Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 R 2/14 R

12. Senat | REWIS RS 2015, 2572

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender Angestellter - Stimmrechtsübertragung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit


Leitsatz

Der Minderheitsgesellschafter einer GmbH, der bei dieser - ohne deren Geschäftsführer zu sein - als leitender Angestellter tätig ist, verfügt auch nach auf ihn erfolgter rechtsgeschäftlicher Übertragung der Mehrheitsstimmrechte nicht über eine Stellung in der Gesellschafterversammlung, die ihn im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einem Selbstständigen macht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Feststellung von Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund von Beschäftigung.

2

Die Beigeladene zu 1. betreibt in der Rechtsform einer GmbH ua die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben. Der Kläger (ein Bauingenieur) war seit 1999 aufgrund einer notariellen Vereinbarung mit einem Anteil von 3000 DM, seine Ehefrau mit 47 000 DM am Stammkapital der GmbH beteiligt. Die Beschlüsse der [X.]erversammlung wurden nach den Bestimmungen des [X.]svertrages mit einfacher Mehrheit des bei der Abstimmung vertretenen Stammkapitals gefasst. Beschlüsse über Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, Satzungsänderungen und über die Auflösung der [X.] erforderten eine Mehrheit von drei Vierteln des vorhandenen Stammkapitals. Im [X.]svertrag war zudem bestimmt, dass jeder [X.]er sich in der [X.]erversammlung durch einen Mitgesellschafter, durch seinen Ehegatten, durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater vertreten lassen kann. Die Vollmacht, die ein [X.]er zur Wahrnehmung seiner Rechte in der [X.]erversammlung erteilte, konnte widerrufen werden, und zwar auch dann, wenn der [X.]er sie unwiderruflich gestellt hatte.

3

Die Ehefrau des [X.] war seit September 1999 zur alleinigen Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1. bestellt. Mit notarieller Urkunde vom 16.9.1999 erteilte die Beigeladene zu 1. dem Kläger eine Vollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten betreffend den Erwerb, die gänzliche oder teilweise Veräußerung und Belastung von Grundbesitz bzw [X.] an solchen. Der Kläger wurde von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht wurde jederzeit frei widerruflich erteilt. Der Kläger gewährte der Beigeladenen zu 1. seit 1998 verzinsliche Darlehen in Höhe von 600 000 DM und 300 000 DM und erwarb eine weitere Darlehensforderung gegen die Beigeladene zu 1. in Höhe von 600 000 DM.

4

Mit Datum vom 20.12.2006 traf der Kläger mit seiner Ehefrau folgende (einfach-schriftliche) Vereinbarung:

        

"Zum 01.01.2007 überträgt Frau [X.] ihre Stimmrechte auf J.
K. Somit ist [X.] in allen Angelegenheiten alleinig entscheidungsbefugt."

5

Nach durch notariellen [X.] vorgenommener Übertragung der [X.]santeile der Ehefrau des [X.] an den gemeinsamen [X.] erfolgte eine weitere (einfach-schriftliche) Vereinbarung vom 30.7.2008, wonach die Stimmrechte zum 1.8.2008 vom [X.] auf den Kläger übergehen sollten. Auch in dieser Vereinbarung findet sich die Formulierung, dass der Kläger damit in allen Angelegenheiten alleinig entscheidungsbefugt sei.

6

Bereits zuvor - am 14.12.2006 - hatten der Kläger und die Beigeladene zu 1. einen "Anstellungsvertrag mit einem leitenden Angestellten" geschlossen (im Folgenden: Anstellungsvertrag). Danach wurde der Kläger ab 1.1.2007 als "technischer Leiter im Baubereich" tätig. Als Vergütung vereinbarten die Beteiligten ein festes "Jahresbruttogehalt", zahlbar in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Monatsende auf ein Gehaltskonto des [X.]. Der Kläger hatte einen Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger verpflichtete sich, seine ganze Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. zur Verfügung zu stellen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedurften der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Beigeladene zu 1. führte für den Kläger ua Lohnsteuer ab.

