Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.05.2016, Az. 29 W (pat) 28/13

29. Senat | REWIS RS 2016, 11311

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Main-PostLogistik (Wort-Bild-Marke)/POST/Deutsche Post (Unionsmarke)" – zur Zulässigkeit der Beschwerde – Löschungsklage kann anstatt oder neben einem Widerspruch erhoben werden – zur Kennzeichnungskraft u. a. einer verkehrsdurchgesetzten Marke – zur Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen - keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 57 223

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. [X.], der Richterin [X.] und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Abbildung

2

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; [X.]; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Telekommunikation; Übermittlung von Nachrichten und allgemeinen Informationen über Telekommunikation, insbesondere Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites [X.]zwerk, Bereitstellen von Informationen im [X.], Bereitstellen von [X.]zugängen, Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten [X.](z), Bereitstellen von Plattformen und Portalen im [X.], soweit in Klasse 38 enthalten; Sammeln, Liefern, Aufbereiten und Aktualisieren von Daten und Informationen zum Versenden von Texten und/oder Dateien von Telefax-, E-Mail- und [X.], soweit in Klasse 38 enthalten; Betrieb von Systemen, bestehend aus [X.]plattformen zum Austausch von [X.] (E-Mail), zur Datenübertragung und zur Nutzungsanbietung von Informationen, soweit in Klasse 38 enthalten; Transportwesen, insbesondere Briefdienst, Frachtdienst, Kurierdienstleistungen; Verpackung und Lagerung von Waren; weitere unterstützende logistische Dienstleistungen, soweit in Klasse 39 enthalten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Zusammenhang mit Telekommunikationseinrichtungen aller Art, soweit in Klasse 42 enthalten.

3

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 14. Februar 2003. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Eintragung Widerspruch erhoben aus der [X.] Wortmarke 300 12 966 (im Folgenden Widerspruchsmarke 1)

4

[X.]

5

die am 22. Februar 2000 angemeldet und am 3. November 2003 für nachfolgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 als verkehrsdurchgesetzt eingetragen wurde:

6

Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, [X.], Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften.

7

Sie hat zusätzlich Widerspruch aus der [X.] 1 798 701 (im Folgenden Widerspruchsmarke 2)

8

[X.]

9

erhoben, die am 8. August 2000 angemeldet und am 29. Juli 2002 u. a. für die nachfolgenden Dienstleistungen der Klasse 39 eingetragen wurde:

Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren und Informationsströmen; Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Beförderung von Gütern, Paketen, [X.]gut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, [X.]karten, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, [X.], Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften, mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Maschinenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen.

Die Widersprüche richten sich ausweislich des [X.] nur gegen die Dienstleistungen der angegriffenen Marke „

Wegen mehrerer Löschungsanträge nach §§ 50, 54 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 [X.] gegen die ältere Marke 300 12 966 hat das [X.] das Verfahren über diese Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand der Widerspruchsmarke 1 ausgesetzt.

Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschlüssen hat der 26. Senat des [X.] – nach vorangegangener Zurückverweisung durch den [X.] ([X.], 669 – [X.] II) – alle gegen die Wortmarke „[X.]“ (300 12 966) der [X.] gestellten Löschungsanträge insgesamt und ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen (26 W (pat) 24/06, 25/06, 26/06, 27/06 und 29/06). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke „[X.]“ zwar ausschließlich aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne. Vorliegend lasse aber die Gesamtschau aller Umstände, insbesondere das von der Antragsgegnerin im Eintragungsverfahren in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten der [X.] vom Februar 2003, welches von der Erhebung und Methodik her nicht zu beanstanden sei, den Schluss zu, dass sich die angegriffene Marke vor der Entscheidung über ihre Eintragung für die beanspruchten Dienstleistungen im Verkehr nach § 8 Abs. 3 [X.] durchgesetzt habe. Der [X.] selbst habe in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung bereits ausdrücklich klargestellt, dass durch den in dem o. g. Gutachten ermittelten Zuordnungsgrad von 84,6 % der allgemeinen [X.]e die im Regelfall erforderliche untere Grenze von 50 % so deutlich überschritten sei, dass die an eine Verkehrsdurchsetzung des glatt beschreibenden Begriffs „[X.]“ zu stellenden Anforderungen erfüllt seien. Dies gelte auch für den sich nach Abzug zweifelhafter [X.] ergebenden Zuordnungsgrad von immer noch 78,4 %.

Nachdem die gegen einen dieser Beschlüsse eingelegte – nicht zugelassene – Rechtsbeschwerde vom [X.] mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 zurückgewiesen worden war, ist im Juni 2012 das Widerspruchsverfahren vor dem [X.] fortgeführt worden.

Die hiesigen Parteien haben vor dem [X.] einen Rechtsstreit geführt. Das [X.] hat die Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Löschung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gegen die Beschwerdegegnerin u. a. wegen einer behaupteten Verletzung der beiden Widerspruchsmarken durch das angegriffene Zeichen abgewiesen. Das Urteil vom 26. Oktober 2005 (3 O 13455/04) ist rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 16 des [X.] die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Zeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Zeichen könnten sich zwar teilweise bei identischen Dienstleistungen begegnen oder lägen zumindest in einem sehr engen Ähnlichkeitsbereich. Auch könne zu Gunsten der Widerspruchsmarken in Bezug auf die identischen oder ähnlichen Dienstleistungen von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen werden.

Der erforderliche Abstand werde von der angegriffenen Marke aber eingehalten. Die [X.] („[X.]“) und 2 („[X.]“) auf der einen und die angegriffene Marke auf der anderen Seite wiesen in ihrer Gesamtheit ausreichende Unterschiede auf, insbesondere in ihrer Wortlänge. Es bestehe kein Anlass, einen Bestandteil der angegriffenen Marke oder der Widerspruchsmarke 2 wegzulassen oder zu vernachlässigen. Alle Bestandteile seien gleichermaßen beschreibend und damit prägend für die Gesamtmarke. Sie würden einen zusammenhängenden Sinn ergeben und wiesen auf logistische Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Verteilung schriftlicher Nachrichten in der [X.] bzw. in ganz [X.] hin. Die angesprochenen [X.]e würden auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei der jüngeren Marke um ein weiteres Produkt der Widersprechenden handele, da sie anders gebildet sei, etwa aufgrund der grafischen Gestaltung der angegriffenen Marke, die den Widerspruchsmarken fehle und die auch in keiner Weise an die Widersprechende erinnerten. Da auch andere Firmen den Bestandteil „[X.]“ in ihren Marken verwendeten, weise dieser Wortbestandteil nicht zwingend auf die Widersprechende hin.

