Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.04.2016, Az. 4 AZR 13/13

4. Senat | REWIS RS 2016, 13092

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Gegenstand

OT-Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung eines Tarifvertrags - Eingruppierung eines Fahrers von Entsorgungsfahrzeugen (Sonderabfalltransportfahrzeugen) nach dem BERT - Vergütungsgruppen 5 bis 8


Tenor

1. Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Teilurteil des [X.] vom 11. Dezember 2012 - 4 [X.]/11 - werden zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des [X.] wird das Teilurteil des [X.] vom 11. Juli 2014 - 4 [X.]/11 - aufgehoben und unter weiterer Aufhebung des Schlussurteils des [X.] vom 28. April 2015 - 4 [X.]/11 - die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.] der [X.] und damit zusammenhängende tarifvertragliche Vergütungsansprüche des [X.] sowie über dessen zutreffende Eingruppierung.

2

Der Kläger ist seit 1993 bei der [X.] tätig und wird auf unterschiedlichen Entsorgungsfahrzeugen eingesetzt. Seit März 1997 ist er Mitglied der [X.]. Er ist Mitglied des Betriebsrats der [X.] und Vorsitzender des Gesamt- und des [X.]. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. August 1993 ist seine Tätigkeit mit „Müllwerker“ angegeben.

3

Die Beklagte, ein Unternehmen der Abfall- und Entsorgungswirtschaft mit ca. 550 Arbeitnehmern in mehreren Niederlassungen, war seit dem [X.] Vollmitglied des [X.] ([X.]), einem „Wirtschafts- und Arbeitgeberverband“. Dessen Verbandssatzung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) sieht seit 1995 die Möglichkeit vor, auf besonderen Antrag „nur die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband“ zu erwerben.

4

Mit Schreiben vom 22. April 2002 kündigte die Beklagte ihre „Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband“ mit sofortiger Wirkung und erklärte, dass von dieser Kündigung selbstverständlich „die Mitgliedschaft im [X.] nicht betroffen“ sei. Nach mehreren Telefonaten mit der Geschäftsführerin der [X.] sowie verbandsinterner Beratung und Beschlussfassung bestätigte der [X.] mit Schreiben vom 10. Juni 2002 den Austritt aus dem Arbeitgeberverband bei Fortführung der Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband.

5

Am 21. Juni 2002 übersandte der [X.] unter Bezugnahme auf den entsprechenden Präsidiumsbeschluss und verbunden mit einem Hinweis auf § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 [X.] einen neuen Mitgliedsausweis mit dem Vermerk „Mitglied nur im Wirtschaftsverband ab 1.5.2002“. Nachdem der [X.] dies auch der [X.] mitgeteilt hatte, forderte diese die Beklagte zu Verhandlungen über einen Haustarifvertrag auf.

6

Auf der Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 2006 beschloss der [X.] eine Änderung der Verbandssatzung (§§ 3, 5 und 11). Diese Änderungen wurden am 5. Febr[X.]r 2007 in das Vereinsregister eingetragen (Satzung 2006/2007).

7

Zwischen der [X.] und dem [X.] wurden [X.]. folgende Tarifverträge vereinbart:

        

-       

[X.] vom 9. Jan[X.]r 2001 ([X.] 2001)

        

-       

[X.] vom 12. November 2008 (in Kraft ab 1. Jan[X.]r 2009 - [X.] 2009)

        

-       

[X.] vom 24./31. Oktober 2001 ([X.])

        

-       

Bundesentgelttarifvertrag

                 

-       

vom 10. Jan[X.]r 2008 ([X.] 2007 - Laufzeit Jan[X.]r bis Dezember 2007)

                 

-       

vom 3. Juni 2008 ([X.] 2008 - Laufzeit Jan[X.]r 2008 bis Dezember 2010)

                 

-       

vom 15. März 2011 ([X.] 2011 - Laufzeit ab Jan[X.]r 2011)

8

Zum 30. November 2012 beendete die Beklagte ihre Mitgliedschaft im [X.] vollständig.

9

Die vom Kläger im Streitzeitraum April 2010 bis Dezember 2011 ausgeübte Tätigkeit ist im Einzelnen streitig. Jedenfalls setzte die Beklagte den Kläger bis Juni 2010 [X.]. als Fahrer von [X.] ein, für die eine Berechtigung nach der [X.]/Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ([X.]/ADR) erforderlich ist. Im Folgenden war sein Einsatz bei solchen Transporten unstreitig rückläufig. Die Beklagte begründete dies und die Übertragung anderer Tätigkeiten mit der Funktionsausübung des [X.] in verschiedenen Betriebsratsgremien (BR, [X.], [X.]) und dessen damit verbundener teilweise ganzwöchiger Abwesenheit im Betrieb. Seit April 2010 zahlte sie deshalb an den Kläger einen Bruttostundenlohn von 11,73 Euro, was ca. 2.030,00 Euro brutto monatlich entspricht.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 wandte sich der Klägervertreter gegen einen Lohnabzug für den Monat April 2010. Weiter heißt es in dem Schreiben:

        

„Des Weiteren sind wir der Auffassung, dass aufgrund der Mitgliedschaft unseres Mandanten in der [X.] eine Tarifbindung zwischen Ihrem Unternehmen und unserem Mandanten besteht. Zur Wahrung von Ausschlussfristen machen wir hiermit folgende Ansprüche Ihnen gegenüber geltend:

                 

…       

                 

-       

gemäß § 2 [X.] der Vergütungsgruppe 5 Stufe 5 Stundenlohn in Höhe von 13,06 € i.V.m. Ziffer 4 des Arbeitsvertrages vom 17.08.1993 i.V.m. der Anlage rückwirkend ab April 2010 bis heute und in die Zukunft.

        

…“    

                 

Entgegen dem Wortlaut des Schreibens entsprach der angegebene Stundenlohn dem der Vergütungsgruppe 8 Stufe 5 [X.]. Der Kläger hat später - unwidersprochen - ausgeführt, es habe sich um einen Schreibfehler gehandelt und es habe ein Entgelt nach der Vergütungsgruppe 8 [X.] geltend gemacht werden sollen.

In einem weiteren Schreiben vom 4. Oktober 2010 heißt es auszugsweise:

        

„Zur Wahrung von Ausschlussfristen melden wir hiermit weitere Zahlungsansprüche unseres Mandanten gegenüber Ihrer Mandantin an. Folgende Zahlungsansprüche sind hiervon unter anderem betroffen:

                 

…       

                 

-       

gemäß § 2 [X.] der Vergütungsgruppe 8, Stufe 5, Stundenlohn in Höhe von mindestens 13,37 € i.V.m. Ziffer 4 des Arbeitsvertrages vom 17.08.1993 i.V.m. der Anlage rückwirkend ab April 2010 bis heute und in die Zukunft.“

Mit der der [X.] am 8. März 2011 zugestellten Klage hat der Kläger Ansprüche aus dem [X.] iVm. dem [X.] geltend gemacht. Die Beklagte sei an diese Tarifverträge gebunden. Die „Kündigung“ ihrer Mitgliedschaft im „Arbeitgeberverband“ des [X.] habe nicht zur Beendigung ihrer [X.] geführt. Die Vereinssatzung des [X.] stelle nicht sicher, dass Mitglieder des [X.] keinen Einfluss und keine Entscheidungsmöglichkeit auf die Tarifpolitik des Arbeitgeberverbands hätten. Aufgrund der beiderseitigen [X.] fänden daher sowohl der jeweilige [X.] als auch der [X.] und der [X.] 2009 unmittelbar und zwingend Anwendung. Danach habe er einen Anspruch auf Entgelt nach der Vergütungsgruppe 8 [X.]. Als Fahrer von [X.], für die eine besondere Berechtigung ([X.]/ADR) erforderlich sei, erfülle er das dieser Vergütungsgruppe zugeordnete [X.]. Auch die allgemeinen Anforderungen des [X.] seien gegeben. Er sei mit der Schadstoffsammlung beauftragt und benötige dafür eine besondere Q[X.]lifikation und erweiterte Kenntnisse, die durch mehrjährige Berufserfahrung erlangt worden seien. Soweit ihm nach dem Juni 2010 im Hinblick auf seine Betriebsratstätigkeit nur noch Tätigkeiten als Fahrer unterhalb der Vergütungsgruppe 8 [X.] zugewiesen worden seien, habe er einen Anspruch auf seine bisherige Vergütung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Für den Zeitraum von April bis Dezember 2010 ergebe sich dabei eine Vergütungsdifferenz zu dem ihm gezahlten Entgelt in Höhe von 4.232,61 Euro. Für den Zeitraum von Jan[X.]r bis Dezember 2011 betrage die Differenz 4.297,32 Euro, wobei für das [X.] in der Berufungsinstanz alternative Berechnungen mit niedrigeren Beträgen für den Fall eine niedrigeren Eingruppierung - in Vergütungsgruppe 7, 6 oder 5 [X.] - konkret vorgenommen worden sind. Die Ausschlussfrist des § 19 [X.] 2009 sei mit der Geltendmachung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 [X.] auch für die darunter liegenden Vergütungsgruppen gewahrt.

