Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.07.2018, Az. 29 W (pat) 501/17

29. Senat | REWIS RS 2018, 5839

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "xFORCE (Wort-Bild-Marke)/FOUR X (Unionswortmarke)" – Einrede mangelnder Benutzung – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 054 801

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 18. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die in schwarz-weiß eingetragene Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 17. September 2009 angemeldet und am 10. März 2010 unter der Nummer 30 2009 054 801 als Marke in das beim [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] ([[[[[[[[[X.].].].].].].].].]) geführte Register eingetragen worden. Nach einem Teilverzicht hat das Warenverzeichnis folgende Fassung:

3

Klasse 18: Gepäckbehältnisse und Taschen, insbesondere Sporttaschen, Rucksäcke, Gürteltaschen;

4

Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Socken, Jacken, Hosen, Shirts, Gürtel, Shorts, Armbänder, Schweißbänder, Bandanas, Röcke und Pullover; Schuhwerk; Kopfbedeckungenaller Art, insbesondere Kappen;

5

Klasse 28: Sportartikel für Schlägersportarten soweit in Klasse 28 enthalten, insbesondere Schläger für Tennis, Badminton, Squash, [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], Soft Tennis und Paddle Tennis; Bälle für Tennis, Squash, [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], Soft Tennis und Paddle Tennis, Ballhalter für Gürtel und Sporthosen, Saiten für Schläger, Federbälle, Griffbänder für Schläger, angepasste [[[[[[[X.].].].].].].]eigewichte zum Auswuchten von Schlägern, an Sportschläger angepasste Vibrationsdämpfer; Taschen angepasst an Sportzubehör, insbesondere Tennisschläger, Badmintonschläger, Squashschläger, [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]schläger, Soft Tennis Schläger und [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]; Schützer, insbesondere für Knie, Knöchel, Ellbogen und Handgelenk, alle vorgenannten Waren nur zur Verwendung im Bereich von Schlägersportarten.

6

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 9. April 2010.

7

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin mit am 9. Juli 2010 beim [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] eingegangenem Telefax Widerspruch erhoben aus der [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] 3 380 961

8

[[X.].] [[[[[[[[X.].].].].].].].]

9

die am 2. Oktober 2003 angemeldet und am 7. Februar 2005 für die Waren

Klasse 03: Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel;

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

eingetragen worden ist. Der Widerspruch ist beschränkt erhoben worden und richtet sich nur gegen die in den Klassen 18 und 25 geschützten Waren der angegriffenen Marke.

Mit [[[[[[[X.].].].].].].] vom 30. November 2010 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Die Widersprechende hat daraufhin zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung verschiedene Unterlagen vorgelegt, nämlich eine eidesstattliche Versicherung vom 14. März 2011 sowie Kataloge, Werbebroschüren und Internetauszüge.

