmen sollten nunmehr - weiterhin unter Hinweis auf ansonsten drohende [X.] - sonstige Bezüge iS von § 38a Abs 1 S 3 EStG von der Bemessungsgrundlage des [X.] ausgenommen werden.
In der Folge hat das Urteil des Senats vom 3.12.2009 ([X.] EG 3/09 R - B[X.]E 105, 84 = [X.]-7837 § 2 [X.] 4) zur Einordnung mehrmals jährlich gezahlter Umsatzprovisionen als laufenden Arbeitslohn den Gesetzgeber veranlasst, sein von Anfang an verfolgtes, steuerakzessorisches [X.] nochmals zu verdeutlichen und zu verstärken (vgl BT-Drucks 17/3030 [X.]) und die Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens hervorzuheben. Nach der ab dem 1.1.2011 geltenden Neufassung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] waren nunmehr im [X.] als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen nicht zu berücksichtigen ([X.]
Trotz Kenntnis dieser Neuregelung hat der Senat in seinem Urteil vom [X.] ([X.] EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198 = [X.]-7837 § 2 [X.]5) zur Vorläuferfassung (§ 2 Abs 7 [X.] [X.] idF des [X.], aaO) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. [X.] als sonstige Bezüge behandelte [X.] seien gleichwohl bei der Elterngeldberechnung als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere [X.]räume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr regelmäßig nach festgelegten [X.] gezahlt werden.
Indes hat der Gesetzgeber auch auf dieses Senatsurteil mit einer weiteren Klarstellung der Ausschlussnorm reagiert. Die vierte und hier einschlägige Gesetzesfassung schließt nunmehr Einnahmen von der Bemessungsgrundlage des [X.] aus, die im [X.] nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (§ 2c [X.] [X.] idF des [X.] mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] und [X.], aaO). Wie die Gesetzesmaterialien hervorheben, hat die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge - wie von Anfang an beabsichtigt - allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben, dh nach § 38a Abs 1 S 3 EStG und den [X.] ([X.]) zu erfolgen. Nur dann sei es möglich, die Lohn- und [X.] entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung nach § 2c [X.] [X.] als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen (Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der Lohn- und [X.]). Demnach sollen alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (Hinweis auf [X.] R 39b.2 Abs 2), auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge behandelt werden (vgl BT-Drucks 18/2583 [X.]4 f).
Wie die dargestellte Gesetzesentwicklung belegt, zielt der Gesetzgeber von [X.] an darauf ab, sonstige Bezüge im Sinne des materiellen Lohnsteuerrechts aus der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld auszuschließen, das dem Ersatz von Einkommen [X.] Erwerbstätiger dient. Der Verweis auf die Ergebnisse des [X.]s soll diese ausgeschlossenen Einnahmen für die [X.]tellen zweifelsfrei identifizieren. Die klarstellenden Änderungen der Ausschlussnorm haben dabei jeweils erkennbar versucht, eine abweichende Rechtsanwendung durch die Senatsrechtsprechung zu korrigieren. Sie waren und sind darauf gerichtet, die von Anfang an gewünschte Anbindung an das formelle und materielle Lohnsteuerrecht sicherzustellen. Der Gesetzgeber will die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht lediglich am Steuerrecht orientieren (so noch B[X.] Urteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 R - B[X.]E 105, 84 = [X.]-7837 § 2 [X.] 4, Rd[X.]8), sondern in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das materielle Steuerrecht verweisen, wie es das [X.] konkretisiert hat. Eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c [X.] [X.] ist deshalb nicht mehr möglich. Sie würde sich gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers stellen. Sie [X.] damit die Grenzen zulässiger Auslegung (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 918/10 - [X.]E 128, 193, 210). Unter der neuen Gesetzesfassung kann daher die bisherige Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 R - B[X.]E 105, 84 = [X.]-7837 § 2 [X.] 4; ua vom [X.] - [X.] EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198 = [X.]-7837 § 2 [X.]5) und der darin gefundene, elterngeldrechtlich modifizierte [X.]e Begriff der sonstigen Bezüge nicht mehr weitergeführt werden.
Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der ihr gezahlten variablen Entgeltbestandteile für die Bemessung ihres [X.]. Sie stellen [X.] keinen laufenden Arbeitslohn, sondern sonstige Bezüge dar, weil sie abweichend vom arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Lohnzahlungszeitraum in vierteljährlichen Abständen gezahlt werden.
Das im EStG geregelte Lohnsteuerrecht definiert die Begriffe laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge nicht ausdrücklich (vgl § 38a Abs 1 und 3, § 39b Abs 2 und 3 EStG). Die auf Grundlage des Art 108 Abs 7 GG als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erlassenen [X.] (hier idF der [X.] 2013 vom [X.], [X.] 851) erläutern beide Begriffe lediglich mit Anwendungsbeispielen. Sie legen aber nicht fest, auf welche Regel die [X.] R 39b.2 Abs 1 ("regelmäßig fortlaufend") Bezug nimmt und was im Gegensatz dazu unter einem sonstigen Bezug zu verstehen ist. Ebenso wenig bestimmen sie, dass variable [X.] stets als laufender Arbeitslohn oder aber als sonstige Bezüge behandelt werden sollen. Für die konkrete Zuordnung übernehmen die [X.] vielmehr die gesetzliche Zweiteilung danach, ob die Bezüge "fortlaufend" gewährt werden oder nicht (vgl etwa zu Tantiemen [X.] R 39b.2 [X.] [X.] 3). Ohnehin kommt den [X.] keine Normqualität zu. Sie binden unmittelbar weder die [X.]tellen noch die Sozialgerichte (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198 = [X.]-7837 § 2 [X.]5, Rd[X.]6). § 2c [X.] [X.] enthält hier deshalb entgegen der Ansicht des [X.] keine unzulässige dynamische Verweisung auf die [X.] als untergesetzliche lohnsteuerliche Vorschriften.
Nach dem materiell-rechtlichen Gehalt des Lohnsteuerrechts ist maßgeblich, ob der Arbeitslohn einem (laufenden) Lohnzahlungszeitraum zugehörig gezahlt wird oder nicht (vgl § 38a [X.] und Abs 3 [X.], § 39b Abs 2 EStG im Gegensatz zu § 38a Abs 1 S 3 und Abs 3 [X.], § 39b Abs 3 EStG). Der Arbeitgeber hat für die Höhe der zunächst einzubehaltenden Lohnsteuer den Lohnzahlungszeitraum und die Höhe des darin zustehenden laufenden Arbeitslohns zu ermitteln (vgl § 38a Abs 1 und 3, § 39b Abs 2 [X.] EStG). Dieser Lohnzahlungszeitraum folgt nicht aus dem Steuerrecht (vgl § 39b [X.], Abs 5 EStG), das auch keine stets gleichbleibend langen [X.]räume vorgibt ([X.] Urteil vom 11.6.1970 - [X.]/68 - [X.]E 99, 310 = [X.]I 1970, 664; [X.] in [X.]/Altehoefer/[X.], Kommentar zum Lohnsteuerrecht, § 39b EStG Rd[X.] 68, Stand der Einzelkommentierung Juni 2017). Der Lohnzahlungszeitraum kann daher nur dem Arbeitsvertragsverhältnis, dh den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen oder einer betrieblichen Übung entnommen werden ([X.] Urteil vom 10.3.2004 - [X.] - [X.]/NV 2004, 1239). Es ist der [X.]raum, für den der laufende Arbeitslohn abgerechnet und gezahlt wird ([X.] Urteil vom 10.3.2004 - [X.] - [X.]/NV 2004, 1239; [X.] in [X.]/Altehoefer/[X.], Kommentar zum Lohnsteuerrecht, § 38a EStG Rd[X.]1 und 26, Stand Einzelkommentierung Juni 2011). Laufender Arbeitslohn ist danach durch seinen arbeitsvertraglich definierten Lohnzahlungszeitraum gekennzeichnet, der - rein zeitlich betrachtet - den Regelfall der Entlohnung darstellt; davon weicht der sonstige Bezug ab.
