Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2020, Az. 3 AZR 246/20

3. Senat | REWIS RS 2020, 505

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung - Verwirkung - Anpassung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2019 - 1 [X.] - aufgehoben, soweit er eine um 119,12 Euro höhere Ausgangsrente bei Rentenbeginn einschließlich der hierauf zum 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 erfolgten Anpassungen ab dem 1. Januar 2014 begehrt.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Ablösung einer Versorgungsordnung und daran anknüpfend die zutreffende Berechnung der Ausgangsrente des [X.] sowie über Ansprüche auf Anpassung der laufenden Leistungen.

2

Der im November 1940 geborene Kläger trat am 1. März 1955 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Unter dem 21. Dezember 1979 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung, die [X.]. bestimmt:

        

[X.]

        

zwischen der D GmbH

        

- nachstehend Firma genannt -

        

und     

        

dem Gesamtbetriebsrat der Firma

        

über die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung

        

1.    

Die beiliegende Versorgungsordnung, die zum Inhalt dieser Betriebsvereinbarung wird, gilt für alle Mitglieder der Firma und ersetzt die ‚Allgemeine Bedingungen betreffend die Versorgung der Angestellten und Arbeiter vom 01.10.1953‘.

        

2.    

Nach der neuen Versorgungsordnung erhalten die Mitarbeiter eine Versorgung, die sich für jedes vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr um 0,4 % des ruhegeldfähigen Einkommens erhöht.

                 

Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1970 in die Firma eingetreten sind, erhalten für jedes vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr vor dem 01.01.1970 zusätzlich zu dem Steigerungsbetrag von 0,4 % einen weiteren Steigerungsbetrag von 0,6 %. …

                 

Bei der Neuregelung entfällt die bisherige Anrechnung der Sozialversicherungsrente.

        

3.    

Sollte einem der unter Ziffer 2 Abs. 2 genannten Mitarbeiter gegenüber den bisherigen Regelungen ein Nachteil entstehen, so wird die Firma bei Eintritt des [X.] auf Antrag eine Vergleichsrechnung anstellen. Dabei werden Dienstjahre bis zum 31.12.1979 nach dem bisherigen System bewertet. Ein sich aus der Vergleichsrechnung etwa ergebender Nachteil wird ausgeglichen.“

3

Die in Nr. 1 genannte Versorgungsordnung „Allgemeine Bedingungen betreffend die Versorgung der Angestellten und Arbeiter“ vom 21. Dezember 1979 (im Folgenden [X.] 1979) lautet auszugsweise:

        

„§ 2   

        

Begründung des Anspruchs

        

(1)     

Der Anspruch auf Versorgung wird für jeden Versorgungsberechtigten 10 Jahre nach dem in der Versorgungszusage festgestellten Tage begründet, jedoch nur dann, wenn der Anwärter vom Erhalt der Anwartschaft an ununterbrochen im Dienste der Firma geblieben ist.

                 

…       

        

(2)     

Scheidet ein Betriebsangehöriger nach Begründung seines [X.]es aus dem Dienst der Firma aus, so fällt sein [X.] fort, es sei denn, daß sein Ausscheiden herbeigeführt wird durch

                 

a)    

seinen Tod, seine Arbeits- oder Berufungsunfähigkeit,

                 

b)    

Vollendung seines 65. Lebensjahres.

        

(3)     

Der [X.] bleibt erhalten, wenn zum [X.]punkt des Ausscheidens die gesetzlichen Fristen für das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind.

                          
        

§ 3     

        

Entstehung des Anspruches

        

(A)     

Hat ein Betriebsangehöriger gemäß § 2 einen begründeten [X.], so stehen ihm oder seinen Hinterbliebenen Versorgungsrenten nach Maßgabe nachstehender Bedingungen zu, wenn:

                 

1.    

der Betriebsangehörige das 65. Lebensjahr vollendet hat und sein Dienstverhältnis aus diesem Grunde beendet ist,

                 

2.    

der Betriebsangehörige vor Erreichen der Altersgrenze durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweist, daß er Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und sein Dienstverhältnis aus diesem Grunde beendet ist,

                 

…       

        
        

…       

                 
        

§ 4     

        

Versorgungsrenten

        

Für die Berechnung der Versorgungsrenten ist das Arbeitseinkommen maßgebend, welches der Betriebsangehörige während der letzten 10 Jahre vor seinem Ausscheiden bei der Firma von dieser im Monatsdurchschnitt bezogen hat. Arbeitseinkommen im Sinne dieser Bestimmung ist nur das von der Firma bezogene Grundgehalt, worunter der Bruttobetrag zu verstehen ist. Es zählen insbesondere nicht dazu:

        

Erfolgsbeteiligung, über 12 mal jährlich hinausgezahlte Monatsbezüge, vermögenswirksame Leistungen, Teuerungszulagen, Jubiläumsgaben, Gratifikationen, Auslösungen, Überseezulagen und sonstige außerordentliche oder regelmäßige Zuwendungen.

        

Hinzugezählt werden jedoch Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen.

        

§ 5     

        

Zahlung der Versorgungsrenten

        

Alle Versorgungsrenten werden monatlich nachschüssig gezahlt. Versorgungsrenten werden jedoch frühestens nach Einstellung von Lohn- und [X.] gezahlt.

        

§ 6     

        

[X.]

        

(1)     

Der Anspruch auf [X.] beginnt mit dem Tage, an welchem dem betreffenden Betriebsangehörigen gemäß § 3 Ziffer 1, 2 und 3 der Anspruch auf Versorgung zusteht.