Mit Beschluss vom 4. April 2013 hat die Markenstelle für Klasse 28 des [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die von der Inhaberin der angegriffenen Marke in zulässiger Weise erhobenen Nichtbenutzungseinreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] habe die Widersprechende Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine ernsthafte Benutzung in den maßgeblichen Zeiträumen zumindest vom Umfang her ergebe. Ob dies auch für die Art und Form der Benutzung gelte, könne dahin gestellt bleiben, da jedenfalls keine Verwechslungsgefahr bestehe. Den bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und hochgradig ähnlichen Waren erforderlichen Abstand halte die jüngere Marke ein. Es handele sich um kurze Wörter, bei denen das „[[[[[[[[X.].].].].].].].]“ einmal am Wortanfang, einmal am Wortende stehe. Nur der Vokal „O“ sei übereinstimmend in beiden Zeichen enthalten, die übrigen Vokale „A“ und „E“ seien unterschiedlich. Diese Abweichung in zwei Buchstaben falle ins Gewicht, sodass insgesamt schriftbildlich keine Verwechslungsgefahr bestehe. Angesichts der Kürze der Zeichenwörter sei auch eine klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, da der Hörer ein kurzes Wort gleichmäßig erfasse und Abweichungen in nur einem Konsonanten ausreichen würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Zum Nachweis der Benutzung verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf die bereits im Amtsverfahren und mit der Beschwerdebegründung erneut vorgelegten Unterlagen, aus welchen sich eine umfangreiche Benutzung der Marke von 2005 bis 2013 ergebe.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 4. April 2013 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit bei Gericht am 30. September 2012 eingegangenem [[[[[[[X.].].].].].].] hat sie erneut die Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] erhoben. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen seien ebenso wie die im Amtsverfahren zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegten Unterlagen nur als Nachweis der Benutzung für „Jacken, Mäntel, Gürtel, Sakkos, Hemden, Schals und Pullover“ geeignet. Zu diesen Waren seien die Waren der Klasse 18 der angegriffenen Marke nicht ähnlich. Dies gelte auch in Bezug auf die Mehrzahl der Waren der Klasse 25. Zwischen den sich gegenüber stehenden Marken bestehe keine Ähnlichkeit. [[[[[[[[X.].].].].].].].] sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine Wort-/Bildmarke handele, deren selbständig kennzeichnende grafische Ausgestaltung in der Widerspruchs(wort)marke keinerlei Entsprechung finde. Die jüngere Marke halte jedoch auch bei unterstellter gesteigerter Kennzeichnungskraft für identische und hochgradig ähnliche Waren den erforderlichen Abstand ein, da sich die Zeichen weder schriftbildlich noch klanglich oder begrifflich ähnlich seien. „[[X.].] [[[[[[[[X.].].].].].].].]“ würde von den angesprochenen Verkehrskreisen als „viermal der Buchstabe [[[[[[[[X.].].].].].].].]“ verstanden, wohingegen „[[[[[[[X.].].].].].].]“ einen Bezug auf [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] nehme. Wegen dieses unterschiedlichen Sinngehalts sei auch ein gedankliches Inverbindungbringen beider Marken ausgeschlossen.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten Gelegenheit zu weiterem Vortrag erhalten. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit [[[[[[[X.].].].].].].] vom 28. Mai 2018 weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt und gleichzeitig den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beschwerdegegnerin trägt vor, auch diese Unterlagen seien bezüglich aller Waren weder zur Glaubhaftmachung der Benutzung in den maßgeblichen Zeiträumen noch zur Begründung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft geeignet. Es sei nicht belegt, dass und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die Marke selbst benutze und aufgrund welcher Nutzungsvereinbarung gegebenenfalls eine Nutzung durch die Firma [[[[[[[X.].].].].].].] der Beschwerdeführerin zuzu- rechnen sei. Soweit sich das vorgelegte Bildmaterial auf Hemden beziehe, auf denen das Label „[[[[[[[X.].].].].].].]“ angebracht sei, sei dies kein Benutzungsnachweis zugunsten der Beschwerdeführerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 125 b Nr. 1 i. V m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].].

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [[[[[[[X.].].].].].].], 245 ff. – [[[[[[[X.].].].].].].]/[[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[[X.].].].].].].]/ [[[[[[[X.].].].].].].]]; [[[[[[[X.].].].].].].]. 2012, 754 Rn. 63 – [[[[[[[[X.].].].].].].].][[[[[[[[X.].].].].].].].][[[[[[[[X.].].].].].].].]Lutz Marken GmbH./.[[[[[[[X.].].].].].].] [Linea Natura Natur hat immer Stil]; [[[[[[[X.].].].].].].], 1098 Rn. 44 – [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]/ [[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].] CREATIONES KENNYA/[[[[[[[[[X.].].].].].].].].] [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]]; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]/[[[[[[[X.].].].].].].] [OBELI[[[[[[[[X.].].].].].].].]/MOBILI[[[[[[[[X.].].].].].].].]]; [[[[[[[X.].].].].].].], 79 Rn. 9 – O[[[[[[[[X.].].].].].].].]FORD/[[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].], 382 Rn. 19 – BioGourmet m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[X.].].].].].].], 933 Rn. 33 – [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]/[[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[[[[X.].].].].].].].].]]; [[[[[[[X.].].].].].].], 833 Rn. 30 – Culinaria/[[[[[[[X.].].].].].].]).

