Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.02.2017, Az. 29 W (pat) 20/15

29. Senat | REWIS RS 2017, 15609

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "JADE POST (Wort-Bild-Marke)/Deutsche Post" – Dienstleistungsidentität – zum Aufmerksamkeitsgrad der Verkehrskreise - zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 38 126

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Abbildung

2

Klasse 35: Werbung;

3

Klasse 39: Transport und Zustellung von Briefsendung auf dem Landwege mit Fahrzeugen und Fahrrädern sowie zu Fuß

4

in das Markenregister beim [X.] ([X.]) eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 30. März 2000.

5

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus zwei Marken, nämlich

6

1. aus der Wort-/Bildmarke 395 40 404

Abbildung

7

die am 5. Oktober 1995 angemeldet und am 11. April 1996 für Waren der Klassen 16, 25 und 28 und Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39 und 42 eingetragen wurde;

8

und

9

2. aus der Wortmarke 396 36 412

[X.] [X.]

die am 21. August 1996 angemeldet und am 22. Oktober 1996 für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen wurde:

Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren- und Informationsströmen (soweit in Klasse 39 enthalten); Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen;

Werbung; Marktkommunikation (Pressearbeit, Public Relation, Produktwerbung, Imagekampagnen) für andere; Geschäftsführung/Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Unternehmens-, Personal- und Wirtschaftsberatung;

Finanzdienstleistungen; Finanzberatung; Immobilienwesen; Zollabfertigung für andere (soweit in Klasse 36 enthalten);

Telekommunikation; Philatelie;

Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung von technischen Gutachten; technische, gewerbsmäßige Beratung soweit in Klasse 42 enthalten;

Druckereierzeugnisse (Waren aus Papier und Pappe), Buchbindeartikel, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Spiele, Spielzeug.

Mit [X.]üssen vom 9. Juni 2004 und vom 26. Februar 2015, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] eine Verwechslungsgefahr verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Zeichen könnten sich teilweise bei identischen Dienstleistungen begegnen oder lägen zumindest in einem sehr engen Ähnlichkeitsbereich. Es könne von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] ausgegangen werden. Die von der Widersprechenden geltend gemachten hohen Umfragewerte zur Bekanntheit von „[X.]“ dienten nur dem Nachweis der Verkehrsdurchsetzung, rechtfertigten aber nicht die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft. Davon ausgehend werde der erforderliche Abstand von der angegriffenen Marke jeweils eingehalten. Eine unmittelbare klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr der sich gegenüber stehenden Marken scheide aus. Sie könne nur angenommen werden, wenn der für eine Kollision in Betracht zu ziehende Bestandteil „[X.]/[X.]“ sowohl in der jüngeren Marke als auch in den [X.] prägende Bedeutung habe. Dies könne man für die Widerspruchsmarke „[X.] mit [X.]horndarstellung“ annehmen, nicht jedoch für die Widerspruchsmarke „[X.] [X.]“. Letztere werde vom Verkehr als sinnvolle Gesamtaussage aufgefasst, die nicht zergliedert werde. Auch in der angegriffenen Marke habe „[X.]“ weder eine prägende noch eine selbständig kennzeichnende Stellung. Der Verkehr habe keine Veranlassung, sich nur an dem Bestandteil „[X.]“ zu orientieren. Der weitere Bestandteil „[X.]“ bezeichne sowohl einen Fluss und eine Gemeinde als auch einen grünen Schmuckstein, so dass „[X.] [X.]“ die Bedeutung von „Grüne [X.]“ habe. Wegen dieser Mehrdeutigkeit werde das Wort vom Verkehr nicht als beschreibende Angabe, sondern als ein den Gesamteindruck zumindest mitprägendes Element aufgefasst. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen unter dem Gesichtspunkt des [X.]. Zum einen seien die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verwendung derartiger Serienzeichen nicht liquide. Zum anderen unterschieden sich die von der Widersprechenden aufgeführten Zeichen konzeptionell von dem jüngeren Zeichen. Bei dieser unterschiedlichen Art der Markenbildung liege es für den Verkehr trotz des gemeinsamen Markenbestandteils „[X.]“ nicht nahe, die Marken dem gleichen oder miteinander verbundenen Unternehmen zuzuordnen.