7

Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom [X.] stellte die Beklagte ([X.]) fest, dass er seine Tätigkeit als mitarbeitender [X.]er der Beigeladenen zu 1. seit 1.1.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 zurück. Mit Bescheid vom 18.12.2009 änderte die Beklagte ihre Bescheide dahin, dass sie die Versicherungspflicht des [X.] in seiner seit dem 1.1.2007 ausgeübten Beschäftigung als mitarbeitender [X.]er der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der [X.] Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Hinsichtlich der [X.] erklärte die Beklagte später vor dem [X.] zu Protokoll, diesen Bescheid zurückzunehmen.

8

Das gegen die Bescheide angerufene [X.] hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben sowie festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege (Urteil vom 9.9.2011).

9

Das L[X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger seit 1.1.2007 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei. Der Inhalt des zwischen den Beteiligten geschlossenen Anstellungsvertrages spreche wesentlich für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Kläger sei als leitender Angestellter den Weisungen der Geschäftsführerin, seiner Ehefrau, unterworfen. Als [X.] verfüge der Kläger über keine Sperrminorität. Auch die Übertragung von Stimmrechten in der [X.]erversammlung ändere an der Beurteilung der Tätigkeit als Beschäftigung nichts. Eine von den Geschäftsanteilen isolierte Übertragung von Stimmrechten sei nach dem [X.]srecht nicht zulässig. Bei Annahme einer Vollmacht sei diese aus wichtigem Grund widerruflich erteilt. Eine Vollmacht ende zudem mit dem [X.], auf das sie sich beziehe. Der Kläger dürfe insbesondere bei einer etwaigen Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund nicht mitstimmen (Urteil vom 10.12.2013).

Mit seiner Revision rügt der Kläger ua eine Verletzung von § 7 [X.]B IV und § 103 [X.]G. Er sei selbstständig tätig. Das L[X.] habe seine Entscheidung zu Unrecht ausschließlich darauf gestützt, dass er formal keine Rechtsmacht besitze, um die Geschicke der Beigeladenen zu 1. zu bestimmen. Entscheidend für seine (des [X.]) Statusfeststellung sei, dass nur er "Kopf und Seele" seines Familienunternehmens sei. Er sei als einziger in der Lage, die Firma zu führen. Er habe faktisch die Unternehmensleitung ausgeübt und keinen Weisungen seiner Ehefrau unterlegen. Diese habe eine kaufmännische Ausbildung, leite lediglich die buchhalterischen Geschicke des Familienunternehmens und sei im Schwerpunkt Ehe-, Hausfrau und Mutter. Wirtschaftlich verwertbare Kenntnisse des Bauleitungswesens besitze sie nicht. Das L[X.] hätte zur Überprüfung seines (des [X.]) sozialversicherungsrechtlichen Status anhören sowie seine Ehefrau als Zeugin vernehmen müssen. Dies sei nicht geschehen. Das L[X.] habe damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Auch habe eine im Frühjahr 2013 bei der Beigeladenen zu 1. durchgeführte Betriebsprüfung über den [X.] bis 31.12.2012 hinsichtlich der streitigen Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2011 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten ([X.]) revisionsrechtlich beanstandungsfrei das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist dabei - nach der vor dem [X.] abgegebenen Erklärung der Beklagten - nur noch die auf der Rechtsgrundlage des § 7a [X.]B IV getroffene Feststellung einer Versicherungspflicht des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. (eine GmbH) in der [X.] vom 1.1.2007 bis 10.12.2013 (= Tag der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]).

