Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.10.2020, Az. B 9 SB 10/20 B

9. Senat | REWIS RS 2020, 2354

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Zuerkennung von Merkzeichen - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - implizite Beantragung des Merkzeichens aG - erhebliche Gehbehinderung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Fragerecht an den Sachverständigen - Bezeichnung der erläuterungsbedürftigen Punkte - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 29. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung eines [X.]dB von 50 sowie des [X.] (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zu einem früheren Zeitpunkt.

2

Die Klägerin beantragte am 16.9.2016 erstmals die Feststellung eines [X.]dB. Der Beklagte erkannte ihr einen [X.]dB von 30 zu sowie die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (Bescheid vom 14.11.2016). Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.6.2017).

3

Im Klageverfahren hat der Beklagte auf der [X.]rundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einen [X.] von 70 und das [X.] ab dem 2.5.2018 anerkannt. Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, den [X.]dB der Klägerin ab diesem Zeitpunkt mit 80 zu bewerten und ihre weitergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 22.5.2019).

4

Mit Urteil vom 29.1.2020 hat das L[X.] es abgelehnt, der Klägerin das [X.] sowie einen [X.]dB von 50 bereits ab Antragstellung im Verwaltungsverfahren am 16.9.2016 zuzuerkennen. Hinsichtlich des [X.] fehle es insoweit am notwendigen Vorverfahren; im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin nur das [X.] beantragt. Die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft scheide für die Zeit vor dem 2.5.2018 aus. Bis dahin habe die behinderungsbedingte [X.]esamtbeeinträchtigung der Klägerin nach den medizinischen Feststellungen das erforderliche Ausmaß noch verfehlt.

5

[X.]egen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Das L[X.] habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und verfahrensfehlerhaft gehandelt.

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.), noch eine grundsätzliche Bedeutung (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.][X.]).

7

1. Die Beschwerde zeigt keinen Verfahrensfehler auf. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel vor, so müssen bei seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.][X.]) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden.

8

Daran fehlt es hier. Die Klägerin wirft dem L[X.] vor, es habe ihr Recht auf Befragung der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen verletzt. Wie sie damit allerdings bereits im Ausgangspunkt verkennt, besteht das Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) [X.]utachten erstattet hat, grundsätzlich nur für solche [X.]utachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind (Senatsbeschluss vom 12.10.2017 - [X.] V 32/17 B - juris Rd[X.]6).

9

Unabhängig davon setzt die Ausübung des Fragerechts an den Sachverständigen aus § 116 Satz 2 [X.][X.], § 118 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO stets eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus. Dafür muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter die im bisherigen Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen medizinischen Feststellungen näher benennen, sodann auf dieser [X.]rundlage auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und davon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] SB 26/18 B - juris Rd[X.]).

Die Beschwerde hätte deshalb darlegen müssen, welche medizinischen Feststellungen die Sachverständigen im Verfahren bislang getroffen hatten, auf welche Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten die Klägerin in Reaktion darauf hingewiesen und welche erläuterungsbedürftigen Punkte sie im Einzelnen formuliert hatte. Sie teilt demgegenüber lediglich pauschal mit, die Klägerin habe eine Befragung der Sachverständigen dazu verlangt, dass ihr bereits ein [X.] von 50 ab Antragstellung zustehe und verweist im Übrigen auf die an die Instanzgerichte übersandten Schriftsätze. Diese Angaben liefern dem Senat keine ausreichende [X.]rundlage, um die Voraussetzungen einer Verletzung des Fragerechts, wie erforderlich, allein auf der [X.]rundlage der Beschwerdebegründung zu beurteilen (vgl Senatsbeschluss vom 18.12.2014 - [X.] SB 73/14 B - juris RdNr 7).

Schließlich stellt die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen eine [X.]ehörsrüge dar; daher muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dafür muss er ua seinen Antrag auf Anhörung bis zur abschließenden Entscheidung des [X.]erichts aufrechterhalten (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 13 R 185/09 B - juris Rd[X.]6 mwN). Wie die Klägerin dagegen selbst einräumt, hat sie zuletzt einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ausdrücklich ohne weitere Beweisaufnahme zugestimmt, ohne erneut auf die Befragung der Sachverständigen zu bestehen.

