Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2020, Az. B 10 EG 3/19 R

10. Senat | REWIS RS 2020, 2331

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Provision - sonstige Bezüge - laufender Arbeitslohn - Steuerrechtsakzessorietät - weitere Entgeltbestandteile - Zahlungszeitraum für das Grundgehalt maßgebend - gleichbleibende Höhe nicht entscheidend - Nach- oder Vorauszahlungen bei umsatzbezogenen Provisionen - Einordnung im Lohnsteuerabzugsverfahren - Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers - Bindung der Beteiligten im Elterngeldverfahren bis zum Einkommensteuerbescheid - Wegfall der Bindungswirkung - nachgelagerte Prüfung der Elterngeldbehörde - greifbare Anhaltspunkte - absehbares Ende der Bindung schon bei Abgabe der Einkommensteuererklärung - vorläufige Zahlung von höherem Elterngeld - Korrekturmöglichkeiten nach bestandskräftig abgeschlossenem Elterngeldverfahren - nachträglicher Neufestsetzungsantrag durch den Elterngeldberechtigten - Prüfung der nachträglichen Korrektur durch die Elterngeldbehörde


Leitsatz

1. Ein Einkommensteuerbescheid beseitigt die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers bei der Bemessung des Elterngelds.

2. Nach Wegfall der Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung hat die Elterngeldbehörde bei greifbaren Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Lohn- und Gehaltsbescheinigung zu prüfen, ob eine Einnahme als laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug zu behandeln ist.

Tenor

Die Revision des beklagten [X.]s gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Der beklagte [X.] hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von monatlich ausgezahlten Provisionen.

2

Die Klägerin ist Steuerfachwirtin und Mutter einer am [X.] geborenen Tochter. Mit dem Kindsvater und ihrer Tochter lebte sie in einem gemeinsamen Haushalt in [X.]. Die Klägerin betreute und erzog ihre Tochter selbst und übte während des Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Die Mutterschutzfrist der Klägerin begann am 5.8.2016 und endete am [X.] In dieser Zeit erhielt sie Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.

3

Vor der Geburt ihrer Tochter ging die Klägerin mehreren beruflichen Tätigkeiten nach. Hauptsächlich arbeitete sie in einer Vollzeitbeschäftigung bei einer Steuerberatungsgesellschaft. Zudem übte sie zwei geringfügige Beschäftigungen aus. Außerdem betrieb sie als Selbstständige bis zum 30.6.2016 ein Gewerbe in Form eines Buchhaltungsbüros. Für die Tätigkeit bei der Steuerberatungsgesellschaft bezog die Klägerin ausweislich ihrer Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ua ein Gehalt [X.] von 2218,96 [X.] (Januar, Februar, April, Mai, Juni, August, September und Oktober 2015), 2205,28 [X.] (Juli 2015) und 2260 [X.] (März, November und Dezember 2015) pro Monat. Zudem erhielt sie jeden Monat eine Provision [X.] von 600 [X.] (Januar bis Mai und Juli bis Dezember 2015) bzw 500 [X.] (Juni 2015), welche die ihr jeweils zuzuordnenden Umsätze abbildete. Die [X.] in der [X.] basierte einerseits darauf, dass die Klägerin einen gleichbleibenden Kundenstamm hatte, weswegen relativ konstante Umsätze anfielen. Andererseits bestand bei der Steuerberatungsgesellschaft die Besonderheit, dass die Angestellten sich orientiert an den tatsächlichen Umsätzen einen monatlichen [X.] aussuchen durften. Die monatlichen Zahlungen sollten die über Monate und Jahre hinweg konkret entstehenden Provisionsansprüche authentisch als Durchschnittswert abbilden. Im Rahmen ihrer beiden geringfügigen Beschäftigungen verdiente die Klägerin zwischen Juli und Dezember 2015 zum einen zwischen 0 [X.] und 265,27 [X.] pro Monat und zum anderen 450 [X.] pro Monat. Zudem erzielte sie ausweislich des [X.] in diesem Jahr aus ihrem Gewerbebetrieb Einkünfte [X.] von 372 [X.].

4

Die Klägerin beantragte am 27.9.2016 Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihrer Tochter. Sie reichte neben dem Einkommensteuerbescheid für das [X.] die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der [X.] bis Dezember 2015 ein, welche die Einkünfte aus den Provisionen lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge auswiesen.

5

Mit Bescheid vom 3.11.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter dem Vorbehalt des Widerrufs Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter ([X.] bis 19.9.2017). Die monatlichen Leistungen betrugen im ersten Lebensmonat 0 [X.], im zweiten Monat 155,84 [X.] und in den übrigen Monaten jeweils 1207,77 [X.]. Als Bemessungszeitraum zog der Beklagte das Kalenderjahr 2015 heran und berücksichtigte bei der Bemessung des [X.] das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb und das Einkommen aus den geringfügigen Beschäftigungen in voller Höhe sowie das von der Steuerberatungsgesellschaft laufend ausgezahlte Gehalt, nicht jedoch die Provisionen. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2016 zurück.

