Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2016, Az. 4 AZR 697/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 2322

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Gegenstand

OT-Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung eines Tarifvertrags


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2014 - 3 [X.]/14 - wird zurückgewiesen, soweit die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2014 - 11 [X.]/13 - zu Ziff. 3 der Klage (tarifliche Einmalzahlung) zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2014 - 3 [X.]/14 - auf die Revision des [X.] aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des [X.] auf [X.], eine Jahressonderzahlung für 2012 und eine tarifliche Pauschalzahlung, die sämtlich auf die Geltung von Tarifverträgen der Entsorgungswirtschaft im Arbeitsverhältnis der Parteien gestützt sind.

2

Der Kläger, seit 1996 Mitglied der [X.], Transport und Verkehr ([X.]) und später der [X.] ([X.]), ist seit 1992 bei der [X.], einem Unternehmen der Abfall- und Entsorgungswirtschaft, vorwiegend in deren Niederlassung in [X.] als Müllwerker beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitsvertrag vom 12. August 1992, der danach mehrfach geändert wurde. Ab Januar 1997 erhielt der Kläger einen monatlichen Festlohn auf der Grundlage von 173 Arbeitsstunden im Monat in Höhe des Tariflohns nach Vergütungsgruppe ([X.]) 5, Stufe 1 des [X.] für die private Entsorgungswirtschaft ([X.]).

3

Die Beklagte war seit 1991 Vollmitglied im [X.] ([X.]), einem „Wirtschafts- und Arbeitgeberverband“, der nach [X.] dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist (im Folgenden [X.]). Dessen Verbandssatzung sah seit 1995 die Möglichkeit vor, auf besonderen Antrag „nur die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband“ zu erwerben. Mit Schreiben vom 22. April 2002 kündigte die Beklagte ihre „Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband“ mit sofortiger Wirkung, und erklärte, dass „von dieser Kündigung … selbstverständlich die Mitgliedschaft im [X.] nicht betroffen“ sei. Nach mehreren Telefonaten mit der Geschäftsführerin der [X.] sowie verbandsinterner Beratung und Beschlussfassung bestätigte der [X.] mit Schreiben vom 10. Juni 2002 den Austritt „aus dem Arbeitgeberverband bei Fortführung der Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband“.

4

Am 21. Juni 2002 übersandte der [X.] unter Bezugnahme auf den entsprechenden Präsidiumsbeschluss und verbunden mit einem Hinweis auf § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 [X.] einen neuen Mitgliedsausweis mit dem Vermerk „Mitglied nur im Wirtschaftsverband ab 1.5.2002“. Nachdem der [X.] dies auch der [X.] [X.] mitgeteilt hatte, bestätigte diese mit Schreiben vom 12. Juli 2002 gegenüber der [X.] diese Mitteilung und forderte sie - im Ergebnis vergeblich - zu Verhandlungen über einen Haustarifvertrag auf. Zum 30. November 2012 beendete die Beklagte ihre Mitgliedschaft im [X.] vollständig.

5

Nach 2002 schlossen der [X.] und die [X.] [X.] ua. noch den [X.], in [X.] ab 1. Januar 2009 ([X.] 2009) sowie die [X.], in [X.] ab 1. Januar 2011 ([X.] 2011) und ab 1. April 2012 ([X.] 2012).

6

Die Satzung des [X.] aus dem Jahre 1999 wurde in den Jahren 2006/2007 und durch den am 23. Januar 2013 in das Vereinsregister eingetragenen Satzungsbeschluss vom 9. Mai 2012 geändert.

7

Nach den Feststellungen des [X.] wurde das Bruttogehalt des [X.] aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Parteien mehrfach erhöht. So erhielt er ab August 2008 ein monatliches Entgelt von 1.970,00 Euro brutto. Ab dem [X.] zahlte die Beklagte dem Kläger eine stets mit dem Novembergehalt geleistete Jahressonderzahlung in unterschiedlicher Höhe, zuletzt für die [X.] und 2010 jeweils in Höhe von 1.477,50 Euro brutto. [X.] erhielt er mit dem Entgelt für den Monat November 2011 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 640,00 Euro brutto. Für das [X.] erbrachte die Beklagte keine Jahressonderzahlung.

8

In einer im [X.] beim Arbeitsgericht erhobenen Klage machte der Kläger für das [X.] die Differenz zwischen der ihm geleisteten Sonderzahlung von 640,00 Euro und der ihm nach dem [X.] 2009 seiner Meinung nach zustehenden Sonderzahlung geltend. Arbeitsgericht und [X.] wiesen die Klage vorrangig mit der Begründung ab, die Beklagte sei durch ihren „Übertritt“ zum Wirtschaftsverband innerhalb des [X.] nicht mehr tarifgebunden; die Satzung des [X.] unterscheide wirksam zwischen tarifgebundenen Mitgliedern des sog. Arbeitgeberverbandes im [X.] und nicht tarifgebundenen Mitgliedern des sog. Wirtschaftsverbandes im [X.]. Mit Urteil vom 21. Januar 2015 (- 4 [X.] -) hob der Senat das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.

9

Der Kläger machte mit Schreiben vom 23. Januar 2013, das der [X.] am selben Tag zuging, erfolglos weitere tarifliche Leistungen geltend.

Mit der der [X.] am 8. Mai 2013 zugestellten Klage und den später erfolgten [X.] hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, er sei in der [X.] von - zuletzt - 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 nach dem für ihn maßgebenden [X.] in der [X.] 5 eingruppiert und habe deshalb Anspruch auf die - rechnerisch unstreitige - Differenz zwischen dem hierfür nach dem [X.] 2012 vereinbarten Tariflohn und der ihm von der [X.] tatsächlich gezahlten Vergütung in Höhe von monatlich 287,99 Euro brutto. Auch stünden ihm die Sonderzahlung nach § 13 [X.] 2009 für das [X.] in Höhe von 1.693,49 Euro brutto sowie die tarifliche Einmalzahlung gemäß § 5 [X.] 2012 in Höhe von 125,00 Euro brutto zu. Zur Begründung seines Anspruchs hat er sich ferner auf eine zwischen den Parteien aus seiner Sicht vereinbarte Verweisungsklausel auf die genannten Tarifverträge berufen.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

        

1.    

2.015,93 Euro brutto (Vergütungsdifferenz für sieben Monate)

        

2.    

1.693,49 Euro brutto (Sonderzahlung 2012)

        

3.    

125,00 Euro brutto (tarifliche Einmalzahlung 2012)

        

4.    

