Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019, Az. 4 AZR 197/17

4. Senat | REWIS RS 2019, 522

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Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2017 - 7 [X.]/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2014 - 5 Ca 1881/13 - abgeändert hat.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2014 - 5 Ca 1881/13 - abgeändert, soweit es den Anträgen zu 1. und 2. stattgegeben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 3. und 4. wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifwerks auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus resultierende [X.] sowie hilfsweise über Schadenersatzansprüche und die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin war seit dem 1. Juli 1991 bei der [X.] beschäftigt, zuletzt als Arbeitsvermittlerin ([X.]/[X.]) im Bereich [X.] Nach § 2 der zwischen ihr und der [X.] geschlossenen Änderungsvereinbarung aus dem [X.] bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] in den TV-BA und zur Regelung des Übergangrechts ([X.]). Ferner finden nach der arbeitsvertraglichen Regelung die für die [X.] jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin erhielt bis zum 31. Dezember 2011 ein Entgelt nach [X.], Stufe 6 zuzüglich zwei Funktionsstufen 1 TV-BA. Eine Funktionsstufe erhielt die Klägerin, weil ihr die [X.] übertragen worden war.

3

Der Beklagte, der Mitglied der [X.] ([X.]) ist, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2012 als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen.

4

Seit dem 1. Januar 2012 wird die Klägerin bei dem Beklagten - mit Ausnahme der [X.], die ihr nicht mehr übertragen wurde - mit denselben Aufgaben, die sie bei der [X.] ausgeübt hatte, beschäftigt und erhält eine Vergütung nach [X.] 9 Stufe 5 [X.]/[X.], zunächst zuzüglich einer Ausgleichszahlung. Das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags nahm sie nicht an. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 und 21. Juni 2012 begehrte die Klägerin von dem Beklagten eine Überprüfung ihrer Eingruppierung in den [X.]/[X.]. Mit weiterem Schreiben vom 29. Oktober 2013 machte sie geltend, Anspruch auf Vergütung nach dem TV-BA zu haben.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Bezugnahmeklausel in § 2 der Änderungsvereinbarung entfalte auch im Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten Wirkung. § 6c SGB II sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er einer Anwendung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge nicht entgegenstehe. Sie habe daher Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem ihr nach dem TV-BA zustehenden und dem durch den Beklagten gezahlten Entgelt. Hilfsweise stehe ihr ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des § 6c Abs. 5 SGB II zu. Der Beklagte habe ihren Anspruch auf Zuweisung einer „tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit“ verletzt.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab 1. Januar 2012 der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) Anwendung findet und sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Vergütung nach Tätigkeitsebene IV Stufe 6 mit einer Funktionsstufe 1 gemäß § 20 TV-BA hat;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.195,15 Euro brutto zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise für den Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Fortgeltung des TV-BA auf das Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 2012 abgewiesen werden sollte, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin durch Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütung nach [X.] 10 Stufe 6 gemäß Anlage 1 zum TVÜ-[X.] und der gezahlten Vergütung ab Januar 2012 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses so zu stellen, als sei sie in die [X.] 10 Stufe 6 gemäß Anlage 1 zum TVÜ-[X.] eingruppiert;

        

4.    

höchst hilfsweise für den Fall, dass der vorstehende Schadensersatzfeststellungsantrag abgewiesen werden sollte, festzustellen, dass die Klägerin ab Januar 2012 in die [X.] 10 Stufe 6 gemäß Anlage 1 zum TVÜ-[X.] eingruppiert ist auf der Grundlage der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a gemäß Anlage 1a zur allgemeinen Vergütungsordnung ([X.]) [X.].

