Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.10.2011, Az. 1 BvL 3/08

1. Senat | REWIS RS 2011, 2729

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT EUROPA- UND VÖLKERRECHT RECHTSSCHUTZ SUBVENTIONEN

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Gegenstand

Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden Darlegung unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 2 S 2 Nr 4 InvZulG (idF vom 19.12.1998) mit Art 20 Abs 3 GG – zur Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle, die ein das Recht der EU umsetzendes Gesetz betrifft


Leitsatz

1. Die Vorlage eines Gesetzes, das Recht der Europäischen Union umsetzt, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn das vorlegende Gericht nicht geklärt hat, ob das von ihm als verfassungswidrig beurteilte Gesetz in Umsetzung eines dem nationalen Gesetzgeber durch das Unionsrecht verbleibenden Gestaltungsspielraums ergangen ist.

2. Das vorlegende Gericht muss hierfür gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV einleiten, unabhängig davon, ob es ein letztinstanzliches Gericht ist.

Gründe

1

[X.]as [X.] begehrt eine Entscheidung des [X.] darüber, ob der in § 2 Satz 2 Nr. 4 des [X.]([X.]) 1996 ([X.] 1996, [X.]) in der Fassung des [X.] 1999 ([X.] 1998, [X.]) vorgesehene rückwirkende Ausschluss der Gewährung einer [X.] für vor dem 28. September 1998 getroffene Investitionsentscheidungen wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig ist.

2

1. [X.]as [X.]ngesetz regelt die Zahlung einer staatlichen Subvention ([X.]) für bestimmte betriebliche Investitionen in dem das [X.] und die neuen [X.]länder umfassenden Fördergebiet. Mit dem [X.]soll eine raschere und umfassendere Investitionstätigkeit privater Unternehmen im Fördergebiet erreicht werden (vgl. BT[X.]rucks 12/3432, [X.]). [X.]as [X.]ngesetz 1996 enthielt zunächst keine Einschränkungen für Investitionen im [X.].

3

2. Am 22. März 1994 traf die [X.] eine Entscheidung (94/173/[X.], [X.]. [X.] 1994 Nr. L 79, [X.]), mit der Auswahlkriterien der für eine Gemeinschaftsbeteiligung in Betracht kommenden Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt wurden. Nach Nr. 2.1 des Anhangs der Entscheidung werden in den Sektoren Getreide und [X.] - ausgenommen Saatgut - Investitionen unter anderem für [X.] von der Förderung ausgeschlossen.

4

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 (Nr. [X.]] [X.]/13086, wiedergegeben in [X.]. [X.] 1996 Nr. C 29, [X.]) teilte die [X.]den Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsrahmen und zweckdienliche Maßnahmen für staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit. Ferner erklärte sie, dass sie keine Beihilfevorhaben mehr genehmigen werde, welche die Bedingungen des [X.] und der zweckdienlichen Maßnahmen nicht erfüllten. Als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt sei eine staatliche Beihilfe unter anderem für Investitionen anzusehen, die nach Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung der [X.] vom 22. März 1994 ausgeschlossen seien. [X.]ie [X.]regierung ordnete die Mitteilung als nicht verbindliche Empfehlung nach Art. 189 Abs. 5 [X.]V (jetzt Art. 288 Abs. 5 AEUV) ein.

5

Am 12. Juni 1996 beschloss die [X.], gegen Investitionsbeihilfen, die in [X.] aufgrund bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden könnten, das Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 [X.]V (jetzt Art. 108 Abs. 2 AEUV) einzuleiten. Mit Schreiben vom 1. Juli 1996 (Nr. [X.]] [X.]/6026, wiedergeben in [X.]. [X.] 1997 Nr. C 36, [X.]) setzte die [X.] die [X.]republik [X.] hierüber in [X.]enntnis und forderte sie, die übrigen Mitgliedstaaten und andere Beteiligte zur Äußerung auf.

6

[X.]ie [X.] entschied schließlich am 20. Mai 1998 (Nr. [X.] [1998] 1712, [X.]. [X.] 1999 Nr. L 60, [X.]), dass nationale Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt insofern unvereinbar seien, als sie dem Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen für staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zuwiderliefen, die [X.] mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 mitgeteilt worden seien. [X.] wurde aufgegeben, binnen zweier Monate bestehende Beihilferegelungen zu ändern oder aufzuheben; [X.] habe insbesondere dafür zu sorgen, dass keine staatlichen Investitionsbeihilfen für Investitionen gewährt würden, die gemäß Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/[X.] vorbehaltlos ausgeschlossen seien. [X.]as Schreiben der [X.] wurde der [X.]regierung am 2. Juli 1998 zugestellt.

7

3. Mit Schreiben vom 18. September 1998 teilte hierauf das [X.] den obersten Finanzbehörden der Länder mit, dass ab dem 3. September 1998 unter anderem für die in Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/[X.] genannten Investitionen keine [X.]n nach dem [X.]ngesetz 1996 zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mehr gewährt werden dürften. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Änderung des [X.]vorgesehen sei. [X.]as Schreiben des [X.] wurde am 28. September 1998 im [X.]steuerblatt veröffentlicht (BStBl I 1998, [X.]).

8

4. [X.]urch Art. 4 Nr. 1 des [X.] 1999 vom 19. [X.]ezember 1998 wurde ein Ausschlusstatbestand in [ref=3db0d6fc-b73f-4f7b-80d6-df6d322a1d0d]§ 2 Satz 2 [X.][/ref] als neue Nr. 4 eingefügt. Nicht begünstigt waren danach bestimmte Wirtschaftsgüter im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die nach dem 2. September 1998 angeschafft oder hergestellt worden waren. [X.]ie Vorschrift lautete nach der Änderung wie folgt:

9

§ 2 Art der Investitionen

1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,

2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und

3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden.