1. Das [X.] ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls - ausgehend von den von ihm für den [X.] bindend festgestellten (vgl § 163 [X.]G) Tatsachen und den Rechtsgrundlagen des Sozialversicherungsrechts (dazu im Folgenden a) - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in der [X.] vom 1.1.2007 bis 10.12.2013 für die Beigeladene zu 1. aufgrund Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung tätig war (dazu b). Auch sonstige Revisionsrügen, insbesondere hinsichtlich einer angeblich verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Sachaufklärung greifen nicht durch (insoweit c).

a) Im streitigen [X.]raum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 1 S 1 Nr 1 [X.]B VI, § 25 Abs 1 [X.]B III) der Versicherungspflicht. Allgemeiner gesetzlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung ist § 7 Abs 1 S 1 [X.]B IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 [X.]B IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "[X.] dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt B[X.] Urteil vom 31.3.2015 - [X.] KR 17/13 R - Juris Rd[X.] mwN; B[X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] und B[X.] [X.]-2400 § 28e [X.] Rd[X.]; ferner B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] RdNr 14 mwN; B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] f, [X.] f und [X.], jeweils mwN; B[X.]E 78, 34, 36 = [X.]-2940 § 2 [X.]; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl [X.] [X.]-2400 § 7 Nr 11).

Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] Leitsatz und RdNr 25 ff).

b) Das [X.] hat diese allgemeinen rechtlichen Maßstäbe im Ausgangspunkt zutreffend herangezogen, sämtliche Umstände berücksichtigt und nachvollziehbar begründet, dass die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien hier überwiegen. Die Feststellungen des [X.] zu den der Tätigkeit des [X.] zugrunde liegenden Vereinbarungen im Anstellungsvertrag vom 14.12.2006 (dazu [X.]), zu den vom Kläger der Beigeladenen zu 1. gewährten Darlehen (dazu [X.]) sowie zur Stellung des [X.] als Gesellschafter nach Übertragung von Stimmrechten (dazu [X.]) rechtfertigen in dem hier zu beurteilenden Fall die Annahme, dass der Kläger für die Beigeladene zu 1. als Beschäftigter versicherungspflichtig war. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger mit der Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1. verheiratet ist und sich - trotz ihm nicht eingeräumter Mehrheitsgesellschafter- und Geschäftsführerstellung - als "Kopf und Seele" des Familienunternehmens versteht (dazu [X.]).

[X.]) Das [X.] hat anhand der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen im Anstellungsvertrag vom 14.12.2006 zutreffend wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses iS von § 7 Abs 1 S 1 [X.]B IV festgestellt.

Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - A[X.]edingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam a[X.]edungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 21/07 R; B[X.] Urteil vom 29.9.2011 - [X.] R 17/09 R - Juris Rd[X.]; B[X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], RdNr 16 mwN).

Nach den insoweit für den [X.] verbindlichen und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) erhielt der Kläger nach dem mit der Beigeladenen zu 1. - seiner Arbeitgeberin - geschlossenen, ausdrücklich so bezeichneten "Anstellungsvertrag mit einem leitenden Angestellten" eine feste, vorab vereinbarte und nach Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags monatlich auf sein privates Konto ausgezahlte Vergütung. Der Kläger hatte einen vertraglichen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub und schuldete der Beigeladenen zu 1. als Gegenleistung seine ganze Arbeitskraft. Die Beteiligten haben den schriftlichen Vertragstext aufgrund einer dort mit aufgenommenen Schriftformklausel als allein maßgeblichen Vertragsinhalt vereinbart.

Damit hat das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses iS von § 7 Abs 1 S 1 [X.]B IV festgestellt. Dem steht auch nicht die dem Kläger erteilte Vollmacht entgegen, die ihn zur Vertretung der Beigeladenen zu 1. in sämtlichen geschäftlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Beschränkungen des § 181 BGB berechtigte. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in [X.] dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (stRspr, zuletzt B[X.] [X.]-2400 § 28p [X.] RdNr 30 mwN).

