Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.11.2018, Az. 6 B 143/18

6. Senat | REWIS RS 2018, 1675

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Gegenstand

Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Landesrecht durch den Insolvenzverwalter


Gründe

I

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Insolvenzschuldners Zugang zu den über diesen geführten finanzbehördlichen Vollstreckungsakten. Er beruft sich dabei sowohl auf informationsfreiheitsrechtliche Einsichtsrechte nach dem [X.], als auch auf datenschutzrechtliche Ansprüche, die ihm aus seiner Stellung als Insolvenzverwalter aus eigenem oder vom Insolvenzschuldner abgeleitetem Recht zustünden. Seine Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das [X.]erufungsurteil führt aus, ein Informationsanspruch nach dem [X.] bestehe nicht, weil für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuerverwaltung ein [X.] vorliege. Für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] fehle es an einer Anspruchsberechtigung des [X.]. Das dem Insolvenzschuldner als [X.]etroffenem zustehende Auskunftsrecht gehöre nicht zur Insolvenzmasse und sei als höchstpersönliches Recht vom Rechtsübergang gemäß § 80 Abs. 1 [X.] nicht betroffen. Auch aus der gesetzlichen Stellung eines Insolvenzverwalters lasse sich kein eigenständiger und voraussetzungsloser Anspruch auf Akteneinsichts- und Auskunftsrechte ableiten. Die in der Rechtsprechung anerkannten Auskunftsrechte setzten stets die Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses voraus. Das [X.]erufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der [X.]eschwerde.

II

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]erufungsurteil erhobene [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Zulassungsgrund der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, liegen nicht vor.

3

1. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt hier nicht in [X.]etracht. Sie setzt voraus, dass die [X.]eschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist ([X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>; stRspr). Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde oder wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann ([X.], [X.]eschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 [X.] 41.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2015, 1779 Rn. 7).

4

a. Die [X.]eschwerde hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig, ob als Rechtsfolge aus § 80 [X.] ([X.]) jegliche Rechte des Insolvenzschuldners, auch solche, die als höchstpersönlich anzusehen sind, auf den Insolvenzverwalter übergehen. Diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Zwar liegt zu der konkret aufgeworfenen Frage - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des [X.] vor (offengelassen in [X.], Urteil vom 26. April 2018 - 7 [X.] 4.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:260418U7[X.]4.16.0] - juris Rn. 30). Doch kann ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf auch dann zu verneinen sein, wenn die Frage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten [X.]s geklärt ist, das sich mit dieser oder mit einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat, und das angerufene oberste [X.] dieser Rechtsprechung folgt. Denn anders als die [X.], die die Überprüfung abweichender Entscheidungen innerhalb derselben Gerichtsbarkeit ermöglichen soll, ist die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht rechtswegbezogen ([X.], [X.]eschluss vom 16. November 2007 - 9 [X.] 36.07 - NVwZ 2008, 212 Rn. 11). Daher kann im vorliegenden Fall zur [X.]eantwortung der von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage die Rechtsprechung des [X.]shofs zur fehlenden Massezugehörigkeit höchstpersönlicher Ansprüche herangezogen werden (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2011 - [X.]/10 - NJW 2011, 2290 Rn. 42). Das [X.]erufungsgericht hat im Einklang mit dieser zivilgerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass zur Insolvenzmasse zählendes Vermögen im Sinne von § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 [X.] die einer Person zustehenden geldwerten Rechte, nicht dagegen Güter des höchstpersönlichen [X.]ereichs sind ([X.]/[X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], [X.]and 2, 3. Aufl. 2013, § 80 Rn. 44; [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2015, § 35 Rn. 17). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gemäß § 36 Abs. 1 [X.] nicht zur Insolvenzmasse. [X.] Vermögensrechte sind in der Zwangsvollstreckung nur solche Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur [X.]efriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. Juli 2005 - [X.] - [X.] 2005, 3353 Rn. 7). Soweit eine Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung unterworfen ist, ist sie grundsätzlich auch kein [X.]estandteil der Insolvenzmasse ([X.], Versäumnisurteil vom 16. November 2017 - [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2017:161117UIXZR21.17.0] - [X.] 2018, 1166 Rn. 9). Einwände gegen diese Auslegung der revisiblen Maßstabsnorm des § 80 Abs. 1 [X.] durch das [X.]erufungsurteil erhebt die [X.]eschwerde nicht.