a) Da die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten hat, sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 125 b Nr. 4 i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 3 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] nur die Waren zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.

aa) Die Inhaberin der jüngeren Marke hat zunächst im Amtsverfahren undifferenziert die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die im Beschwerdeverfahren erneut erhobene Einrede mangelnder Benutzung erstreckt sich ausdrücklich auf die beiden Benutzungszeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. Da die Widerspruchsmarke sowohl zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 9. April 2010 sowie im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede bereits über fünf Jahre im Register eingetragen war, sind beide Einreden zulässig.

bb) Maßgeblich für die Frage der Benutzung in zeitlicher Hinsicht sind vorliegend nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] der [[[[[[[X.].].].].].].] vor Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 9. April 2010 und nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] der weitere [[[[[[[X.].].].].].].] vor der Entscheidung durch das [[[[[[[X.].].].].].].] (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].], 719, Rn. 20 – idw Informationsdienst Wissenschaft). Damit oblag es der Widersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Marke, insbesondere Zeit, Art, Dauer und Umfang, in den Benutzungszeiträumen April 2005 bis April 2010 sowie Juli 2013 bis Juli 2018 darzutun und glaubhaft zu machen.

cc) Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion verwendet wird, d. h. die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen und zu sichern. Der Nachweis der Benutzung ist in Abgrenzung zur bloßen Scheinhandlung zu verstehen, die nur zu dem Zweck vorgenommen wird, die formalen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Rechten aus einer Marke zu erfüllen ([[[[[[[X.].].].].].].], [[[[[[[X.].].].].].].], 182 Rn. 29 – [[[[[[[X.].].].].].].] Merken/[[[[[[[X.].].].].].].] – [[[[[[[[X.].].].].].].]/Omel]; [X.], 343 Rn. 72 – Il [[[[[[[X.].].].].].].]/[[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[[X.].].].].].].]]; [[[[[[[X.].].].].].].], 832 Rn. 49 – [[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].], 729 Rn. 15 – MI[[[[[[[[X.].].].].].].].]I; [[[[[[[X.].].].].].].], 60 Rn. 37 – [[[[[[[X.].].].].].].]). Ausgeschlossen sind somit die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen insbesondere der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].] [X.], 343 Rn. 72 – Il [[[[[[[X.].].].].].].]/[[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[[X.].].].].].].]]; [[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[X.].].].].].].], 729 Rn. 15 – MI[[[[[[[[X.].].].].].].].]I).

Ausgehend davon liegt eine rechtserhaltende Benutzung bezogen auf beide relevanten Benutzungszeiträume durch die Widersprechende allenfalls für die Waren „Bekleidungsstücke für Herren“ vor.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat zur Glaubhaftmachung der Benutzung folgende Unterlagen vorgelegt:

- eidesstattliche Versicherung von Dr. P1… vom 14. März 2011 (Anlage [[[[[[[X.].].].].].].], [[[[[[[X.].].].].].].]. 105 d. A.);

- Auflistung der Verkaufshäuser der Beschwerdeführerin (Anlage [[[[[[[X.].].].].].].], [[[[[[[X.].].].].].].]. 111 d. A.);

- Scan eines Einnähetiketts mit dem Label „four [[[[[[[[X.].].].].].].].] INC.“ (Anlage EV 2, [[[[[[[X.].].].].].].]. 112 d. A.);

- Foto eines Bekleidungsstücks mit eingenähtem Label „four [[[[[[[[X.].].].].].].].] INC.“ (Anlage [[[[[[[X.].].].].].].], [[[[[[[X.].].].].].].]. 113 d. A.);

- vier Screenshots der Homepage der Beschwerdeführerin vom 1. März 2011 (Anlage [[[[[[[X.].].].].].].], [[[[[[[X.].].].].].].]. 114 d. A.);

- Scans von Werbebroschüren (Anlage EV 5 [[[[[[[X.].].].].].].]. 118 ff. d. A.);

