Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2024, Az. 3 StR 401/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1130

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin      A.     gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2023 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags und „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die unausgeführte Verfahrens- und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin.

2

1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

3

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„1. [X.] ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Absatz 2 Satz 2 [X.]). Danach muss das Revisionsgericht allein aufgrund der [X.] in der Lage sein, festzustellen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Dem wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gerecht.

2. Auch die allgemein erhobene Sachrüge führt nicht zur Zulässigkeit der Revision. Der Nebenklägerin steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 [X.] kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum [X.] berechtigt, anfechten. Sie hat deshalb darzulegen, inwieweit sie in ihrer Stellung als Nebenklägerin durch das Urteil beschwert und welches ihre [X.]befugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. Senat, [X.]. v. 29. September 2015 - 3 [X.] - BeckRS 2015, 17760 m.w.N.; [X.]. v. 22. März 2016 - 3 StR 56/16 - BeckRS 2016, 7789 und v. 2. November 2022 - 3 [X.] -; [X.]/[X.], 9. Aufl. § 400 Rz 3).

Im vorliegenden Fall hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und Totschlags [und] damit wegen zum [X.] zur Nebenklage berechtigenden Delikten verurteilt (§ 395 Absatz 1 Nr. 2 und 3 [X.]). Dass die Nebenklägerin eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen.

3. Da die Beschwerdeführerin nur eine Verfahrensbeschwerde erhoben hat, die sich nach weiterer Prüfung als unzulässig herausgestellt hat[,] und die allgemein erhobene Sachrüge zur Begründung der [X.] nicht ausreicht, muss die Revision insgesamt als unzulässig verworfen werden (vgl. [X.], 1516).“

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

2. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (s. [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 473 Rn. 10).

Schäfer     

      

Paul     

      

Erbguth

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 401/23

06.02.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aurich, 23. Mai 2023, Az: 11 Ks 4/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2024, Az. 3 StR 401/23 (REWIS RS 2024, 1130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1130

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 162/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers


3 StR 323/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 417/16 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an eine Revisionsbegründung des Nebenklägers


3 StR 514/08 (Bundesgerichtshof)


3 StR 450/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung der Revision eines Nebenklägers


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 162/22

3 StR 56/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.