        

(2)     

Der Anspruch auf [X.] erlischt mit dem Ende des Monats, in dem der Betriebsangehörige stirbt.

        

(3)     

Das [X.] berechnet sich nach dem Arbeitseinkommen im Sinne von § 4. Jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Tätigkeit wird mit 0,4 % des Arbeitseinkommens bewertet.

        

(4)     

Für die Berechnung der Höhe der vorgezogenen Altersrente werden anrechnungsfähige Dienstjahre nur bis zum [X.]punkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente berücksichtigt. Das danach ermittelte [X.] wird für jeden Monat des [X.] vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,5 % seines Wertes für die Dauer des [X.] gekürzt.

        

(5)     

Wird das [X.] aufgrund des § 3, Ziffer 2 gewährt, so ist, falls die Arbeits- und Berufungsunfähigkeit des Betriebsangehörigen vor Erreichen des 65. Lebensjahres ganz oder teilweise wiederhergestellt wird, das [X.] um den Betrag zu kürzen, den der Betriebsangehörige durch seine Arbeit erwirbt oder zu erwerben unterläßt. Für die [X.] nach der Erreichung des 65. Lebensjahres kann keine Kürzung stattfinden. Über die Kürzung entscheidet die Firma.“

4

Die [X.] 1979 wurde durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28. September 1988 (im Folgenden [X.] 1988) geändert. Diese lautet auszugsweise:

        

„[X.]

        

zwischen der [X.]

        

- nachstehend Firma genannt -

        

und     

        

dem Gesamtbetriebsrat der Firma

        

über eine Änderung der betrieblichen Altersversorgung

        

Die [X.] gewährt ihren männlichen und weiblichen Angestellten und Arbeitern sowie deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe der ‚Allgemeinen Bedingungen betreffend die Versorgung der Angestellten und Arbeiter‘ in der Fassung vom [X.].

        

Gesamtbetriebsrat und Firma vereinbaren folgendes:

        

§ 6 Abs. 3 der vorgenannten Versorgungsordnung wird wie folgt geändert:

        

‚Das [X.] berechnet sich nach dem Arbeitseinkommen im Sinne von § 4. Jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Tätigkeit wird mit 0,2 % des Arbeitseinkommens bewertet.‘

        

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 01.01.1988 in [X.].

        

Die übrigen Bedingungen der Versorgungsordnung vom [X.] bleiben unverändert.

        

Die Firma verpflichtet sich, das zum [X.] geschlossene Versorgungswerk für neu eintretende Mitglieder wieder rückwirkend zu öffnen.

        

Die seit dem [X.] neu eingetretenen Mitarbeiter werden eine entsprechende Zusage erhalten.“

5

Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Seit dem 1. Jan[X.]r 2004 bezog er ein [X.] auf der Grundlage der [X.] 1988 iHv. zunächst 1.377,91 [X.] brutto.

6

Bei der Berechnung des [X.]es legte die Beklagte einen rentenfähigen Arbeitsverdienst iHv. 3.722,41 [X.] und eine tatsächliche Dienstzeit von 48,83 Jahren zugrunde. Für den [X.]raum vom 1. März 1955 bis zum 28. Febr[X.]r 1965 unterlegte sie die Dienstzeit mit einem Steigerungsfaktor von 1,0 %, für die [X.] vom 1. März 1965 bis zum 28. Febr[X.]r 1979 mit 2 %, für die [X.] vom 1. März 1979 bis zum 28. Febr[X.]r 1987 mit 0,4 % und für die [X.] ab dem 1. März 1987 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit 0,2 %. Daraus ermittelte sie das anfängliche monatliche [X.] iHv. 1.377,91 [X.].

7

Zum [X.] 1. Jan[X.]r 2007 lehnte die Beklagte unter Verweis auf ihre wirtschaftliche Lage die Anpassung des [X.]es des [X.] ab. Zu den [X.]en 1. Jan[X.]r 2010 und 1. Jan[X.]r 2013 nahm die Beklagte hingegen Anpassungen vor und gewährt dem Kläger in der Folge ab dem 1. Jan[X.]r 2013 ein [X.] iHv. 1.529,15 [X.] brutto monatlich.

8

Zum [X.] 1. Jan[X.]r 2016 lehnte die Beklagte unter Verweis auf ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der laufenden Leistungen ab, wohingegen sie zum 1. Jan[X.]r 2019 eine Anpassung vornahm und seither monatlich ein [X.] iHv. 1.598,11 [X.] brutto gewährt.

9

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - geltend gemacht, dass für die Ablösung der [X.] 1979 durch die [X.] 1988 keine rechtfertigenden Gründe iSd. dreistufigen Prüfungsschemas des [X.] vorgelegen hätten. Die Absenkung des [X.] von 0,4 % auf 0,2 % für die [X.] ab 1. Jan[X.]r 1988 bewirke, soweit dies rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 1988 erfolgte, einen Eingriff in eine bereits erdiente Anwartschaft. Soweit darüber hinaus künftige Anwartschaften betroffen seien, lägen die zur Rechtfertigung des Eingriffs erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe nicht vor. Die Anpassung zum 1. Jan[X.]r 2007 sowie zum 1. Jan[X.]r 2016 seien ohne rechtfertigende Gründe verweigert worden. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe einer Anpassung des [X.]es nicht entgegengestanden.

