Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. 3 StR 56/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14070

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ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR56.16.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 56/16
vom
22. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
März 2016 gemäß §
349 Abs.
1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 2.
Oktober 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklag-ten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer an-deren Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Geset-zesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger 1
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durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stüt-zendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten all-gemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt
Senat, Beschluss vom 29. September 2015, 3 StR 323/15 m.w.N.).

lm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen ge-fährlicher Körperverletzung gemäß § 224
Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Ange-klagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer Hubert Mayer

Gericke

Tiemann

3

Meta

3 StR 56/16

22.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. 3 StR 56/16 (REWIS RS 2016, 14070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14070

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3 StR 56/16

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