1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,

2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem 5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt oder herzustellen begonnen hat,

3. Personenkraftwagen und

4. Wirtschaftsgüter, die der Anspruchsberechtigte nach dem 2. September 1998 angeschafft oder hergestellt hat und die in Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder in Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung der [X.]n [X.] 94/173/[X.] vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/[X.] - [X.]. [X.] Nr. L 79 [X.] - (Land- und [X.]) genannt sind.

[X.]ie Neuregelung trat nach Art. 6 Abs. 2 des [X.] 1999 am Tag nach der Verkündung, dem 24. [X.]ezember 1998, in [X.].

In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des [X.]eutschen [X.]tags heißt es zu der Neuregelung, die [X.] habe [X.] verpflichtet, bestehende Beihilferegelungen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der [X.]sentscheidung zu ändern oder aufzuheben; [X.] müsse insbesondere dafür sorgen, dass keine Investitionsbeihilfen mehr für in der Entscheidung der [X.] vom 22. März 1994 genannte Investitionen gewährt würden (vgl. BT[X.]rucks 14/125, [X.]4).

5. In der Folgezeit haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden des [X.] und der Länder die Frage erörtert, wie der von der [X.] verwendete Begriff der "Gewährung" auszulegen sei. Hierunter könne nicht die "Auszahlung" der Steuervergünstigung verstanden werden, vielmehr unterlägen den Einschränkungen des [X.] nur Investitionen, die nach dem 2. September 1998 abgeschlossen würden.

1. [X.]ie [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, unterhält einen Mühlenbetrieb in den neuen [X.]ländern. Sie beantragte im September 1999 die Gewährung einer [X.] für Investitionen aus dem [X.] in Höhe von rund 5,9 Millionen [X.]M. [X.]as Finanzamt setzte [X.] lediglich für Investitionen in Höhe von ca. 1,9 Millionen [X.]M fest. [X.]ie auf die darüber hinaus gehende Bemessungsgrundlage von 3,9 Millionen [X.]M entfallende [X.] versagte das Finanzamt auf der Grundlage von § 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] 1996 in der Fassung des [X.] 1999 mit der Begründung, die Investitionen seien erst nach dem 2. September 1998 durchgeführt worden. [X.]er von der [X.]lägerin erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.

2. Mit der [X.]lage begehrt die [X.]lägerin die Gewährung der versagten [X.]. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Einfügung von § 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] 1996 verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zwar sei der Anspruch auf [X.] erst mit Ablauf des Jahres 1998 entstanden, gleichwohl seien die Maßstäbe der echten Rückwirkung einschlägig. [X.]ie Investitionsentscheidungen seien bereits vor dem 3. September 1998 und damit auch vor Verkündung der Änderung des [ref=394ce07f-2c18-4a38-b040-6f5db237730e]§ 2 [X.][/ref] 1996 getroffen worden. [X.]ie von der Änderung betroffenen [X.] hätten ihre Lenkungsfunktion erreicht und seien zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage geworden. [X.]ie damit verbundene echte Rückwirkung sei auch nicht ausnahmsweise deshalb gerechtfertigt, weil [X.] andernfalls ein gemeinschaftsrechtliches Vertragsverletzungsverfahren gedroht hätte.

[X.]as [X.] hat das Verfahren ausgesetzt und dem [X.]verfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] 1996 in der Fassung des [X.] 1999 insoweit mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, als die Vorschrift auch Investitionen umfasst, bezüglich derer der Investor eine bindende Investitionsentscheidung vor dem 28. September 1998 getroffen hat.

§ 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] 1996 schließe [X.] für die Wirtschaftsgüter aus, die nach dem 2. September 1998 angeschafft worden seien, während die [X.]lägerin ihre verbindlichen Investitionsentscheidungen vor dem 3. September 1998 getroffen habe.

[X.]ie Regelung verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG, soweit danach auch Investitionen, zu deren [X.]urchführung der Investor seine [X.]ispositionsentscheidung vor dem 28. September 1998 getroffen habe, von der [X.] ausgeschlossen seien.

Ein Investor genieße von dem Zeitpunkt seiner bindenden und nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machenden [X.]ispositionsentscheidung an Vertrauensschutz gegenüber Gesetzen, die die steuerliche Förderung der Investition einschränkten oder aufhöben. [X.]as Vertrauen des Investors in den Bestand der ihn begünstigenden Norm sei nach den Maßstäben der echten Rückwirkung geschützt, auch wenn begrifflich in derartigen Fällen keine echte Rückwirkung vorliege. [X.]ie Grundlage des Vertrauens in den Bestand der Regeln des [X.]ngesetzes 1996 vor Einfügung der streitigen Vorschrift sei auch nicht durch Rechtsakte oder Verlautbarungen vor September 1998 erschüttert worden. Weder die Entscheidung der [X.] vom 22. März 1994, noch das Schreiben der [X.]vom 20. Oktober 1995, noch die Einleitung des [X.] am 12. Juni 1996 oder die Aufforderung der [X.] an die anderen Mitgliedstaaten und interessierten Parteien, sich zu äußern, hätten dies bewirken können. Erst die Veröffentlichung der Entscheidung der [X.] vom 20. Mai 1998 im [X.]steuerblatt am 28. September 1998 habe ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der [X.] entfallen lassen.

[X.]ie mit § 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] 1996 verbundene Rückwirkung sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. [X.]ie in der Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor. Es seien nicht verfassungsrechtlich oder aufgrund von Gemeinschaftsrecht unwirksame Rechtsnormen neu geregelt worden. Auch seien keine zwingenden Gründe des Gemeinwohls erkennbar, die eine Rückwirkung rechtfertigen könnten.