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine um 271,10 [X.] brutto höhere Betriebsrente zu zahlen und für die Vergangenheit eine Nachzahlung iHv. 18.731,80 [X.] zu erbringen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag der monatlichen Rente iHv. 119,12 [X.] für die Monate ab Jan[X.]r 2014.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] die Beklagte verurteilt, ab Oktober 2019 ein monatliches [X.] iHv. 1.656,06 [X.] sowie für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2016 bis zum 30. September 2019 rückständiges [X.] iHv. 1.732,59 [X.] zu zahlen. Mit der vom Senat eingeschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch im Umfang der Zulassung insoweit weiter, als er ab Juni 2020 künftig ein um 271,10 [X.] brutto monatlich höheres [X.] und für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2014 bis zum 31. Mai 2020 rückständiges [X.] iHv. insgesamt 18.731,80 [X.] brutto verlangt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Berufung des [X.] nicht zurückgewiesen werden. Ob die Klage begründet ist, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht abschließend entscheiden.

I. Die Revision ist zulässig.

1. Sie ist aufgrund der Zulassung durch den Beschluss des [X.]s vom 9. April 2020 (- 3 [X.] 1406/19 -) statthaft, § 72 Abs. 1 Satz 1, § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG und rechtzeitig innerhalb der [X.] nach § 72a Abs. 6 Satz 3 ArbGG ordnungsgemäß begründet worden. Der Beschluss vom 9. April 2020 wurde dem Kläger am 4. Mai 2020 zugestellt. Seine Revisionsbegründung ging am 26. Juni 2020 mit einem den Anforderungen des § 130a Abs. 2 ZPO iVm. § 2 [X.] genügenden elektronischen Dokument beim [X.] ein.

2. Die Revision wurde vom [X.] beschränkt auf die Streitgegenstände „Ablösung der [X.] 1979 durch die [X.] 1988“ und der damit erfolgten Änderung von § 6 Abs. 3 [X.] 1979, wodurch der jährliche Steigerungsbetrag ab dem 1. Januar 1988 noch 0,2 % statt wie zuvor 0,4 % beträgt zugelassen sowie hinsichtlich der „Anpassung zum 1. Januar 2016“ und daraus folgender Zahlungsansprüche, soweit die Anpassung eines um 119,12 Euro monatlich höheren anfänglichen [X.] betroffen ist. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände zu den weiteren ursprünglich verfolgten Streitgegenständen „Ablösung der [X.] 1953 durch die [X.] 1979“ und „Zahlungsansprüche aus der [X.] vor dem 1. Januar 2014“. Insoweit hat der [X.] die Revision nicht zugelassen. Diese sind folglich auch nicht Gegenstand der Revision.

II. Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger könne eine Berechnung des anfänglichen [X.] auf der Grundlage der [X.] 1979 anstelle der Berechnung auf der Grundlage der [X.] 1988 nicht mehr verlangen, weil Verwirkung eingetreten sei. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Ablösung der [X.] 1979 durch die [X.] 1988 wirksam erfolgt ist. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO) zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung. Ob die zulässige Klage, soweit über sie aufgrund der nur eingeschränkt zugelassenen und eingelegten Revision noch zu entscheiden ist, begründet ist, steht noch nicht fest. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen und Würdigungen des [X.]s.

1. Die Revision des [X.] ist nicht deshalb teilweise ohne Erfolg, weil der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz um spätere [X.] erweitert hat. Das [X.] hat über die Anträge in der Sache entschieden. Daher hat der [X.] in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese ggf. zulässig ist (vgl. [X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] - Rn. 32 [X.], [X.]E 164, 261).

2. Die Klage ist zulässig.

a) Das gilt auch hinsichtlich des auf künftige Rentenzahlungen gerichteten Klageantrags für die [X.] ab Juni 2020. Der Klageantrag hat die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO zum Gegenstand. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. zuletzt [X.] 21. Juli 2020 - 3 [X.] - Rn. 33 [X.]).

b) Entgegen der - vom [X.] allerdings nur hilfsweise angedeuteten - Rechtsansicht hat der Kläger sein Recht, seinen Anspruch auf richtige Berechnung seines [X.] klageweise geltend zu machen, nicht verwirkt; eine Prozessverwirkung ist nicht eingetreten.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann das Recht, eine Klage zu erheben, grundsätzlich verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch angebrachte Klage unzulässig ist. Eine solche Prozessverwirkung wird allerdings nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen angenommen. Das Klagerecht soll ausnahmsweise verwirken können, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren [X.]raums erhebt und zusätzlich ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen hat, er werde gerichtlich nicht mehr belangt werden. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist. Durch die Annahme einer prozessualen Verwirkung darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies ist im Zusammenhang mit den an das [X.]- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 23 [X.], [X.]E 162, 361).

[X.]) Es kann dahinstehen, ob eine Prozessverwirkung vorliegend bereits deshalb ausscheidet, weil § 77 Abs. 4 Satz 3 [X.], der die Verwirkung von Rechten ausschließt, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumt werden, auch einer Verwirkung der gerichtlichen Geltendmachung dieser Rechte entgegensteht. Denn die Voraussetzungen für eine Prozessverwirkung liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Umstände, die es der Beklagten unzumutbar machen könnten, sich auf die Klage sachlich einzulassen, sind nicht ersichtlich. Einzig der Umstand, dass die Klage erst 13 Jahre nach dem Eintritt in den Ruhestand erhoben wurde, mag ggf. das erforderliche [X.]-, nicht jedoch das Umstandsmoment erfüllen.

