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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 201/04 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 19. Juli 2007 beschlossen: Dem Kläger wird zur Abwehr der gegnerischen Nichtzulassungs-beschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiord-nung von Rechtsanwalt – gewährt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.] vom 21. September 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gebührenstreit für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.719,79 • festgesetzt (6.055,79 + 2.664 •). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO), weil der Wert der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt. In allen Fällen, in [X.] auf Leistung künftigen Unterhalts oder auf Schadensersatz wegen des [X.] berechtigter oder der Auferlegung unberechtigter Unterhaltsforderungen 1 - 3 - geklagt wird, bemisst sich die Beschwer nach § 3 i.V.m § 9 ZPO ([X.], [X.]. v. 2. November 1978 - [X.], [X.] 1979, 302; v. 20. Januar 1981 - [X.], NJW 1981, 1318; v. 28. September 1993 - [X.], [X.]R ZPO § 9 - Schadensrente 1; v. 30. September 1993 - [X.] ZR 247/92, [X.], 182; v. 7. Dezember 1994 - [X.], [X.], 729; v. 8. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 1016; v. 30. Mai 2000 - [X.] ZR 450/99, n.v.; v. 5. April 2001 - [X.] ZR 27/01, [X.]-Report 2001, 530). Der Feststellungsantrag ist daher bei Berechnung der Beschwer lediglich mit 7.459,20 • (222 x 42 • - 20 %) zu bewerten. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 19.12.2003 - 17 O 356/03 - [X.], Entscheidung vom 21.09.2004 - 10 U 1/04 -
Meta
19.07.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. IX ZR 201/04 (REWIS RS 2007, 2751)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2751
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