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt

        

1.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab 1. Jan[X.]r 2009 der [X.] ([X.]) vom 12. November 2008, der [X.] ([X.]) vom 31. Oktober 2001 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 3. Juni 2008 sowie der Bundesentgelttarifvertrag ([X.]) vom 7. Mai 2008 sowie ab 1. Jan[X.]r 2011 der [X.] vom 15. März 2011, jeweils abgeschlossen zwischen [X.] Entsorgungswirtschaft e. V. und der [X.], kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung findet;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.232,61 Euro brutto sowie weitere 4.297,32 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, eine [X.] sei nicht mehr gegeben. Ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband des [X.] habe zum 30. April 2002 geendet. Der [X.] habe ihr Schreiben vom 22. April 2002 zutreffend als Antrag auf eine Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband verstanden ([X.]). Durch die Satzung des [X.] sei sichergestellt, dass die Mitglieder im Wirtschaftsverband keine Entscheidungskompetenz in tarifpolitischen Fragen hätten. Den entsprechenden verbandlichen Institutionen der Großen und der [X.] gehörten ausschließlich Mitglieder des Arbeitgeberverbands an. Mit dem Austritt der [X.] aus dem Arbeitgeberverband zum 30. April 2002 sei auch deren Geschäftsführer aus der [X.] ausgeschieden. Gleiches gelte für die Geschäftsführerin [X.] in Bezug auf die Mitgliedschaft in der [X.]. Die [X.]-Satzung begründe ein sog. Aufteilungsmodell und kein Stufenmodell. Wirtschaftsverband und Arbeitgeberverband seien zwei selbständige Rechtsobjekte, die lediglich gemeinsam nach außen aufträten. Vom Geltungsbereich der Tarifverträge seien nur Unternehmen erfasst, die Mitglied des Arbeitgeberverbands des [X.] seien. Die [X.] der [X.] sei mit dem Ende der Tarifverträge erloschen. Der [X.] 2001 habe zum 31. Juli 2007 geendet. Die [X.] hätten aufgrund befristeter Laufzeiten geendet. Im Übrigen bestehe nach der Verbandssatzung keine Tarifzuständigkeit des [X.] für die Mitglieder des [X.]. Erforderlichenfalls sei das Verfahren gem. § 97 Abs. 5 ArbGG zur Klärung sowohl der Tarifzuständigkeit als auch der Tariffähigkeit des [X.] auszusetzen. Auch bei Anwendbarkeit der Tarifverträge stehe dem Kläger kein Entgelt nach der Vergütungsgruppe 8 [X.] zu. Er übe keine Tätigkeit aus, die den Anforderungen dieser Vergütungsgruppe entspreche. Er sei nicht als Fahrer und Bediener eines [X.] beschäftigt, sondern als Müllwerker. Er habe im Übrigen die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt.

Der [X.], der als Nebenintervenient nach einer Streitverkündung durch die Beklagte in der Berufungsinstanz dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.] beigetreten ist, hat sich zur Begründung seiner Klageabweisungsanträge formal und inhaltlich auf die Ausführungen der [X.] bezogen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung beider Parteien hat das [X.] in insgesamt vier Teilurteilen das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Revision gegen seine Teilurteile teilweise zugelassen. Die Beklagte und der Nebenintervenient greifen mit ihren zugelassenen Revisionen die berufungsgerichtliche Stattgabe des Antrags zu 1. sowie das Kostenschlussurteil des [X.]s, der Kläger mit seinen zugelassenen Revisionen die Abweisung der Anträge zu 2. und 3. sowie das Kostenschlussurteil an.

Der Senat hat die vier selbständigen Rechtsmittelverfahren durch Beschluss vom 27. Juli 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen der [X.]n und des Nebenintervenienten sind unbegründet, soweit sie das Teilurteil vom 11. Dezember 2012 betreffen. Die Revision gegen das Teilurteil vom 15. Oktober 2013 hat der Kläger in der [X.] zurückgenommen. Seine Revision gegen das Teilurteil vom 11. Juli 2014 hat dagegen Erfolg. Dieses ist aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung des [X.]s, die Gegenstand des Kostenschlussurteils vom 28. April 2015 ist, ist von Amts wegen aufzuheben.

A. Die Revisionen sind zulässig.

I. Auch der Nebenintervenient ist selbst zur Revisionseinlegung befugt (vgl. [X.] 18. September 2014 - 8 [X.] - Rn. 16). Nach dem von ihm am 11. April 2012 erklärten Beitritt auf Seiten der [X.]n als Reaktion auf die erfolgte Streitverkündung mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 sind die Regelungen der Nebenintervention zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Parteien maßgebend (§ 74 Abs. 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG). Form und Frist für Einlegung und Begründung der Revisionen sind jeweils gewahrt.

II. Die regelmäßig von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit von Teilurteilen iSv. § 301 ZPO (vgl. nur [X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN; 19. November 2014 - 4 [X.] - Rn. 11) ist vorliegend nicht erforderlich. Sinn und Zweck dieser Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht ist die Verhinderung von widersprüchlichen Entscheidungen des Berufungsgerichts. Da alle vier Teilurteile des [X.]s in die Revision gelangt und vom Senat nach Verbindung der Rechtsmittelverfahren einheitlich zu überprüfen sind, steht fest, dass sich die - vor Erlass des Schlussurteils - seinerzeit bestehende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht (mehr) verwirklichen kann. Aufgrund dieser Prozesslage sind die Teilurteile der Vorinstanz in keinem Fall wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 301 ZPO aufzuheben (vgl. [X.] - zu 1 der Gründe mwN).

B. Die Revisionen der [X.]n und des Nebenintervenienten gegen das Teilurteil vom 11. Dezember 2012 bleiben ohne Erfolg. Die Revision des [X.] gegen das Teilurteil vom 11. Juli 2014 ist dagegen begründet. Das Kostenschlussurteil vom 28. April 2015 ist von Amts wegen aufzuheben.

I. Die Revisionen der [X.]n und des Nebenintervenienten gegen das Teilurteil vom 11. Dezember 2012 sind unbegründet. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die im klägerischen Antrag zu 1. bezeichneten Tarifverträge Anwendung finden.

1. Das [X.] hat dem Feststellungsantrag des [X.] in der Sache im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass die [X.], die nach ihrer eigenen Auffassung jedenfalls bis zum 30. April 2002 tarifgebundenes Mitglied des [X.] gewesen sei, nicht wirksam in eine [X.] gewechselt sei. Die Satzung des [X.] sehe, auch nach der Satzungsänderung von 2006/2007, die notwendige und strikte Trennung von [X.] und O[X.]Mitgliedern nicht vor. Entgegen der Auffassung der [X.]n werde sie auch vom Geltungsbereich der im Antrag genannten Tarifverträge erfasst.

