Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2016, Az. 9 BN 3/16

9. Senat | REWIS RS 2016, 11

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 [X.]r. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 [X.]r. 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

a) Die [X.]eschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe seine gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, indem er während des [X.] vorgelegte [X.]achberechnungen zur Gebührenkalkulation ungeprüft übernommen habe und ferner ihren substantiierten Hinweisen auf fehlende Unterlagen, ohne die der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt werden könne, nicht nachgegangen sei.

4

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert unter anderem die substantiierte Darlegung, inwiefern der angefochtene [X.]eschluss unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.] auf dem Mangel beruhen kann (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO [X.]r. 70 Rn. 3). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 [X.] 10.84 - [X.] 310 § 108 VwGO [X.]r. 183 S. 4; [X.]eschluss vom 25. Juni 2015 - 9 [X.] 12.15 - juris Rn. 10).

5

[X.]ach Maßgabe dieser Grundsätze ist kein Aufklärungsmangel erkennbar. Zu den unter Ziffern 1) - 11) in der [X.]ichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen aufgezählten Unterlagen fehlt - sowohl in der Vorinstanz als auch in der [X.]eschwerde - eine hinreichende Darlegung dazu, inwiefern diese Unterlagen für die Überprüfung der Kalkulation von [X.]edeutung sein könnten. Die Antragstellerin beschränkt sich auf die Forderung, die aufgezählten Unterlagen beizuziehen. Den in diesem Zusammenhang stehenden Vortrag, sie habe konkrete Fehler bei der [X.]achberechnung benannt, dass nämlich der "[X.] und [X.]eitragseingang zeitlich korrespondierend mit letztem [X.]erücksichtigungsjahr des Anlagevermögens als [X.] berücksichtigt werden muss", hat der Verwaltungsgerichtshof gewürdigt mit seinen Ausführungen ([X.] unten, [X.] oben), es gebe aufgrund des Vortrags der Antragstellerin keine substantiierten Anhaltspunkte für im Rahmen der [X.]erechnung der Anlagekostenverzinsung darüber hinaus nicht abgezogene Zuschüsse Dritter. Soweit erkennbar, seien die im Anlagennachweis der Antragsgegnerin jeweils enthaltenen Zuschüsse als [X.] berücksichtigt worden. Mit der [X.]eschwerde wird nicht dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgerichtshof über diese Würdigung des [X.]ormenkontrollvorbringens hinaus eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste.

6

Soweit auch ein Verstoß gegen § 86 Abs. 5 VwGO geltend gemacht wird, bleibt die Rüge ebenfalls ohne Erfolg. Auf die [X.]eanstandung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22. September 2015, ein "Anlageverzeichnis für das [X.]" und ein "Anlageverzeichnis für die Ertragszuschüsse" seien nicht vorgelegt worden, hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsgegnerin um Vorlage der genannten Verzeichnisse gebeten. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Schreiben vom 19. [X.]ovember 2015 einen Auszug des [X.] für 2013 eingereicht, aus dem sich ergibt, dass 17 662,61 € für Hausanschlüsse aus den Abschreibungen herausgerechnet worden sind; die Antragstellerin hat hiervon ein Doppel erhalten. Soweit die Antragstellerin auch die Übersendung des [X.] für die Ertragszuschüsse begehrt hat, ist zwar den Akten nicht zu entnehmen, dass auch insoweit dem [X.]egehren Rechnung getragen worden ist. Aus den [X.]achberechnungen der Kalkulationen durch das [X.] ergibt sich allerdings, dass sich der Rückgriff auf dieses Anlagenverzeichnis auf die Feststellung beschränkt hat, für die Ertragszuschüsse sei keine Trennung zwischen [X.]eiträgen und Kostenersätzen vorgesehen, weshalb vereinfachend die Auflösungsbeträge für Ertragszuschüsse gebührenmindernd abgesetzt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem [X.]eschluss ausgeführt, die Kritik der Antragstellerin an der Art und Weise der Eliminierung der Erstattungen aus der Kalkulation sei jedenfalls deshalb im Ergebnis ohne [X.]edeutung, weil die Herausnahme nicht kostenerhöhend und damit unschädlich sei. Angesichts dessen hätte es der Antragstellerin oblegen, mit der [X.]eschwerde im Einzelnen darzutun, an welchem Vortrag bezüglich der [X.]ehandlung der Hausanschlusskosten sie sich durch die [X.]ichtübersendung des [X.] gehindert gesehen hat. Dem genügt ihr Vorbringen nicht. Es beschränkt sich auf die [X.]ehauptung, bei Vorlage der Unterlagen wäre für das Gericht erkennbar gewesen, dass die angesetzte Anlagekapitalverzinsung geringer ausfalle und andere Kosten, wie Abschreibungen und Umlagen, zu hoch angesetzt worden seien. Abgesehen davon, dass es an jeder Substantiierung für diese [X.]ehauptung fehlt, ist auch ein Zusammenhang mit den aus der Kalkulation herausgerechneten Hausanschlusskosten nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar. Soweit die [X.]eschwerde schließlich auf "Ermittlungen der Stadtverwaltung" [X.]ezug nimmt, welche entgegen § 86 Abs. 5 VwGO nicht vorgelegt worden seien, ist darüber hinaus bereits nicht erkennbar, dass es sich insoweit um Urkunden oder elektronische Dokumente im Sinne des § 86 Abs. 5 VwGO handelt.