575,98 Euro brutto (Vergütungsdifferenz für zwei weitere Monate)

        

5.    

863,97 Euro brutto (Vergütungsdifferenz für drei weitere Monate)

        

jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag ua. damit begründet, sie sei als Mitglied des „Wirtschaftsverbandes“ im [X.] nicht an den [X.] gebunden. Sie sei einvernehmlich zum 30. April 2002 aus dem „Arbeitgeberverband“ im [X.] ausgetreten. Durch den Austritt falle sie zudem nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich der vom [X.] später geschlossenen Tarifverträge [X.] 2009 und [X.] 2012. Weiterhin habe der Kläger im maßgebenden [X.]raum kein „aufgrund der tariflichen Regelungen gezahltes Entgelt“ erhalten. Dies aber setze der [X.] für einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung voraus. Im Übrigen erfülle er nicht die Anforderungen der [X.] 5 [X.]. Schließlich habe der Kläger auch nicht die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die gegen die Teilabweisung gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat es das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft die den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. sowie 4. und 5. des [X.] zugrundeliegende Geltung der zwischen dem [X.] und der [X.] vereinbarten Tarifverträge [X.], [X.] und [X.] 2011 verneint. Der von der Beklagten beabsichtigte Wechsel der [X.] hat nicht zu einem Ende der [X.] der Beklagten geführt. Ob die einzelnen Zahlungsansprüche des [X.] begründet sind, kann vom [X.] jedoch nicht abschließend beurteilt werden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es fehlt hierzu an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen des [X.]s. Insoweit ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Klageantrag zu 3. (tarifliche Einmalzahlung) ist dagegen unbegründet; insoweit ist die Revision des [X.] zurückzuweisen.

I. Die Revision des [X.] gegen die Zurückweisung der Anträge zu 1., 2., 4. und 5. ist begründet. Entgegen der Auffassung des [X.]s galten im Streitzeitraum der [X.], der [X.] und der [X.] 2011 für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Beklagte war an diese Tarifverträge des [X.] mit der [X.] gebunden. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unterfiel auch dem jeweiligen Geltungsbereich.

1. Das [X.] hat zugunsten des [X.] unterstellt, die Satzungen des [X.] genügten bis zum 30. November 2011 nicht den Anforderungen, die an eine organisationsrechtliche Trennung zweier unterschiedlicher Mitgliederbereiche mit und ohne [X.] innerhalb eines Arbeitgeberverbandes vom [X.] gestellt werden. Deshalb habe die [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] durch den „Übertritt“ der Beklagten vom sog. Arbeitgeberverband im [X.] zum sog. Wirtschaftsverband im [X.] nicht geendet.

Diese Auffassung entspricht im Ergebnis der Rechtslage, wie der [X.] sie in seinem Urteil vom 21. Januar 2015 festgestellt und ausführlich begründet hat ([X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 14 - 73).

2. Das [X.] ist jedoch im Weiteren rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis der Parteien werde vom Geltungsbereich der für die Anträge zu 1. und 2. sowie 4. und 5. des [X.] maßgebenden Tarifverträge [X.], [X.] und [X.] 2011 nicht erfasst.

a) Es hat die Geltungsbereichsbestimmungen der drei genannten Tarifverträge dahingehend ausgelegt, sie erfassten nicht die bei dem [X.] nur dem sog. Wirtschaftsverband zugeordneten Mitgliedsunternehmen, zu denen - unabhängig von einer [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] - die Beklagte seit ihrem Übertritt im Jahre 2002 gehöre.

b) Die dieser Ansicht zugrundeliegende Auslegung der Regelungen der genannten Tarifverträge zu ihren jeweiligen Geltungsbereichen ist unzutreffend.

aa) Die genannten Tarifverträge haben folgende Geltungsbereichsbestimmungen:

(1) Bundes-Entgeltrahmentarifvertrag ([X.]) vom 11. September 2001:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

1. räumlich:

für das Gebiet der [X.].

        

2. fachlich:

für alle Unternehmen, die Mitglied des [X.] ([X.]) sind.

        

3. persönlich:

für die in diesen Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmer.“

(2) Bundes-Manteltarifvertrag ([X.]), gültig ab 1. Januar 2009:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

…       

        
        

2. fachlich: für alle Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes [X.] [X.] der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. sind.

        

…“    

        

(3) Bundes-Entgelttarifvertrag ([X.] 2011), gültig ab 1. Januar 2011:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

…       

        

2. fachlich:

für alle Entsorgungsunternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes [X.] [X.] der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. sind.

        

…“    

        

bb) Diese Geltungsbereichsregelungen erfassen auch die Beklagte. Das hat der [X.] in dem die hier streitenden Parteien betreffenden Urteil vom 21. Januar 2015 - hinsichtlich des [X.] - im Einzelnen wie folgt begründet ([X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 61 - 70):

Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien von der Geltungsbereichsbestimmung des [X.] erfasst. Soweit die Beklagte eingewandt hat, das Arbeitsverhältnis falle nicht unter den fachlich-persönlichen Geltungsbereich des [X.], da dieser sich nur auf ‚alle Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes [X.] [X.] der Deutschen Entsorgungswirtschaft sind‘, erstrecke und sie selbst lediglich dem ‚Wirtschaftsverband‘ angehöre, ist dies unzutreffend. Der [X.] gilt für alle tarifgebundenen Mitglieder des [X.], und damit auch für die Mitglieder des [X.] des [X.].

a) Bei der Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen eines Tarifvertrags ist nur beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte von einer [X.] Regelung auszugehen.

aa) Grundsätzlich ist die Beschränkung des (persönlichen) Geltungsbereichs eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tarifvertragspartei möglich. Den Koalitionen steht im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen beinhaltet ([X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 57 mwN, [X.]E 122, 134).

bb) Ob sich der Geltungsbereich eines mitgliedschaftsbezogenen Tarifvertrags tatsächlich auf aktuelle Mitglieder - oder gar nur einen Teil derselben - beschränken soll oder ob mit einer dem Wortlaut nach [X.] Geltungsbereichsbestimmung lediglich ein Hinweis auf die ohnehin gesetzlich in § 3 Abs. 1 [X.] geregelte [X.] der Verbands- und [X.]smitglieder als Voraussetzung für eine Tarifgeltung und damit die bestehende Rechtslage erfolgen soll, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln. Wenn von ihm nur ein bestimmter Teil der Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes erfasst sein soll, muss sich das aus dem Tarifvertrag selbst ergeben ([X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 4 Rn. 235). Eine lediglich verbandsinterne Zuordnung kann dafür nicht ausreichen ([X.] NZA 1994, 2, 3).