Die Beschwerde der Widersprechenden richtet sich gegen die Zurückweisung ihrer Widersprüche.

Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ein weiteres Verkehrsgutachten vom 10. Dezember 2015 zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 im Zusammenhang mit der Beförderung von Briefen und Paketen vorgelegt, wegen dessen Inhalts auf die Anlage 69 Bezug genommen wird.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, zwischen den Widerspruchsmarken und der angegriffenen Marke bestehe Verwechslungsgefahr. Es müsse von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft beider Widerspruchsmarken ausgegangen werden. Eine solche gesteigerte Kennzeichnungskraft hätten mehrere Verkehrsgutachten ergeben. Insbesondere das Verkehrsgutachten der Firma [X.] aus dem Jahr 2000 belege dies. Im Übrigen seien beide Widerspruchsmarken, wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergebe, intensiv benutzt worden. Selbst die Annahme einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken würde zu einer Verwechslungsgefahr führen. Den Widerspruchsmarken könne nicht insgesamt, weil es sich um beschreibende Angaben handeln würde, die Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Damit entzöge man den Widerspruchsmarken unzulässigerweise die Schutzwirkung. Die sich gegenüberstehenden Marken seien aufgrund der prägenden, jedenfalls selbständig kennzeichnenden Stellung des Zeichens oder Bestandteils „[X.]“ hochgradig ähnlich. Angesichts der durch die aktuelle Verkehrsbefragung aus dem Jahr 2015 belegten gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 nehme dieser Bestandteil in der angegriffenen Marke eine „prägende“ Stellung ein. Der angesprochene Verkehr zergliedere die angegriffene Marke in die Wortbestandteile „[X.]“, „[X.]“ und „Logistik“. Dies ergebe sich insbesondere durch die optische Absetzung des Begriffs „[X.]“. Der Bestandteil „[X.]“ sei ein Hinweis auf das geografische Gebiet, in dem die Ware oder Dienstleistung angeboten würde. Der Bestandteil „Logistik“ werde vom Verkehr lediglich als Angabe für die Branche verstanden. Dies seien rein beschreibende Angaben, die der angegriffenen Marke hinzugefügt worden seien. Vor dem Hintergrund identischer oder hochgradig ähnlicher Dienstleistungen sowie einer von der Markenstelle angenommenen überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken für zahlreiche Dienstleistungen, liege eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor, zumindest die Gefahr des gedanklich miteinander in Verbindungsbringens.

Die Beschwerdeführerin beantragt ([X.]. 218 d. A.),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 13. Februar 2013 aufzuheben und die angegriffene Marke 301 57 223 im Umfang der Dienstleistungen der Klasse 39 zu löschen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig. Ihr stehe die Rechtskraft des Urteils des [X.] entgegen. Das [X.] habe rechtskräftig die Klage gegen die „Beschwerdeführerin“ [gemeint: Beschwerdegegnerin] wegen der Verletzung der streitgegenständlichen Marken abgewiesen. Im Übrigen sei die Beschwerde unbegründet. Es müsse von einer geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 ausgegangen werden. Dem Begriff „[X.]“ komme keine hervorgehobene Bedeutung zu. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin hohe Marketingausgaben getätigt habe. Es bestehe auch keine Zeichenähnlichkeit. Die angegriffene Marke sei in [X.] gehalten. Der Bestandteil „[X.]“ sei nicht prägend.

Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin tritt die Beschwerdeführerin entgegen. Der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft bestehe nicht. Der Inhaber älterer Rechte könne die Löschung einer jüngeren Marke sowohl im Rahmen eines patentamtlichen Widerspruchsverfahrens als auch – parallel – im Rahmen einer Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten verfolgen. [X.] Entscheidungen entfalteten keine Bindungswirkung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Widersprüche zu Recht zurückgewiesen, weil keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 125b Nr. 1 [X.] besteht. Vorliegend ist auf die Gesetzeslage vor dem 1. Oktober 2009 abzustellen (§ 165 Abs. 2 [X.]), da die angegriffene Marke bereits am 1. Oktober 2001 angemeldet wurde.

A. Der Zulässigkeit der Beschwerde nach § 66 [X.] steht nicht die Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 26. Oktober 2005 (3 O 13455/04), mit dem neben Unterlassungs-, Auskunfts- sowie Rechnungslegungsansprüchen und der Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auch der Anspruch der hiesigen Beschwerdeführerin auf Löschung der Marke Nr. 301 57 223 gegen die Beschwerdegegnerin abgewiesen wurden, entgegen.

Die Löschungsklage kann anstatt oder neben einem Widerspruch nach § 42 [X.] erhoben werden. [X.] Entscheidungen entfalten keine Bindungswirkung im jeweils anderen Verfahren (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 55 Rn. 4).

B. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ([X.] [X.] 2014, 245 ff. – [X.]/[X.] [[X.]/ [X.]]; [X.]. 2012, 754 Rn. 63 – [X.] Marken GmbH./.[X.] [Linea Natura Natur hat immer Stil]; [X.], 1098 Rn. 44 – [X.] Trademark Trust/[X.] [[X.]]; [X.] GRUR 2015, 1009 Rn. 19 – [X.]; [X.], 833 Rn. 30 – Culinaria/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/ oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr ([X.] [X.], 343 Rn. 48 – Il [X.]/[X.]; [X.] [X.], 1040 Rn. 25 – pjur/pure; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen [X.]e und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser [X.]e bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ebenfalls auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.] [X.], 933 Rn. 33 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.], 833 Rn. 30 – Culinaria/[X.]).

Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich hier jeweils gegenüberstehenden [X.] aus.

1. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin aus der Marke 300 12 966 „[X.]“ (Widerspruchsmarke 1) bleibt ohne Erfolg.

a) Zwischen den sich gegenüberstehenden Dienstleistungen der Klasse 39 liegt Identität oder hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit vor.

aa) Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten [X.]e der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.] [X.]. 2009, 397 Rn. 65 – P Les Éditions Albert René Sàrl/ [X.] [[X.]/MOBILIX]; [X.] [X.] 2016, 157 Rn. 21 – [X.]; GRUR 2015, 176 Rn. 16 – [X.]/[X.]; [X.], 601 – d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2001, 507, 508 – [X.]/R[X.]). Maßgeblich für die Annahme einer Dienstleistungsähnlichkeit ist – unter Berücksichtigung der Kriterien der [X.] – nicht zuletzt angesichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen in erster Linie Art und Zweck der Dienstleistung, d. h. der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung und die Vorstellung des Verkehrs, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden ([X.], a. a. [X.] Rn. 12 – [X.]; GRUR 2002, 544, 546 – [X.]; GRUR 2001, 164, 165 – Wintergarten; Büscher, in: [X.][X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] Rn. 223; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 111).

bb) Ausgehend von der [X.] – [X.] sind nicht aufgeworfen worden – besteht nach diesen Grundsätzen zwischen der Dienstleistung der angegriffenen Marke „

Zwischen der Dienstleistung der angegriffenen Marke „

Gleiches gilt im Ergebnis für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „

b) Die im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragene Widerspruchsmarke 1 „[X.]“ verfügte zum maßgeblichen Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Kennzeichnungskraft ist weder durch Benutzung erhöht noch durch [X.] geschwächt (vgl. [X.], Urteil vom 02.04.2009, [X.] Rn. 29 – [X.]; [X.], 672, 678 – OSTSEE-[X.]; [X.], Beschluss vom 19.01.2012, 29 W (pat) 7/10 – [X.]; Beschluss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 – CITI[X.]).

Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten [X.]e, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen ([X.] [X.], 833 Rn. 41 – Culinaria/[X.]; [X.], 766 Rn. 30 – Stofffähnchen). Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann ([X.] [X.], 382 Rn. 22 – [X.]).

aa) Bei der Widerspruchsmarke 1 handelt es sich um eine von Haus aus beschreibende Angabe.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten [X.]en einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] [X.] 2016, 157 Rn. 31 – [X.]; GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.], 382 Rn. 18 – [X.]; [X.] [X.], 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Marken kommt bereits dann eine geringe und keine normale Kennzeichnungskraft zu, wenn sie für die angesprochenen [X.]e erkennbar an einem beschreibenden Begriff angelehnt sind ([X.] [X.], 382 Rn. 18 – [X.]; [X.] [X.], 833 Rn. 34 – Culinaria/[X.]; [X.] [X.], 1040 Rn. 30 – pjur/pure; [X.] GRUR 2015, 596).

Die Widerspruchsmarke 1 ist eine Angabe über ein Merkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen (vgl. [X.], Urteil vom 02.04.2009, [X.] Rn. 28 – [X.]; Büscher, in: [X.]/[X.]/[X.] (Hrsg.), [X.], S. 129, 138), mithin von Haus aus beschreibend. Der Begriff „[X.]“ bezeichnet nämlich einerseits die beförderten und zugestellten Güter selbst und beschreibt damit den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistungen beziehen. Andererseits bezeichnet er im Allgemeinen inländischen Sprachgebrauch seit langem eine Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände entgegennimmt, befördert und zustellt. Auch heute noch wird zu [X.] oder bereits befördertes und zugestelltes Schriftgut mit dem Sammelbegriff „[X.]“ bezeichnet, selbst wenn die Beförderung andere Unternehmen als die Widersprechende übernehmen (vgl. [X.] a. a. [X.], Rn. 24 – OSTSEE-[X.]; [X.], Beschluss vom 18.04.2011 – CITI[X.]; Beschluss vom 26.04.2011, 26 W (pat) 193/09 – Die grüne [X.]).

bb) Allerdings verfügen in der Regel solche Zeichen, die – wie die Widerspruchsmarke 1 – aufgrund Verkehrsdurchsetzung ins Register eingetragen worden sind, über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft (vgl. [X.], Beschluss vom 23.10.2014 – [X.] – TNT-[X.] (Nichtannahmebeschluss); Urteil vom 02.04.2009, [X.] Rn. 32 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 26 – OSTSEE-[X.]; [X.], 719 Rn. 33 – idw Informationsdienst Wissenschaft; GRUR 2002, 171, 173 f. – [X.]; [X.], Beschluss vom 15.07.2008, 33 W (pat) 104/06 – electronica INNOVA/electronica; Büscher in: [X.][X.]/[X.], a. a. [X.] § 14 Rn. 279). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich im vorliegend in Rede stehenden Dienstleistungsbereich über eine Monopolstellung verfügt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft auszugehen.

cc) Es ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass Marken, die aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden sind, eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukommen kann ([X.] GRUR 2001, 171, 173 – [X.]; Büscher in: [X.][X.]/[X.], a. a. [X.], § 14 Rn. 279).

Für die Annahme gesteigerter Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung bedarf es grundsätzlich konkreter Angaben zum Marktanteil im Inland, zur Dauer der Benutzung, zum Umsatz, zur geografischen Verbreitung und zum Werbeaufwand einschließlich dem Investitionsumfang zur Förderung der Marke ([X.] GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder). Um den erhöhten Schutzumfang einer Marke im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen, müssen dessen Voraussetzungen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben ([X.] [X.], 903 – Rn. 14 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 211). Sie müssen bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen ([X.] [X.], 468, 469; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 211).

Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist nach dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist ([X.] [X.], 152 Rn. 19 – [X.]; [X.], Beschluss vom 11.06.2015, 29 W (pat) 76/12; [X.], 468, 469 – Senkrechte Balken). Zwar ist dem Senat die Widersprechende, also das Unternehmen [X.] als Nachfolgerin des [X.] und bedeutender Anbieter von Transport-, Brief-, Fracht- und Kurierdienstleistungen bekannt. Jedoch liegen dem Senat keine eigenen Erkenntnisse über Tatsachen dahingehend vor, dass und in welchem Umfang die Widerspruchsmarken [X.] und [X.] als solche zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke über eine erhöhte Bekanntheit innerhalb des Bundesgebietes verfügten. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken kann vorliegend daher nicht als gerichtsbekannt berücksichtigt werden.

(1) Ferner ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Marke handelt, die aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist. Tatsachen, die zum Nachweis der Feststellung der Verkehrsdurchsetzung beigetragen haben, sind nicht geeignet, zugleich einen erhöhten Schutzumfang der betreffenden Marke zu begründen. Dies käme einer „doppelten Belohnung“ gleich, die mit dem Wesen der Verkehrsdurchsetzung nicht vereinbar ist (vgl. [X.] [X.], 174, 176 – [X.]RO[X.]COM; [X.], 179 – [X.] [X.] [X.]; Beschluss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 – CITI[X.]; Beschluss vom 08.04.2011, 26 W (pat) 65/04 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 140). Etwas anderes vermag die Beschwerdeführerin nicht aus den – sehr viel älteren – Entscheidungen des [X.] (GRUR 1990, 274 – Klettverschluss (Anlage 16 d. VA.) und [X.], 609 – SL (Anlage 17 d. VA.)) herzuleiten. Diese Entscheidungen beziehen sich nicht auf die Frage, ob Tatsachen, die Grundlage der Annahme einer Verkehrsdurchsetzung gewesen sind, gleichzeitig eine erhöhte Kennzeichnungskraft begründen können; zudem hat der [X.] diese Frage in späteren Entscheidungen im obigen Sinne entschieden.