Arbeits- bzw dienstrechtlich verbindliche allgemeine Vorgaben zur Dauer der Lohnzahlungszeiträume sind nach den vom [X.] festgestellten Anspruchsvoraussetzungen für die streitigen Entgeltbestandteile nicht zu beachten. Selbst wenn die Vorschriften für die Provisionen der Handelsvertreter anwendbar wären, könnte deren Abrechnungs- und Zahlungszeitraum frei zwischen dem Quartal und dem Monat gewählt werden (§ 87c Abs 1 HGB; vgl § 65 HGB für [X.]). Dasselbe gilt entsprechend für (andere) Arbeitnehmer (vgl [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] ua, [X.], 8. Aufl 2017, § 611a BGB Rd[X.]28).
Im Übrigen können die Arbeitsvertragsparteien den Abrechnungsmodus der variablen Entgeltbestandteile im Rahmen einer Entgeltregelung iS des § 611 Abs 1 BGB frei regeln. Gleiches gilt für den [X.]punkt der Fälligkeit, weil von der nach § 614 BGB bestimmten Fälligkeit nach Ablauf des Bemessungsabschnitts abgewichen werden darf (vgl [X.] Urteil vom 15.1.2002 - 1 [X.]/01 - EzA § 614 BGB [X.]). Diese Gestaltungsfreiheit ist zudem nicht durch die allgemeine Billigkeits- oder Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB eingeschränkt; lediglich dem Transparenzgebot des § 307 Abs 2 BGB iVm § 307 [X.] BGB muss Rechnung getragen werden (vgl [X.] Urteil vom 12.12.2007 - 10 [X.] - [X.]E 125, 147 = [X.], 409, 411). Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber allerdings auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen.
Nach den materiell-rechtlichen Regelungen des EStG gehören damit zu den sonstigen Bezügen jene Entgeltzahlungen, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen. Einen sonstigen Bezug stellen also Zahlungen dar, die entweder nicht für bestimmte, aufeinanderfolgende [X.]räume erfolgen oder solche, die den üblichen Lohnzahlungszeitraum erheblich überschreiten (vgl [X.] in [X.]/[X.], EStG, § 38a Rd[X.] 33 mwN, Stand der Einzelkommentierung September 2017). Maßgeblich ist die Abweichung von dem Lohnzahlungszeitraum, den die Vertragsparteien arbeitsrechtlich zugrunde gelegt haben.
Der Senat hält in diesem Zusammenhang nicht mehr an der spezifisch elterngeldrechtlichen Auslegung des § 2c [X.] [X.] (§ 2 Abs 7 [X.] [X.] aF) fest, der zufolge es - noch unterschieden durch den [X.] - in einem Arbeitsverhältnis mehrere laufende, dh regelmäßige Arbeitslöhne in verschiedenen Lohnzahlungszeiträumen nebeneinander geben kann (anders noch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198 = [X.]-7837 § 2 [X.]5, Rd[X.] 35). Vielmehr kann es nur einen regelmäßigen Zahlungszeitraum für laufenden Arbeitslohn geben. Zahlungen, die davon abweichend in anderen [X.]intervallen erfolgen, sind als sonstige Bezüge anzusehen, selbst wenn es sich dabei seinerseits um gleichbleibende Intervalle handelt.
Dieses Auslegungsergebnis schließt es schon materiell-rechtlich aus, die der Klägerin im April, Juli, Oktober 2014 und Januar 2015 gezahlten variablen Entgeltbestandteile dem laufenden Arbeitslohn und damit der Bemessungsgrundlage des [X.] hinzuzurechnen. Wie das [X.] festgestellt hat, hat die Klägerin monatlich Anspruch auf Zahlung eines Grundgehalts und quartalsweise auf Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen. Aufgrund ihrer Frequenz und Häufigkeit stellt damit der monatliche Lohnzahlungszeitraum des Grundgehalts den Regelfall und die erheblich anders gelagerten Zahlungszeiträume der variablen Entgelte in Form der Quartalsprovisionen die Abweichung dar. Bezogen auf den maßgeblichen arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeitraum werden sie nicht regelmäßig gezahlt. Sie sind damit kein laufender Arbeitslohn, sondern sonstige Bezüge. Diese Auslegung bestätigt im Übrigen auch die inzwischen erfolgte, für den Fall der Klägerin indes noch nicht einschlägige Ergänzung der norminterpretierenden [X.] R 39b.2 [X.] um die Nummer 10 durch die [X.] 2015 (vom 22.10.2014, [X.] 1344; aA [X.] Berlin Urteil vom 21.12.2016 - [X.] EG 51/15 - Juris). Sie zählt Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge zu den sonstigen Bezügen.