Die Beschwerde der Widersprechenden richtet sich gegen die Zurückweisung ihrer Widersprüche. Sie vertritt die Ansicht,  zwischen den [X.] und der angegriffenen Marke bestehe Verwechslungsgefahr. Die [X.] verfügten bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke aufgrund umfangreicher Benutzung vor allem im ([X.]-) Zustellungsbereich über eine erhöhte Kennzeichnungskraft.

sei. Den Domainnamen komme eine herkunftshinweisende Funktion zu. Auch die durchschnittliche monatliche Besucherzahl der Internetseite www.deutschepost.de von ca. … Mio. Besuchern von 2008 bis 2013 zeige eine wachsende Tendenz bis zu … Mio. Besuchern in 2013. Schließlich werde die Marke „[X.] [X.]“ auch als Serienbestandteil einer großen Markenfamilie der Beschwerdeführerin umfangreich beworben.

Die sich gegenüberstehenden Marken seien aufgrund der prägenden, jedenfalls selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „[X.]“ hochgradig ähnlich. Nicht nur die [X.], sondern auch die angegriffene Marke werde durch „[X.]“ geprägt, weil es sich bei „[X.]“ um eine beschreibende geografische Angabe für die Gemeinde „[X.]“, den Fluss „[X.]“ und die Meeresbucht „[X.]busen“ handele. Sei eine rein beschreibende geografische Angabe ([X.]) mit einem durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Element ([X.]) kombiniert, sei dieses als dominant kennzeichnend zu werten. Außerdem sei der Bestandteil „[X.]“ durch die stilisierte Darstellung eines Briefumschlages optisch deutlich abgehoben und dominierend. Der Verkehr werde in „[X.] [X.]“ bzw. „[X.] [X.]“ eine Kennzeichnung der Beschwerdeführerin im Bereich der [X.] für die Gemeinde [X.] sehen, da er an die Kombination von „[X.]“ mit einer geografischen Angabe gewöhnt sei. Nach der Rechtsprechung des [X.] im Urteil [X.]/11 P ([X.]/F1/[X.]) sei es unzulässig, einem als Marke eingetragenen Zeichen die Unterscheidungskraft abzusprechen, indem man es als Bestandteil der angegriffenen Marke als beschreibend bezeichne. Selbst wenn diese Rechtsprechung nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne, sei eine aufgrund Verkehrsdurchsetzung erlangte normale Kennzeichnungskraft auch bei der Wertung des prägenden Charakters zu berücksichtigen. Zudem bestehe eine mittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund einer seit Jahrzehnten intensiv benutzten Markenserie mit dem Bestandteil „[X.]“, in die sich die angegriffene Marke ohne weiteres einreihe.

Die Beschwerdeführerin beantragt daher sinngemäß,

die [X.]üsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 9. Juni 2004 und 26. Februar 2015 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die [X.] verfügten allenfalls über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Selbst wenn man den Bestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke als geografische Angabe verstehen wollte, führe dies angesichts des Urteils des [X.] im Verfahren „OSTSEE-[X.]“ nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Weder sei „[X.]“ inhaltlich untergeordnet und zu vernachlässigen, noch sei „[X.]“ dominant. Der Verkehr verstehe „[X.]-[X.]“ nicht als „[X.] [X.] – [X.] [X.] AG“. Der vorliegende Fall sei nicht anders zu beurteilen als die Entscheidung des [X.] im Verfahren 29 W (pat) 7/10 – regiopost.

Mit Wirkung vom 1. November 2015 ist die Widerspruchsmarke ([X.]) 395 40 404 gemäß § 47 Abs. 6 [X.] wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer gelöscht worden. Die Beschwerdeführerin hat den Widerspruch aus dieser Marke in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2017 daher zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Abbildung[X.] [X.]“ zu entscheiden.