cc) Bei der Auslegung einer solchen Geltungsbereichsbestimmung ist zunächst zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien mit einer [X.] Bereichsbestimmung regelmäßig Abgrenzungsprobleme und Streitigkeiten vermeiden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben ([X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN, [X.]E 114, 162). [X.] sind jedoch weiterhin die weitreichenden Folgen, die bei einer konstitutiven Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs eintreten. Der Geltungsanspruch des Tarifvertrags hat Auswirkungen auf die Folgen eines Austritts aus dem Verband, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird und die ansonsten gesetzlich vorgesehene Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 [X.] nicht eintritt. Eine solche Auslegung hinderte ferner eine Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach § 5 [X.], weil diese sich nur auf die nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse innerhalb seines Geltungsbereichs beziehen kann; gleiches gilt für eine mögliche Erstreckung auf die Arbeitsverhältnisse eines ausländischen Arbeitgebers nach § 3, § 4 (zB Nr. 7: Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst), § 7 AEntG. Weiterhin wäre sein Geltungsanspruch gegenüber einem branchenbezogenen Tarifvertrag erheblich reduziert, weil die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG insoweit auf die unmittelbaren aktuellen Mitglieder des Verbandes beschränkt würde. Würde ein solcher Tarifvertrag von anderen Branchenunternehmen oder nichttarifgebundenen Verbandsmitgliedern arbeitsvertraglich in Bezug genommen, unterlägen die tariflichen Bestimmungen in diesen Arbeitsverhältnissen unmittelbar der Angemessenheitskontrolle nach §§ 305 ff. [X.], weil sie außerhalb ihres Geltungsbereichs angewandt würden und deshalb nicht einschlägig wären. Er wäre weiterhin nicht geeignet, die gesetzlich ermöglichte Unterschreitung von Mindestschutzbestimmungen (zB in § 622 Abs. 4 [X.], § 5 Abs. 3 [X.], § 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 [X.]) durch [X.] ‚einschlägiger‘ Tarifverträge zu bewirken. Selbst die in § 613a Abs. 1 Satz 4 [X.] vorgesehene Möglichkeit einer Abkürzung der einjährigen Sperrfrist für die Abänderung transformierter Tarifregelungen nach einem Betriebsübergang setzt die Verweisung auf einen Tarifvertrag voraus, von dessen Geltungsbereich der - tarifungebundene - Erwerber erfasst ist. Diese Gestaltungsmöglichkeiten entfallen bei einer konstitutiven mitgliedschaftsbezogenen Geltungsbereichsbestimmung.

[X.]) Aufgrund dieser Einschränkungen kann ohne deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag nicht angenommen werden, dass dessen Geltungsbereich auf die - jeweils aktuellen - Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes beschränkt werden soll. Fehlt es daran, geht die übereinstimmende Interessenlage der Tarifvertragsparteien typischerweise dahin, den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf diejenigen branchenangehörigen Unternehmen zu erstrecken, die durch den Beitritt zum tarifschließenden Arbeitgeberverband eine [X.] herbeiführen können ([X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c ee (3) (c) der Gründe, [X.]E 114, 162). Im vorliegenden Entscheidungsfall kommt hinzu, dass die Geltungsbereichsbestimmung nicht nur die aktuellen tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes, sondern nur einen nach [X.] Regelungen umgrenzten Teil von ihnen erfasst.

b) Danach nimmt die Geltungsbereichsbestimmung des [X.] nicht diejenigen Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Verbandes [X.] aus, die nur dem ‚Wirtschaftsverband‘ angehören.

aa) Die nach dem Wortlaut des [X.] erfolgte Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Verbandsmitglieder hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Sie weist - wie es in Tarifverträgen häufig geschieht - auf die tarifexternen Geltungsvoraussetzungen der [X.] gemäß § 3 Abs. 1 [X.] hin. Ebenfalls wird bei der Bezeichnung des ‚persönlichen‘ Geltungsbereichs auf die ‚tarifgebundenen Arbeitnehmer‘ Bezug genommen, was lediglich auf die an anderer Stelle, nämlich in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] geregelte [X.] verweist. Für die hiervon abweichende Annahme einer konstitutiven Regelung fehlt es an einem, nach der Rechtsprechung des [X.]s erforderlichen ‚deutlichen Anhaltspunkt‘. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die [X.] auf Arbeitgeberseite im ‚Rubrum‘ des Tarifvertrags ohne die Bezeichnung Arbeitgeberverband genannt ist, ist dies ohne Bedeutung; die den Tarifvertrag schließenden juristischen Personen werden dort konkret bezeichnet. Ebenso wird die dort genannte [X.] in der Geltungsbereichsbestimmung nicht erneut ausdrücklich benannt.

bb) Darüber hinaus ist eine Auslegung, die nicht nur eine Beschränkung auf die tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes [X.] vorsieht, zu denen im Streitzeitraum die Beklagte als Teil des [X.] gehörte (…), sondern darüber hinaus aus dem Tarifvertrag selbst den Ausschluss der - grundsätzlich tarifgebundenen - Mitglieder des [X.] aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags schlussfolgerte, nicht möglich. Bereits der Wortlaut der Bestimmung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Die Bezeichnung der an den [X.] gebundenen Arbeitgeber als ‚alle Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes [X.] [X.] der Deutschen Entsorgungswirtschaft sind‘, begründet aus sich heraus keine Zweifel an der Erstreckung auf alle tarifgebundenen [X.]-Mitgliedsunternehmen. Der tarifschließende Verband [X.] ist ein Arbeitgeberverband. Dass hier mit der entsprechenden Bezeichnung gerade nicht der Arbeitgeberverband [X.] als solcher, sondern ein institutionell abgegrenzter Teil des Arbeitgeberverbandes [X.], der (ebenfalls) ‚Arbeitgeberverband‘ heißt, aber nur einen Teil des Arbeitgeberverbandes [X.] umfasst, gemeint sein könnte, erschließt sich aus dem Wortlaut nicht.

Insoweit beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die Entscheidung des [X.]s vom 24. Februar 1999 (- 4 [X.] -). Dort war lediglich bestätigt worden, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Geltungsbereichs auf die ‚ordentlichen Mitglieder‘ des Arbeitgeberverbandes möglich und wirksam ist. Gerade eine solche ausdrückliche Beschränkung ist vorliegend aber, wie dargelegt, nicht gegeben.