[X.]) Das [X.] hat ebenfalls revisionsrechtlich beanstandungsfrei eine selbstständige Tätigkeit des [X.] auch unter Berücksichtigung weiterer Umstände abgelehnt. Insbesondere trug der Kläger kein Unternehmerrisiko, das bei der Beurteilung des Gesamtbildes seiner Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre. Nach den vom B[X.] entwickelten Grundsätzen (B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] mwN; B[X.] Urteil vom 25.1.2001 - [X.] KR 17/00 R - Juris Rd[X.]; zuletzt B[X.] Urteil vom 28.9.2011 - [X.] R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon B[X.] [X.] 2200 § 1227 [X.] S 37; B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] mwN; zuletzt B[X.] Urteil vom 28.9.2011, [X.]O).

Die Gewährung eines Darlehens begründet kein solches mit der Tätigkeit des [X.] für die Beigeladene zu 1. verbundenes Risiko. Er übernahm damit vielmehr das mit jeder Darlehensgewährung verbundene Haftungs- oder Ausfallrisiko. Seine eigene Arbeitskraft wurde dagegen gerade nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger als Gegenleistung nämlich vereinbarungsgemäß eine feste monatliche Vergütung. Im Übrigen ist es auch nicht völlig unüblich, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber Darlehen gewähren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kreditinstitute bei Familienunternehmen typischerweise auch auf einer finanziellen Beteiligung bzw Mithaftung von Ehepartnern bestehen.

[X.]) Der Kläger war auch nach den Vereinbarungen mit dem jeweils anderen Gesellschafter der zu [X.], die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung auf ihn zu übertragen, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses iS von § 7 Abs 1 [X.]B IV für die Beigeladene zu 1. versicherungspflichtig beschäftigt.

Der Kläger war in dem hier streitigen [X.]raum am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. in wirtschaftlich untergeordnetem Maße beteiligt, nämlich nur in einem Umfang von 6 %. Wer aber Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft - sei es auch an einer Familiengesellschaft - hält, ist nur dann selbstständig tätig, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von [X.] verbunden ist; etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (stRspr; grundlegend B[X.]E 38, 53, 57 f = [X.]600 § 56 [X.]; zuletzt B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] RdNr 16). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Auch nach den zwischen den Gesellschaftern der Beigeladenen zu 1. getroffenen Vereinbarungen, die Stimmrechte des jeweils anderen (Mit-)Gesellschafters (unter Beibehaltung von deren jeweiliger Gesellschafterstellung) auf den Kläger zu übertragen, verfügte dieser nicht über eine Stellung in der Gesellschafterversammlung, die es ihm ermöglicht hätte, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren. Eine Stimmrechtsübertragung, getrennt vom Gesellschaftsanteil, verstößt nämlich gegen das Gesellschaftsrecht (dazu <1>). Selbst bei Umdeutung der vereinbarten Stimmrechtsübertragung (dazu <2>) in eine widerrufliche [X.] (Ausübung des Stimmrechts im eigenen Namen) oder eine - ebenfalls widerruflich erteilte - Stimmrechtsvollmacht (Ausübung des Stimmrechts im fremden Namen) ändert dies nichts daran, dass der Kläger weisungsgebunden in dem ihm fremden Betrieb der Beigeladenen zu 1. eingegliedert und damit versicherungspflichtig beschäftigt war. Ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die [X.] bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem [X.] und welcher Gewichtung, beurteilt sich ohne strikte "Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs 1 [X.]B IV (dazu <3>).