7

Ein Aufklärungsmangel wird weiter nicht dargetan mit dem Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof habe seiner Entscheidung nicht die [X.]erechnung der Antragstellerin zugrunde gelegt, wonach als Korrektur der Anlagekapitalverzinsung rund 18 820 € und nicht 15 526 € abzuziehen seien. Die Antragsgegnerin hatte mit einer Korrektur der ursprünglichen Gebührenkalkulation eingeräumt, dass die [X.]emessungsgrundlage für die Verzinsung des Anlagekapitals nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 HessKAG um das aus den vereinnahmten [X.]eiträgen für die angeschlossenen Grundstücke vorhandene Kapital vermindert worden war. Der richtigerweise anzusetzende Kürzungsbetrag der kalkulatorischen Verzinsung belaufe sich auf 15 526 €. Dieser Ermittlung des [X.] hatte die Antragstellerin nochmals widersprochen im Schriftsatz vom 16. Juni 2015. Sie hat als Ursache für die Differenz die Vermutung geäußert, dass nicht als [X.] erfasste Zuschüsse aus den Jahren vor 2000 weiterhin nicht berücksichtigt worden seien. Dazu hatte die Antragsgegnerin erwidert, der Kürzungsbetrag ergebe sich aus der Anwendung des kalkulatorischen Zinssatzes auf die um insgesamt 388 150 € gekürzte [X.]emessungsgrundlage des zu verzinsenden Anlagekapitals und betreffe in voller Höhe den Restwert der Anliegerleistungen; im Anlagevermögen laut der ursprünglichen Kalkulation seien keine Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen im [X.]au enthalten gewesen, die zusätzlich hätten eliminiert werden müssen. In ihrer Replik hierzu hatte sich die Antragstellerin auf das bloße [X.]estreiten dieser [X.]erechnung beschränkt.

8

Mit der Wiederholung dieses Vortrags in der [X.]ichtzulassungsbeschwerde kann kein Aufklärungsmangel geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Antragsgegnerin angegebenen Kürzungsbeträge unter Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung der Antragstellerin zugrunde gelegt und keine substantiierten Anhaltspunkte für darüber hinaus nicht abgezogene Zuschüsse Dritter erkennen können, nachdem auch die Antragstellerin in diesem Punkt keine weiteren konkreten [X.] aufgezeigt hatte.

9

Ein Aufklärungsmangel ergibt sich auch nicht aus der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Entscheidung auf eine falsche Darstellung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten gestützt. Richtigerweise hätten die Investitionskosten gemäß dem von der Antragsgegnerin beschlossenem Haushalt 2012 für die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt werden müssen und nicht die tatsächlichen Investitionskosten, die um 130 000 € höher lägen. Diese Rüge richtet sich in Wirklichkeit nicht dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat, sondern gegen seinen materiell-rechtlichen Standpunkt zur [X.]erücksichtigung von Anschaffungs- und Herstellungskosten. Da der Verwaltungsgerichtshof den Prüfungsmaßstab der "[X.]" anwendet ([X.]), verstößt er entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gegen Denkgesetze, wenn er eine nachträglich vorgelegte überarbeitete Gebührenkalkulation berücksichtigt, bei der - neben "gebührensenkenden" Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Kalkulation wie etwa den oben behandelten Kürzungsbeträgen - auch "gebührenerhöhende" Faktoren wie tatsächlich höhere Investitionskosten gegenüber einem ursprünglichen Planansatz einfließen.