(2) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es bei glatt beschreibenden, im Verkehr durchgesetzten Zeichen erforderlich ist, zusätzliche besondere Umstände festzustellen, wie des Nachweises eines nahezu einhelligen Zuordnungsgrades, um von einer erhöhten Kennzeichnungskraft ausgehen zu können (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 30 f. – OSTSEE-[X.]; [X.], Beschluss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 – CITI[X.]; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 143). Solche zusätzlichen Umstände sind von der Widersprechenden, insbesondere für den hier u. a. maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Oktober 2001, weder hinreichend konkret vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin auf die Auffassung des Senats hingewiesen wurde, hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Tatsachen vorgetragen.

Die Beschwerdeführerin beruft sich für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft u. a. auf Gutachten über die Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarke 1 aus den Jahren Mai 2000 (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 19.03.2003, [X.] [X.] GmbH) und November/Dezember 2002 (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 19.03.2003, [X.]). Letzteres bezieht sich bereits nicht auf den vorliegend relevanten Anmeldezeitpunkt der angegriffen Marke. Das Gutachten aus Mai 2000 weist keinen nahezu einhelligen Zuordnungsgrad, sondern lediglich einen solchen von 74,9 % auf.

Insgesamt gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten späteren Datums zur Verkehrsdurchsetzung, dass auch ein Durchsetzungsgrad von über 80% nicht zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft führt (vgl. [X.], Urteil vom 02.04.2009, [X.] Rn. 35 – [X.]; [X.], Beschluss vom 07.04.2011, 26 W (pat) 50/04; [X.], 149, 152 – [X.] [X.]; Büscher in [X.]/[X.]/[X.], a. a. [X.], S. 129, 139). Entscheidend ist für den erforderlichen Grad der Verkehrsdurchsetzung, wie dominant der beschreibende Inhalt der in Frage stehenden Bezeichnung ist ([X.] GRUR 1999, 723 Rn. 50 – [X.]; Büscher in [X.]/[X.]/[X.], a. a. [X.], S. 129, 139). So erfordert ein sehr bekanntes Zeichen mit einem sehr starken beschreibenden Inhalt eine lange und intensive Benutzung als Marke, um von einer erhöhten Kennzeichnungskraft auszugehen. Dass dies im Zeitpunkt des Anmeldetages der angegriffenen Marke der Fall gewesen wäre, kann dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden. Soweit die Beschwerdeführerin im [X.] ein weiteres Verkehrsgutachten vom 10. Dezember 2015 vorgelegt hat (Anlage 69; [X.] Rechtsforschung GmbH), können an Hand dessen keine Rückschlüsse auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft in Bezug auf den Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke im Jahr 2001 gezogen worden. Hierfür gibt das 14 Jahre später eingeholte Verkehrsgutachten nichts her.

unterstellt, dass es sich um eine bekannte Marke handle; zum anderen bezieht sich die Entscheidung des [X.] auf einen Zeitpunkt nach August 2002. Ferner wird die Beschwerdeführerin durch die von ihr behauptete „Bekanntheit“ nicht davon entlastet, ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast in diesem Verfahren nachzukommen. Zudem würde der [X.] einer bekannten Marke (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) nicht eingreifen (dasselbe gilt im Übrigen für das bekannte Unternehmenskennzeichen gem. § 42 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 5 [X.]). Die angegriffene Marke wurde am 1. Oktober 2001 angemeldet. Nach § 165 Abs. 2 [X.] gilt das [X.] in diesem Fall in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung, welches einen solchen Widerspruch nicht vorsah.

Schließlich kann auch der Argumentation der Beschwerdeführerin, in der Entscheidung des [X.] vom 28. Oktober 2010 (26 W (pat) 25/06 – [X.] II) sei bestätigt worden, dass der Widerspruchsmarke im Jahr 2000 ein hoher Bekanntheitsgrad zukomme, nicht gefolgt werden. Der 26. Senat hat in dieser Entscheidung – nach damals noch herrschender Rechtsprechung zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten im Löschungsverfahren – auf den Eintragungszeitpunkt (und nicht auf den nach mittlerweile geltender Rechtsprechung maßgeblichen Anmeldezeitpunkt, vgl. [X.] [X.], 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) der Widerspruchsmarke (03.11.2003) abgestellt, mithin nicht auf das vorliegend entscheidungserhebliche Jahr 2001. Zudem stützte er maßgeblich seine Auffassung auf ein Verkehrsgutachten der Firma [X.] vom Februar 2003. Soweit der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, dass „(d)ie im Gutachten vom Februar 2003 erzielten [X.] zum Unternehmen der Antragsgegnerin … auch den Schluss zu(ließen), dass sich die angegriffene Marke vor der Entscheidung über ihre Eintragung für die beanspruchten Dienstleistungen der Antragsgegnerin im Verkehr durchgesetzt“ habe, ist nichts dafür ersichtlich, dass dies auch bereits für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (01.10.2001) gelten sollte. Ferner sind – wie bereits ausgeführt – Tatsachen, die zum Nachweis der Feststellung der Verkehrsdurchsetzung beigetragen haben, ungeeignet, zugleich einen erhöhten Schutzumfang der betreffenden Marke zu begründen.

(3) Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Zeichens „[X.]“, und zwar zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke, ergibt sich auch nicht aus den von der Widersprechenden eingereichten sonstigen Unterlagen, insbesondere nicht aus den Anlagen zu den Schriftsätzen vom 19. November 2003 und 4. Mai 2011. Die Unterlagen beziehen sich fast ausschließlich auf einen Zeitraum nach dem Anmeldezeitpunkt.

(a) Die im [X.] A 1 eingereichten Zeitungsartikel beschäftigen sich mit dem Unternehmen [X.] im Zusammenhang mit Zwangsarbeitern, Umbaumaßnahmen, Börsengang, Streit über die [X.], [X.] oder Filialschließungen. Zwar lassen die Artikel Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Anmeldetages des angegriffenen Zeichens zu, indes wird die Bezeichnung [X.] in den Zeitungsartikeln ohne direkten Zusammenhang mit den von der Widerspruchsmarke 1 beanspruchten Dienstleistungen verwendet. Der Umstand, dass das Wort „[X.]“ selbst in den Zeitungsartikel erwähnt wird, reicht für einen Bezug zu konkreten Dienstleistungen, die zum Teil nicht Gegenstand der Artikel sind, nicht aus. Es fehlt an der Darlegung der konkreten Verwendung des Zeichens. Im Ergebnis Gleiches gilt für die [X.]artikel gemäß Anlage A 2.

