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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2021 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, ein Berufsverbot angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Nebenklägerin steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 [X.] kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum [X.] berechtigt, anfechten. Sie hat deshalb darzulegen, inwieweit sie in ihrer Stellung als Nebenklägerin durch das Urteil beschwert und welches ihre [X.]befugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. Senat, [X.]. v. 22. März 2016 - 3 StR 56/16, BeckRS 2016, 7789; [X.]. v. 29. September 2015 - 3 [X.], BeckRS 2015, 17760 m.w.N.; KK/[X.] 8. Aufl. § 400 Rn. 3).
lm vorliegenden Fall hat das [X.] den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass die Nebenklägerin eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (s. [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 473 Rn. 10a).
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Meta
02.11.2022
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 2. November 2022, Az: 3 StR 162/22, Beschluss
§ 344 Abs 1 StPO, § 400 Abs 1 StPO, § 223 StGB, § 227 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2022, Az. 3 StR 162/22 (REWIS RS 2022, 7960)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7960
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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