Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. VI ZB 10/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3125

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 10/05
vom 14. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des [X.] vom 6. Dezember 2004 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der vorgenannte
Beschluß aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 4.500,00 •.

Gründe:
[X.] Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines behaupteten ärztlichen Be-handlungsfehlers auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2004 abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des [X.] am 26. Juli 2004 zugestellt - 3 - worden. Mit Schriftsatz vom 26. August 2004 hat der Kläger Berufung eingelegt, Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Oktober 2004 [X.] und um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gebeten. Dieser Schriftsatz trägt einen Eingangsstempel des [X.] in blauer Farbe mit dem Datum 27. August 2004 und den Namenszug des [X.] Auf Hinweis des Gerichts, daß die Berufung verspätet eingegan-gen sei, haben die Prozeßbevollmächtigten des [X.] Gegenvorstellung er-hoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die [X.] sei zusammen mit zwei weiteren Schriftsätzen aus anderen Verfahren in einen Sammelumschlag gesteckt und von der Angestellten [X.] am Abend des 26. August 2004 nach [X.] in den Briefkasten der Justizbehörden B. eingeworfen worden. Zur Glaubhaftmachung hat sich der Kläger auf eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeiterinnen [X.], [X.] und [X.] seiner Prozeßbevollmächtigten bezogen. Er hat geltend gemacht, die Schriftsätze aus den anderen Verfahren seien ausweislich der Eingangsstempel jeweils am 26. August 2004 bei Gericht eingegangen.
Das [X.] hat nach Rücksprache mit dem Wachtmeister [X.] durch Beschluß vom 20. Oktober 2004, den Prozeßbevollmächtigten des [X.] zu-gestellt am 29. Oktober 2004, die Gegenvorstellung und den Antrag auf [X.] in den vorigen Stand zurückgewiesen und zur Begründung aus-geführt, die Gegenvorstellung sei, sofern sie überhaupt zulässig sei, jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Berufungs-schrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Die eidesstattliche Versicherung von Frau [X.] stoße auf durchgreifende Zweifel. Schriftsätze, die nach [X.] (in der Regel 15:30 Uhr) in den Nachtbriefkasten eingeworfen würden, erhielten am nächsten Morgen keinen blauen, sondern einen roten Eingangs-stempel. Auch die beiden Schriftsätze der Prozeßbevollmächtigten des [X.] aus den anderen beiden Verfahren trügen rote Eingangsstempel. Am 26. [X.] 4 - ber 2004 haben die Prozeßbevollmächtigten des [X.] mit Zustimmung der Gegenseite um nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. November 2004 gebeten. Die Berufungsbegründung ist am 22. No-vember bei Gericht eingegangen.
Mit Beschluß vom 6. Dezember 2004 hat das [X.] die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag des [X.] auf Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluß, mit dem die Gegenvorstellung des [X.] und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden seien, sei seit dem 29. November 2004 rechtskräftig, weil der Kläger dagegen keine Rechtsbeschwerde eingelegt habe.
Dem Kläger ist durch Beschluß des Senats vom 1. März 2005 - [X.] ZA 1/05 - für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß des [X.] Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Der Prozeß-bevollmächtigte des [X.], dem der Beschluß des Senats am 8. März 2005 zugestellt worden ist, hat mit einem am 11. März 2005 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt, diese mit einem [X.], am 1. April 2005 beim [X.] eingegangen Schriftsatz [X.] und beantragt, dem Kläger wegen der Fristversäumung Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren.

I[X.] Dem Kläger ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ge-stellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu ge-- 5 - währen, da er ohne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit, ver-hindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 ZPO).

II[X.]
1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (vgl. [X.] 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; [X.] NJW-RR 2002, 1004).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, daß der Beschluß, mit dem der [X.] des [X.] gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen worden sei, rechtskräftig geworden sei, weil der Kläger dagegen keine Rechts-beschwerde eingelegt habe. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß es eines Wiedereinsetzungsantrags nur dann bedarf, wenn eine der in § 233 ZPO ge-nannten Fristen versäumt wurde, hier also die Berufung verspätet eingelegt worden ist. Diese Frage ist vor der Entscheidung über den [X.] zu klären (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 2003 - [X.] ZB 77/02 - VersR 2004, 625). Nur im Falle der Fristversäumung wäre über den hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden gewesen. Der ange-fochtene Beschluß ist demgemäß schon deswegen aufzuheben, weil das [X.] in dieser Entscheidung keine Beweiswürdigung bezüglich der Rechtzeitigkeit des [X.] vorgenommen und dazu keine Fest-stellungen getroffen hat. - 6 - b) Soweit das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Oktober 2004 gemeint hat, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Beru-fungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei, verkennt es, daß für die Entscheidung der Frage, ob eine Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist, die allgemeinen Regeln der Tatsachenfeststellung gelten. Dabei können zwar eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel berücksichtigt werden, denn für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - auch so-weit es um die Rechtzeitigkeit der Einlegung geht - gilt der sogenannte [X.]. Der Beweiswert eidesstattlicher Versicherungen, der lediglich auf Glaub-haftmachung angelegt ist, wird aber zum Nachweis der Fristwahrung regelmä-ßig nicht ausreichen. Insoweit muß dann auf die Vernehmung der Beweisper-sonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1999 - [X.] ZB 30/99 - [X.], 1129 und vom 27. Mai 2003 - [X.] ZB 77/02 - VersR 2004, 625). [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VI ZB 10/05

14.06.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. VI ZB 10/05 (REWIS RS 2005, 3125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3125

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