Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2015, Az. 4 AZR 798/13

4. Senat | REWIS RS 2015, 16859

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Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. August 2013 - 7 [X.] 669/12 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des [X.] auf tarifvertragliche Vergütung im Zeitraum von Juli 2011 bis Juli 2012 sowie auf eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011.

2

Der Kläger, seit dem 1. September 2010 Mitglied der [X.] ([X.]), ist bei der [X.], einem Unternehmen der Abfall- und Entsorgungswirtschaft, in deren Niederlassung in [X.] seit dem 1. August 2005 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitsvertrag vom 9. August 2005. Für die darin vereinbarte Tätigkeit als Müllwerker und Fahrer von Sonderfahrzeugen wurde ein Festgehalt iHv. 1.480,00 Euro bestimmt.

3

Die Beklagte war bereits seit dem 1. Mai 1991 Vollmitglied im [X.] ([X.]), einem „Wirtschafts- und Arbeitgeberverband“. Der [X.] hatte durch Satzungsänderungen im Jahre 1995 und 1999 in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung die Möglichkeit geschaffen, auf besonderen Antrag „nur die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband“ zu erwerben.

4

Mit Schreiben vom 22. April 2002 teilte die Beklagte dem [X.] Folgendes mit:

        

„Kündigung Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

        

...     

        

hiermit kündige ich mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband.

        

Die aktuelle Situation in der Entsorgungsbranche und auch die Entwicklung im [X.] haben [X.] zu dieser Entscheidung geführt.

        

Von dieser Kündigung ist selbstverständlich die Mitgliedschaft im [X.] nicht betroffen.“

5

Nach mehreren Telefonaten mit der Geschäftsführerin der [X.] und verbandsinterner Beratung bestätigte der [X.] dieser in einem Schreiben vom 10. Juni 2002:

        

„… Nach wiederholter Diskussion im Präsidium und nach Rücksprache mit Ihnen hat das Präsidium letztlich auf seiner Sitzung am 5. Juni 2002 die Austritte aus dem Arbeitgeberverband bei Fortführung der Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband formell wie beantragt bestätigt.“

6

Am 21. Juni 2002 übersandte der [X.] unter Bezugnahme auf den entsprechenden Präsidiumsbeschluss und verbunden mit einem Hinweis auf § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 [X.] einen neuen Mitgliedsausweis mit dem Vermerk „Mitglied nur im Wirtschaftsverband ab 1.5.2002“. Nachdem der [X.] dies auch der [X.] [X.] mitgeteilt hatte, bestätigte diese mit Schreiben vom 12. Juli 2002 gegenüber der [X.] diese Mitteilung und forderte sie zu Verhandlungen über einen Haustarifvertrag auf, zu dessen Abschluss es jedoch nicht kam.

7

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2011 machte der Kläger tarifliche Ansprüche geltend und stützte sich auf die von ihm angenommene Unwirksamkeit des Austritts aus dem „Arbeitgeberverband“ im [X.]. Er verlangte ua. die [X.] zu dem Tariflohn der Vergütungsgruppe 6 des [X.] vom 15. März 2011 ([X.] 2011), den der [X.] und die [X.] [X.] geschlossen hatten. Außerdem begehrte er - wie auch mit einem weiteren, der [X.] am 22. Dezember 2011 zugegangenen Schreiben - eine Jahressonderzahlung für 2011 nach § 13 des zwischen denselben Tarifvertragsparteien vereinbarten [X.] vom 15. Dezember 2008, in [X.] ab 1. Januar 2009 ([X.]).

8

Nachdem die Beklagte die Forderungen ablehnte, hat der Kläger mit seiner Klage sein Begehren gerichtlich weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, der von der [X.] im Jahre 2002 vorgenommene Wechsel in die Mitgliedschaft im „Wirtschaftsverband“ sei tarifrechtlich ohne Bedeutung. Die Vereinssatzung des [X.] stelle nicht sicher, dass Mitglieder des „[X.]“ keinen Einfluss und keine Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Tarifpolitik des [X.] hätten. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihm Tariflohn zu zahlen. Er erfülle die Anforderungen des [X.] der Vergütungsgruppe 6 Stufe 4 - ab 8. August 2011 Stufe 5 - des [X.] ([X.]), da er überwiegend als Fahrer von Sonderfahrzeugen eingesetzt werde, für die ein Führerschein der Klasse [X.] erforderlich sei. Unter Zugrundelegung der im [X.] 2011 vereinbarten Bruttostundenlöhne betrage die Differenz zu dem ihm gezahlten Lohn auf der Basis der von ihm tatsächlich geleisteten 173 Stunden monatlich in den Monaten Juli 2011 bis April 2012 insgesamt 7.354,50 Euro sowie in den Monaten Mai bis Juli 2012 weitere 2.274,09 Euro. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, ihm die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 13 [X.] für 2011 iHv. 1.701,92 Euro brutto zu zahlen.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.056,42 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.274,09 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, sie sei als ausschließliches Mitglied des „Wirtschaftsverbandes“ im [X.] an den Manteltarifvertrag nicht gebunden. Zumindest sei sie einvernehmlich zum 30. April 2002 aus dem „Arbeitgeberverband“ im [X.] ausgetreten. Durch den Austritt falle sie zudem nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich der vom [X.] später geschlossenen Tarifverträge. Weiterhin sei der Kläger lediglich als Müllwerker tätig, was auch das Fahren verschiedener Entsorgungsfahrzeuge beinhalte. Sollte er dabei das [X.] der Vergütungsgruppe 5 [X.] mit dem [X.] Müllwerker erfüllen, handele es sich jedenfalls um einen anderen Streitgegenstand, da die Vergütungsgruppen nicht aufeinander aufbauten. Zudem habe der Kläger kein „aufgrund der tariflichen Regelungen gezahltes Entgelt“ erhalten. Dies aber setze der Manteltarifvertrag für einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung voraus.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Mit der Begründung des [X.] konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das angegriffene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. Entgegen der Auffassung des [X.] galten für das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls im Streitzeitraum 2011 der [X.], der [X.] 2011 und der [X.] kraft beiderseitiger [X.] (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]). Der Kläger war seit dem 1. September 2010 Mitglied der tarifschließenden [X.] [X.]. Die [X.] war im [X.] tarifgebundenes Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes [X.].

1. Die [X.] war jedenfalls bis zum April 2002 tarifgebundenes Mitglied des [X.]; hierüber streiten die Parteien nicht. Daran hat sich entgegen der Auffassung des [X.] durch die von der [X.] am 22. April 2002 ausgesprochene „Kündigung“ der Mitgliedschaft im „Arbeitgeberverband“ des [X.] bei gleichzeitig weiterbestehender Mitgliedschaft im [X.] nichts geändert. Die [X.] ist dadurch nicht in einen [X.] gewechselt, der einen Wegfall der [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.]) zur Folge gehabt hätte.

a) Grundsätzlich begründet die Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband die Gebundenheit an die von dem Verband abgeschlossenen Tarifverträge (§ 3 Abs. 1 [X.]). Ein Arbeitgeberverband kann nach der Rechtsprechung des [X.] jedoch in seiner Satzung einen gesondert geregelten Status der Mitgliedschaft vorsehen, der eine Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge ausschließt (sog. [X.]). Das setzt jedoch voraus, dass die Satzung jeden Einfluss von [X.] auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ausschließt.