6

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom [X.] die Klage unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Anmeldung zur Lohnsteuer als sonstige Bezüge abgewiesen. Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] den Beklagten zur Zahlung höheren [X.] unter Berücksichtigung der Provisionen verurteilt. Die von der Klägerin monatlich bezogenen Provisionen seien als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des [X.] zu berücksichtigen. Die Anmeldung der Provisionen zur Lohnsteuer als sonstige Bezüge durch die Arbeitgeberin sei materiell unzutreffend gewesen. Eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung könne es für das Elterngeldrecht nicht geben.

7

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 2c Abs 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit ([X.] und [X.] - [X.]). Die Behandlung von Entgeltbestandteilen als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren mit bestandskräftiger Lohnsteueranmeldung binde die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Daher komme es nicht darauf an, ob die Provisionen der Klägerin materiell-rechtlich als sonstige Bezüge zu betrachten seien. Im Übrigen handele es sich bei den "auf Abruf" von der Steuerberatungsgesellschaft ausgezahlten Provisionen um sonstige Bezüge. Die [X.] und Gehaltsbescheinigungen der steuerrechtlich spezialisierten Arbeitgeberin der Klägerin sei nicht widerlegt.

8

Der beklagte [X.] beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2019 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 6. Juli 2018 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

Die Bescheide des Beklagten halten in dem von der Klägerin angefochtenen Umfang einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte hat bei der Elterngeldbemessung zu Unrecht die Provisionen nicht berücksichtigt, die die Klägerin zwischen Januar und Dezember 2015 lückenlos und regelmäßig monatlich bezogen hat. Dies hat das [X.] im Ergebnis zu Recht entschieden.

Der Klägerin steht für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter Elterngeld zu (dazu unter A). Bei der Bemessung des [X.] sind die Provisionen zu berücksichtigen, weil diese von der Klägerin im Bemessungszeitraum bezogen worden sind und nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben nicht als sonstige Bezüge, sondern als laufender Arbeitslohn zu behandeln sind (dazu unter B). Dem steht nicht die Bestandskraft der [X.] entgegen, mit denen die Arbeitgeberin die Provisionen zur Lohnsteuer fehlerhaft als sonstige Bezüge angemeldet hatte. Denn die Bindungswirkung dieser [X.] der Arbeitgeberin ist durch den gegenüber der Klägerin ergangenen Einkommensteuerbescheid für das [X.] entfallen (dazu unter C).

A. Der Klägerin steht dem Grunde nach Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter ([X.] bis 19.9.2017) zu. Sie erfüllt die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] (in der hier maßgeblichen ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung des [X.] mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] und [X.] vom 18.12.2014, [X.] 2325). Wie in § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 4 [X.] vorausgesetzt, hatte die Klägerin nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) im Bezugszeitraum des [X.] ihren Wohnsitz in [X.], lebte in einem Haushalt mit dem von ihr selbst betreuten und erzogenen Kind und übte im Bezugszeitraum keine volle Erwerbstätigkeit iS von § 1 Abs 6 [X.] (idF des [X.], aaO) aus.

B. Die Klägerin hat Anspruch auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der ihr im Bemessungszeitraum von Januar und Dezember 2015 lückenlos und regelmäßig monatlich gezahlten Provisionen.

Die Höhe ihres [X.] bemisst sich nach § 2 [X.] (idF des [X.], aaO). Wie § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] insoweit bestimmt, wird Elterngeld [X.] von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. War das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt - wie hier - höher als 1200 Euro, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs 1, Abs 2 Satz 2 [X.] idF des [X.], aaO).

1. Als Bemessungszeitraum hat der Beklagte zutreffend den [X.]raum von Januar bis Dezember 2015 herangezogen. Wurde - wie vom [X.] festgestellt - vor der Geburt des Kindes sowohl Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c [X.] erzielt als auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2d [X.], sind gemäß § 2b Abs 3 [X.] (idF des [X.], aaO) für die Ermittlung des Einkommens - abweichend von § 2b Abs 1 [X.] - insgesamt die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt der Tochter der Klägerin im September 2016 bezieht sich nach den Feststellungen des [X.] auf das Wirtschaftsjahr 2015, das hier dem Kalenderjahr 2015 entspricht (vgl Einkommensteuerbescheid für das [X.] und § 4a Abs 1 Satz 2 [X.] <[X.]>).

2. Das Bemessungseinkommen hat der Beklagte indes zu niedrig festgelegt. Denn zum maßgeblichen Einkommen der Klägerin aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum gehören auch die regelmäßig und lückenlos von Januar bis Dezember 2015 von der Arbeitgeberin gezahlten Provisionen. Es handelt sich um positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 Satz 1 [X.], § 8 Abs 1 [X.], welche der Klägerin im Bemessungszeitraum zugeflossen und die im Inland zu versteuern sind (§ 2 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] idF des [X.], aaO).

Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die an die Klägerin gezahlten Provisionen nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als laufender Arbeitslohn zu behandeln sind, weil sie von der Arbeitgeberin nicht abweichend vom vereinbarten monatlichen Lohnzahlungszeitraum in monatlichen Abständen und lückenlos gezahlt wurden.

