Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2008, Az. 3 StR 236/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2307

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen zu 1.: Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

zu 2.: [X.]ihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. August 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], die [X.]in am [X.] [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 8. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den [X.]betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen, an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird verworfen, soweit sie den Angeklagten [X.]betrifft. Die Nebenklägerin hat die hierdurch entstandenen Gerichtskos-ten zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung der Auslagen des An-geklagten [X.] findet nicht statt. 3. Die Revision des Angeklagten M. gegen das vor-bezeichnete [X.]eil wird verworfen. Der [X.]schwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das [X.] hatte nach einer ersten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten M.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jah-ren und gegen den Angeklagten [X.]wegen [X.]ihilfe zur gefährlichen Körper-verletzung auf eine [X.]währungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten er-kannt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hatte der Senat dieses [X.]eil, soweit es die beiden Angeklagten betraf, mit den Fest-stellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen ([X.], [X.]. vom 16. November 2006 - 3 [X.]). Dieses hat nunmehr den Angeklagten M. wegen "ge-fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Ange-klagten [X.]wegen [X.]ihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer [X.]-währungsstrafe von einem Jahr verurteilt. 1 Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten

M. eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie [X.] namentlich, dass sich das [X.] nicht hinreichend mit einem in [X.]tracht kommenden bedingten Tötungsvorsatz dieses Angeklagten auseinan-dergesetzt habe. Die Nebenklägerin macht mit ihrer hinsichtlich beider [X.] eingelegten Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend; sie erstrebt bezüglich der Tat zum Nachteil des [X.] die Verur-teilung des Angeklagten M. wegen Totschlags und des [X.]n [X.] "wegen [X.]ihilfe zur Körperverletzung mit [X.], hilfsweise wegen [X.]ihilfe zur gefährlichen Körperverletzung". Der Angeklagte -

M. wendet sich gegen seine Verurteilung mit der allgemeinen Sach-rüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, diejenige der 2 - 5 - Nebenklägerin teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. ist unbegründet. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, soweit sie den Angeklagten M. betreffen 3 a) Der Senat hatte das erste gegen den Angeklagten M. in dieser Sache ergangene [X.]eil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin aufgehoben, weil es zur subjektiven Tatseite rechtlicher Prü-fung nicht standhielt. Im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des [X.]. hatte der Senat insoweit ausgeführt ([X.]. vom 16. November 2006 - 3 StR 296/06 - S. 5): 4 "Der Angeklagte versetzte dem [X.]. zwei Messerstiche in den Rücken, die unter und neben dem rechten Schulterblatt in den Körper eindran-gen; durch den mehr zur Körpermitte hin geführten Stich wurde der Brustkorb eröffnet, die Verletzung musste zur Vermeidung tödlicher Folgen unverzüglich operativ versorgt werden. Die Stiche waren somit nach Stoßrichtung und -intensität erkennbar lebensgefährlich. Es drängte sich daher auf, dass sie der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz geführt haben könnte. Dies musste das [X.] zwingend erörtern; denn seine sonstigen [X.] belegen auch nicht, dass der Angeklagte durch das Verlassen des [X.] von einem eventuellen Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten wäre. All dies bedarf daher neuer Prüfung." Obwohl das [X.] aufgrund der neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen getroffen hat, die zu der Tat gegen den [X.]. maßgeb-lich von denjenigen des ersten [X.]eils abweichen, hat es sich trotz der zitierten tragenden Aufhebungsgründe der Revisionsentscheidung [X.] wiederum nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte 5 - 6 - eventuell mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den [X.]. einstach. Auf welche Überlegungen das [X.] seine Überzeugung stützt, der [X.] habe diese Stiche lediglich mit Verletzungs- und nicht mit (gegebenenfalls bedingtem) Tötungsvorsatz geführt, lässt sich der angefochtenen Entscheidung mit keinem Wort entnehmen. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperver-letzung zum Nachteil des [X.]. hat daher wiederum keinen [X.]stand. Schon deswegen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Kör-perverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des [X.]keinen [X.]stand haben ([X.] in [X.]. § 353 Rdn. 12 m. w. N.). 6 Im Übrigen könnte es ein gewichtiges [X.]weisanzeichen für einen (be-dingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten bei den - tödlichen - Stichen gegen [X.]darstellen, wenn sich ergeben sollte, dass der Angeklagte schon bei dem vorangegangenen Messereinsatz gegen [X.]. mit entsprechendem Vorsatz gehandelt haben sollte. Nach alledem erweist sich insoweit auch die Revision der Nebenklägerin als begründet. Es kann daher dahinstehen, ob der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Tat zum Nachteil [X.] ) schon für sich rechtlicher Prüfung nicht standgehalten hätte. 7 b) Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die revisions-rechtliche Prüfung des [X.]eils aufgrund der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin nicht ergeben (§ 301 [X.]). 8 c) In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch eine Straf-barkeit des Angeklagten wegen [X.]teiligung an einer Schlägerei zu prüfen sein. Infolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. [X.]St 33, 100, 104) kann § 231 StGB grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit stehen (Fischer, StGB 55. Aufl. § 231 Rdn. 11). 9 - 7 - 2. Die Revision der Nebenklägerin, soweit sie den Angeklagten [X.] betrifft 10 a) Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig, da sie die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen [X.]ihilfe zu dem [X.] des § 227 StGB erstrebt (§ 395 Abs. 2 Satz 1, § 400 Abs. 1 [X.]; s. [X.], [X.] 51. Aufl. § 395 Rdn. 7). Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Verfah-rensrügen sind unbegründet; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des [X.] vom 30. Juni 2008. 11 Auch die Sachrüge greift nicht durch. Soweit das [X.] dem Ange-klagten [X.] die vom Mitangeklagten