[X.]) Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist notwendig tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 [X.]. Arbeitgeberverbände sind aufgrund der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie ([X.] 1. März 1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 [X.], 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 50, 290) grundsätzlich befugt, in ihren Satzungen eine Mitgliedschaft ohne [X.] vorzusehen ([X.] 19. Juni 2012 - 1 [X.] - Rn. 16, [X.]E 142, 98; 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 27, [X.]E 130, 264; 4. Juni 2008 - 4 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 127, 27; 18. Juli 2006 - 1 [X.] - [X.]E 119, 103). Eine solche Regelung widerspricht regelmäßig weder einfachem Recht noch Verfassungsrecht (dazu ausf. [X.] 4. Juni 2008 - 4 [X.] - Rn. 26 ff., 33 ff., [X.]O). Die Begründung einer [X.] in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese [X.] zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges „Vollmitglied“ eine reine [X.] begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt ([X.] 26. August 2009 - 4 [X.] - Rn. 32).

[X.]) Die Satzung des Verbandes kann selbst definieren, auf welche Weise eine Mitgliedschaft iSv. § 3 Abs. 1 [X.] begründet und beendet werden kann ([X.] 15. Dezember 2010 - 4 [X.] - Rn. 25). Dabei kann jedoch nicht lediglich die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 [X.] a[X.]edungen werden. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderlichen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitischer Entscheidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne [X.] vorsehen (vgl. nur [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 27 f., [X.]E 130, 264; bestätigt durch [X.] 1. Dezember 2010 - 1 BvR 2593/09 -).

(1) Eine nach der Satzung auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von [X.] auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ist nicht zulässig. So dürfen [X.] nicht in Tarifkommissionen entsandt werden und den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik- oder Aussperrungsfonds auszuschließen. Ein Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zielen oder die Annahme oder Ablehnung von [X.] ist auszuschließen. Die Mitwirkung von [X.] bei tarifpolitischen Fragen mit nur beratender Stimme ist hingegen unbedenklich (vgl. [X.] 21. November 2012 - 4 [X.] - Rn. 14 [X.]; [X.] 19. Juni 2012 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]E 142, 98).

(2) Für die [X.] über die Besetzung der tarifpolitischen Gremien reicht es danach nicht aus, festzulegen, dass in diesen Gremien nur tarifgebundene Mitgliedsunternehmen vertreten sind. Wird die konkrete Besetzung tarifpolitischer Gremien ([X.] Tarifkommissionen) durch ein anderes Vereinsorgan ([X.] Mitgliederversammlung oder Vorstand) vorgenommen, dürfen die nicht tarifgebundenen Verbandsmitglieder auf die Auswahlentscheidung keinen Einfluss haben. Nicht nur die Wählbarkeit (passives Wahlrecht), sondern auch das aktive Wahlrecht ist insoweit allein den tarifgebundenen Mitgliedern des Verbandes vorbehalten, weil nur sie von den zu verhandelnden und abzuschließenden Tarifverträgen betroffen sind. Deshalb müssen sie die Tarifverträge allein verantworten.

cc) Dabei kann es - je nach Regelungsdichte der Satzung - ausreichen, einen allgemein formulierten Grundsatz des generellen Ausschlusses von [X.] von jeglichen tarifpolitischen Entscheidungen des [X.] (vgl. [X.] [X.] 12. Febr[X.]r 2014 - 4 [X.] - Rn. 15; 21. November 2012 - 4 [X.] - Rn. 18; 15. Dezember 2010 - 4 [X.] - Rn. 31), so dass es nicht zwingend erforderlich ist, die Einschränkung der [X.] in den jeweiligen, den Einzelfall besonderer tarifpolitischer Tätigkeiten des [X.] erneut festzuschreiben. Aber gerade dann müssen derartige allgemeine Bestimmungen hinreichend klar und zweifelsfrei jede Mitwirkungsmöglichkeit von [X.] an tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes ausschließen.

b) Diesen Anforderungen wird die Satzung des [X.] (in [X.] ab 18. Jan[X.]r 2000 - Satzung 2000) nicht gerecht.

[X.]) Die Satzung 2000 enthält [X.]. folgende für die Entscheidung erhebliche Regelungen:

        

§ 1   

        

Name, Sitz, Geschäftsjahr

        

(1)     

Die Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft der [X.] bilden einen [X.]. Er hat die Aufgaben eines [X.].

        

...     

        
        

§ 2     

        

Verbandszweck

        

(1)     

Der Zweck des [X.] ist

                 

1.    

Förderung der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft,

                 

2.    

Betreuung der Mitglieder im Rahmen gemeinsam interessierender, einschließlich arbeitsrechtlicher, Fragen,

                 

3.    

Wahrung und Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder gegenüber politischen, st[X.]tlichen und sonstigen Organisationen,

                 

...     

        
                 

6.    

Abschluss von Tarifverträgen.

        

(2)     

Der [X.] ist im Rahmen des Verbandszwecks berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen oder juristischen Personen beizutreten oder solche zu gründen.

        

...     

        
        

§ 3     

        

Mitgliedschaften

        

(1)     

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

        

(2)     

Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentlichen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern:

                 

a)    

Ordentliches Mitglied

                 

können alle Unternehmen und Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft … werden …; ist ihr Sitz im [X.] gelegen, gehören diese Mitglieder in der Regel dem korporativen Mitglied des [X.], nämlich dem ‚[X.] – Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. – Kreislaufwirtschaft und Städtereinigung –‚ an.

                 

b)    

Korporatives Mitglied

                 

können Verbände und Vereinigungen werden, die für ihre eigenen Mitglieder entweder einen vergleichbaren Verbandszweck verfolgen wie der [X.] oder die ein Interesse an der Förderung des Zweckes des [X.] haben.

                 

c)    

Förderndes Mitglied

                 

können alle juristischen oder natürlichen Personen werden, die die Voraussetzungen nach Ziffer a) nicht erfüllen, die jedoch ein Interesse an der Förderung des Zweckes des [X.] im Sinne des § 2 der Satzung haben.

                 

d)    

Ausländische Mitglieder

                 

...     

        
        

(3)     

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, für sämtliche mit ihnen verbundenen Unternehmen und Betriebe im Sinne von Ziffer 2 a) die Mitgliedschaft zu erwerben.

                 
        

§ 4     

        

Rechte und Pflichten

        

(1)     

...     

        

(2)     

Nur ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. In die Organe (§ 9 Abs. 1) können nur gesetzliche Vertreter der ordentlichen Mitglieder gewählt werden; fallweise kann der Präsident aus dem Bereich der übrigen Mitglieder Gäste ohne Stimmrecht in die Organe des [X.] berufen.

        

...     

        
        

§ 5     

        

Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

        

(1)     

...     

        

(2)     

Ordentliche und diesen gleichgestellte Mitglieder erwerben in der Regel mit der Mitgliedschaft im [X.] sowohl die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband als auch im Arbeitgeberverband (§ 1 Abs. 1). Auf besonderen Antrag, der dem Präsidium zur gesonderten Entscheidung vorgelegt werden muß, kann auch nur die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband erworben werden, insbesondere, wenn eine tarifliche Bindung aufgrund eines anderen Tarifvertrages nachgewiesen wird.

        

(3)     

Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres (Eingang in der Bundesgeschäftsstelle) erfolgen.

        

(4)     

Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung (Abs. 3) durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder aus wichtigem Grunde.

        

(5)     

...     

        

(6)     

Die Aufnahme, der Ausschluss sowie die Regelung der Fälle des Absatzes 2 erfolgen entsprechend der dieser Satzung beigefügten ‚Verfahrensordnung über Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Mitgliedern‘.

        

...     

        
        

§ 7     

        

Wahlzeiten und Amtsdauer

        

...     