§ 2c Abs 1 Satz 2 [X.] (idF des [X.], aaO) sieht vor, dass solche Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im [X.] nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Einkommensbestandteil ein sonstiger Bezug iS des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] ist, kommt es allein auf die einschlägige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung an (dazu unter a). Danach stellen sonstige Bezüge solche Entgeltbestandteile dar, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen (dazu unter b). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den der Klägerin von Januar bis Dezember 2015 monatlich von ihrer Arbeitgeberin gezahlten Provisionen nicht um sonstige Bezüge iS des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.], sodass diese Einnahmen bei der Bemessung des [X.] zu berücksichtigen sind (dazu unter c).

a) Allein die einschlägige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung entscheidet darüber, ob ein Einkommensbestandteil als sonstiger Bezug iS des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] elterngeldrechtlich unbeachtlich ist (stRspr, zB Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 2/18 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.]1 mwN, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Dies ergibt sich aus der Gesetzesentwicklung der Norm (vgl Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 2/18 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.]2 f; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - [X.] 125, 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.], Rd[X.]9 ff; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.]9 ff). Danach wollte der Gesetzgeber für die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das formelle und materielle Steuerrecht verweisen, wie es das [X.] konkretisiert hat.

Wegen des vom [X.]-Gesetzgeber verfolgten steuerakzessorischen Regelungskonzepts ist eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] iS eines elterngeldrechtlich modifizierten lohnsteuerrechtlichen Begriffs der sonstigen Bezüge nicht mehr möglich (vgl dazu im Einzelnen und zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung: Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - [X.] 125, 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.], Rd[X.]0 ff; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.]1 ff; zuletzt nochmals Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 2/18 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.]4 ff, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Vielmehr ist jeder im Bemessungszeitraum bezogene Einkommensbestandteil, der lohnsteuerrechtlich sonstiger Bezug ist, auch elterngeldrechtlich sonstiger Bezug (Senatsurteil vom [X.], aaO Rd[X.]4).

b) Sonstige Bezüge iS des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung der materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben solche Entgeltbestandteile, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen. Maßgeblich ist die Abweichung von dem Lohnzahlungszeitraum, den die Vertragsparteien arbeitsrechtlich zugrunde gelegt haben (stRspr, Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 2/18 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.]5, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; Senatsurteil vom [X.] EG 8/16 R - [X.] 125, 162 = [X.] 4-7837 § 2c [X.], Rd[X.]5; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - [X.] 125, 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.], Rd[X.]1; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.]2; Senatsbeschluss vom [X.] - B 10 EG 11/18 B - juris RdNr 7). Zahlungen, die davon abweichend in anderen [X.]intervallen erfolgen, sind als sonstige Bezüge anzusehen, selbst wenn es sich dabei ihrerseits um gleichbleibende Intervalle handelt (vgl dazu bereits Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - [X.] 125, 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.], Rd[X.]2; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.]3). Ist also zB für die Zahlung eines Grundgehalts ein monatlicher Zahlungszeitraum vereinbart, ist auch bei anderen Entgeltbestandteilen eine lückenlose monatliche Zahlung im Bemessungszeitraum erforderlich, um diese als laufenden Arbeitslohn betrachten zu können.

c) Nach diesen für das Elterngeldrecht maßgeblichen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben sind die an die Klägerin gezahlten Provisionen in der [X.] zwischen Januar und Dezember 2015 als laufender Arbeitslohn und nicht nach § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] als sonstige Bezüge zu behandeln. Denn die Provisionen wurden von der Arbeitgeberin lückenlos in monatlichen Abständen abgerechnet und gezahlt. Dieser Zahlungsturnus für die Provisionen entspricht dem zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin für das Grundgehalt vereinbarten monatlichen Lohnzahlungszeitraum.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) handelt es sich bei diesen Provisionen um regelmäßig fortlaufend anfallende Vergütungsbestandteile, die sich ausschließlich auf monatliche Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden (vgl Lohnsteuer-Richtlinien <[X.]> 2015 R § 39b.2 Abs 1). Wie das [X.] weiter für den Senat bindend festgestellt hat, hatte die Klägerin monatlich Anspruch auf Zahlung sowohl des Grundgehalts als auch der Provisionen. Danach galt der monatliche Lohnzahlungszeitraum des Grundgehalts im Bemessungszeitraum auch für die Provisionen. Ebenso wie das Grundgehalt wurden sie lückenlos und regelmäßig in monatlichen Abständen gezahlt. Unerheblich ist, dass die Provisionen im Bemessungszeitraum nicht monatlich in gleicher Höhe gezahlt wurden (11 x 600 Euro und 1 x 500 Euro). Denn auf eine regelmäßig gleichbleibende Höhe für die Zuordnung der Entgeltbestandteile als laufender Arbeitslohn kommt es nicht an (Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 5/16 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]2 Rd[X.]3; Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 14/13 R - [X.] 115, 198 = [X.] 4-7837 § 2 [X.]5, Rd[X.]1).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin sich einen monatlichen Provisionsbetrag "aussuchen" durfte. Denn nach den Feststellungen des [X.] orientierten sich die monatlichen Zahlungen an den tatsächlichen Umsätzen; sie sollten die über Monate und Jahre hinweg konkret entstehenden Provisionsansprüche authentisch als Durchschnittswert abbilden. Die Provisionszahlungen an die Klägerin sollten danach die ihr jeweils zuzuordnenden Umsätze widerspiegeln. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese umsatzbezogenen monatlichen Provisionen Nach- oder Vorauszahlungen iS eines sonstigen Bezugs gemäß der [X.] 2015 R 39b.2 Abs 2 Satz 2 [X.] enthielten, die sich (teilweise) auf Lohnzahlungszeiträume bezogen, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung endeten (vgl hierzu Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 2/18 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.]5, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