3. Ob die Klage begründet ist, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden. Entgegen der Auffassung des [X.]s hat der Kläger seinen Anspruch, die Unwirksamkeit der Ablösung der [X.] 1979 durch die [X.] 1988 geltend zu machen und in der Folge ein höheres [X.] zum 1. Januar 2004 zu verlangen, nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Ob die Ablösung gemessen am dreistufigen Prüfungsschema des [X.]s wirksam ist, kann aufgrund der fehlenden Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten zum [X.]punkt der Ablösung am 1. Januar 1988 nicht abschließend beurteilt werden.

a) Das [X.] hat angenommen, das Recht des [X.], eine Neuberechnung seines [X.]es bei Eintritt des [X.] am 1. Januar 2004 auf der Grundlage einer anderen Versorgungsordnung als der [X.] 1988 zu verlangen, sei verwirkt. Der Verwirkungseinwand sei vorliegend nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger eine Berechnung seines [X.]es auf der Grundlage der [X.] 1979 begehrt, die eine Betriebsvereinbarung darstelle und Rechte aus Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 Satz 3 [X.] nicht verwirken könnten. Andere aus § 242 BGB abgeleitete Fallgruppen - wie etwa die der treuwidrigen Geltendmachung - seien möglich. Dies habe auch das [X.] ([X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 57, [X.]E 155, 326) anerkannt, in dem es im entschiedenen Fall den aus § 242 BGB abgeleiteten Einwand des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) bei einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgung geprüft habe. Dazu sei zu berücksichtigen, dass eine verspätete Geltendmachung nicht nur die Interessen des Verpflichteten berühre, sondern auch die Interessen der Solidargemeinschaft aller Betriebsrentner, die durch eine unbeschränkte, jederzeitige Neuberechnung gefährdet wäre. Dies sei in die entsprechende Billigkeitskontrolle einzustellen. Schließlich sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.] 28. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 40) aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz resultierende Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verwirken könnten und der Verwirkungseinwand hinsichtlich der Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 [X.] eine höchstrichterliche Konkretisierung erfahren habe (vgl. [X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] - [X.]E 166, 323). Es sei inkonsistent, den in der Normhierarchie höherstehenden gesetzlichen „Anspruch auf Anpassung der Rente“ unter leichteren Voraussetzungen einzuschränken als den aus einer Betriebsvereinbarung resultierenden Anspruch auf Berechnung des [X.]. Unter Berücksichtigung all dessen sei es vorzugswürdig, den Anspruch auf Neuberechnung der [X.] nach § 242 BGB zu beschränken.

Der Kläger habe vorliegend über einen [X.]raum von nahezu 13 Jahren die Berechnung des [X.]es unbeanstandet gelassen. Dies übersteige den Dreijahreszeitraum nach § 16 Abs. 1 [X.] um das Vierfache. Eine verlässliche Prognose der wirtschaftlichen Lage sei nicht möglich, wenn man Neuberechnungen nach so langer [X.] rückwirkend zulasse. Allein im Fall des [X.] seien dies mehr als 66.000,00 Euro. Wenn der Anspruch auf nachträgliche Anpassung der laufenden Leistungen bereits nach drei Jahren rechtsmissbräuchlich sein könne, müsse dies erst Recht gelten, wenn der Versorgungsempfänger nach 13 Jahren nicht nur eine unzureichende Anpassung rügt, sondern die Grundlage der Rentenberechnung radikal in Zweifel ziehen wolle. Der Kläger habe nicht nur die Erstberechnung seines [X.] nicht beanstandet, sondern auch die Anpassungen zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013.

b) Diese Ausführungen des [X.]s sind nicht frei von [X.]. Das [X.] hat - obschon es § 77 Abs. 4 Satz 3 [X.] in seine Überlegungen einbezogen hat - angenommen, das Recht des [X.], eine Berechnung seines anfänglichen [X.] ([X.]) auf der Grundlage der [X.] 1979 - einer (Gesamt)Betriebsvereinbarung - zu verlangen, weil die Ablösung durch die [X.] 1988 gemessen am dreistufigen Prüfungsschema des [X.]s unwirksam ist, sei verwirkt. Dies lässt § 77 Abs. 4 Satz 3 [X.] - der vorliegend Anwendung findet - jedoch gerade nicht zu.

aa) Es kann dahinstehen, ob mit der bisherigen Rechtsprechung anzunehmen ist, dass die Betriebsparteien keine Regelungsbefugnis für ausgeschiedene Arbeitnehmer haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob an der daraus gezogenen Folgerung festzuhalten ist, dass sich durch Betriebsvereinbarung festgelegte Rechte der ausgeschiedenen Arbeitnehmer - und damit auch der Betriebsrentner - nicht mehr aus der normativ geltenden Betriebsvereinbarung ergeben, sondern ab diesem [X.]punkt einen individuellen selbständigen schuldrechtlichen Einzelanspruch darstellen ([X.] 16. März 1956 - [X.] - zu I 3 der Gründe, [X.]E 3, 1, 25. Oktober 1988 - 3 [X.] - zu I 1 und 2 der Gründe, [X.]E 60, 78; 13. Mai 1997 - 1 [X.] - zu I 3 der Gründe; kritisch [X.] [X.] Jahre [X.] S. 1 ff.). Jedenfalls wurden die Rechte iSv. § 77 Abs. 4 Satz 3 iVm. Satz 2 [X.] durch eine Betriebsvereinbarung „eingeräumt“, denn der Inhalt dieser Rechte beruht auf der durch die Betriebsvereinbarung geschaffenen Regelung. Die Umwandlung der Rechtsnatur dieser Ansprüche berührte im Übrigen nicht die Rechtswirkungen der zugrunde liegenden Bestimmungen. Die Umwandlung dient der Sicherung der aufgrund einer während des Arbeitsverhältnisses normativ geltenden Betriebsvereinbarung erworbenen Rechte. Eine Einschränkung des durch die Betriebsvereinbarung vermittelten Schutzes aus § 77 Abs. 4 [X.] ist damit nicht vereinbar.

