Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.12.2017, Az. III R 14/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 178

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Gegenstand

Investitionszulage nach dem InvZulG 2005; Fortbestehen der KMU-Eigenschaft während des Verbleibenszeitraums


Leitsatz

Ein Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 besteht nicht, wenn das Unternehmen nicht während des gesamten fünfjährigen Verbleibenszeitraums die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung 2003 der Europäischen Kommission erfüllt (entgegen BMF-Schreiben vom 20. Januar 2006, BStBl I 2006, 119, Rz 128) .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2016  1 K 1466/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Empfehlung 2003 der [[X.]] einzuordnen ist und ihr deshalb die erhöhte Investitionszulage zusteht.

2

[X.]ie Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in [X.] Ihr Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Vertrieb von …systemen aus … und sonstigen Materialien. [X.]ie Geschäftsanteile werden zu gleichen Teilen von A, [[X.]] ([X.]) und [X.] ([X.]) gehalten. Geschäftsführer sind [X.] und [X.].

3

[X.]ie Gesellschafter sind auch die einzigen Kommanditisten der E GmbH & [X.]o. KG ([X.]), die ihren Sitz in [X.] hat. [X.]ie [X.] beschäftigte im Jahr 2004 ca. 450 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von über 130 Mio. €. Geschäftsführer der [X.] sind die F-GmbH, deren Geschäftsanteile von der [X.] gehalten werden, und G.

4

[X.]ie Klägerin erzielte im Streitjahr 2005 ihren Umsatz fast ausschließlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von …. [X.]ie Geschäftsleitung der Klägerin befindet sich in Räumen der [X.] in [X.].

5

[X.] wurde die Klägerin in die [X.] eingebracht. Infolge dessen erfüllte sie seitdem --das ist zwischen den Beteiligten unstreitig-- nicht mehr die KMU-Eigenschaft.

6

[X.]er Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) setzte auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 2. November 2006 für das Kalenderjahr 2005 eine Investitionszulage in Höhe von ... (... Bemessungsgrundlage x 25 % Investitionszulagensatz) fest. [X.]abei ging das [X.] von den in der [X.] gemachten Angaben aus, dass die Klägerin ein eigenständiges Unternehmen mit 32 Mitarbeitern, einem Umsatz von 42 Mio. € und einer Bilanzsumme von 30 Mio. € im Wirtschaftsjahr 2004 ist.

7

Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung kam das [X.] zu dem Ergebnis, dass die Klägerin kein kleines und mittleres Unternehmen sei und minderte die Investitionszulage mit Bescheid vom 29. Januar 2009 auf ... (... Bemessungsgrundlage x 12,5 % Investitionszulagensatz). [X.]er Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30. August 2010).

8

[X.]as Finanzgericht ([X.]) wies die dagegen gerichtete Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2016, 1912 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

9

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin eine sich aus der unzutreffenden Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 1 des [X.] ([X.]) 2005 ergebende Verletzung materiellen Rechts.

[X.]ie Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und den Bescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2005 vom 29. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2010 dahingehend abzuändern, dass die Investitionszulage auf ... festgesetzt wird.

[X.]as [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet; sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin kein Anspruch auf erhöhte Investitionszulage für 2005 zusteht.

1. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. [X.] erhöht sich die Investitionszulage für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen i.S. des § 2 Abs. [X.] entfällt, auf 25 % der Bemessungsgrundlage, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des [X.] in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der [X.] vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen ([X.] 1996 Nr. L 107, S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der [X.] 2003/361/[X.] vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ([X.] 2003 Nr. L 124, S. 36), erfüllt.

2. Der Senat kann dahin gestellt sein lassen, ob der Betrieb der Klägerin zu Beginn des Wirtschaftsjahres des [X.] die [X.] erfüllte. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da der Betrieb jedenfalls nicht die weitere Voraussetzung erfüllte, dass die [X.] während der gesamten Bindungsfrist erhalten blieb. Insoweit erübrigt sich auch die von der Klägerin angeregte Aussetzung des Verfahrens und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.

3. Im Streitfall wurde die Klägerin im Jahr 2007 in eine Holding eingebracht. Dadurch verlor sie die [X.]. Nachdem die [X.] nicht während des gesamten fünfjährigen [X.] vorlag, hatte die Klägerin keinen Anspruch auf eine nach § 2 Abs. 7 Satz [X.] erhöhte Investitionszulage. Denn § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. [X.] setzt entgegen der Auffassung des [X.] und der Finanzverwaltung (Schreiben des [X.] --BMF-- vom 20. Januar 2006, [X.], 119, Rz 125, 128) nicht nur voraus, dass der Betrieb die für einen KMU-Betrieb erforderlichen Größenmerkmale zu Beginn des Wirtschaftsjahres des [X.] einhält. Vielmehr müssen die Größenmerkmale auch während des gesamten fünfjährigen [X.] weiterhin erfüllt sein.

a) Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Danach bezieht sich der Relativsatz "der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen ... erfüllt" unmittelbar auf die im vorangehenden Teilsatz genannte Verbleibensvoraussetzung ("...wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des [X.] in einem begünstigten Betrieb verbleiben ..."). An eine zeitliche Komponente wird nur mit dem Ausdruck "während" angeknüpft, der auf eine Zeitraumbetrachtung hinweist. Dagegen enthält der Wortlaut der Norm für die vom [X.] und der Finanzverwaltung vorgenommene Auslegung, wonach die Größenmerkmale nur zu einem bestimmten Stichtag erfüllt sein müssen, keinen Anhaltspunkt.