An dieser Rechtsprechung hält der [X.] auch nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest. Sie gilt auch für die wortgleiche Geltungsbereichsbestimmung des § 1 [X.].

cc) Die abweichende Geltungsbereichsbestimmung in § 1 [X.] 2011 war Gegenstand einer weiteren die Beklagte betreffende Entscheidung des [X.]s vom 13. April 2016 (- 4 [X.] - Rn. 40 - 42), in der die Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 21. Januar 2015 (- 4 [X.] -) wie folgt begründet wurde:

„Auch die Erwägungen zur jeweiligen Geltungsbereichsbestimmung der genannten Tarifverträge haben weiter Bestand.

(1) Der insoweit gegenüber dem [X.]surteil vom 21. Januar 2015 neu zu beurteilende [X.] 2011 formuliert für seinen Geltungsbereich, dass er

        

‚für alle Entsorgungsunternehmen (gilt), die Mitglied des Arbeitgeberverbandes [X.] [X.] der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. sind.‘

Der einzige Unterschied in der Formulierung gegenüber der in dem Urteil vom 21. Januar 2015 behandelten Regelung besteht damit in der Präzisierung von ‚Unternehmen‘ auf ‚Entsorgungsunternehmen‘, was ersichtlich der zuvor erfolgten Erweiterung der Verbandstätigkeit auf die Wasser- und Rohstoffwirtschaft geschuldet ist, die sich auch in der Verbandsbezeichnung niedergeschlagen hat. Die Änderung führt im Ergebnis deshalb dazu, dass trotz Änderung des [X.] weiterhin - wie vorher auch - nur Entsorgungsunternehmen an den [X.] gebunden sind.

Auch an dieser Auffassung hält der [X.] für den vorliegenden Rechtsstreit nach nochmaliger Überprüfung fest.

c) Soweit das [X.] sich weiter darauf beruft, die Beklagte sei auch deshalb nicht an die Tarifverträge gebunden, weil sie aus der Liste der Mitglieder des „Arbeitgeberverbandes“ gestrichen und in die Liste der Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ eingetragen worden sei, ist auch dies unzutreffend.

Für die allgemeine Frage der [X.] ist § 3 Abs. 1 [X.] maßgebend und nicht die Erstellung von Listen durch den tarifschließenden Verband. Soweit das [X.] die Streichung aus der Liste „Arbeitgeberverband“ als einen ausreichenden Ausdruck für einen Austritt aus dem [X.] angenommen hat, ist auch hier darauf zu verweisen, dass von einer einheitlichen [X.] aller Mitglieder des [X.] auszugehen ist (vgl. oben Rn. 17), auch wenn sie sich selbst als bloße Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ ansehen und der Verband selbst seine Mitglieder in intern erstellten Listen nach dem jeweilig von ihm als relevant angesehenen Status unterscheidet.

II. Die Revision des [X.] gegen die Zurückweisung des Antrags zu 3. ist dagegen unbegründet. Das [X.] ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte vom Geltungsbereich des [X.] 2012 nicht erfasst wird.

1. Der Bundes-Entgelttarifvertrag ([X.] 2012), gültig ab 1. April 2012, hat ua. folgenden Wortlaut:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

…       

        

2. fachlich:

für alle Entsorgungsunternehmen, die ordentliches Mitglied mit Verbandstarifbindung ([X.]) des Arbeitgeberverbandes des [X.] [X.] der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. sind.

        

…“    

        

Zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] 2012 hatte die Satzung des [X.] (Satzung 2006/2007) auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

§ 1   

        

Name, Sitz, Geschäftsjahr

        

(1)     

Die Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft der [X.] bilden einen [X.]. Er hat die Aufgaben eines [X.].

        

...     

        
        

§ 2     

        

Verbandszweck

        

(1)     

Der Zweck des [X.] ist

                 

1.    

Förderung der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft,

                 

2.    

Betreuung der Mitglieder im Rahmen gemeinsam interessierender, einschließlich arbeitsrechtlicher, Fragen,

                 

3.    

Wahrung und Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder gegenüber politischen, staatlichen und sonstigen Organisationen,

                 

…       

        
                 

6.    

Abschluss von Tarifverträgen.

        

(2)     

Der [X.] ist im Rahmen des Verbandszwecks berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen oder juristischen Personen beizutreten oder solche zu gründen.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Mitgliedschaften

        

(1)     

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

        

(2)     

Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentlichen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern:

                 

a)    

Ordentliches Mitglied

                          

können alle Unternehmen und Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft … werden …; ist ihr Sitz im [X.] gelegen, gehören diese Mitglieder in der Regel dem korporativen Mitglied des [X.], nämlich dem ‚VBS - [X.] e.V. - Kreislaufwirtschaft und Städtereinigung -‘ an.

                 

b)    

Korporatives Mitglied

                          

können Verbände oder Vereinigung werden, die für ihre eigenen Mitglieder entweder einen vergleichbaren Verbandszweck verfolgen wie der [X.] oder die ein Interesse an der Förderung des Zweckes des [X.] haben.

                 

c)    

Förderndes Mitglied

                          

können alle juristischen oder natürlichen Personen werden, die die Voraussetzungen nach Ziffer a) nicht erfüllen, die jedoch ein Interesse an der Förderung des Zweckes des [X.] im Sinne des § 2 der Satzung haben.

                 

d)    

Ausländische Mitglieder

                          

…       

        

(3)     

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, für sämtliche mit ihnen verbundenen Unternehmen und Betriebe im Sinne von Ziffer 2 a) die Mitgliedschaft zu erwerben.

        

(4)     

Ordentliche und ihnen gleichgestellte Mitglieder können die Mitgliedschaft in folgenden Formen erwerben:

                          
                 

•       

Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mitglied T)

                 

•       

Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied [X.]).

                 

Für die Mitglieder mit Verbandstarifbindung ist der Verband berechtigt, Verbandstarifverträge abzuschließen. Die Mitglieder ohne Verbandstarifbindung werden von den Verbandstarifen nicht erfasst.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

        

(1)     

…       

        

(2)     

Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres (Eingang in der Bundesgeschäftsstelle) erfolgen.

                 

Durch Kündigung kann auch die [X.] (Mitglied T/Mitglied [X.]) gewechselt werden. Für Kündigungen zu diesem Zweck beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zu jedem Termin. Sie kann auf Antrag vom Präsidium verkürzt werden. Der umgekehrte Wechsel der [X.] (Mitglied [X.]/Mitglied T) setzt einen schriftlichen Antrag bei der Bundesgeschäftsstelle voraus.