        
        

(5)     

Alle durch Wahl übertragenen Ämter sind höchstpersönlich wahrzunehmen; eine Stellvertretung ist nur möglich, wenn dies durch die Satzung ausdrücklich für zulässig erklärt wird. …

        

…       

        
        

§ 9     

        

Organe und Einrichtungen

        

(1)     

Organe des [X.] sind:

                 

1.    

die Mitgliederversammlung (§ 10)

                 

2.    

der Präsident und seine Stellvertreter (Präsidium § 11)

                 

3.    

der Vorstand (§ 12)

                 

4.    

der Hauptgeschäftsführer (§ 13)

        

…       

                 
        

§ 10   

        

Mitgliederversammlung

        

(1)     

Die Mitgliederversammlung des [X.] ist ihr oberstes Organ. Sie hat alle Angelegenheiten zu regeln, die nicht ausdrücklich von ihr oder in der Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Insbesondere:

                 

1.    

Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter,

                 

2.    

Wahl der (gekorenen) Vorstandsmitglieder,

                 

...     

        
        

§ 11   

        

Der Präsident und seine Stellvertreter (Präsidium)

        

(1)     

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern. Er ist mit dem Hauptgeschäftsführer gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 [X.]. …

        

(2)     

Der Präsident und seine Stellvertreter leiten den [X.] nach den gemeinsam mit dem Vorstand festgelegten Richtlinien für die Verbandsarbeit und die -politik. …

        

(3)     

Der Präsident vertritt den Verband in allen Angelegenheiten allein. In seiner Verhinderung wird er durch einen Stellvertreter gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer vertreten. …

        

...     

                 
        

§ 12   

        

Vorstand

        

(1)     

Der Vorstand besteht aus

                 

a)    

dem gesetzlichen Vorstand (§ 11 Abs. 1 Satz 2), den kooptierten Mitgliedern des Präsidiums sowie aus dem jeweiligen Vorgänger im Amt des Präsidenten (Altpräsident) (geborene Mitglieder)

                          

und     

                 

(b)     

aus mindestens zwölf weiteren, von der Mitgliederversammlung durch [X.] ([X.]) zu wählenden Personen (gekorene Mitglieder); sie sollen die Fachbereiche und möglichst die Größenstruktur des Verbandes sowie die regionale Bedeutung berücksichtigen.

                 

…       

        
        

…       

                 
        

(3)     

Der Vorstand hat die Aufgaben,

                 

1.    

...     

                 

2.    

auf Vorschlag des Präsidiums Fachbereiche und Tarifkommissionen einzusetzen; die Vorsitzenden sollen in der Regel aus der Mitte des Vorstandes berufen werden,

                 

...     

        
        

…       

                 
        

§ 17   

        

Große und Kleine Tarifkommission

        

(1)     

Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitgeberverbandes bildet der [X.] eine Kleine und eine Große Tarifkommission, deren Mitglieder sich ausschließlich aus den Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes zusammensetzen.

                 

Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung für Große und Kleine Tarifkommission die Aufgabenbereiche sowie die Größe und Zusammensetzung der [X.] fest.

        

(2)     

[X.] wird von einem Vorsitzenden geführt, der vom Vorstand berufen wird.

        

(3)     

Die Große Tarifkommission wird vom Präsidenten geführt.“

[X.]) Diese Satzungsregelungen genügen nicht den vorstehend genannten Anforderungen an die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit der Trennung zwischen den beiden [X.]. Dabei kann der [X.] zugunsten der [X.] unterstellen, dass der [X.] mit den Regelungen in § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 die Möglichkeit einer gesonderten Form der Mitgliedschaft im Verband ohne [X.] eröffnen wollte. Die Satzungsbestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ schließen jedoch eine Einflussnahme auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes auch dann nicht hinreichend aus.

(1) Die Satzung 2000 regelt in § 3 die unterschiedlichen Formen der Mitgliedschaften. Dabei ist eine differenzierende Bestimmung zwischen [X.] und [X.] gerade nicht vorgesehen. Beide unterfallen dem dort verwandten Begriff der „ordentlichen Mitglieder“.

(2) § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000 lässt, anders als die in § 3 Abs. 2 Satzung 2000 aufgeführten unterschiedlichen Formen einer Mitgliedschaft, die Möglichkeit einer [X.] erkennen. Zwar ist für den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000 vorgesehenen begrenzten Erwerb einer „Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband“ (wobei zu Gunsten der [X.] unterstellt werden kann, dass diese Form der Mitgliedschaft nicht nur beim erstmaligen „Erwerb“ erfolgen kann, sondern auch ein späterer Wechsel aus einer Vollmitgliedschaft zulässig ist) keine ausdrückliche Regelung enthalten, dass für diese Mitglieder keine [X.] besteht. Diese gewollte Rechtsfolge ergibt sich aber mittelbar aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Die Mitgliedschaft in den Tarifkommissionen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des „Arbeitgeberverbandes“ gebildet werden, ist ausschließlich „Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes“ vorbehalten. Zudem soll bei der Entscheidung über einen entsprechenden beschränkten Aufnahmeantrag in den „Wirtschaftsverband“ eine „tarifliche Bindung aufgrund eines anderen Tarifvertrags“ berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000).

(3) Diese Satzungsregelungen sehen eine hinreichende Trennung der beiden Bereiche „Wirtschaftsverband“ und „Arbeitgeberverband“ nicht vor.

(a) Eine allgemeine, alle Einzelkonstellationen abdeckende Formulierung des Ausschlusses der Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ von tarifpolitischen Entscheidungen des [X.] (vgl. dazu oben [X.]) enthält die Satzung 2000 nicht.

(b) Eine gleichwertig geregelte Trennung ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Dies wäre nur dann der Fall, wenn einerseits die tarifpolitischen Entscheidungen des [X.] ausschließlich und vollständig den beiden dort genannten [X.]en übertragen worden wären und andererseits bei der Zusammensetzung und den Entscheidungen dieser [X.]en nur solche Mitglieder des [X.] mitwirken können, die nicht nur dem „Wirtschaftsverband“ angehören. Zumindest die letztgenannten Voraussetzungen erfüllt die Satzung 2000 nicht.

([X.]) Dabei kann zu Gunsten der [X.] weiterhin unterstellt werden, dass sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 jedenfalls die Bildung einer Kleinen und einer [X.] als solche dem Bundesvorstand des [X.] nicht freigestellt ist, sondern die Erfüllung einer satzungsmäßig festgelegten Pflicht darstellt. Dasselbe gilt für die grundsätzliche Übertragung der Aufgaben eines „Arbeitgeberverbandes“ durch den Vorstand, unter der hier die Vorbereitung und Durchführung tarifpolitischer Entscheidungen zu verstehen sein mögen, auch wenn die Zuweisung der entsprechenden „Aufgabenbereiche“ durch den Vorstand ohne weitere Vorgaben durch die Satzung 2000 erfolgt.

([X.]) Die Auswahl der Mitglieder der Tarifkommissionen aus den Vertretern tarifgebundener Unternehmen erfolgt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 durch den Vorstand (zu dessen Zusammensetzung vgl. § 12 Abs. 1 Satzung 2000) und damit durch ein Gremium, für das seinerseits die Beschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 gerade nicht gilt. Dessen Mitglieder müssen nicht zwingend tarifgebundenen Unternehmen angehören. Ebenso wenig ist eine Beschränkung der Mitgliedsrechte dieser Vorstandsmitglieder bei dem Erlass einer Geschäftsordnung für die Tarifkommissionen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 2000 ersichtlich.