M. geführten Messersti-che als "Exzess" nicht zugerechnet hat, hat es erkennbar nicht nur zum Aus-druck bringen wollen, dass sich der [X.]ihilfevorsatz nicht auf die Unterstützung eines (bedingt) vorsätzlichen Tötungsdelikts richtete, sondern auch, dass dem Angeklagten [X.] hinsichtlich des Todes des C. kein Fahrlässig-keitsvorwurf gemacht werden kann [X.] 227 Rdn. 10). Dies ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, insbesondere des [X.], dass der Angeklagte nur für einen kurzen Augenblick aktiv in das [X.] eingriff und sich daraus sofort wieder zurückzog, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 12 Dass sich das [X.] rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage befasst hat, ob das Verhalten des Angeklagten auch als tateinheitliche [X.]teiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) zu würdigen ist, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Denn auf die Revision der Nebenklägerin ist das angefochtene Ur-teil nur auf die rechtsfehlerfreie Anwendung der zur Nebenklage berechtigen-den Strafvorschriften zu prüfen, nicht dagegen darauf, ob es der Tatrichter fälschlich unterlassen hat, in den Schuldspruch ein tateinheitlich in [X.]tracht 13 - 8 - kommendes, nicht zur Nebenklage berechtigendes Delikt aufzunehmen ([X.]St 43, 15). Dementsprechend kann die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen [X.]teiligung an einer Schlägerei auch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen [X.]ihilfe zur gefährlichen Körperverletzung führen (noch offen gelassen in [X.] bei [X.] NStZ-RR 2003, 102 Nr. 23; vgl. [X.] aaO § 400 Rdn. 7). b) Die auf die Revision der Nebenklägerin veranlasste revisionsrechtliche Prüfung des angefochtenen [X.]eils hat auch keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten [X.] ergeben (§ 301 [X.]). 14 c) Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten in der [X.] entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, da dieser seine Revision gegen das landgerichtliche [X.]eil zurückgenommen hat (vgl. [X.]R [X.] § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; vgl. auch [X.] aaO § 473 Rdn. 11). 15 3. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.], da die Nachprüfung des angefochtenen [X.]eils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.]n aufgedeckt hat. 16 - 9 - 4. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. [X.] das Verfahren gegen den Angeklagten M. an das [X.] Hildesheim zu-rückverwiesen. 17 [X.] Miebach [X.] von [X.] Sost-Scheible

Meta

3 StR 236/08

21.08.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2008, Az. 3 StR 236/08 (REWIS RS 2008, 2307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2307

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 294/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 502/10 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer Raub bzw. besonders schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge: Voraussetzungen einer Feststellung von Zueignungsabsicht …


4 StR 502/10 (Bundesgerichtshof)


2 StR 103/09 (Bundesgerichtshof)


5 StR 15/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.