<1> Die zwischen den Gesellschaftern jeweils vereinbarte Stimmrechtsübertragung ist gesellschaftsrechtlich unwirksam und sozialversicherungsrechtlich ohne Belang. Die Übertragung der Stimmrechte erfolgte jeweils uneingeschränkt, dh insbesondere nicht befristet und auch nicht unter einem Widerrufsvorbehalt. Es wurde ausdrücklich der Wille formuliert, der Kläger werde "in allen Angelegenheiten alleinig entscheidungsbefugt". Die Übertragung von Stimmrechten sollte unabhängig von den gehaltenen Geschäftsanteilen erfolgen, die beim jeweiligen übertragenden Gesellschafter verblieben.<1> Die zwischen den Gesellschaftern jeweils vereinbarte Stimmrechtsübertragung ist gesellschaftsrechtlich unwirksam und sozialversicherungsrechtlich ohne Belang. Die Übertragung der Stimmrechte erfolgte jeweils uneingeschränkt, dh insbesondere nicht befristet und auch nicht unter einem Widerrufsvorbehalt. Es wurde ausdrücklich der Wille formuliert, der Kläger werde "in allen Angelegenheiten alleinig entscheidungsbefugt". Die Übertragung von Stimmrechten sollte unabhängig von den gehaltenen Geschäftsanteilen erfolgen, die beim jeweiligen übertragenden Gesellschafter verblieben.

Eine solche uneingeschränkte Übertragung von Stimmrechten getrennt von Geschäftsanteilen verstößt gegen das Gesellschaftsrecht (vgl [X.] Urteil vom 11.10.1976 - [X.] - Juris RdNr 29 mwN; ebenso: [X.] Urteil vom [X.] - Juris RdNr 9; [X.] Urteil vom 21.1.2015 - X R 16/12 - Juris Rd[X.]5). Das Stimmrecht ist nämlich ein wesentliches Element der gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaft und als solches an den die Gesellschafterstellung prägenden Geschäftsanteil gebunden. Es gilt insoweit das sog Abspaltungsverbot, nach dem das Stimmrecht des Gesellschafters nicht ohne den dazugehörenden Geschäftsanteil übertragen werden kann ([X.]; vgl [X.] in [X.] Komm zum GmbHG, 1. Aufl 2012, § 47 RdNr 75; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl 2013, § 47 Rd[X.]0; [X.] in [X.], GmbHG, 2. Aufl 2010, § 47 Rd[X.]7; [X.] in [X.]/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl 2012, § 47 RdNr 19; [X.] in [X.], GmbHG, 10. Aufl 2010, § 47 RdNr 20; [X.], GmbHG, 2. Aufl 2011, § 47 RdNr 19; zu davon abweichenden Mindermeinungen in Sonderfällen vgl [X.] in [X.], GmbHG, 2. Aufl 2010, § 47 Rd[X.]8).

<2> Es kann offenbleiben, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarungen, die Stimmrechte des jeweils anderen (Mit-)Gesellschafters auf den Kläger zu übertragen, als [X.] oder als Stimmrechtsvollmacht auszulegen ist.<2> Es kann offenbleiben, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarungen, die Stimmrechte des jeweils anderen (Mit-)Gesellschafters auf den Kläger zu übertragen, als [X.] oder als Stimmrechtsvollmacht auszulegen ist.

Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird anstelle der Übertragung von Stimmrechten auch die Zulässigkeit einer [X.] diskutiert. Danach wird ein Dritter ermächtigt, das Stimmrecht im eigenen Namen geltend zu machen. Die Zugehörigkeit des Stimmrechts zum Geschäftsanteil bleibt dadurch unberührt. Im Gegensatz zur Vollmacht handelt der Dritte nicht im Namen des Gesellschafters, sondern im eigenen Namen. Die Zulässigkeit einer solchen [X.] ist für Stimmrechte der GmbH allerdings umstritten (vgl den Überblick bei [X.], [X.]O, § 47 RdNr 78; offengelassen [X.] Beschluss vom 11.2.2008 - II ZR 291/06 - Juris Rd[X.]). Sofern die [X.] für zulässig erachtet wird, gilt dies indessen nur unter der Einschränkung, dass ein solches Recht, im eigenen Namen ein fremdes Stimmrecht geltend zu machen, jedenfalls nur widerruflich erteilt werden kann (vgl [X.], ebenda).

