Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZR 90/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2609

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 90/04 vom 13. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 68.263,59 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, wann im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] Zahlungsunfähigkeit drohe, ist nicht ent-scheidungserheblich. Beim Schuldner lag nach dem eigenen Sachvortrag des 2 - 3 - Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt, bei Abschluss des [X.] am 2. April 2002, Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Forderung der Klägerin vor, weil der Schuldner die zu diesem Zeitpunkt fälligen Honoraran-sprüche des Beklagten in beträchtlicher Höhe binnen einer Frist von drei bis vier Wochen nicht befriedigen konnte (vgl. [X.], 134). Die Zahlungsunfähigkeit ergab sich zusätzlich daraus, dass der Schuld-ner auch auf das vorläufig vollstreckbare und von der Klägerin vollstreckte Urteil des Arbeitsgerichts nicht binnen drei bis vier Wochen die erforderlichen Zahlun-gen leisten konnte. 3 Beides war dem Beklagten nach seinem Vortrag auch bekannt. 4 [X.] hat das [X.] aus einer wertenden Betrachtung aller Umstände entnommen. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Widerspruch zur Recht-sprechung des Senats davon ausgegangen, dass auch bei kongruenter [X.] ohne weiteres vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ausgegangen werden könne. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend - zusätzlich zu der Würdigung aller Umstände - von einer inkongruenten Deckung ausgegangen, weil die Abtretung auch zur Sicherung der bereits verdienten Gebühren des Beklagten erfolgte, worauf dieser keinen Anspruch hatte. Dass die Abtretung auch zur Absicherung der noch zu verdienenden Gebühren erfolgt ist, hätte sie nur kongruent gemacht, wenn vorrangig diese Forderungen hätten gesichert werden sollen und der Sicherungsbetrag nur für sie ausgereicht hätte (vgl. [X.], Urt. v. 12. November 1992 - [X.] ZR 236/91, [X.], 276, 278). Dies war nicht der Fall. 5 - 4 - Soweit die Beschwerde meint, der Schuldner habe irrig die Vorausset-zungen einer kongruenten Deckung angenommen, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Dies war außerdem nicht der Fall, weil für ihn offensichtlich war, dass ein Anspruch auf Besicherung der bereits verdienten Anwaltsgebühren nicht bestand. Eine Divergenz zur Entscheidung des Senats vom 9. Januar 1997 - [X.] ZR 47/96, [X.], 423, 427 liegt entgegen der Beschwerde nicht vor. 6 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 7 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 31.07.2003 - 21 O 120/03 - KG [X.], Entscheidung vom 19.03.2004 - 25 U 139/03 -

Meta

IX ZR 90/04

13.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZR 90/04 (REWIS RS 2006, 2609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2609

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