        

(3)     

Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung (Abs. 2) durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder aus wichtigem Grunde.

        

(4)     

…       

        

(5)     

Die Aufnahme, der Ausschluss sowie die Regelung der Fälle des Absatzes 2 erfolgen entsprechend der dieser Satzung beigefügten ‚Verfahrensordnung über Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Mitgliedern‘.

        

…       

        
        

§ 17   

        

Große und Kleine Tarifkommission

        

(1)     

Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitgeberverbandes bildet der [X.] eine Kleine und eine Große Tarifkommission, deren Mitglieder sich ausschließlich aus den Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes zusammensetzen.

                 

Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung für Große und Kleine Tarifkommission die Aufgabenbereiche sowie die Größe und Zusammensetzung der [X.] fest.

        

(2)     

[X.] wird von einem Vorsitzenden geführt, der vom Vorstand berufen wird.

        

(3)     

Die Große Tarifkommission wird vom Präsidenten geführt.“

2. Die Beklagte wird von der Geltungsbereichsbestimmung des [X.] 2012 nicht erfasst.

a) Dabei kommt allerdings der Bestimmung „ordentliches Mitglied mit Verbandstarifbindung ([X.])“ keine die Beklagte ausschließende Bedeutung zu.

Nach den [X.] vom 21. Januar 2015 (- 4 [X.] - ua.) und vom 13. April 2016 (- 4 [X.] -) sind die Mitglieder des sog. Wirtschaftsverbandes im [X.] ebenfalls tarifgebundene und nach § 3 Abs. 2 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 4 der Satzung „ordentliche“ Mitglieder des [X.]. Allerdings werden sie intern von den Mitgliedern des sog. „Arbeitgeberverbandes“ im [X.] getrennt geführt; ihr Mitgliedsstatus ist ein anderer, wenngleich er nicht den - offenbar beabsichtigten - Wegfall der [X.] schlechthin, also die sog. O[X.]schaft zur Folge hat. Die Geltungsbereichsbestimmungen der Tarifverträge [X.], [X.] und [X.] 2011 haben nach ihrem Wortlaut keine mitgliederbezogene - und erst recht keine teilmitgliederbezogene - Beschränkung getroffen. Der Begriff „Mitglied des Arbeitgeberverbandes [X.] …“ in diesen Tarifverträgen enthält insofern keine erkennbare Begrenzung auf einen klar umrissenen Teil der Mitgliedsunternehmen des [X.] (vgl. dazu oben Rn. 32 ff.).

b) Die Absicht einer Beschränkung des Geltungsbereichs des [X.] 2012 wird aber dadurch erkennbar, dass lediglich diejenigen Entsorgungsunternehmen an den Tarifvertrag gebunden sein sollen, die „Mitglied … des Arbeitgeberverbandes des [X.]“ sind. Mit der Verknüpfung „des [X.]“ wird nach außen deutlich, dass der hier gemeinte „Arbeitgeberverband“ nicht eine andere Bezeichnung für den [X.] als Ganzes ist, sondern lediglich einen Teil der [X.] des [X.] umfasst. Dass damit eine ganz ungewöhnliche Geltungsbereichsbestimmung durch die Tarifvertragsparteien übereinstimmend vereinbart wurde, nämlich zum einen ein mitgliederbezogener Geltungsbereich (zu den damit verbundenen Rechtsfolgen vgl. [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 61 ff.), der zum anderen auch noch auf lediglich einen Teil der Mitglieder beschränkt ist, hindert deren Zulässigkeit nicht. Aus der Satzung ergibt sich, dass der [X.] zum maßgebenden [X.]punkt zwei verschiedene Gruppen von Mitgliedern geführt hat. Dies zeigen insbesondere die Regelungen in § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 17 Abs. 1 der Satzung 2006/2007. Welche Rechtsfolgen mit dem jeweiligen Status verbunden sind, ist dabei zunächst nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die Tatsache der Existenz zweier Formen der ordentlichen Mitgliedschaft im [X.].

c) Die Beklagte war im [X.] nicht Mitglied des „Arbeitgeberverbandes des [X.]“. Ungeachtet dessen, dass die Konstitution des gesondert geführten Wirtschaftsverbandes im [X.] die seinerzeit angestrebte Rechtsfolge der O[X.]schaft nicht haben konnte, ist die Absicht des [X.] des [X.], zwei voneinander unterscheidbare Arten der ordentlichen Mitgliedschaft zu begründen und auf verschiedenen Mitgliederlisten zu führen, nicht zu verkennen. Dies ist auch - ungeachtet der Sinnhaftigkeit einer solchen Unterscheidung - angesichts der Satzungsautonomie des Nebenintervenienten zu respektieren. Die Beklagte hat im Jahre 2002 ihren „Übertritt“ in den Wirtschaftsverband erklärt. Dass dieser nicht den beabsichtigten Wegfall der [X.] iSv. § 3 Abs. 1 [X.] zur Folge hatte, macht den Übertritt nicht bedeutungslos. Wenn der [X.] - wie jedenfalls in § 1 [X.] 2012 - im Weiteren an den Unterschied im Mitgliedsstatus in zulässiger Weise weitere Rechtsfolgenunterschiede knüpft (denkbar etwa beim Mitgliedsbeitrag usw.), ist das Gegenstand einer autonomen Satzungsentscheidung. Hierzu gehört auch die mit der gewerkschaftlichen Gegenseite vereinbarte Beschränkung eines [X.] Tarifvertrags, die - wenn die entsprechende Regelungsabsicht deutlich genug zum Ausdruck kommt (vgl. zu den Anforderungen [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 61 ff.) - im Rahmen der Tarifautonomie möglich ist.

