Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.03.2021, Az. B 9 SB 51/20 B

9. Senat | REWIS RS 2021, 7972

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Vorenthaltung der Aufzeichnungen des Sachverständigen zu den Messergebnissen - keine Gehörsverletzung bei Wiedergabe der Messergebnisse im Gutachten - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - erforderliche Darlegung einer unzutreffenden Wiedergabe der Messergebnisse - Recht auf Fragen an einen medizinischen Sachverständigen - hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte - Anforderungen an die Antragstellung einer rechtskundig vertretenen Partei


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 20. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. In der Hauptsache begehrt der Kläger ua wegen eines Multiple Chemical Sensitivity (MCS)-Syndroms die Feststellung der Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 statt der bisher zuerkannten 30. Der dahingehende Antrag blieb bei dem Beklagten erfolglos. Das [X.] hat nach Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft beim behandelnden HNO-Arzt sowie neurologisch-psychiatrischer Begutachtung durch R und dessen Bewertung einer vorgefundenen mittelschweren Neurasthenie mit einem GdB von 40 die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.9.2018). Das L[X.] hat den Sachverständigen R ergänzend gehört und ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten nach § 109 [X.]G durch [X.] eingeholt, welche die durch ein [X.] induzierten gesundheitlichen Störungen mit einer schweren Herzerkrankung gleichgesetzt und die Teilhabeeinschränkungen insgesamt mit einem GdB von mindestens 70 bewertet hat. Das L[X.] hat sich maßgeblich auf die Ausführungen des Sachverständigen R gestützt, den GdB abweichend hiervon im Hinblick auf die insgesamt verbliebenen Teilhabemöglichkeiten mit 30 bewertet und die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 20.8.2020).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision und macht Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Amtsermittlungspflicht geltend.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel ( § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ) nicht ordnungsgemäß bezeichnet ( § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G ).

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne ( § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 1 [X.]G ), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden.

5

Anders als rechtlich geboten hat der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des L[X.] zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des [X.], sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom [X.] - B 9 V 14/19 B - juris Rd[X.] 4 mwN).

6

Der Kläger bezeichnet auch die von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler nicht hinreichend.

7

Der Kläger zeigt keine Verletzung rechtlichen Gehörs in Form des gesetzlichen Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO auf. Er wirft dem L[X.] allerdings vor, es habe sein gesetzliches Recht auf Befragung der Sachverständigen R und [X.] verletzt. Die Ausübung des Fragerechts an den Sachverständigen setzt unbeschadet seiner grundsätzlichen Beschränkung auf gerichtliche Gutachten im selben Rechtszug (Senatsbeschluss vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - juris Rd[X.] 16) stets eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus. Dafür muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter die im bisherigen Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen medizinischen Feststellungen der Sachverständigen näher benennen, sodann auf dieser Grundlage auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten in dessen Ausführungen hinweisen und davon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (Senatsbeschluss vom [X.] - B 9 SB 26/18 B - juris Rd[X.] 9). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich stattdessen unzulässig darauf, dem Sachverständigen R Versäumnisse vorzuwerfen bzw hinsichtlich des Gutachtens von [X.] eine Vielzahl von Fragen aus früheren Schriftsätzen zu formulieren, mit denen sich das L[X.] nicht oder nur unzureichend befasst habe. Diese Angaben liefern dem Senat keine ausreichende Grundlage, um die Voraussetzungen einer Verletzung des Fragerechts, wie erforderlich, allein auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu beurteilen. Hinsichtlich einer in diesem Kontext ggf weiter geltend gemachten Anhörung des [X.] unterlässt der Kläger darüber hinaus jede Auseinandersetzung, ob und inwieweit das von diesem erstellte Privatgutachten überhaupt dem gesetzlichen Fragerecht unterfällt (vgl BVerwG Beschluss vom 21.9.1994 - 1 [X.]1/93 - juris Rd[X.] 13 f).

8

Auch die darüber hinaus gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl Art 103 Abs 1 GG , § 62 [X.]G ) hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass das L[X.] weder die Ehefrau zu seinen Leistungseinschränkungen und Beschwerden noch den [X.] zu den in seinem Privatgutachten festgestellten massiven Hirnleistungsstörungen und den behandelnden HNO-Arzt zu dessen Befunden angehört habe, ferner das L[X.] dem Kläger die Aufzeichnungen des Sachverständigen R über die seinem Gutachten zugrunde gelegten Messergebnisse vorenthalten habe. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet allerdings, dass die gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten ( § 128 Abs 2 [X.]G ). Dem Gebot ist indes Genüge getan, wenn die Beteiligten die maßgeblichen Tatsachen erfahren und ausreichend Gelegenheit haben, sachgemäße Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzubringen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 40/16 B - juris Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - juris Rd[X.] 7). Der Kläger zeigt nicht auf, wieso ihn das L[X.] daran gehindert haben könnte, die von ihm angeführten Leistungseinschränkungen (ua mit Hilfe der Ehefrau bei der Exploration durch [X.]) aufzuzeigen, sich zu den Messergebnissen des gerichtlichen Sachverständigen und zu den vom behandelnden Arzt und Privatgutachter mitgeteilten Diagnosen und Befunden zu äußern. Die von ihm zitierten zahlreichen Schriftsätze belegen das Gegenteil. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur gewährleistet, dass er mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vgl stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 10.10.2017 - [X.] R 234/17 B - juris Rd[X.] 6 mwN).

9

Der Kläger zeigt mit seinem Vorbringen auch keine auf Mängel in der Erkenntnisgrundlage hinweisende Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) auf. [X.] der Kläger eine Sachaufklärungsrüge anbringen, muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das L[X.] nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des L[X.] wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des L[X.] auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 26.2.2018 - B 9 SB 84/17 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 22.7.2010 - [X.] R 585/09 B - juris Rd[X.] 10 ; jeweils mwN). Selbst wenn mit der Beschwerdebegründung insoweit insgesamt prozessordnungsgemäße Beweisanträge bezeichnet worden sein sollten (vgl hierzu Senatsbeschluss vom [X.] - B 9 SB 4/20 B - juris Rd[X.] 10 mwN), versäumt diese jedenfalls eine nachvollziehbare Auseinandersetzung, wieso die davon betroffenen Tatumstände angesichts der bereits vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand weitere Ermittlungen nötig gemacht haben sollten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung musste sich das L[X.] nicht aufgrund der abweichenden Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand durch unterschiedliche Sachverständige, Behandler oder sonstige Personen zu weiteren Ermittlungen veranlasst sehen. [X.] oder unlösbare Widersprüche in dem vom L[X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zeigt der Kläger ebenso wenig auf wie unzutreffende sachliche Voraussetzungen oder Zweifel an der Sachkunde des neurologisch-psychiatrischen Gutachters (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris Rd[X.] 12 f). Der angeführte Mangel an Übereinstimmung unter den befassten Behandlern und Gutachtern ist insoweit unzureichend. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Wiedergabe der vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Messergebnisse in dessen Gutachten zeigt der Kläger nicht auf. Der Vorwurf der geringeren Kompetenz des medizinischen Sachverständigen gegenüber dem psychologischen Gutachter geht gemessen an den im Raum stehenden versorgungsmedizinischen Fragen über eine bloße Behauptung nicht hinaus.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 [X.]G).

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 9 SB 51/20 B

11.03.2021

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Heilbronn, 17. September 2018, Az: S 15 SB 2044/16, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.03.2021, Az. B 9 SB 51/20 B (REWIS RS 2021, 7972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7972

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