Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2010, Az. II ZR 213/08

2. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8868

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Haftung bei Kapitalanlagen: Anforderungen an die Unterschriftsleistung beim Protokollurteil; Prospekthaftung auf Grund von Falschangaben über die Entwicklung des Vorgängerfonds


Leitsatz

1. Bei einem sog. Protokollurteil müssen alle mitwirkenden Richter entweder das Protokoll, das dann neben den Angaben gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Urteilsbestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss, oder ein die Bestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltendes Urteil unterschreiben, das als Anlage mit dem Protokoll verbunden wird.

2. Die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds kann zur Prospekthaftung führen .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 19. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens - an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger beteiligte sich gemäß Erklärung vom 4. Juni 2002 an dem Filmfonds [X.] GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG. Geschäftsführer von deren Komplementärin, der [X.], war bis zum [X.] 2004 der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2 ist Alleingesellschafterin der Komplementärin. Deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer waren die Beklagten zu 1 und 3.

2

Mit der Behauptung, der Emissionsprospekt weise diverse Fehler auf, verlangt der Kläger von den Beklagten Erstattung der von ihm gezahlten 112.500,00 [X.] um Zug gegen Abtretung seines Kommanditanteils. Das [X.] hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat - bei beiderseitigen Berufungen - auch die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen sämtliche Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

4

I. Zur Begründung des Berufungsurteils heißt es in einer von den [X.]n nicht unterschriebenen Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung:

5

Der Beklagte zu 1 gehöre zwar zum Kreis der für die Richtigkeit des Emissionsprospekts verantwortlichen Personen. Der Prospekt sei aber nicht fehlerhaft. Insoweit habe das [X.] zu Unrecht angenommen, die Angabe, zwei der [X.] [X.] lägen "deutlich über Plan", sei ein Prospektfehler hinsichtlich des hier streitigen [X.] M.-Fonds. Denn dabei handele es sich nur um eine werbende Anpreisung. Diese werde zudem durch den [X.] relativiert, dass die [X.] teilweise anders konzipiert seien als der [X.] M.-Fonds. Im Übrigen seien die Angaben zu der Planerfüllung nicht falsch. Zwar sei der Plan nicht erfüllt worden. Entscheidend sei aber nicht die Aufteilung der Erlöse auf die einzelnen Kalenderjahre, sondern nur das Gesamtergebnis. Auch sonst seien keine Prospektfehler ersichtlich. Insbesondere werde die Marktlage in der Filmbranche nicht falsch beschrieben.

6

Hinsichtlich der [X.] zu 2 und 3 habe das [X.] zu Recht angenommen, dass etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjährt seien, da die durch die Zustellung der Mahnbescheide bewirkte Hemmung der Verjährung infolge Nichtbetreibens des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB geendet habe und in der [X.] bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens der Anspruch verjährt sei. Sonstige Ansprüche, insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264 a StGB, bestünden mangels Vorsatzes der [X.] nicht.

7

II. Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1, § 545 Abs. 1, § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen ist.

8

Ein [X.]eil muss - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen - Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, Datum des Schlusses der mündlichen Verhandlung und [X.]eilsformel - eine Begründung enthalten. Bei einem [X.]eil eines Berufungsgerichts genügen dafür gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO - statt des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nach § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO - eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen [X.]eil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diese Darlegungen können, wenn das [X.]eil in der mündlichen Verhandlung verkündet wird, in das [X.] aufgenommen werden, § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] muss aber auch ein derartiges Protokollurteil von allen mitwirkenden [X.]n gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterschrieben werden ([X.], 37, 40 f.; [X.], [X.]. v. 27. Januar 2006 - [X.], [X.], 1881 [X.]. 12; [X.]. v. 16. Oktober 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 141 [X.]. 7 f.). Das kann in der Weise geschehen, dass ein alle Merkmale des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufweisendes und von allen beteiligten [X.]n unterschriebenes [X.]eil mit dem Sitzungsprotokoll - als Anlage - verbunden wird. Durch diese Verbindung wird der inhaltliche Bezug zu den in das Protokoll "ausgelagerten" Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO hergestellt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass alle mitwirkenden [X.] das Sitzungsprotokoll unterschreiben, das dann aber neben den Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss ([X.], [X.]. v. 11. Juli 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1567 [X.]. 9 ff.).