2. Die Revisionen der [X.]n und des Nebenintervenienten sind zurückzuweisen, weil die Entscheidung des [X.]s insoweit keine Rechtsfehler aufweist.

a) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei die Zulässigkeit des Feststellungsantrags des [X.] angenommen. [X.]. Fehlbezeichnungen der Tarifverträge hinsichtlich ihres Abschlussdatums sind in der Berufungsinstanz berichtigt worden. Soweit die Tarifverträge aufgrund Zeitablaufs bzw. der Vereinbarung von Anschlussentgelttarifverträgen zum Zeitpunkt der [X.] nicht mehr galten, ist dies unbeachtlich. Die Feststellung der Geltung der Tarifverträge umfasst auch deren Laufzeit. Im Übrigen sind sie ua. auf Zeiträume bezogen, die den auf ihrer Geltung beruhenden Leistungsanträgen zugrunde liegen.

b) Der im vorliegenden Rechtsstreit vor allem streitige „Übertritt“ der [X.]n in den Status eines Mitglieds des „Wirtschaftsverbands“ des [X.], die von der [X.]n geltend gemachte fehlende Erfassung des Arbeitsverhältnisses der Parteien vom Geltungsbereich sowie die von der [X.]n wiederum erhobene Rüge der mangelnden Tarifzuständigkeit betreffend die streitigen Tarifverträge waren bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Senats, die nach dem Berufungsurteil in dieser Sache ergangen sind. Darin ist das - weitestgehend identische - Vorbringen der [X.]n auch aus dem vorliegenden Rechtsstreit ausführlich gewürdigt worden. Zusammenfassend hat der Senat im Urteil vom 21. Januar 2015 (- 4 [X.] - Rn. 14 bis 73, [X.]E 150, 304, vgl. dazu [X.] Anm. zu [X.] § 3 [X.] Nr. 30; [X.]/[X.]/[X.] ArbRB 2015, 372; [X.]/[X.]/[X.] 2016, 158) die Erklärung der [X.]n vom 22. April 2002 auch im Zusammenhang mit den folgenden Ereignissen als nicht geeignet angesehen, den Status eines tarifgebundenen Vollmitglieds des [X.] zu beenden. Auch die Auffassungen der [X.]n im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des [X.] sowie der fehlenden Tarifzuständigkeit des [X.] wurden zurückgewiesen.

aa) Die Satzung eines Arbeitgeberverbands kann auch eine Mitgliedsform vorsehen, die die Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge ausschließt ([X.]). Voraussetzung hierfür ist eine Satzung, die eine klare Trennung der beiden Formen der Mitgliedschaft regelt. Eine solche ist dann gegeben, wenn eine auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von O[X.]Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbands ausgeschlossen ist. Dies ist ua. dann nicht der Fall, wenn die Satzung vorsieht, dass die konkrete Besetzung eines tarifpolitischen Gremiums ([X.]) auch durch O[X.]Mitglieder bestimmt wird.

Diesen Anforderungen wurde die Satzung 2000 des [X.] ua. deshalb nicht gerecht, weil sie vorsah, dass die - zwingend tarifgebundenen - Mitglieder der Tarifkommissionen durch ein Gremium bestimmt werden, dem auch O[X.]Mitglieder angehören (können). Weiterhin sah die Satzung nicht vor, dass der Präsident des Verbands, der satzungsgemäß die [X.] führt, zwingend ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen repräsentiert, was auch in mindestens zwei Fällen dazu geführt hat, dass ein Tarifvertrag durch einen Präsidenten unterzeichnet wurde, dessen Unternehmen an den Tarifvertrag selbst nicht gebunden war (vgl. dazu ausf. [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 16 bis 33 mwN, [X.]E 150, 304).

bb) Die erforderliche Trennung und deren Absicherung der unterschiedlichen Mitgliedsbereiche muss in der Satzung selbst erfolgen. „[X.] Vereinsrecht“, wie zB die Geschäftsordnung eines Gremiums, reicht hierfür nicht aus. Die [X.] kann sich deshalb bereits grundsätzlich nicht auf die „Geschäftsordnung für die Große und Kleine Tarifkommission“ des [X.] berufen. Auch diese Geschäftsordnung sieht im Übrigen eine hinreichende Trennung der beiden Mitgliedsbereiche nicht vor (vgl. dazu ausf. [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 35 bis 44 mwN, [X.]E 150, 304).

cc) Die Änderungen der Satzung in den Jahren 2006/2007 sind für die [X.] der [X.]n ohne Bedeutung, weil sie an den für die mangelnde Trennung der Mitgliedsbereiche des [X.] maßgebenden Satzungsregelungen substantiell nichts geändert haben (vgl. dazu ausf. [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 45 bis 50 mwN, [X.]E 150, 304).

dd) [X.] vom 22. April 2002 kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit ihr zumindest hilfsweise der vollständige Austritt aus dem [X.] erklärt werden sollte (vgl. dazu ausf. [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 52 bis 55 mwN, [X.]E 150, 304).

ee) Entgegen der Auffassung der [X.]n ist das Recht des [X.], sich auf deren [X.] zu berufen, nicht „verwirkt“. Für eine solche Annahme fehlt es an jeder Rechtsgrundlage (vgl. dazu ausf. [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 56 bis 60, [X.]E 150, 304).

ff) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird von der Geltungsbereichsbestimmung des [X.] erfasst. Die Auslegung ergibt, dass die Tarifvertragsparteien eine Erfassung der Mitglieder des Wirtschaftsverbands des [X.] nicht ausgeschlossen haben. Für eine solche Beschränkung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags auf nur einen Teil der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Arbeitgeberverbands bedarf es einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Regelung. Eine solche liegt hier nicht vor (vgl. dazu ausf. [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 61 bis 70 mwN, [X.]E 150, 304).

gg) Auch gegen eine Tarifzuständigkeit des [X.] für den [X.] bestehen keine Bedenken. Die Tarifzuständigkeit eines Verbands richtet sich nach seiner Satzung. Die Satzung 2000 des [X.] begründet die Tarifzuständigkeit für Unternehmen und Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft einschließlich der mit diesen verbundenen Servicebetriebe. Hierzu gehört auch die [X.] als ordentliches Mitglied des [X.] (vgl. dazu ausf. [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 71 bis 73 mwN, [X.]E 150, 304).

c) Zu einer Änderung dieser Rechtsauffassung oder des Ergebnisses der Rechtsanwendung gibt das Vorbringen der [X.]n im Streitfall auch nach nochmaliger Überprüfung durch den Senat keinen Anlass.

aa) Die Ausführungen zur [X.] der [X.]n iSv. § 3 Abs. 1 [X.] werden durch den [X.] nicht wesentlich betroffen. Dass die Satzung 2006/2007 insoweit nicht beachtlich ist, wurde dargelegt. Eine weitere Änderung der Satzung im Jahre 2012 betrifft die vom Kläger begehrte Feststellung nicht, da sie erst mit Eintragung in das Vereinsregister am 23. Januar 2013 wirksam geworden ist und die Bindung an die hier streitigen, im Tenor genannten Tarifverträge schon deshalb nicht ändern konnte.

bb) Die Ausführungen zur Tarifzuständigkeit sind gleichfalls durch die Satzungsänderungen nicht betroffen.

cc) Auch die Erwägungen zur jeweiligen Geltungsbereichsbestimmung der genannten Tarifverträge haben weiter Bestand.

(1) Der insoweit gegenüber dem Senatsurteil vom 21. Januar 2015 neu zu beurteilende [X.] 2011 formuliert für seinen Geltungsbereich, dass er

        

„für alle Entsorgungsunternehmen (gilt), die Mitglied des Arbeitgeberverbandes [X.] Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. sind.“

Der einzige Unterschied in der Formulierung gegenüber der in dem Urteil vom 21. Januar 2015 behandelten Regelung besteht damit in der Präzisierung von „Unternehmen“ auf „Entsorgungsunternehmen“, was ersichtlich der zuvor erfolgten Erweiterung der Verbandstätigkeit auf die Wasser- und Rohstoffwirtschaft geschuldet ist, die sich auch in der Verbandsbezeichnung niedergeschlagen hat. Die Änderung führt im Ergebnis deshalb dazu, dass trotz Änderung des [X.] weiterhin - wie vorher auch - nur Entsorgungsunternehmen an den [X.] gebunden sind.