- Scans des Magazins „A… Insider Journal“ (Anlage EV 6, [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]/Winter 2009 [[[[[[[X.].].].].].].]. 479 ff. d. A.; [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. 538 ff. d A.; Frühling 2013 [[[[[[[X.].].].].].].]. 548 ff. d. A.; [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] 2012 [[[[[[[X.].].].].].].]. 552 ff. d. A.; [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] 2012 [[[[[[[X.].].].].].].]. 560 ff. d. A.; Frühjahr 2011 [[[[[[[X.].].].].].].]. 580 ff. d. A.; September 2011 [[[[[[[X.].].].].].].]. 598 ff. d. A.; 2011 [[[[[[[X.].].].].].].]. 602 ff. d. A.; [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]/Winter 2011/2012 [[[[[[[X.].].].].].].]. 637 ff. d. A.);

- Internetausdrucke aus dem Internetshop der [[[[[[[X.].].].].].].] vom 25. Juni 2013 (Anlage [[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[X.].].].].].].]. 658 ff. d. A.).

Der eidesstattlichen Versicherung vom 14. März 2011 ist zu entnehmen, dass die Widersprechende ein auf Herrenbekleidung spezialisiertes Einzelhandelsunternehmen ist und in ihren Bekleidungshäusern ein „sorgfältig ausgewähltes Sortiment an Herrenbekleidung und Accessoires“ anbietet. „[[X.].] [[[[[[[[X.].].].].].].].]“ sei ein eigenes Modelabel der Widersprechenden, das „insbesondere für Bekleidung und Accessoires eingesetzt“ werde. Im Zeitraum von 2005 bis 31. Januar 2011 seien „beispielsweise mit '[[X.].] [[[[[[[[X.].].].].].].].]' gekennzeichnete“ Waren wie „Hosen, Hemden, Jacken, Mäntel, T-Shirts, Pullover, Boxershorts, Gürtel, Schals, Einstecktücher und Pyjamahosen“ von insgesamt 262.316 Stück verkauft worden. [[[[[[[X.].].].].].].] handelte es sich um 3 (drei) Stück, im Jahr 2006 um 42 Stück, im Jahr 2007 um 33.043 Stück, im Jahr 2008 um 69.674 Stück, im Jahr 2009 um 81.604 Stück, im Jahr 2010 um 71.744 Stück und im Januar 2011 bereits um 6.206 Stück, mithin insgesamt um 262.316 Stück.

Allerdings sind die Verkaufszahlen lediglich nach Jahren aufgegliedert, und die Beschwerdeführerin legt in der eidesstattlichen Versicherung nicht dar, wie sich die Verkaufszahlen auf die einzelnen Waren verteilen und welche Umsätze damit getätigt wurden. So benennt sie einzelne Waren nur beispielhaft und dies für zwei an sich unterschiedliche Bereiche, nämlich „insbesondere für Bekleidung und Accessoires“ (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].]. 107 d. A.). Die genannten Umsatzzahlen hätten jedoch nach den einzelnen Warengruppen differenziert werden müssen, da nur dann feststellbar wäre, inwieweit für einzelne Warengruppe überhaupt nennenswerte Umsätze angefallen sind; ohne eine solche Differenzierung kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Umsatzzahlen sich nur auf

Grundsätzlich fehlte es damit an der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung für den ersten Benutzungszeitraum. Im amtlichen Widerspruchsverfahren hatte die Beschwerdegegnerin mit [[[[[[[X.].].].].].].] vom 2. Januar 2012 ([[[[[[[X.].].].].].].]. 96 d. VA) jedoch erklärt, dass „

Die zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen betreffen den zweiten Benutzungszeitraum, nämlich die Jahre von 2011 bis 2017. Im Einzelnen handelt es sich um:

- Umsatzzahlen von 2011 – 2017 für Bekleidung und Schuhwaren; Liste „Warenwirtschaftssystem“ (Anlagen [[[[[[[X.].].].].].].] – [[[[[[[X.].].].].].].] im Ordner zum [[[[[[[X.].].].].].].] vom 28.05.2018);