Die Verbindlichkeit der beschriebenen materiell-rechtlichen Zuordnungsregelungen des Steuerrechts für die Elterngeldbemessung wird durch den Verweis in § 2c [X.] [X.] auf die Behandlung im [X.] noch verstärkt. Eine nach dessen Durchführung bestandskräftig gewordene Lohnsteueranmeldung bindet auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Die durch diese Anmeldung erfolgte Einordnung von Lohnbestandteilen haben die [X.]tellen und [X.]e materiell-rechtlich nicht mehr zu prüfen, sondern ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Dies folgt aus der Rechtstellung des Arbeitgebers im [X.].
Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und zum Abzug der Lohnsteuer verpflichtet (§ 38 Abs 3 [X.], Abs 1 [X.] EStG). Insoweit nimmt er öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr ([X.]
Diese Bindung erstreckt § 2c [X.] [X.] auf das Elterngeldverfahren, weil die Vorschrift uneingeschränkt auf die Behandlung im [X.] verweist. Das Steuerrecht ist im Elterngeldverfahren nicht mehr eigenständig anzuwenden, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig geworden ist (anders für den Fall einer fehlenden verbindlichen Regelung B[X.] Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95 - [X.] 3-2400 § 15 [X.] 4 Rd[X.]6). Vielmehr müssen auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens den Inhalt einer bestandskräftigen Lohnsteueranmeldung kraft der gesetzlichen Rechtsfolgenverweisung des § 2c [X.] [X.] als feststehend hinnehmen. Sie haben ihn insbesondere nicht mehr daraufhin zu überprüfen, ob er dem materiellen Recht entspricht (vgl [X.] Urteil vom [X.]/03 - [X.]E 2007, 5 mwN). Behörden und Gerichte haben lediglich noch zum Zwecke der Tatsachenfeststellung zu ermitteln, wie der Arbeitgeber und gegebenenfalls das Finanzamt im [X.] die steuerrechtlichen Vorschriften gehandhabt haben und ob insoweit ausnahmsweise keine Bestandskraft eingetreten ist (vgl B[X.] Urteil vom 3.12.1996 - 10 [X.] 8/96 - [X.] 3-5870 § 1 [X.]2 Rd[X.]1 mwN, dort für das Verhältnis von Ausländer- zu Kindergeldrecht als "Tatbestandswirkung" bezeichnet; vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 12 RK 15/90 - [X.] 3-1500 § 54 [X.]5).
Die im Elterngeldverfahren noch erforderlichen Feststellungen zur Höhe der Lohnsteuer und der Behandlung bestimmter Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge im [X.] können [X.]tellen und Gerichte dabei in aller Regel auf die Angaben des Arbeitgebers in seinen Lohn- und [X.] stützen (vgl § 1 Abs 2 [X.] Buchst a, [X.] 3 Buchst a Entgeltbescheinigungsverordnung, [X.] 2012, 2712). Denn § 1 Abs 2 [X.]a Entgeltbescheinigungsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber ua zum getrennten Ausweis der sonstigen Bezüge. Seine Bescheinigungen sind zwar nur bloße Wissenserklärungen ([X.] in [X.]/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht Komm, 7. Aufl 2016, § 108 [X.] Rd[X.] 8 mwN). Lediglich ihre tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit wird daher nach § 2c [X.] [X.] vermutet. Indes wird die Erklärung des Arbeitgebers, er habe bestimmte Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet, regelmäßig den Schluss erlauben, dass diese Anmeldung bestandskräftig geworden ist und deshalb die Beteiligten des Elterngeldverfahrens bindet, wenn nicht konkrete tatsächliche Anhaltspunkte entgegenstehen.