Die schlagwortartige Verwendung von „[X.]“ als Unternehmenskennzeichen, nicht dagegen als Marke wird bestätigt durch Anlage [X.] ([X.]. 863 d. VA; Markenartikel 6/2007, S. 78), wonach das Unternehmenskonzept noch im Jahr 2007 eine Nutzung von „[X.]“ als Marke nicht vorsah: „

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 auf die Gesamtwerbeaufwendungen für die Jahre 2000 – 2007 (letztes anteilig) verweist, bleibt dies ohne rechtliche Relevanz. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag von der Beschwerdegegnerin bestritten wurde und die Beschwerdeführerin ihren Sachvortrag nicht glaubhaft gemacht hat, da sie lediglich die Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung angekündigt hat ([X.]. 783 d. VA), lässt sich dem Vortrag der Widersprechenden nicht entnehmen, wie diese Werbeausgaben der Widerspruchsmarke 1 konkret zuzuordnen sind.

(b) Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen weiteren eigenen Marken können nicht als Anhaltspunkt für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft dienen, da es sich um zur Widerspruchsmarke 1 unterschiedliche Zeichen handelt („[X.][X.]ROP“, „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.] 2000“). Eine konkrete Zuordnung dieser [X.] zur Beschwerdeführerin wäre nur unter dem Gesichtspunkt einer Serienmarke möglich. Einer einzelnen Marke, die zu einer [X.] gehört, kann die gesteigerte Kennzeichnungskraft der [X.] zugutekommen (Büscher in [X.][X.]/[X.], a. a. [X.], § 14 Rn. 272). Da es aber – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – viele verschiedene Unternehmen gibt, die das Wortelement „[X.]“ in ihrer Marke benutzen – wie z. B. auch die Inhaberin der angegriffenen Marke – ist eine konkrete Zuordnung der Marken zur Beschwerdeführerin gerade nicht im erforderlichen Maße möglich, um hinreichende Feststellungen treffen zu können. Es ist auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ersichtlich, wie intensiv sie die Marken der [X.] genutzt haben will, mithin die [X.] von dem angesprochenen [X.] hätte wahrgenommen werden können. Schließlich fehlt es an einer möglichen Ausstrahlungswirkung der Marken auf die Widerspruchsmarke 1 deshalb, weil sie nicht für identische Dienstleistungen beansprucht werden, wie z. B. die Marke „[X.][X.]ROP“, welche lediglich für die hier nicht streitgegenständliche [X.] 16 registriert ist oder die Marke „[X.] 2000“ für die [X.] 9.

(c) Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Marktanteil des Unternehmensbereichs „Brief“ in Höhe von 89,5 % ist ebenfalls unbehelflich, da sich die Anlage 7 ([X.]. 791 d. VA.) des Schriftsatzes vom 17. Dezember 2007 auf das Jahr 2006 bezieht, aus ihrem eigenen Geschäftsbericht stammt und keine Rückschlüsse auf die konkrete Verwendung der Widerspruchsmarke 1 im Anmeldezeitpunkt zulässt.

Gleiches gilt für die Sonderveröffentlichung entsprechend der Anlage 8. Sie datiert nicht aus dem Jahr 2001 und lässt zudem das konkrete Verbreitungsgebiet der als [X.] vom 30. Mai 2007 beigefügten Sonderveröffentlichung nicht erkennen. Entsprechendes gilt für die Filmsequenz entsprechend der Anlage 9, welche auf der [X.]seite www.[X.]post.de veröffentlicht wurde und somit einen Bezug zur Widerspruchsmarke 2 aufweist und nicht zur Widerspruchsmarke 1. Die Liste der Ausstrahlungen im [X.] Fernsehen (Anlage 10, [X.]. 811 ff. d. VA) bezieht sich ebenfalls nicht auf das Jahr 2001.

Im Ergebnis gleiches gilt für die eingereichten Unterlagen gemäß den Anlage A 11 bis A 14.

Die Angaben zum Marktwert entsprechend den Unterlagen der Anlage 18 sind für die Widerspruchsmarke 1 und deren Kennzeichnungskraft ohne Aussageinhalt, da sich die Unterlagen lediglich auf die Widerspruchsmarke 2 beziehen. Insoweit geht die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin fehl, aus [X.] für die Jahre 2006 bis 2009 ergebe sich eine umfangreiche Benutzung und die Bekanntheit der Widerspruchsmarke 1 in den Jahren 2000 – 2010.

Die vorgelegte Mehrjahresansicht für die Jahre 2002 bis 2009 (Anlage 19) betrifft wiederum nur die Umsätze in den einzelnen Firmensparten, sagt aber nichts darüber aus, mit welchen Marken die Dienstleistungen der einzelnen Unternehmensbereiche gekennzeichnet wurden. Zudem bezieht sich der Geschäftsbericht nicht konkret auf die Widerspruchsmarke 1, sondern es handelt sich um einen Geschäftsbericht der [X.] [X.]. Umsätze können grundsätzlich nur dann für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sprechen, wenn sie auf den Verkauf bestimmter Waren/Dienstleistungen entsprechend des [X.] entfallen (vgl. [X.] [X.], 833 Rn. 38 – Culinaria/[X.]). Eine solche Zuordnung ist vorliegend aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht möglich. Der Vortrag der Beschwerdeführerin bietet unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie Inhaberin vielfältiger Marken ist auch keine Grundlage dafür, zu prüfen, ob und ggfls. in welchem Umfang im Wege der Schätzung jedenfalls ein Mindestumsatz festgestellt werden kann (vgl. [X.] [X.], 833 Rn. 39 – Culinaria/[X.]).

Die Kennzeichnung von [X.]ämtern und -filialen mit „[X.]“ (Anlage 20) ist wiederum ein schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen und tradiert aus der Monopolstellung. Auf dem Foto [X.]. 1039 d. VA ist zu erkennen, dass „[X.]“ die alte Bezeichnung war, über der „[X.]“ mit dem schwarzen [X.]horn nachträglich angebracht worden ist. Auch daraus ist eine markenmäßige Benutzung, die zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft führen könnte, nicht zu entnehmen. Ferner ist eine konkrete zeitliche Einordnung der Unterlagen an Hand des nicht glaubhaft gemachten Sachvortrags der Beschwerdeführerin nicht möglich. Gleiches gilt für die als Kopie vorgelegten Werbeplakate der Anlage 21.