Ein Aufklärungsmangel ergibt sich weiter nicht aus dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe die [X.]eanstandungen zu den angesetzten Personalkosten, ferner zu Kosten für das kommunale Gebietsrechenzentrum, die [X.] und Erstattungen durch den Regiebetrieb sowie für EDV-Leistungen bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Der Verwaltungsgerichtshof halte den Kostenansatz der Antragsgegnerin unter [X.]ezug auf ein von ihr vorgelegtes Konglomerat von Unterlagen aus der [X.]uchhaltung beider [X.]etriebszweige unter [X.]erücksichtigung des [X.] für nachvollziehbar, die Kosten seien jedoch nicht nachgewiesen. Das [X.]ormenkontrollgericht hat die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2014 vorgelegten Unterlagen bei seiner Überprüfung der Kalkulation jedoch berücksichtigt ([X.]) und dahin gewertet, der in die Kalkulation hierzu eingestellte Ansatz werde unter [X.]erücksichtigung des [X.] nachvollziehbar gemacht. Die gegen diese Ausführungen gerichtete Rüge wendet sich also erneut nicht gegen eine angeblich unzureichende Sachverhaltsaufklärung, sondern gegen die [X.]ewertung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof.

Ein Aufklärungsmangel wird schließlich nicht dargetan durch den Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof habe die [X.]eanstandungen zu den angesetzten Erstattungen an den Regiebetrieb für Personal und Sachleistungen bei Ausführung städtischer Arbeiten gänzlich unberücksichtigt gelassen. Zu diesem Punkt hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2014 zusätzliche Unterlagen geliefert und die Antragstellerin hatte diese in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2015 dahin ausgewertet, dass in der Kalkulation gebührenmindernde Erstattungen an den Regiebetrieb zumindest in Höhe von 19 300 € zu niedrig angesetzt worden seien. Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof unter [X.]erücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen dahin gewürdigt, dass die Ansätze unter [X.]erücksichtigung des [X.] der Antragsgegnerin nachvollziehbar seien ([X.]). Auch insoweit wendet sich die [X.]eschwerde somit gegen den materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs und legt keinen Aufklärungsmangel dar. Der Vorwurf des "[X.]" im Schriftsatz vom 22. September 2015 ändert an dieser Einordnung nichts, er bezieht sich ebenfalls auf die [X.]ewertung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

b) Ohne Erfolg macht die [X.]eschwerde geltend, das [X.]ormenkontrollgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem [X.] zugesteht, bezieht sich auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272> m.w.[X.]; [X.]eschluss vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO [X.]r. 66 Rn. 4). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, [X.]atur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 [X.] 2.11 - [X.]VerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.[X.]), ferner wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] 158.94 - [X.]VerwGE 96, 200 <208 f.> und vom 28. Februar 2007 - 3 [X.] 38.05 - [X.]VerwGE 128, 155 Rn. 59; jeweils m.w.[X.].).

Ein derartiger Verfahrensfehler liegt entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde nicht deshalb vor, weil der Verwaltungsgerichtshof die von der Antragstellerin mit Ziffern 1) - 11) aufgezählten zusätzlichen Unterlagen nicht angefordert hat. Mit dieser Verfahrensweise hat die Vorinstanz nicht wesentliche Unterlagen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihr hätte aufdrängen müssen, übergangen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Antragstellerin bereits mit gerichtlichen Verfügungen vom 8. und 23. April 2014 darauf hingewiesen, dass der Senat, falls er über die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen im Laufe des Verfahrens für erforderlich halte, diese von der Antragsgegnerin anfordern werde. Im weiteren Verfahrensablauf hatte die Antragstellerin noch mehrfach die [X.]eiziehung der von ihr aufgelisteten Unterlagen gefordert. Dazu fehlte jedoch durchgehend eine [X.]egründung für die Entscheidungserheblichkeit. Auch die [X.]ichtzulassungsbeschwerde enthält lediglich die unsubstantiierte Angabe, es handele sich um Unterlagen, "die in direktem Zusammenhang mit der Gebührenkalkulation standen".

c) Eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Antragstellerin rügt hierzu, nach dem gesamten Verfahrensablauf habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne [X.]eiziehung der von ihr mehrfach in [X.]ezug genommenen Unterlagen entscheiden würde. Zumindest hätte er Hinweise nach § 86 Abs. 3 VwGO erteilen müssen, weshalb es für die Entscheidungsfindung keiner weiteren Unterlagen bedurfte. Darüber hinaus sei die Entscheidung vom 18. April 2016 für sie deshalb überraschend gekommen, weil sie bereits zwei Wochen nach Übermittlung der letzten schriftsätzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 1. April 2016 erfolgt sei und sie sich nicht mehr mit dieser Stellungnahme habe auseinandersetzen können.

Die Antragstellerin musste damit rechnen, dass das Gericht wie geschehen entscheiden würde. [X.]ereits mit den beiden gerichtlichen Verfügungen vom 8. und 23. April 2014 hatte der Verwaltungsgerichtshof die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Senat weitere Unterlagen anfordern werde, falls er ihre [X.]eiziehung für notwendig halte. Damit hatte er seiner Hinweispflicht genügt. Die Antragstellerin musste sich hiernach darauf einstellen, dass das Gericht die [X.]eiziehung weiterer Unterlagen nicht für erforderlich hielt und dass es deshalb zusätzlichen substantiierten Vortrags zur Entscheidungserheblichkeit bedurft hätte. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Entscheidung bereits zwei Wochen nach Eingang der letzten schriftsätzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin sei für sie überraschend gekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die [X.]eteiligten durch Verfügung vom 16. März 2016 ausdrücklich auf die Entscheidungsmöglichkeit durch [X.]eschluss und damit ohne mündliche Verhandlung hingewiesen und nach der Übermittlung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 1. April 2016 - allein zur Kenntnisnahme - unter dem 4. April 2016 der Antragstellerin noch die Gelegenheit eingeräumt, auf diesen Schriftsatz zu reagieren. Hätte eine Stellungnahme mehr Zeit erfordert, hätte die Antragstellerin sich weiteres Gehör verschaffen und um Einräumung einer Schriftsatzfrist ersuchen können. Aufgrund des [X.] zuvor erfolgten Hinweises auf eine mögliche Entscheidung über den [X.]ormenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung musste sie bei Wahrung der entsprechenden Sorgfalt mit einer alsbaldigen Entscheidung rechnen.

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 [X.]r. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinn ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. [X.]ach der ständigen Rechtsprechung des [X.] vermag die Rüge der [X.]ichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine [X.]eschwerde gegen die [X.]ichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen [X.]orm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. September 1995 - 6 [X.] 11.95 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO [X.]r. 6 S. 8 und vom 16. Juli 2013 - 9 [X.] 15.13 - juris Rn. 5).

a) Die Frage,

ob [X.] entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 des [X.] - [X.] - als verdeckte Gewinnausschüttung gewertete Kosten unbeachtlich sind, obwohl zum einen eine verdeckte Gewinnausschüttung auch strafrechtlich als Steuerhinterziehung gewertet werden kann und zum anderen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips dadurch bestehen könnte, dass der Gebührenzahler mit Kosten für Leistungen - hier die Ableseleistung für die Abwasserveranlagung - belastet wird, für welche er keine Gegenleistung erhält,

erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] im hier einschlägigen Zusammenhang ist durch die Rechtsprechung des [X.]undesfinanzhofs bereits geklärt. Der [X.]undesfinanzhof hat entschieden ([X.]FH, Urteil vom 10. Juli 1996 - [X.]-109/95 - [X.]FHE 181, 277; bestätigt durch Urteil vom 28. Januar 2004 - [X.]/02 - [X.]FHE 205, 181), dass eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne dieser Vorschrift dann vorliegt, wenn [X.]edienstete eines kommunalen [X.]etriebs gewerblicher Art Wassermesseinrichtungen ablesen und dieser [X.]etrieb seine Ableseergebnisse der [X.] zu deren hoheitlichen Zwecken (Abwassergebührenerhebung) zur Verfügung stellt, ohne hierfür ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt zu verlangen. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage bezieht sich hingegen auf die Auslegung des Gebührenrechts und damit im vorliegenden Fall auf die Auslegung der nicht revisiblen landesrechtlichen Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 HessKAG. Es ist eine Frage der Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots, ob die Kosten für die Wasserzähler und das Ablesen dieser Zähler vollständig im Rahmen des durch die Wassergebühren abzudeckenden Aufwandes angesetzt werden dürfen, da mit ihnen die gelieferte Wassermenge bestimmt wird (so die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs [X.]) oder ob die Kosten für die Wasserzähler und das Ablesen dieser Zähler zur Hälfte der Kalkulation der Abwassergebühren zuzuordnen sind, weil die Festsetzung der Abwassergebühren auf die Unterhaltung der Wasserzähler und das Ablesen dieser Zähler ebenso angewiesen ist.

Die [X.]ezugnahme der [X.]eschwerde auf das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des bundes[X.]rechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verleiht der aufgeworfenen Frage keine revisible [X.]edeutung. [X.]icht jede Frage der Einhaltung des landesrechtlichen Kostenüberschreitungsverbots wird durch die [X.]ezugnahme auf das Äquivalenzprinzip zu einer bundesrechtlich relevanten Fragestellung. Die Rüge einer Verletzung von [X.]undes([X.])recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die [X.]eschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des [X.]undesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das [X.]undesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Juni 2009 - 9 [X.] 2.09 - [X.] 445.4 § 3 WHG [X.]r. 6 Rn. 4 m.w.[X.].). Die Klärungsbedürftigkeit von [X.]undesrecht zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Sie moniert vielmehr, dass der Verwaltungsgerichtshof sich für ein Verständnis des Kostenüberschreitungsverbots entschieden hat, das erlaubt, die Kosten der Unterhaltung und des Ablesens von Wasserzählern allein den Kosten für die Wasserversorgung zuzuordnen und auf eine anteilige Zurechnung zu den Kosten der Abwasserentsorgung zu verzichten.

b) Die weiter aufgeworfenen Fragen,

ob es einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstellt, wenn im Zuge eines vom Gericht tolerierten [X.] für die Überdeckung eines Gebührensatzes von bis zu 3 % im Gesamtergebnis dabei eine unterschiedliche [X.]ewertung der in eine Gebührenkalkulation einfließenden [X.]erechnungsfaktoren erfolgt, indem eine Überschreitung von [X.] in der Gebührenkalkulation von mehr als 100 % hingenommen wird,

ob es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, wenn aus der Geldanlage von [X.] erwirtschaftete Zinserträge nicht bei der Gebührenermittlung dem Gebührenzahler entlastend angerechnet werden, wodurch die dem [X.]ormgeber eingeräumte weitgehende Freiheit für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen überschritten wird, weil es an einem sachlich einleuchtenden Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung fehlt,

ob es einen Verstoß gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit als Ausfluss des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, dass dann, wenn sich die Gemeinde zu einer Mischfinanzierung ihrer öffentlichen Einrichtung aus Gebühren und [X.]eiträgen entschieden hat, eine rechtswidrige [X.]eitragssatzung keine Auswirkung auf die Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes hat,

rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Es fehlt jede Darlegung der [X.]eschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche bundesrechtlich ungeklärten Rechtsfragen gerade zu Art. 3 Abs. 1 GG der Fall aufwirft. Die [X.]eschwerde beschränkt sich auf die [X.]ehauptung, die jeweils aufgeworfene Rechtsfrage "beziehe" sich auf Art. 3 GG.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Meta

9 BN 3/16

30.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. April 2016, Az: 5 C 2174/13.N, Beschluss

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2016, Az. 9 BN 3/16 (REWIS RS 2016, 11)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11

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19 ZB 20.2139

19 ZB 22.1538

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