C. Die fehlerhafte Anmeldung und Behandlung der monatlichen Provisionen im [X.] als sonstige Bezüge durch die Arbeitgeberin steht der Berücksichtigung der Provisionen als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des [X.] nicht entgegen.

Einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers kommt zwar nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Bindungswirkung auch im Elterngeldverfahren zu (dazu unter 1.). Allerdings besteht diese Bindungswirkung bereits nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht ausnahmslos. Ihre Reichweite ist als Ausdruck des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des [X.] begrenzt. Wird die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im Bemessungszeitraum geändert, hat die Elterngeldbehörde dies zu berücksichtigen. Ist diese Lohnsteueranmeldung nicht (mehr) Grundlage der Besteuerung des Einkommens des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, kann sich die Elterngeldbehörde auch nicht (mehr) auf die Bindungswirkung der Anmeldung berufen. In diesem Fall muss sie bei eigenen Bedenken oder Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen eine vom Arbeitgeber vorgenommene lohnsteuerrechtliche Einordnung eines Lohn- oder Gehaltsbestandsteils selbst ermitteln und prüfen, ob dieser Entgeltbestandteil nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstiger Bezug zu behandeln und bei der Bemessung des [X.] nicht zu berücksichtigen ist (dazu unter 2.).

1. Der Inhalt einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers (§ 41a [X.]) bindet im Regelfall auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. [X.] der gesetzlichen Rechtsfolgenverweisung des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] müssen sie den Inhalt einer solchen Lohnsteueranmeldung als feststehend hinnehmen. Sie haben insbesondere die dadurch erfolgte Einordnung von Lohn- oder [X.]en als sonstiger Bezug oder laufender Arbeitslohn nicht mehr daraufhin zu überprüfen, ob sie dem materiellen Lohnsteuerrecht entspricht (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - [X.] 125, 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.], Rd[X.]4, 36; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.]5, 37).

Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser zu § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] ergangenen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Bindungswirkung einer bestandskräftigen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im Elterngeldrecht abzuweichen. Vielmehr fügt sich diese in das vom [X.]-Gesetzgeber gerade mit dieser Norm nachhaltig verfolgte [X.] ein (vgl hierzu jüngst nochmals die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 21.4.2020 zum Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie <BT-Drucks 19/18698 [X.] zu Nummer 2 und 3> zu der mit diesem Gesetz vom 20.5.2020 <[X.] 1061> mit Wirkung vom [X.] erfolgten Einfügung von § 2c Abs 1 Satz 3 [X.] und § 2d Abs 5 [X.] unter Verweis auf die "Steuerrechtsakzessorietät des Elterngeldes").

2. Bei der vom Gesetzgeber gewollten steuerakzessorischen Betrachtungsweise im Rahmen der elterngeldrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit kann eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers nicht ausnahmslos angenommen werden.

Ausnahmen von der Bindungswirkung und damit korrespondierend eine Obliegenheit der [X.]tellen zur eigenständigen Prüfung, ob ein Entgeltbestandteil nach den maßgeblichen materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben zum laufenden Arbeitslohn gehört oder sonstiger Bezug ist, hat der Senat anerkannt im Fall der pauschalen Versteuerung des Einkommens (also beim Fehlen einer Lohnsteueranmeldung) und bei einem im [X.]punkt der Elterngeldfestsetzung noch nicht abgeschlossenen [X.] (Senatsurteil vom [X.] EG 8/16 R - [X.] 125, 162 = [X.] 4-7837 § 2c [X.], Rd[X.]2 bis 34), bei einer iS von § 41c Abs 3 Satz 1 [X.] fristgerechten Korrektur des [X.]s (Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris Rd[X.]8) sowie bei einer aus sonstigen Gründen fehlenden Bestandskraft einer Lohnsteueranmeldung (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - [X.] 125, 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.], Rd[X.]6; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.]7).