5

b. Soweit die [X.]eschwerde dagegen implizit auch die Frage für klärungsbedürftig aufwirft, ob das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des [X.] ([X.] - in der im Zeitpunkt des [X.]erufungsurteils gültigen Fassung vom 5. Juli 1990, HmbGV[X.]l. [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997, HmbGV[X.]l. [X.]) als höchstpersönliches und damit als nicht der Zwangsvollstreckung unterliegendes Recht zu qualifizieren ist, erweist sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht als klärungsfähig. Denn sie lässt sich nur durch die Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts beantworten (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). An die Einstufung des nach dem (mittlerweile außer [X.] getretenen, vgl. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des [X.] sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung 2016/679 vom 18. Mai 2018, HmbGV[X.]l. [X.]) Landesrecht bestehenden Auskunftsrechts als höchstpersönliches Recht wäre das Revisionsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.

6

Dagegen kommt das in der [X.]eschwerde als [X.] angeführte Auskunftsrecht nach dem früheren § 19 Abs. 1 [X.]undesdatenschutzgesetz ([X.] - in der im Zeitpunkt des [X.]erufungsurteils gültigen Fassung der [X.]ekanntmachung vom 14. Januar 2003, [X.] I S. 66) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Denn mit § 18 Abs. 1 [X.] lag eine landesrechtliche Regelung vor, die die bundesrechtliche Norm gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verdrängt hat. Auf eine Klärungsbedürftigkeit der Auslegung dieser Vorschrift kann eine Revisionszulassung daher nicht gestützt werden. Landesrecht wird auch dann nicht zu revisiblem Recht, wenn es mit einer bundesrechtlichen Vorschrift wörtlich übereinstimmt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. März 1998 - 6 [X.] 10.98 - NVwZ-RR 1999, 239).

7

c. Die [X.]eschwerde hält weiter die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Insolvenzverwalter als "[X.]efugter" bzw. "[X.]etroffener" gerade für Datenschutzrechte anzusehen ist. Auch hier benennt das [X.]eschwerdevorbringen die Vorschrift des § 19 [X.] als maßgebliche Rechtsnorm, obwohl deren Anwendungsbereich nicht eröffnet war. Demgegenüber kann der vom [X.]erufungsgericht als Anspruchsnorm herangezogene § 18 Abs. 1 [X.] und der dort verwandte [X.]egriff des "[X.]etroffenen" als landesrechtliche Vorschrift nicht Prüfungsmaßstab in einem Revisionsverfahren sein.

8

d. Auch die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob der Kläger kraft seiner gesetzlichen Stellung als Insolvenzverwalter gemäß § 80 [X.] gesetzlicher Prozessstandschafter des Insolvenzschuldners ist und damit dessen Auskunftsanspruch wie ein eigenes Recht geltend machen kann, würde sich auf der Grundlage der vom [X.]erufungsgericht mit [X.]indung für das Revisionsgericht getroffenen Einstufung des Auskunftsrechts aus § 18 Abs. 1 [X.] als höchstpersönliches Recht in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn wegen der Höchstpersönlichkeit ist dieser Auskunftsanspruch bereits dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 [X.] gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] entzogen und damit vom Übergang der Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 [X.] nicht erfasst. Aus welchen Gründen dem Kläger als Insolvenzverwalter eine gesetzliche Prozessstandschaft für ein Auskunftsrecht des Insolvenzschuldners zukommen könnte, das nicht zur Insolvenzmasse gehört, erläutert die [X.]eschwerde nicht.

9

e. Schließlich wirft die [X.]eschwerde folgende Grundsatzfrage auf:

"Sind die Informationsbegehren eines Insolvenzverwalters gegenüber Trägern öffentlicher Gewalt hinsichtlich der Verhältnisse des Insolvenzschuldners - wegen des Ermittlungsauftrages des Insolvenzverwalters in der [X.] und der Tatsache, dass der Insolvenzverwalter in strafrechtlichen Entscheidungen mit einer Justizbehörde verglichen wird - per se, ohne weiteren Vortrag von einem gewichtigen oder qualifiziertem Interesse (im Sinne der Entscheidung [X.]E 30, 154 ff., [X.], juris) getragen?"