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Vorliegend ist auf die Gesetzeslage vor dem 1. Oktober 2009 abzustellen (§ 165 Abs. 2 [X.]), da die angegriffene Marke bereits am 2. Juli 1999 angemeldet wurde.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.] 2014, 245 ff. - [X.]/[X.] [[X.] [X.]/[X.]]; [X.]. 2012, 754 Rn. 63 - [X.] GmbH./.[X.] [Linea Natura Natur hat immer Stil]; [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/ [X.] [[X.] CREATIONES KENNYA/[X.] CAKVIN [X.]]; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] GRUR 2016, 382 Rn. 19 – [X.] m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ebenfalls auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.] [X.], 933 Rn. 33 - [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.], 833 Rn. 30 - Culinaria/[X.]).

Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich hier gegenüberstehenden Vergleichszeichen aus.

1. Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.] GRUR Int 2009, 397 Rn. 65 - P Les [X.] Sàrl/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.] 2016, 157 Rn. 21 - [X.]; [X.], 176 Rn. 16 - ZOOM/ZOOM; [X.], 601 - d-c-fix/CD-FIX; [X.], 507, 508 - EVIAN/[X.]). Maßgeblich für die Annahme einer Dienstleistungsähnlichkeit ist - unter Berücksichtigung der Kriterien der [X.] - nicht zuletzt angesichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen in erster Linie Art und Zweck der Dienstleistung, d. h. der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung und die Vorstellung des Verkehrs, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden ([X.], a. a. [X.] Rn. 12 - [X.]; GRUR 2002, 544, 546 - [X.] 24; [X.], 164, 165 - Wintergarten; Büscher, in: [X.][X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] Rn. 223; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, § 9 Rn. 111).

Ausgehend von der hier maßgeblichen [X.] besteht Identität zwischen den sich gegenüber stehenden Dienstleistungen der Klasse 35 „

2. Die von den Vergleichsdienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise sind sowohl Unternehmensinhaber bzw. Angehörige der unternehmerischen Führungsebene (im Bereich der Werbung) und Fachleute der Logistikbranche, so dass insoweit von etwas höherer Aufmerksamkeit auszugehen ist.  Soweit  es sich bei den in Rede stehenden Dienstleistungen um solche des täglichen Bedarfs handelt, werden die  ebenfalls angesprochenen Endverbraucher ihnen allenfalls mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegnen.

[X.] [X.]“ ist in Anbetracht der beschreibenden Gesamtbezeichnung, die sich aus einer geografischen Herkunftsangabe und einer beschreibenden Sachangabe zusammensetzt, im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen von Haus aus auf ein Minimum beschränkt. Die Wortkombination wird in ihrer Gesamtbedeutung ohne weiteres im Sinne von „[X.] betreffendes Dienstleistungsunternehmen zur Beförderung von Briefen, Paketen, Geldsendungen“ oder „zu beförderndes oder bereits befördertes und zugestelltes Schriftgut aus [X.]“ verstanden (vgl. auch [X.], [X.]uss vom 3. August 2016, 26 W (pat) 19/13 – Die neue [X.]).

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.], 228 Rn. 33 - [X.]/ [X.]  [Vorsprung durch Technik]; [X.] GRUR 2017, 75 [X.] - [X.]; [X.], 176 Rn. 31 - [X.]). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt ([X.] WRP 2015, 1358 Rn. 10 - [X.]/[X.]solar; [X.], 833 Rn. 34 - Culinaria/[X.]; [X.], 1040 Rn. 30 f. - pjur/pure).

Die Widerspruchsmarke besteht zum einen aus dem geografischen Herkunftshinweis auf [X.], zum anderen aus dem [X.] Wort „[X.]“. Dieses bezeichnet einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren entgegennimmt und befördert, andererseits die beförderten und zugestellten Güter, z. B. Briefe, Pakete und Päckchen, selbst. Der Begriff ist deshalb für alle relevanten im Identitätsbereich liegenden Dienstleistungen der Widerspruchsmarke eine beschreibende Angabe über ein Merkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen (vgl. [X.], Urteil vom 02.04.2009, [X.] Rn. 28 - [X.]; [X.], 1206 Rn. 21 - CITY [X.]; [X.], 798 Rn. 19 - [X.] I; [X.], 669 -

Die Widerspruchsmarke hat daher nur eine schwache originäre Kennzeichnungskraft.

Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft kann nicht festgestellt werden.

Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen ([X.], a. a. [X.], Rn. 41 - Culinaria/[X.]). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke (hier: 2. Juli 1999) vorgelegen haben (vgl. [X.] [X.], 903 Rn. 13 f. - [X.]) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen ([X.] in [X.] [X.], [X.], 11. Auflage, § 9 Rn. 211).

[X.] [X.]“ als solche zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke über eine erhöhte Bekanntheit innerhalb des Bundesgebietes verfügte. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der noch verfahrensgegenständlichen Widerspruchsmarke kann daher auch nicht als gerichtsbekannt berücksichtigt werden.

Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Bekanntheit auf die als verkehrsdurchgesetzt eingetragene Marke „[X.]“ ([X.] 306 12 966) bezieht und sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung beruft, betreffen diese nicht die in Rede stehende - als originär schutzfähig eingetragene - Widerspruchsmarke. Die vorgelegten Gutachten sind einerseits lediglich zu der Marke „[X.]“ ergangen, andererseits betreffen sie jeweils Zeiträume, die nach dem Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke liegen.

Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ergibt sich auch nicht aus den von der Widersprechenden eingereichten sonstigen Unterlagen. Diese Unterlagen, z. B. über die hohen Markenwerte in den Jahren 2010 bis 2014 sowie Umfragen zu Bekanntheit, Nutzung und Leistungswahrnehmung (vgl. Anlagen 69 und 90 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 27. Juli 2012), beziehen sich ebenfalls fast ausschließlich auf einen Zeitraum nach dem Anmeldezeitpunkt. Die Anlagen 69 und 90 beziehen sich dabei nicht auf die verfahrensgegenständliche Widerspruchswortmarke, sondern auf eine farbige Wortbildmarke mit dem [X.]horn am Ende. Anlage [X.] (vorgelegt zum Schriftsatz vom 11.02.2016, [X.]. 156 d. A.) unterscheidet dagegen überhaupt nicht zwischen Unternehmenskennzeichen und Marke und benennt den Markenwert nur pauschal für „Unternehmen/Marken“ der Beschwerdeführerin bzw. anderer Unternehmen, differenziert aber auch nicht zwischen den einzelnen Marken der Beschwerdeführerin.

Die als Anlage [X.] ([X.]. 164/167 d. A.) vorgelegten Mehrjahresübersichten zu Umsätzen für die Jahre 2000 bis 2007 bzw. 2007 bis 2014 betreffen wiederum nur die Umsätze in den einzelnen Firmensparten, sagen aber nichts darüber aus, mit welchen Marken die Dienstleistungen der einzelnen Unternehmensbereiche gekennzeichnet wurden. Zudem bezieht sich der Geschäftsbericht nicht konkret auf die Widerspruchsmarke, es handelt sich vielmehr um einen Geschäftsbericht der [X.]n [X.] bzw. [X.] [X.] [X.]. Umsätze können grundsätzlich nur dann für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sprechen, wenn sie auf den Verkauf bestimmter Waren/Dienstleistungen entsprechend dem [X.] entfallen (vgl. [X.] [X.], 833 Rn. 38 – Culinaria/[X.]). Die Einlassung ([X.]. 83 d. A.), „für den [X.] Verkehr“ sei „die '[X.] [X.]' eben‚ die [X.]‘“, ist daher markenrechtlich unbehelflich. Eine konkrete Zuordnung der jeweiligen Marke zur damit jeweilig gekennzeichneten Ware/Dienstleistung ist vorliegend aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht möglich. Der Vortrag der Beschwerdeführerin bietet unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie Inhaberin vielfältiger Marken ist, auch keine Grundlage dafür, zu prüfen, ob und ggfls. in welchem Umfang im Wege der Schätzung jedenfalls ein Mindestumsatz festgestellt werden kann (vgl. [X.] [X.], 833 Rn. 39 – Culinaria/[X.]).

Selbst eine unterstellte intensive Benutzung der Widerspruchsmarke zum maßgeblichen Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke und zum Entscheidungszeitpunkt würde hier jedoch lediglich dazu führen, dass die ursprünglich auf ein Minimum reduzierte Kennzeichnungskraft für die betreffenden Dienstleistungen als kompensiert anzusehen wäre, so dass der Widerspruchsmarke insoweit ein durchschnittlicher Schutzumfang zukäme (vgl. [X.], [X.]uss vom 19.01.2012, 29 W (pat) 7/10 – regio[X.]).