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 SGB II sei auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich der [X.]/[X.] anzuwenden. Sämtliche Vergütungsansprüche seien erfüllt.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Interesse - hinsichtlich des Antrags zu 1. und eines Vergütungsanspruchs in Höhe von 2.696,25 Euro brutto stattgegeben. Das [X.] hat auf die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien sowie einer Klageerweiterung das Urteil des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise hinsichtlich des Antrags zu 2. abgeändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 2.498,90 Euro brutto verurteilt. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. In einem weiteren, derzeit vor dem Thüringer [X.] anhängigen Rechtsstreit macht die Klägerin gegenüber der [X.] den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit dieser geltend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das [X.] hat zu Unrecht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der Berufung der Klägerin hinsichtlich der [X.] stattgegeben. Die Klage ist hinsichtlich der [X.] zu 1. und 2. teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO), zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur Klageabweisung hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die Hilfsanträge zu 3. und 4. ist die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Der [X.] war nicht verpflichtet, den Rechtsstreit wegen des von der Klägerin gegen die [X.] vor dem Thüringer [X.] geführten Verfahrens nach § 148 ZPO auszusetzen. Auch bei (teilweiser) Vorgreiflichkeit wäre eine Aussetzung nicht sachgerecht. Die Entscheidung über die Aussetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 35; 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 14, [X.]E 151, 263). Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind der Nachteil einer langen Verfahrensdauer und die daraus für die Parteien entstehenden Folgen abzuwägen ([X.] 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 59; 2. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 56). Danach überwiegt das Interesse an einer Sachentscheidung. Eine Aussetzung würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung des bereits seit 2013 anhängigen Rechtsstreits führen. Demgegenüber erscheint das Risiko sich widersprechender Entscheidungen als gering, da das [X.] über die insoweit maßgebliche Frage, ob § 6c [X.] verfassungsgemäß ist, bereits entscheiden hat ([X.] 31. Januar 2019 - 8 [X.] - Rn. 50 ff., [X.]E 165, 278).

II. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. teilweise unzulässig, im Übrigen sind die Anträge zu 1. und 2. zulässig, aber unbegründet.

1. Der Klage steht nicht das von Amts wegen zu beachtende Prozes[X.]indernis anderweitiger Recht[X.]ängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Im Hinblick auf den durch die Klägerin gegen die [X.] geführten Rechtsstreit fehlt es an der erforderlichen Parteiidentität (vgl. hierzu [X.] 30. November 2016 - 10 [X.] - Rn. 17 mwN).

2. Der Antrag zu 1. - der zwei Feststellungsbegehren enthält - ist teilweise unzulässig.

a) Mit dem ersten Teil des Antrags zu 1. begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der TV-BA auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dieser Elementenfeststellungsantrag ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (zu den Voraussetzungen [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 19; 21. Oktober 2015 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN). Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des TV-BA ist vorgreiflich, da Vergütungsansprüche nach dem TV-BA, auf die die Anträge zu 1. und 2. ausschließlich gestützt sind, nur bestehen können, wenn dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Frage des anwendbaren Tarifvertrags kann darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten von Bedeutung sein.

b) Bei dem zweiten Teil des Antrags zu 1. handelt es sich nach gebotener Auslegung um einen Eingruppierungsfeststellungsantrag. Die Klägerin begehrt der Sache nach die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, sie nach [X.] 6 zuzüglich einer Funktionsstufe 1 TV-BA zu vergüten. Für den so verstandenen Antrag besteht ein Feststellungsinteresse allerdings erst ab dem 1. Januar 2016, im Übrigen ist der Antrag unzulässig. Die Klägerin hat die Entgeltdifferenz für den vorhergehenden Zeitraum bereits im Wege der Leistungsklage geltend gemacht. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu [X.] 31. Januar 2018 - 4 [X.] - Rn. 11; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 137, 80).

3. Die Anträge zu 1. und 2. sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet. Die Tarifverträge der [X.] finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Sie sind zwar arbeitsvertraglich in Bezug genommen, werden aber aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung durch die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der [X.] geltenden Fassung ([X.]/[X.]), an die der Beklagte kraft Verbandsmitgliedschaft gebunden ist (§ 3 Abs. 1 [X.]), verdrängt. Das folgt aus § 6c Abs. 3 Satz 3 iVm. Satz 2 [X.]. Dementsprechend kann die Klägerin weder die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Entgelts nach dem TV-BA verlangen noch stehen ihr unter diesem Gesichtspunkt [X.] für den Zeitraum April 2013 bis Dezember 2015 zu.

a) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 auf den Beklagten übergegangen. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des - verfassungskonformen ([X.] 31. Januar 2019 - 8 [X.] - Rn. 50 ff., [X.]E 165, 278) - § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] für den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Die Klägerin war Arbeitnehmerin der [X.] und hatte am Tag vor der Zulassung des Beklagten als weiterem kommunalen Träger seit mindestens 24 Monaten Aufgaben der [X.] als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen.