Der Kläger verfolgt mit seiner Klage durch Betriebsvereinbarung eingeräumte Rechte. Die [X.] 1979 wurde in Nr. 1 der Betriebsvereinbarung vom 21. Dezember 1979 ausdrücklich zu deren Bestandteil gemacht. Durch diese Verweisung wurde die für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen geltende Schriftform des § 77 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewahrt (vgl. [X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] - Rn. 73 ff., [X.]E 164, 261).

[X.]) § 77 Abs. 4 Satz 3 [X.] steht einer materiell-rechtlichen Verwirkung entgegen.

Zwar ist es zutreffend, dass diese Bestimmung nur die Verwirkung und damit die illoyal verspätete Geltendmachung eines einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechts ausschließt (allgemeine Meinung statt vieler nur Fitting [X.] 30. Aufl. § 77 Rn. 137 [X.]; [X.]/[X.] [X.] 16. Aufl. § 77 Rn. 200 [X.], vgl. auch [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 56, [X.]E 155, 326). Demgegenüber kann der Ausübung eines einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechts ein anderer aus § 242 BGB abgeleiteter Einwand, wie etwa der Rechtsmissbrauchseinwand oder der Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, entgegengehalten werden (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 57, aaO). Das [X.] hat aber keine andere anerkannte Fallgruppe bejaht, sondern eine Verwirkung eines einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechts angenommen. Dies zeigen auch seine Ausführungen zum Vergleich mit der Rechtsprechung des [X.]s zur Verwirkung des Rechts einer nachträglichen Anpassung ([X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] - Rn. 32 f. [X.], [X.]E 166, 323). Die Voraussetzungen einer anderen Fallgruppe sind zudem nicht ersichtlich.

Unabhängig davon, ob es einen vom [X.] sog. Anspruch auf Anpassung nach § 16 Abs. 1 [X.] überhaupt gibt, kann jedenfalls aus der Normhierarchie von gesetzlichem Anspruch aus § 16 Abs. 1 [X.] als höherrangigem Recht einerseits und einem „Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung“ als niederrangigem Recht andererseits nichts für die Auffassung des [X.]s abgeleitet werden. Der Ausschluss der Verwirkung bei Rechten von Arbeitnehmern aus einer Betriebsvereinbarung beruht auf § 77 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 [X.] und damit auf einem Gesetz. Das [X.] ordnet - ähnlich wie § 4 Abs. 4 Satz 2 [X.] und § 3 Satz 3 [X.] - den Ausschluss der Verwirkung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung an. Daran fehlt es bei § 16 [X.].

Soweit das [X.] die immensen wirtschaftlichen Folgen einer erst nach vielen Jahren erfolgenden Geltendmachung einer ordnungsgemäßen Berechnung des [X.]es und dabei dem Interesse der „Solidargemeinschaft“ aller Versorgungsberechtigten besonderes Gewicht beimisst, spricht auch dies nicht für die Auffassung des [X.]s. Insoweit ist der [X.] über das Verjährungsrecht geschützt. Die rückwirkende Belastung mit Forderungen seit dem [X.] ist kein tragfähiges Argument.

c) Ob die Ablösung der [X.] 1979 durch die [X.] 1988 wirksam ist, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und Würdigungen des [X.]s nicht selbst beurteilen.

aa) Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu I 2 a der Gründe [X.], [X.]E 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 18).

(1) Diese Grundsätze hat der [X.] für Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57; ausdrücklich daran festhaltend [X.] 19. März 2019 - 3 [X.] - Rn. 32 ff., [X.]E 166, 136). Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus dynamischen [X.] ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.] 19. März 2019 - 3 [X.] - Rn. 28 [X.], aaO).

(2) Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das [X.] bezogen festgestellt werden (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.]E 141, 259; 21. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem [X.]punkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.] - [X.]E 100, 105).

[X.]) Die Ablösung der [X.] 1979 durch die [X.] 1988 führt danach - entgegen der Auffassung des [X.] - weder zu einem Eingriff in den erdienten Teilbetrag, noch zu einem solchen in die erdiente Dynamik. Der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik sind dadurch zu ermitteln, dass auf der Grundlage der [X.] 1979 und der [X.] 1988 die Versorgungsansprüche des [X.] errechnet werden.

