Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2016, Az. 3 AZR 343/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 934

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Tenor

Auf die Revisionen des [X.] und der [X.] wird - unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2015 - 18 [X.]/14 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird - unter Zurückweisung der Berufung des [X.] im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der [X.] - das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2014 - 3 [X.]/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.701,02 [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 33,34 Euro seit dem 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, aus je 37,47 Euro seit dem 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, aus je 41,35 Euro seit dem 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, aus je 45,15 Euro seit dem 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, aus je 48,91 Euro seit dem 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2014, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, aus je 52,62 Euro seit dem 1. August 2014, 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 1. Dezember 2014 und 1. Januar 2015 sowie aus 3.110,70 Euro ab dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2015 monatlich 122,20 [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 52,62 Euro seit dem 1. Februar 2015, 1. März 2015, 1. April 2015 und 1. Mai 2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte dem Kläger für die Leistungskürzung der Pensionskasse für die [X.] (im Folgenden [X.]) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Leistungen zu den [X.]en 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013.

2

Der im Januar 1938 geborene Kläger war vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 2001 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 1./4. Dezember 1976 zugrunde. Darin heißt es ua.:

        

„IV.   

        

Herr P wird ab 1.1.1978 in die Pensionskasse der chemischen Industrie aufgenommen oder wir schließen alternativ eine gleichwertige Lebensversicherung ab.

        

Es handelt sich hierbei um eine freiwillige [X.] Leistung unseres Hauses.“

3

Die Arbeitgeberin meldete den Kläger zum 1. Januar 1978 zur Pensionskasse der chemischen Industrie [X.] (im Folgenden Pensionskasse) - nunmehr firmierend als [X.] - als Mitglied zu deren Tarif A an. Die Satzung der Pensionskasse bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1974 (im Folgenden Satzung 1974) auszugsweise:

        

I. Einführende Bestimmungen

        

§ 1     

        

Name, Sitz, Rechtsform und Zweck

        

…       

        
        

3.    

Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Satzung, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbedingungen zu gewähren. …

        

…       

        
        

§ 2     

        

Begriffsbestimmungen

        

1.    

Kassenfirmen sind Firmen der chemischen Industrie, auf deren Anmeldung hin Mitarbeiter dieser Firmen als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 4).

                 

Kassenfirmen können mit Zustimmung der Pensionskasse auch Firmen werden, die für Mitarbeiter, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben hatten, die Pflichten einer Kassenfirma übernehmen (§ 6 Ziffer 1).

        

2.    

Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch

                 

a)    

Firmen mit Betriebsstätten, die der chemischen Industrie nahestehen;

                 

b)    

Firmen, die mit einer Kassenfirma verbunden sind;

                 

c)    

Vereine, Verbände und sonstige Institutionen die der chemischen Industrie nahestehen.

        

…       

        
        

II. Mitgliedschaft

        

§ 3     

        

Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

        

1.    

Mitglied der Pensionskasse wird, wer mit ihr ein Versicherungsverhältnis begründet.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Firmenmitglieder

        

Als Firmenmitglieder werden Mitarbeiter der in § 2 genannten Firmen aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Ende der Firmenmitgliedschaft

        

Die Firmenmitgliedschaft endet mit

        

1.    

Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfirma, sofern nicht eine andere Firma für das Mitglied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt;

        

…       

        
        

§ 7     

        

Einzelmitglieder

        

1.    

Einzelmitglieder werden

                 

…       

        
                 

c)    

Mitarbeiter von Firmen im Sinne des § 2, die in begründeten Ausnahmefällen vom Vorstand auch ohne Anmeldung durch eine Kassenfirma als Mitglied aufgenommen werden,

                 

…       

        
        

IV. Rechnungswesen

        

…       

        

§ 28   

        

Versicherungsmathematische Prüfung

        

1.    

Der Vorstand hat alle drei Jahre, nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen [X.]punkten, durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vornehmen zu lassen …

        

2.    

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. …

        

3.    

Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Überschußbeteiligung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen zur Erhöhung der Leistungen für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und [X.]punkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

                 

Der auf Versicherungen nach [X.] geschäftsplanmäßig entfallende Anteil der Rückstellung für Überschußbeteiligung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplanmäßigen [X.] des [X.] herangezogen werden.

                 

Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gem. Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des [X.] den [X.] für den Neuzugang des [X.] im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.

        

4.    

Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der ‚Verlustrücklage‘ gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Überschußbeteiligung zu decken. [X.] auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

        

…“    

4

Die vorherige Satzung der Pensionskasse in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 hatte in § 7 Abs. 1 ua. vorgesehen, dass als ordentliche Mitglieder der Pensionskasse die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen werden, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind, wenn ua. ein Antrag des Mitarbeiters auf Aufnahme in die Kasse vorliegt.