[X.]ie Entscheidung der [X.] vom 20. Mai 1998 habe nicht geboten, Investitionen auch dann von der Gewährung von [X.] auszuschließen, wenn sie in Gestalt bindender Investitionsentscheidungen bereits begonnen worden seien. Zum einen habe die [X.] die bisherigen nationalen Vorschriften für die Vergangenheit akzeptiert. Zum anderen hätte ein Vertragsverletzungsverfahren nicht gedroht, weil eine Übergangsregelung mit dem Inhalt, dass bereits begonnene Investitionen förderfähig blieben, mit der [X.]sentscheidung vereinbar gewesen wäre. [X.]ie [X.] habe nur eine Verpflichtung mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen. In der Anordnung vom 20. Mai 1998, entgegenstehende Beihilfevorschriften zu ändern oder aufzuheben, liege weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach eine Verpflichtung, alle Beihilfen auch für die Vergangenheit aufzuheben. Hätte die [X.] eine Rückwirkung anordnen wollen, hätte sie dies ausdrücklich getan, zumal eine solche Anordnung nicht selbstverständlich sei und dem Gemeinschaftsrecht Vertrauensschutzerwägungen nicht grundsätzlich fremd seien. [X.]ass auch bereits begonnene Investitionen erfasst sein sollten, sei der Entscheidung der [X.] nicht zu entnehmen, obwohl eine Investition in der Regel ein zwischen Planung und Abschluss zeitlich gestreckter Tatbestand sei.

[X.]as Verständnis der [X.]sentscheidung durch die Finanzbehörden, das die Förderfähigkeit von bereits begonnenen Investitionen nicht in den Blick nehme, verkenne den Charakter von [X.]. [X.]ie Alternative zur Gleichsetzung der "Gewährung" mit der "Auszahlung" sei nicht allein die Zulagenfestsetzung für abgeschlossene Investitionen. [X.] sei an die Verwirklichung des materiellrechtlichen Subventionstatbestands, was in den Fällen, in denen lediglich Teile des Sachverhalts bereits vor dem Stichtag verwirklicht worden seien, eine Gewährung von [X.] nicht ausschließe. Schreibe die [X.]sentscheidung nicht ausdrücklich vor, Beihilfen auch für nur begonnene Investitionen zu versagen, bestehe kein Anlass, sie ohne zwingenden Grund in dieser Weise auszulegen, wenn dies zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung führe.

[X.]iese Annahme werde auch durch den späteren Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vom 1. Februar 2000 ([X.]. [X.] 2000 Nr. [X.], [X.]) bestätigt. Hiernach sollten - nach neuerlicher Rechtsänderung nun wieder zulässige - agrarwirtschaftliche Beihilfen nicht für Arbeiten oder Tätigkeiten gewährt werden, die bereits vor der ordnungsgemäßen Beantragung begonnen oder durchgeführt worden seien. Mithin gehe auch das Gemeinschaftsrecht davon aus, dass sich die lenkende Wirkung einer Subvention bereits im Beginn einer Investition niederschlage. Sei die Gewährung einer Beihilfe ausgeschlossen, wenn die Investition bereits begonnen worden sei, könne ein in die Zukunft gerichtetes Beihilfeverbot auch nur Investitionen umfassen, die noch nicht begonnen hätten.

Selbst wenn [X.] ein Vertragsverletzungsverfahren gedroht hätte, hätte dies die Neufassung des § 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] 1996 nicht gerechtfertigt. [X.]enn nicht jedes drohende Vertragsverletzungsverfahren rechtfertige eine echte Rückwirkung zu Lasten des Bürgers. [X.] die Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens allein darauf, dass sich [X.] auf Grund unsorgfältiger Verfahrensweise im Gemeinschaftsrecht verstrickt habe, diene es nicht mehr dem Gemeinwohl, den Ausweg hieraus auf [X.]osten des Vertrauensschutzes anzutreten; die erforderliche Abwägung zwischen dem Vertrauensschutz und der Abwehr eines Vertragsverletzungsverfahrens falle deswegen zu Gunsten des Vertrauensschutzes aus.

Eine Vorlage an den [X.] komme nicht in Betracht. [X.]er [X.] habe keine Zweifel an der Auslegung der maßgebenden Regeln des Gemeinschaftsrechts einschließlich der Entscheidungen der [X.]. Er stelle auch die Vereinbarkeit der Entscheidungen der [X.] mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht nicht in Frage. [X.]er Rechtsverstoß sei im nationalen Recht begründet.

Zur Vorlage haben das [X.] namens der [X.]regierung, der [X.]finanzhof, der [X.]eutsche Industrie- und [X.], der Verband [X.]eutscher Mühlen und der [X.]verband mittelständische Wirtschaft Stellung genommen.

1. [X.]ie [X.]regierung hat Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlage, hält aber § 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] 1996 jedenfalls für verfassungsgemäß.

a) [X.]as [X.]verfassungsgericht habe entschieden, dass [X.] Rechtsakte, zu deren Umsetzung die [X.]republik [X.] verpflichtet sei, als abgeleitetes Gemeinschaftsrecht nicht der Überprüfung durch [X.] Gerichte unterlägen. Mit [[X.]-40ec-9243-40242ff7c9a9]§ 2 Satz 2 Nr. 4 [X.][/ref] 1996 sei der [X.] Gesetzgeber lediglich den verbindlichen Vorgaben der [X.]n [X.] aus der Entscheidung vom 20. Mai 1998 gefolgt. [X.]ie [X.] habe keinen Ermessensspielraum gelassen, indem sie eine konkrete Frist zur Umsetzung der verlangten Änderungen gesetzt habe; [X.] habe nur noch bis zum 2. September 1998 staatliche Investitionsbeihilfen bewilligen dürfen.

b) [X.]a der Anspruch auf [X.] entsprechend § 4 Satz 1 [X.] 1993 nicht mit der Antragstellung, sondern mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres entstehe, in dem die Investition vorgenommen worden sei, habe sich die Änderung des § 2 [X.] 1996 auf keinen abgeschlossenen Sachverhalt bezogen. Es handele sich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung und damit um eine unechte Rückwirkung, die gerechtfertigt sei.