- Abbildungen von der Internetseite P… u. a. von Hemden mit einge- nähten Etiketten (Anlage [[[[[[[X.].].].].].].]); von Schuhen (Anlage [[[[[[[X.].].].].].].]; eingestanztes Zeichen schlecht lesbar, außerdem nur von 2016 und 2017); von diversen Kleidungsstücken und Schuhen von 2013 – 2015 (Anlage BB16);

- Prospekte des „A…“ aus den Jahren 2011 – 2015 (Anlage BB17).

beide Benutzungszeiträume allenfalls von einer rechtserhaltenden Benutzung für „Bekleidungsstücke für Herren“ ausgegangen werden.

, insbesondere Socken, Jacken, Hosen, Shirts, Gürtel, Shorts, Armbänder, Schweißbänder, Bandanas, Röcke und Pullover“ besteht Identität.

Zwischen „Bekleidungsstücke für Herren“ und „Kopfbedeckungen aller Art, insbesondere Kappen“ besteht zumindest mittlere Ähnlichkeit, da Kopfbedeckungen heute von einer großen Zahl von ([[[[[[[X.].].].].].].] und Designern unter derselben Kennzeichnung wie Bekleidung als Accessoire insbesondere zu sportlicher Bekleidung angeboten werden ([[[[[[[X.].].].].].].], Beschluss vom 17. Februar 2004, 27 W (pat) 151/02 – [[[[[[[X.].].].].].].]/[[[[[[[X.].].].].].].]). Auch die Waren „Schuhwerk“ der angegriffenen Marke weisen erhebliche Überschneidungen mit „Bekleidungsstücken für Herren“ auf, da auch sie von zahlreichen Bekleidungsherstellern unmittelbar im Zusammenhang mit Bekleidung angeboten werden, sodass hier ebenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit angenommen werden kann (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].] Beschluss vom 19.06.2006, 27 W (pat) 171/05 – Martina by gebrüder götz/[[[[[[[[[X.].].].].].].].].], [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]; a. a. O. – [[[[[[[X.].].].].].].]/[[[[[[[X.].].].].].].]).

Ob und ggf. in welchem Grad zwischen den „Bekleidungsstücken für Herren“ der Widerspruchsmarke und den „Gepäckbehältnissen und Taschen, insbesondere Sporttaschen, Rucksäcken, Gürteltaschen“ der jüngeren Marke eine Ähnlichkeit besteht, da auch diese zum Teil von denselben Herstellern angeboten werden, kann dahingestellt bleiben, da auch im Bereich der identischen Waren keine Verwechslungsgefahr besteht.

c) Der Widerspruchsmarke kommt von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang zu. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Schwächung oder Steigerung der Kennzeichnungskraft liegen nicht vor.

d) Die hier relevanten Vergleichswaren richten sich an den Endverbraucher. Bei teils auch preislich gehobenen Modeprodukten der Klassen 18 und 25, bei denen die Verbraucher im Allgemeinen markenbewusst sind, wird die Aufmerksamkeit und Sorgfalt beim Kauf eher höher, bei sonstigen, häufig niedrigpreisigen Waren dagegen geringer sein. Deshalb kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr allenfalls von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der beteiligten breiten Verkehrskreise ausgegangen werden.

e) Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden eine rechtserhaltende Benutzung für „Bekleidungsstücke für Herren“ angenommen wird, ist auch im Identitätsbereich und bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Ähnlichkeit zwischen den Marken zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Soweit sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit auf die Entscheidung der Beschwerdekammer des [[[[[[[X.].].].].].].] vom 3. Mai 2012, R 1177/2011-1 beruft, kann sich der Senat der darin enthaltenen Argumentation aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht anschließen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[X.].].].].].].], 922 Rn. 35 – [[[[[[[X.].].].].].].]/[[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].], Beschluss vom 23.10.2014, [[[[[[[X.].].].].].].] Rn. 10 – [[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].], 833 Rn. 30 – Culinaria/[[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].], 930 Rn. 22 – [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]/[[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].], 64 Rn. 15 – Maalox/[[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].], 729 Rn. 23 – MI[[[[[[[[X.].].].].].].].]I; [[[[[[[X.].].].].].].], 672 Rn. 33 – [[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].], Beschluss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 – [[[[[[[X.].].].].].].]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [[[[[[[X.].].].].].].] GRUR 2004, 428, Rn. 53 – [[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].] GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([[[[[[[X.].].].].].].] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] LIFE; [[[[[[[X.].].].].].].], 64 Rn. 14 – Maalox/[[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].], 487 Rn. 32 – Metrobus; [[[[[[[X.].].].].].].], 672 Rn. 33 – [[[[[[[X.].].].].].].]). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einem der [[[[[[[X.].].].].].].] aus ([[[[[[[X.].].].].].].] GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – [[[[[[[X.].].].].].].]/[[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].], 114 Rn. 23 – Springender Pudel; [[[[[[[X.].].].].].].], 1009 Rn. 24 – [[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].], 1055 Rn. 26 – airdsl; [[[[[[[X.].].].].].].]Z 139, 340, 347 – [[[[[[[X.].].].].].].]; [[[[[[[X.].].].].].].] 2008, 393, Rn. 21 – HEITEC).

[[X.].] [[[[[[[[X.].].].].].].].] ab; eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ist daher nicht anzunehmen. Die Entscheidung der Beschwerdekammer des [[[[[[[X.].].].].].].] vom 3. Mai 2012, R 1177/2011-1 – Rn. 21 berücksichtigt im Hinblick auf die schriftbildliche Verwechslungsgefahr aus Sicht des Senats nicht ausreichend, dass es sich bei der dort angegriffenen Marke Abbildungschriftbildlichen Vergleich unterzogen werden dürfen.

bb) Die Marken weisen auch keine die Gefahr von Verwechslungen begründende klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit auf.

Für den phonetischen [[[[[[[X.].].].].].].] ist maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben. Dabei sind alle naheliegenden Aussprachevarianten zu berücksichtigen ([[[[[[[X.].].].].].].], Beschluss vom 21.10.2015, 29 W (pat) 31/13 – Carsi/Cars). Bei „[[[[[[[X.].].].].].].]“ Aussprache, nämlich „[[[[[[[X.].].].].].].]“ oder „iks-for-ke“ der angegriffenen Marke sowie „[[[[[[[X.].].].].].].]“ der Widerspruchsmarke, unterscheiden sich die Zeichen in der [[[[[[[X.].].].].].].] sowie in der [[[[[[[X.].].].].].].] ausreichend, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Da auf dem einschlägigen Warengebiet [[[[[[[X.].].].].].].] Begriffe weit verbreitet sind, und der inländische Verkehr auch aus der Werbung an die Verwendung [[[[[[[X.].].].].].].]r Bezeichnungen gewöhnt ist, ist jedoch auch eine englischsprachige Aussprache in Betracht zu ziehen. Korrekt ausgesprochen sind „eks-fors“ und „for-eks“ zu vergleichen. Bei den [[[[[[[X.].].].].].].] Verkehrskreisen ist jedoch auch die Aussprache „iks-fors“ bzw. „[[[[[[[X.].].].].].].]“ nicht unwahrscheinlich. Doch selbst bei diesen Aussprachevarianten ist der [[[[[[[X.].].].].].].] ausreichend.