(2) Der den [X.] 2011 ablösende [X.] 2012, der am 1. April 2012 in [X.] trat, ist im Wortlaut der Geltungsbereichsbestimmung zwar insofern deutlich abweichend; er ist jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung.

dd) Soweit sich die Revisionen der [X.]n und des Nebenintervenienten erneut auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen, wonach die O[X.]Mitglieder eines Verbands aufgrund der sog. negativen Koalitionsfreiheit davor geschützt wären, einer Tarifbindung unterworfen zu werden, die sie nicht gewollt haben und auf deren Bestand und Inhalt sie weder ernsthaft Einfluss nehmen konnten noch Einfluss genommen haben, verkennen sie die Struktur der Ausgestaltung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG durch das [X.]. Danach sind die Mitglieder eines Arbeitgeberverbands, der einen Tarifvertrag schließt, in dessen Geltungsbereich die bei einem Mitgliedsunternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse fallen, grundsätzlich tarifgebunden (§ 3 Abs. 1 [X.]). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung dann, wenn die Satzung des Verbands einen gesonderten Mitgliedsstatus vorsieht, der eine [X.] ausschließt. Ein solcher Status mit der Folge, von der grundsätzlich vorgesehenen [X.] ausnahmsweise ausgeschlossen zu sein, ist jedoch nur dann möglich, wenn diesen Mitgliedern jeder unmittelbare Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbands durch hierfür geeignete Satzungsregeln verwehrt ist. Ob ein Arbeitgeber Mitglied eines Verbands wird, bleibt ihm überlassen. Wenn er es wird, hat er die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen zu tragen. Ob und inwieweit sich ein Arbeitgeber in die innerverbandliche Willensbildung einbringt, ist für die Frage der [X.] danach ohne Bedeutung. Insofern kommt es allein auf die Satzung an. [X.] diese nicht die erforderliche klare und strenge Abgrenzung der beiden Mitgliederbereiche auf, bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen [X.] aller Mitglieder, auch der Tarifunwilligen. Art. 9 Abs. 3 GG enthält insoweit das Freiheitsrecht, sich einer Koalition anzuschließen und die ihr zugebilligten Rechte wahrzunehmen. Art. 9 Abs. 3 GG schützt jedoch nicht davor, dass die mit der Mitgliedschaft in einer Koalition verbundenen, gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten auch dann bestehen, wenn sie im Einzelfall vom Mitglied nicht beabsichtigt sind oder subjektiv abgelehnt werden.

d) Einer von der Revision beantragten Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 97 Abs. 5 ArbGG zur Klärung der Tariffähigkeit - bei unterstellter Tarifzuständigkeit - im gesonderten Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG bedarf es nicht. Für das Vorliegen der erforderlichen „vernünftigen Zweifel“ (so zB [X.] 24. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 7, [X.]E 142, 366) gibt es keine Anhaltspunkte. Die Tariffähigkeit des [X.] ist von keinem der Verfahrensbeteiligten bestritten worden. Die Revision führt unter Berufung auf [X.]/[X.] ([X.] 3. Aufl. § 2 Rn. 119) lediglich an, der Anteil derjenigen Verbandsmitglieder, deren [X.] aufgrund einer unzureichenden Satzungstrennung nicht beendet sei, die aber gleichwohl nicht an der tariflichen Willensbildung des Verbands beteiligt seien, dürfe eine bestimmte, noch zu bestimmende „Erheblichkeitsschwelle“ nicht überschreiten, da andernfalls die Tariffähigkeit des [X.] sei. Für die Annahme der Tariffähigkeit eines Verbands kommt es dagegen allein auf die Tariffähigkeit der Gemeinsamkeit der - objektiv - tarifgebundenen Mitglieder an. Dagegen kann sie nicht davon abhängen, dass eine beabsichtigte, aber satzungsmäßig nicht wirksam abgesicherte [X.] von mehr oder weniger Mitgliedsunternehmen - letztlich vergeblich - in Anspruch genommen wird. Im Übrigen fehlt es bereits an jeglichen tatsächlichen Grundlagen dafür, auch unter diesem Gesichtspunkt die Tariffähigkeit des Nebenintervenienten grundsätzlich in Frage zu stellen.

e) Auch die [X.] formellen Rechts der [X.]n bleiben erfolglos.

aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Die insoweit erhobenen [X.] der [X.]n befassen sich lediglich mit vorgeblichen Auslegungsfehlern des [X.]s. Im Ergebnis laufen sie allein darauf hinaus, das [X.] habe bei seinen Erwägungen in den Entscheidungsgründen den Sachvortrag der [X.]n nicht hinreichend bzw. angemessen gewürdigt. Damit beruft sich die [X.] in der Sache lediglich darauf, dass das [X.] ihrer Rechtsansicht nicht gefolgt sei. Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Punkten ausschließlich um Rechts- und Auslegungsfragen handelt, die vom Senat bei seiner Entscheidung über das Berufungsurteil und die [X.] ohnehin heranzuziehen waren, bleibt dieser „Verfahrensrüge“ schon deshalb der Erfolg versagt.

bb) Die weiteren gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und sie nicht als durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO).

f) Die Revision des Nebenintervenienten gegen das Teilurteil 1 ist gleichfalls unbegründet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, weil der Nebenintervenient keine anderweitigen oder ergänzenden Anhaltspunkte für eine andere Sichtweise vorgetragen hat.

II. Die gegen das Teilurteil des [X.]s vom 11. Juli 2014 gerichtete Revision des [X.], mit der er die Zahlung von Vergütungsdifferenzen in Höhe von 4.232,61 Euro brutto für die Monate April bis Dezember 2010 (Antrag zu 2.) und von 4.297,32 Euro brutto für die Monate Januar bis Dezember 2011 (Antrag zu 3.) auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 8 [X.] erstrebt, ist begründet. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger habe die Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend dargelegt. Das Teilurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

1. Für die Eingruppierung des [X.] sind die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften und die [X.]e der hier streitigen Vergütungsgruppen des [X.] maßgebend, die auszugsweise folgenden Wortlaut haben:

        

§ 2 Eingruppierungsgrundsätze

        

(1)     

Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend.

        

(2)     

Für die Eingruppierung in eine der in § 3 genannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend (Stammvergütungsgruppe).

                 

Bewertungszeitraum ist der Kalendermonat. Die aufgeführten [X.]e erfüllen die Tätigkeitsmerkmale auch.

        

 § 3 Vergütungsgruppen ([X.]) für Arbeitnehmer

        

Es werden folgende Vergütungsgruppen gebildet:

        

…       

        

Vergütungs-

                 
        

gruppe 5 (100 v.H.)

Tätigkeiten, die erhöhte Kenntnisse oder Fertigkeiten mit Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern; eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung ohne Berufserfahrung erfüllt diese Voraussetzung auch

                 

[X.]e:            

                 

Lader/Müllwerker; Fahrer von Flurförderfahrzeugen, Radladern und Baumaschinen; Fahrer von [X.]fahrzeugen und Arbeitsmaschinen, für die Führerscheinklassen B, [X.] erforderlich sind; Beifahrer von [X.]; Ver- und Entsorger; Kranführer mit Ausbildungsnachweis;

                 

technische oder kaufmännische Sachbearbeitung, z. B. in Rechnungswesen, Vertrieb, Einkauf, Personalwesen, Technik, Labor

        

Vergütungs-

        
        

gruppe 6 (102 v.H.) (bisher [X.] 5a)

Tätigkeiten und Qualifikationen, die über die Anforderungen der Vergütungsgruppe 5 hinausgehen.

                 

[X.]e:            

                 

Fahrer von Lastkraftwagen und Arbeitsmaschinen, für die die Führerscheinklassen [X.], [X.]E erforderlich sind.

                 

…       

        

Vergütungs-

        
        

gruppe 7 (105 v.H.) (bisher [X.] 6)

Tätigkeiten mit Qualifikationen, die über die Anforderungen der Vergütungsgruppe 6 hinausgehen.

                 

[X.]e:            

                 

Fahrer von Raupen und Kompaktoren auf Deponien, Fahrer von mobilen Behandlungsanlagen, die diese auch bedienen, Fahrer von [X.], Hochdruckspülfahrzeugen und kombinierten [X.] nach [X.] 30702, Blatt 5 (Stand: November 1974), [X.] mit Zertifikat;

                 

alleinfahrende Fahrer von [X.] oder Frontladerfahrzeugen, die in Sammeltouren eingesetzt sind und zeitlich überwiegend Ladetätigkeiten verrichten;

                 

Angestellte wie in der Vergütungsgruppe 5 beschrieben mit zusätzlichen Spezialaufgaben.