Danach spricht hier alles dafür, dass die Klägerin auch wegen der Bindungswirkung der entsprechenden Lohnsteueranmeldung ihrer Arbeitgeberin keine Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltbestandteile verlangen kann. Nach den Feststellungen des [X.] enthalten diese Lohn- und [X.] Angaben über eine Behandlung der maßgeblichen Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge ("S") im [X.]. Allerdings haben die Vorinstanzen - von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht festgestellt, ob trotzdem ausnahmsweise konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestanden haben, die Einordnung dieser Entgeltbestandteile könnte im [X.] ausnahmsweise nicht bestandskräftig geworden sein. Die Behandlung der Quartalsprovisionen der Klägerin als sonstige Bezüge im [X.] hat sich aber aus den vorgenannten Gründen materiell-rechtlich als richtig erwiesen. Auf die Frage der Bestandskraft dieser Behandlung kommt es daher hier nicht an. Eine Zurückverweisung wäre iS von § 170 [X.] [X.]G untunlich.
c) Der von § 2c [X.] [X.] angeordnete Ausschluss der sonstigen Bezüge [X.] Erwerbstätiger aus der Bemessung des [X.] verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
Das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind ([X.] Beschluss vom 24.3.2015 - 1 BvR 2880/11 - [X.]E 139, 1 Rd[X.] 38 mwN). Es verletzt den Gleichheitssatz, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können ([X.] Beschluss vom 18.12.2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 - [X.]E 132, 372 Rd[X.] 45 mwN). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Inhalt und Grenzen richten sich nach dem jeweils betroffenen Regelungsbereich. Im Bereich der leistenden Massenverwaltung sind die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers besonders groß. Im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nur zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit [X.]n hat und nicht, ob er unter verschiedenen Lösungen die gerechteste und zweckmäßigste gewählt hat (stRspr [X.], zB Beschluss vom 5.11.1974 - 2 BvL 6/71 - [X.]E 38, 154, 166; [X.] zB Beschluss vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - [X.]E 84, 348, 359; [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 5/00 - [X.]E 110, 412, 436). Das gilt jedenfalls uneingeschränkt für das Elterngeld als fürsorgerische Leistung der Familienförderung, die über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinausgeht (zum Elterngeld vgl [X.]
Der Ausschluss sonstiger Bezüge durch § 2c [X.] [X.] trifft alle aus [X.]er Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigten Eltern in gleicher Weise. Sonstige Bezüge im [X.]en Sinn sind ausnahmslos weder bei der Bemessung noch während des Bezugs von Elterngeld zu berücksichtigen. Eine Differenzierung erfolgt innerhalb der Gruppe der [X.] Erwerbstätigen nur insoweit, dass die Bemessung für Elterngeldberechtigte mit sonstigen Bezügen nicht den gesamten Arbeitslohn im Bemessungszeitraum einbezieht, umgekehrt aber auch von einer Anrechnung im Bezugszeitraum absieht. Falls die Bemessungsgrenze nicht schon mit dem laufenden Arbeitslohn erreicht wird, ergibt sich ein geringeres Elterngeld. Umgekehrt verbleibt ein höheres Elterngeld, wenn sonstige Bezüge während des Bezugszeitraums nicht als Einkommen angerechnet werden.