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die [X.]eschwerdebegründung insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Mit den von der [X.]eschwerdebegründung in [X.]ezug genommenen Entscheidungen des [X.]undesfinanzhofs (Urteil vom 19. März 2013 - [X.]/11 - [X.]FHE 240, 497) und des [X.]shofs (Urteil vom 13. August 2009 - [X.] - [X.], 1823) liegen bereits Grundsatzentscheidungen zum Auskunftsrecht eines Insolvenzverwalters gegenüber den Steuerbehörden und der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen ein einfachgesetzlich nicht normiertes Akteneinsichtsrecht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht erwachsen kann. Im Einklang damit hat das [X.]erufungsgericht einen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch eines Insolvenzverwalters auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Gewährung auf Akteneinsicht oder Auskunft zu den steuerlichen [X.]elangen des Insolvenzschuldners auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.]undesfinanzhofs anerkannt (vgl. zuletzt [X.]FH, Urteil vom 19. März 2013 - [X.]/11 - [X.]FHE 240, 497 m.w.N.). Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass der Insolvenzverwalter substantiiert darlegt, aus welchen Gründen er die Auskunft begehrt, und dass die Auskunft auf dem [X.] beruht. Es reicht insoweit nicht aus, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße [X.]earbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt (vgl. dazu bereits [X.]FH, [X.]eschluss vom 15. September 2010 - II [X.] 4/10 - juris Rn. 6; [X.], Urteil vom 13. August 2009 - [X.] - [X.], 1823 Rn. 7, 9). Ebenso eingehend hat sich das [X.]erufungsurteil mit den weiter vom Kläger vorgetragenen, im Verfassungsrecht wurzelnden Ansprüchen befasst und diese jeweils verneint ([X.] ff.). Eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage bestünde daher nur, wenn die [X.]eschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigen würde, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machten (stRspr; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. November 1992 - 6 [X.] 27.92 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224). Daran fehlt es vorliegend. Aus welchen Gründen der Kläger meint, als Insolvenzverwalter "qua Amtes" einen voraussetzungslosen und nicht näher zu begründenden Anspruch auf Auskunft zu besitzen, obwohl die [X.] einen allgemeinen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gerade nicht vorsieht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Februar 2008 - IX Z[X.] 137/07 - ZIP 2008, 565 Rn. 9), erschließt sich aus den unzureichenden Darlegungen der [X.]eschwerde nicht. Der bloße Verweis auf die gesetzliche Stellung des Insolvenzverwalters, die bereits Gegenstand der Urteile des [X.]undesfinanzhofs vom 19. März 2013 - [X.]/11 - ([X.]FHE 240, 497) und des [X.]shofs vom 13. August 2009 - [X.] - ([X.], 1823) war, zeigt keine neuen klärungsbedürftigen Gesichtspunkte auf.

2. Auch die [X.] führt nicht zur Zulassung der Revision. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Abweichung ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Einen solchen Widerspruch zeigt die [X.]eschwerdebegründung nicht auf. Sie entnimmt dem Urteil des [X.] vom 23. August 1968 - 4 [X.] 235.65 - ([X.]E 30, 154) zwar den Rechtssatz, dass eine sachgrundlose Versagung eines subjektiven Rechts auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens über die begehrte Akteneinsicht trotz entgegenstehender wichtiger Interessen nicht mit Art. 20 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Von diesem Rechtssatz ist das [X.]erufungsgericht nicht abgewichen, wenn es aufgrund fehlender Darlegung konkreter Gründe für ein Einsichtsgesuch das [X.]estehen eines solchen Anspruchs ablehnt.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 B 143/18

15.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 8. Februar 2018, Az: 3 Bf 131/14, Urteil

§ 35 Abs 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 18 Abs 1 DSG HA 1990, Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 19 BDSG 1990

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.11.2018, Az. 6 B 143/18 (REWIS RS 2018, 1675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1675

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