Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2016, Az. 3 AZR 342/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 893

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Gegenstand

Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen


Leitsatz

Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) (juris: EUMobRLUmsG) hat keine Bedeutung, wenn über die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Anpassungsstichtagen vor dem 31. Dezember 2015 zu entscheiden war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen und unter Zurückweisung der Revision des [X.] - das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2015 - 18 [X.]/14 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird - unter Zurückweisung der Berufung des [X.] im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2014 - 3 [X.]/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.422,86 Euro [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 50,35 Euro seit dem 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, aus je 56,59 Euro seit dem 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, aus je 62,50 Euro seit dem 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, aus je 68,30 Euro seit dem 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, aus je 74,03 Euro seit dem 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2014, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, aus je 79,69 Euro seit dem 1. August 2014, 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 1. Dezember 2014 und 1. Januar 2015 sowie aus 4.505,58 Euro ab dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2015 monatlich 187,52 Euro [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 79,69 Euro seit dem 1. Februar 2015, 1. März 2015, 1. April 2015 und 1. Mai 2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte dem Kläger für eine Leistungskürzung der Pensionskasse für die [X.] (im Folgenden [X.]) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Leistungen zu den [X.]en 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014.

2

Der im September 1940 geborene Kläger war vom 2. November 1965 bis zum 30. April 1999 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1965 und später der Arbeitsvertrag vom 12. Juni 1981 zugrunde. In dem Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1965 heißt es ua.:

        

„6. Die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgt entsprechend der Betriebsvereinbarung nach zwei Jahren.“

3

In § 5 des Arbeitsvertrags vom 12. Juni 1981 ist auszugsweise Folgendes vereinbart:

        

„…    

        

III. Die bisher gültige Regelung hinsichtlich der Pensionskasse wird weitergeführt.“

4

Die Arbeitgeberin meldete den Kläger zum 1. Januar 1968 zur Pensionskasse der chemischen Industrie [X.] (im Folgenden Pensionskasse) - nunmehr firmierend unter [X.] - als Mitglied zu deren [X.] an. Die Satzung der Pensionskasse bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 (im Folgenden Satzung 1968) auszugsweise:

        

I. Einführende Bestimmungen

        

§ 1     

        

Name, Sitz, Rechtsform und Zweck

        

1)    

Die Pensionskasse wurde im Jahre 1930 gegründet; sie führt den Namen

                 

Pensionskasse der chemischen Industrie [X.]

                 

und hat ihren Sitz in [X.] und [X.].

        

2)    

Die Pensionskasse ist ein kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen.

        

3)    

Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu gewähren. Sie ist nach Art und Umfang ihrer Leistungen eine [X.] Einrichtung und hat die steuerrechtlichen Vorschriften über die Steuerbefreiung von Pensionskassen zu beachten.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Begriffsbestimmungen

        

1)    

Kassenfirmen sind die Firmen der chemischen Industrie, auf deren Anmeldung hin Angehörige als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 7 Ziffer 1). Als Kassenfirmen gelten auch die Firmen der chemischen Industrie, die für Angehörige, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben haben, die Pflichten einer Kassenfirma übernommen haben (§ 12 Ziffer 1).

        

2)    

Firmen der chemischen Industrie sind die Firmen, die bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie versichert sind.

                 

Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch ohne Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie

                 

a)    

Vereine, Verbände und sonstige Institutionen, die der chemischen Industrie nahestehen und denen aus diesem Grunde vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden;

                 

b)    

die mit einer Kassenfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen (z. B. Tochtergesellschaften, Ein- und Verkaufsvertretungen), denen aus diesem Grunde auf Antrag der Kassenfirma vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden.

        

3)    

Angehörige sind die auf Grund eines Arbeitsvertrages im Dienste einer Firma der chemischen Industrie tätigen Personen. Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und sonstige gleichartige Vertreter von Firmen stehen den Angehörigen gleich.

        

4)    

Firmenmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die Angehörige einer Kassenfirma sind.

        

5)    

Einzelmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die ohne Anmeldung seitens einer Firma der chemischen Industrie die Mitgliedschaft erworben haben (§ 7 Ziffer 2).

        

…       

        
        

II. Mitgliedschaft

        

…       

        

Ordentliche Mitglieder

        

§ 7     

        

Voraussetzungen für die Aufnahme

        

1)    

Als ordentliche Mitglieder werden die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind und bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen:

                 

a)    

ein Antrag auf Aufnahme des Aufzunehmenden;

                 

b)    

ein Lebensalter von wenigstens 21 und nicht mehr als 55 Jahren; …

                 

c)    

der befriedigende Ausfall einer vertrauensärztlichen Untersuchung;

                 

d)    

die Zusage der Firma, die ihr nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine einmal erteilte Zusage gilt für alle weiteren Anmeldungen.

        

 2)     

In begründeten Ausnahmefällen können vom Vorstand als ordentliche Mitglieder Angehörige von Firmen der chemischen Industrie auch ohne Anmeldung seitens der Firma zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 1 a - c gegeben sind.

        

…       

        
        

§ 12   

        

Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

        

Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit

        

1)    

Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfirma, sofern nicht die Mitgliedschaft gemäß § 11 ruht oder sofern nicht das Mitglied in die Dienste einer Firma der chemischen Industrie tritt, die für das Mitglied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt;

        

…       

        
        

III. Einnahmen der Kasse

        

…       

        

Tarif A

        

§ 18   

        

Beiträge

        

1)    

Der [X.] für Tarif A wird in Prozenten des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

                 

Der [X.] beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes.