Die Unterlagen entsprechend der Anlage 22 ([X.]. 1046 ff. d. VA.) haben zwar das Wortelement „[X.]“ zum Gegenstand. „[X.] im Dialog“ ([X.]. 1046 d. VA) deutet aber wiederum auf einen Unternehmenshinweis hin, da das Unternehmen mit seinen Kunden in einen Dialog eintreten dürfte, nicht eine einzelne Dienstleistung. Eine hinreichend konkrete Zuordnung von Dienstleistungen zur Widerspruchsmarke 1 ergibt sich daraus nicht, da unwahrscheinlich ist, dass die [X.] diesen Dialog mit dem Kunden aufnimmt. Ferner ist eine zeitliche Einordnung der Anlage nur bei [X.]. 1046 d. A. (4/2004) möglich.

Zutreffend hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass einem Domainnamen – neben der [X.] – herkunftshinweisende Funktion zukommen kann, wenn er zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führt ([X.] [X.], 1055 Rn. 49 – airdsl). Allein die markenmäßige Benutzung aufgrund der Inhaberschaft der Domain www.post.de (vgl. Anlagen 23, 24) reicht für eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft dagegen nicht aus.

Mit den vorgelegten Anlagen A 26 bis [X.] ist zwar dargelegt worden, dass der im Juli 2010 eingeführte E-[X.]brief durch Werbung in Print- und elektronischen Medien und durch [X.]wurfsendungen umfangreich beworben worden ist. Aus der – nicht im Original vorgelegten – eidesstattlichen Versicherung vom 4. Oktober 2010 (Anlage 31, [X.]. 1094 d. VA) ergibt sich aber lediglich, dass dieser mit der grafischen Darstellung eines Kuverts und dem Slogan „Verbindlich, Vertraulich, Verlässlich“ auf dem Markt eingeführt wurde. Ein Rückschluss auf die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke im Oktober 2001 ist demgegenüber daraus nicht zu entnehmen. Die weiter vorgelegten Unterlagen [X.] bis [X.] beziehen sich ebenfalls auf spätere Zeitpunkte.

Die weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen der Anlagen 25 – 38 beziehen sich nicht mehr auf den Zeitpunkt des Anmeldetages der angegriffenen Marke, so dass ihnen keine rechtliche Relevanz für die Frage der gesteigerten Kennzeichnungskraft in diesem Zeitpunkt zukommt.

Dasselbe gilt für das Gutachten von [X.] aus dem Jahr 2005 (Anlage 5) und das als Anlage 69 vorgelegte Gutachten der [X.] vom 10. Dezember 2015.

Insgesamt betrachtet, bieten die eingereichten Unterlagen, soweit sie zeitlich nicht dem Anmeldetag der angegriffenen Marke zuzuordnen sind, ebenfalls keine hinreichende Tatsachengrundlage, um von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, bereits im Anmeldezeitpunkt habe die Widerspruchsmarke über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt.

dd) Von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Die Beschwerdegegnerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die Grundlage für die Annahme einer Kennzeichnungsschwäche sein könnten. Allein die frühere Monopolstellung der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvorgängerin reichen hierfür nicht aus (vgl. [X.] [X.], 672 Rn. 26 – OSTSEE-[X.]).

c) Die in Rede stehenden Dienstleistungen richten sich sowohl an die allgemeinen [X.]e als auch an unternehmerische Fachkreise, da diese die in Frage stehenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Aufgrund des Massengeschäfts und der eher in einem niedrigpreisigen Segment liegenden Dienstleistungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad.

d) Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 und bei Anwendung normaler Sorgfalt der [X.]e hält die angegriffene Marke selbst im Bereich von [X.] den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderlichen [X.] ein.

aa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (z. B. [X.], Beschluss vom 23.10.2014, [X.] Rn. 10 – [X.]; [X.], 833 Rn. 45 – Culinaria/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – pjur/pure; [X.], 930 Rn. 22 – [X.]/Barbie B; [X.], 64 Rn. 15 – Maalox/[X.]; [X.], 729 Rn. 23 – [X.]; [X.], 672 Rn. 33 – OSTSEE-[X.]; [X.], Beschluss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 – CITI[X.]). Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen [X.]e hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] [X.], 933 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [[X.]]; [X.], 700 Rn. 41 – [X.]/Shaker di Laudato & C. [[X.]/Shaker]; [X.] [X.], 833, Rn. 45 – Culinaria/[X.]; [X.], 1055 Rn. 23 – airdsl; [X.], 672 Rn. 33 – OSTSEE-[X.]). Allein auf den dominierenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke kommt es aber nur dann an, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind ([X.] [X.], 64 Rn. 15 – Maalox/[X.]; [X.] [X.], 824 Rn. 23 – [X.]). Einer beschreibenden Angabe kann kein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck einer Marke zukommen, da der angesprochene Verkehr beschreibende Angaben nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, sondern lediglich als Sachhinweis auffasst ([X.] [X.], 1040 Rn. 40 – pjur/ pure). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. [X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.] [Henkel]; [X.] GRUR 2015, 173 Rn. 16 – for you; [X.] in: [X.]/[X.], a. a. [X.] § 9 Rn. 237). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 30 – [X.] LIFE; [X.], Beschluss vom 23.10.2014, [X.] Rn. 10 – [X.]; [X.], 833 Rn. 45 – Culinaria/[X.]; [X.], 672 Rn. 33 – OSTSEE-[X.]). Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr anhand des durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks sind insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 23.10.2014, [X.] Rn. 10 – [X.]; [X.], 1150 Rn. 22 – [X.]; [X.], 672 Rn. 33 – OSTSEE-[X.]).

Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen [X.]e in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 – [X.] LIFE, [X.] [X.], 824 Rn. 25 – [X.]; [X.], 1055 Rn. 26 – airdsl; [X.], 60 Rn. 17 – [X.]). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung ([X.] GRUR 2015, 114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1009 Rn. 24 – [X.]; [X.], 824 Rn. 26 – [X.]; [X.], 719 Rn. 35 – idw Informationsdienst Wissenschaft).

bb) In ihrer Gesamtheit sind die Zeichen

für den angesprochenen [X.] der fraglichen Dienstleistungen ohne weiteres zu unterscheiden; dies schon wegen der sofort ins Auge fallenden Bildelemente und farblichen Ausgestaltung sowie der zusätzlichen Wortbestandteile der angegriffenen Marke, die weder überhört noch überlesen werden und auch begrifflich von der Widerspruchsmarke wegführen, Gegenteiliges macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Eine unmittelbare klangliche, bildliche oder begriffliche Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] scheidet aufgrund der deutlichen Unterschiede daher aus.

cc) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund des in der angegriffenen Marke enthaltenen [X.] „[X.]“ kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dieser [X.] keine prägende Stellung einnimmt.

