Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZR 72/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 658

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 72/03 vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 23. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 6. Fe-bruar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 139.159,21 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Ersatzansprüche des Geschädigten gegen Dritte bleiben beim [X.] grundsätzlich außer Betracht ([X.], Urt. v. 17. Februar 1982 - [X.], [X.], 488, 489 f; Urt. v. 12. Dezember 1996 - [X.] ZR 214/95, [X.], 335, 340, insoweit in [X.]Z 134, 212 nicht abgedruckt; Urt. 2 - 3 - v. 26. Juni 1997 - [X.] ZR 233/96, [X.], 2085, 2087; Urt. v. 19. Juli 2001 - [X.] ZR 62/00, [X.], 1605, 1607). Dies gilt auch, wenn der [X.] nicht auf Schadensersatz, sondern auf Erfüllung oder - wie hier - auf Rückgewähr einer Bereicherung haftet (vgl. [X.], Urt. v. 17. Februar 1982 aaO; Urt. v. 20. November 1992 - [X.], [X.], 335, 337). Ein [X.] zugunsten des [X.] scheidet demnach aus. Aus der Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 1997 - [X.] ZR 153/96 ([X.], 301) folgt nichts anderes. Der Senat hat sich dort nur mit dem steuerlichen Ausgleich einer verdeckten Gewinnausschüttung befasst. Heute ist aber geklärt, dass spätere Zuflüsse eine einmal verwirklichte [X.] verdeckte Gewinnausschüttung nicht mehr entfallen lassen ([X.], 103, 109). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.1999 - 5 O 371/98 - [X.], Entscheidung vom 06.02.2003 - 13 U 207/99 -

Meta

IX ZR 72/03

23.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZR 72/03 (REWIS RS 2006, 658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 658

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