        

2)    

Der [X.] wird zu 1/3 von dem Firmenmitglied ([X.]) und zu 2/3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) getragen, sofern nicht die Kassenfirma einen höheren Anteil übernimmt.

        

3)    

Einzelmitglieder (§ 3 Ziffer 5) zahlen die vollen Beiträge. Hierzu kann der Vorstand einen bei der [X.] nicht zu berücksichtigenden Verwaltungskostenzuschlag erheben, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

        

…       

        
        

Beitragszahlung

        

§ 27   

        

Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

        

1)    

Die Beiträge sind in monatlichen Raten bis zum 10. des folgenden Monats zahlbar. Unbeschadet von § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 2 ist die letzte Rate für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft erloschen ist oder der demjenigen Monat vorhergeht, von dem ab Kassenleistungen gemäß § 31 zu gewähren sind.

        

2)    

Bei den nach Tarif A versicherten Firmenmitgliedern haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beiträge ([X.]) als Selbstschuldner; das Firmenmitglied hat sich seinen [X.] von seinem monatlichen Arbeitsverdienst abziehen zu lassen. …

        

…       

        

§ 66   

        

[X.] Bilanzen

        

1)    

Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens alle drei Jahre durch einen Versicherungssachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz aufstellen zu lassen. Diese Bilanz ist nach Grundsätzen, die in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan festgelegt sind, in [X.] für die nach den [X.] und B versicherten Bestände der Pensionskasse [X.]. Die versicherungstechnische Bilanz für den Gesamtbestand und die [X.] sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

                 

Hat eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Überschuß ergeben, so ist ein Zwanzigstel davon einer Sicherheitsrücklage für den entsprechenden Teilbestand zuzuführen, bis diese Sicherheitsrücklage 5 % der Deckungsrückstellung für diesen Teilbestand erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuß fließt in eine Gewinnrückstellung für diesen Teilbestand, die zugunsten dieses Bestandes zu verwenden ist. Hierauf steht den Mitgliedern ein Rechtsanspruch zu.

                 

Ergibt eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser durch Entnahme aus der Sicherheitsrücklage des entsprechenden Teilbestandes auszugleichen. [X.] diese Sicherheitsrücklage hierfür nicht aus, sind zur Deckung des verbleibenden [X.] für den betroffenen Teilbestand die Beiträge zu erhöhen oder die Versicherungsleistungen herabzusetzen.

        

2)    

Die Erhebung von Nachschüssen, auch im Falle der Auflösung, ist ausgeschlossen.

        

3)    

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in [X.].

        

…“    

5

§ 15a - später § 15b - der von der Pensionskasse verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im [X.]) sah die Möglichkeit der Zuweisung unbefristeter Gewinnanteile an die Mitglieder vor. Von dieser Möglichkeit hat die Pensionskasse bis ins [X.] einige Male Gebrauch gemacht.

6

Die Arbeitgeberin zahlte zugunsten des [X.] in der [X.] vom 1. Januar 1968 bis zum 30. April 1999 Beiträge an die Pensionskasse, von denen entsprechend den Tarifbedingungen für den [X.] die Arbeitgeberin 2/3 und der Kläger 1/3 trug. Die Beiträge des [X.] wurden aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen abgeführt. Darüber hinaus zahlte der Kläger - nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses - in der [X.] vom 1. Mai 1999 bis zum 30. September 2002 freiwillig zusätzliche Beiträge iHv. monatlich 200,00 DM an die [X.].

7

In einem im Unternehmen der Arbeitgeberin vorhandenen Merkblatt mit dem Stand 31. August 1976 ist ausgeführt, die Pensionskasse sei eine überbetriebliche Versorgungseinrichtung speziell für die chemische Industrie. Es gehe um eine freiwillige [X.] Leistung des Arbeitgebers. Bei der Pensionskasse sei ein Beitrag iHv. [X.] des beitragspflichtigen Einkommens vom Mitglied (Arbeitnehmer) und iHv. [X.] von der Arbeitgeberin zu zahlen. Weiter ist darauf hingewiesen, dass beim Austritt der angesammelte Mitgliedsanteil ausgezahlt wird, der Firmenanteil hingegen verfalle. Liege eine nach dem [X.] unverfallbare Anwartschaft vor, sei eine Kündigung ausgeschlossen. Schließlich erfolgt noch der Hinweis, dass Arbeitnehmer, die kein Interesse an der Pensionskasse hätten, wahlweise auch eine gleichwertige Lebensversicherung in Anspruch nehmen könnten.

8

In einer am 1. März 2000 geschlossenen Betriebsvereinbarung ist ua. bestimmt, dass die Arbeitgeberin - nach Wahl des Mitarbeiters - Beiträge zur Pensionskasse oder zu einer Lebensversicherung iHv. [X.] des bereinigten Bruttoeinkommens zahlt; bei der Wahl der Versorgung über die Pensionskasse sind daneben vom Arbeitnehmer selbst Beiträge iHv. [X.] zu entrichten.

9

Die Pensionskasse erteilte dem Kläger bis einschließlich des Jahres 2001 jährliche „[X.]“. Diese weisen die jeweilige Jahrespensionsanwartschaft aus, die sich aus einer Garantierente sowie unbefristet zugewiesenen Gewinnanteilen zusammensetzt. Die vom Kläger erbrachten zusätzlichen Leistungen sind in den [X.] gesondert gekennzeichnet.

