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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR56.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 56/16
vom
22. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
März 2016 gemäß §
349 Abs.
1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 2.
Oktober 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklag-ten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer an-deren Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Geset-zesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger 1
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durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stüt-zendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten all-gemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt
Senat, Beschluss vom 29. September 2015, 3 StR 323/15 m.w.N.).
lm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen ge-fährlicher Körperverletzung gemäß § 224
Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Ange-klagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer Hubert Mayer
Gericke
Tiemann
3
Meta
22.03.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. 3 StR 56/16 (REWIS RS 2016, 14070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14070
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 56/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
3 StR 323/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 162/22 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
2 StR 498/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 518/13 (Bundesgerichtshof)