Diese Rechtsprechung führt der Senat fort. Bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die inhaltlichen Festsetzungen aus dem [X.] nicht mehr Grundlage der Besteuerung der Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit sind, müssen die Elterngeldbehörden bei eigenen Bedenken oder Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen die lohnsteuerrechtliche Einordnung von [X.] ebenfalls in eine eigenständige steuerrechtliche Prüfung eintreten. Ist die Lohnsteueranmeldung - insbesondere aufgrund eines nachfolgenden [X.] - nicht mehr Grundlage der Besteuerung, kann sich die Elterngeldbehörde nicht mehr auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung berufen. Besteht aber steuerrechtlich keine Bindung mehr an das in § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] in Bezug genommene [X.], ist die Elterngeldbehörde aus eigener Kompetenz zur Prüfung verpflichtet, ob der in Rede stehende Lohn- oder [X.] nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben zu Recht als sonstiger Bezug behandelt worden ist (vgl § 26 Abs 1 [X.] iVm § 20 [X.]).

Diese [X.] der Elterngeldbehörden ergibt sich aus dem steuerakzessorischen Regelungskonzept des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] sowie der dortigen Bezugnahme auf das [X.] (dazu unter a) und der Rechtsnatur der diesem Verfahren zugrunde liegenden Lohnsteueranmeldung (dazu unter b). Sie sichert den effektiven Rechtsschutz von Elterngeldberechtigten auch außerhalb des [X.]s (dazu unter c). Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen der [X.] nicht entgegen (dazu unter d).

a) Aus dem steuerakzessorischen Regelungsansatz des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] und den vom Senat hieran anschließend bereits herausgearbeiteten Ausnahmen von der Bindungswirkung einer Lohnsteueranmeldung ergibt sich, dass diese Bindung der Beteiligten im Elterngeldverfahren in ihrer Reichweite begrenzt ist. Dies folgt schon daraus, dass sich der Gesetzgeber in § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] für eine steuerrechtliche Anbindung an das [X.] entschieden hat. Denn dieses ist nur als bloßes Vorauszahlungsverfahren ausgestaltet; zudem gilt die Lohnsteueranmeldung "nur" als Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 Abgabenordnung <[X.]>), der auf unterschiedliche Weise geändert oder korrigiert werden kann.

In diesem Kontext ist insbesondere zu beachten, dass etwaige Fehler beim [X.] auch nach Eintritt der Bestandskraft einer Lohnsteueranmeldung und nach Abschluss des [X.]s noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden können ([X.] Beschluss vom 29.11.2017 - [X.]/17 - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 30.12.2010 - [X.]/09 - juris Rd[X.]0 f; [X.] Beschluss vom 7.2.2008 - [X.]/07 - juris Rd[X.]; [X.] Urteil vom 19.10.2001 - VI R 36/96 - juris Rd[X.]3). Denn die im Laufe des Kalenderjahres einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung auf die mit Ablauf des Kalenderjahres entstehende und auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfallende Einkommensteuerschuld (§ 2 Abs 7, § 25 Abs 1, § 36 Abs 1 [X.]; [X.] Urteil vom [X.]/01 - juris Rd[X.]2; [X.] in [X.], [X.], 39. Aufl 2020, § 38 Rd[X.]; [X.] in [X.][X.], [X.], [X.], § 38a [X.], Stand der Einzelkommentierung Juni 2017), die im Rahmen der Veranlagung nach § 46 Abs 2 [X.] auf die Einkommensteuer angerechnet wird (§ 36 Abs 2 [X.] [X.]).

Die Lohnsteuer selbst hat nur in Sonderfällen Abgeltungscharakter ([X.] in [X.][X.], [X.], [X.], § 38a [X.], Stand der Einzelkommentierung Juni 2017). Nur wenn ausnahmsweise eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs 2 [X.] nicht in Betracht kommt, gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den [X.] als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.

Reicht der Arbeitnehmer dagegen beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung ein und ergeht ein Einkommensteuerbescheid, so tritt hinsichtlich der Lohnsteueranmeldung Erledigung (auf andere Weise) iS von § 124 Abs 2 [X.] dem Steuerschuldner gegenüber ein und der Einkommensteuerbescheid bildet einen neuen und auch den alleinigen Rechtsgrund für die Steuerzahlung (vgl [X.] Urteil vom [X.]/01 - juris Rd[X.]5; [X.] Urteil vom [X.] - juris RdNr 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Werkstand April 2020, § 168 [X.] RdNr 9). Eine Bindungswirkung entfaltet das [X.] bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht ([X.] Beschluss vom 29.11.2017 - [X.]/17 - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 30.12.2010 - [X.]/09 - juris Rd[X.]0 f; [X.] Urteil vom 19.10.2001 - VI R 36/96 - juris Rd[X.]3; [X.] in Kirchhof/[X.], [X.], 19. Aufl 2020, § 46 RdNr 6; Kulosa in [X.], [X.], 39. Aufl 2020, § 46 Rd[X.]; vgl auch [X.] Beschluss vom 18.8.2011 - [X.]/11 - juris Rd[X.] zur fehlenden Bindung der Finanzbehörden bei der Einkommensteuerveranlagung an die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Lohnsteuer).