(c) Der Bestimmung in § 17 Abs. 3 Satzung 2000, wonach die [X.] vom Präsidenten des [X.] geführt wird, fehlt es an einer Ausnahmeregelung für den Fall, dass dieser ein Unternehmen repräsentiert, das nur Mitglied im „Wirtschaftsverband“ ist. Eine solche folgt nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000. Dort ist ausschließlich von den Mitgliedern der [X.]en, nicht aber vom Vorsitzenden die Rede. Zudem stellt § 17 Abs. 3 Satzung 2000 eine Spezialregelung dar, die § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 vorgeht. Darüber hinaus sieht § 7 Abs. 5 Satzung 2000 vor, dass alle Wahlämter und damit auch das des Präsidenten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satzung 2000) höchstpersönlich wahrzunehmen sind, sofern nicht in der Satzung ausdrücklich eine Ausnahme für zulässig erklärt wird. Eine solche ausdrückliche Vertretungsregelung besteht für die „Führung“ der [X.] nicht.

Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang auf mindestens zwei Fälle hingewiesen hat, in denen in der Vergangenheit der jeweilige Präsident des [X.] aus einem „tariffreien Mitgliedsunternehmen“ kam und deshalb „nicht Vorsitzender der [X.] (war), sondern ein einem tarifgebundenen Unternehmen angehöriges Mitglied des [X.]“, im andern Fall „ein Vizepräsident“ des [X.], ist dies unerheblich. Es kommt regelmäßig nicht auf die praktizierte Übung, sondern auf die Rechtslage nach der Satzung an ([X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 45, [X.]E 130, 264). Zudem wird der Präsident beim Vorliegen eines - satzungsmäßig geregelten - [X.], der hier nicht vorgesehen ist, bei „seiner Verhinderung … durch einen Stellvertreter gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer vertreten“ (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Satzung 2000). Gerade dies ist hier aber weder vorgesehen noch in den von der [X.] geschilderten Fällen - die überdies ausweisen, dass es sich keineswegs um ein rechtlich zu vernachlässigendes, rein theoretisches Problem handelt - tatsächlich geschehen.

(4) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der [X.] nicht aus dem Umstand, dass die [X.] [X.] selbst von einer fehlenden [X.] der [X.] ausgegangen sei. Die Wirksamkeit eines Wechsels in eine Mitgliedsform ohne [X.] ist allein von der satzungsrechtlichen Ausgestaltung und nicht von der Rechtsmeinung eines [X.] abhängig. Das gilt auch für die - dem Statuswechsel zustimmende oder ablehnende - Auffassung einer tarifzuständigen [X.].

cc) Die [X.] kann sich für ihre Annahme einer ausreichenden Trennung der beiden [X.] nicht auf Regelungen in der Geschäftsordnung für die Große und Kleine Tarifkommission des [X.] berufen.

(1) Die Absicherung der erforderlichen Trennung der unterschiedlichen [X.] muss in der Verbandssatzung selbst erfolgen. „[X.] Vereinsrecht“ - [X.] eine Geschäftsordnung - reicht dafür nicht aus.

(a) Nach ständiger Rechtsprechung sind die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen als „Verfassung“ des Vereins in die Satzung aufzunehmen (arg. § 33 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.] 24. Oktober 1988 - II [X.] - zu [X.] a der Gründe [X.], [X.]Z 105, 306). Nur die Satzung selbst ist - jeweils - vom demokratisch legitimierten Organ des Vereins, der Mitgliederversammlung, beschlossen. Das betrifft im Falle eines Arbeitgeberverbandes iSv. § 2 Abs. 1 [X.] nicht nur die Kontrolle der Mitglieder über solch grundlegende Fragen wie die wirksame Begründung der Möglichkeit einer Verbandsmitgliedschaft ohne [X.] (vgl. dazu [X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 2 Rn. 95), sondern auch die Bestandsfestigkeit und Kontinuität und damit das Ausmaß der Verbindlichkeit einer solchen Ordnung. Deshalb können in „Geschäftsordnungen“ einzelner Gremien grundsätzlich nicht das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen geregelt werden, die als „Verfassung“ des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden müssen (so schon [X.] 6. März 1967 - II [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]Z 47, 172; [X.]/[X.]/[X.] Der eingetragene Verein 19. Aufl. Rn. 151). Geschäftsordnungen werden regelmäßig von den Gremien selbst aufgestellt und können von ihnen verändert werden, ohne dass Verbandsmitglieder außerhalb des Gremiums hierauf unmittelbaren Einfluss haben.

(b) Ferner ist nur die Satzung selbst im Vereinsregister veröffentlicht und jedermann zugänglich. Auf diese vom Gesetz verlangte Publikation kann nicht nach den Umständen des Einzelfalls verzichtet werden ([X.] 24. Oktober 1988 - II [X.] - zu [X.] a der Gründe [X.], [X.]Z 105, 306). Die erforderliche Transparenz ist insbesondere für die Mitglieder selbst, für aufnahmeinteressierte Unternehmen, aber auch für die gegnerische Koalition von Bedeutung. Sie ist bei dem „unterrangigen“ [X.] in der Regel nicht gegeben. Geschäftsordnungen einzelner Vereinsgremien sind nicht ohne weiteres öffentlich einsehbar. Dass die Satzung selbst allein in der öffentlich zugänglichen Form der im Vereinsregister eingetragenen Fassung Grundlage für die rechtliche Überprüfung sein kann, hat der [X.] bereits entschieden; erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung einer zuvor vereinsrechtlich beschlossenen Satzungsänderung gilt sie als maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die [X.] hinreichend getrennt sind ([X.] 26. August 2009 - 4 [X.] - Rn. 32 ff.).

(2) Schon deshalb kann sich die [X.] nicht auf die „Geschäftsordnung für die Große und Kleine Tarifkommission“ stützen. Diese ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 allein vom Vorstand zu beschließen. Die Befugnis des Vorstands erstreckt sich neben der Festlegung von Größe und Zusammensetzung ausdrücklich auf die „Aufgabenbereiche“ der beiden [X.]en. Damit sind nach der [X.] wesentliche Regelungen, die für die rechtliche Überprüfung der Abgrenzung der dem „Wirtschaftsverband“ und dem „Arbeitgeberverband“ zustehenden Kompetenzen zentrale Bedeutung haben, dem Vorstand überlassen, der damit unabhängig von der Mitgliederversammlung und ohne [X.] über den Status und den Einfluss der [X.] auf die tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes entscheiden kann.

(3) Selbst bei Berücksichtigung dieser Bestimmungen kann nicht von einer hinreichenden Trennung der beiden [X.] ausgegangen werden.

(a) Dies betrifft insbesondere die nach § 17 Abs. 1 der Satzung 2000 erlassene „Geschäftsordnung für die Große und Kleine Tarifkommission“, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

1.0 Größe und Zusammensetzung der Großen Tarifkommission ([X.])

        

1.1     

dem Vorstand (§ 12),

        

1.2     

den Vorständen der Regionalverbände (§ 14 Abs. 5),

        

1.3     

den Vorsitzenden der Fachbereiche (§ 15 Abs. 4), - soweit sie Mitglieder repräsentieren, die dem Arbeitgeberverband angehören -

        

1.4     

dem Hauptgeschäftsführer (§ 13),

        

1.5     

einen vom Verband bestellten fachkundigen Berater, der auch Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle (§ 20) sein kann.

        

2.0 Vorsitz, Abstimmung

        

Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall der jeweils älteste Vizepräsident. Abstimmungen erfolgen gemäß § 8 der Verbandssatzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

        

...     

        

3.0 Richtlinien für die Kleine Tarifkommission ([X.])

        

Die Große Tarifkommission beschließt die Richtlinien für die Kleine Tarifkommission und entscheidet endgültig über die Annahme oder Ablehnung von [X.], die die [X.] vorlegt.

        

...     

        

6.0 Größe und Zusammensetzung der [X.] ([X.])

        

Die [X.] besteht aus

        

6.1     

einem vom Präsidenten des [X.] zu berufenden Vorsitzenden.