5

§ 15a - später § 15b - der von der Pensionskasse verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im [X.]) sah die Möglichkeit der Zuweisung unbefristeter Gewinnanteile an die Mitglieder vor. Von dieser Möglichkeit hat die Pensionskasse bis ins [X.] einige Male Gebrauch gemacht.

6

Die Arbeitgeberin zahlte zugunsten des [X.] in der [X.] vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 2001 Beiträge an die Pensionskasse, von denen entsprechend den Tarifbedingungen für den Tarif A die Arbeitgeberin 2/3 und der Kläger 1/3 trug. Die Beiträge des [X.] wurden aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen abgeführt.

7

In einem im Unternehmen der Arbeitgeberin vorhandenen Merkblatt mit dem Stand 31. August 1976 ist ausgeführt, die Pensionskasse sei eine überbetriebliche Versorgungseinrichtung speziell für die chemische Industrie. Es gehe um eine freiwillige [X.] Leistung des Arbeitgebers. Bei der Pensionskasse sei ein Beitrag [X.]. [X.] des beitragspflichtigen Einkommens vom Mitglied (Arbeitnehmer) und [X.]. [X.] von der Arbeitgeberin zu zahlen. Weiter ist darauf hingewiesen, dass beim Austritt der angesammelte Mitgliedsanteil ausgezahlt wird, der Firmenanteil hingegen verfalle. Liege eine nach dem [X.] unverfallbare Anwartschaft vor, sei eine Kündigung ausgeschlossen. Schließlich erfolgt noch der Hinweis, dass Arbeitnehmer, die kein Interesse an der Pensionskasse hätten, wahlweise auch eine gleichwertige Lebensversicherung in Anspruch nehmen könnten.

8

In einer am 1. März 2000 geschlossenen Betriebsvereinbarung ist ua. bestimmt, dass die Arbeitgeberin - nach Wahl des Mitarbeiters - Beiträge zur Pensionskasse oder zu einer Lebensversicherung [X.]. [X.] des bereinigten Bruttoeinkommens zahlt; bei der Wahl der Versorgung über die Pensionskasse sind daneben vom Arbeitnehmer selbst Beiträge [X.]. [X.] zu entrichten.

9

Die Pensionskasse erteilte dem Kläger bis einschließlich des Jahres 2000 jährliche „[X.]“. Diese weisen die jeweilige Jahrespensionsanwartschaft aus, die sich aus einer Garantierente sowie unbefristet zugewiesenen Gewinnanteilen zusammensetzt.

Die [X.] ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der [X.] idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet:

        

„§ 22 

        

Versicherungsmathematische Prüfung

        

1.    

Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen [X.]punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluß die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.

        

2.    

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

        

3.    

Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und [X.]punkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.

                 

Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen [X.] des Tarifs A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den [X.] für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.

        

4.    

Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. [X.] auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

        

5.    

Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschußverwendung.“

Im [X.] geriet die [X.] in eine wirtschaftliche Krise. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der [X.] daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 2001 eine vorgezogene Alterspension von der [X.]. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbescheids vom 9. Juli 2001 auf monatlich 1.059,34 DM. Dies entspricht 541,63 [X.]. Die [X.] setzte entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 die einer Herabsetzung unterliegenden Teile der [X.] zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,[X.], zum 1. Juli 2007 um [X.], zum 1. Juli 2008 um 1,3[X.], zum 1. Juli 2009 um [X.], zum 1. Juli 2010 um [X.], zum 1. Juli 2011 um [X.] sowie zum 1. Juli 2012, zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014 um [X.] herab.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die [X.] seine vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] in dem Umfang einstandspflichtig, im dem die [X.] seine, auf den während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruhende vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Die Arbeitgeberin habe ihm eine Versorgungszusage im Sinne des [X.]es und nicht lediglich eine Beitragszusage erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die [X.] auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein Drittel der Beiträge an die [X.] selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht der Arbeitgeberin erfasse auch die Gewinnanteile sowie den auf Eigenbeiträgen beruhenden Teil seiner vorgezogenen Alterspension [X.]. insgesamt 541,63 [X.].

Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, seine vorgezogene Alterspension zu den [X.]en 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Diesen beziffert der Kläger zum [X.] 1. Juli 2007 mit [X.], zum [X.] 1. Juli 2010 mit [X.] und zum [X.] 1. Juli 2013 mit weiteren 5,70571 vH. Seine maßgebliche Ausgangsrente müsse daher zum 1. Juli 2007 auf 585,80 [X.] monatlich, zum 1. Juli 2010 auf 611,24 [X.] monatlich und zum 1. Juli 2013 auf 646,12 [X.] monatlich erhöht werden. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen.