4.   Ausgehend von identischen Dienstleistungen,  durchschnittlicher bis etwas erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke ein.

Abbildung[X.] [X.]“ besteht nicht.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] [X.], 922 Rn. 35 - Specsavers/[X.]; [X.], [X.]uss vom 23.10.2014, [X.] Rn. 10 - TNT [X.]; [X.], 833 Rn. 30 - Culinaria/[X.]; [X.], 930 Rn. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 15 - Maalox/[X.]; [X.], 729 Rn. 23 - [X.]; [X.], 672 Rn. 33 - OSTSEE-[X.]; [X.], [X.]uss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 - CITI[X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] [X.], 428, Rn. 53 - [X.]; [X.] [X.], 1151, 1152 - marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.]; [X.] [X.], 64 Rn. 14 - Maalox/[X.]; [X.], 487 Rn. 32 - Metrobus; [X.], 672 Rn. 33 - OSTSEE-[X.]). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([X.] [X.], 114 Rn. 23 – [X.]; [X.], 1009 Rn. 24 - [X.]; [X.], 1055 Rn. 26 - airdsl; [X.]Z 139, 340, 347 - Lions; [X.] 2008, 393, Rn. 21 - HEITEC).

Abbildung[X.] [X.]“ in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht hinreichend deutlich durch das Bildelement sowie die unterschiedlichen Wörter „[X.]“ und „[X.]“.

Der Gesamteindruck der angegriffenen Wort-/Bildmarke wird in klanglicher Hinsicht durch die Wortelemente „[X.]“ und „[X.]“ geprägt, weil der Verkehr dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung beimisst ([X.] GRUR 2014, 378 Rn. 30 – [X.]). Es stehen sich somit „[X.] [X.]“ und „[X.] [X.]“ gegenüber, die klanglich ebenfalls wegen der unterschiedlichen Wörter „[X.]“ und „[X.]“ nicht füreinander gehalten werden.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund des gemeinsamen Bestandteils „[X.]“ kommt nicht in Betracht, da dieser [X.] keine prägende Stellung einnimmt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Wort „[X.]“ innerhalb der jüngeren Marke keine prägende Stellung, weil die weiteren Markenbestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können ([X.] GRUR 2007, 700 Rn. 41 - [X.]/Shaker [Limoncello]; GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.]; [X.] [X.], 903 Rn. 18 - [X.]; GRUR 2006, 60 Rdnr. 19 - coccodrillo).

Die in identischer Schriftgröße durch die Abbildung eines Briefumschlages verbundenen Wörter „[X.]“ und „[X.]“ bilden eine gesamtbegriffliche Einheit. Die angesprochenen Verkehrskreise haben keine Veranlassung, die Marke zergliedernd zu betrachten und sich alleine an dem Bestandteil „[X.]“ zu orientieren. In der hier betroffenen Transport- und Logistikbranche fasst der Verkehr den Begriff „[X.]“ in zusammengesetzten Zeichen beschreibend auf (vgl. [X.] [X.], 672 Rn. 34 - OSTSEE-[X.]). Der angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher ist aufgrund der seit Jahren andauernden und umfangreichen Berichterstattung in [X.] Medien über den schrittweisen Abbau des [X.]monopols gut darüber informiert, dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter von [X.]diensten im Inland gibt ([X.], [X.]uss vom 13. Mai 2016, 29 W (pat) 28/13 - Main-[X.]Logistik). Selbst wenn der Bestandteil „[X.]“ als geografischer Hinweis für den sog. „[X.]busen“ bei [X.] bzw. für den dort mündenden Küstenfluss [X.] aufgefasst wird, tritt er im Verhältnis zu „[X.]“ nicht zurück. Denn auch beschreibende und deshalb kennzeichnungsschwache Angaben können beim [X.] Berücksichtigung finden, wenn sie mit weiteren Bestandteilen eine Einheit bilden ([X.], 1239 Rn. 35 - [X.]/Volks.Inspektion; [X.], 1055 Rn. 30 - airdsl). Auch die Darstellung eines Briefumschlages zwischen den Wörtern „[X.]“ und „[X.]“ hindert den Verkehr nicht daran, das Zeichen als Einheit aufzufassen. Im Verhältnis zu den in Fettschrift und Großbuchstaben gestalteten Wörtern ist der Briefumschlag mit feinen Strichen stilisiert dargestellt und unterstreicht lediglich die beschreibende Bedeutung des Markenbestandteils „[X.]“, so dass er eher in den Hintergrund rückt.