[X.]as Vertrauen desjenigen Investors, zu dessen Gunsten noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, sei nicht ebenso schutzwürdig wie das Vertrauen eines Investors, der bereits sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe. [X.]ies gelte unabhängig davon, dass bereits mit der unternehmerischen [X.]ispositionsentscheidung die Lenkungs- und Gestaltungsfunktion des Gesetzes erreicht werde. Mit der Gesetzesänderung seien die verbindlichen Vorgaben der [X.]sentscheidung vom 20. Mai 1998 in nationales Recht umgesetzt worden, ohne dass der Gesetzgeber - auch angesichts eines ansonsten drohenden Vertragsverletzungsverfahrens - einen Handlungsspielraum gehabt hätte. Werde aus [X.] nicht erst auf den Zeitpunkt der endgültigen Anspruchsentstehung, sondern auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt, müsse jedenfalls auf einen einheitlichen Zeitpunkt für sämtliche materiellrechtliche Voraussetzungen, nämlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Investition, also die Anschaffung oder Herstellung, abgestellt werden. Mit ihrer im [X.] veröffentlichten Entscheidung vom 22. März 1994 und dem ebenfalls im [X.] bekanntgegebenen Schreiben vom 20. Oktober 1995 habe die [X.] deutlich gemacht, künftig Investitionen in [X.] von der beihilferechtlichen Förderfähigkeit ausschließen zu wollen. Betroffene Unternehmen hätten daher von den bevorstehenden Änderungen [X.]enntnis nehmen können. Spätestens mit Einleitung des förmlichen [X.] sei das Vertrauen in den Fortbestand der später geänderten Rechtslage zerstört gewesen. Jedenfalls müsse ein schützenswertes Vertrauen der [X.]lägerin hinter den mit der Gesetzesänderung verfolgten dringenden Gemeinwohlinteressen zurücktreten. [X.]enn mit der Gesetzesänderung seien lediglich zwingende europarechtliche Vorgaben umgesetzt worden. Hätte der Gesetzgeber den Vorgaben aus der Entscheidung der [X.] vom 20. Mai 1998 nicht fristgerecht entsprochen, hätte er die unmittelbare Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens riskiert.

Selbst wenn mit § 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] 1996 eine echte Rückwirkung verbunden wäre oder die Regelung sich an den Maßstäben für die Rechtfertigung einer solchen messen lassen müsste, wäre die Regelung nicht verfassungswidrig. Vertrauensschutz sei nicht gefordert, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen werde, mit einer Änderung der Regelung zu rechnen gewesen sei. [X.] dies sei aus den bereits ausgeführten Gründen der Fall; vom Gesetzgeber könne nicht verlangt werden, sehenden Auges eine Vertragsverletzung zu begehen, um das Vertrauen des Einzelnen in die Förderfähigkeit von Investitionsentscheidungen zu schützen, obwohl dieser [X.]enntnis von den bevorstehenden Gesetzesänderungen hätte haben müssen und die Möglichkeit gehabt hätte, seine Vertragsverpflichtung offen zu halten sowie vor der Investitionsentscheidung eine verbindliche Auskunft des Finanzamts einzuholen.

2. [X.]er [X.]finanzhof hat eine Stellungnahme des III. [X.]s übermittelt, die im Wesentlichen seine Rechtsprechung zur rückwirkenden Änderung investitionszulagenrechtlicher Vorschriften wiedergibt.

3.[X.]er [X.]eutsche Industrie- und [X.] und der Verband [X.]eutscher Mühlen sind der Auffassung, die Änderung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer [X.] stelle eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte, echte Rückwirkung dar. Bis zur Erkennbarkeit der Rechtsänderung nach Veröffentlichung der [X.]sentscheidung vom 20. Mai 1998 sei der [X.]lägerin Vertrauensschutz zu gewähren. [X.]iese habe zum Zeitpunkt ihrer bindenden Investitionsentscheidungen nicht mit einer Änderung der subventionsgewährenden Norm rechnen müssen, die ihre Lenkungsfunktion bereits verwirklicht habe. Zwingende, die Rückwirkung rechtfertigende Gründe des Gemeinwohls lägen nicht vor. Auf ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren könne sich der Gesetzgeber nicht berufen, weil der Staat von seinen Bürgern nicht erwarten könne, dass diese bessere Rechtskenntnisse als er selbst hätten. Ein Vertragsverletzungsverfahren wäre zudem nicht zwingend Folge einer Anerkennung des Vertrauens der [X.]lägerin gewesen. Mangels ausdrücklicher Anordnung sei nicht davon auszugehen, dass die [X.] eine Rückwirkung habe anordnen wollen.

4. [X.]er [X.]verband mittelständische Wirtschaft ist der Ansicht, dass eine unzulässige echte Rückwirkung vorliege. [X.]em stehe aber das [X.] Gemeinschaftsrecht zum Vertrauensschutz und dessen Anwendung auf staatliche Beihilfen gegenüber. [X.]as [X.]verfassungsgericht habe zu prüfen, ob es den teilweisen Verzicht auf Rechtsstaatlichkeit aus Gründen der [X.]urchsetzung des [X.]n Gemeinschaftsrechts hinnehme oder insoweit dessen Anwendung verbiete.