Das Wortelement „[X.]“ weist entgegen der Ansicht der Widersprechenden in der jüngeren Marke keine prägende Funktion auf, weil die weiteren Wortelemente „[X.]“ und „Logistik“ für die angesprochenen [X.]e nicht in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. [X.] [X.], 700 Rn. 41 – [X.]/Shaker [Limoncello]; GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – [X.] LIFE; [X.] [X.], 903 Rn. 18 – [X.]; [X.], 859 Rn. 18 – [X.]). Auch beschreibende und deshalb kennzeichnungsschwache Angaben können beim [X.] Berücksichtigung finden, wenn sie mit weiteren Bestandteilen eine Einheit bilden ([X.], 1239 Rn. 35 – [X.]/Volks.Inspektion; [X.], 1055 Rn. 30 – airdsl). Alle drei Wortelemente sind aufeinander inhaltlich bezogen und bilden zwanglos für den Durchschnittsverbraucher eine – gesamtbegriffliche – Einheit. Der angesprochene [X.] wird die Wortbestandteile der angegriffenen Marke „[X.]-[X.]Logistik“ in ihrer Gesamtheit ohne weiteres im Sinne eines im [X.]gebiet tätigen [X.] und Logistikunternehmens verstehen (vgl. auch [X.], Urteil vom 02.04.2009, [X.] Rn. 40 – [X.]; [X.], Beschluss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 – CITI[X.]). Das Wortelement „Logistik“ ist unmittelbar an das Wortelement „[X.]“ angefügt. Das Wortelement „[X.]“ ist mit einem Bindestrich schreibüblich mit dem Wortelement „[X.]“ verbunden, was eine Klammerwirkung begünstigt (vgl. [X.] GRUR 2002, 342, 344 – [X.]/ ESTRA-PUREN).

und ihre Konkurrenzunternehmen hingewiesen. So existieren regional tätige Unternehmen, die den Begriff „[X.]“ verwenden, wie „LVZ [X.]“ ([X.]) oder „Citi CP [X.]“ ([X.]).

Zu keiner anderen Beurteilung führen die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten von [X.] [X.] vom Mai 2000 (Anlage 45, [X.]. 1209ff. d. VA.) und von [X.] vom Juli 2004 (Anlage 45, [X.]. 1175ff. d. VA.), in denen [X.] die tatsächlich bestehende Verwechslungsgefahr im Verkehr einmal zwischen den Bezeichnungen „[X.]“ und „[X.]modern“ und einmal zwischen „[X.] [X.]“ und „[X.] AG“ gutachterlich beurteilt wurde. Zum einen ist die Frage der Verwechslungsgefahr eine rechtliche, keine tatsächliche (vgl. [X.] [X.], 1055 Rn. 62 – airdsl; [X.], 506, 509 – [X.]/[X.]). Zum anderen betrifft sie nur einen Teil der verfahrensgegenständlichen Marken, jedenfalls nicht die angegriffene.

dd) Auch liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 2. HS [X.] vor.

Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten [X.]e die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen [X.]en der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – [X.] LIFE; [X.] [X.], 646 Rn. 15 – [X.]; [X.], 258 Rn. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect; Büscher, in: [X.][X.]/[X.], a. a. [X.], § 14 [X.] Rn. 488). Dies würde voraussetzen, dass der Verkehr auf Grund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (vgl. [X.], 729 Rn. 34 – [X.]). Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Das Element „[X.]“ bildet in der jüngeren Marke zusammen mit den Wortelementen „[X.]“ und „Logistik“ eine gesamtbegriffliche Einheit zu „[X.]-[X.]Logistik“, weshalb ihm keine eigenständig kennzeichnende Stellung zukommt, so dass eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen ist (vgl. auch [X.], Urteil vom 02.04.2009, [X.] Rn. 40 – [X.]; [X.], 672 Rn. 36 – OSTSEE[X.]). Allein der Umstand, dass die drei Wortbestandteile der jüngeren Marke den Gesamteindruck der Marke gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke prägt, führt nicht dazu, eine selbständig kennzeichnende Stellung eines der Wortelemente anzunehmen (vgl. Büscher in [X.][X.]/[X.], a. a. [X.], § 14 [X.] Rn. 420).

Daran ändert auch die grafische Gestaltung der angegriffenen Marke nichts. Soweit in dem gelb gestalteten Wortelement „Logistik“ für den angesprochenen [X.] Anklänge an die von der Beschwerdeführerin vornehmlich gewählte farbliche Gestaltung wahrzunehmen sind, treten diese nicht derart in den Vordergrund, dass der Verkehr von einem betrieblichen Herkunftshinweis ausgeht. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht es nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen ([X.] [X.] 2015, 561 Rn. 102 – [X.]/[X.]; [X.], 833 Rn. 69 – Culinaria/[X.]). Allein der Umstand, dass das Wortelement „Logistik“ in gelber Farbe für den angesprochenen [X.] wahrzunehmen ist, vermag eine gedankliche Brücke zum Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht zu schlagen. Mit dem Unternehmen der Widersprechenden verbinden die Verbraucher in erster Linie die (alleinige) Farbe Gelb und das stilisierte [X.]horn. Die angegriffene Marke stimmt aber in diesen kennzeichnenden Elementen mit der Widerspruchsmarke in keiner Weise überein, sondern hat überwiegend eine andere Farbgebung und bildliche Gestaltung.

ee) Schließlich scheidet eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] aus.