Typischerweise wird eine unzulässige Stimmrechtsübertragung nach § 140 BGB in eine Stimmrechtsvollmacht umgedeutet. Zulässig ist aber auch insoweit nur eine widerrufliche Stimmrechtsvollmacht (vgl [X.] Urteil vom 11.10.1976 - [X.] - Juris RdNr 29; offengelassen [X.] Beschluss vom [X.]/08 - Juris RdNr 3). Eine der Abtretung des Stimmrechts gleichzusetzende Vollmacht ist dagegen unwirksam(zur Aktiengesellschaft vgl [X.] Urteil vom [X.] - Juris RdNr 10).

Aus alledem ergibt sich, dass sowohl im Falle einer [X.] als auch bei Annahme einer Stimmrechtsvollmacht die Ausübung der Stimmrechte durch die Gesellschafter wirksam nur widerruflich übertragen werden konnte. Der jeweilige Inhaber des Geschäftsanteils, dh hier zunächst die Ehefrau des [X.] und später ihr gemeinsamer [X.], hätte mithin nur den Widerruf der "Stimmrechtsübertragung" erklären müssen, um danach sein eigenes Stimmrecht wieder uneingeschränkt selbst ausüben zu können. Für die Vollmachtserteilung war dies im Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beigeladenen zu 1. auch ausdrücklich so geregelt: Danach sollte jede Vollmacht, die ein Gesellschafter zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Gesellschafterversammlung erteilt, widerrufen werden können, und zwar auch dann, wenn der Gesellschafter sie unwiderruflich gestellt hatte.

<3> Aufgrund der - wie dargestellt - nur widerruflich übertragenen bzw übertragbaren Stimmrechte reichte die Rechtsstellung des [X.] als Gesellschafter nicht soweit, dass er Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit hätte verhindern können und mit Blick darauf als selbstständig erwerbstätig angesehen werden [X.]> Aufgrund der - wie dargestellt - nur widerruflich übertragenen bzw übertragbaren Stimmrechte reichte die Rechtsstellung des [X.] als Gesellschafter nicht soweit, dass er Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit hätte verhindern können und mit Blick darauf als selbstständig erwerbstätig angesehen werden könnte.

Ein GmbH-Gesellschafter, der von der GmbH angestellt und nicht einmal zum Geschäftsführer bestellt wurde, besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung nicht regelmäßig zugleich auch die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder auch nur abzuschwächen. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (stRspr; vgl B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] S 57 f, zuletzt B[X.] Urteil vom 19.8.2015 - [X.] KR 9/14 R - Juris RdNr 28 mwN).

Als alleinige Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1. war im vorliegenden Fall die Ehefrau des [X.] bestellt. Das [X.] ist daher ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger an die Weisungen dieser Geschäftsführerin rechtlich gebunden war. Allein die Ehefrau führte die laufenden Geschäfte der GmbH, zu denen auch die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten der GmbH gehört. Einschränkungen sah der Gesellschaftsvertrag insoweit nicht vor, insbesondere behielt sich die Gesellschafterversammlung keine Weisungsrechte gegenüber Beschäftigten vor (vgl dazu bereits B[X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], RdNr 26 f). Die Ausübung des fremden Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung (sei es im eigenen oder im fremden Namen) war dem Kläger nur widerruflich eingeräumt. Der jeweilige Mehrheitsgesellschafter hätte deshalb jederzeit wieder über sein Stimmrecht verfügen und den Kläger in der Gesellschafterversammlung überstimmen können. Damit war der Kläger insbesondere nicht in der Lage, die Geschäftsführerin nach § 46 [X.] gegen ihren bzw später gegen den Willen des [X.]es abzuberufen und sich gegebenenfalls auf diesem Weg den Weisungen zu entziehen.

