Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.03.2012, Az. 2 BvQ 14/12

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2012, 8157

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zur Beschränkung des Wahlvorschlagsrecht zur Wahl des Bundespräsidenten auf Mitglieder der Bundesversammlung (§ 9 Abs 1 S 1 BPräsWahlG) - kein Selbstvorschlagsrecht für nicht der Bundesversammlung angehörende Personen - offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache


Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. [X.] 42, 103 <119>). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn in der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.] 89, 91 <94>; BVerfGK 1, 103 <105>; stRspr).

2

Dies ist hier der Fall. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet. Ein grundrechtlich geschütztes Recht, der [X.] sich selbst als Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl vorzuschlagen, aus dem sich die Verfassungswidrigkeit der entgegenstehenden Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die [X.] ([X.]) ergäbe, steht dem Beschwerdeführer, der nicht Mitglied der [X.]ist, offenkundig nicht zu. Zur von Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Wahlfreiheit gehört zwar auch ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten, denn die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen, ist ein Kernstück des Bürgerrechts auf aktive Teilhabe an der Wahl (vgl. [X.] 41, 399 <417>). Daraus folgt jedoch - unabhängig von der Frage, inwieweit die Grundsätze, die Art. 38 Abs. 1 GG für die Wahlen zum [X.] (vgl. [X.] 99, 1 <7>) aufstellt, als Ausprägungen des [X.] (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. etwa [X.] 51, 222 <234 f.>; 60, 162 <167>) auch auf andere Wahlen anzuwenden sind - das vom Beschwerdeführer beanspruchte Selbstvorschlagsrecht schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht zu den bei der Wahl des Bundespräsidenten aktiv Wahlberechtigten gehört. Der Bundespräsident wird gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG von der [X.] gewählt.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 14/12

14.03.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

Art 38 Abs 1 GG, § 32 BVerfGG, § 9 Abs 1 S 1 BPräsWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.03.2012, Az. 2 BvQ 14/12 (REWIS RS 2012, 8157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8157

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