3. Ein anderes ergibt sich auch nicht, wenn man mit dem [X.] unterstellt, die Arbeitsverträge des [X.] von 1992 und 1997 enthielten eine dynamische Verweisungsklausel auf die jeweiligen Tarifverträge des [X.].

a) Das [X.] ist zugunsten des [X.] davon ausgegangen, dass in den schriftlichen Arbeitsverträgen von 1992 und 1997 eine dynamische Anwendung der jeweiligen [X.] des [X.] vereinbart worden ist. Hieraus ergebe sich für den Kläger jedoch nichts, da es sich dabei um einen sog. „Altvertrag“ iSd. [X.]srechtsprechung gehandelt habe, bei dem die Dynamik mit Wegfall der [X.] der Beklagten am 5. Juni 2002 sich in eine statische Verweisung (hier: auf den [X.] 2000) verwandelt habe.

b) Dies ist in der Begründung auch dann unzutreffend, wenn man die Grundannahme des [X.]s teilt. Die [X.] der Beklagten ist durch den von ihr intendierten Übertritt in den Wirtschaftsverband des [X.] im Jahre 2002 nicht beendet worden. Diese muss sich auf den im Vertrag in Bezug genommenen Tarifvertrag oder das vereinbarte Tarifwerk beziehen. Insofern ist die Beklagte auch als Mitglied des „Wirtschaftsverbandes“ weiter an die [X.] gebunden gewesen, jedenfalls bis einschließlich des [X.] 2011. Die „Weiterentwicklung“ zum [X.] 2012 hat sie vom Geltungsbereich des Tarifvertrags her nicht nachvollzogen; der [X.] 2012 ist angesichts des doppelt eingeschränkten Geltungsbereichs (vgl. dazu oben Rn. 50) nicht als jeweiliger „Entgelttarifvertrag des [X.]“ anzusehen.

c) Im Übrigen dürfte die Annahme einer dynamischen Verweisungsklausel in einem „Altvertrag“ als das Arbeitsverhältnis immer noch bestimmende Vereinbarung nicht zutreffend sein. Die Feststellungen des [X.]s sind insoweit widersprüchlich. Es hat im Tatbestand des Berufungsurteils zwar zunächst die von ihm in den Entscheidungsgründen zur Unterstellung herangezogenen schriftlichen Arbeitsverträge zitiert. Weiter hat es aber festgestellt, dass die Gehaltszahlungen der Folgejahre ab April 2004, ab Juni 2004, ab Oktober 2005 und ab August 2008 in Form von Festbeträgen (unter Einbeziehung von jeweils 20 angeblich enthaltenen Überstunden monatlich) „jeweils“ aufgrund einer „individuellen Vereinbarung mit dem Kläger“ erfolgt sind. Insofern ist eine etwaige dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag hinsichtlich des Entgelts ohnehin durch eine anderslautende vertragliche Vereinbarung abgelöst worden.

4. Da der klägerische Anspruch auf eine tarifliche Einmalzahlung gemäß § 5 Abs. 1 [X.] 2012 (Klageantrag zu 3.) ausschließlich auf einer Regelung des [X.] 2012 beruht, ist dieser nicht gegeben. Die Revision des [X.] ist insoweit zurückzuweisen.

III. Über die Klageanträge zu 1., 2., 4. und 5. kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Die genannten Ansprüche bestehen zwar dem Grunde nach. Eine Entscheidung über ihre jeweilige Höhe ist aufgrund fehlender Tatsachenfeststellungen des [X.]s nicht möglich (§ 563 Abs1 und Abs. 3 ZPO).

1. Die Anträge zu 1., 4. und 5. betreffen die Differenz zwischen der dem Kläger nach dem [X.] und dem [X.] 2011 zustehenden monatlichen Vergütung und dem ihm tatsächlich gezahlten Entgelt.

a) Der [X.] 2012 gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien zwar nicht (vgl. oben Rn. 50 f.). Soweit der Kläger seinen Anspruch der Höhe nach für den [X.]raum ab 1. April 2012 auf die [X.]n des [X.] 2012 stützt, ist die Klage deshalb unbegründet.

b) Die Vergütung des [X.] richtet sich aber im gesamten Streitzeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 nach den normativ geltenden Tarifverträgen [X.] und [X.] 2011. Letzterer galt im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nur bis zum 31. Dezember 2011 oder bis zum 31. März 2012, sondern auch darüber hinaus im gesamten Streitzeitraum. Daran hat insbesondere das Inkrafttreten des [X.] 2012 am 1. April 2012 nichts geändert.

aa) Der [X.] 2011 ist nicht durch den Ablauf einer Befristung beendet.

(1) Er enthält keine ausdrückliche Regelung über eine Beendigung aufgrund Fristablaufs.

(2) Die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 4 [X.] 2011 lassen zwar deutlich erkennen, dass mit den dort enthaltenen [X.]n für die verschiedenen Vergütungsgruppen und Tarifgebiete ursprünglich das jeweilige Entgelt für die [X.] vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 festgelegt werden sollte. Die in § 4 [X.] 2011 geregelte Ausbildungsvergütung enthält insoweit allerdings das „En[X.]atum“ 31. Dezember 2011 nicht, sondern erfasst die Ausbildungsvergütungen „ab 1. Januar 2011“. Das macht deutlich, dass keine konkludente Befristung des Tarifvertrags angenommen werden kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Entgelte aus den Tabellen des [X.] 2011 auch bis zum Inkrafttreten des [X.] 2012 am 1. April 2012, also im ersten Quartal des Jahres 2012 weitergezahlt worden sind.

(3) Gänzlich ausgeschlossen wird die Annahme einer konkludenten Befristung letztlich durch die Bestimmung in § 6 [X.] 2011 (Inkrafttreten), die folgenden Wortlaut hat:

        

„Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich, erstmals zum 31. Dezember 2011 gekündigt werden.“

Hier wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien gerade nicht regeln wollten, dass allein der Fristablauf den [X.] 2011 beenden sollte.

bb) Der [X.] 2011 ist nicht gekündigt worden. Weder gibt es entsprechende Feststellungen des [X.]s noch sonstige Anhaltspunkte aus den Akten.

cc) Der Tarifvertrag ist auch nicht nach dem Ablösungsprinzip durch einen anderen Tarifvertrag, insbesondere den [X.] 2012 (in [X.] ab 1. April 2012) abgelöst worden.

(1) Grundsätzlich kann ein Tarifvertrag dadurch enden, dass er durch einen anderen Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien abgelöst wird (sog. „Tarifsukzession“). Eine solche setzt im Grundsatz voraus, dass aus dem neuen Tarifvertrag die Ablösungsabsicht deutlich erkennbar wird. Ist dies der Fall, zB durch eine ausdrückliche Ablösungsregelung (vgl. etwa § 2 TVÜ-Länder zur Ablösung des [X.]), braucht weder der gesamte bisherige [X.] geschlossen neu geregelt ([X.] 20. März 2002 - 10 [X.] - [X.]E 100, 377; 14. September 2011 - 10 [X.] -) noch der bisherige Geltungsbereich geschlossen aufgegriffen zu werden. Nur zu einer Teilablösung kommt es, wenn der neuere Tarifvertrag im Geltungsbereich erheblich hinter dem älteren zurückbleibt ([X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 1573; [X.]/Deinert [X.] 4. Aufl. § 4 Rn. 109). Dabei kann sich allerdings aus dem Einzelfall ergeben, dass ein Tarifvertrag mit verändertem Geltungsbereich insgesamt als Ersatz des bisherigen Tarifvertrags gewollt ist.