2. Ebenso wenig dargelegt hat die Beschwerde die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.][X.], wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus [X.]ründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus [X.]ründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) [X.]keit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum [X.]anzen B[X.] Beschluss vom 25.10.2016 - [X.] Ü[X.] 24/16 B - juris RdNr 7 mwN).

[X.] ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem [X.]esetz ergibt. Um die [X.]keit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen [X.]esetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - [X.] SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.

a) Sie hält es für klärungsbedürftig,

ob durch die Beantragung des [X.] das [X.] im [X.] zumindest schlüssig [X.] ist und daher die spätere Klage auf Zuerkennung des [X.] bei vorheriger Ablehnung des [X.] im Vorverfahren zulässig ist.

[X.]egen eine grundsätzliche, fallübergreifende Bedeutung spricht bereits, dass diese Frage auf den Einzelfall der Klägerin zugeschnitten erscheint. Selbst unterstellt, die Klägerin hielte es für klärungsbedürftig, ob eine allgemeine Auslegungsregel existiert, derzufolge ein Antrag auf das [X.] im Verwaltungsverfahren stets einen Antrag auf das [X.] umfasst, so fehlt es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit. Während die Klägerin die Ansicht vertritt, der Beklagte habe mit dem [X.] konkludent auch das [X.] abgelehnt, haben die Vorinstanzen angenommen, dieses Merkzeichen sei überhaupt nicht [X.]egenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen. Angesichts dessen hätte die Klägerin den Ablauf dieses Verfahrens und insbesondere den genauen Inhalt der maßgeblichen Ablehnungsbescheide für den Senat nachvollziehbar im Einzelnen wiedergeben und darauf eingehen müssen. Das hat sie versäumt.

Unabhängig davon hat die Klägerin auch den behaupteten Klärungsbedarf nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dafür hätte sie sich mit der vorhandenen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung von Anträgen im Verwaltungsverfahren einerseits sowie zum Verhältnis der [X.] und a[X.] andererseits auseinandersetzen und aufzeigen müssen, warum sich daraus keine Antwort auf die von ihr aufgeworfene Frage gewinnen lässt. Maßgeblich sind danach einerseits für die Auslegung von Anträgen als öffentlich-rechtliche Willenserklärungen ihr objektiver Erklärungswert und die recht verstandene Interessenlage des Antragstellers (§ 133 B[X.]B); im Zweifel ist sein Antrag so zu verstehen, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt, was ihm aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhalts rechtlich zusteht (Senatsurteil vom 24.4.2008 - [X.]/9a S[X.]/06 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.] Rd[X.]6 mwN).

Andererseits gelten nach der Senatsrechtsprechung für den Rechtszustand, der während des Verwaltungsverfahrens im vorliegenden Fall noch herrschte, für das [X.] gegenüber [X.] nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen (B[X.] Urteil vom 29.3.2007 - [X.]a SB 1/06 R - juris RdNr 21 f; Senatsurteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - [X.] 3-3870 § 4 [X.]1 S 45). Insbesondere erfordert das [X.] nach § 146 Abs 1 Satz 1 [X.]B IX aF (vgl jetzt § 229 Abs 1 Satz 1 [X.]B IX) nicht stets eine Einschränkung der [X.]ehfunktion. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist im Sinne dieser Vorschrift auch erheblich beeinträchtigt, wer infolge von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne [X.]efahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (vgl Senatsurteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - [X.] 3-3870 § 4 [X.]1 S 45). Mit keinem der zitierten Urteile setzt sich die Klägerin in der erforderlichen Weise auseinander.