9

Danach ist das [X.]eil hier nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Das Sitzungsprotokoll hat nur der Vorsitzende des [X.] unterschrieben. Dem Sitzungsprotokoll ist als Anlage die Begründung beigefügt, ohne jegliche Unterschrift. Ein daneben bestehendes und zur Anlage des Protokolls gemachtes, vollständiges, mit Gründen versehenes [X.]eil existiert nicht. Stattdessen gibt es - ausweislich der beglaubigten Abschrift - das vorliegende [X.]eil, das die Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthält und zusätzlich den Vermerk, dass die [X.]eilsgründe gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll genommen worden seien. Dieses Dokument weist die Unterschriften der drei beteiligten [X.] auf. Ihm beigeheftet sind die als "Anlage zum Protokoll" bezeichneten Gründe.

Damit haben die Beisitzer des [X.] nicht das Sitzungsprotokoll oder eine Anlage dazu unterschrieben, sondern ein Dokument, das unabhängig von dem Sitzungsprotokoll erstellt und dazu nicht als Anlage genommen worden ist. Die darin enthaltenen Angaben sind zwar identisch mit dem Inhalt des Protokolls. Das reicht aber nicht, weil sonst zwei Originalversionen der Gründe bestehen würden. Vielmehr hätte bei der gewählten Verfahrensweise das Protokoll von den drei [X.]n unterschrieben werden müssen.

III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Emissionsprospekt weise keinen relevanten Fehler auf - und sei auch nicht nachträglich zu aktualisieren gewesen -, wird von den Feststellungen im Berufungsurteil nicht getragen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem [X.] für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden ([X.]Z 79, 337, 344; [X.]. v. 7. April 2003 - [X.], [X.], 1087, 1088; [X.]. v. 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 176 [X.]. 18). Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Emissionsprospekts, so haben die Verantwortlichen das durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen zu legen ([X.]Z 71, 284, 291; 123, 106, 110; 139, 225, 232).

a) Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer [X.] sein. Dazu heißt es in dem Prospekt, die Fonds [X.] 3. KG und [X.] 4. KG lägen "deutlich über Plan".

Das Berufungsgericht bezeichnet diese Prospektangabe als eine aus der Sicht der Anleger unwichtige werbende Anpreisung, sagt zugleich aber, dass der Erfolg der [X.] ein wichtiger Gesichtspunkt für die Anlageentscheidung sei. Das ist widersprüchlich und trägt nicht die Entscheidung, der Prospekt enthalte in diesem Punkt keinen Fehler.

Das Berufungsgericht wird sich in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren auch mit dem Einwand der Revision auseinandersetzen müssen, die Erlöse der Fonds im Jahr 2001 seien hinter den in den [X.] teilweise auch für einzelne Jahre prognostizierten Einnahmen zurückgeblieben und schon deshalb sei die Aussage, die Fonds lägen "deutlich über Plan", falsch.

b) Für eine Anlageentscheidung ist weiter von Bedeutung, wie sich die Marktlage in der Branche des Fonds entwickelt. Deshalb kommt als weiterer Prospektfehler - gegebenenfalls in Form einer unterlassenen Aktualisierung des Prospekts - der Hinweis in Betracht, dass der [X.] die Medienbranche nicht unberührt gelassen habe, dass sich aber die wichtigen wirtschaftlichen [X.] als "nachhaltig stabil" erwiesen hätten.

Dazu hat der Kläger vorgetragen, die Fondsgesellschaft habe in einem Geschäftsbericht vom 19. März 2002 - also nach Herausgabe des Prospekts am 26. November 2001, aber vor dem Beitritt des [X.] am 4. Juni 2002 - mitgeteilt, dass infolge des [X.] die Lizenzeinnahmen nicht in der erwarteten Höhe und im vorgesehenen [X.]rahmen hätten erzielt werden können. Damit könnte die Aussage, die Rahmenbedingungen seien "nachhaltig stabil" geblieben, unvereinbar sein.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der etwaige Schadensersatzanspruch gegen die [X.] zu 2 und 3 aus Prospekthaftung im engeren Sinne sei verjährt, wird von den Feststellungen ebenfalls nicht getragen.

Die Verjährungsfrist beträgt insoweit sechs Monate seit der Kenntnis des [X.], längstens aber drei Jahre seit dem Beitritt zur Gesellschaft (Senat, [X.]Z 123, 106, 117 f.; zur neuen Rechtslage hinsichtlich der ab dem 1. Juli 2002 herausgegebenen Prospekte s. Sen.[X.]. v. 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 176 [X.]. 26). Die somit in Betracht kommende Höchstfrist von drei Jahren begann allerdings nicht mit Unterzeichnung des [X.] durch den Kläger am 4. Juni 2002, sondern erst mit der Annahme dieses Antrags durch die Gesellschaft. Denn erst damit war der Kläger "beigetreten".