(2) Vorliegend ist der [X.] 2011 nicht vollständig durch den [X.] 2012 abgelöst worden. Eine ausdrückliche Ablösungsregelung wurde nicht vereinbart. Mit der neuen Geltungsbereichsbestimmung in § 1 [X.] 2012 ist darüber hinaus nicht etwa eine bloße (quantitative) Einschränkung der bisherigen Tarifgebundenen auf Arbeitgeberseite erfolgt, sondern es ist eine völlige Neubestimmung für den Regelungs- und [X.]bereich des [X.] 2012 getroffen worden. Zum einen ist eine Änderung von einem ganz „normalen“ Flächentarifvertrag mit einer [X.] nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.], der die entsprechenden gesetzlichen Folgewirkungen hat (zB [X.] gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG; Eignung zur Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 [X.]; Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 [X.] usw.), zu einem rein [X.] [X.] nicht nur eine quantitative Beschränkung des Geltungsbereichs, sondern eine qualitativ ganz unterschiedliche Begründungsweise einer Tarifgeltung vereinbart worden, so dass nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, mit Vereinbarung des [X.] 2012 sollte zugleich der - qualitativ wie quantitativ abweichend geregelte - [X.] 2011 auch insoweit außer [X.] gesetzt werden, als die daran gebundenen Unternehmen vom [X.] 2012 nicht erfasst wurden (zB alle ausschließlichen Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ des [X.]). Zum andern ist zu berücksichtigen, dass mit einer - möglicherweise stillschweigenden - gemeinschaftlichen Aufhebung des [X.] 2011 zugleich alle Ansprüche, die dem Grunde nach materiell in den weiteren und weiter gültigen Tarifverträgen, zB [X.] und [X.], aber ggf. auch in dem demselben Geltungsbereich unterfallenden [X.], geregelt sind, aber jeweils auf die Referenzgröße der aktuellen [X.] Bezug nehmen (etwa in den prozentualen Festlegungen der Abstände der Vergütungsgruppen zu [X.]. 5 mit 100 % in § 2 [X.] idF vom 1. Mai 2008; der Berechnung der tariflichen Zuschläge anhand der tariflichen Vergütung in § 8 [X.] oder der [X.] in § 13 [X.]) ihre Berechnungsgrundlage vollständig verloren hätten, ohne dass dies auch nur im Ansatz in einer Regelung des [X.] 2012 zum Ausdruck käme. Dabei wäre dies unschwer möglich gewesen, etwa indem man die Ablösung des [X.] 2011 ausdrücklich vereinbart hätte, was aber nicht geschehen ist.

[X.]) Im Übrigen wären auch bei Annahme einer Beendigung des [X.] 2011 dessen Normen für das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin maßgebend. Denn selbst wenn man davon ausgehen würde, der [X.] 2011 sei mit dem Inkrafttreten des [X.] 2012 insgesamt aufgehoben und beendet worden, entfalteten seine Regelungen in den dadurch bislang tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen jedenfalls die individuelle Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 [X.] (vgl. dazu instr. [X.] 18. März 1992 - 4 [X.] -; [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 1572).

2. Über die dem Kläger im Streitzeitraum nach den maßgebenden Tarifverträgen zustehende Vergütung kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden.

a) Dabei handelt es sich nicht um einen anderen Streitgegenstand als den vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführten, so dass § 308 ZPO eine Entgeltdifferenz auf der Grundlage des [X.] 2011 nicht untersagt. Dabei kann dahinstehen, ob die Geltendmachung einer Entgeltdifferenz nach [X.] 2012 notwendig eine Geltendmachung der Entgeltdifferenz nach [X.] 2011 enthält, so dass hier über ein „Minus“ gegenüber dem Klageantrag ohnehin zu entscheiden wäre (vgl. dazu [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 15; 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 16). Bereits das Arbeitsgericht ist - wie oben dargelegt, zu Recht - davon ausgegangen, dass der [X.] 2012 nicht anwendbar ist und hat die Entgeltdifferenz für den Kläger anhand des [X.] 2011 berechnet. Dieses Urteil ist auf die Berufung der Beklagten vom [X.] abgeändert worden. Durch den Zurückweisungsantrag des [X.] im Berufungsverfahren betr. die Berufung der Beklagten hat sich der Kläger zumindest hilfsweise die Argumentation des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht und die Berechnung der Entgeltdifferenz anhand des [X.] 2011 seinem eigenen Abweisungsantrag untersetzt. Sie ist deshalb bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen und durch den entsprechenden Antrag des [X.] im Revisionsverfahren, das Urteil des [X.]s aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen, auch in das Revisionsverfahren eingebracht worden.

b) Die Geltendmachung der Entgeltdifferenz anhand des [X.] 2011 ist auch nicht bereits deshalb unbegründet, weil die [X.]n des [X.] 2011 - mit Ausnahme der [X.] - dem Wortlaut nach auf den [X.]raum bis zum 31. Dezember 2011 zeitlich begrenzt waren. Diese Begrenzung ist dahingehend auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien für den Fall einer nicht unmittelbar anschließenden ändernden [X.] davon ausgingen, dass die im [X.] 2011 vereinbarte Vergütung auch in dem folgenden [X.]raum zu zahlen ist. Dies entspricht einer weitverbreiteten Praxis bei den jährlichen oder zweijährlichen [X.]n. In der Regel - und so auch hier für die Mitglieder des „Arbeitgeberverbandes“ im [X.] - werden Anschluss-[X.] entweder rückwirkend auf das Ende des [X.]raums in [X.] gesetzt, für den im [X.] die Entgelte festgesetzt worden waren. Oder die [X.]n treten erst später in [X.] und für die Übergangszeit werden Pauschalbeträge gezahlt, die nicht tabellenwirksam werden. Auch dies ist hier geschehen; sowohl im [X.] 2011 sind hinsichtlich des [X.]raums vom 1. Mai bis 31. Dezember 2010 als auch im [X.] 2012 hinsichtlich des [X.]raums 1. Januar bis 31. März 2012 „für die nicht erfolgte tabellenwirksame Entgelterhöhung“ (§ 5 Abs. 1 [X.] 2011 bzw. § 5 Abs. 1 [X.] 2012) einmalige [X.] vorgesehen. Dabei gehen beide Tarifvertragsparteien davon aus, dass die vorher geltenden [X.]n insoweit in diesen [X.]räumen weiter eingehalten worden sind.