Unter Zugrundelegung der für den Kläger günstigsten Berechnung aus dem Berechnungsbogen für eine betriebliche Versorgungsleistung - Altersbeihilfe konnte der Kläger bei unveränderter Fortgeltung der [X.] 1979 zum [X.]punkt der vorgezogenen Inanspruchnahme des [X.] am 1. Januar 2004 einen Vollanspruch iHv. 1.497,03 Euro brutto erreichen. Dieser ergibt sich, wenn man in der Vergleichsberechnung für die [X.] ab dem 1. Januar 1988 ebenfalls einen jährlichen Steigerungssatz von 0,4 % anstelle von 0,2 % ansetzt. Dadurch erhöht sich die [X.] von 1.377,91 Euro brutto um weitere 119,12 Euro brutto (3.722,41 Euro brutto [tatsächliches rentenfähiges Einkommen bei Eintritt des [X.] am 31. Dezember 2003] x 0,2 % x 16 Jahre) auf dann 1.497,03 Euro brutto. Zur Ermittlung des erdienten [X.] zum [X.] 1. Januar 1988 ist der Wert der [X.] iHv. 1.497,03 Euro brutto zeitratierlich zu kürzen im Verhältnis der bisherigen Dienstzeit (1. März 1955 bis 31. Dezember 1987 = 394 Monate) zur möglichen Dienstzeit beim tatsächlichen Eintritt des [X.] am 31. Dezember 2003 (1. März 1955 bis 31. Dezember 2003 = 586 Monate). Danach ergibt sich ein erdienter Teilbetrag iHv. 1.006,54 Euro brutto (1.497,03 Euro brutto x 394 Monate : 586 Monate).

Durch die Zugrundelegung eines rentenfähigen Einkommens beim Eintritt des [X.] iHv. 3.722,41 Euro brutto sind die erdiente Dynamik und durch die Berücksichtigung des tatsächlichen Eintritts des [X.] am 31. Dezember 2003 die vorgezogene Inanspruchnahme des [X.] bei der Berechnung bereits berücksichtigt. Da die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2004 zunächst ein anfängliches Ruhegeld iHv. 1.377,91 Euro brutto und damit mehr als 1.006,54 Euro brutto gezahlt hat, liegt weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch ein solcher in die erdiente Dynamik vor.

[X.]) Allerdings liegt ein Eingriff in künftige Zuwächse vor. Unter Zugrundelegung der [X.] 1979 hätte der Kläger bei Eintritt des [X.] ein Anspruch auf monatliches Ruhegeld iHv. 1.497,03 Euro brutto gehabt. Tatsächlich hat er unter Berücksichtigung der durch die [X.] 1988 vorgenommenen Verschlechterung - Absenkung der künftigen jährlichen Steigerungsbeträge von 0,4 % auf 0,2 % - ein anfängliches monatliches Ruhegeld iHv. 1.377,91 Euro brutto erhalten und damit 119,12 Euro brutto weniger.

dd) Unter sachlich-proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung, einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen oder auf geänderten anerkennenswerten Vorstellungen der Betriebsparteien.

(1) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 61, [X.]E 133, 181). Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. [X.] 19. März 2019 - 3 [X.] - Rn. 57 [X.], [X.]E 166, 136).

(2) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 42). Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 61, [X.]E 133, 181). Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 52). Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. [X.] 19. April 2005 - 3 [X.] [X.] 2 b dd der Gründe). Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 41). Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine [X.] zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum.

(3) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige [X.] ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte [X.] ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 41).

(4) Zur wirtschaftlichen Lage der [X.] hat das [X.] - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen getroffen. Dies wird es im Rahmen des fortgesetzten Berufungsverfahrens nachzuholen haben. Dabei wird es den umfangreichen Sachvortrag der Beklagten und ggf. von ihr vorgelegte Privatgutachten (vgl. zu deren prozessualer Berücksichtigung [X.] 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 58 ff. [X.]) und Jahresabschlüsse, unter Berücksichtigung des Bestreitens des [X.] durch den Kläger, auszuwerten haben.

(5) Daneben wird das [X.] ggf. zu berücksichtigen haben, dass die [X.] 1988 nicht nur die Absenkung der künftigen dienstzeitabhängigen Steigerungsbeträge zum Gegenstand hat, sondern auch die rückwirkende Wiedereröffnung des Versorgungswerks für alle Neueintritte ab dem 1. Januar 1987.

Ausgehend von diesem bislang nicht vertieft berücksichtigten und vom [X.] nicht gewürdigten Umstand, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Betriebsparteien, denen bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine [X.] zusteht und die hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts einen Beurteilungsspielraum haben (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] - Rn. 51 [X.]), vorliegend zulässigerweise eine neue gestaltende Verteilungsentscheidung getroffen haben. Damit könnte ein sachlich-proportionaler Grund gegeben sein.

Zwar liegen in einem solchen Fall weder wirtschaftliche Gründe für den Eingriff noch eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung vor (vgl. dazu [X.] 10. November 2015 - 3 [X.] - Rn. 35 ff., 39). Bei langfristig wirkenden Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung kann sich aber die Situation ergeben, dass deren Inhalt späteren Gegebenheiten und veränderten Wertvorstellungen nicht mehr entspricht. Die Betriebsparteien, denen durch § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 [X.] ein Gestaltungsauftrag erteilt wurde, müssen daher die Möglichkeit haben, auf solche Änderungen für die Zukunft zu reagieren und insbesondere bislang nicht versorgte Arbeitnehmer in ein Versorgungswerk einzubeziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dotierungsrahmen im Wesentlichen zumindest gleich hoch bleibt und der Eingriff für die nachteilig betroffene [X.] zumutbar ist ([X.] 13. Oktober 2019 - 3 [X.] - Rn. 52). Dies wird das [X.] unter Berücksichtigung des zu erwartenden [X.] zu prüfen haben.

d) Der Rechtsstreit ist ebenfalls nicht zur Endentscheidung reif, soweit es um die Ermittlung des [X.] zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2016 geht. Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob die Anpassung des [X.] zum 1. Januar 2007 von der Beklagten zu Recht unterlassen wurde. Das [X.] hat die wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2006 nicht festgestellt und darauf aufbauend ihre Prognose, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung nicht zu, nicht überprüft. Dies wird es unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. statt vieler nur [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 20 ff.) nachzuholen haben. Das [X.] hat - obschon der Vortrag der Beklagten hierzu Anlass gegeben hat - auch nicht näher beleuchtet, ob die Anpassung zum 1. Januar 2007 möglicherweise unabhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Beklagten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] als zu Recht unterblieben gilt. Auch dies wird das [X.] nachzuholen haben.

aa) Soweit es die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zum [X.] 1. Januar 2007 angeht, wird das [X.] folgende Grundsätze zu beachten haben:

(1) Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

(a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren [X.]raum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 30 [X.], [X.]E 158, 165).

