Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. VI ZB 27/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1283

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[X.] ZB 27/02vom8. Oktober 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 238 Abs. 3, 574Die Wiedereinsetzung bleibt trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.[X.], Beschluß vom 8. Oktober 2002 - [X.] - AG [X.] [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2002 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 7. Februar 2002 wird auf [X.] Klägerin verworfen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt689,74 Gründe:[X.] Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz. [X.] für ihre Forderung beim [X.] am 19. September 2001 den [X.] erwirkt, gegen den der Beklagte verspätet [X.] eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Einspruchsfrist beantragt hat. Das [X.] hat diebegehrte Wiedereinsetzung am 28. Dezember 2001 versagt und den Einspruchgegen den [X.] als unzulässig verworfen. Auf die Be-schwerde des Beklagten hat das [X.] mit Beschluß vom [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung derEinspruchsfrist gewährt. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.] -schwerde begehrt die Klägerin die Versagung der Wiedereinsetzung in den [X.] Stand für den Beklagten.I[X.] Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das [X.] nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Wiedereinsetzung ist ge-mäß § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Daran ändert auch der Umstand nichts,daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Eine Ent-scheidung, die vom [X.] entzogen ist, bleibt auch bei- [X.] - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. [X.], [X.] 1993, 85; [X.],Urteil vom 18. März 1992 - [X.] - [X.], 579 f. m.w.N.; Zöl-ler/[X.], ZPO, 23. Aufl. § 574 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl. § 543Rdn. 17 und 19 zur vergleichbaren Problematik für die Zulässigkeit der [X.] ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be-schwerdegericht nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerde-führer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem [X.] gegeben ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denendie Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. [X.]Z 3, 244, 246 ff.).Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den [X.] eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. [X.], [X.] vom 12. September 2002 - [X.]/02 - zur [X.] be-stimmt; vom 28. März 1984 - [X.] 774/81 - [X.] 1984, 922 und vom 13. Juni1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696). Erfolgt etwa bei Urteilen im Sinnedes § 542 Abs. 2 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) eine Revisionszulas-sung, obwohl diese ausdrücklich ausgeschlossen ist, so ist in der Rechtspre-- 4 -chung zur insoweit entsprechenden Vorschrift in § 545 Abs. 2 ZPO a.F. aner-kannt, daß eine solche gesetzwidrige Revisionszulassung das Revisionsgerichtnicht bindet ([X.], Urteil vom 25. Mai 1970 - [X.] - NJW 1970, 1549;BAG NJW 1984, 254 f.; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 546 Rdn. 31).Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen.II[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller [X.] Diederichsen [X.] Stöhr

Meta

VI ZB 27/02

08.10.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. VI ZB 27/02 (REWIS RS 2002, 1283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1283

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