                 

…       

        

Vergütungs-

        
        

gruppe 8 (107,5 v.H.)
(bisher [X.] 7)

Tätigkeiten mit besonderer Qualifikation und erweiterten Kenntnissen, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung (in der Regel drei Jahre) oder durch gesicherte Berufserfahrung erlangt werden können

                 

[X.]e:            

                 

Fahrer von [X.], für die die Berechtigung nach [X.]/ADR erforderlich ist; Fahrer, die dauerhaft dazu eingesetzt werden, bei den Vergütungsgruppen 6 und 7 genannte Funktionen wechselnd auszuüben (sog. Multifunktionsfahrer); Schichtführer; Klärwärter mit abgeschlossener Ausbildung als Ver- und Entsorger; Rauchgaswäscher; Kesselläufer; Bediener von Kanal-TV-Geräten; Roboter-Geräte-Führer;

                 

Angestellte wie in Vergütungsgruppe 7 beschrieben mit Teilverantwortung.“

2. Entgegen der Auffassung der [X.]n ist die Revision des [X.] betreffend den Klageantrag zu 3. nicht bereits deshalb unbegründet, weil das [X.] die Zulässigkeit der Berufung des [X.] rechtsfehlerhaft bejaht hätte.

a) Die Zulässigkeit der Berufung ist [X.] für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sie verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung ([X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 9 mwN).

b) Das [X.] hat die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei für zulässig gehalten.

aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll (vgl. ausf. [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 14 mwN).

bb) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung des [X.] gegen das Urteil des Arbeitsgerichts [X.]hemnitz diese Anforderungen erfüllt. Danach hat das Arbeitsgericht die Klageabweisung im streitigen Punkt der Erfüllung der tariflichen Anforderungen „ausschließlich“ auf die nicht hinreichende Darlegung des [X.] betreffend den Umfang derjenigen Tätigkeiten gestützt, die nach seiner Auffassung dem [X.] der Vergütungsgruppe 8 [X.] entsprächen. Dem habe der Kläger in der Berufungsbegründung entgegengehalten, sein Sachvortrag sei dahingehend zu verstehen, er habe „nur“ - damit ausschließlich - diese von ihm der Vergütungsgruppe 8 [X.] zugeordneten Tätigkeiten ausgeübt. An anderer Stelle habe er dies dahingehend konkretisiert, dass er „mehr als 90 % seiner Arbeitszeit als sog. Schadstoffsammler mit einem Schadstoffmobil durch [X.] fahre und Schadstoffe einsammle“. Soweit das Arbeitsgericht die Zahlungsansprüche teilweise mit der Begründung verneint habe, die Ansprüche seien wegen der Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen, weil die vom Kläger dargelegten Geltendmachungsschreiben den Anforderungen nicht genügten, habe der Kläger sich in der Berufung auf eine fehlerhafte Beurteilung der entsprechenden Schreiben durch das Arbeitsgericht berufen. Dies ist ausreichend. Auch die [X.] trägt hierzu keine speziellen Erwägungen vor, die sich mit den detaillierten Ausführungen des [X.]s befassen.

3. Das [X.] hat seine in der Sache klageabweisende Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

a) Der Kläger begründe seine Vergütungsansprüche mit der Eingruppierung in der Vergütungsgruppe 8 [X.] und daraus erwachsenden Vergütungsdifferenzen zu dem ihm gezahlten Lohn. Sein Sachvortrag ermögliche jedoch nicht die Feststellung, dass er ein [X.] der Vergütungsgruppe 8 [X.] erfülle. Mangels hinreichender konkreter zeitlicher Angaben zu seiner Tätigkeit sei nicht erkennbar, dass seine „überwiegend ausgeübte Tätigkeit“ eine solche der Vergütungsgruppe 8 [X.] sei. Zwar habe er über mehr als anderthalb Jahre, darunter der gesamte Streitzeitraum, tagesbezogen sowohl Anfang und Ende der Arbeitszeit sowie das im Rahmen der Tätigkeit eingesetzte Fahrzeug und damit die Art der Tätigkeit dargetan. Die [X.] habe jedoch ausgeführt, er sei nicht stets ganztägig mit einer einheitlichen Arbeit beschäftigt worden, sondern habe unterschiedliche und auch unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten verrichtet. Angesichts dessen hätte der Kläger weiter vortragen müssen, an welchen Arbeitstagen er welche einheitlichen Arbeiten bzw. unterschiedlichen Tätigkeiten erbracht habe. Dies sei nicht geschehen.

b) Auch eine Zuordnung der Tätigkeit des [X.] zu einer der - niedrigeren - Vergütungsgruppen 7, 6 oder 5 des [X.] sei nicht möglich gewesen. Hierauf habe sich der Kläger erstinstanzlich nicht berufen. Deren Geltendmachung sei auch nicht als „minus“ in dem entsprechenden [X.] enthalten gewesen. Die Vergütungsgruppen 5, 6, 7 und 8 [X.] bauten nicht aufeinander auf, es lägen weder „echte Aufbaufallgruppen“ noch lediglich höhere Anforderungen in den höheren Vergütungsgruppen vor. Die Vergütungsgruppe 8 [X.] enthalte eigenständige, von den niedrigeren Vergütungsgruppen unabhängige Anforderungen.

c) Soweit der Kläger sich im Laufe des Berufungsverfahrens ausdrücklich auf die niedrigeren Vergütungsgruppen berufen und die sich aus ihnen ergebenden jeweiligen [X.] gleichsam zum „Hilfsantrag“ bezogen auf den [X.] gemacht habe, liege darin eine unzulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz. Die [X.] habe dieser nicht zugestimmt. Sie sei auch nicht als sachdienlich anzusehen, da es hierfür eines gänzlich neuen Vortrags hinsichtlich der [X.]e der Vergütungsgruppen 5, 6 und 7 [X.] bedurft hätte und erstinstanzlicher Vortrag insoweit nicht verwertbar gewesen wäre.

d) Hinsichtlich des [X.]s für das [X.] gelte dies auch für die Vergütungsgruppe 8 [X.], weil der Kläger diesen Anspruch ebenfalls erstmals in der Berufung vorgebracht habe. Die Voraussetzungen für eine zulässige Klageerweiterung lägen deshalb nicht vor.

4. Das [X.] hat die Anforderungen an die Darlegungslast des [X.] rechtsfehlerhaft überspannt. Es hat nicht beachtet, dass die Darlegungslast jeweils konkret und notwendig unter Einbeziehung des streitigen [X.]s zu bestimmen ist. Das [X.] hat in diesem Zusammenhang die für die Erfüllung des [X.]s heranzuziehenden Tätigkeiten nicht ausdrücklich bestimmt. Soweit die Darlegungen des [X.]s einen Rückschluss auf die von ihm als bedeutsam erachteten Einzeltätigkeiten ermöglichen, geht es von einer unzutreffenden Auslegung des [X.]s aus.  

a) Grundsätzlich trägt der Kläger einer auf eine Eingruppierung gestützten Zahlungsklage die volle Darlegungs- und ggf. Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen. Dazu gehört ein Sachvortrag, der es dem Gericht ermöglicht, die Erfüllung der Anforderungen des angestrebten [X.]s oder die Zuordnung der Einzeltätigkeiten zu der in einem [X.] genannten Tätigkeit zu überprüfen. Dabei sind die allgemeinen Eingruppierungsbestimmungen zu beachten, aus denen sich die tariflich zu bewertende Arbeitseinheit ergibt. Ferner hängt es von dem konkreten [X.] ab, wie umfangreich und detailliert der Klägervortrag sein muss, um als schlüssig angesehen zu werden.

Dies gilt grundsätzlich auch für die [X.]e nach § 3 [X.]. Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bestimmen sich im vorliegenden Fall nach den konkreten Eingruppierungsregelungen und [X.]en.

b) Für das vom Kläger geltend gemachte [X.] „Fahrer von [X.], für die die Berechtigung nach [X.]/ADR erforderlich ist“ bedeutet dies, dass er schlüssig darlegen muss, die konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit erfülle dieses [X.] zu mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit. Hierfür genügt es in einem ersten Schritt, wenn der Kläger vorträgt, an einem bestimmten Tag ganztägig mit einem Fahrzeug, das ein Sonderabfalltransporter im oa. Sinne ist, unterwegs gewesen zu sein. Diesen Anforderungen hat der Kläger jedenfalls grundsätzlich mit seiner tagesbezogenen Übersicht über mehr als 18 Monate Genüge getan.

c) Soweit das [X.] ihn nicht für ausreichend gehalten hat, ist dies erkennbar auf die Erwiderung der [X.]n zurückzuführen, er habe arbeitstäglich unterschiedliche und auch unterschiedlich zu bewertende Arbeiten verrichtet. Ein solcher Vortrag mag im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich geeignet sein, den schlüssigen Vortrag eines klagenden Arbeitnehmers in Frage zu stellen und diesen dazu zu veranlassen, detaillierter zu den konkreten, von ihm im Lauf des Tages verrichteten unterschiedlichen Arbeiten vorzutragen.

d) Allerdings ist dies hier nicht der Fall.