Insgesamt ergebe sich für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2014 damit ein Nachzahlungsbetrag von 8.272,26 [X.] sowie ab Januar 2015 eine um 183,43 [X.] höhere Pension.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, für den [X.]raum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 an ihn 8.272,26 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes

                 

aus je 50,00 [X.] seit dem 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2010,

                 

aus je 125,81 [X.] seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2011,

                 

aus je 131,63 [X.] seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2012,

                 

aus je 137,34 [X.] seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2012, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2013,

                 

aus je 177,86 [X.] seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2013, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2014,

                 

aus je 183,43 [X.] seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2014, 1. Januar 2015 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2015 183,43 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Beträge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des [X.]es zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das [X.] und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht anzuwenden. Zumindest erfasse eine etwa erteilte Versorgungszusage und damit eine mögliche Einstandspflicht nicht die Gewinnanteile. Jedenfalls sei die Klage unschlüssig; die der Berechnung zugrunde gelegten Beiträge würden mit Nichtwissen bestritten. Auch habe die Arbeitgeberin dem Kläger keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erteilt, sodass sie allenfalls hinsichtlich des aus [X.] finanzierten Teils der Alterspension einstandspflichtig sein könnte.

Sie - die Beklagte - sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] - soweit sie auf den während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruhe - zu den [X.]en an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie von der Anpassungspflicht befreit.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Pensionsleistungen für den [X.]raum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 [X.]. 4.069,68 [X.] brutto nebst Zinsen sowie ab 1. Januar 2014 jeweils zum [X.] bis einschließlich zum 1. Juni 2014 monatlich weitere 118,57 [X.] brutto nebst Zinsen ab dem [X.], beginnend mit dem 1. Februar 2014 und endend mit dem 1. Juni 2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die [X.] vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt 5.514,84 [X.] brutto nebst Zinsen sowie ab dem 1. Januar 2015 monatlich weitere 122,28 [X.] brutto nebst Zinsen ab dem [X.], beginnend mit dem 1. Februar 2015 und endend mit dem 1. Mai 2015 zu zahlen; die weiter gehende Berufung des [X.] sowie die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine darüber hinausgehenden Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Parteien sind im Wesentlichen unbegründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2010 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die [X.] den auf den Beiträgen der [X.] beruhenden Teil der Pensionskassenrente des [X.] seit Beginn seines [X.] herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der [X.] umfasst nicht den durch eigene Beiträge des [X.] finanzierten Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinaus ist die Beklagte zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu den [X.]n 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 verpflichtet.

I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Jan[X.]r 2010 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die [X.] den auf den Beiträgen der [X.] beruhenden Teil der Pensionskassenrente des [X.] seit Beginn seines [X.] herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.].

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur [X.] 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 34, [X.]E 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Der [X.] richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des [X.] andererseits ergeben kann (ausführlich [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 22 ff.).

2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für die von der [X.] seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einzustehen. Die Arbeitgeberin hat dem Kläger eine Zusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht lediglich eine Beitragszusage erteilt. Die Einstandspflicht umfasst nicht die auf den nach der Satzung der Pensionskasse verbindlich vorgesehenen Eigenbeiträgen des [X.] beruhenden Leistungen, jedoch die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallenden unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile.

a) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] hat ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt werden sollte.

aa) Zwar hat die Rechtsvorgängerin der [X.] dem Kläger nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter [X.] des Arbeitsvertrags vom 1./4. Dezember 1976 ist lediglich bestimmt, dass der Kläger ab 1. Jan[X.]r 1978 in die Pensionskasse aufgenommen oder alternativ eine gleichwertige Lebensversicherung abgeschlossen wird.

bb) Die Arbeitgeberin hat den Kläger ab dem 1. Jan[X.]r 1978 entsprechend den Vorgaben der Satzung 1974 als Mitglied bei der Pensionskasse zu deren [X.] angemeldet. Ein entsprechender Antrag des Arbeitnehmers war - anders als nach der früheren Satzung - nicht erforderlich. Die Anmeldung durch die Arbeitgeberin hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 1 Buchst. c Satzung 1974, sondern [X.] nach § 4 Satzung 1974 wurde. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches [X.] erteilt. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] brachte ihre Rechtsvorgängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Arbeitgeberin ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 [X.] sind Pensionskassen ein gesetzlich anerkannter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Meldet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr konkludent zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des [X.] und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.

b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruht. Die Versorgungszusage erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, dem eigene Beiträge des [X.] zugrunde liegen.

aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.]. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten [X.] Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 ([X.]I S. 2167) in § 1 Abs. 2 [X.] eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in [X.] (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung [X.]. an eine Pensionskasse erbringt und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. [X.] von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den [X.] beruhenden Leistungen, so liegt nach dem [X.] betriebliche Altersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. [X.] 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 43). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung ([X.]. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 [X.] auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht“.

bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des [X.] - vor dem [X.]punkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (ausführlich [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 35 ff.).

cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung [X.]. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. [X.]. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den [X.] beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den [X.] beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszusage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den [X.] beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 40; 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN).