Zwar stimmen beide Zeichen in der [[[[[[[X.].].].].].].] sowie in den einzelnen Buchstaben „F“, „O“, „R“ und „[[[[[[[[X.].].].].].].].]“ überein; allein der Umstand, dass die Buchstaben „F“, „O“ und „R“ jeweils in beiden Zeichen enthalten sind, führt jedoch nicht zu einer klanglichen Ähnlichkeit der beiden Worte „[[X.].]“ („fo:r“) auf Seiten der Widerspruchsmarke und „Force“ („fo:s“ oder „fo:rs“) auf Seiten der jüngeren Marke. Beide Worte unterscheiden sich klanglich deutlich durch die in der angegriffenen Marke enthaltenen Buchstaben „CE“ am Silbenende. Die einzige übereinstimmende Silbe bildet der Buchstabe „[[[[[[[[X.].].].].].].].]“ („iks“). Ein entscheidender klanglicher Unterschied liegt jedoch – anders als das [[[[[[[X.].].].].].].] in der vorgenannten Entscheidung (Rn. 22) meint – darin, dass der Buchstabe „[[[[[[[[X.].].].].].].].]“ bei dem jüngeren Zeichen am Wortanfang, beim Widerspruchszeichen am Wortende steht. Da die Betonung in beiden Fällen auf dem „[[[[[[[[X.].].].].].].].]“ liegt, führt dies auch zu einer unterschiedlichen Betonung der [[[X.].].], nämlich am Wortanfang bei der jüngeren Marke und am Wortende bei der Widerspruchsmarke. Die Argumentation, der Verkehr würde die Zeichen auf den Buchstaben „x“ reduzieren und seinetwegen, unabhängig von der Stellung am Wortanfang oder -ende, die Zeichen verwechseln, überzeugt nicht.

Die von der Widersprechenden geltend gemachte Auffälligkeit des Buchstaben „x“ führt nicht dazu, dass er die Zeichen jeweils prägte. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die anderen [[[X.].].] in den Hintergrund treten. Das vorangestellte „x“ in der angegriffenen Marke führt nach dem natürlichen Sprachrhythmus vielmehr dazu, dass der in der Regel sowieso stärker beachtete Wortanfang noch zusätzlich betont wird und damit der Unterschied zwischen den Wortanfängen der Zeichen besonders deutlich wird. Der Verkehr wird diesem Unterschied eine erhöhte Aufmerksamkeit schenken. Gerade wenn sich der Verkehr, wie die Widersprechende geltend macht, besonders auf das „[[[[[[[[X.].].].].].].].]“ fokussiert, wird es ihm auffallen, dass es einmal am Wortanfang und einmal am Wortende steht. Die unterschiedliche Position des Buchstaben „x“ führt also eher von einer Verwechslungsgefahr weg. Schließlich sind auch die phonetischen Unterschiede zwischen den Wörtern „[[X.].]“ und „[[X.].]“ deutlich genug, um wahrgenommen zu werden. Dies gilt umso mehr, als in der Modebranche Markennamen für den Verbraucher eine nicht unerhebliche Rolle spielen und er den Waren und ihren Bezeichnungen daher mit einer jedenfalls durchschnittlichen, im gehobenen Preissegment sogar erhöhten Aufmerksamkeit begegnet. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Verkehr diese klanglichen Unterschiede schneller und besser erfasst, weil er dem Wort „[[X.].]“ ohne weiteres einen bestimmten Begriffsinhalt zuordnen kann (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].] GRUR 2006, 237, Rn. 20 – [[X.].]/PICARO; [[[[[[[X.].].].].].].] GRUR 2003, 1047, Rn. 36 – [[X.].]`s/[[[[[[[[[X.].].].].].].].].]‘s; [[[[[[[X.].].].].].].], 235, Rn. 19 – [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]/[[X.].]). „[[X.].]“ ist das [[[[[[[X.].].].].].].] Wort für die Zahl „vier“ und gehört zum Grundwortschatz der [[[[[[[X.].].].].].].]n Sprache. Diese Bedeutung ist jedenfalls dem überwiegenden Teil des angesprochenen Publikums verständlich. Dies gilt auch, wenn davon ausgegangen wird, dass der Verbraucher bei lediglich klanglicher Wahrnehmung „for“ im Sinne von „für, pro, nach, zu“ als Präposition versteht. Denn dann wird er der Gesamtmarke eine Bedeutung im Sinne von „für x“ entnehmen.