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der [X.]. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 31 [X.], [X.]E 158, 165).

(b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des [X.]s wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 32 [X.], [X.]E 158, 165).

(c) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des [X.] an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 34 [X.], [X.]E 158, 165).

(d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der [X.] entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 35 [X.], [X.]E 158, 165).

(aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, anderseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide [X.] sind nicht ausgehend von den nach internationalen [X.] erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen [X.] erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 36 [X.], [X.]E 158, 165). Allerdings sind beim erzielten Betriebsergebnis gegebenenfalls betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 39 [X.], aaO).

([X.]) Für die Frage, ob der [X.] eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. [X.] an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und [X.]/[X.]. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 40 [X.], [X.]E 158, 165).

([X.]) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 41 [X.], [X.]E 158, 165).

(e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 42 [X.], [X.]E 158, 165).

Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 43 [X.], [X.]E 158, 165).

(2) Mit Blick darauf, dass die Beklagte - soweit ersichtlich - für den entscheidenden, der Prognose der wirtschaftlichen Lage für den [X.] 1. Januar 2007 zugrunde zu legenden [X.]raum von mindestens dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 im vorliegenden Verfahren keine testierten Jahresabschlüsse vorgelegt, sondern lediglich umfassend zur wirtschaftlichen Lage vorgetragen hat, diese jedoch vom Kläger umfangreich bestritten wurde, sieht der [X.] von weiteren Hinweisen hierzu ab.

[X.]) Für den Fall, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum 1. Januar 2007 einer Anpassung der laufenden Leistungen nicht entgegenstanden hat, wird das [X.] zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Fiktion nach § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] vorgelegen haben. Die Beklagte hat im Verfahren geltend gemacht, sie habe den Kläger entsprechend § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] unterrichtet, weshalb die unterlassene Anpassung als zu Recht unterblieben im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] gelten würde. Feststellungen zum Inhalt eines Schreibens der Beklagten an den Kläger zur unterlassenen Anpassung des [X.] zum 1. Januar 2007 hat das [X.] nicht getroffen. Dies wird es ggf. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.]s zu § 16 Abs. 4 [X.] ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 139, 269) nachzuholen haben.

[X.]) Anschließend wird sich das [X.] mit der Ermittlung des [X.] zum 1. Januar 2013, zum 1. Januar 2016 und zum 1. Januar 2019 zu befassen haben.

(1) Soweit es den Anpassungsbedarf zum 1. Januar 2013 betrifft, wird das [X.] zu beachten haben, dass der Anpassungsbedarf zu diesem Stichtag anhand des Verbraucherpreisindex für [X.] Basis 2005 zu ermitteln ist. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom [X.] veröffentlicht war ([X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] - Rn. 36 [X.]). Dies ist der Verbraucherpreisindex für [X.] Basis 2005. [X.] für [X.] Basis 2010 wurde im Februar 2013 veröffentlicht und war zum [X.] 1. Januar 2013 noch nicht maßgeblich. Für die Ermittlung des [X.] kommt es auf die Indexwerte der Monate an, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen [X.] unmittelbar vorausgehen.

Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2004) bis zum aktuellen [X.] (1. Januar 2013) auf [X.]. [X.] für [X.] Basis 2005 betrug im Dezember 2003 97,4 und im Dezember 2012 114,2. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von [X.] ([114,2 : 97,4 - 1] x 100).

Das [X.] wird - sofern die Anpassung zum 1. Januar 2007 von der Beklagten zu Recht unterlassen wurde oder nach § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] als zu Recht unterlassen gilt - den Anpassungsbedarf zum [X.] 1. Januar 2013 um den bis zum 1. Januar 2007 angefallenen Anpassungsbedarf zu bereinigen haben (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 28 ff.). Dieser beläuft sich gerechnet vom Rentenbeginn (1. Januar 2004) bis zum [X.] 1. Januar 2007 auf 5,13 vH. [X.] für [X.] Basis 2005 betrug im Dezember 2003 97,4 und im Dezember 2006 102,4. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von [X.] ([102,4 : 97,4 - 1] x 100). In diesem Fall beliefe sich der Anpassungsbedarf zum 1. Januar 2013 dann auf [X.] ([X.] - 5,13 vH).

Das vom [X.] ermittelte zutreffende [X.] iHv. entweder 1.377,91 Euro - bei wirksamer Ablösung - oder 1.497,03 Euro - bei unwirksamer Ablösung - zum 1. Januar 2004 wäre dann zum 1. Januar 2013 entweder um [X.] oder um [X.] zu erhöhen.