Die [X.] ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der [X.] idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet:

        

„§ 22 

        

Versicherungsmathematische Prüfung

        

1.    

Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen [X.]punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluß die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.

        

2.    

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

        

3.    

Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und [X.]punkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.

                 

Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen [X.] des Tarifs A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den [X.] für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.

        

4.    

Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. [X.] auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

        

5.    

Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschußverwendung.“

Im [X.] geriet die [X.] in eine wirtschaftliche Krise. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der [X.] daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine vorgezogene Alterspension von der [X.]. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbescheids vom 26. September 2002 auf monatlich 840,52 [X.]. Die [X.] setzte entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 die einer Herabsetzung unterliegenden Teile der [X.] zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,[X.], zum 1. Juli 2007 um [X.], zum 1. Juli 2008 um 1,3[X.], zum 1. Juli 2009 um [X.], zum 1. Juli 2010 um [X.], zum 1. Juli 2011 um [X.] sowie zum 1. Juli 2012, zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014 um [X.] herab.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die [X.] seine vorgezogene Alterspension - soweit diese auf den während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruht - herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] in dem Umfang einstandspflichtig, im dem die [X.] seine, auf den während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruhende vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Die Arbeitgeberin habe ihm eine Versorgungszusage im Sinne des [X.]es und nicht lediglich eine Beitragszusage erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die [X.] auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein Drittel der Beiträge an die [X.] selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht der Arbeitgeberin erfasse auch die Gewinnanteile sowie den auf Eigenbeiträgen beruhenden Teil seiner vorgezogenen Alterspension. Die auf diesen Beiträgen beruhende vorgezogene Alterspension beziffert er mit 818,12 [X.]. Bei der Berechnung dieses Betrags hat der Kläger neben den von ihm nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst geleisteten Beiträgen auch den auf diesen Beiträgen beruhenden Gewinnzuschlag für das [X.] iHv. 2,05 [X.] herausgerechnet.

Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, seine vorgezogene Alterspension - soweit diese auf den während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruht - zu den [X.]en 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Diesen beziffert der Kläger zum [X.] 1. Oktober 2008 mit [X.], zum [X.] 1. Oktober 2011 mit [X.] und zum [X.] 1. Oktober 2014 mit 4,39 vH. Seine maßgebliche Ausgangsrente müsse daher zum 1. Oktober 2008 auf 907,31 [X.] monatlich, zum 1. Oktober 2011 auf 940,32 [X.] monatlich und zum 1. Oktober 2014 auf [X.] monatlich erhöht werden. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen.

Insgesamt ergebe sich für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2014 damit ein Nachzahlungsbetrag von 12.638,67 [X.] sowie ab dem Januar 2015 eine um monatlich 283,01 [X.] höhere Pension.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, für den [X.]raum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 an ihn 12.638,67 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes

                 

aus je 164,72 [X.] seit dem 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2010,

                 

aus je 174,08 [X.] seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2011,

                 

aus je 182,95 [X.] seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober 2011,

                 

aus je 215,96 [X.] seit dem 1. November, 1. Dezember 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2012,

                 

aus je 224,65 [X.] seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2012, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2013,

                 

aus je 233,24 [X.] seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2013, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2014,

                 

aus je 241,73 [X.] seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober 2014,

                 

aus je 283,01 [X.] seit dem 1. November, 1. Dezember 2014, 1. Januar 2015 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2015 283,01 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Beträge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des [X.]es zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das [X.] und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht anzuwenden. Zumindest erfasse eine etwa erteilte Versorgungszusage und damit eine mögliche Einstandspflicht nicht die Gewinnanteile. Jedenfalls sei die Klage unschlüssig; die der Berechnung zugrunde gelegten Beiträge würden mit Nichtwissen bestritten. Auch habe die Arbeitgeberin dem Kläger keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erteilt, sodass sie allenfalls hinsichtlich des aus [X.] finanzierten Teils der Alterspension einstandspflichtig sein könnte.

Sie - die Beklagte - sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] - soweit sie auf den während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruhe - zu den [X.]en an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie von der Anpassungspflicht befreit.

Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revision von Interesse - die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Pensionsleistungen für den [X.]raum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2013 iHv. 5.976,87 [X.] nebst Zinsen sowie ab dem 1. November 2013 jeweils zum [X.] bis einschließlich zum 1. Juni 2014 monatlich weitere 155,49 [X.] brutto nebst Zinsen ab dem [X.], beginnend mit dem 1. November 2013 und endend mit dem 1. Juni 2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die [X.] vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt 8.425,78 [X.] brutto nebst Zinsen sowie ab dem 1. Januar 2015 monatlich weitere 188,67 [X.] brutto nebst Zinsen ab dem [X.], beginnend mit dem 1. Februar 2015 und endend mit dem 1. Mai 2015 zu zahlen; die weiter gehende Berufung des [X.] sowie die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine darüber hinausgehenden Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet, die Revision der [X.] ist nur in geringem Umfang begründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2010 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die [X.] den auf den Beiträgen der [X.] beruhenden Teil der Pensionskassenrente des [X.] seit Beginn seines [X.] herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der [X.] umfasst nicht den durch eigene Beiträge des [X.] finanzierten Teil der Pensionskassenrente. Die Beklagte ist jedoch zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu den [X.]n 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 verpflichtet.