aa) Die [X.] hat nicht bestritten, dass der Kläger in der Regel ganztägig mit den von ihm genannten Sonderfahrzeugen unterwegs war. Sie hat im Wesentlichen lediglich angemerkt, der Kläger habe während dieser Fahrten Arbeiten verrichtet, die das [X.] der Vergütungsgruppe 8 [X.] nicht erfüllten. Dabei geht sie offenbar davon aus, dass für die Zuordnung zu der [X.]stätigkeit „Fahrer von [X.]“ mit besonderer Fahrerlaubnis ([X.]/ADR) lediglich diejenigen Tätigkeitszeiten heranzuziehen sind, in denen der Kläger ein solches Sonderfahrzeug tatsächlich fährt bzw. gefahren hat. So hat sie zur Tätigkeit als Fahrer bei einer sog. Schadstoffkleinmengensammlung ausgeführt, dazu gehöre auch die Anreise mit dem Sonderfahrzeug von der Betriebsstätte zum Sammelgebiet. Für eine solche „Leerfahrt“ bedürfe es aber keiner Sonderberechtigung nach der [X.]/ADR. Deshalb erfülle die dafür aufgewandte Tätigkeitszeit nicht die Anforderungen des [X.]s der Vergütungsgruppe 8 [X.]. Auch seien die Zeiten, in denen das Sonderfahrzeug an den jeweiligen [X.] stehe, nicht dieser Tätigkeit zuzurechnen. Lediglich für die Weiterfahrt zum nächsten Sammelort sei die Sonderfahrerlaubnis erforderlich, für die dort dann anfallenden Stand- sowie Auf- und Abbauzeiten jedoch nicht. Auch für die Entladung des Fahrzeugs nach seiner Rückkehr zum Sonderabfallzwischenlager bedürfe es der tariflich vorausgesetzten Sondererlaubnis nicht. Gleiches gelte für die vom Kläger durchgeführten Gefahrguttransporte, bei denen auch nur die reine Fahrzeit bzw. bei Leerfahrten nicht einmal diese auf die Erfüllung des [X.]s anzurechnen sei.

bb) Diese Auffassung, die sich das [X.] offensichtlich zu eigen gemacht hat, weil es die konkrete Darlegungslast des [X.] mit dem [X.]nvortrag begründet hat, ist rechtsfehlerhaft. Lediglich die erlaubnispflichtigen „[X.]“ des Schadstoffmobils bzw. des [X.] bei der Zurechnung zu dem [X.] der Vergütungsgruppe 8 [X.] heranzuziehen widerspricht dem „Atomisierungsverbot“ bei der Eingruppierung.

(1) In vielen Tarifverträgen ist für die Bestimmung der tariflich zu bewertenden Arbeitseinheit das sog. Atomisierungsverbot ausdrücklich normiert (vgl. zB Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.]: „Arbeitsleistungen (einschließlich [X.]), die … zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen“). Aber auch ohne ausdrückliche Regelung entspricht es einem allgemein gültigen und auch im Bereich der Eingruppierung in der Privatwirtschaft anzuwendenden Grundsatz. Dabei geht es um die Einbeziehung unselbständiger Teiltätigkeiten, die der Hauptarbeit zu- oder untergeordnet sind und in einem engen inneren Zusammenhang mit dieser stehen ([X.]/[X.] ArbR-HdB 16. Aufl. § 64 Rn. 44). Der hierbei angewandte Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Auslegung von [X.]en.

(2) Danach ist der Begriff „Fahrer von [X.], für die die Berechtigung nach [X.]/ADR erforderlich ist“ nicht so zu verstehen, dass diesem [X.] nur diejenigen Tätigkeiten zuzuordnen sind, die unmittelbar ohne eine Sondererlaubnis nicht verrichtet werden dürfen. Das folgt zunächst bereits aus dem Wortlaut des [X.]s, das die Erlaubnispflichtigkeit nicht dem Fahren als solchem, sondern den Fahrzeugen zuordnet. Bereits dies legt nahe, dass die tariflich gemeinte Tätigkeit das Fahren eines solchen Fahrzeugs ist, das bei bestimmungsgemäßer Benutzung einer Sondererlaubnis bedarf, und nicht ausschließlich und minutengenau das sondererlaubnispflichtige Fahren selbst. In der Konsequenz würde die Auffassung des [X.]s dazu führen, dass zB nicht einmal die [X.] zum Zwecke des Tankens oder der notwendigen [X.] nach Art. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 561/2006 oder einer kurzen Rast, der Tätigkeit als „Fahrer von [X.] …“ zugerechnet werden könnte. Denn auch für diesen Zeitraum bedarf es der entsprechenden Sondererlaubnis nicht, weil das Fahrzeug nicht fährt. Eine solche Auffassung lässt den Grundgedanken des Atomisierungsverbots außer Betracht.

(3) Die Klage durfte deshalb nicht mit dem Argument abgewiesen werden, der Kläger habe zu dieser - rechtfehlerhaft angenommenen - Anforderung nichts dargelegt. Das [X.] hätte vielmehr den anhand der Tageslisten konkretisierten Sachvortrag des [X.] würdigen müssen, er sei im gesamten [X.] von April 2010 bis Dezember 2011 regelmäßig ganztägig als Fahrer auf einem bestimmten Fahrzeug, das jeweils durch das Kennzeichen benannt wurde, eingesetzt worden. Er hat dazu weiter ausgeführt, dass die mit diesen Fahrzeugen durchgeführten Transporte einer der im [X.] zu Vergütungsgruppe 8 [X.] genannten Erlaubnisse bedurfte.

e) Zudem hat sich das [X.] mit dem vom Kläger gleichfalls in Anspruch genommenen und der Vergütungsgruppe 8 [X.] zugeordneten [X.] „Fahrer, die dauerhaft dazu eingesetzt werden, bei den Vergütungsgruppen 6 und 7 genannte Funktionen wechselnd auszuüben (sog. Multifunktionsfahrer)“ nicht befasst. Hierzu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil bereits die [X.] selbst dargelegt hat, der Kläger sei ab Juni 2010 nach Aufnahme von Betriebsratstätigkeiten „nicht mehr überwiegend auf dem Schadstoffmobil der [X.]n, sondern fast ausschließlich nur noch auf anderen Entsorgungsfahrzeugen der [X.]n arbeitsmäßig eingeteilt (worden)“, bzw. „… auf anderen Spezialfahrzeugen …“ eingesetzt worden.

Da - soweit ersichtlich - lediglich Lastkraftwagen und Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 7,5 t von den [X.]en der Vergütungsgruppe 5 [X.] erfasst werden, im Übrigen aber in den [X.]en zu den Vergütungsgruppen 6 und 7 [X.] genannt sind, konnte das [X.] die mögliche Erfüllung dieses [X.]s der Vergütungsgruppe 8 [X.] nicht ohne weitere Begründung außer [X.] lassen.

III. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da dem Senat aufgrund fehlender hinreichender tatsächlicher Feststellungen eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist. Bei der weiteren Sachbehandlung der Zahlungsanträge des [X.] und der Kostenentscheidung wird das [X.] Folgendes zu beachten haben:

1. Das [X.] wird nach Maßgabe der oben dargelegten Ausführungen zu prüfen haben, ob die vom Kläger dargelegten und ggf. nach Erteilung eines richterlichen Hinweises noch [X.] Tatsachen für die Erfüllung der Anforderungen des [X.]s der Vergütungsgruppe 8 [X.] ausreichen, namentlich ob er eines der [X.]e „Fahrer von [X.], für die die Berechtigung nach [X.]/ADR erforderlich ist“ oder „Fahrer, die dauerhaft dazu eingesetzt werden, bei den Vergütungsgruppen 6 und 7 genannte Funktionen wechselnd auszuüben (sog. Multifunktionsfahrer)“ erfüllt. Dabei wird es ggf. in Betracht zu ziehen haben, ob der Kläger hinsichtlich des von der [X.]n angeordneten Einsatzes seit Juni 2010 wegen seiner Betriebsratstätigkeit eine Benachteiligung nach § 78 Satz 2 Betr[X.] erlitten hat (zu den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen vgl. [X.] 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 -).

2. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vergütungsgruppe 8 [X.] keine „Aufbaufallgruppe“ zu den Vergütungsgruppen 5, 6 und 7 [X.] im tariflichen Sinne ist. Jedenfalls baut die Vergütungsgruppe 8 [X.] auf die darunter liegenden Vergütungsgruppen 5, 6 und 7 [X.] nicht in dem Sinne auf, dass die niedrigeren Vergütungsgruppen jeweils als Streitgegenstand in demjenigen der höheren Vergütungsgruppe notwendig enthalten sind und von daher eine Geltendmachung eines Betrags aus einer höheren Vergütungsgruppe notwendig die Begründung eines - möglicherweise niedrigeren - Betrags aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe (als „minus“) beinhaltet.

a) Grundsätzlich umfasst die gerichtliche Geltendmachung eines quantifizierten Leistungsanspruchs einen Anspruch, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Gericht deshalb ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem nicht in voller Höhe begründeten Sachantrag des [X.] enthalten ist. Dies begründet die Pflicht des Gerichts, bei einer auf eine bestimmte Vergütungsgruppe gerichteten Klage auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht teilweise deshalb begründet ist, weil die qualitativ niedrigeren Anforderungen einer niedrigeren Vergütungsgruppe, auf die sie nicht ausdrücklich gestützt wird, erfüllt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage nicht um ein Weniger, sondern um etwas Anderes handelt. Bei einer auf eine bestimmte Vergütungsgruppe gestützten Zahlungsklage bedeutet dies, dass eine solche Prüfungsverpflichtung durch das Gericht nur dann besteht, wenn die - evtl. gegebene - niedrigere Vergütungsgruppe als ein Weniger in der höheren Vergütungsgruppe materiell enthalten ist. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine sog. Aufbaufallgruppe handelt, die Erfüllung der Anforderungen des höherwertigen [X.]s also zwingend die Erfüllung der Anforderungen des niedrigeren [X.]s voraussetzt (vgl. dazu ausf. [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.]  -). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn ein [X.] im Verhältnis zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt ([X.] 12. Mai 2004 - 4 [X.] -; 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 34 ff., [X.]E 129, 355).

b) Das Verhältnis der Vergütungsgruppe 8 [X.] zu den Vergütungsgruppen 7, 6 und 5 [X.] ist kein solches einer Aufbaufallgruppe. Bereits aus dem Wortlaut des [X.]s ergibt sich, dass die Vergütungsgruppe 8 [X.] nicht auf alle alternativen Voraussetzungen der darunterliegenden Vergütungsgruppe 7 [X.] Bezug nimmt und deshalb denknotwendig die Erfüllung dieser nächstniedrigeren Vergütungsgruppe voraussetzt.

aa) Die allgemeinen Anforderungen an eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe 8 [X.] werden ohne jeden Bezug zu den allgemeinen Anforderungen der Vergütungsgruppen 7, 6 und 5 [X.] bestimmt. Das Niveau der Tätigkeit wird durch eine besondere Qualifikation und erweiterte Kenntnisse (diese wiederum durch das Erfordernis des Abschlusses einer Berufsausbildung und einer mehr-, in der Regel dreijährigen Berufserfahrung oder durch „gesicherte Berufserfahrung“) definiert. Der Natur der Sache nach sind die Anforderungen dieser Vergütungsgruppe höher als die der [X.]. Gleichwohl umfassen sie nicht automatisch die Anforderungen dieser Vergütungsgruppe(n) als logische und zwingende Voraussetzung. So können für konkrete Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe 5 [X.] „erhöhte Kenntnisse“ erforderlich sein, die von der „besonderen Qualifikation und erweiterten Kenntnissen“ der Vergütungsgruppe 8 [X.] nicht erfasst sind. Dies ist bereits deshalb evident, weil sich die allgemeinen Anforderungen nicht nur auf verschiedene Tätigkeiten, sondern auf unterschiedliche Tätigkeitsbereiche beziehen, nämlich die gewerblichen Arbeitnehmer, die kaufmännischen Angestellten und die technischen Angestellten.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] bauen auch die [X.]e nicht aufeinander auf. Es mag sein, dass die Tarifvertragsparteien das Verhältnis der [X.]e der verschiedenen Vergütungsgruppen zueinander in einer bestimmten Relation bewertet und hierarchisch strukturiert haben. Von einem „[X.]“ im tariflichen Sinne kann jedoch keine Rede sein. Nach allgemeinen Grundsätzen ist das [X.] einer Vergütungsgruppe erfüllt, wenn ein dem [X.] zugewiesenes [X.] erfüllt ist. Das [X.] ist dann regelmäßig ohne jeden Rückbezug auf die allgemeinen Anforderungen des [X.]s, insbesondere auf eine niedrigere Vergütungsgruppe oder auf dessen [X.]e, zu überprüfen. Etwas Anderes kann nur bei ausdrücklich tariflich geregelten Abweichungen im Einzelfall, wie bspw. beim Multifunktionsfahrer der Vergütungsgruppe 8 [X.], gelten. Übt der Arbeitnehmer eine Tätigkeit aus, die das [X.] erfüllt, ist er der entsprechenden Vergütungsgruppe zuzuordnen.

3. Der auf die Vergütungsgruppen 5, 6 und 7 [X.] bezogene, hilfsweise [X.] des [X.] wird ggf. gleichwohl näher zu prüfen sein. Entgegen der Auffassung des [X.]s liegt, auch wenn die Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen in derjenigen der Vergütungsgruppe 8 [X.] nicht enthalten sind, keine unzulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vor. Das Berufungsgericht hat insoweit den Begriff der Sachdienlichkeit iSv. § 263 ZPO verkannt.

a) Nach § 263 ZPO ist eine nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Änderung der Klage nur zulässig, wenn - was vorliegend nicht zutrifft - der [X.] einwilligt oder wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Die Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung iSv. § 263 ZPO eröffnet dem Berufungsgericht einen Ermessensspielraum. In der Revisionsinstanz kann grundsätzlich nur überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt oder die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind ([X.] Juli 1993 - IV [X.]/92 - mwN, [X.] 123, 132).

b) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.

aa) Das [X.] hat die - hilfsweise - Geltendmachung der Entgeltzahlungspflicht nach den Vergütungsgruppen 7, 6 und 5 [X.], die vom Kläger in der Berufungsinstanz eingebracht worden ist, als nicht sachdienlich und damit unzulässig angesehen. Danach hätte es für diese neu geltend gemachten Anspruchsgrundlagen eines vom bisherigen Vorbringen abweichenden neuen [X.] hinsichtlich der Erfüllung der entsprechenden [X.]e, insbesondere der jeweiligen Zeitanteile, bedurft. [X.] Sachvortrag sei insoweit nicht verwertbar.

bb) Dies verkennt den Begriff der Sachdienlichkeit iSv. § 263 ZPO.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung der Frage an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt ([X.] 30. November 1999 - VI ZR 219/98 - mwN, [X.] 143, 189). Dabei sind auf die - hier vorliegende - nachträgliche Klageerweiterung die Grundsätze der Klageänderung entsprechend anzuwenden ([X.] 12. September 2006 - 9 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 119, 238). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des Rechtsstreits, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien bedeutsam. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob neuer Tatsachenvortrag erforderlich ist. Der Sachdienlichkeit einer Klageänderung stünde nicht einmal entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde ([X.] 21. Dezember 1989 - [X.]/89 - zu II 4 a der Gründe mwN; [X.] 26. Februar 1986 - 7 [X.] -). Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen ([X.] 6. Dezember 2001 - 2 [X.] und b der Gründe mwN).

(2) Danach ist die vom Kläger vorgenommene Klageerweiterung sachdienlich. Sie steht in einem inneren tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den bereits anhängigen Streitgegenständen.

(a) Auch wenn keine Aufbaufallgruppe im engeren Sinn vorliegt, bei der sich die Frage einer Klageerweiterung gar nicht stellen würde, handelt es sich vorliegend bei der [X.] Geltendmachung der niedrigerwertigen tariflichen [X.]e auf [X.] weitgehend um dieselbe Tätigkeit und lediglich um eine abweichende rechtliche Bewertung derselben. Es besteht ein innerer und tatsächlicher Zusammenhang. Auch muss kein neuer sachlicher Streitstoff eingeführt werden. Im Vordergrund steht vielmehr die rechtliche Bewertung einer ohnehin tatsächlich festzustellenden Arbeitseinheit.

(b) Darüber hinaus ergibt sich im [X.] ein weiterer innerer Zusammenhang aus dem Umstand, dass der Kläger ausdrücklich anführt, das weitere [X.] des „[X.]“ der Vergütungsgruppe 8 [X.] sei erfüllt. Dieses setzt materiell eine dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten nach den Vergütungsgruppen 6 und 7 [X.] voraus. Dadurch gehört die Erfüllung von deren [X.]en zum notwendigen Vortrag des bereits vorher geltend gemachten Anspruchs.

