Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. IX ZR 210/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 284

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 210/03 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 14. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2003, berichtigt durch Beschluss vom 31. Oktober 2003, wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 118.952,03 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Nach der Rechtsprechung des [X.]s schuldet der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber grundsätzlich keinen Hinweis auf die Höhe der anfallenden [X.] - 3 - bühren. Der Mandant muss bei Beauftragung eines Rechtsanwalts regel-mäßig damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitzuteilen. Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren. Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu be-rücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus erge-bende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten ([X.], 27, 29 f; [X.], Urt. v. 18. September 1997 - [X.] ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; Urt. v. 2. Juli 1998 - [X.] ZR 63/97, [X.], 1801, 1803; je m.w.N.). 3 Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertrags-schluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entschei-dend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste ([X.], Urt. v. 10. Juni 1985 - [X.], NJW 1985, 2642, 2643; Urt. v. 2. Juli 1998 aaO S. 1803). 4 Dieser Maßstab gilt nach der Rechtsprechung des [X.]s auch dann, wenn bereits ein Mandat besteht und ein [X.] erteilt wird. So lag etwa im Urteil des [X.]s vom 2. Juli 1998 (aaO) ein [X.] vor. 5 - 4 - Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist damit geklärt. Eine Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. Der [X.] sieht keinen Anlass für eine Änderung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf Folge-mandate. Insbesondere aus der umfassenden Belehrungspflicht des Anwalts im Rahmen eines bestehenden Mandats, ergibt sich hierfür nichts. Auf die Kosten eines [X.]s bezieht sich dieses Mandat nicht. 6 Diese Rechtsprechung des [X.]s hat das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung ersichtlich zugrunde gelegt. Die Subsumtion im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters. 7 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 8 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.09.2002 - 314 [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom 12.09.2003 - 4 [X.]/02 -

Meta

IX ZR 210/03

14.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. IX ZR 210/03 (REWIS RS 2005, 284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 284

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