I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Jan[X.]r 2010 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die [X.] den auf den Beiträgen der [X.] beruhenden Teil der Pensionskassenrente des [X.] seit Beginn seines [X.] herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.].

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur [X.] 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 34, [X.]E 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Der [X.] richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des [X.] andererseits ergeben kann (ausführlich [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 22 ff.).

2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für die von der [X.] seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einzustehen. Die Arbeitgeberin hat dem Kläger eine Zusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht lediglich eine Beitragszusage erteilt. Die Einstandspflicht umfasst nicht die auf den nach der Satzung der Pensionskasse verbindlich vorgesehenen Eigenbeiträgen des [X.] beruhenden Leistungen, jedoch die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallenden unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile.

a) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] hat ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt werden sollte.

aa) Zwar hat die Rechtsvorgängerin der [X.] dem Kläger nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter Nr. 6 des Arbeitsvertrags vom 5. Oktober 1965 ist lediglich bestimmt, dass die Aufnahme in die Pensionskasse entsprechend der Betriebsvereinbarung nach zwei Jahren erfolgt und in § 5 des Arbeitsvertrags vom 12. Juni 1981, dass die bisher gültige Regelung hinsichtlich der Pensionskasse weitergeführt wird.

bb) Die Arbeitgeberin hat den Kläger jedoch entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse zu deren [X.] angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches [X.] erteilt. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.

(1) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung erforderte die Aufnahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968). Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 1968 war ein Aufnahmeantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satzung 1968). Die Anmeldung durch die Arbeitgeberin hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1968, sondern [X.] nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde.

(2) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] brachte ihre Rechtsvorgängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Arbeitgeberin ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 [X.] sind Pensionskassen ein gesetzlich anerkannter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Meldet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr konkludent zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des [X.] und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.

Das gilt auch, wenn die Zusage - wie vorliegend - bereits vor dem Inkrafttreten des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 ([X.]I S. 3610) am 22. Dezember 1974 erteilt wurde. Der Durchführungsweg „Pensionskasse“ bestand bereits vor dem Inkrafttreten des [X.] und wurde durch § 1 Abs. 3 [X.] in der damaligen Fassung lediglich gesetzlich anerkannt.

b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruht. Die Versorgungszusage erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, dem eigene Beiträge des [X.] zugrunde liegen.

aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.]. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten [X.] Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 ([X.]I S. 2167) in § 1 Abs. 2 [X.] eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in [X.] (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung [X.]. an eine Pensionskasse erbringt und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. [X.] von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den [X.] beruhenden Leistungen, so liegt nach dem [X.] betriebliche Altersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. [X.] 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 43). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung ([X.]. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 [X.] auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht“.

bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des [X.] - vor dem [X.]punkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (ausführlich [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 35 ff.).

cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung [X.]. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. [X.]. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den [X.] beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den [X.] beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszusage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den [X.] beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 40; 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN).

(2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des [X.] auslösen konnte.

(3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] geltend macht ([X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 42; 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN).

(4) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Arbeitgeberin erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen.

Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Arbeitgeberin die Abrede, dass für den Anspruch des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension [X.]. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Beiträge für den [X.] zu einem Drittel vom [X.], dh. vom Kläger, und zu zwei Dritteln von der Kassenfirma, dh. von der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des [X.] an der Finanzierung des [X.] stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt: [X.] 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 [X.] 550/03 - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 112, 1). Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt [X.] 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] 64/14 - Rn. 47). Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst.

Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die - wie im Fall des [X.] - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurden damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vereinbart. Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer an.

Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass sich aus der im Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1965 erwähnten Betriebsvereinbarung eine Umfassungszusage ergibt. Der Kläger hat diese Betriebsvereinbarung nicht vorgelegt und die Beklagte hat deren Existenz in Abrede gestellt. Der Inhalt einer solchen Betriebsvereinbarung ist deshalb nicht feststellbar. Dies geht zulasten des [X.]. Aus dem Merkblatt Stand 31. August 1976 und der späteren Betriebsvereinbarung vom 1. März 2000 ergibt sich keine Umfassungszusage. Das Merkblatt und die Betriebsvereinbarung zeigen, dass die Arbeitgeberin sowohl im Fall der Wahl der Versorgung über die Pensionskasse als auch bei der Wahl der Versorgung über eine Direktversicherung stets einen Beitrag zur Altersversorgung der Arbeitnehmer [X.]. [X.] leisten wollte. Sowohl das Merkblatt als auch die Betriebsvereinbarung gehen von einer gleichwertigen Versorgung der Arbeitnehmer aus. Diese Gleichwertigkeit folgt daraus, dass die Arbeitgeberin eine wirtschaftliche Leistung erbringen wollte, die auf Beiträgen [X.]. [X.] des versorgungsfähigen Einkommens beruht. Nur in diesem Umfang kann für sie eine Verpflichtung entstehen.