Vor diesem steuerrechtlichen Hintergrund ist es als Konsequenz des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] geboten, dass auch im Elterngeldverfahren die Bindung der Beteiligten an die [X.] des Arbeitgebers entfällt, wenn ein Einkommensteuerbescheid ergangen ist.

b) Hierfür spricht auch die Rechtsnatur der Lohnsteueranmeldung als Verwaltungsakt, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 168 Satz 1 [X.]). Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts und die darin angeordnete Rechtsfolge bleibt nur bestehen, solange der Verwaltungsakt wirksam ist. Ein Verwaltungsakt bleibt nach § 124 Abs 2 [X.] wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch [X.]ablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl die sozialverfahrensrechtliche Parallelvorschrift § 39 Abs 2 [X.]). Auf andere Weise iS des § 124 Abs 2 [X.] erledigt ist ein Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn seine Regelungswirkung weggefallen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts aufgrund des Erlasses eines neuen Verwaltungsakts überholt ist ([X.] Urteil vom 20.11.2018 - [X.]/15 - juris Rd[X.]3).

Dies gilt auch im Hinblick auf die Bindungswirkung der inhaltlichen Festsetzungen der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im [X.]. Die Lohnsteueranmeldung stellt einen Verwaltungsakt dar, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (vgl [X.] Urteil vom [X.]/07 - juris Rd[X.]4). Dies ergibt sich aus der "Verwaltungsaktfiktion" des § 168 Satz 1 [X.], wonach eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Werkstand April 2020, § 168 Rd[X.]; [X.] in Tipke/[X.], [X.], Stand Juni 2020, § 168 [X.] Rd[X.]; Oellerich in [X.], [X.], Werkstand Mai 2018, § 168 [X.] Rd[X.]6). Da Steuern von den Finanzbehörden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nach § 155 Abs 1 Satz 1 [X.] durch Steuerbescheide festgesetzt werden, wirkt die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung in diesem Fällen kraft Gesetzes wie der Erlass eines Steuerbescheids.

Im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nach § 46 [X.] besteht - wie oben ausgeführt - keine Bindungswirkung an das [X.]. Daher sind dort vom [X.] abweichende inhaltliche Festsetzungen möglich und auch die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen kann in diesem Rahmen eine Rolle spielen, nämlich bei der Frage, in welchem Veranlagungszeitraum bestimmte Entgeltkomponenten zu versteuern sind (vgl Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 14/13 R - [X.] 115, 198 = [X.] 4-7837 § 2 [X.]5, Rd[X.]3; [X.] Beschluss vom 15.12.2011 - [X.] - juris Rd[X.]2, 16). Deshalb muss von den Beteiligten im Elterngeldverfahren der Inhalt einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung kraft der gesetzlichen Rechtsfolgenverweisung des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] nur bis zum Erlass eines [X.] für den Elterngeldberechtigten als feststehend hingenommen werden. Denn mit dem Erlass eines [X.] erledigt sich für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers iS des § 124 Abs 2 [X.] auf andere Weise und verliert ihre Wirksamkeit.

Wird also mit Erlass eines [X.] ein anderer Verwaltungsakt zur Grundlage der Besteuerung, so entfällt die Bindungswirkung einer Lohnsteueranmeldung nicht nur im Steuerrecht, sondern aufgrund der Steuerrechtsakzessorietät des [X.] auch im Elterngeldrecht, sodass die Elterngeldbehörden in einer solchen Konstellation ausnahmsweise bei eigenen Bedenken oder bei Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen die steuerrechtliche Einordnung von [X.] selbst vollumfänglich nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben prüfen müssen, ob diese als laufender Arbeitslohn oder als sonstige Bezüge iS des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] zu behandeln sind.

c) Im Rahmen des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] stehen den Arbeitnehmern - anders als das [X.] meint - hinreichende Korrektur- und Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine ihrer Ansicht nach unzutreffende Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers zur Verfügung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen an ein faires Verfahren und an eine klare und berechenbare Verfahrensgestaltung gerecht werden (vgl zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 Satz 1 GG allgemein [X.] Beschluss vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - juris RdNr 68 ff und 101 f).

Zunächst ergibt sich dies aus den spezifischen steuerrechtlichen Rechtsbehelfsmöglichkeiten, mit denen sich Arbeitnehmer gegen die - ihre Vergütung betreffende - Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers zur Wehr setzen können (vgl hierzu [X.], [X.] 40 <2017>, 145, 167 ff). So können sie Einspruch und Klage gegen die Lohnsteueranmeldung erheben oder gegenüber dem Finanzamt einen Änderungsantrag nach § 164 Abs 2 Satz 2, § 168 Satz 1 [X.] stellen (vgl [X.] Urteil vom 9.12.2010 - VI R 57/08 - juris Rd[X.]1; [X.] Urteil vom 21.10.2009 - [X.]/08 - juris RdNr 9 f; [X.] Urteil vom [X.]/01 - juris Rd[X.]2 f; [X.] Urteil vom [X.] - juris RdNr 9). Zudem können sie im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung begehren, dass die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers rechtswidrig gewesen ist (vgl [X.] Beschluss vom 7.8.2015 - [X.]/15 - juris Rd[X.]0 f).