b) Mit dem gesetzlichen Übergang ist der Beklagte nach Maßgabe von § 6c Abs. 3 Satz 2 [X.] in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] eingetreten.

aa) Nach dieser Norm tritt der neue Träger im Falle des Übergangs nach Abs. 1 unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Zu diesen Rechten und Pflichten gehören - neben allen anderen arbeitsvertraglichen Bestimmungen - auch diejenigen, die sich aus einer Bezugnahme auf Tarifverträge ergeben (vgl. zu § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zB [X.] 30. August 2017 - 4 [X.] - Rn. 43, [X.]E 160, 87; 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 14 ff., [X.]E 132, 169).

bb) De[X.]alb ist auch die Bezugnahmeklausel in § 2 der Änderungsvereinbarung Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden. Diese verweist [X.] auf den TV-BA, den [X.] sowie die für die [X.] geltenden sonstigen Tarifverträge, jeweils in der Fassung für das [X.]. Eine Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, insbesondere auf den [X.]/[X.] und den TVÜ-[X.], enthält die Klausel nicht. Bei diesen handelt es sich weder um die Tarifverträge der [X.] ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge noch um für die [X.] jeweils geltende sonstige Tarifverträge (vgl. zu einer vergleichbaren Klausel [X.] 16. Mai 2018 - 4 [X.] - Rn. 17 ff. mwN).

c) § 6c Abs. 3 Satz 3 [X.] ordnet darüber hinaus im Wege der gesetzlichen Geltungserstreckung an, dass auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge anzuwenden sind, die für den übernehmenden Rechtsträger gelten, ohne dass es auf die [X.] des übergegangenen Arbeitnehmers ankäme (im Ergebnis ebenso [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 17 f., [X.]E 151, 263; vgl. zu einer weiteren Form der gesetzlichen Geltungserstreckung [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 51, [X.]E 164, 201). Dies sind hier die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der für den Bereich der [X.] geltenden Fassung.

aa) Nach dem Wortlaut der Norm sind die „für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge“ anzuwenden. Maßgeblich für die Anwendung tariflicher Regelungen aufgrund dieser Bestimmung ist also, ob für die anderen - nicht für die übergehenden - Arbeitsverhältnisse des aufnehmenden Rechtsträgers Tarifverträge gelten. Nach § 4 Abs. 1 [X.] „gelten“ die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.]; vgl. zum Begriff der „Geltung“ auch [X.] 16. Oktober 2019 - 4 [X.] - Rn. 25). Voraussetzung ist damit in jedem Fall eine [X.] des aufnehmenden Rechtsträgers. Liegt eine solche vor, müssen nach § 6c Abs. 3 Satz 3 [X.] die entsprechenden Tarifverträge von ihm auch für alle übergehenden Arbeitsverhältnisse angewendet werden ([X.]. 17/1555 S. 20), ohne dass auf die [X.] der übergehenden Arbeitnehmer abgestellt wird. Ist der übernehmende Rechtsträger hingegen nicht tarifgebunden, ist für die Anwendung des § 6c Abs. 3 Satz 3 [X.] schon nach dessen Wortlaut kein Raum. Auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des übernehmenden Rechtsträgers würden in einer solchen Konstellation keine Tarifverträge gelten.

bb) Im Streitfall findet danach, da der Beklagte Mitglied in der [X.] ist, das Tarifwerk des [X.]/[X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien [X.] Anwendung. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

d) Eine Kollision zwischen den [X.] anwendbaren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes und den vertraglich in Bezug genommenen Tarifverträgen für die [X.] folgt daraus im Arbeitsverhältnis der Klägerin aber nicht. Nach § 6c Abs. 3 Satz 3 [X.] sind vom Zeitpunkt des Übertritts an ausschließlich die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge anzuwenden. Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge werden verdrängt; für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips bleibt kein Raum.

