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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:220316B3STR56.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 56/16
vom
22. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
März 2016 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Oktober 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklag-ten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des [X.].
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 [X.] kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer an-deren Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Geset-zesverletzung, die nicht zum [X.] berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger 1
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durch das Urteil beschwert und welches seine [X.]befugnis [X.] Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten [X.] [X.] genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt
Senat, Beschluss vom 29. September 2015, 3 [X.] m.w.N.).
lm vorliegenden Fall hat das [X.] den Angeklagten wegen ge-fährlicher Körperverletzung gemäß § 224
Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Ange-klagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen [X.] nicht entnehmen."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.] [X.]Mayer
Gericke
Tiemann
3
Meta
22.03.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. 3 StR 56/16 (REWIS RS 2016, 14070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14070
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 56/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
3 StR 323/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 162/22 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
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2 StR 498/17 (Bundesgerichtshof)