(2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des [X.] auslösen konnte.

(3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] geltend macht ([X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 42; 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN).

(4) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Arbeitgeberin erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen.

Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Arbeitgeberin die Abrede, dass für den Anspruch des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension [X.]. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 1 Nr. 1 der Tarifbedingungen waren diese Beiträge für den [X.] zu einem Drittel vom [X.], dh. vom Kläger, und zu zwei Dritteln von der Kassenfirma, dh. von der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des [X.] an der Finanzierung des [X.] stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt [X.] 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 [X.] 550/03 - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 112, 1). Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt [X.] 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] 64/14 - Rn. 47). Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst.

Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die - wie im Fall des [X.] - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurden damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vereinbart.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich aus dem Arbeitsvertrag vom 1./4. Dezember 1976, aus dem Merkblatt Stand 31. August 1976 oder der späteren Betriebsvereinbarung vom 1. März 2000 eine Umfassungszusage ergibt. Das Merkblatt und die Betriebsvereinbarung zeigen - ebenso wie [X.] des Arbeitsvertrags -, dass die Arbeitgeberin sowohl im Fall der Wahl der Versorgung über die Pensionskasse als auch bei der Wahl der Versorgung über eine Direktversicherung stets einen Beitrag zur Altersversorgung der Arbeitnehmer [X.]. [X.] leisten wollte. Sowohl der Arbeitsvertrag als auch das Merkblatt und die Betriebsvereinbarung gehen von einer gleichwertigen Versorgung der Arbeitnehmer aus. Diese Gleichwertigkeit folgt daraus, dass die Arbeitgeberin eine wirtschaftliche Leistung erbringen wollte, die auf Beiträgen [X.]. [X.] des versorgungsfähigen Einkommens beruht. Nur in diesem Umfang kann für sie eine Verpflichtung entstehen.

c) Entgegen der Auffassung der [X.] umfasst ihre Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch die von der [X.] dauerhaft gewährten Gewinnanteile, soweit sie auf die Arbeitgeberbeiträge bezogen sind. Das [X.] der Arbeitgeberin, das durch die Anmeldung des [X.] zum [X.] bei der Pensionskasse gegeben wurde, umfasst auch die unbefristet gewährten Gewinnanteile wie § 15a [X.] (später § 15b [X.]) sie vorsieht. Die Überschussbeteiligung ist Teil des [X.], soweit sie auf die Beiträge der Arbeitgeberin bezogen ist. Die unbefristet gewährten Gewinnanteile bestimmen nach der Satzung und den [X.] die Höhe des [X.] der Arbeitgeberin. Die in ihrer Gewährung liegenden Chancen sind integraler Bestandteil der Versorgungszusage. Die dauerhaft zugewiesenen Gewinnanteile sind in ihrer Höhe wesentlich durch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben beeinflusst und damit nicht von willkürlichen Entscheidungen der Pensionskasse zum Nachteil der [X.] abhängig. Die Gewinnanteile sind demnach kein Spiegelbild zur Leistungsherabsetzung.

d) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen [X.]. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die [X.] gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich: [X.] 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 41 ff., [X.]E 149, 212). Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des [X.] ergebenden Risiken dem - die Versorgungszusage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen.

e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der [X.] sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme“ oder zumindest „verfassungsorientierte“ einschränkende Auslegung (vgl. dazu [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 52 mwN, [X.]E 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] kommt nicht in Betracht. Eine solche Auslegung führt nicht dazu, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden Pensionskassenrente beschließt. Die Beklagte wird durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 55 f., [X.]E 149, 212).

3. Danach kann der Kläger von der [X.] die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2010 bis zum 31. Dezember 2014 [X.]. insgesamt 2.590,32 [X.] brutto verlangen.

a) Die auf den Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich der hierauf entfallenden anteiligen Gewinnzuschläge beruhende Pensionskassenrente des [X.] belief sich zum 1. Juli 2001 auf 361,09 [X.]. Ausgehend von der Aufrechnungsbescheinigung 2000 und dem Pensionsbescheid vom 9. Juli 2001 beläuft sich die ungekürzte Jahrespension ab dem 1. Juli 2001 auf 13.757,68 DM. Wegen der um 19 Monate vorgezogenen Inanspruchnahme ist dieser Betrag um 0,[X.] pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme und damit um [X.] oder 1.045,58 DM zu kürzen. Damit ergibt sich eine vorgezogene Alterspension aus Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich der hierauf entfallenden Gewinnanteile [X.]. 361,09 [X.] monatlich.