(c) Zudem wäre andernfalls auch ein Folgeprozess zu erwarten, der uU Entscheidungen über die rechtlichen Vorfragen, soweit sie nicht Gegenstand des Tenors und nicht nur der Entscheidungsgründe der letztlich rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Rechtsstreits geworden wäre, erneut und ggf. mit abweichendem Resultat erzwingen könnte. Derartige Vorfragen sind in diesem Rechtsstreit mannigfach vorhanden und von den verschiedenen Kammern des [X.]s auch unterschiedlich beantwortet worden.

(d) Gegen die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung lässt sich schließlich nicht einwenden, dass eine Verzögerung des Rechtsstreits zu erwarten war. Das [X.] hat in diesem Rechtsstreit insgesamt vier Teilurteile erlassen, das letzte am 28. April 2015, mithin mehr als vier Jahre nach [X.] bzw. drei Jahre und acht Monate nach Berufungseinlegung bzw. - zuletzt - mehr als drei Jahre und sechs Monate nach Eingang der klägerischen Berufungsbegründung, mit der zweifelsfrei die niedrigeren Vergütungsgruppen als Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt worden sind. Angesichts dessen sollte eine prozessrechtlich korrekte Sachverhaltsaufklärung, ggf. auch unter Einschluss einer evtl. Beweisaufnahme, ohne Weiteres möglich gewesen sein.

4. Bei seiner weiteren auf die niedrigeren Vergütungsgruppen bezogenen Prüfung wird das [X.] ggf. zu berücksichtigen haben, dass aufgrund des Arbeitsvertrags der Parteien und der darin vereinbarten und vom Kläger geschuldeten Tätigkeit als Müllwerker jedenfalls eine Vergütungspflicht der [X.]n nach Vergütungsgruppe 5 [X.] bestehen kann.

a) Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 [X.] mag zunächst ein Abstellen allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers - bezogen auf jeweils einen Kalendermonat in der Vergangenheit - nahelegen.

b) Aufgrund allgemeiner Grundsätze ist jedoch nur eine solche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die tarifliche Bewertung heranzuziehen, die ihm im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht zugewiesen worden ist. Die tatsächliche Beschäftigung mit untervertraglichen Tätigkeiten kann nicht dazu führen, den Arbeitnehmer in dem betreffenden Kalendermonat entsprechend niedriger „einzugruppieren“ bzw. zu entlohnen.

aa) Dass auch der [X.] von einer solchen „grundsätzlichen“ Zuweisung einer bestimmten, tariflich zu bewertenden Tätigkeit ausgeht, ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Dort ist nach der Definition der entscheidenden Tätigkeit („überwiegend ausgeübte“) in Klammern der Begriff „Stammvergütungsgruppe“ eingefügt. Dies verdeutlicht, dass nach dem [X.] auch bei einer - vergütungsgruppenübergreifenden - wechselnden Tätigkeit von einer jedenfalls grundsätzlich zutreffenden Vergütungsgruppe auszugehen ist. Das ist auch angesichts der zum Beispiel in den Vergütungsgruppen 5 bis 7 [X.] aufgeführten [X.]e nachvollziehbar, da sich hier die Zuordnung mit der Zuweisung des entsprechenden Fahrzeugs arbeitstäglich oder gar innerhalb eines [X.] ändern kann, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrags vorliegt.

bb) Besonders deutlich wird dies am Beispiel der arbeitsvertraglich vereinbarten und damit vom Kläger geschuldeten Tätigkeit eines Müllwerkers.

(1) Diese Tätigkeit umfasst ein weites Spektrum an Einzeltätigkeiten. Sie lässt sich in ihrer tariflichen Bewertung nicht ohne Rückbezug auf die jeweils entsprechenden Tarifregelungen bestimmen. Deshalb sind die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2006 (- 4 [X.] - Rn. 25) zum Begriff des Müllwerkers im Sinne des seinerzeit anzuwendenden Lohngruppenverzeichnisses eines Bezirkstarifvertrags im Rahmen der Anwendung des BM[X.]G II ohne unmittelbare Bedeutung. Das dort erwähnte [X.] eines Müllwerkers war einer Lohngruppe zugeordnet, deren abstrakte Anforderungen „Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden“ erfasste. Im Unterschied dazu wird bei dem von Vergütungsgruppe 5 [X.] erfassten [X.] eine abgeschlossene Berufsausbildung zumindest als geeignet zur Erfüllung des [X.]s angesehen. Auch der Vergleich mit den weiteren [X.]en bestätigt diese Differenz.

(2) Die Parteien haben vertraglich die Tätigkeit des [X.] mit „Müllwerker“ bezeichnet. Damit ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger zumindest solche Tätigkeiten schuldet, die grundsätzlich die Anforderungen der Vergütungsgruppe 5 [X.] erfüllen, ohne dass dies im Einzelnen anhand der allgemeinen Anforderungen noch nachzuprüfen ist. Durch das [X.] eines „Müllwerkers“ in der Vergütungsgruppe 5 [X.] verdeutlicht der [X.], dass mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer solchen Tätigkeit und entsprechendem Einsatz als geschuldete vertragliche Leistung das [X.] grundsätzlich auch als erfüllt gilt.

(3) Der weitere Einwand der [X.]n, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit des [X.] als „Müllwerker“ umfasse Tätigkeiten verschiedener Vergütungsgruppen, nämlich ua. auch solche der Vergütungsgruppe 3 [X.], ist nicht begründet. Er suggeriert, es gebe neben dem „Müllwerker“ iSd. [X.] noch einen „Müllwerker“ iSd. Arbeitsvertrags. Ein „Müllwerker“ iSd. Arbeitsvertrags führe nicht zwingend zu einer Eingruppierung als „Müllwerker“ iSd. [X.], sondern umfasse Tätigkeiten mehrerer verschiedener Vergütungsgruppen des [X.]. Dies widerspricht der zutreffenden Auslegung des Arbeitsvertrags der Parteien. Es ist davon auszugehen, dass Arbeitsvertragsparteien bestimmte Begriffe so verstehen, wie sie in der jeweiligen Branche üblicherweise verstanden werden. Für dieses Verständnis ist die jeweilige Begriffsbestimmung in einem einschlägigen bundesweiten [X.] von zentraler Bedeutung. Dies gilt umso mehr als die [X.] jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags an diesen Tarifvertrag auch nach ihrer eigenen Auffassung als Verbandsmitglied der [X.] auf Arbeitgeberseite unmittelbar gebunden war.

5. Das [X.] wird ferner zu überprüfen haben, inwieweit der Kläger hinsichtlich der einzelnen Teil-Klagebeträge die nach den oa. Ausführungen unter [X.] anzuwendende tarifliche Ausschlussfrist des § 19 [X.] gewahrt hat.

IV. Über die Kosten des Rechtsstreits kann ebenfalls noch nicht abschließend entschieden werden. Aus diesem Grund war das Kostenschlussurteil des [X.]s vom 28. April 2015 ungeachtet der gegen diese Entscheidung eingelegten Revisionen der Parteien und des Nebenintervenienten von Amts wegen aufzuheben.

1. Durch die Verbindung der durch die Teilurteile getrennten Sachen gem. Beschluss des Senats vom 27. Juli 2015 ist ein einheitliches Revisionsverfahren begründet worden. Das Revisionsgericht hat deshalb über die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts von Amts wegen zu entscheiden und sie bei Fehlerhaftigkeit von Amts wegen aufzuheben ([X.] 21. Oktober 2015 - 4 [X.] - Rn. 52; [X.] 5. Mai 2015 - [X.] - Rn. 32 mwN, [X.] 205, 249).

2. Das Kostenschlussurteil des [X.]s kann keinen Bestand haben, da aufgrund der noch nicht entscheidungsreifen Anträge zu 2. und 3. die Kostenquote noch nicht endgültig feststeht. Diese ist einer abschließenden rechtskräftigen Entscheidung in der Sache vorbehalten.

3. Bei der Kostenentscheidung wird das [X.] zu beachten haben, dass diese einheitlich zu ergehen hat und eine Trennung nach Zeitabschnitten, wie sie im Kostenschlussurteil vom 28. April 2015 vorgenommen worden ist, unzulässig ist (vgl. nur [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 74. Aufl. Übers § 91 Rn. 38).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    [X.]reutzfeldt    

        

        

        

    Pieper    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 13/13

13.04.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 22. Juni 2011, Az: 9 Ca 605/11, Urteil

Art 9 Abs 3 GG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.04.2016, Az. 4 AZR 13/13 (REWIS RS 2016, 13092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13092

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Referenzen
Wird zitiert von

5 PB 5/22

5 Sa 298/17

5 Sa 354/17

5 Sa 26/16

7 Sa 661/21

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