        

6.2     

mindestens vier vom Verband zu benennenden Mitglieder des Verbandes, von denen einer vom korporativ angeschlossenen Mitgliedsverband [X.] zu delegieren ist,

        

6.3     

dem Hauptgeschäftsführer

        

6.4     

einem vom Verband bestellten fachkundigen Berater.

        

7.0     

Vorsitz, Abstimmungen

        

7.1 Ist der Vorsitzende der [X.] verhindert, wählt die [X.] einen Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern.

        

7.2 Bei Abstimmungen ist das nach 6.4 zu bestellende Mitglied nicht stimmberechtigt. …

        

Die [X.] führt die Tarifverhandlungen mit der zuständigen [X.] im Rahmen der von der Großen Tarifkommission beschlossenen Richtlinien. Ist ein Verhandlungsergebnis erzielt, so ist dieses unverzüglich der [X.] zur Beschlussfassung über Annahme oder Ablehnung vorzulegen. …“

(b) In dieser „Geschäftsordnung“ ist der Ausschluss der Mitgliedsunternehmen, die lediglich Mitglied im „Wirtschaftsverband“ des [X.] sind, nicht gewährleistet.

([X.]) Für die [X.], der mit den ihr nach der „Geschäftsordnung“ zugewiesenen Aufgaben [X.] der tarifpolitischen Entscheidungen des [X.] übertragen ist, ist ein Ausschluss der Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ lediglich für die Vorsitzenden der Fachkommissionen ausdrücklich geregelt worden. Für die übrigen [X.]smitglieder, darunter den gesamten Vorstand (§ 12 Abs. 1 Satzung 2000), ist eine derartige Beschränkung gerade nicht geregelt. Dann gilt § 8 Abs. 5 der Satzung 2000. Danach sind bevollmächtigte Repräsentanten eines Mitgliedsunternehmens ohne Beschränkung auf Mitglieder des „Arbeitgeberverbandes“ stimmberechtigt.

([X.]) Für die Kleine Tarifkommission fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Trennung der Mitgliedsbereiche. Sie hat nach der „Geschäftsordnung“ die Aufgabe, Tarifverhandlungen mit der zuständigen [X.] „im Rahmen der von der [X.] beschlossenen Richtlinien“ zu führen und sie ggf. der [X.] zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Durch § 17 Abs. 1 Satzung 2000 soll zwar sichergestellt werden, dass die „mindestens“ vier Mitglieder der [X.] Unternehmen repräsentieren, die dem „Arbeitgeberverband“ im [X.] angehören. Die „Geschäftsordnung“ enthält jedoch insoweit keine Regelungen über das in die [X.] vom Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. (§ 3 Abs. 2 Satzung 2000) zu delegierende [X.]smitglied. In jedem Fall ist die Auswahl nicht allein den Mitgliedern des „Arbeitgeberverbandes“ im [X.] vorbehalten, sondern „dem Verband“ als solchem. Auch die Zuordnung des [X.], der gleichfalls der [X.] angehört, zu einem Unternehmen des „Arbeitgeberverbandes“ im [X.] ist weder in der „Geschäftsordnung“ noch in der Satzung (§ 13 Satzung 2000) zwingend geregelt.

dd) Die von der [X.] angeführten Satzungsänderungen in den Jahren 2006/2007 und 2012/2013 sind für ihre [X.] ohne Bedeutung.

(1) Die Satzungsänderungen vom 26. Oktober 2006/6. Febr[X.]r 2007 (Satzung 2006/2007) haben die vorstehend angeführten Bestimmungen über eine Einflussmöglichkeit der Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ auf tarifpolitische Entscheidungen des [X.] nicht geändert. Soweit die [X.] sich auf einen „neuen [X.]“ in § 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 stützt, führt dies zu keiner anderen Entscheidung.

(a) § 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 lautet nun:

        

„Ordentliche und ihnen gleichgestellte Mitglieder können die Mitgliedschaft in folgenden Formen erwerben:

        

•       

Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mitglied T),

        

•       

Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT).

        

Für die Mitglieder mit Verbandstarifbindung ist der Verband berechtigt, Verbandstarifverträge abzuschließen. Die Mitglieder ohne Verbandstarifbindung werden von den Verbandstarifen nicht erfasst.“

(b) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die [X.] als ordentliches Mitglied (§ 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die durch Satzung neu geschaffene [X.] „Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT)“ nach deren Inkrafttreten (dazu oben I 1 a [X.]) zu begründen. Es ist anhand der Satzung auch nicht ersichtlich, dass Mitglieder des [X.], die zu diesem Zeitpunkt „nur die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband erworben“ hatten (§ 5 Abs. 2 Satzung 2000) - wie es die [X.] meint - „automatisch“ in den „neuen“ Mitgliedschaftsstatus eines „Mitglied OT“ überführt worden sind. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2006/2007 für einen Wechsel der [X.] eine Kündigung vor.

(c) Zudem führt auch § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 zu keinem anderen Ergebnis. Der [X.] schließt als eingetragener Verein und damit - entgegen der [X.] - als „einheitlicher Verband“ im Außenverhältnis mit [X.]en Tarifverträge ab. Vertragspartner der geschlossenen Tarifverträge ist der [X.]. Die sich daran anschließende Frage der [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] aufgrund bestehender Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1 [X.]) bestimmt sich allein danach, ob die Satzung des [X.] ausreichende Vorkehrungen enthält, die vereinsrechtlich eine Einflussnahme von Mitgliedern ohne [X.] auf tarifpolitische Entscheidungen ausschließt. Dies ist bezogen auf die Satzung 2006/2007 nach wie vor nicht der Fall.

(d) Entgegen der Auffassung der [X.] handelt es sich in § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 nicht um eine Regelung der Tarifzuständigkeit des [X.]. Eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigung kann ihre Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf ihre jeweiligen ([X.] beschränken. Eine Satzungsbestimmung, welche den Umfang der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung vom Ein- und Austritt einzelner Mitglieder abhängig macht, ist mit den Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems und der darauf bezogenen Ausgestaltung der Tarifautonomie durch die gesetzlichen Regelungen unvereinbar(ausf. [X.] 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 43 ff. [X.], [X.]E 119, 103).

(2) Die Satzungsänderung vom 9. Mai 2012, die am 23. Jan[X.]r 2013 in [X.] getreten ist, ist für den Anspruch des [X.] auf eine Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011 ohne Einfluss.

2. Entgegen der Auffassung des [X.] kann das Schreiben der [X.] vom 22. April 2002 nicht dahingehend ausgelegt werden, in ihm sei für den Fall, dass der Wechsel in den „Wirtschaftsverband“ nicht zu einem Wegfall der [X.] führe, zumindest hilfsweise ein vollständiger Austritt aus dem Verband erklärt worden. Diese Auslegung ist auch nach Maßgabe einer nur eingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz (zum Überprüfungsmaßstab individueller atypischer Willenserklärungen vgl. etwa [X.] 25. April 2013 - 8 [X.] - Rn. 23 [X.]; 27. Febr[X.]r 2013 - 4 [X.] - Rn. 16) rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat Auslegungsregeln verletzt und dadurch eine gebotene Auslegung unterlassen.

a) Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung sind der Zeitpunkt des Zugangs und die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfängers maßgebend (st. Rspr., vgl. nur [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 23 [X.]). Später eingetretene Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Lediglich soweit sich aus der folgenden Praxis der Beteiligten Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung ergeben, können sie von Bedeutung sein (vgl. nur [X.] 7. Dezember 2006 - [X.]/05 - zu [X.] der Gründe [X.]).

b) Die Erklärung der [X.] im Schreiben vom 22. April 2002 ist gestaltend auf die Beendigung eines bestimmten und auf die Begründung eines anderen [X.] innerhalb des [X.] gerichtet. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Erklärung. Insbesondere sollte der Bestand der Mitgliedschaft im [X.] - als Mitglied des „Wirtschaftsverbandes“ - ausdrücklich nicht betroffen sein. Das ist vom Erklärungsempfänger, dem [X.], auch so verstanden worden. Dementsprechend hat er in seinem die [X.] betreffenden Beschluss vom 5. Juni 2002 deren Statuswechsel bestätigt. Dieser neu begründete [X.] wurde in den folgenden Jahren zudem tatsächlich umgesetzt, wie sich [X.] an der Aushändigung des neuen Mitgliedsausweises des [X.] mit dem Zusatz „Mitglied nur im Wirtschaftsverband“ zeigt.