[X.]ie Vorlage ist unzulässig, weil das vorlegende Gericht nicht hinlänglich geklärt hat, ob die dem [X.]verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegte Norm des [X.]ngesetzes 1996 auf einer den [X.]n Gesetzgeber bindenden Vorgabe des Gemeinschaftsrechts beruht, und im Hinblick hierauf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht hinreichend dargetan hat.

I.

Legt ein Gericht dem [X.]verfassungsgericht eine Norm vor, die in Umsetzung von Rechtsakten der [X.]n [X.] ergangen ist, ist diese Vorlage wegen der vom [X.]verfassungsgericht in solchen Fällen praktizierten Zurücknahme der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit entscheidungserheblich, wenn das Gesetz in Ausfüllung eines nationalen Umsetzungsspielraums ergangen ist. Ob das [X.]srecht im jeweiligen Streitfall einen derartigen Umsetzungsspielraum lässt, hat das Fachgericht zu klären (1) und sich mit den dabei auftretenden Fragen hinreichend substantiiert auseinanderzusetzen (2).

1. Ein Gesetz, das [X.]srecht umsetzt, kann nur dann dem [X.]verfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Entscheidung über seine Verfassungsmäßigkeit vorgelegt werden, wenn es der Prüfung durch das [X.]verfassungsgericht unterliegt. Solange und soweit das [X.]verfassungsgericht seine Prüfung von [X.]srecht und von zwingendes [X.]srecht umsetzendem nationalem Recht am Maßstab des Grundgesetzes zurücknimmt, ist die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz nicht entscheidungserheblich, da sie weder vom [X.]verfassungsgericht noch vom Vorlagegericht zu beantworten ist. [X.]ie Vorlage eines Gesetzes an das [X.]verfassungsgericht ist in einem solchen Fall unzulässig. [X.]as Fachgericht hat daher vor einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu klären, ob das [X.]srecht dem nationalen Gesetzgeber einen die verfassungsgerichtliche Prüfung ermöglichenden Spielraum belässt.

a) Über die Anwendbarkeit von [X.]srecht in der [X.]republik [X.], das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten [X.]r Gerichte und Behörden in Anspruch genommen wird, übt das [X.]verfassungsgericht - jenseits des hier nicht in Rede stehenden Ultra-vires- und Verfassungsidentitätsvorbehalts (vgl. dazu [X.] 123, 267 <353 f.>; 126, 286 <302 f.>) - seine Gerichtsbarkeit nicht mehr aus und überprüft dieses Recht mithin nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die [X.] [X.] einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der [X.] generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (vgl. [X.] 73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>; 118, 79 <95>). [X.]ies gilt auf der Grundlage von [ref=157d9c5d-1b2c-4c55-980b-2c0c8e710c48]Art. 23 Abs. 1 [X.]] nicht nur für Verordnungen, sondern auch für Richtlinien nach Art. 288 Abs. 3 AEUV und an die [X.]republik [X.] gerichtete Beschlüsse der [X.] nach Art. 288 Abs. 4 AEUV (früher: Entscheidungen der [X.] nach [ref=e6e42c4f-dfba-45ba-b8e1-196810cdb13e]Art. 249 Abs. 4 [X.]V[/ref]). Auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss in [X.]s Recht umsetzt, wird insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das [X.]srecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. [X.] 118, 79 <95 f.>; 125, 260 <306 f.>).

b) Stellt sich einem Fachgericht die Frage der Vereinbarkeit eines für sein Verfahren entscheidungserheblichen, aus dem [X.]srecht abgeleiteten Gesetzes mit den Grundrechten, ist es daher zunächst seine Aufgabe - gegebenenfalls durch eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.]n [X.] (im Folgenden: [X.]r Gerichtshof) nach Art. 267 Abs. 1 AEUV - zu klären, ob das [X.]srecht dem [X.]n Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum belässt. Erst wenn dies feststeht, kann das den Umsetzungsspielraum ausfüllende Gesetz der Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit durch das [X.]verfassungsgericht unterliegen und damit eine Vorlage an das [X.]verfassungsgericht in Betracht kommen.

aa) [X.]ie Pflicht des vorlegenden Gerichts zur [X.]lärung der Verbindlichkeit der unionsrechtlichen Vorgaben für den [X.]n Gesetzgeber folgt aus dem Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nur zulässig, wenn sie für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens entscheidungserheblich ist. Insofern muss zum einen das vorgelegte Gesetz für das von dem vorlegenden Gericht zu entscheidende Verfahren entscheidungserheblich sein. [X.]a das [X.]verfassungsgericht nur mit für das Ausgangsverfahren [X.] befasst werden soll, setzt die Vorlage eines vom Gericht als verfassungswidrig beurteilten Gesetzes zum anderen voraus, dass das [X.]verfassungsgericht über die aufgeworfene [X.] entscheiden kann. Letzteres ist nicht der Fall, wenn das [X.]verfassungsgericht sich mit Rücksicht auf der [X.]n [X.] übertragene Hoheitsrechte einer Prüfung des [X.]n Umsetzungsrechts am Maßstab des Grundgesetzes enthält. [X.]ann vermag die Vorlage an das [X.]verfassungsgericht nichts zur Lösung des Ausgangsfalls beizutragen; das Ergebnis einer solchen Vorlage ist nicht entscheidungserheblich.

bb) Im Verhältnis zum [X.]verfassungsgericht ist es vorrangig Aufgabe der Fachgerichte, die Frage eines unionsrechtlichen Umsetzungsspielraums für den nationalen Gesetzgeber zu klären, gegebenenfalls durch Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 1 AEUV.