Auch aus der Verwendung des Begriffes "zusätzlich" vermag der [X.] als die [X.] keinen Hinweis auf eine Stichtagsbetrachtung zu entnehmen. Vielmehr weist der Begriff nur auf eine weitere Anspruchsvoraussetzung hin, ohne den im vorherigen Halbsatz mit dem Begriff "während" begründeten [X.] aufzuheben.

Für die Auslegung des Senats spricht auch der Vergleich des § 2 Abs. [X.] mit dessen Nachfolgenorm. § 5 Abs. 2 Satz [X.] 2007 bestimmt, dass sich die Investitionszulage erhöht, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des [X.] in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der im Zeitpunkt des Beginns des [X.] zusätzlich die Begriffsdefinition für KMU erfüllt. Im Gegensatz zur hier zu beurteilenden Fassung wurde daher in der Nachfolgeregelung ein Stichtag, nämlich der "Zeitpunkt des Beginns des [X.]", ausdrücklich benannt.

b) Eine entgegengesetzte Auslegung folgt auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum [X.] (BTDrucks 15/2249, S. 16). Dort heißt es zwar, dass ausschlaggebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Einhaltung der Größenmerkmale grundsätzlich der Beginn des Wirtschaftsjahres des [X.] sei. Ferner soll es danach für die erhöhte Investitionszulage ohne Bedeutung sein, wenn der nutzende Betrieb mit Wirkung für einen Zeitpunkt nach dem Stichtag innerhalb der Verbleibensfrist den Status eines KMU verliere. Die Gesetzesmaterialien lassen jedoch nicht erkennen, aus welchen gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen eine entsprechende Stichtagsbetrachtung folgen sollte.

Ein Anknüpfungspunkt im Wortlaut der Norm wäre aber insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgängernorm des § 2 Abs. [X.] zu erwarten gewesen. Denn § 2 Abs. [X.] bestimmte --in einer dem Wortlaut des § 2 Abs. [X.] ähnlichen [X.], dass sich die Investitionszulage erhöht, wenn die Wirtschaftsgüter während des [X.] in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen. Hierzu bringen die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 13/7792, S. 13) in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut zum Ausdruck, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter "mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem kleinen oder mittleren Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen verbleiben". Daraus ergibt sich ein klarer Zusammenhang zwischen dem [X.] und dem Größenmerkmal.

c) Für die Auslegung des Senats spricht ferner der systematische Zusammenhang des [X.] zu den übrigen [X.]. Auch diese [X.] müssen unabhängig davon, ob sie sich auf das Wirtschaftsgut selbst oder auf den Betrieb beziehen, nicht nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres des [X.], sondern während des gesamten [X.] erfüllt sein (s. etwa Senatsurteile vom 7. Februar 2002 III R 14/00, [X.], 164, [X.], 312, Rz 14 ff.; vom 19. Oktober 2006 III R 52/05, [X.] 2007, 974, Rz 12 ff.; vom 14. November 2013 III R 17/12, [X.], 462, [X.], 335, Rz 9 ff.).

Deshalb muss der [X.] (als Regel) entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung auch nicht bei jeder einzelnen Begünstigungsvoraussetzung, wie hier der [X.], im Gesetzeswortlaut wiederholt werden, wenn für eine Stichtagsbetrachtung (als Ausnahme) jeglicher Bezugspunkt im Wortlaut fehlt.

d) Das Gesetz enthält auch keine Anhaltspunkte für einen von den übrigen [X.] abweichenden Zweck des [X.]. Die [X.] bezwecken eine zielgenaue Förderung bestimmter Betriebe, um hierdurch die Wirtschaftstätigkeit und die Entstehung von Arbeitsplätzen in diesen Bereichen zu unterstützen. So reicht es für den Fortbestand des Anspruchs auf Investitionszulage nicht aus, dass ein gefördertes Wirtschaftsgut zu Beginn des [X.] die Wirtschaftstätigkeit im Fördergebiet erheblich gefördert und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen hat, wenn es während des [X.] in einen Betrieb außerhalb des [X.] verlagert wird. Ebenso entfällt der Anspruch auf Investitionszulage, wenn ein Wirtschaftsgut während des gesamten [X.] die Wirtschaftstätigkeit fördert und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt, der Betrieb aber noch während des [X.] die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe einbüßt. Dem entspricht es, die erhöhte Investitionszulage entfallen zu lassen, wenn der Betrieb während des [X.] seine [X.] verliert. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch der ebenfalls in den Gesetzesmaterialien zu § 2 [X.] angeführte Fall, dass ein bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf der Verbleibensfrist aus dem nutzenden Betrieb ausscheidet (z.B. durch Veräußerung oder langfristige Nutzungsüberlassung) und in einem anderen Betrieb verbleibt, der kein KMU ist. Dies ist [X.], obwohl die erhöhte Förderung zu Beginn des [X.] ihren Zweck erfüllt hat (BTDrucks 15/2249, S. 16; ebenso BMF-Schreiben in [X.], 119, Rz 128).