Machen Arbeitnehmer von diesen Rechtsschutzmöglichkeiten im [X.] keinen Gebrauch oder kommt dies wegen einer bereits erteilten Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b, § 41c Abs 3 Satz 1 [X.]) und/oder wegen des Ablaufs der Einspruchsfristen (§ 355 Abs 1 Satz 2 [X.]) nicht mehr in Betracht, so bleibt selbst nach dem Eintritt der Bestandskraft einer Lohnsteueranmeldung die Möglichkeit, deren Bindungswirkung auch im Elterngeldrecht durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu durchbrechen. Denn mit dem Erlass eines [X.] tritt - wie oben dargestellt - hinsichtlich der Lohnsteueranmeldung Erledigung iS von § 124 Abs 2 [X.] dem Steuerschuldner gegenüber ein, und der Einkommensteuerbescheid bildet den alleinigen Rechtsgrund für die Steuerzahlung. Dadurch ist nach Erlass eines [X.] sowohl im elterngeldrechtlichen Verwaltungs- als auch in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren die volle Rechtskontrolle darüber eröffnet, ob eine im Bemessungszeitraum bezogene Einnahme nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als laufender Arbeitslohn oder als sonstiger Bezug iS des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] zu behandeln ist.

d) Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer elterngeldrechtlichen Vollprüfung bei Wegfall der Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers durch einen gegenüber dem Elterngeldberechtigten ergangenen Einkommensteuerbescheid nicht entgegen.

Liegt während eines laufenden Elterngeldverfahrens der Einkommensteuerbescheid für einen Teil oder den ganzen Bemessungszeitraum noch nicht vor, kann die Elterngeldbehörde bei greifbaren Anhaltspunkten für eine bestandskräftige, aber fehlerhafte Anmeldung und Behandlung eines Lohnbestandteils im [X.] und bei absehbarer Beendigung der Bindungswirkung (aufgrund der Einkommensteuerveranlagung nach § 46 [X.]) dieser Verfahrenskonstellation gemäß § 8 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] durch eine vorläufige Zahlung von entsprechend höherem Elterngeld Rechnung tragen (vgl zur Möglichkeit, einen Bescheid auch nachträglich ua im Widerspruchsverfahren mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt zu versehen: Senatsurteil vom [X.] EG 8/16 R - [X.] 125, 162 = [X.] 4-7837 § 2c [X.], Rd[X.]0; Senatsurteil vom [X.] - B 10 EG 13/13 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]9 Rd[X.]4). Nach dieser Regelung wird das Elterngeld bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden kann. Bei greifbaren Anhaltspunkten für den Wegfall der Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung sind aber für den Nachweis der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht nur die für die maßgeblichen Monate des [X.] erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers erforderlich (vgl § 2c Abs 2 [X.]). Vielmehr bedarf es für eine endgültige Bestimmung der Leistungshöhe auch der Vorlage des [X.], sodass insoweit Raum für eine vorläufige Leistungsbewilligung ist (vgl allgemein zur vorläufigen Leistungsbewilligung bzw zum Vorläufigkeitsvorbehalt nach § 8 Abs 3 [X.], der in der elterngeldrechtlichen Praxis als Nebenbestimmung iS des § 32 [X.] erfolgt: [X.] vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris Rd[X.]3 mwN). Die vorläufige Leistungsbewilligung nach Maßgabe des § 8 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] dient auch hier der Beschleunigung der Leistungsgewährung, weil das für die Berechnung des [X.] maßgebliche Einkommen nicht zuverlässig ermittelt werden kann (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] vom [X.] zum Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drucks 16/1889 S 25; Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]4 Rd[X.]2). Nach Erlass des [X.] hat dann eine endgültige Leistungsfestsetzung zu erfolgen, ohne das die Elterngeldbehörde an die Vorgaben von § 26 Abs 1 [X.] iVm §§ 45 ff [X.] gebunden ist. Der abschließende Bescheid ersetzt insoweit die vorläufige Regelung und führt zu deren Erledigung iS von § 26 Abs 1 [X.] iVm § 39 Abs 2 [X.] (stRspr; vgl nur Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris Rd[X.]4 mwN).

Ist das Elterngeldverfahren vor Erlass des [X.] bereits bestandskräftig abgeschlossen, können die Elterngeldbehörde oder der Elterngeldberechtigte aufgrund der Beendigung der Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung, falls erforderlich, nach § 26 Abs 1 [X.] iVm §§ 44 ff [X.] vorgehen. Dies gilt nicht nur für die Elterngeldbemessung, sondern spiegelbildlich auch für den Bezugszeitraum, wenn sich herausstellen sollte, dass wegen einer lohnsteuerrechtlich unzutreffenden Einordnung von laufendem Arbeitslohn als sonstiger Bezug zu hohes Elterngeld gewährt wurde. Dann kann die Elterngeldbehörde nach Erlass des [X.] ggf auch die (teilweise) Aufhebung der [X.] oder die Korrektur im Fall einer zuvor vorläufigen Leistungsbewilligung und die Geltendmachung von Rückforderungen prüfen (§ 26 Abs 2 [X.] iVm § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III).