Selbst wenn die [X.] in nachfolgend geführten Telefongesprächen mit Vertretern des [X.] deutlich gemacht haben sollte, dass es ihr auf den mit dem beabsichtigten Statuswechsel angestrebten Rechtserfolg - den Wegfall der [X.] - ankomme, hat dessen fehlender Eintritt auf die gewollte und tatsächlich bewirkte Statusänderung keine Auswirkung. Der in seiner Begründung und Beendigung geregelte Status eines „ordentlichen Mitglieds“ des [X.] iSv. § 3 Abs. 1 Buchst. a Satzung 2000 ist damit nicht durch eine - nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Satzung 2000 weiterhin an die Schriftform gebundene - Kündigungserklärung der [X.] beendet worden.

3. Entgegen der Auffassung des [X.] ist es dem Kläger nicht verwehrt, sich auf die weiterhin bestehende [X.] der [X.] zu berufen.

a) Das [X.] hat die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil ein Arbeitnehmer sich nach dem Ablauf von drei Jahren nicht mehr auf die Unwirksamkeit eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband berufen könne. Ein satzungsrechtlich nicht wirksamer Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne [X.] berühre keine Interessen von [X.], sondern lediglich diejenigen des einzelnen Mitglieds und des Verbandes. Ein solcher Zeitraum erscheine „angemessen und notwendig“, um einerseits mögliches Vertrauen bezüglich der [X.] zu schützen und andererseits Missbrauch zu verhindern. Damit sei ausdrücklich keine Verwirkung gemeint, die für tarifliche Ansprüche nach § 4 Abs. 4 Satz 2 [X.] ohnehin ausgeschlossen sei. Das Vertrauen der Arbeitsvertragsparteien darauf, dass es bei einer vor mehr als drei Jahren erklärten Beendigung einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband bleibe, erscheine „auch im Hinblick auf denkbare Arbeitskampfmaßnahmen“ schützenswert.

b) Dieser Auffassung folgt der [X.] nicht. Sie entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.

[X.]) Der Statuswechsel der [X.] ist gerade nicht „satzungsrechtlich nicht wirksam“, sondern die Satzung selbst ist im Hinblick auf eine damit möglicherweise beabsichtigte [X.] „tarifrechtlich nicht wirksam“. Sie genügt nicht den Anforderungen, um durch eine Begründung der Mitgliedschaft allein im „Wirtschaftsverband“ des [X.] die [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] zu beenden. Es geht daher bei der rechtlichen Beanstandung der Satzung nicht um eine bloße innerverbandliche Regelung, die lediglich die Interessen der Mitglieder mit den [X.] zum Ausgleich bringt, wie das [X.] meint. Es kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Wertung des [X.]s im Urteil vom 4. Juni 2008 (- 4 [X.] - Rn. 56, [X.]E 127, 27) stützen. Im damaligen [X.] ging es um eine Satzungsbestimmung, die einen Übertritt in die [X.] davon abhängig machte, dass die Aufrechterhaltung der [X.] für das Mitgliedsunternehmen „unzumutbar“ ist; demgegenüber hatte der Kläger seinerzeit geltend gemacht, eine solche Unzumutbarkeit sei in Wirklichkeit nicht gegeben gewesen. Das ist eine gänzlich andere Konstellation, weil sie das Vorliegen einer nach der Satzung selbst bestimmten rechtlichen Voraussetzung für einen solchen Statuswechsel zum Gegenstand hatte, nicht aber - wie hier - dessen rechtliche Folgen.

[X.]) Zudem setzt ein schützenswertes Vertrauen der [X.], von dem das [X.] ohne Angabe einer Rechtsgrundlage ausgeht, die Kenntnis des [X.] über eine den Wegfall der [X.] auslösende Erklärung der [X.] voraus. Da eine solche Erklärung objektiv nicht vorliegt, hätte zumindest der Wechsel der [X.] in den „Wirtschaftsverband“ des [X.] und die von der [X.] diesem Übertritt subjektiv - fälschlicherweise - beigemessene rechtliche Folge vom Kläger zur Kenntnis genommen werden müssen. Hierzu und über deren Zeitpunkt fehlt es an jedweder tatsächlichen Feststellung des [X.]. Nähere Ausführungen über den vom [X.] angenommenen Zusammenhang zwischen dem „Vertrauen der Arbeitsvertragsparteien“ mit eventuellen Arbeitskampfmaßnahmen enthält das Berufungsurteil nicht.

4. Entgegen der Auffassung der [X.] wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien von der Geltungsbereichsbestimmung des [X.] erfasst. Soweit die [X.] eingewandt hat, das Arbeitsverhältnis falle nicht unter den fachlich-persönlichen Geltungsbereich des [X.], da dieser sich nur auf „alle Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes [X.] [X.] der Deutschen Entsorgungswirtschaft sind“, erstrecke und sie selbst lediglich dem „Wirtschaftsverband“ angehöre, ist dies unzutreffend. Der [X.] gilt für alle tarifgebundenen Mitglieder des [X.], und damit auch für die Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ des [X.].

a) Bei der Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen eines Tarifvertrags ist nur beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte von einer [X.] Regelung auszugehen.

[X.]) Grundsätzlich ist die Beschränkung des (persönlichen) Geltungsbereichs eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tarifvertragspartei möglich. Den Koalitionen steht im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen beinhaltet ([X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 57 [X.], [X.]E 122, 134).

[X.]) Ob sich der Geltungsbereich eines mitgliedschaftsbezogenen Tarifvertrags tatsächlich auf aktuelle Mitglieder - oder gar nur einen Teil derselben - beschränken soll oder ob mit einer dem Wortlaut nach [X.] Geltungsbereichsbestimmung lediglich ein Hinweis auf die ohnehin gesetzlich in § 3 Abs. 1 [X.] geregelte [X.] der Verbands- und [X.]smitglieder als Voraussetzung für eine Tarifgeltung und damit die bestehende Rechtslage erfolgen soll, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln. Wenn von ihm nur ein bestimmter Teil der Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes erfasst sein soll, muss sich das aus dem Tarifvertrag selbst ergeben ([X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 4 Rn. 235). Eine lediglich verbandsinterne Zuordnung kann dafür nicht ausreichen ([X.] NZA 1994, 2, 3).