Auch die Bedeutung des ebenfalls aus dem [[X.].] stammenden Wortes „Force“ für [[[[[[[[[X.].].].].].].].].], Gewalt, Stärke, Macht“ ist den inländischen Verkehrskreisen nicht unbekannt. So ist „die Force“ als in der [[X.].] gebräuchliches, wenngleich veraltetes Wort im [[X.].] (www.duden.de/rechtschreibung/Force) in der Bedeutung „Stärke, Gewalt, Zwang“ eingetragen. Zudem dürfte dem Publikum der Begriff auch in [[[[[[[X.].].].].].].]n Wortkombinationen oder Wortfolgen vielfach begegnen, wie z. B. „Air Force“ (Luftstreitkräfte) oder „[[X.].]“ ([[X.].] und Titel eines bekannten [[X.].] Actionfilms von Wolfgang Petersen).

Der Verkehr wird die klanglichen Unterschiede aber auch dann stärker wahrnehmen, wenn nur eines der beiden Zeichen einen erkennbaren Sinngehalt aufweist. Daher führt der im Grundsatz anerkannte Gesichtspunkt nicht zu einem anderen Ergebnis, dass bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit im Fall einer anagrammatischen Klangrotation die Annahme einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, da sich der Durchschnittsverbraucher bei flüchtiger Wahrnehmung einzelne Zeichenelemente merkt, sich aber – wenn der erste Eindruck verblasst – häufig nicht mehr an die genaue Reihenfolge erinnern kann und deshalb versucht ist, in einem aus entsprechenden Teilen aber in anderer Reihenfolge gebildeten Zeichen die früher gehörte Marke wiederzuerkennen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen sich die begriffliche Gesamtaussage nicht wesentlich verändert. Ein solcher Fall liegt aber schon deshalb nicht vor, weil es sich hier eben nicht um die bloße Umstellung von Silben oder Bestandteilen einer Marke, die der Verkehr nicht bemerken würde, handelt. Das begriffliche Verständnis beider Zeichen ist – wie oben dargestellt – unterschiedlich, da einmal der Wortbestandteil „four“ bzw. (klanglich auch) „for“ und einmal „force“ mit dem „x“ kombiniert ist (vgl. auch [[[[[[[X.].].].].].].], Beschluss vom 06.02.1996 – [[X.].]/[[X.].]; Beschluss vom 31.10.2016, 26 W pat) 504/14 – [[X.].]/LEOLU[[[[[[[[X.].].].].].].].]) und beim Verbraucher ein unterschiedliches Begriffsverständnis nahe legt. Bei der Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist es den angesprochenen Verkehrskreisen aus den oben genannten Gründen daher noch möglich, die Marken auch aus der Erinnerung heraus auseinanderzuhalten.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet daher mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit aus.

cc) Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz. 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] ist nicht zu befürchten. Allein das Vorhandensein des gemeinsamen Buchstabens „[[[[[[[[X.].].].].].].].]“ reicht hierfür nicht aus.

Eine Serienmarkenverwechslung scheidet vorliegend aus. Diese Art der mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt die Benutzung mehrerer verschiedener Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke voraus (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].], [X.], 343 Rn. 64 – Il [[[[[[[X.].].].].].].]/ [[[[[[[X.].].].].].].] [[[[[[[[X.].].].].].].]]; [[[[[[[X.].].].].].].], 1239 Rn. 40 – [X.]/Volks.Inspektion). Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat aber schon nicht vorgetragen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit einem Stammbestandteil „[[[[[[[[X.].].].].].].].]“ verfügte.

in der Widerspruchsmarke zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und diesem in die jüngere Marke übernommenen Bestandteil auch dort eine solche Stellung zukommt, besteht nicht. Denn die Rechtsfigur der selbstständig kennzeichnenden Stellung darf nur auf die jüngere, nicht auch auf die ältere Marke angewendet werden (vgl. [[[[[[[X.].].].].].].], 903 Rn. 34 – [X.] ANTIGUO).

Anhaltspunkte für andere Arten der Verwechslungsgefahr sind weder vorgetragen worden noch erkennbar.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

2. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] besteht kein Anlass.

Meta

29 W (pat) 501/17

18.07.2018

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.07.2018, Az. 29 W (pat) 501/17 (REWIS RS 2018, 5839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5839

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Wird zitiert von

29 W (pat) 513/20

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I ZR 38/14

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