b) Diese vorgezogene Alterspension [X.]. 361,09 [X.] wurde ab dem 1. Juli 2003 um [X.] (5,06 [X.]) auf 356,03 [X.], ab dem 1. Juli 2004 um [X.] (4,98 [X.]) auf 351,05 [X.], ab dem 1. Juli 2005 um [X.] (4,91 [X.]) auf 346,14 [X.], ab dem 1. Juli 2006 um [X.] (4,85 [X.]) auf 341,29 [X.], ab dem 1. Juli 2007 um [X.] (4,68 [X.]) auf 336,61 [X.], ab dem 1. Juli 2008 um 1,3[X.] (4,51 [X.]) auf 332,10 [X.], ab dem 1. Juli 2009 um [X.] (4,35 [X.]) auf 327,75 [X.], ab dem 1. Juli 2010 um [X.] (4,13 [X.]) auf 323,62 [X.], ab dem 1. Juli 2011 um [X.]) auf 319,74 [X.], ab dem 1. Juli 2012 um [X.] (3,80 [X.]) auf 315,94 [X.], ab dem 1. Juli 2013 um [X.] (3,76 [X.]) auf 312,18 [X.] und zum 1. Juli 2014 nochmals um [X.] (3,71 [X.]) auf 308,47 [X.] gekürzt.

c) Für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2010 kann der Kläger von der [X.] die Differenz zwischen der auf Beiträgen der [X.] einschließlich der hierauf entfallenden Gewinnanteile beruhenden vorgezogenen Alterspension [X.]. 361,09 [X.] und von der [X.] tatsächlich gezahlten Alterspension verlangen. Diese Differenz beläuft sich ab dem 1. Jan[X.]r 2010 bis zum 30. Juni 2010 auf 33,34 [X.] (361,09 [X.] - 327,75 [X.]) monatlich, ab dem 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 37,47 [X.] (361,09 [X.] - 323,62 [X.]) monatlich, ab dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 auf 41,35 [X.] (361,09 [X.] - 319,74 [X.]) monatlich, ab dem 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 auf 45,15 [X.] (361,09 [X.] - 315,94 [X.]) monatlich, ab dem 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 auf 48,91 [X.] (361,09 [X.] - 312,18 [X.]) monatlich und ab dem 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 52,62 [X.] (361,09 [X.] - 308,47 [X.]) monatlich.

Danach ergibt sich insoweit ein Gesamtbetrag [X.]. 2.590,32 [X.] (33,34 [X.]/Monat x 6 Monate = 200,40 [X.]; 37,47 [X.]/Monat x 12 Monate = 449,64 [X.]; 41,35 [X.]/Monat x 12 Monate = 496,20 [X.]; 45,15 [X.]/Monat x 12 Monate = 541,80 [X.]; 48,91 [X.]/Monat x 12 Monate = 586,92 [X.]; 52,62 [X.]/Monat x 6 Monate = 315,72 [X.]).

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB.

II. Der Kläger kann von der [X.] auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu den [X.]n 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 3 [X.] aF) entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu den drei [X.]n nicht entgegenstand. Der Anpassungsbedarf des [X.] beläuft sich allerdings - entgegen den Berechnungen des [X.] und der Annahme des [X.]s - auf [X.] zum 1. Juli 2007, um [X.] zum 1. Juli 2010 und auf [X.] zum 1. Juli 2013. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, wegen der vorzunehmenden Anpassungen an den Kläger weitere 3.110,70 [X.] zu zahlen.

1. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet war, zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsrente des [X.] zu den [X.]n 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den Kaufkraftverlust anzupassen war.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des [X.] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform -, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben.

b) Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für die Beklagte war auch nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] aF entfallen. Diese Bestimmung galt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall des [X.] - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - [X.]) vom 6. Mai 1996 ([X.] I S. 670) am 16. Mai 1996 erteilt wurden (dazu ausführlich [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 64 ff., [X.]E 149, 212). Daran hält der Senat fest. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] aF war [X.]. Voraussetzung für die Ausnahme von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, dass bei der Berechnung der garantierten Leistung der nach der [X.] festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird. Es sollte also schon bei der Berechnung berücksichtigt werden, dass die [X.] einen Höchstzinssatz vorsah und dieser sollte dann angewandt werden. Eine solche Berücksichtigung war erst nach dem Inkrafttreten der [X.] möglich. Das [X.] enthielt insoweit eine dynamische Verweisung. Eine Festlegung der Pensionskasse auf den jeweiligen Zinssatz nach der [X.] vor deren Inkrafttreten schied naturgemäß aus. Es ist insoweit unerheblich, dass möglicherweise die vor dem Inkrafttreten der [X.] von den Pensionskassen ihren Berechnungen zugrunde gelegten und aufsichtsrechtlich genehmigten Zinssätze unter dem mit Wirkung ab dem 16. Mai 1996 erstmals festgesetzten Zinssatz nach der [X.] lagen ([X.], 2933).