c) Eine eigene Berechnung des dem Kläger zustehenden Entgelts bei der Anwendung der [X.]n aus dem [X.] 2011 ist dem [X.] jedoch versagt, weil diese eine Klärung der zutreffenden Eingruppierung des [X.] voraussetzt.

aa) Der Kläger ist bislang in diesem [X.]raum nicht nach einer tariflichen Vergütungsgruppe vergütet worden. Er selbst hält in der Klage - wie auch noch in der Revision - die [X.]. 5 [X.] für zutreffend. Das Arbeitsgericht ist von einer Eingruppierung in der [X.]. 4 [X.] ausgegangen. Beklagte und [X.] dagegen haben den [X.] - zu Unrecht (vgl. oben Rn. 25 ff.) - nicht als normativ geltend angesehen.

bb) Die vom [X.] im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen reichen für eine eigene Bestimmung der zutreffenden Vergütungsgruppe durch den [X.] nicht aus. Da das Berufungsgericht von der Nichtgeltung derjenigen Vergütungsordnung ausgegangen ist, auf deren Tätigkeitsmerkmale sich der Kläger berufen hat, hat es - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keinerlei tragfähige Ausführungen zu der Erfüllung des vom Kläger geltend gemachten [X.] gemacht. Der Kläger hat demgegenüber in seiner Revisionsbegründung auf seinen Sachvortrag in der Berufungsbegründung verwiesen, der vom [X.] nicht beachtet worden sei. Dort hat er darauf abgestellt, dass es - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, das lediglich eine Eingruppierung in der [X.]. 4 [X.] angenommen hat - nicht notwendig auf die Erfüllung des [X.]s „Lader/Müllwerker“ zu der [X.]. 5 [X.] ankomme, sondern auch auf die abstrakten Anforderungen zur [X.]. 5 [X.], zu denen er im Folgenden vorgetragen hat. Die Beklagte ihrerseits hat bereits in der ersten Instanz umfangreich zur Tätigkeit des [X.] vorgetragen und sich vor allem darauf berufen, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als „Müllwerker“ sei eine andere als die im [X.] zur [X.]. 5 [X.] genannte Tätigkeit eines „Lader/Müllwerker“.

cc) Hinzu kommt, dass der [X.] in anderen Entscheidungen die sich aus dem [X.] ergebende Struktur der Vergütungsgruppen und insbesondere die „[X.]“ der vertraglich vereinbarten Tätigkeit nach dem [X.] ausführlich behandelt hat ([X.] 13. April 2016 - 4 [X.] - Rn. 63 ff. und Rn. 93 ff.). [X.] hat der [X.] in seiner unmittelbar das Arbeitsverhältnis der hiesigen Parteien betreffenden Entscheidung vom 21. Januar 2015 (- 4 [X.] - Rn. 81) zur Tätigkeit und Eingruppierung des [X.] nach Maßgabe des seinerzeit vorliegenden Parteivortrags für die Berechnung der Jahressonderzahlung des Jahres 2011 Folgendes ausgeführt:

„Der Kläger ist nach der [X.]. 5 [X.] (idF vom 1. Mai 2008) zu vergüten. Er erfüllt das im [X.] zu dieser [X.]. ausdrücklich genannte [X.] (‚Lader/Müllwerker‘). Er ist für die Beklagte als Müllwerker tätig. Das ergibt sich aus seinem Arbeitsvertrag, der diese Tätigkeitsbezeichnung ausdrücklich aufweist. Es entspricht ferner dem zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag vom 21. Januar 1997. In den Tatsacheninstanzen hat der Kläger unwidersprochen dargelegt, er sei als Müllwerker tätig, weshalb das Arbeitsgericht diese Tatsache im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt hat. Die Beklagte hat dies ausdrücklich bestätigt und selbst mehrfach vorgetragen, der Kläger sei als Müllwerker eingesetzt. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung, der Kläger habe die Erfüllung der tariflichen Anforderungen des [X.] der [X.]. 5 [X.] nicht schlüssig dargelegt, erstmals in der Revision abweichenden Sachvortrag zur konkreten Tätigkeit des [X.] erbracht hat, handelt es sich um unzulässiges neues Vorbringen, das nicht zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO).“

[X.]) Insofern wird das [X.] als Tatsacheninstanz nach der Zurückverweisung der Sache den bisher erbrachten Vortrag und unter Berücksichtigung der in den genannten Entscheidungen des [X.]s niedergelegten Vorgaben die zu erbringenden Sachvorträge der Parteien aufzunehmen, zu gewichten und ggf. nach § 139 ZPO weiter aufzuklären haben.

3. Auch der Antrag zu 2. auf Leistung einer Jahressonderzahlung nach § 13 [X.] für das [X.] ist noch nicht zur Entscheidung reif.

a) Die Nichtgeltung des [X.] 2012 und andererseits die Geltung des [X.] und des [X.] sowie die Geltung bzw. Nachwirkung des [X.] 2011 wirken sich auch auf den Anspruch des [X.] auf Leistung einer Jahressonderzahlung aus. Dem Grunde nach besteht der Anspruch auf die Leistung von 75 Prozent des durchschnittlich gezahlten tariflichen [X.], da der [X.] im [X.] zwischen den Parteien normative Geltung entfaltete. In der Höhe hängt der Anspruch damit von der zutreffenden tariflichen Eingruppierung des [X.] ab.

b) Soweit das [X.] die Klage auf Zahlung der Jahressonderzahlung unabhängig von der Geltung des [X.] „selbständig tragend“ für unschlüssig hält, ist es der fehlerhaften Rechtsansicht unterlegen, der Kläger hätte darlegen müssen, welches Entgelt auf der Grundlage der am 5. Juni 2002 geltenden tariflichen Regelungen an ihn zu zahlen gewesen wäre. Dies ist unzutreffend; für den Kläger gilt der [X.] auch im [X.] und für die entsprechende Jahressonderzahlung. Welches tarifliche Entgelt ihm nach Maßgabe seiner Eingruppierung und dem [X.] 2011 zu zahlen gewesen wäre, steht noch nicht fest.

IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, auch über die der Revision, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Drechsler    

        

    Gey-Rommel    

                 

Meta

4 AZR 697/14

16.11.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 5. Februar 2014, Az: 11 Ca 983/13, Urteil

§ 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 3 Abs 3 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 4 Abs 5 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2016, Az. 4 AZR 697/14 (REWIS RS 2016, 2322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2322

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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