Ziel und Ausmaß einer Ungleichbehandlung gegenüber Eltern, die im Bemessungszeitraum einen insgesamt gleich hohen Bruttoarbeitslohn ohne sonstigen Bezug erzielen, sind verfassungsrechtlich durch hinreichend gewichtige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Es ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Bemessung des [X.] generalisierend auf die prägenden vorgeburtlichen Einnahmen zu beschränken und sonstige Bezüge davon auszuschließen (dazu unter aa). Die damit verbundene Ungleichbehandlung wiegt nicht unverhältnismäßig schwer. Die Ungleichbehandlung hat nicht nur ungünstige, sondern im Bezugszeitraum auch mögliche positive und für die Anreizfunktion des [X.] wichtige Folgen (dazu unter [X.]). Zudem können Elterngeldberechtigte ungünstigen Gesetzesfolgen durch arbeitsvertragliche Gestaltung ausweichen (dazu unter [X.]). Die maßgebliche Rechtfertigung der verbleibenden belastenden Ungleichbehandlung liefert die damit bewirkte Verwaltungsvereinfachung (dazu unter dd).
aa) Der Ausschluss sonstiger Bezüge dient dem legitimen Anliegen einer generalisierenden Gesetzgebung. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren, indem er nach wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte zusammenfasst und Besonderheiten generalisierend vernachlässigt (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 82, 159, 185 f; [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 77/92 - [X.]E 96, 1, 6; [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 909/06 - [X.]E 133, 377, 412, Rd[X.] 87).
Der [X.]-Gesetzgeber wollte in generalisierender Weise eine Bemessungsgrundlage für das Elterngeld schaffen, die das zukünftig wegfallende Einkommen verlässlich und realitätsgetreu a[X.]ildet. Dafür hat er sich - wie auch bei anderen kurzfristigen Entgeltersatzleistungen - der sogenannten Bezugs- bzw Referenzmethode bedient (vgl B[X.] Urteil vom 17.2.2011 - [X.] EG 20/09 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 8 Rd[X.] 59). Sie berücksichtigt nur solche Einnahmen, welche die vorgeburtliche Lebenssituation geprägt, dh wesentlich beeinflusst haben (B[X.] Urteil vom 17.2.2011 - [X.] EG 20/09 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 8 Rd[X.] 65). Das kann - generalisierend - bei anlassunabhängigen, wiederkehrenden und verbindlich geschuldeten Lohnzahlungen angenommen werden, nicht dagegen hinreichend verlässlich bei sonstigen Bezügen. Andernfalls drohte die Bemessung mehr vom Zufall des Zuflusses als von der tatsächlich bestehenden vorgeburtlichen Einkommenssituation abzuhängen (B[X.] Urteil vom [X.] EG 20/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.]8 Rd[X.] 71). Deshalb ist nach der Rechtsprechung des B[X.] der Ausschluss von [X.] aus der Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden, wenn es zwar als Anspruchsleistung, aber anlassbezogen gezahlt wird; trotzdem bleibt die Höhe des [X.] an dem Einkommen orientiert, das regel- und gleichmäßig im vorgeburtlichen Bemessungszeitraum zur Verfügung steht (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] EG 5/16 R - Juris Rd[X.] 31, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Genauso wenig lässt sich bei variablen Entgeltbestandteilen die Annahme widerlegen, dass solche Einnahmen schwanken, ua weil sie vom Einsatz und Erfolg des Begünstigten abhängen. Deshalb durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens- und [X.] davon ausgehen, dass solche Einnahmen den in der Elternzeit prognostizierbaren Arbeitslohn nicht hinreichend sicher prägen.
[X.]) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung einer Ungleichbehandlung sind nicht nur isoliert ihre nachteiligen, sondern ebenso ihre günstigen Folgen zu betrachten (vgl [X.]
[X.]) Der generalisierende Ausschluss sonstiger Bezüge wie die der Klägerin gezahlten Provisionen vom Elterngeld wiegt auch deshalb weniger schwer, weil er an Merkmale anknüpft, die für die Leistungsberechtigten häufig verfügbar sein werden (hierzu [X.] Beschluss
dd) Gerechtfertigt ist die verbleibende belastende Ungleichbehandlung nicht nur durch die beschriebene Vermeidung von [X.]n, sondern zudem durch die damit bewirkte wesentliche Verwaltungsvereinfachung, wie sie auch die ab dem 1.1.2015 geltende Neufassung des [X.] anstrebt. Dazu sollen Behörden und Gerichte direkt auf die Lohn- und [X.] des Arbeitsgebers zugreifen können und so einen Gleichlauf des Elterngeldrechts mit dem lohnsteuerlichen Einkommensbegriff und den Ergebnissen des [X.]s sichern (vgl BT-Drucks 18/2583 [X.]4 f).