(1) Besteht Unklarheit über die Bedeutung von [X.]srecht, kommt eine Vorlage an den [X.] nach [ref=fee918a8-[X.]-42ae-8dd7-d47fbdfb84a6]Art. 267 Abs. 1 [X.]] in Betracht, anlässlich derer der [X.] Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren über die Gültigkeit und die Auslegung von [X.]srecht, aber auch über die Handlung eines [X.]sorgans, wie etwa über die Frage der Bindung eines Mitgliedstaats an einen Beschluss der [X.] nach Art. 288 Abs. 4 AEUV, befinden kann.

Eine Pflicht zur Vorlage zum [X.] besteht nach [X.]srecht ausschließlich für letztinstanzliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts angefochten werden können ([ref=f3ccf22a-293e-419c-bc26-[X.]. 267 Abs. 3 [X.]]). Auch letztinstanzliche Gerichte eines Mitgliedstaates sind nicht zur [X.]urchführung eines [X.] verpflichtet, wenn die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war oder die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt. Ein letztinstanzliches nationales Gericht darf einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage nur verneinen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den [X.] die gleiche Gewissheit bestünde. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht davon absehen, diese Frage dem [X.] vorzulegen und sie stattdessen in eigener Verantwortung beantworten (acte-clair-[X.]oktrin, vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.]. [X.]/81, [X.], [X.]. 1982, S. 3415; [X.] 82, 159 <193>).

(2) Auch Instanzgerichte sind allerdings zu einer [X.]lärung unionsrechtlicher Fragen durch eine Vorabentscheidung beim [X.]n Gerichtshof verpflichtet, wenn unklar ist, ob und inwieweit das [X.]srecht den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum belässt, sofern Anlass zur Vorlage des nationalen Umsetzungsrechts wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nach [ref=ff57e3c6-e3a8-4c3b-8fef-e0e062b5a3ee]Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]] besteht.

[X.]ass Art. 267 Abs. 2 AEUV den nicht letztinstanzlichen nationalen Gerichten aus unionsrechtlicher Sicht insofern einen größeren Entscheidungsspielraum einräumt, widerspricht dem nicht, weil die hier in Rede stehende Vorlagepflicht ihre Grundlage im Vorbehalt der Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (s.o. aa) und damit im nationalen Verfassungsprozessrecht findet.

[X.]iese Pflicht der Instanzgerichte zur Einleitung eines [X.] nach Art. 267 AEUV korrespondiert mit der im Verhältnis zum [X.]verfassungsgericht vorrangig den Fachgerichten zukommenden [X.]ompetenz und Aufgabe, das einfache innerstaatliche Recht auszulegen (vgl. [X.] 79, 1 <24>; 86, 382 <386 f.>; 113, 88 <103>) und gegebenenfalls die Auswirkungen des [X.]srechts auf eine einfachrechtliche innerstaatliche Rechtsvorschrift zu beurteilen. Es liegt dabei in der [X.]ompetenz der nationalen Fachgerichte, das [X.]srecht auszulegen, soweit es für ihre Entscheidung darauf ankommt. [X.]so wie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts in erster Linie den Fachgerichten obliegt, sind sie auch zur Auslegung und Anwendung des [X.]srechts berufen (vgl. [X.], Beschluss des Ersten [X.]s vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, juris, Rn. 89; ferner [X.] 126, 286 <316>). In diesem Rahmen haben sie auch die Verbindlichkeit unionsrechtlicher Vorgaben für den nationalen Gesetzgeber zu klären und erforderlichenfalls den [X.] anzurufen. [X.]ie Beurteilung der Auswirkungen der vom [X.] geklärten unionsrechtlichen Fragen auf das nationale Recht ist sodann wiederum in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte und nicht des [X.]. Es entspräche hingegen nicht der im Grundgesetz angelegten [X.]ompetenzverteilung zwischen dem [X.]verfassungsgericht und den Fachgerichten, wenn sie im Verhältnis zum [X.]srecht ungeklärtes nationales Umsetzungsrecht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem [X.]verfassungsgericht vorlegen dürften und so das [X.]verfassungsgericht seinerseits zur Einleitung eines [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV veranlassen könnten, sofern es nur auf diese Weise seinen verfassungsgerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen könnte.

cc) [X.]ie Pflicht der Fachgerichte, vor einer Vorlage an das [X.]verfassungsgericht Inhalt und Verbindlichkeit des [X.]srechts, gegebenenfalls durch Einleitung eines [X.] nach Art. 267 Abs. 1 AEUV zu klären, steht nicht in Widerspruch zu der vom [X.]verfassungsgericht bestätigten Möglichkeit der Fachgerichte, zwischen Normenkontrolle nach [ref=df9e0d47-9581-4113-b7c5-6b6f9d1a63d1]Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]] und Vorlage zum [X.] zu wählen, da dies andere Fallkonstellationen betrifft.