Zwar ist es durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber sich mit einer bloßen Anschubwirkung einer erhöhten Förderung von KMU-Betrieben begnügt und das nachfolgende Größenwachstum des geförderten Betriebs unberücksichtigt lässt. Da man rechtspolitisch aber sowohl für eine solche Ausgestaltung als auch für eine entgegengesetzte Lösung gute Gründe zu finden vermag, muss der Gesetzgeber seine jeweilige Entscheidung hinreichend im Gesetz zum Ausdruck bringen, zumal dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen einer Zeitpunktbetrachtung und einer Zeitraumbetrachtung auch bewusst gewesen war. Denn die verschiedenen Fassungen des [X.] unterscheiden teilweise schon innerhalb einer Norm zwischen Kriterien, die an einen Zeitpunkt und solchen, die an einen Zeitraum anknüpfen (s. z.B. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] 1996). Ebenso sind --wie bereits ausgeführt (s.u. [X.] beim Wechsel zu einer neueren Fassung des [X.] Wortlautänderungen festzustellen, zu denen ohne eine entsprechende inhaltliche Änderung (Wechsel von Zeitpunkt- zu Zeitraumbetrachtung und umgekehrt) kein Anlass bestanden hätte.

Die Klägerin hat zwar in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2017 behauptet, dass der Gesetzgeber die Investitionsförderung insgesamt oder jedenfalls mit Blick auf das KMU-Erfordernis als reine Anschubförderung verstanden wissen wollte. Worin diese Zielsetzung im Gesetz ihren Niederschlag gefunden haben soll, wird jedoch nicht deutlich.

e) Soweit die Klägerin darlegt, dass bei der Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz [X.] auch eine europarechtliche Komponente zu berücksichtigen sei, hat sie bereits nicht dargelegt, aus welchen europarechtlichen Bestimmungen sich Argumente für das von ihr vertretene Verständnis des [X.] ergeben sollen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die in § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] vorgesehene Abhängigkeit der Festsetzung bestimmter Investitionszulagen von der Genehmigung durch die Europäische [X.] Einfluss auf die zeitliche Komponente des [X.] hat.

Auch aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Antwortschreiben der [X.] vom 11. Dezember 2007 an den [X.] vermag der Senat keine europarechtlichen Vorgaben zu entnehmen, die für eine Zeitpunktbetrachtung des in § 2 Abs. 7 Satz [X.] verwendeten [X.] sprechen. Der Umstand, dass dort auf die Erfüllung der Schwellenwerte zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt wird, lässt keinen Rückschluss auf die Frage zu, ob der nationale Gesetzgeber die [X.] davon abhängig machen darf, dass die Schwellenwerte als Voraussetzung der [X.] auch zu anderen Zeitpunkten oder in anderen Zeiträumen erfüllt sein müssen. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, woraus der von der Klägerin behauptete Zwang zu einer europaweiten Gleichförmigkeit der [X.] folgen soll. Entsprechend schränkt die [X.] ihre am Ende des Antwortschreibens gezogenen Schlussfolgerung auch dahingehend ein, dass der Beihilfeempfänger berechtigt ist, den [X.] zu erhalten, "sofern alle übrigen Voraussetzungen der anwendbaren Beihilferegelung erfüllt sind".

f) An die abweichende Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz [X.] durch die Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung ist der [X.] ([X.]) nicht gebunden. Denn es handelt sich insoweit um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, welche die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern soll. [X.] Verwaltungsvorschriften haben nach ständiger [X.]-Rechtsprechung keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der allein es obliegt zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (ständige Rechtsprechung, s. etwa Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 28. November 2016 GrS 1/15, [X.]E 255, 482, [X.], 393, Rz 107).

Im Übrigen gehen auch [X.] davon aus, dass die Auffassung der Finanzverwaltung nicht aus dem Gesetzeswortlaut folgt, sondern diesem zum Teil sogar widerspricht (Sönksen/ [X.], Investitionsförderung Handbuch, § 2 [X.] Rz 54 f.).

4. [X.] folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 14/16

21.12.2017

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 12. April 2016, Az: 1 K 1466/14, Urteil

§ 2 Abs 7 S 1 InvZulG 2005, § 2 Abs 1 InvZulG 2005, § 5 Abs 2 S 1 InvZulG 2007, § 2 Abs 7 InvZulG 1999, Art 267 AEUV, EGEmpf 361/2003

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.12.2017, Az. III R 14/16 (REWIS RS 2017, 178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 178


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III R 14/16

Bundesfinanzhof, III R 14/16, 21.12.2017.


Az. 1 K 1466/14

FG Nürnberg, 1 K 1466/14, 12.04.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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