Durch die Beantragung der Mahnbescheide am 3. Juni 2005 wurde die Verjährung - sofern die Bescheide alsbald zugestellt worden sind - nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Diese mögliche Hemmung endete jedoch gemäß § 204 Abs. 2 BGB am Montag, den 16. Januar 2006 hinsichtlich des [X.] zu 2 und am 29. Dezember 2005 hinsichtlich des [X.] zu 3, weil die Verfahren zu diesen [X.]punkten sechs Monate nicht betrieben worden waren. Die dafür maßgeblichen letzten Verfahrenshandlungen des Gerichts - die Mitteilungen von den Widersprüchen der [X.] zu 2 und 3 an den Kläger - waren am 14. Juli 2005 bzw. 29. Juni 2005 erfolgt, wie das Berufungsgericht unter Verweis auf das landgerichtliche [X.]eil festgestellt hat. Bei Eingang des Abgabeantrags des [X.] nach § 696 Abs. 1 ZPO am 23. Januar 2006 waren die Ansprüche mithin nur dann verjährt, wenn dem Kläger die Annahmeerklärung der Gesellschaft entsprechend früh zugegangen ist (vgl. § 209 BGB). Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.

Entgegen der Auffassung der Revision wirkt die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts in dem gegen den [X.] zu 1 geführten Mahnverfahren - die Mitteilung von dessen Widerspruch am 26. Juli 2005 - nicht zu Lasten der [X.] zu 2 und 3. Bei einer Klage oder einem Mahnverfahren gegen - wie hier - mehrere Gesamtschuldner sind diese grundsätzlich nur einfache Streitgenossen ([X.], [X.]. v. 15. April 1987 - [X.], [X.], 988, 989; [X.], [X.] 1989, 77; [X.] in [X.], ZPO 22. Aufl. § 62 [X.]. 11; [X.]/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 62 [X.]. 17). Insoweit wirkt eine Prozesshandlung gemäß § 61 ZPO nur im Verhältnis zu dem Streitgenossen, dem gegenüber sie vorgenommen wird ([X.]/Vollkommer, aaO § 61 [X.]. 8).

3. Hinsichtlich der [X.] zu 2 und 3 - ebenso wie hinsichtlich des [X.] zu 1 - kommt im Übrigen eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264 a StGB in Betracht.

Die Vorschrift ist ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB (Senat, [X.]Z 116, 7, 12 ff.; [X.]. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 1296, 1297). Der objektive Tatbestand des § 264 a StGB stimmt mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne überein (Senat, [X.]. v. 29. Mai 2000 aaO). Der Anspruch unterliegt der [X.] nach §§ 195, 199 BGB.

Das Berufungsgericht wird - erneut - zu prüfen haben, ob die [X.] hinsichtlich des möglichen [X.] bzw. der möglichen Unterlassung einer Prospektaktualisierung ein Verschulden trifft, bei der [X.] zu 2 vermittelt durch den [X.] zu 1 gemäß § 31 BGB. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass der Beklagte zu 1 den Geschäftsbericht vom 19. März 2002 persönlich unterschrieben hat und dass die [X.] zu 1 und 3 in vielfältiger Weise in das um die Fondsgesellschaft errichtete Firmengeflecht eingegliedert waren. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht den vom Kläger benannten Zeugen Dr. L. vernehmen müssen.

Goette                              Strohn                                Reichart

                 Drescher                                Bender

Meta

II ZR 213/08

01.03.2010

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 19. August 2008, Az: 25 U 5752/07, Urteil

§ 61 ZPO, § 313 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 313 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 313 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 313 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 315 Abs 1 S 1 ZPO, § 540 Abs 1 S 1 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO, § 264a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2010, Az. II ZR 213/08 (REWIS RS 2010, 8868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8868

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 213/08 (Bundesgerichtshof)


34 U 6/16 (Oberlandesgericht Hamm)


VIII ZR 213/20 (Bundesgerichtshof)

Rechtliches Gehör und Wohnraumkündigung wegen Betriebsbedarfs: Protokollurteil ohne tatbestandliche Feststellungen und rechtliche Begründung; Voraussetzungen an …


34 U 87/15 (Oberlandesgericht Hamm)


34 U 169/13 (Oberlandesgericht Hamm)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.