aa) Bei aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifnormen handelt es sich rechtlich um einzelvertragliche Abreden. [X.] geltende und kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel anwendbare Tarifnormen sind grundsätzlich streng voneinander zu unterscheiden (st. Rspr., vgl. zu § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zB [X.] 30. August 2017 - 4 [X.] - Rn. 43, [X.]E 160, 87; 17. Juni 2015 - 4 [X.] (A) - Rn. 14 ff.; 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 14 ff., [X.]E 132, 169). Eine Kollision zwischen [X.] beiderseitiger [X.] für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 [X.]) zu lösen (st. Rspr., zB [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 34, [X.]E 164, 345). Dieses - im [X.] nur unvollkommen geregelte - Günstigkeitsprinzip ist überdies Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes, der unabhängig von der Art der Rechtsquelle und auch außerhalb des Tarifvertragsgesetzes Geltung beansprucht ([X.] 16. September 1986 - [X.] 1/82 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 53, 42; 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 55 [zum Verhältnis Betriebsvereinbarung - Arbeitsvertrag]).

bb) Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifnormen für die [X.] finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gleichwohl keine Anwendung. Sie werden aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 [X.], nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von denen des bei dem Beklagten geltenden Tarifwerks des [X.]/[X.] vollständig verdrängt (offengelassen in [X.] 31. Januar 2019 - 8 [X.] - Rn. 98, [X.]E 165, 278; 16. März 2016 - 4 [X.] - Rn. 23; hiervon ausgehend wohl 17. März 2016 - 6 [X.]/15 - Rn. 3, 19; 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 17 f., [X.]E 151, 263). Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

(1) Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Zu dessen Ermittlung sind der Wortlaut der Norm, die Systematik, Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Unter diesen anerkannten Methoden hat keine unbedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich uU erst aus den anderen Auslegungsgesichtspunkten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.] ua. - Rn. 74 f., [X.]E 149, 126; [X.] 16. Oktober 2019 - 5 [X.] - Rn. 15 mwN).

(2) Bereits der Wortlaut des § 6c Abs. 3 Satz 3 [X.] spricht für eine solche verdrängende Wirkung. Danach sind die beim übernehmenden Rechtsträger geltenden Tarifverträge „ausschließlich“ anzuwenden. Der Begriff „ausschließlich“ bedeutet - als Adverb verwendet - „nur, nichts anderes als“ ([X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.). So verstanden finden außer den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträgen keine weiteren Tarifverträge Anwendung. Dies spricht gegen die Annahme, dass arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge unberührt blieben. Allerdings lässt der Wortlaut des Satzes 3 für sich betrachtet auch die Deutung zu, dass lediglich mögliche Kollisionen auf [X.] zugunsten der Tarifverträge des aufnehmenden Rechtsträgers gelöst werden sollten.

(3) Aus der Systematik der gesetzlichen Regelung wird die verdrängende Wirkung aber deutlich.

(a) § 6c Abs. 3 Satz 2 [X.] ordnet den Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen „unbeschadet“ des nachfolgenden Satzes an. Das Wort „unbeschadet“ drückt aus, dass neben Satz 2 weitere Rechtsnormen anwendbar sein sollen. Damit wird zwar nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung gegenüber einer anderen zurücktritt (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit Rn. 87, BAnz. Beilage Nr. 160a vom 22. Oktober 2008; [X.] 2012, 31, 32). Die in § 6c Abs. 3 Satz 3 [X.] angeordnete Rechtsfolge soll aber durch den Eintritt des neuen Trägers in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen nicht beeinträchtigt werden. Anders formuliert reicht der Eintritt des neuen Trägers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nur so weit, wie sich nicht aus § 6c Abs. 3 Satz 3 [X.] etwas anderes ergibt (vgl. zu diesem Verständnis von „unbeschadet“ BVerwG 4. Juli 1986 - 4 [X.] 31.84 - BVerwGE 74, 315).

(b) Insoweit unterscheidet sich § 6c Abs. 3 [X.] von der Regelungssystematik des § 613a Abs. 1 BGB. Diese Norm trennt streng zwischen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten einerseits und kollektivrechtlichen Regelungen andererseits ([X.]. nur [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.]E 136, 184). Abgesehen davon ist die Regelung auch im Übrigen auf den Fall des gesetzlichen Übergangs eines Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf eine [X.] weder unmittelbar noch analog anwendbar ([X.] 31. Januar 2019 - 8 [X.] - Rn. 69 ff., [X.]E 165, 278).