Das Ziel der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gehört im Bereich der Massenverwaltung - wie im Bereich des [X.] mit rund 1,640 [X.] im Jahr 2016 ([X.], Statistik zum Elterngeld - Leistungsbezüge 2016, [X.]) - zu den legitimen Anliegen des Gesetzgebers. Die so bewirkte Verwaltungsvereinfachung ist von vernünftigen und einleuchtenden Gründen getragen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu der notwendigen Ungleichbehandlung (zu den Maßstäben vgl [X.] Urteil vom 5.11.2014 - 1 [X.] - [X.]E 137, 350 Rd[X.] 66 mwN; auch [X.]
Die Bindung an bestandskräftige Ergebnisse des [X.]s belastet auch für sich gesehen die Elterngeldberechtigten nicht unverhältnismäßig. Werden Bestandteile ihres Entgelts im [X.] entgegen den materiellen Regeln des Steuerrechts zu Unrecht als sonstige Bezüge behandelt, steht ihnen dagegen Rechtsschutz offen. § 2c [X.] [X.] verdeutlicht Eltern unmissverständlich, dass sonstige Bezüge nicht in die Berechnung ihres [X.] einfließen. Welcher Teil ihres Gehalts unter diese Ausschlussregelung fällt, ergibt sich ohne Weiteres aus ihren Lohn- und [X.]. Vermuten Eltern dabei eine falsche Praxis ihres Arbeitgebers, so können sie ihn bei der nachfolgenden Lohnzahlung über § 41c Abs 1 EStG zu einer Korrektur anhalten. Danach können sie die weiteren Korrektur- und Rechtsschutzmöglichkeiten des [X.]s nutzen (vgl dazu im Einzelnen [X.], [X.] <2017>, 166 f). Dagegen verhielten sich Eltern widersprüchlich, wollten sie einerseits von den Steuervorteilen einer (unrichtigen) Besteuerung von Entgeltbestandteilen als sonstige Bezüge profitieren, um diese dann andererseits im nachfolgenden Elterngeldverfahren mit dem Ziel höheren [X.] wieder infrage zu stellen (zur Maßgeblichkeit in Anspruch genommener steuerlicher Vergünstigungen bei der Berechnung des [X.] aus selbstständiger Erwerbstätigkeit B[X.] Urteil vom 15.12.2015 - [X.] EG 6/14 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 30 Rd[X.]9).
Auch sonst sind schließlich keine unverhältnismäßigen Folgen der Ungleichbehandlung ersichtlich, weder im Einzelfall der Klägerin noch mit Blick auf die Gesamtheit der [X.]. Das zur Bemessung herangezogene Arbeitsentgelt bleibt auch ohne variable Entgeltbestandteile relativ nahe beim tatsächlichen Arbeitsentgelt (vgl dazu zuletzt [X.], Beschäftigungsstatistik: [X.], 2010, S 32).
3. Die für alle Rechtszüge zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.
Meta
14.12.2017
Urteil
Sachgebiet: EG
vorgehend SG Mannheim, 24. März 2016, Az: S 6 EG 3129/15, Urteil
§ 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 2c Abs 2 S 2 BEEG, § 2 Abs 7 S 2 BEEG vom 09.12.2010, § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 38a Abs 3 EStG, § 39b Abs 2 S 1 EStG, § 39b Abs 2 S 2 EStG, § 39b Abs 5 EStG, § 39b Abs 3 EStG, § 41c EStG, R 39b.2 Abs 1 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 1 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 10 LStR 2015, § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst a EntgBV, § 87c Abs 1 HGB, § 65 HGB, § 166 AO 1977, § 611 Abs 1 BGB, § 614 BGB, Art 3 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2017, Az. B 10 EG 4/17 R (REWIS RS 2017, 584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 584
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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