Steht in Streit, ob eine im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift mit [X.]srecht und Verfassungsrecht vereinbar ist, gibt es nach der Rechtsprechung des [X.] aus der Sicht des [X.]n Verfassungsrechts grundsätzlich keine feste Rangfolge unter den vom Fachgericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren nach [[X.]-[X.]. 267 Abs. 2 oder 3 [X.]] und der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Ein Gericht, das sowohl unionsrechtliche als auch verfassungsrechtliche Zweifel hat, darf daher nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen entscheiden, welches Zwischenverfahren es zunächst einleitet (vgl. [X.] 116, 202 <214>). Im Unterschied dazu geht es bei der hier in Frage stehenden Bindung des nationalen Gesetzgebers an vorrangiges [X.]srecht um die Bestimmung der Prüfungsbefugnis des [X.] und damit um eine für die Zulässigkeit der Normenkontrolle zwingend zu klärende Vorfrage.

c) Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 2, 181 <190 f., 193>; 88, 187 <194>; 105, 61 <67>). [X.]ies folgt aus der in erster Linie den Fachgerichten vorbehaltenen Aufgabe zur Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts wie auch des [X.]srechts.

Für die Frage nach der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage, die [X.]srecht umsetzendes nationales Recht zum Gegenstand hat, ist eine so weitgehende Zurücknahme der [X.]ontrolle der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts jedoch nicht gerechtfertigt. [X.]enn mit der Entscheidung über die Reichweite der unionsrechtlichen Bindung des nationalen Gesetzgebers wird zugleich über die Grenzen der verfassungsgerichtlichen Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes befunden. [X.]ie Bestimmung der Voraussetzungen für die Ausübung der eigenen Gerichtsbarkeit und damit die Beantwortung der Frage, ob es das nationale Recht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes misst oder darauf verzichtet, muss im Verhältnis zum vorlegenden Gericht in der Hand des [X.] verbleiben. [X.]ie Entscheidung eines Fachgerichts darüber, ob und inwieweit [X.]srecht im Sinne eines acte-clair dem Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum belässt, ist daher nicht nur einer Offensichtlichkeitskontrolle durch das [X.]verfassungsgericht unterworfen. [X.]iesem steht insoweit vielmehr ein weitergehendes Überprüfungsrecht zu (vgl. [X.], Beschluss des Ersten [X.]s vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, juris, Rn. 90). Andernfalls hätte es das Fachgericht in der Hand, auch mit einer nicht überzeugend begründeten Annahme eines dem nationalen Gesetzgeber verbleibenden Umsetzungsspielraums eine inhaltliche Prüfung durch das [X.]verfassungsgericht zu veranlassen, sofern sie sich nur nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.

[X.]em steht nicht entgegen, dass das [X.]verfassungsgericht das Unterlassen einer Vorlage zum [X.] durch ein letztinstanzliches Gericht im Rahmen einer auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde lediglich auf eine unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kontrolliert (vgl. zuletzt [X.] 126, 286 <315 ff.>; [X.], Beschlüsse des Ersten [X.]s vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, S. 1427 <1431> [[X.]. 104 f.] und vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, juris, Rn. 98). [X.]enn in jenen Fällen geht es nicht um die Entscheidung über die Ausübung der verfassungsgerichtlichen Prüfung bei einer Normenkontrolle, sondern um die auch sonst nur in weiten Grenzen überprüfte Handhabung des Prozessrechts durch die Gerichte im Hinblick auf die Wahrung des gesetzlichen Richters.

2. Mit der Pflicht des Gerichts, vor der Vorlage eines [X.]srecht umsetzenden Gesetzes an das [X.]verfassungsgericht die Verbindlichkeit der unionsrechtlichen Vorgaben zu klären, korrespondiert eine entsprechende [X.]arlegungspflicht im Rahmen der Vorlage.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Vorlage abhängt und dass das Gericht die gebotene Prüfung der Entscheidungserheblichkeit vorgenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung muss dem Beschluss mit hinreichender [X.]eutlichkeit zu entnehmen sein, dass und aus welchen Gründen das Gericht bei der Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. [X.] 86, 71 <77>; 88, 187 <194>; 105, 48 <56>; 105, 61 <67>). [X.]as vorlegende Gericht muss im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und umfassend darlegen (vgl. [X.] 86, 71 <77 f.>; 88, 70 <74>; 88, 187 <194>; [X.][X.] 14, 429 <432>). [X.]abei muss das Gericht auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen. Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. [X.] 86, 71 <77 f.>; [X.][X.] 14, 429 <432>).

[X.]iese Maßstäbe gelten entsprechend für die Pflicht des Gerichts, seine - womöglich ohne Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens gewonnene - Annahme darzulegen, dass das einschlägige [X.]srecht dem nationalen Gesetzgeber in der in Streit stehenden Frage einen Umsetzungsspielraum belässt. Auch diesbezüglich hat es mit hinreichender [X.]eutlichkeit die Gründe dafür aufzuzeigen 

II.

[X.]as [X.] hat die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage schon nicht ausreichend dargelegt (1). Zudem hätte es durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] klären lassen müssen, ob der Gesetzgeber bei Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben einen Spielraum zu weitergehenden Übergangsregelungen hatte (2).

1. [X.]ie [X.]arlegungen des [X.]s zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage genügen nicht den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G.

a) [X.]as vorlegende Gericht hat sich bereits nicht damit auseinandergesetzt, dass die verfassungsrechtliche Prüfung des [ref=561f979f-1b1e-4f9c-bb52-db9ffa693d5d]§ 2 Satz 2 Nr. 4 [X.][/ref] 1996 durch das [X.]verfassungsgericht deshalb eingeschränkt sein kann, weil der [X.] Gesetzgeber mit dieser Regelung eine Entscheidung der [X.]n [X.] in [X.]s Recht umgesetzt hat. Zwar hat sich das [X.]damit befasst, ob der [X.] Gesetzgeber in Ansehung der Entscheidung der [X.] berechtigt war, nach Ablauf der von der [X.] gesetzten Frist [X.] zu gewähren, wenn eine bindende Investitionsentscheidung seitens eines Investors bereits vor Fristablauf getroffen worden war. Einen Bezug zum Umfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung des [ref=2cb6d4aa-4c5a-4505-a469-5a9a662c7f37]§ 2 Satz 2 Nr. 4 [X.][/ref] 1996 hat es dabei jedoch nicht hergestellt. Im Gegenteil hat das [X.] den Rechtsverstoß ausdrücklich als ausschließlich im nationalen Recht begründet angesehen.

b) Im Übrigen fehlt es an hinreichenden Ausführungen zum Umfang der Bindungswirkung der [X.]sentscheidung für den [X.]n Gesetzgeber.