(c) Im Übrigen ist zu beachten, dass das [X.] des § 6c Abs. 3 [X.] sowohl für den Fall gilt, dass ein kommunaler Rechtsträger nach Abs. 1 Aufgaben der [X.] übernimmt als auch bei der Beendigung einer solchen kommunalen Trägerschaft nach Abs. 2. In beiden Situationen erfolgt der Übergang des Personals nach denselben Bestimmungen und mit denselben Rechtswirkungen.

(4) Sinn und Zweck von § 6c Abs. 3 Satz 3 [X.] stützen dieses Auslegungsergebnis. Die Gesetzesmaterialien enthalten zwar keine ausdrücklichen Erwägungen zum Zweck der Norm. Die Anordnung der ausschließlichen Anwendbarkeit der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge dient jedoch erkennbar der Anpassung der Arbeitsbedingungen an die Organisationsstrukturen bei dem jeweils übernehmenden Rechtsträger.

(a) Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass im Wesentlichen alle mit der [X.] geschlossenen Arbeitsverträge eine Bezugnahmeklausel auf deren Haustarifverträge enthalten. Das Tarifwerk der [X.] ist zwar eng an dasjenige des öffentlichen Dienstes angelehnt, trägt jedoch gleichzeitig deren Besonderheiten, vor allem den unterschiedlichen Organisationsstrukturen und den speziellen bei der [X.] auszuübenden Tätigkeiten Rechnung. So ist insbesondere die Eingruppierung im TV-BA grundlegend abweichend von derjenigen im [X.]/[X.] geregelt. Nach § 14 Abs. 1 TV-BA werden alle in der [X.] auszuübenden Tätigkeiten von dieser in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen ([X.]) zugeordnet. Die in den [X.] festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht [X.]n. Die Beschäftigten sind in der [X.] eingruppiert, der die ihnen nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu [X.] und der [X.] zu [X.]n ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten [X.] festgelegt. Dieses speziell auf die bei der [X.] auszuübenden Tätigkeiten und von dieser festgelegten Fach- und Organisationskonzepte abgestimmte Vergütungssystem ist nicht ohne praktische Schwierigkeiten auf eine andere Organisationsstruktur übertragbar, zumal die [X.] mangels Organisation[X.]oheit schon für die gemeinsamen Einrichtungen mit den Kommunen keine Fach- und Organisationskonzepte erstellen kann (vgl. im Einzelnen [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 27 f., [X.]E 164, 326). Das kann im Einzelfall zu Regelungslücken führen, deren Schließung nicht oder nur schwierig möglich ist.

(b) Das der gesetzlichen Vorschrift zugrunde liegende [X.] wird auch mit Blick auf den in § 6c Abs. 2 [X.] geregelten umgekehrten Fall des Endes der Trägerschaft deutlich. Danach treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der [X.] als Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes (wieder) in den Dienst der [X.] über. Die Vorschriften des § 6c Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.] finden auf diesen Fall ebenfalls Anwendung. Auch hier konnte der Gesetzgeber annehmen, dass mit den [X.]n geschlossene Arbeitsverträge im Regelfall eine Bezugnahmeklausel auf das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes für den Bereich der [X.] enthalten. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sollen auch in diesem Fall die Tarifverträge des übernehmenden Rechtsträgers - hier also der [X.] - aus Gründen der Anpassung an die besonderen Organisationsstrukturen ausschließlich Anwendung finden.

(c) Dass der Gesetzgeber mit der Anordnung einer ausschließlichen Anwendung der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge lediglich den Fall einer Tarifkollision auf der [X.] regeln wollte, scheidet mangels relevanten Regelungsbedürfnisses aus.