Auch in der Widerspruchsmarke verbinden sich die Wortbestandteile „[X.]“ und „[X.]“ für die angesprochenen Verkehrskreise zu einem einheitlichen Gesamtbegriff im Sinne von „[X.] betreffendes Dienstleistungsunternehmen zur Beförderung von Briefen, Paketen, Geldsendungen“ oder „zu [X.] und zugestelltes Schriftgut aus [X.]“. Es spricht deshalb auch nichts für eine Prägung dieses Gesamtbegriffes durch das Wort „[X.]“ (vgl. [X.] [X.]uss vom 13. Mai 2016, 29 W (pat) 28/13 - Main-[X.]Logistik).

b) Für eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor.

Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.]; [X.] [X.], 646 Rn. 15 - [X.]; [X.], 258 Rn. 33 - [X.]/T-InterConnect; Büscher, in: [X.][X.]/[X.], a. a. [X.], § 14 [X.] Rn. 488). Dies würde voraussetzen, dass der Verkehr auf Grund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (vgl. [X.], 729 Rn. 34 - [X.]).

Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen ist schon deshalb nicht zu bejahen, weil die Widerspruchsmarke nicht in identischer oder ähnlicher Form in die jüngere Marke übernommen worden ist. Denn der Bestandteil „[X.]“ der Widerspruchsmarke kann, ohne dass er die Widerspruchsmarke dominiert oder prägt, keine selbständig kennzeichnende Stellung in der zusammengesetzten jüngeren Marke einnehmen, weil ein selbständiger Elementenschutz dem Kennzeichenrecht fremd ist (vgl. [X.] [X.], 1055 Rn. 31 - airdsl; [X.], 903 Rn. 34 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 455).

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines [X.] scheidet ebenfalls aus.

Diese Art der Verwechslungsgefahr greift ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnen ([X.], 1239 Rn. 40 - [X.]/Volks.Inspektion; [X.], 729 Rn. 40 - [X.]; [X.], Urteil vom 02.04.2009, [X.] Rn. 43 - [X.]; [X.], 484 Rn. 38 - [X.]; GRUR 2007, 1066 Rn. 45 - Kinderzeit). Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. [X.] [X.], 343 Rn. 64 - [X.]/[X.] [[X.]]: [X.] [X.], 1239 Rn. 40 - [X.]/Volks.Inspektion).

Das ist hier nicht der Fall.

Zum einen sehen die Verkehrskreise den Bestandteil „[X.]“ nur als Sachangabe an, die eine Vielzahl von Unternehmen als Marke oder Unternehmenskennzeichen nutzt ([X.] a. a. [X.] Rn. 40 - OSTSEE-[X.]; [X.], [X.]uss vom 28. September 2016, 26 W (pat) 93/13 - CITY [X.]). Der Verkehr wird das angegriffene Zeichen ferner als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd verstehen, was ihn von der Vorstellung wegführt, es handele sich um eine Serienmarke ein und desselben Unternehmens (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 40 - OSTSEE-[X.]; [X.], [X.]uss vom 19.01.2012, 29 W (pat) 7/10 - regio[X.]; [X.], [X.]uss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 - CITI[X.]). Zum anderen fehlt zur tatsächlichen Verwendung dieser als Serie in Betracht kommenden Marken und ihrer Präsenz auf dem Markt ein hinreichend substantiierter Vortrag der Beschwerdeführerin. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine bestehende Markenserie ohne entsprechenden Vortrag zur Benutzung und Bekanntheit in den Verkehrskreisen ist nicht ausreichend. Allein aus der Registrierung dieser Marken ergibt sich noch nicht, inwieweit sie auf dem Markt tatsächlich präsent sind. Zur Benutzung der Marken „[X.] Mobil“ und „[X.]I[X.]NT“ hat die Beschwerdeführerin zwar jeweils einen Auszug aus einer Internetseite vorgelegt, doch das reicht nicht aus, um die Präsenz des [X.] am Markt zum Anmeldezeitpunkt zu bejahen. Die als Anlage [X.] ([X.]. 168 d. A.) vorgelegte eidesstattliche Versicherung bezieht sich zwar auf das Zeichen „[X.] MOBIL“, jedoch für Telekommunikationsdienstleistungen und einen Zeitraum nach 2008.

Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommt nicht in Betracht.

Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den [X.] ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden ([X.] [X.], 1239 Rn. 45 [X.]/Volks.Inspektion; [X.] [X.], 833 Rn. 69 - Culinaria/[X.]). Solche können darin liegen, dass ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.]; [X.] [X.], 646 Rn. 15 - [X.]; [X.], 258 Rn. 33 - [X.]/T-InterConnect).

Das ist vorliegend nicht der Fall, weil der Bestandteil „[X.]“ kein Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen der Inhaberin der jüngeren Marke darstellt.

c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind nach dem [X.]uss des [X.] vom 23. Oktober 2014 – [X.] die in der [X.]-Rechtsprechung zu „OSTSEE-[X.]“ ([X.] [X.], 672) und „EP Europost/[X.]“ ([X.], Urteil vom 02. April 2009 – [X.]) angewandten Grundsätze zur Beurteilung komplexer Marken durch die Entscheidung des [X.] vom 24. Mai 2012 zu [X.]/F1/[X.] ([X.]/11 P, [X.], 825 - [X.]/[X.]), der sich das Gericht der [X.] mit Entscheidung vom 26. Februar 2016 - [X.]/14 - Gummi Bear-Rings/[X.] angeschlossen hat, nicht in Frage gestellt (vgl. [X.], [X.]uss vom 23. Oktober 2014, [X.] Rn. 12 - TNT [X.]/[X.]). Der [X.]-Entscheidung kann nicht entnommen werden, dass eine ältere Marke in einem komplexen Zeichen nicht als rein beschreibend wahrgenommen werden dürfe. Der [X.] hat lediglich die besondere Fallkonstellation entschieden, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Eintragung einer Unionsmarke einer älteren [X.] nicht die Unterscheidungskraft abgesprochen werden dürfe. Die Gültigkeit einer nationalen oder internationalen Marke dürfe nur in einem Nichtigkeitsverfahren des betreffenden Mitgliedstaates in Frage gestellt werden, weil das System des [X.] auf der Koexistenz der Unionsmarke mit den nationalen Marken beruhe. Nichts anderes geschehe aber der Sache nach, wenn das ältere Zeichen als beschreibend oder als Gattungsbegriff angesehen werde ([X.], a. a. [X.], Rn. 38 ff. - [X.]/[X.]). Über dieses Problem der Koexistenz der markenrechtlichen Schutzsysteme hinaus ist dem Urteil nach Ansicht des [X.] nichts zu entnehmen. Schon gar nicht hat der [X.] darin die hergebrachten Grundsätze der Beurteilung komplexer Marken nach den Gesichtspunkten der Prägung und der Prüfung einer selbständig kennzeichnenden Stellung modifiziert oder gar (konkludent) aufgegeben (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2014 - I ZR 37/14 Rn. 13 - TNT [X.]/[X.]). Hinzu kommt, dass das [X.]-Urteil es lediglich verbietet, dem mit einer eingetragenen älteren Marke übereinstimmenden Bestandteil einer jüngeren Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, es aber nicht ausschließt zu prüfen, in welcher Weise die maßgeblichen Verkehrskreise das mit der älteren eingetragenen  Marke identische Zeichen in der angegriffenen Marke auffassen, und gegebenenfalls den Grad der Kennzeichnungskraft dieses Zeichens zu beurteilen ([X.] a. a. [X.] Rdnr. 42 - [X.]/[X.]).

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht kein Anlass.

Meta

29 W (pat) 20/15

15.02.2017

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.02.2017, Az. 29 W (pat) 20/15 (REWIS RS 2017, 15609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15609

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