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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 112/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 142.102,78 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Beklagte kannte die fortbestehende Zahlungsunfähigkeit des [X.], weil sie dessen Unvermögen kannte, den am 5. Juni 2002 keinesfalls ge-stundeten restlichen Betrag von rund 80.000 • zu zahlen, und sie selbst nicht behauptet hat, sie sei davon ausgegangen, dass der Schuldner vorrangig [X.] Gläubiger bedienen würde. 2 - 3 -
Die Vereinbarung in Nr. 5.4 der [X.] der Beklagten, wonach diese bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden "Sicherheit oder Vorauszahlung für ausstehende Lieferungen – verlangen" kann, ist zu unbestimmt, um eine kongruente Deckung zu [X.]. Als Sicherheit kam keineswegs nur die Sicherungsübereignung der später tatsächlich sicherungshalber übereigneten Motorräder in Betracht, sondern ebenso - um nur ein Beispiel zu nennen - die Abtretung von Forderungen. Von dieser Möglichkeit haben die Vertragsparteien auch Gebrauch gemacht. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.09.2003 - 7 O 1365/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 U 1775/03 -
Meta
12.07.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 112/04 (REWIS RS 2007, 2918)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2918
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