(aa) Galt in einem Arbeitsverhältnis vor dem gesetzlichen Übergang aufgrund beiderseitiger [X.] der TV-BA, entfällt dessen unmittelbare und zwingende Wirkung mit dem Übertritt (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]), weil die [X.] nicht an diesen gebunden ist. Eine Nachbindung iSv. § 3 Abs. 3 [X.] tritt ebenso wenig ein, weil die Dienststellen der [X.] nicht in den Geltungsbereich des bei dem vormaligen Arbeitgeber geltenden [X.] fallen (vgl. zum [X.] aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags [X.] 10. Dezember 1997 - 4 [X.] - zu 2 a bb der Gründe, [X.]E 87, 257; zur Rechtslage bei einem Betriebsübergang vor Einführung von § 613a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB [X.]. [X.] 13. Mai 1981 - 4 [X.] - [X.]E 35, 239; 26. September 1979 - 4 [X.] 819/77 - [X.]E 32, 113). Auch eine Nachwirkung vor dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses unmittelbar und zwingend geltender Tarifverträge kommt im Regelfall nicht in Betracht. Ist nämlich die [X.] - wie in den meisten Fällen - an den [X.]/[X.] gebunden, handelt es sich bei diesem, weil er ua. - ebenso wie der TV-BA - mit der [X.] - [X.] abgeschlossen worden ist, um eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 [X.]. Zwar entfällt die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrags nur insoweit, wie die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasst, also die andere tarifliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft ([X.] 3. Juli 2013 - 4 [X.] 138/12 - Rn. 32, 41; 21. Oktober 2009 - 4 [X.] 477/08 - Rn. 23). Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des [X.]/[X.] die Tätigkeit eines jeden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes erfassen (vgl. zum BAT [X.] 18. März 2015 - 4 [X.] 702/12 - Rn. 18 mwN) und die betroffenen Arbeitsverhältnisse vollständig und umfassend regeln wollten (vgl. auch [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] 445/17 - Rn. 33, [X.]E 165, 100). Für nachwirkende Tarifbestimmungen aus dem Tarifwerk für die [X.] bliebe de[X.]alb in dieser Konstellation regelmäßig kein Raum.

(bb) Nur für den Fall, dass ein Arbeitnehmer vor dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses aus der [X.] austritt, könnte auf der [X.] ein Regelungsbedürfnis bestehen (vgl. zum Fall des [X.]s aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags bei gleichzeitigem Verbandsaustritt [X.] 10. Dezember 1997 - 4 [X.] - zu 2 a bb der Gründe mwN, [X.]E 87, 257). Bei analoger Anwendung von § 4 Abs. 5 [X.] bliebe die Nachwirkung des zuvor unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrags bestehen, wenn sie nicht durch die Anordnung der ausschließlichen Anwendung der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge verdrängt würde. Dafür, dass der Gesetzgeber aber gerade diesen Ausnahmefall vor Augen hatte und nur für diesen eine eigene gesetzliche Regelung schaffen wollte, ohne den wesentlich näher liegenden Fall der vertraglichen Bezugnahme auf die Tarifverträge der [X.] zu regeln, bestehen keine Anhaltspunkte.

(5) Weder aus der Gesetze[X.]istorie noch aus anderen Umständen lassen sich Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis der Norm entnehmen. Die mit diesem Inhalt seit dem 11. August 2010 geltende Norm ist - mit Ausnahme einiger sprachlicher Anpassungen - unverändert geblieben.

e) Das dargelegte [X.] begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings greift die gesetzliche Regelung in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, einen Arbeitsvertrag frei zu schließen und daher auch dessen Inhalt au[X.]andeln zu können (vgl. [X.] 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 - Rn. 6 mwN), hinsichtlich in Bezug genommener Tarifnormen ein, weil sie deren Rechtswirkung verdrängt und es dadurch im Einzelfall auch zu einer Verlängerung der Arbeitszeit oder Verringerung der Vergütung kommen kann. Dieser Eingriff ist jedoch, insbesondere mit Blick auf die für den Regelfall gesetzlich angeordnete Anwendbarkeit eines anderen Tarifwerks des öffentlichen Dienstes und die [X.] in § 6c Abs. 5 [X.], verfassungsrechtlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, dh. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ([X.] 31. Januar 2019 - 8 [X.] - Rn. 78 ff., 97 ff., [X.]E 165, 278; vgl. auch BVerwG 20. September 2018 - 2 [X.] 12.18 - Rn. 52). Andere arbeitsvertragliche Vereinbarungen als die Bezugnahmeklausel bleiben von § 6c Abs. 3 Satz 3 [X.] unberührt. Soweit der übernehmende Rechtsträger nicht tarifgebunden sein sollte, ist der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet, so dass es bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung und der Anwendung des in Bezug genommenen Tarifwerks bleibt. Der Schutz des Arbeitnehmers vor dem Verlust tariflich umfassend ausgestalteter Arbeitsbedingungen - sei es auf [X.] - ist damit im Fall des Übergangs des Arbeitsverhältnisses nach § 6c [X.] gewährleistet. Entgegen der Auffassung des [X.]s bedarf es de[X.]alb keiner verfassungskonformen Auslegung der Norm. Eine solche käme im Übrigen im Hinblick auf den klaren Willen des Gesetzgebers auch nicht in Betracht (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.] ua. - Rn. 73, [X.]E 149, 126; 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 78, [X.]E 128, 157).