cc) Bei der Auslegung einer solchen Geltungsbereichsbestimmung ist zunächst zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien mit einer [X.] Bereichsbestimmung regelmäßig Abgrenzungsprobleme und Streitigkeiten vermeiden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben ([X.] 22. März 2005 - 1 [X.] B I[X.] c ee (3) (c) der Gründe [X.], [X.]E 114, 162). [X.] sind jedoch weiterhin die weitreichenden Folgen, die bei einer konstitutiven Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs eintreten. Der Geltungsanspruch des Tarifvertrags hat Auswirkungen auf die Folgen eines Austritts aus dem Verband, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird und die ansonsten gesetzlich vorgesehene Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 [X.] nicht eintritt. Eine solche Auslegung hinderte ferner eine Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach § 5 [X.], weil diese sich nur auf die nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse innerhalb seines Geltungsbereichs beziehen kann; gleiches gilt für eine mögliche Erstreckung auf die Arbeitsverhältnisse eines ausländischen Arbeitgebers nach § 3, § 4 ([X.] Nr. 7: Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst), § 7 AEntG. Weiterhin wäre sein Geltungsanspruch gegenüber einem branchenbezogenen Tarifvertrag erheblich reduziert, weil die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG insoweit auf die unmittelbaren aktuellen Mitglieder des Verbandes beschränkt würde. Würde ein solcher Tarifvertrag von anderen Branchenunternehmen oder nichttarifgebundenen Verbandsmitgliedern arbeitsvertraglich in Bezug genommen, unterlägen die tariflichen Bestimmungen in diesen Arbeitsverhältnissen unmittelbar der Angemessenheitskontrolle nach §§ 305 ff. [X.], weil sie außerhalb ihres Geltungsbereichs angewandt würden und deshalb nicht einschlägig wären. Er wäre weiterhin nicht geeignet, die gesetzlich ermöglichte Unterschreitung von Mindestschutzbestimmungen ([X.] in § 622 Abs. 4 [X.], § 5 Abs. 3 [X.], § 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 [X.]) durch [X.] „einschlägiger“ Tarifverträge zu bewirken. Selbst die in § 613a Abs. 1 Satz 4 [X.] vorgesehene Möglichkeit einer Abkürzung der einjährigen Sperrfrist für die Abänderung transformierter Tarifregelungen nach einem Betriebsübergang setzt die Verweisung auf einen Tarifvertrag voraus, von dessen Geltungsbereich der - tarifungebundene - Erwerber erfasst ist. Diese Gestaltungsmöglichkeiten entfallen bei einer konstitutiven mitgliedschaftsbezogenen Geltungsbereichsbestimmung.

dd) Aufgrund dieser Einschränkungen kann ohne deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag nicht angenommen werden, dass dessen Geltungsbereich auf die - jeweils aktuellen - Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes beschränkt werden soll. Fehlt es daran, geht die übereinstimmende Interessenlage der Tarifvertragsparteien typischerweise dahin, den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf diejenigen branchenangehörigen Unternehmen zu erstrecken, die durch den Beitritt zum tarifschließenden Arbeitgeberverband eine [X.] herbeiführen können ([X.] 22. März 2005 - 1 [X.] -, zu B I[X.] c ee (3) (c) der Gründe, [X.]E 114, 162). Im vorliegenden [X.] kommt hinzu, dass die Geltungsbereichsbestimmung nicht nur die aktuellen tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes, sondern nur einen nach [X.] Regelungen umgrenzten Teil von ihnen erfasst.

b) Danach nimmt die Geltungsbereichsbestimmung des [X.] nicht diejenigen Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Verbandes [X.] aus, die nur dem „Wirtschaftsverband“ angehören.

[X.]) Die nach dem Wortlaut des [X.] erfolgte Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Verbandsmitglieder hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Sie weist - wie es in Tarifverträgen häufig geschieht - auf die tarifexternen Geltungsvoraussetzungen der [X.] gemäß § 3 Abs. 1 [X.] hin. Ebenfalls wird bei der Bezeichnung des „persönlichen“ Geltungsbereichs auf die „tarifgebundenen Arbeitnehmer“ Bezug genommen, was lediglich auf die an anderer Stelle, nämlich in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] geregelte [X.] verweist. Für die hiervon abweichende Annahme einer konstitutiven Regelung fehlt es an einem, nach der Rechtsprechung des [X.] erforderlichen „deutlichen Anhaltspunkt“. Soweit die [X.] darauf verweist, dass die [X.] auf Arbeitgeberseite im „Rubrum“ des Tarifvertrags ohne die Bezeichnung Arbeitgeberverband genannt ist, ist dies ohne Bedeutung; die den Tarifvertrag schließenden juristischen Personen werden dort konkret bezeichnet. Ebenso wird die dort genannte [X.] [X.] in der Geltungsbereichsbestimmung nicht erneut ausdrücklich benannt.

[X.]) Darüber hinaus ist eine Auslegung, die nicht nur eine Beschränkung auf die tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes [X.] vorsieht, zu denen im Streitzeitraum die [X.] als Teil des „Wirtschaftsverbandes“ gehörte (vgl. oben I 1), sondern darüber hinaus aus dem Tarifvertrag selbst den Ausschluss der - grundsätzlich tarifgebundenen - Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags schlussfolgerte, nicht möglich. Bereits der Wortlaut der Bestimmung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Die Bezeichnung der an den [X.] gebundenen Arbeitgeber als „alle Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes [X.] [X.] der Deutschen Entsorgungswirtschaft sind“, begründet aus sich heraus keine Zweifel an der Erstreckung auf alle tarifgebundenen [X.]-Mitgliedsunternehmen. Der tarifschließende Verband [X.] ist ein Arbeitgeberverband. Dass hier mit der entsprechenden Bezeichnung gerade nicht der Arbeitgeberverband [X.] als solcher, sondern ein institutionell abgegrenzter Teil des Arbeitgeberverbandes [X.], der (ebenfalls) „Arbeitgeberverband“ heißt, aber nur einen Teil des Arbeitgeberverbandes [X.] umfasst, gemeint sein könnte, erschließt sich aus dem Wortlaut nicht.

Insoweit beruft sich die [X.] zu Unrecht auf die Entscheidung des [X.]s vom 24. Febr[X.]r 1999 (- 4 [X.] -). Dort war lediglich bestätigt worden, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Geltungsbereichs auf die „ordentlichen Mitglieder“ des Arbeitgeberverbandes möglich und wirksam ist. Gerade eine solche ausdrückliche Beschränkung ist vorliegend aber, wie dargelegt, nicht gegeben.

5. Die [X.] kann sich schließlich nicht darauf stützen, der [X.] sei wegen fehlender Tarifzuständigkeit unwirksam, wenn er sich auf die Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ im [X.] erstrecke.

a) [X.] richtet sich nach dem in der Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich ([X.] 27. September 2005 - 1 [X.] B I[X.] b [X.] der Gründe [X.], [X.]E 116, 45). Eine satzungsmäßige Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf die jeweiligen Mitglieder ist unwirksam, weil sich dadurch die Tarifzuständigkeit nicht, wie es den Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems entspricht, aus der Satzung zuverlässig entnehmen lässt, sondern vom jeweils aktuellen Mitgliederbestand abhängig ist und sich deshalb mit jedem Aus- und Eintritt ändert. Die bloße Bereitstellung der Möglichkeit einer [X.] oder ein solcher Versuch stellt keine eigenständige Regelung der Tarifzuständigkeit, sondern allein der [X.] dar (grdl. [X.] 18. Juli 2006 - 1 [X.] - zu B I[X.] a ee und b der Gründe, [X.]E 119, 103).

b) Danach ist der [X.] grundsätzlich für Unternehmen und Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft einschließlich der mit diesen verbundenen Servicebetriebe tarifzuständig. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000. Ordentliche Mitglieder des [X.] sind auch die des „Wirtschaftsverbandes“.