Zwar hat das [X.] angenommen, dass die [X.] mit ihrer Entscheidung vom 20. Mai 1998 die tatsächlichen Verhältnisse in der Vergangenheit akzeptiert und nur eine Regelung für die Zukunft getroffen hat. [X.]ieser Befund bleibt allerdings ohne Erkenntniswert für die Frage, ob die [X.]sentscheidung damit auch Investitionsbeihilfen für schon vor Ablauf der zweimonatigen Frist getroffene Investitionsentscheidungen unterbinden wollte. Entsprechendes gilt für die Bezugnahme des [X.]auf den späteren Gemeinschaftsrahmen.

[X.]as [X.] hat sein Verständnis der [X.]sentscheidung - wonach dem [X.]n Gesetzgeber die spätere Berücksichtigung vor dem 3. September 1998 verbindlich getroffener Investitionsentscheidungen nicht verwehrt gewesen sein soll - wesentlich damit begründet, dass die [X.] nicht ausdrücklich vorgegeben habe, Beihilfen auch für bereits begonnene Investitionen zu versagen. [X.]ass sich die [X.] in ihrer Entscheidung nicht ausdrücklich mit bereits vor Ablauf der von ihr gesetzten Frist getroffenen Investitionsentscheidungen und insoweit gegebenenfalls zu gewährendem Vertrauensschutz befasst hat, zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, dass nach Fristablauf eine Gewährung von [X.] zulässig bleiben sollte, wenn eine bindende Investitionsentscheidung bereits vor Fristablauf getroffen worden war. Ihrem Wortlaut nach gab die Entscheidung der [X.] vielmehr vor, dass nach Ablauf der Frist keine [X.] mehr gewährt werden durfte, und zwar unabhängig davon, ob ein Investor bereits eine bindende Investitionsentscheidung getroffen hatte oder nicht.

[X.]emgegenüber haben der Gesetzgeber sowie die Finanzbehörden (vgl. die Verfügung der [X.] [X.] vom 20. Juli 1999, [X.] 1000 [X.] 24, juris) den von der [X.] verwendeten Begriff des "[X.]" einer Investitionsbeihilfe zur Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und damit zur (vollständigen) Verwirklichung des materiellrechtlichen Tatbestands in Bezug gesetzt, obgleich sich die "Gewährung" einer [X.] nach dem Verständnis des [X.]finanzhofs - worauf er in seiner Stellungnahme auch ausdrücklich hingewiesen hat - in der Regel auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung und Auszahlung durch das Finanzamt bezieht. Mit diesen verschiedenen [X.]eutungsmöglichkeiten für den maßgeblichen Bezugspunkt der [X.]sentscheidung hat sich das [X.] nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat sich das [X.] vor allem auf die Feststellung zurückgezogen, dass die [X.]sentscheidung nicht zwingend als Ausschluss bereits begonnener Investitionen verstanden werden müsse.

2. [X.]ie Vorlage ist auch unzulässig, weil das [X.] einen Umsetzungsspielraum des [X.]n Gesetzgebers für die weitere Zulässigkeit von Investitionshilfen in Bezug auf früher getroffene Investitionsentscheidungen annimmt, obwohl dieses Verständnis der [X.]sentscheidung als zweifelsfrei im Sinne der acte-clair-[X.]oktrin nicht haltbar ist.

[X.]ie vom [X.] befürwortete Auslegung der [X.]sentscheidung, wonach dem [X.]n Gesetzgeber ein ausreichender Gestaltungsspielraum zur Gewährung von [X.]n auch nach dem 2. September 1998 verblieben sei, ist weder Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] gewesen, noch ist eine solche Auslegung der Entscheidung der [X.]derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Im Gegenteil spricht insbesondere der Wortlaut der Entscheidung, auch vor dem Hintergrund des (nationalen) Verständnisses des verwendeten Be-griffs "Gewähren", für einen Ausschluss sämtlicher Beihilfen nach Ablauf der von der [X.] gesetzten Frist zur Anpassung der nationalen Beihilferegelungen unabhängig vom Zeitpunkt der getroffenen Investitionsentscheidung. [X.]ie Entstehungsgeschichte des [X.] 1999 wie auch die Stellungnahme des [X.] im vorliegenden Verfahren lassen zudem erkennen, dass jedenfalls der [X.] Gesetzgeber selbst von einer entsprechenden Verpflichtung ohne verbleibenden Spielraum ausging.

Bei dieser Sachlage hätte das [X.] die hier maßgebliche Auslegungsfrage für das Vorliegen eines nationalen Umsetzungsspielraums dem [X.] im Rahmen eines [X.] vorlegen müssen.

Meta

1 BvL 3/08

04.10.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Dezember 2007, Az: 1 K 290/01, Vorlagebeschluss

Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 267 Abs 1 AEUV, Art 288 Abs 2 AEUV, Art 288 Abs 3 AEUV, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 2 S 2 Nr 4 InvZulG 1996 vom 19.12.1998, StEntlG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.10.2011, Az. 1 BvL 3/08 (REWIS RS 2011, 2729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2729 BVerfGE 129, 186-208 REWIS RS 2011, 2729

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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