III. Über die Hilfsanträge der Klägerin kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Dies führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Die Anträge zu 3. und 4. sind dem [X.] zur Entscheidung angefallen, obwohl das [X.] - folgerichtig - keine Entscheidung über sie getroffen hat. Wurde in der Vorinstanz schon einem Hauptantrag stattgegeben, gelangt mit der Revision auch ein Hilfsantrag automatisch in die Rechtsmittelinstanz, ohne dass es eines (vorsorglichen) [X.] bedürfte; dies gilt jedenfalls bei einem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang der Anträge ([X.] 15. Oktober 2013 - 9 [X.] 855/12 - Rn. 22; 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 38, [X.]E 130, 1). Hier ist ein solcher gegeben. Die Klägerin macht auch mit den [X.] Ansprüche im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend.

2. Der Antrag zu 3. ist allerdings in bi[X.]eriger Form unzulässig.

a) Er ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die [X.] muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. An die Bestimmtheit des Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll ([X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] 520/15 - Rn. 18 mwN).

bb) Diesen Anforderungen genügt der Antrag zu 3. nicht. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Klägerin einen festen monatlichen Betrag begehrt oder die Schadensersatzzahlungen abhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung, Urlaubs- und Krankheitszeiten und anderen Gegebenheiten sein sollen.

b) Ferner ist, soweit der Antrag in die Zukunft gerichtet ist, nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen der §§ 258, 259 ZPO vorlägen.

3. Die Unzulässigkeit des Antrags führt insoweit nicht zur Klageabweisung, sondern zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der Klägerin, die bi[X.]er noch keinen gerichtlichen Hinweis zur Unzulässigkeit dieses Antrags erhalten hat, muss aus Gründen ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu einer Konkretisierung und zu ergänzendem Vorbringen gegeben werden (vgl. [X.] 12. Dezember 2012 - 4 [X.] 327/11 - Rn. 39).

4. Im weiteren Verfahren wird das [X.], sollte der Antrag zu 3. den gesetzlichen Anforderungen genügen, zunächst anhand des dann ersichtlichen Begehrens die Zulässigkeit der Klageänderung nach § 533 ZPO zu beurteilen haben. Bei einer möglichen Sachentscheidung wird das [X.], falls ein Schadensersatzanspruch überhaupt in Betracht kommen sollte, zu beachten haben, dass trotz [X.] beim übernommenen Beschäftigten ggf. eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit iSd. § 6c Abs. 5 Satz 1 [X.] vorliegen kann (vgl. hierzu [X.] 31. Januar 2019 - 8 [X.] - Rn. 92 f., [X.]E 165, 278; 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 45, [X.]E 151, 263). Sollte der Antrag zu 3. abzuweisen sein und damit der Antrag zu 4. zur Entscheidung anfallen, wird der Klägerin auch diesbezüglich Gelegenheit zu geben sein, ihr Begehren klarzustellen und einen den Anforderungen der §§ 253, 256 ZPO genügenden Antrag zu stellen (vgl. hierzu [X.] 1. Juni 2017 - 6 [X.] 741/15 - Rn. 14, [X.]E 159, 214). Von weiteren Hinweisen sieht der [X.] ab.

        

    [X.]    

        

    Rinck    

        

    Klug     

        

        

        

    P. Hoffmann    

        

    Häseler-Wallwitz    

                 

Meta

4 AZR 197/17

11.12.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Suhl, 22. Mai 2014, Az: 5 Ca 1881/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019, Az. 4 AZR 197/17 (REWIS RS 2019, 522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 522

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