c) Entgegen der Auffassung der [X.] umfasst ihre Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch die von der [X.] dauerhaft gewährten Gewinnanteile, soweit sie auf die Arbeitgeberbeiträge bezogen sind. Das [X.] der Arbeitgeberin, das durch die Anmeldung des [X.] zum [X.] bei der Pensionskasse gegeben wurde, umfasst auch die unbefristet gewährten Gewinnanteile wie § 15a [X.] (später § 15b [X.]) sie vorsieht. Die Überschussbeteiligung ist Teil des [X.], soweit sie auf die Beiträge der Arbeitgeberin bezogen ist. Die unbefristet gewährten Gewinnanteile bestimmen nach der Satzung und den [X.] die Höhe des [X.] der Arbeitgeberin. Die in ihrer Gewährung liegenden Chancen sind integraler Bestandteil der Versorgungszusage. Die dauerhaft zugewiesenen Gewinnanteile sind in ihrer Höhe wesentlich durch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben beeinflusst und damit nicht von willkürlichen Entscheidungen der Pensionskasse zum Nachteil der [X.] abhängig. Die Gewinnanteile sind demnach kein Spiegelbild zur Leistungsherabsetzung.

d) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen [X.]. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die [X.] gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich: [X.] 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 41 ff., [X.]E 149, 212). Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des [X.] ergebenden Risiken dem - die Versorgungszusage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen.

e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der [X.] sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme“ oder zumindest „verfassungsorientierte“ einschränkende Auslegung (vgl. dazu [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 52 mwN, [X.]E 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] kommt nicht in Betracht. Eine solche Auslegung führt nicht dazu, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden Pensionskassenrente beschließt. Die Beklagte wird durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 55 f., [X.]E 149, 212).

3. Danach kann der Kläger von der [X.] die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2010 bis zum 31. Dezember 2014 [X.]. insgesamt 3.917,28 [X.] brutto verlangen.

a) Die auf den Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich der hierauf entfallenden anteiligen Gewinnzuschläge beruhende Pensionskassenrente des [X.] belief sich ausweislich der Aufrechnungsbescheinigung 2001 und des Pensionsbescheids vom 26. September 2002 ab dem 1. Oktober 2002 auf 7.646,01 [X.] jährlich und damit monatlich 637,17 [X.]. Wegen der um 36 Monate vorgezogenen Inanspruchnahme ist dieser Betrag um 0,[X.] pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme und damit um insgesamt 14,[X.] oder 91,75 [X.] zu kürzen. Damit ergibt sich eine vorgezogene Alterspension aus Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich der hierauf entfallenden Gewinnanteile [X.]. 545,42 [X.] monatlich.

b) Diese vorgezogene Alterspension wurde ab dem 1. Juli 2003 um [X.] (7,64 [X.]) auf 537,78 [X.], ab dem 1. Juli 2004 um [X.] (7,53 [X.]) auf 530,25 [X.], ab dem 1. Juli 2005 um [X.] (7,42 [X.]) auf 522,83 [X.], ab dem 1. Juli 2006 um [X.] (7,32 [X.]) auf 515,51 [X.], ab dem 1. Juli 2007 um [X.] (7,06 [X.]) auf 508,45 [X.], ab dem 1. Juli 2008 um 1,3[X.] (6,81 [X.]) auf 501,64 [X.], ab dem 1. Juli 2009 um [X.] (6,57 [X.]) auf 495,07 [X.], ab dem 1. Juli 2010 um [X.] (6,24 [X.]) auf 488,83 [X.], ab dem 1. Juli 2011 um [X.] (5,91 [X.]) auf 482,92 [X.], ab dem 1. Juli 2012 um [X.] (5,80 [X.]) auf 477,12 [X.], ab dem 1. Juli 2013 um [X.] (5,73 [X.]) auf 471,39 [X.] und zum 1. Juli 2014 nochmals um [X.] (5,66 [X.]) auf 465,73 [X.] gekürzt.

c) Für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2010 kann der Kläger von der [X.] die Differenz zwischen der auf Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich der hierauf entfallenden Gewinnanteile beruhenden vorgezogenen Alterspension [X.]. 545,42 [X.] und von der [X.] tatsächlich gezahlten Alterspension verlangen. Diese Differenz beläuft sich ab dem 1. Jan[X.]r 2010 bis zum 30. Juni 2010 auf 50,35 [X.] (545,42 [X.] - 495,07 [X.]) monatlich, ab dem 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 56,59 [X.] (545,42 [X.] - 488,83 [X.]) monatlich, ab dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 auf 62,50 [X.] (545,42 [X.] - 482,92 [X.]) monatlich, ab dem 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 auf 68,30 [X.] (545,42 [X.] - 477,12 [X.]) monatlich, ab dem 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 auf 74,03 [X.] (545,42 [X.] - 471,39 [X.]) monatlich und ab dem 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 79,69 [X.] (545,42 [X.] - 465,73 [X.]) monatlich.

Danach ergibt sich insoweit ein Gesamtbetrag [X.]. 3.917,28 [X.] (50,35 [X.]/Monat x 6 Monate = 302,10 [X.]; 56,59 [X.]/Monat x 12 Monate = 679,08 [X.]; 62,50 [X.]/Monat x 12 Monate = 750,00 [X.]; 68,30 [X.]/Monat x 12 Monate = 819,60 [X.]; 74,03 [X.]/Monat x 12 Monate = 888,36 [X.]; 79,69 [X.]/Monat x 6 Monate = 478,14 [X.]).

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB.

II. Der Kläger kann von der [X.] auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu den [X.]n 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] aF) entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu den drei [X.]n nicht entgegenstand. Daran hat sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Neufassung dieser Bestimmung nichts geändert. Der Anpassungsbedarf des [X.] beläuft sich allerdings - entgegen den Berechnungen des [X.] und der Annahme des [X.]s - auf [X.] zum 1. Oktober 2008, auf 14,9[X.] zum 1. Oktober 2011 und auf [X.] zum 1. Oktober 2014. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, wegen der vorzunehmenden Anpassungen an den Kläger weitere 4.505,58 [X.] zu zahlen.

1. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet war, zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsrente des [X.] zu den [X.]n 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 an den Kaufkraftverlust anzupassen war.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des [X.] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform -, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben.

b) Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für die Beklagte war auch nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] aF entfallen. Diese Bestimmung galt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall des [X.] - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - [X.]) vom 6. Mai 1996 ([X.]I S. 670) am 16. Mai 1996 erteilt wurden (dazu ausführlich [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 64 ff., [X.]E 149, 212). Daran hält der Senat fest. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] aF war [X.]. Voraussetzung für die Ausnahme von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, dass bei der Berechnung der garantierten Leistung der nach der [X.] festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird. Es sollte also schon bei der Berechnung berücksichtigt werden, dass die [X.] einen Höchstzinssatz vorsah und dieser sollte dann angewandt werden. Eine solche Berücksichtigung war erst nach dem Inkrafttreten der [X.] möglich. Das [X.] enthielt insoweit eine dynamische Verweisung. Eine Festlegung der Pensionskasse auf den jeweiligen Zinssatz nach der [X.] vor deren Inkrafttreten schied naturgemäß aus. Es ist insoweit unerheblich, dass möglicherweise die vor dem Inkrafttreten der [X.] von den Pensionskassen ihren Berechnungen zugrunde gelegten und aufsichtsrechtlich genehmigten Zinssätze unter dem mit Wirkung ab dem 16. Mai 1996 erstmals festgesetzten Zinssatz nach der [X.] lagen ([X.], 2933).

c) Die Verpflichtung der [X.], die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. Oktober 2008, zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Oktober 2014 vorzunehmen, ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 ([X.]I S. 2553; im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF) am 31. Dezember 2015 nicht nachträglich entfallen.

aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 [X.], wenn die betriebliche Altersversorgung [X.]. über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Den bislang in der Bestimmung enthaltenen Halbsatz „und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2015 aufgehoben (Art. 4 Satz 2 iVm. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes). Damit hat er der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] aF die gesetzliche Grundlage entzogen. Für Anpassungsprüfungen ab dem 31. Dezember 2015 kann die bisherige Rechtsprechung des [X.] nicht mehr herangezogen werden. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF kommt dagegen für vor dem 31. Dezember 2015 liegende [X.] nicht zur Anwendung, weshalb für diese [X.] § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] aF in der Auslegung des [X.] weitergilt. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF entfaltet insoweit keine Wirkung (vgl. etwa [X.]/[X.] 17. Aufl. § 16 [X.] Rn. 64). Dies ergibt die Auslegung der Neuregelung.

bb) Würde § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF auch auf [X.] vor ihrem Inkrafttreten am 31. Dezember 2015 angewandt, läge darin eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Neuregelung.

Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz legt dabei [X.] fest, an denen der Arbeitgeber diese Entscheidung zu treffen hat und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch des [X.] auf Erhöhung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der von § 16 Abs. 1 [X.] vorgegebene Stichtag steht nur begrenzt zur Disposition der Parteien ([X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] 475/14 - Rn. 14; 11. November 2014 - 3 [X.] 117/13 - Rn. 16 f.). Für die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers sind grundsätzlich nur die Gegebenheiten dieses Tages und die dem Arbeitgeber an diesem Tag zur Verfügung stehenden Informationen zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: [X.] 7. Juni 2016 - 3 [X.] 193/15 - Rn. 23; 21. April 2015 - 3 [X.] 102/14 - Rn. 27; 10. Febr[X.]r 2015 - 3 [X.] 37/14 - Rn. 28). Deshalb kommt einer Klage, mit der dem Arbeitgeber für die Anpassungsentscheidung wesentliche Informationen vermittelt werden, im Rahmen der aus § 16 [X.] hergeleiteten Fristen für die schriftliche Geltendmachung einer Betriebsrentenerhöhung bei einer Zustellung nach Fristablauf auch keine fristwahrende Wirkung nach § 167 ZPO zu (vgl. [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 937/12 - Rn. 16 ff., [X.]E 149, 326). Auch bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind ausschließlich die am [X.] bereits veröffentlichten Indizes heranzuziehen (vgl. [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 28 f., [X.]E 138, 213). Entscheidend dafür, ob ein Anspruch des [X.] auf Anpassung seiner laufenden Leistungen besteht, ist damit auch die an diesem Tag bestehende Rechtslage.

cc) Eine solche Rückwirkung sieht das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der gesetzlichen Regelungen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Gesetze im Regelfall erst ab ihrem Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft gelten (statt vieler: [X.], 399; [X.]/Bitzenhofer [X.], 1176), bedarf die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer gesetzlichen Regelung klarer Anhaltspunkte, die sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem [X.]. aus der Entstehungsgeschichte ermittelten Regelungszweck ergeben können. Solche Anhaltspunkte fehlen bei der Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.].

(1) Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF und Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 enthalten keine Hinweise auf ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung. Vielmehr wird deren Geltung ab dem Tag nach der am 30. Dezember 2015 erfolgten Verkündung des Gesetzes angeordnet.

(2) Der systematische Zusammenhang gibt keine Anhaltspunkte für ein rückwirkendes Inkrafttreten.

Aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gesetzgeber das zeitnahe Inkrafttreten der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF erreichen wollte, denn die übrigen Regelungen in Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes treten erst am 1. Jan[X.]r 2018 und damit mehr als zwei Jahre später in [X.]. Für ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung folgt hieraus jedoch nichts. Ein zeitnahes Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung spricht für sich genommen nicht für ihr rückwirkendes Inkrafttreten. Gerade wenn eine Regelung die Rechtslage nur zukunftsgerichtet mit Wirkung ab ihrem Inkrafttreten ändert, kann ein zügiges Inkrafttreten geboten sein.

Zudem fehlt es in den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie an einer Regelung der konkreten Folgen eines möglichen rückwirkenden Inkrafttretens. Das Gesetz bestimmt nicht, welche Auswirkungen dieses auf bereits getroffene - positive - Anpassungsentscheidungen von Arbeitgebern oder diese ersetzende Entscheidungen von Gerichten hätte haben sollen.

(3) Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie enthält auch keine Klarstellung der Rechtslage für die Vergangenheit, sondern eine gesetzliche Neu-Konzeptionierung.

Die gesetzliche Neuregelung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des [X.] in seinen Urteilen vom 30. September 2014 (- 3 [X.] - [X.].; dazu [X.] 2016, 2933; [X.]/[X.] 2016, 2603; [X.]/Bitzenhofer NZA 2016, 1176; Schreckling-Kreuz/[X.] 2016, 399). Die vom Senat angenommenen Wirkungen der Regelung eines Zinssatzes durch die [X.] sollten beseitigt werden. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht dadurch getan, dass er der Festsetzung dieses Zinssatzes durch die [X.] im Recht der Betriebsrentenanpassung eine andere Wirkung beigemessen hat als der Senat. Vielmehr hat er die bislang gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung eines durch die [X.] geregelten Höchstzinssatzes vollständig aufgehoben. Dies entsprach unter keinem Gesichtspunkt der vorher geltenden Regelung (aA [X.] 2016, 2933; [X.]/[X.] 2016, 2603). Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Vorgängerregelung - entgegen der Rechtsprechung des [X.], auf die der Gesetzgeber reagiert hat - unbegrenzte Rückwirkung hatte (aA [X.]/Bitzenhofer [X.], 1176).

(4) Auch die Zielsetzung des Gesetzgebers erfordert kein rückwirkendes Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF.

Das gesetzliche Ziel, Planungssicherheit für die Arbeitgeber zu schaffen (vgl. [X.]. 18/6283 [X.]), ist auch ohne eine rückwirkende Neuregelung erreicht. Durch die Neuregelung nur für künftige [X.] ergibt sich Planungssicherheit für [X.]. Für bereits bestehende Zusagen ist die Rechtslage ebenfalls klar und berechenbar und zwar auch, soweit [X.] vor dem 31. Dezember 2015 betroffen sind.

Etwas anderes folgt zudem nicht daraus, dass die Neuregelung auch der Absicherung der betrieblichen Altersversorgung dienen soll. Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] hat auch ohne ihr rückwirkendes Inkrafttreten erhebliche Auswirkungen. Es ist daher unzutreffend, dass dieses Ziel der Neuregelung ohne eine Rückwirkung völlig verfehlt oder in erheblichem Umfang beeinträchtigt würde (aA [X.]/Bitzenhofer [X.], 1176).

(5) Schließlich bieten auch die Gesetzesmaterialien für die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach durch die Neuregelung die [X.] „ausnahmslos“ für alle bestehenden und künftigen Zusagen entfällt ([X.]. 18/6283 [X.]), ist nichts für eine Rückwirkung der Neufassung abzuleiten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die [X.] für bestehende und künftig erst erteilte Versorgungszusagen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung entfällt und dies insbesondere ohne Rücksicht auf den vom Senat angenommenen Stichtag 16. Mai 1996, an dem die [X.] in [X.] trat, gilt. Daraus ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass Anpassungsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 31. Dezember 2015 durchzuführen waren, anhand der Neuregelung vorzunehmen sind, die zum fraglichen [X.]punkt noch gar nicht galt. Für eine Rückwirkung der Neufassung auf bereits abgelaufene Prüfungszeitpunkte ergibt sich daraus jedenfalls nichts.

Zwar ist das in dem ursprünglichen Referentenentwurf aus März 2015 in der Begründung noch enthaltene Wort, wonach die [X.] „künftig“ nach Maßgabe der Neuregelung entfallen solle (vgl. [X.]Zeh [X.], 75; [X.] 2016, 2933), in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, mit der nach Art. 76 GG das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wurde, nicht mehr enthalten. Dies beruht auf einer Anregung der [X.] (Stellungnahme vom 15. Mai 2015 dort S. 14 f.), die eine Rückwirkung der Neuregelung für zurückliegende [X.] anstrebte. Der in der Stellungnahme als „notwendig“ angesehene Schritt, eine Rückwirkung der Neuregelung ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen, ist aber im eigentlichen Gesetzgebungsvorhaben nicht aufgegriffen worden (vgl. [X.]/Bitzenhofer NZA 2016, 1176; Schreckling-Kreuz/[X.] 2016, 399). Auch in der Anhörung der Sachverständigen (Protokoll Nr. 18/55 des [X.] vom 9. November 2015) wurde eine rückwirkende Inkraftsetzung von den Sachverständigen nicht angesprochen und die Beschlussempfehlung des [X.] ([X.]. 18/6673) enthält keinen in diese Richtung deutenden Hinweis.

dd) Auf die Frage, ob bei einem rückwirkenden Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorläge und ob die dafür verfassungsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen gegeben wären, kommt es danach nicht an.

d) Ebenso ist es unerheblich, ob die auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF erforderliche Voraussetzung, dass ab dem Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden, vorliegend erfüllt ist.

2. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, zum [X.] 1. Oktober 2008, zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Oktober 2014 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies waren - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Oktober 2002 - der 1. Oktober 2005, der 1. Oktober 2008, der 1. Oktober 2011 und der 1. Oktober 2014.

3. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu den [X.]n 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 nicht entgegenstand. Das [X.] hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Gegen diese Würdigung hat sich die Beklagte nicht gewandt.

4. Der Anpassungsbedarf des [X.] zum [X.] 1. Oktober 2008 beläuft sich - nach der [X.] ermittelt - auf [X.], zum 1. Oktober 2011 auf 14,9[X.] und zum 1. Oktober 2014 auf [X.]. Deshalb kann der Kläger verlangen, dass seine auf den Beiträgen der [X.] beruhende monatliche [X.] [X.]. 545,42 [X.] brutto ab dem 1. Oktober 2008 um monatlich 59,45 [X.] brutto auf monatlich 604,87 [X.] brutto, zum 1. Oktober 2011 um 81,49 [X.] brutto auf 626,91 [X.] brutto und zum 1. Oktober 2014 um 107,83 [X.] brutto auf 653,25 [X.] brutto angehoben wird.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des [X.] zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 13, [X.]E 123, 319).

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf den Verbraucherpreisindex für [X.] abzustellen. Danach kommt es auf den zum [X.] vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 [X.] für [X.] vor dem 1. Jan[X.]r 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle [X.] nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum [X.] zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. [X.] an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für [X.]räume, die vor dem 1. Jan[X.]r 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für [X.] jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für [X.] zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für [X.] für den Monat vor dem [X.] (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 527/09 - Rn. 25, [X.]E 139, 252).

b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. Oktober 2008 auf [X.], weshalb die Betriebsrente des [X.] um 59,45 [X.] brutto monatlich zu erhöhen war.

Zum [X.] 1. Oktober 2008 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für [X.] ist sodann der für September 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 110,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 96,66 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für September 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) von 107,2. Hieraus errechnet sich zum [X.] 1. Oktober 2008 eine Steigerung von [X.] ([107,2 : 96,66 - 1] x 100).

Da die auf Beiträgen der [X.] beruhende [X.] des [X.] monatlich 545,42 [X.] brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von [X.] eine monatliche Betriebsrente [X.]. 604,87 [X.] (545,42 [X.] x 1,109) brutto.

c) Der Anpassungsbedarf des [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. Oktober 2011 beläuft sich nach dem zuvor geschilderten Rechenweg auf 14,9[X.]. Da die auf Beiträgen der [X.] beruhende [X.] des [X.] monatlich 545,42 [X.] brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 14,9[X.] eine monatliche Betriebsrente [X.]. 626,91 [X.] (545,42 [X.] x 1,1494) brutto. Dies führt zu einer Erhöhung der [X.] um 81,49 [X.] brutto im Monat.

d) Der Anpassungsbedarf des [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. Oktober 2014 beläuft sich unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2010) auf [X.]. Da sich die auf Beiträgen der [X.] beruhende [X.] auf monatlich 545,42 [X.] brutto belief, errechnet sich ab dem 1. Oktober 2014 bei einem Anpassungsbedarf von [X.] eine monatliche Betriebsrente [X.]. 653,25 [X.] (545,42 [X.] x 1,1977) brutto. Die [X.] ist deshalb ab dem 1. Oktober 2014 um 107,83 [X.] brutto zu erhöhen.

5. Danach kann der Kläger aufgrund der Anpassungsverpflichtung der [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2010 bis zum 30. September 2011 eine monatlich um 59,45 [X.] (604,87 [X.] - 545,42 [X.]), für die [X.] vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 eine monatlich um 81,49 [X.] (626,91 [X.] - 545,42 [X.]) und vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 eine um monatlich 107,83 [X.] (653,25 [X.] - 545,42 [X.]) höhere Betriebsrente von der [X.] verlangen. Danach stehen dem Kläger für den [X.]raum vom 1. Jan[X.]r 2010 bis zum 31. Dezember 2014 infolge der Pflicht der [X.] zur Anpassung der Betriebsrente des [X.] weitere 4.505,58 [X.] (59,45 [X.]/Monat x 21 Monate + 81,49 [X.]/Monat x 36 Monate + 107,83 [X.]/Monat x 3 Monate) zu.

6. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 14. Dezember 2016 verlangen kann (vgl. hierzu: [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 31, [X.]E 138, 213). Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassungsforderungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen geltend machen, weshalb der Kläger sie in der Revision auch nicht mehr begehrt hat.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer     

        

        

        

    Rau    

        

    Becker    

                 

Meta

3 AZR 342/15

13.12.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ulm, 13. Juni 2014, Az: 3 Ca 459/13, Urteil

Art 1 Nr 7 EUMobRLUmsG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG, § 1 Abs 4 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG vom 03.04.2003, § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG vom 21.12.2015, § 286 Abs 1 BGB, § 288 BGB, Art 4 S 2 EUMobRLUmsG, § 65 Abs 1 Nr 1 Buchst a VAG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 76 GG, DeckRV

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2016, Az. 3 AZR 342/15 (REWIS RS 2016, 893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 893

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