Diese Art der Verwechslungsgefahr greift ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnen ([X.], 1239 Rn. 40 – [X.]/ Volks.Inspektion; [X.], 729 Rn. 40 – [X.]; [X.], Urteil vom 02.04.2009, [X.] Rn. 43 – [X.]; [X.], 484 Rn. 38 – [X.]; [X.], 1066 Rn. 45 – Kinderzeit). Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] sind besondere Anforderungen an die Wesensgleichheit dieses Zeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen ([X.] [X.], 729 Rn. 41 – [X.]; [X.], 1066 Rn. 46 – Kinderzeit). Hinzu kommt, dass zum Nachweis des Vorliegens eines [X.] dargelegt werden muss, dass eine hinreichende Zahl von Marken benutzt wird, die eine Serie bilden ([X.] [X.], 1257 Rn. 27 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.], 840 Rn. 20 – [X.] II). Für das Bestehen einer Gefahr, dass sich das Publikum hinsichtlich der Zugehörigkeit der angemeldeten Marke zu einer Serie von Marken irrt, ist es ferner erforderlich, dass die anderen dieser Serie angehörenden Marken auf dem Markt präsent sind ([X.] [X.], 1257 Rn. 28 – [X.]/[X.] [[X.]]).

Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] scheidet schon deshalb aus, weil der gemeinsame Wortbestandteil „[X.]“ in der angegriffenen Marke wegen der Verbindung zu einem eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriff nicht in der Art eines eigenständigen Wortstammes hervortritt und damit von der Vorstellung wegführt, es handele sich um eine Serienmarke ein und desselben Unternehmens (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 40 – OSTSEE-[X.]; [X.], Beschluss vom 19.01.2012, 29 W (pat) 7/10 – [X.]; [X.], Beschluss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 – CITI[X.]). Dass für die Widersprechende zahlreiche Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ eingetragen sind (vgl. Anlage 42, [X.]. 1128-1141 d. A.), ist in der Transport- und Logistikbranche nicht geeignet, das Verständnis des Verkehrs zu beeinflussen. Nur bei einem Teil dieser Marken ist dem Bestandteil „[X.]“ ein weiterer Begriff wie bei der angegriffenen Marke vorangestellt, wie u. a. bei den Wort-/Bildunionsmarken „INFO[X.]“ ([X.] 3280121) und „E [X.] ([X.] 8408056)“ sowie den [X.] Wortmarken „[X.]“ (30035645), „[X.]“ (30035646), „PLUS[X.]“ (30122890), „SMART[X.]“ (30403717) und der Wort-/Bildmarke „easy[X.]“ (39718576). Zur tatsächlichen Verwendung dieser als Serie in Betracht kommenden Marken und ihrer Präsenz auf dem Markt fehlt jedoch ein hinreichend substantiierter Vortrag der Widersprechenden. Abgesehen davon hat im Zuge der Berichterstattung zum schrittweisen Abbau des [X.]monopols in [X.] zudem eine breite Öffentlichkeit Kenntnis davon erlangt, dass eine Vielzahl von Unternehmen Marken und Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil „[X.]“ nutzen (vgl. [X.] a. a. [X.] Rdnr. 40 – OSTSEE-[X.]; [X.], Beschluss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 – CITI[X.]). Das angesprochene Publikum wird daher nicht jede Marke mit dem Bestandteil „[X.]“ einer Serienreihe der Beschwerdeführerin zuordnen.

2. Der Widerspruch aus der [X.] 1 798 701 „[X.]“ (Widerspruchsmarke 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Die [X.] können sich auf identischen Dienstleistungen begegnen. Ergänzend wird insoweit auf obige Ausführungen unter B. 1. a) Bezug genommen.

b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 ist in Anbetracht der beschreibenden Gesamtbezeichnung „[X.]“, die sich aus einer geografischen Herkunftsangabe und einer beschreibenden Sachangabe zusammensetzt, im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen von Haus aus auf ein Minimum beschränkt. Die Wortkombination wird in ihrer Gesamtbedeutung ohne weiteres im Sinne von „[X.] betreffendes Dienstleistungsunternehmen zur Beförderung von Briefen, Paketen, Geldsendungen“ oder „zu [X.] oder bereits befördertes und zugestelltes Schriftgut aus [X.]“ verstanden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen geeignet sind, aufgrund einer intensiven Benutzung im maßgeblichen Zeitpunkt von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 auszugehen zu können. Hieran bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, weil sich die vorgelegten [X.] größtenteils zeitlich nicht zuordnen lassen und sich die weiter zur Akte gereichten Belege (u. a. Artikel, Umfrageergebnisse, Geschäftsberichte) auf ein anderes Zeichen, und/oder auf Zeiträume beziehen, die vom Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke so weit entfernt sind, dass sie keine Aussagen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Jahr 2001 ermöglichen. Die Umsatzzahlen aus dem Geschäftsbericht (Mehrjahresübersicht) des [X.]- und Logistikkonzerns [X.] [X.] für die Jahre 2002 bis 2009 lassen ebenfalls den erforderlichen Bezug gerade zu der Marke „[X.]“ vermissen und sind darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht worden. Aus Anlage [X.] ([X.]. 863 d. VA) ergibt sich ferner, dass die Widerspruchsmarke 2 lediglich für [X.]en im Inland genutzt wird, wohingegen „[X.]“ für „

Aber selbst eine hinreichend glaubhaft gemachte intensive Benutzung der Widerspruchsmarke 2 zum maßgeblichen Zeitpunkt würde hier lediglich dazu führen, dass ihre ursprünglich auf ein Minimum reduzierte Kennzeichnungskraft für die betreffenden Dienstleistungen als kompensiert anzusehen wäre, so dass der Widerspruchsmarke insoweit ein durchschnittlicher Schutzumfang zukäme ([X.] Beschluss vom 19.01.2012, 29 W (pat) 7/10 – [X.]).

c) Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 zu Gunsten der Widersprechenden und Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt seitens der angesprochenen [X.]e ist ausgehend von identischen Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mangels hinreichender Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu verneinen. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.

Ferner ist eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen schon deshalb nicht zu bejahen, weil die Widerspruchsmarke 2 nicht in identischer oder ähnlicher Form in die jüngere Marke übernommen worden ist. Denn der Bestandteil „[X.]“ der Widerspruchsmarke kann, ohne dass er die Widerspruchsmarke dominiert oder prägt, keine selbständig kennzeichnende Stellung in der zusammengesetzten jüngeren Marke einnehmen, weil ein selbständiger Elementenschutz dem Kennzeichenrecht fremd ist (vgl. [X.] [X.], 1055 Rn. 31 – airdsl; [X.], 903 Rn. 34 – [X.] ATNIGUO; [X.] in: a. a. [X.], § 9 Rn. 455).

3. Zur Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestand kein Anlass.

Meta

29 W (pat) 28/13

13.05.2016

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.05.2016, Az. 29 W (pat) 28/13 (REWIS RS 2016, 11311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11311

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Referenzen
Wird zitiert von

29 W (pat) 20/15

Zitiert

I ZR 79/06

I ZR 38/14

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