Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2002, Az. VI ZB 37/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2165

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[X.] ZB 37/02vom23. Juli 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: nein§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der nach dem 31. [X.] die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, ist nur die Rechtsbe-schwerde, nicht (mehr) die sofortige Beschwerde eröffnet.[X.], Beschluß vom 23. Juli 2002 - [X.] 37/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende RichterinDr. [X.] und [X.] [X.], Wellner, Pauge und [X.] 23. Juli 2002beschlossen:Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf der [X.] den Beschluß des 20. Zivilsenats des [X.] vom2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Gegenstandswert: 2.556,46 •Gründe:[X.] Klägerin nimmt den Beklagten u.a. auf Zahlung eines [X.] von 8.500 DM aus behauptet fehlerhafter Zahnbehandlung in Anspruch.Mit Urteil vom 29. November 2001 hat das [X.] der Klage zumTeil stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von3.500 DM verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin mit Be-schluß vom 2. Mai 2002 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb dergesetzlichen Frist begründet worden ist. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom19. März 2002 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen [X.] der Berufungsbegründungsfrist hat es [X.] den ihrer Prozeûbevollmchtigten am 10. Mai 2002 zugestellten[X.] hat die Klgerin durch ihre zweitinstanzliche [X.] 23. Mai 2002 beim [X.] "sofortige Beschwerde" eingelegt. [X.] Hinweis des [X.] hat sie die Auffassung vertreten, nach § 26Nr. 5 EGZPO sei die Zivilprozeûordnung in der bis 31. Dezember 2001 gelten-den Fassung anzuwenden. Die Beschwerde gegen den [X.] als Anhang zum Berufungsverfahren zu werten.II.Der Rechtsbehelf der Klgerin hat keinen Erfolg. Er ist als sofortige Be-schwerde nicht (mehr) statthaft. Das neue Rechtsmittelrecht des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] 2001, 1887 ff.) kommt [X.] dem 31. Dezember 2001 neu erhobene Rechtsmittel zur Anwendung,wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 31. Dezember 2001 verkn-det oder, wenn - wie hier - eine Verkndung nicht stattgefunden hat, der Ge-scftsstellbergeben worden ist ([X.] aus § 26 Nr. 10 EGZPO).Damit stimmt rein, [X.] eine Revision die ab 1. Januar 2002 geltendenVorschriften anzuwenden wren (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO), tte das [X.] am 2. Mai 2002 durch Urteil entschieden, was ihm durch § 519b Abs. 2Halbsatz 1 ZPO a.F. gestattet war. Hiernach ist gegen die Entscheidung gemû§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. nur die Rechtsbeschwerde statthaft (§§ 522Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Das gilt auch, soweit der [X.] zugleich eine Entscheir den Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand enthlt (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Rechtsbeschwerde der Klrin gegen den die Berufung verwerfen-den [X.] des [X.] vom 2. Mai 2002 ist [X.]. Sie ist [X.] §§ 78 Abs. 1, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. nicht innerhalb der gesetzli-- 4 -chen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am10. Mai 2002 beim [X.] durch einen dort zugelassenen Rechts-anwalt eingelegt worden (vgl. [X.], [X.] vom 21. Mrz 2002- [X.] - ZIP 2002, 1003) und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO ohne Sachprfung zu verwerfen.Dr. [X.] Dr. [X.] [X.] Herr [X.] ist durch [X.] der Unterschrift verhindertDr. [X.]

Meta

VI ZB 37/02

23.07.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2002, Az. VI ZB 37/02 (REWIS RS 2002, 2165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2165

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