c) Die Verpflichtung der [X.], die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 vorzunehmen, ist durch die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 ([X.] I S. 2553; im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF) am 31. Dezember 2015 nicht nachträglich entfallen.

aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 [X.], wenn die betriebliche Altersversorgung [X.]. über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Den bislang in der Bestimmung enthaltenen Halbsatz „und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2015 aufgehoben (Art. 4 Satz 2 iVm. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes). Damit hat er der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] aF die gesetzliche Grundlage entzogen. Für Anpassungsprüfungen ab dem 31. Dezember 2015 kann die bisherige Rechtsprechung des [X.] nicht mehr herangezogen werden. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF kommt dagegen für vor dem 31. Dezember 2015 liegende [X.] nicht zur Anwendung, weshalb für diese [X.] § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] aF in der Auslegung des [X.] weitergilt. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF entfaltet insoweit keine Wirkung (vgl. etwa [X.]/[X.] 17. Aufl. § 16 [X.] Rn. 64). Dies ergibt die Auslegung der Neuregelung.

bb) Würde § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF auch auf [X.] vor ihrem Inkrafttreten am 31. Dezember 2015 angewandt, läge darin eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Neuregelung.

Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz legt dabei [X.] fest, an denen der Arbeitgeber diese Entscheidung zu treffen hat und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch des [X.] auf Erhöhung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der von § 16 Abs. 1 [X.] vorgegebene Stichtag steht nur begrenzt zur Disposition der Parteien ([X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] 475/14 - Rn. 14; 11. November 2014 - 3 [X.] 117/13 - Rn. 16 f.). Für die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers sind grundsätzlich nur die Gegebenheiten dieses Tages und die dem Arbeitgeber an diesem Tag zur Verfügung stehenden Informationen zu berücksichtigen (vgl. statt vieler [X.] 7. Juni 2016 - 3 [X.] 193/15 - Rn. 23; 21. April 2015 - 3 [X.] 102/14 - Rn. 27; 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] 37/14 - Rn. 28). Deshalb kommt einer Klage, mit der dem Arbeitgeber für die Anpassungsentscheidung wesentliche Informationen vermittelt werden, im Rahmen der aus § 16 [X.] hergeleiteten Fristen für die schriftliche Geltendmachung einer Betriebsrentenerhöhung bei einer Zustellung nach Fristablauf auch keine fristwahrende Wirkung nach § 167 ZPO zu (vgl. [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 937/12 - Rn. 16 ff., [X.]E 149, 326). Auch bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind ausschließlich die am [X.] bereits veröffentlichten Indizes heranzuziehen (vgl. [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 28 f., [X.]E 138, 213). Entscheidend dafür, ob ein Anspruch des [X.] auf Anpassung seiner laufenden Leistungen besteht, ist damit auch die an diesem Tag bestehende Rechtslage.

cc) Eine solche Rückwirkung sieht das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der gesetzlichen Regelungen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Gesetze im Regelfall erst ab ihrem Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft gelten (statt vieler: [X.], 399; [X.]/Bitzenhofer [X.], 1176), bedarf die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer gesetzlichen Regelung klarer Anhaltspunkte, die sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem [X.]. aus der Entstehungsgeschichte ermittelten Regelungszweck ergeben können. Solche Anhaltspunkte fehlen bei der Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.].

(1) Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF und Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 enthalten keine Hinweise auf ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung. Vielmehr wird deren Geltung ab dem Tag nach der am 30. Dezember 2015 erfolgten Verkündung des Gesetzes angeordnet.

(2) Der systematische Zusammenhang gibt keine Anhaltspunkte für ein rückwirkendes Inkrafttreten.

Aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gesetzgeber das zeitnahe Inkrafttreten der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF erreichen wollte, denn die übrigen Regelungen in Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes treten erst am 1. Jan[X.]r 2018 und damit mehr als zwei Jahre später in [X.]. Für ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung folgt hieraus jedoch nichts. Ein zeitnahes Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung spricht für sich genommen nicht für ihr rückwirkendes Inkrafttreten. Gerade wenn eine Regelung die Rechtslage nur zukunftsgerichtet mit Wirkung ab ihrem Inkrafttreten ändert, kann ein zügiges Inkrafttreten geboten sein.

Zudem fehlt es in den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie an einer Regelung der konkreten Folgen eines möglichen rückwirkenden Inkrafttretens. Das Gesetz bestimmt nicht, welche Auswirkungen dieses auf bereits getroffene - positive - Anpassungsentscheidungen von Arbeitgebern oder diese ersetzende Entscheidungen von Gerichten hätte haben sollen.