Auf diese Weise bewirkt die vom Gesetzgeber in § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] angeordnete Bindung an das [X.] bei der Bestimmung, ob eine Einnahme im Elterngeldrecht als sonstiger Bezug zu behandeln ist, einen sachgerechten Ausgleich zwischen der damit bezweckten Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität einerseits und dem schützenswerten Interesse der Elterngeldberechtigen an effektivem Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) andererseits. Sie berücksichtigt, dass sich eine unrichtige steuerrechtliche Behandlung bestimmter Einnahmen für den Steuerpflichtigen steuerlich nicht unbedingt nachteilig auswirken muss und deshalb (zunächst) von der Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln gegen die Steuerfestsetzung abgesehen wird (vgl [X.] vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95 - [X.] 3-2400 § 15 [X.] S 6 f = juris Rd[X.]6). Sie vermeidet Ungerechtigkeiten durch eine fehlerhafte lohnsteuerrechtliche Behandlung von Einnahmen im [X.] und trägt damit auch der Zielsetzung des [X.]-Gesetzgebers Rechnung, "alle Lohn- und [X.]e, die richtigerweise nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (…), auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln" (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.] mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] und [X.] vom 22.9.2014, BT-Drucks 18/2583 S 25).

Im Rahmen der Prüfung der materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben iS des § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] durch die Elterngeldbehörden bleiben aber die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers Ausgangspunkt und "Grundlage der Ermittlung" des elterngeldrelevanten Einkommens des Elterngeldberechtigten (§ 2c Abs 2 Satz 1 [X.]). Deshalb können sich die Elterngeldbehörden hinsichtlich der im Elterngeldverfahren erforderlichen Feststellungen zur Lohnsteuer und Behandlung bestimmter Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge im [X.] in aller Regel auf die Angaben des Arbeitgebers in seinen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen stützen (vgl § 108 Abs 1, § 108 Abs 3 Satz 1 der Gewerbeordnung iVm § 1 Abs 2 [X.] Buchst a und [X.] Buchst a der Entgeltbescheinigungsverordnung) und auf deren Richtigkeit vertrauen (vgl Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris Rd[X.]6; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - [X.] 125, 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.], Rd[X.]7; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - [X.] 4-7837 § 2c [X.] Rd[X.]8). Allerdings sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers nur bloße Wissenserklärungen ([X.] Urteil vom [X.] - 4 [X.] - juris Rd[X.]9; [X.] in [X.]/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht Komm, 8. Aufl 2018, § 108 GewO Rd[X.]; [X.]/Pils in Boecken/[X.]/[X.]/[X.], Gesamtes Arbeitsrecht, 2016, [X.], § 108 GewO Rd[X.]). Deshalb wird nach § 2c Abs 2 Satz 2 [X.] auch lediglich die tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit der dortigen Angaben des Arbeitgebers - und nicht die von ihm vorgenommene lohnsteuerrechtliche Bewertung - vermutet (Senatsurteile vom 14.12.2017, aaO). Indes wird die Erklärung des Arbeitgebers, er habe bestimmte Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet, nach wie vor regelmäßig den Schluss erlauben, dass diese Lohnsteueranmeldung mit ihrem Regelungsinhalt auch bestandskräftig geworden ist und deshalb die Beteiligten des Elterngeldverfahrens hinsichtlich der dort erfolgten Einordnung von Lohn- und [X.]en als sonstige Bezüge bindet (Senatsurteile vom 14.12.2017, aaO). Nur wenn die Elterngeldbehörde greifbare Anhaltspunkte dafür hat, dass ausnahmsweise keine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung mehr besteht, hat sie bei eigenen Bedenken oder Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers in den Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen von Amts wegen (§ 26 Abs 1 [X.] iVm § 20 [X.]) zu ermitteln, ob die Bindungswirkung der inhaltlichen Festsetzungen im [X.] - wie hier aufgrund eines nachfolgenden [X.] - weggefallen ist. [X.] hat sie sodann steuerrechtlich zu prüfen, ob die in Rede stehenden Lohn- und [X.]e als sonstige Bezüge nach § 2c Abs 1 Satz 2 [X.] zu behandeln sind.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 10 EG 3/19 R

25.06.2020

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Landshut, 6. Juli 2018, Az: S 9 EG 1/17, Gerichtsbescheid

§ 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 2c Abs 2 S 1 BEEG, § 2 Abs 1 S 3 Nr 1 BEEG, § 8 Abs 3 S 1 Nr 2 BEEG, § 26 Abs 1 BEEG, § 26 Abs 2 BEEG, § 20 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 44 SGB 10, §§ 44ff SGB 10, § 328 Abs 3 S 2 SGB 3, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG, § 8 Abs 1 EStG, § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 38a Abs 3 EStG, § 41b EStG, § 46 Abs 2 EStG, R 39b.2 Abs 1 LStR 2015, R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 8 LStR 2015, § 87c Abs 1 HGB, § 65 HGB, § 124 Abs 2 AO 1977, § 164 Abs 2 S 2 AO 1977, § 166 AO 1977, § 168 S 1 AO 1977, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2020, Az. B 10 EG 3/19 R (REWIS RS 2020, 2331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2331

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