II. Die Entscheidung erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig noch ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

1. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Jahressonderzahlung für das [X.] jedenfalls nicht deshalb unbegründet, weil das Geltendmachungsschreiben des [X.] die in § 19 [X.] tariflich geregelte Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit nicht gewahrt hat.

a) Für die Fälligkeit des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung sieht der [X.] eine betriebliche Regelung vor. In Ermangelung einer solchen ist - mit den Parteien - davon auszugehen, dass die Jahressonderzahlung bei der [X.] jeweils mit dem Entgelt für den Monat November gezahlt werden soll. Die tarifliche Verfallfrist ist daher mit Zugang des klägerischen Geltendmachungsschreibens am 22. Dezember 2011 eingehalten.

b) Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Forderung des [X.] hinreichend präzise bezeichnet worden.

[X.]) Der Zweck tariflicher Ausschlussfristen besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Dabei soll dem Schuldner der gegen ihn gerichtete Anspruch deutlich gemacht werden. Diese Funktion kann eine Geltendmachung nur erfüllen, wenn der Anspruch seinem Grunde nach - auch bezüglich des [X.] - hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe wenigstens ungefähr ersichtlich gemacht wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Der Schuldner soll anhand der Geltendmachung erkennen können, welche Forderung gegen ihn erhoben wird, damit er in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er der Forderung entsprechen will oder welche Einwände ihm dagegen zur Verfügung stehen ([X.] 17. Mai 2001 - 8 [X.] [X.] b der Gründe; 20. April 2011 - 4 [X.] - Rn. 33 [X.], [X.]E 138, 1).

[X.]) Diesen Anforderungen wird jedenfalls das Schreiben des [X.] vom 22. Dezember 2011 gerecht. Er macht darin geltend, ihm sei die mit dem Lohn für den Monat November 2011 zu leistende Jahressonderzahlung nicht in Höhe von [X.] ausgezahlt worden. Soweit er sich - zutreffend - auf § 13 [X.] stützt, diesen jedoch - fehlerhafterweise - als „noch nachwirkend“ bezeichnet, macht dies die Forderung für die [X.] nicht „unidentifizierbar“. Für sie war hinreichend erkennbar, dass es um die manteltarifliche Regelung der Jahressonderzahlung für das [X.] ging.

Demgegenüber kann sich die [X.] nicht auf die [X.]sentscheidung vom 20. April 2011 (- 4 [X.] -) stützen. Der dort entschiedene Fall der Geltendmachung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mindestlohn im A[X.]ruch- und Abwrackgewerbe, die der Kläger als Geltendmachung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mindestlohn einer anderen Branche, nämlich des Baugewerbes gelten lassen wollte, ist mit der vorliegenden Konstellation, in der sich der Kläger möglicherweise auf einen unmittelbaren Vorgängertarifvertrag des aktuellen Tarifvertrags zwischen denselben Tarifvertragsparteien und nahezu identischem Wortlaut der Anspruchsnorm bezieht, nicht zu vergleichen.

2. Ob der Kläger die begehrte Vergütung nach der tariflichen Vergütungsgruppe ([X.]) 6 Stufe 4 bzw. Stufe 5 [X.] verlangen kann, steht nicht fest. Es fehlt an tatsächlichen Feststellungen zu der Tätigkeit des [X.], die eine Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal des [X.] ermöglichten.

a) Nach dem [X.] gelten für die Eingruppierung der Arbeitnehmer [X.]. folgende Regelungen:

        

§ 2 Eingruppierungsgrundsätze

        

(1)     

Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend.

        

(2)     

Für die Eingruppierung in eine der in § 3 genannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend (Stammvergütungsgruppe). …

                 
        

§ 3 Vergütungsgruppen für Arbeitnehmer

        

Es werden folgende Vergütungsgruppen gebildet:

        

...     

        

Vergütungsgruppe 5 (100 v. H.)

Tätigkeiten, die erhöhte Kenntnisse oder Fertigkeiten mit Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern; eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung ohne Berufserfahrung erfüllt diese Voraussetzung auch

                 
                 

Richtbeispiele:            

                 

Lader/Müllwerker; …

                 

…       

        

Vergütungsgruppe 6 (102,0 v.H.)

Tätigkeiten mit Q[X.]lifikationen, die über die Anforderungen der Vergütungsgruppe 5 hinausgehen.

                 
                 

Richtbeispiele:            

                 

Fahrer von Lastkraftwagen und Arbeitsmaschinen, für die die Führerscheinklassen [X.], [X.]E erforderlich sind …“

b) Das [X.] hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - über die vom Kläger ausgeführten und übertragenen Tätigkeiten keine Feststellungen getroffen. Diese lassen sich auch nicht dem unstreitigen Vortrag der Parteien entnehmen. Der Kläger hat unter Benennung eines Zeugen für die Monate von Juli bis Dezember 2011 vorgetragen, er sei „nahezu durchgehend“ auf zwei Absetzcontainerfahrzeugen und einem Abrollcontainerfahrzeug eingesetzt worden, für die die Führerscheinklasse [X.] erforderlich sei. Für die weiteren streitigen Monate von Jan[X.]r bis Juli 2012 ist insoweit kein Vortrag erfolgt. Die [X.] hat dargelegt, der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Müllwerker die unterschiedlichen Entsorgungsfahrzeuge zu bedienen, wie auch Arbeiten an den von ihr betriebenen Anlagen zur Weiterverarbeitung der [X.], in den Lagern und dem Wertstoffhof zu erbringen. Auch sei die Zuordnung des [X.] zur Stufe 4 der Vergütungsgruppe nicht gerechtfertigt.

c) Im Hinblick auf die Tatsache, dass während des gesamten Rechtsstreits die Frage der [X.] der [X.] im Mittelpunkt stand und das [X.] auf der Grundlage seiner hierzu gebildeten Auffassung keinen Anlass gesehen hat, die erforderlichen Einzelheiten für die Eingruppierung und Einstufung des [X.] nach dem [X.] im Rahmen von § 139 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO festzustellen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, den bisherigen Sachvortrag zu ergänzen und ggf. Beweis für streitige Behauptungen anzutreten.

3. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen über den Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung für das [X.] entschieden werden.

a) Die Höhe des tariflichen Sonderzahlungsanspruchs beträgt nach § 13 [X.] [X.] des „sich aus dem Durchschnitt des aufgrund der tariflichen Regelungen gezahlten Entgelts der letzten vorausgegangenen 13 Wochen“. Entgegen der Auffassung der [X.] bezieht sich die Kausalität zwischen der tariflichen Regelung und dem gezahlten Entgelt nicht auf die subjektive Willensrichtung des Arbeitgebers, sondern lediglich auf den objektiven Zusammenhang zwischen für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Entgeltregelung und einer Entgeltzahlung. Ein tarifgebundener Arbeitgeber kann damit einer entsprechenden Berechnung der Jahressonderzahlung - und somit dem Anspruch selbst - nicht dadurch ausweichen, dass er den Arbeitnehmer nicht nach der tariflichen [X.] vergütet, sondern untertariflich oder ohne jeden Bezug zum Tarifvertrag. Die Tarifregelung ist danach so auszulegen, dass die Bemessung der Jahressonderzahlung sich nach dem tariflich gezahlten oder zu zahlenden Entgelt richtet. Bei einer übertariflichen Vergütung dagegen kann das dem Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt für diese Berechnung nach § 13 [X.] nicht herangezogen werden.

b) Danach ist der Anspruch des [X.] auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen nicht zu berechnen. Es steht nicht fest, welche tarifliche Vergütung der Kläger in den letzten drei Monaten vor Fälligkeit der Jahressonderzahlung zu beanspruchen hatte (oben I[X.]).

        

    [X.]reutzfeldt    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Steding    

        

    Fritz    

                 

Meta

4 AZR 798/13

21.01.2015

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 25. September 2012, Az: 4 Ca 3350/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2015, Az. 4 AZR 798/13 (REWIS RS 2015, 16859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16859

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