Soweit die Klägerin schließlich meint, der Beklagte und die Instanzgerichte hätten ihren Antrag im Verwaltungsverfahren falsch ausgelegt, kann diese Behauptung der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Denn damit rügt sie der Sache nach nur einen materiellen Rechtsanwendungsfehler (error in iudicando); mit dieser Rüge lässt sich die Revisionszulassung indes nicht erreichen (stRspr vgl B[X.] Beschluss vom 14.7.2020 - B 5 R 28/20 B - juris RdNr 4 mwN).

b) Die Klägerin hält es darüber hinaus für klärungsbedürftig,

ob bei orthopädischen Leiden mit einem Teil-[X.]dB von 40 und einem [X.] mit einem Teil-[X.]dB von 20 hinsichtlich des [X.]s eine lediglich leichte Funktionsstörung anzunehmen ist, die nicht zu einer Zunahme des [X.] führt oder ob wegen des negativen Zueinander-Auswirkens der sich nicht überschneidenden [X.]esundheitsstörungen eine Erhöhung des niedrigsten Teil-[X.]dB von 40 auf ein [X.] von 50 vorzunehmen ist.

Dahinstehen kann, ob die Klägerin damit überhaupt eine abstrakte, fallübergreifende Rechtsfrage zu konkreten Tatbestandsmerkmalen einer gesetzlichen Norm formuliert. Denn sie hat es insoweit jedenfalls wiederum versäumt, sich ausreichend mit der vorhandenen Senatsrechtsprechung und den Vorgaben der in der Anlage zu § 2 [X.] geregelten Versorgungsmedizinischen [X.]rundsätze (VM[X.]) zur Bildung des [X.] auseinanderzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] ist die Bemessung des [X.]dB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl zB Senatsbeschluss vom 12.11.2019 - [X.] SB 58/19 B - juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 20.4.2015 - [X.] S[X.]8/14 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 9.12.2010 - [X.] SB 35/10 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Zu deren Erfüllung haben die [X.]erichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranzuziehen, um die zugrunde liegenden [X.]esundheitsstörungen festzustellen. Maßgeblich für die darauf aufbauende [X.]dB-Feststellung ist nach § 2 Abs 1, § 152 Abs 1 und 3 [X.]B IX, wie sich nicht nur vorübergehende [X.]esundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der [X.]esellschaft auswirken und welcher [X.]dB deshalb dafür nach den VM[X.] festzusetzen ist. Teil B [X.] Buchst a VM[X.] schreibt in dieser Hinsicht vor, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen "im Einzelfall" zu berücksichtigen und dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Mehrere Funktionsbeeinträchtigungen sind dabei nach Teil [X.] Buchst a bis d VM[X.] in ihrer [X.]esamtheit zueinander zu beurteilen; ihre möglichen wechselseitigen Beziehungen sind zu berücksichtigen. Wie die Beschwerde dazu selbst anführt, erklärt Teil [X.] [X.] ee Satz 2 VM[X.] es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem [X.]dB von 20 vielfach nicht für gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen, schließt dies andererseits aber auch nicht ausdrücklich aus.

Die maßgeblichen VM[X.] geben damit in Teil [X.] [X.] ee einen allgemeinen Fingerzeig für die von der Beschwerde thematisierte mögliche Auswirkung leichter Funktionsstörungen auf den [X.]. Im Übrigen verweisen sie für die Klärung der Frage nach dem Verhältnis verschiedener Einzel-[X.]dB, welche die Beschwerde thematisiert, maßgeblich gerade auf die Umstände des Einzelfalls. Vor diesem Hintergrund legt die Klägerin nicht substantiiert dar, welche fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich gleichwohl stellen könnte. Vielmehr wendet sie sich im Ergebnis gegen die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts in ihrem Rechtsstreit. Damit kann sie aber von vornherein keine grundsätzliche Bedeutung darlegen (vgl Senatsbeschluss vom 19.12.2019 - [X.] SB 38/19 B - juris RdNr 7 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.][X.]).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 [X.][X.]).

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.][X.].

Meta

B 9 SB 10/20 B

02.10.2020

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 22. Mai 2019, Az: S 8 SB 476/17, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 133 BGB, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 229 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 228 Abs 3 SGB 9 2018, § 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV, § 3 Abs 1 Nr 7 SchwbAwV, BTHG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.10.2020, Az. B 9 SB 10/20 B (REWIS RS 2020, 2354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2354

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