(2) Soweit es den Anpassungsbedarf zum 1. Januar 2016 betrifft wird das [X.] zu beachten haben, dass der Anpassungsbedarf zu diesem Stichtag anhand des Verbraucherpreisindex für [X.] Basis 2010 zu ermitteln ist. [X.] für [X.] Basis 2010 wurde im Februar 2013 veröffentlicht und war zum [X.] 1. Januar 2016 noch maßgeblich. Für die Ermittlung des [X.] kommt es - wie ausgeführt - auf die Indexwerte der Monate an, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen [X.] unmittelbar vorausgehen.

Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2004) bis zum aktuellen [X.] (1. Januar 2016) auf [X.]. [X.] für [X.] Basis 2010 betrug im Dezember 2003 90,1 und im Dezember 2015 107,0. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von [X.] ([107,0 : 90,1 - 1] x 100).

Das [X.] wird - sofern die Anpassung zum 1. Januar 2007 von der Beklagten zu Recht unterlassen wurde oder nach § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] als zu Recht unterlassen gilt - den Anpassungsbedarf zum [X.] 1. Januar 2013 um den bis zum 1. Januar 2007 angefallenen Anpassungsbedarf zu bereinigen haben. Dieser beläuft sich auf gerechnet vom Rentenbeginn (1. Januar 2004) bis zum [X.] 1. Januar 2007 auf [X.]. [X.] für [X.] Basis 2010 betrug im Dezember 2003 90,1 und im Dezember 2006 94,7. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von [X.] ([94,7 : 90,1 - 1] x 100). In diesem Fall beliefe sich der Anpassungsbedarf zum 1. Januar 2016 dann auf [X.] ([X.] - 5,11 vH).

Das vom [X.] ermittelte zutreffende [X.] zum 1. Januar 2004 wäre dann zum 1. Januar 2016 entweder um [X.] oder um [X.] zu erhöhen.

(3) Soweit es den Anpassungsbedarf zum 1. Januar 2019 betrifft, wird das [X.] zu beachten haben, dass der Anpassungsbedarf zu diesem Stichtag anhand des Verbraucherpreisindex für [X.] Basis 2010 zu ermitteln ist. Der derzeit aktuelle Verbraucherpreisindex für [X.] Basis 2015 wurde erst im Februar 2019 veröffentlicht und war zum [X.] 1. Januar 2019 deshalb noch nicht maßgeblich.

Die Teuerungsrate beläuft sich vom Rentenbeginn (1. Januar 2004) bis zum aktuellen [X.] (1. Januar 2019) auf 24,86 vH. [X.] für [X.] Basis 2010 betrug im Dezember 2003 90,1 und im Dezember 2018 112,5. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 24,86 vH ([112,5 : 90,1 - 1] x 100).

Das [X.] wird - sofern die Anpassung zum 1. Januar 2007 von der Beklagten zu Recht unterlassen wurde oder nach § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] als zu Recht unterlassen gilt - den Anpassungsbedarf zum [X.] 1. Januar 2019 um den bis zum 1. Januar 2007 angefallenen Anpassungsbedarf zu bereinigen haben. Dieser beläuft sich gerechnet vom Rentenbeginn (1. Januar 2004) bis zum [X.] 1. Januar 2007 auf [X.]. [X.] für [X.] Basis 2010 betrug im Dezember 2003 90,1 und im Dezember 2006 94,7. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von [X.] ([94,7 : 90,1 - 1] x 100). In diesem Fall beliefe sich der Anpassungsbedarf zum 1. Januar 2016 dann auf [X.] (24,86 vH - 5,11 vH).

Das vom [X.] ermittelte zutreffende [X.] zum 1. Januar 2004 wäre dann zum 1. Januar 2019 entweder um [X.] oder um [X.] zu erhöhen.

dd) Schließlich wird das [X.] die sich für die [X.] ab dem 1. Januar 2014 möglicherweise ergebenden Differenzen zwischen den danach geschuldeten monatlichen Ruhegeldern und den tatsächlich gezahlten Ruhegeldern zu ermitteln und ggf. zuzusprechen haben.

III. Das [X.] wird zuletzt auch über die Kosten - einschließlich der Kosten der Revision - unter Beachtung der vom [X.] hierfür aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. [X.] 8. März 2017 - 3 [X.] 886/16 (A) - Rn. 4 ff. [X.]) zu entscheiden haben. Das vom [X.] für erforderlich gehaltene Abweichen vom [X.] der Kostenentscheidung ist jedoch problematisch, wenn - wie hier - der Kläger nicht nur den streitigen Teilbetrag, sondern seine gesamte Betriebsrente einklagt. Mit einer sog. Spitzenbetragsklage kann eine rechtskräftige Entscheidung über den eingeklagten Teilbetrag letztlich nicht herbeigeführt werden (vgl. etwa [X.] 30. Januar 1985 - [X.] - zu I 1 a der Gründe, [X.]Z 93, 330; [X.] 8. März 2017 - 3 [X.] 886/16 (A) - aaO; MüKoZPO/[X.] 6. Aufl. § 323 Rn. 26; [X.] NJW 1988, 1233). Die Beklagte hat auch nicht kostenschonend den von ihr gezahlten Teilbetrag anerkannt.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Wischnath     

        

    Busch     

                 

Meta

3 AZR 246/20

13.10.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend Arbeitsgericht Saarland, 24. August 2018, Az: 8 Ca 597/17.SLS, Urteil

§ 242 BGB, § 16 BetrAVG, § 77 Abs 4 S 3 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2020, Az. 3 AZR 246/20 (REWIS RS 2020, 505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 505

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

11 Sa 434/21

Zitiert

3 AZR 201/17

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