(3) Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie enthält auch keine Klarstellung der Rechtslage für die Vergangenheit, sondern eine gesetzliche Neu-Konzeptionierung.

Die gesetzliche Neuregelung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des [X.] in seinen Urteilen vom 30. September 2014 (- 3 [X.] - [X.].; dazu [X.] 2016, 2933; [X.]/[X.] 2016, 2603; [X.]/Bitzenhofer NZA 2016, 1176; Schreckling-Kreuz/[X.] 2016, 399). Die vom Senat angenommenen Wirkungen der Regelung eines Zinssatzes durch die [X.] sollten beseitigt werden. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht dadurch getan, dass er der Festsetzung dieses Zinssatzes durch die [X.] im Recht der Betriebsrentenanpassung eine andere Wirkung beigemessen hat als der Senat. Vielmehr hat er die bislang gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung eines durch die [X.] geregelten Höchstzinssatzes vollständig aufgehoben. Dies entsprach unter keinem Gesichtspunkt der vorher geltenden Regelung (aA [X.] 2016, 2933; [X.]/[X.] 2016, 2603). Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Vorgängerregelung - entgegen der Rechtsprechung des [X.], auf die der Gesetzgeber reagiert hat - unbegrenzte Rückwirkung hatte (aA [X.]/Bitzenhofer [X.], 1176).

(4) Auch die Zielsetzung des Gesetzgebers erfordert kein rückwirkendes Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF.

Das gesetzliche Ziel, Planungssicherheit für die Arbeitgeber zu schaffen (vgl. [X.]. 18/6283 [X.]), ist auch ohne eine rückwirkende Neuregelung erreicht. Durch die Neuregelung nur für künftige [X.] ergibt sich Planungssicherheit für [X.]. Für bereits bestehende Zusagen ist die Rechtslage ebenfalls klar und berechenbar und zwar auch, soweit [X.] vor dem 31. Dezember 2015 betroffen sind.

Etwas anderes folgt zudem nicht daraus, dass die Neuregelung auch der Absicherung der betrieblichen Altersversorgung dienen soll. Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] hat auch ohne ihr rückwirkendes Inkrafttreten erhebliche Auswirkungen. Es ist daher unzutreffend, dass dieses Ziel der Neuregelung ohne eine Rückwirkung völlig verfehlt oder in erheblichem Umfang beeinträchtigt würde (aA [X.]/Bitzenhofer [X.], 1176).

(5) Schließlich bieten auch die Gesetzesmaterialien für die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach durch die Neuregelung die [X.] „ausnahmslos“ für alle bestehenden und künftigen Zusagen entfällt ([X.]. 18/6283 [X.]), ist nichts für eine Rückwirkung der Neufassung abzuleiten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die [X.] für bestehende und künftig erst erteilte Versorgungszusagen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung entfällt und dies insbesondere ohne Rücksicht auf den vom Senat angenommenen Stichtag 16. Mai 1996, an dem die [X.] in [X.] trat, gilt. Daraus ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass Anpassungsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 31. Dezember 2015 durchzuführen waren, anhand der Neuregelung vorzunehmen sind, die zum fraglichen [X.]punkt noch gar nicht galt. Für eine Rückwirkung der Neufassung auf bereits abgelaufene Prüfungszeitpunkte ergibt sich daraus jedenfalls nichts.

Zwar ist das in dem ursprünglichen Referentenentwurf aus März 2015 in der Begründung noch enthaltene Wort, wonach die [X.] „künftig“ nach Maßgabe der Neuregelung entfallen solle (vgl. [X.]Zeh [X.], 75; [X.] 2016, 2933), in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, mit der nach Art. 76 GG das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wurde, nicht mehr enthalten. Dies beruht auf einer Anregung der [X.] (Stellungnahme vom 15. Mai 2015 dort S. 14 f.), die eine Rückwirkung der Neuregelung für zurückliegende [X.] anstrebte. Der in der Stellungnahme als „notwendig“ angesehene Schritt, eine Rückwirkung der Neuregelung ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen, ist aber im eigentlichen Gesetzgebungsvorhaben nicht aufgegriffen worden (vgl. [X.]/Bitzenhofer NZA 2016, 1176; Schreckling-Kreuz/[X.] 2016, 399). Auch in der Anhörung der Sachverständigen (Protokoll Nr. 18/55 des [X.] vom 9. November 2015) wurde eine rückwirkende Inkraftsetzung von den Sachverständigen nicht angesprochen und die Beschlussempfehlung des [X.] ([X.]. 18/6673) enthält keinen in diese Richtung deutenden Hinweis.

dd) Auf die Frage, ob bei einem rückwirkenden Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorläge und ob die dafür verfassungsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen gegeben wären, kommt es danach nicht an.

d) Ebenso ist es unerheblich, ob die auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF erforderliche Voraussetzung, dass ab dem Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden, vorliegend erfüllt ist.

2. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, zu den [X.]n 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies waren - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Juli 2001 - der 1. Juli 2004, der 1. Juli 2007, der 1. Juli 2010 und der 1. Juli 2013.

3. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu den [X.]n 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 nicht entgegenstand. Das [X.] hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Gegen diese Würdigung hat sich die Beklagte nicht gewandt.

4. Der Anpassungsbedarf des [X.] zum [X.] 1. Juli 2007 beläuft sich - nach der [X.] ermittelt - auf [X.], zum 1. Juli 2010 auf [X.] und zum 1. Juli 2013 auf [X.]. Danach kann der Kläger verlangen, dass seine auf den Beiträgen der [X.] beruhende monatliche [X.] [X.]. 361,09 [X.] brutto ab dem 1. Juli 2007 um monatlich 31,31 [X.] brutto auf monatlich 392,40 [X.] brutto, zum 1. Juli 2010 um monatlich 46,40 [X.] brutto auf monatlich 407,49 [X.] brutto und zum 1. Juli 2013 um 69,58 [X.] brutto auf monatlich 430,67 [X.] brutto angehoben wird.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des [X.] zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 13, [X.]E 123, 319).

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf den Verbraucherpreisindex für [X.] abzustellen. Danach kommt es auf den zum [X.] vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 [X.] für [X.] vor dem 1. Jan[X.]r 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle [X.] nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum [X.] zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. [X.] an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für [X.]räume, die vor dem 1. Jan[X.]r 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für [X.] jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für [X.] zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für [X.] für den Monat vor dem [X.] (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 527/09 - Rn. 25, [X.]E 139, 252).

b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. Juli 2007 auf [X.], weshalb die Betriebsrente des [X.] um 31,31 [X.] brutto monatlich zu erhöhen war.

Zum [X.] 1. Juli 2007 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2000) an (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 539/09 - Rn. 26). Der Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für [X.] ist sodann der für Juni 2001 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 109,7 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 103,34 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Juni 2007 gültigen Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2000) von 112,3. Hieraus errechnet sich zum [X.] 1. Juli 2007 eine Steigerung von [X.] ([112,3 : 103,34 - 1] x 100).

Da die auf Beiträgen der [X.] beruhende [X.] des [X.] monatlich 361,09 [X.] brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von [X.] eine monatliche Betriebsrente [X.]. 392,40 [X.] (361,09 [X.] x 1,0867) brutto.

c) Der Anpassungsbedarf des [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. Juli 2010 beläuft sich nach dem zuvor geschilderten Rechenweg auf [X.]. Da die auf Beiträgen der [X.] beruhende [X.] des [X.] monatlich 361,09 [X.] brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von [X.] eine monatliche Betriebsrente [X.]. 407,49 [X.] (361,09 [X.] x 1,1285) brutto. Dies führt zu einer Erhöhung der [X.] um 46,40 [X.] brutto im Monat.

d) Der Anpassungsbedarf des [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. Juli 2013 beläuft sich danach auf [X.], sodass die [X.] um 69,58 [X.] brutto anzuheben ist. Da sich die auf Beiträgen der [X.] beruhende [X.] des [X.] monatlich auf 361,09 [X.] brutto belief, errechnet sich ab dem 1. Juli 2013 bei einem Anpassungsbedarf von [X.] eine monatliche Betriebsrente [X.]. 430,67 [X.] (361,09 [X.] x 1,1927) brutto. Die [X.] ist deshalb ab dem 1. Juli 2013 um 69,58 [X.] brutto zu erhöhen.

5. Danach kann der Kläger aufgrund der Anpassungsverpflichtung der [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2010 bis zum 30. Juni 2010 eine monatlich um 31,31 [X.], vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2013 eine monatlich um 46,40 [X.] und vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 eine um monatlich 69,58 [X.] höhere Betriebsrente von der [X.] verlangen. Danach stehen dem Kläger für den [X.]raum vom 1. Jan[X.]r 2010 bis zum 31. Dezember 2014 infolge der Pflicht der [X.] zur Anpassung der Betriebsrente des [X.] weitere 3.110,70 [X.] (31,31 [X.]/Monat x 6 Monate + 46,40 [X.]/Monat x 36 Monate + 69,58 [X.]/Monat x 18 Monate) zu.

6. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 14. Dezember 2016 verlangen kann (vgl. hierzu [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 31, [X.]E 138, 213). Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassungsforderungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen geltend machen, weshalb der Kläger sie in der Revision auch nicht mehr begehrt hat.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Rau     

        

    Becker    

                 

Meta

3 AZR 343/15

13.12.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ulm, 13. Juni 2014, Az: 3 Ca 479/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2016, Az. 3 AZR 343/15 (REWIS RS 2016, 934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 934

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