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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 323/15
vom
29. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier:
Revision der Nebenklägerin
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und
nach Anhörung des Angeklagten und der Beschwerdeführerin am 29.
September 2015 gemäß §
349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-richts Stade vom 23.
Februar 2015 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zur Freiheitsstrafe
von einem Jahr und vier Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenkläge-rin mit ihrer Revision, die sie auf die in allgemeiner Form erhobene Sachbe-schwerde stützt. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§
349 Abs. 1, §
400 Abs. 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Revision der Nebenklägerin ist bereits unzulässig.
Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Absatz 1 StPO kann er das Urteil
nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Ge-1
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setzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stüt-zende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Be-schluss vom 9.
Dezember 2009 -
3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen ge-fährlicher Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr. 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes verurteilt. Dass die Nebenklägerin eine darüber hinausgehende Verurteilung des Ange-klagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."
Dem schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
473 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Da-nach trägt bei erfolglosem Rechtsmittel des Angeklagten und des Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst, sodass hier eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Nebenklägerin nicht stattfindet, da auch die Revision des Angeklagten ver-worfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58.
Aufl., §
473 Rn. 10a).
Becker Pfister Hubert
Schäfer
Gericke
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4
Meta
29.09.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 3 StR 323/15 (REWIS RS 2015, 4724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4724
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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