Die vorstehenden gesellschaftsrechtlichen Erwägungen haben im Fall des [X.] auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtslage im Sozialversicherungsrecht. Ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem [X.] und welcher Gewichtung im Rahmen der insoweit zu treffenden Abwägung aller Umstände, beurteilt sich ohne strikte "Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs 1 [X.]B IV. Dass ein Widerruf der Ausübung von Stimmrechten in der streitigen [X.] tatsächlich nicht erklärt wurde, ist deshalb ohne Bedeutung. Bei einem Konfliktfall zwischen den Gesellschaftern wäre allein die dem jeweils anderen Gesellschafter aufgrund seines Widerrufsrechts zustehende Rechtsmacht zum Tragen gekommen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit des [X.] bestand. Eine solche Situation ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht hinnehmbar. So hat der [X.] bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht bzw fehlender Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (so schon für Familien-Unternehmen zuletzt B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] RdNr 29-30; B[X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], RdNr 32; B[X.] [X.]-2600 § 5 [X.] RdNr 16; aus der früheren Rspr: B[X.] [X.] [X.] zu § 168 RVO; B[X.] [X.] 2200 § 1228 [X.]; B[X.] [X.] 2200 § 205 [X.]1 S 103). Gerade dieses Postulat der Vorhersehbarkeit ist es, das das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt und von Wertungen des - an ganz anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten - Gesellschaftsrechts unterscheidet (vgl dazu ausführlich B[X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] KR 13/14 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

[X.]) Der Beurteilung der Tätigkeit des [X.] als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 [X.]B IV steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger mit der alleinigen Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1. familiär verbunden ist und mit seinem bauingenieurlichen Fachwissen den Unternehmensgegenstand wesentlich bestimmen kann.

(1) Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären [X.] zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Eine solche "Schönwetter-Selbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar (grundlegend B[X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], RdNr 32; zuletzt B[X.] Urteil vom 29.7.2015 - [X.] KR 23/13 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2400 § 7 [X.] vorgesehen).

(2) Entgegen dem Vorbringen des [X.] kann auch die von den für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen [X.]en entwickelte sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs 1 [X.]B IV nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden (zur kontextabhängigen, bereichsspezifischen Auslegung des Beschäftigungsbegriffs vgl bereits B[X.] Beschluss vom 11.12.1973 - [X.] 1/73 - B[X.]E 37, 10 = [X.] [X.]2 zu § 1259 RVO). Soweit der [X.] in der Vergangenheit vereinzelt gleichwohl auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen hat (vgl B[X.] Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92), wird hieran - wie bereits im Urteil vom 29.7.2015 - [X.] KR 23/13 R (zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2400 § 7 [X.] vorgesehen) dargelegt worden ist - nicht festgehalten, weil eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten mit dem bereits oben beschriebenen Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände ebenfalls nicht in Einklang zu bringen ist.

c) Die im Revisionsverfahren zudem vom Kläger des Weiteren erhobene Rüge, das [X.] habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, hat keinen Erfolg. Findet nämlich - wie vorstehend dargelegt - die sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung für die Beurteilung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs 1 [X.]B IV keine Anwendung, kommt es auf das vom Kläger gerügte Unterbleiben der Vernehmung seiner Ehefrau und auf seine persönliche Anhörung von vornherein nicht entscheidungserheblich an.

Der Kläger kann darüber hinaus auch nicht damit durchdringen, eine im Frühjahr 2013 bei der Beigeladenen zu 1. durchgeführte Betriebsprüfung habe hinsichtlich seiner Tätigkeit keine sozialversicherungsrechtlichen Beanstandungen ergeben. Zu Unrecht beruft er sich insoweit auf eine vermeintlich sich zu seinen Gunsten ergebende Schutzwirkung schon deshalb, weil es sich dabei sowohl um vom [X.] nicht festgestellte tatsächliche Umstände und einen unzulässigen neuen Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren handelt (vgl § 162 [X.]G) als auch um nicht berücksichtigungsfähiges, erst nach Ablauf der [X.] (vgl § 164 [X.]G) erfolgtes Vorbringen.

2. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 S 1 [X.]G.

Meta

B 12 R 2/14 R

11.11.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mainz, 9. September 2011, Az: S 7 KR 451/09, Urteil

§ 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 R 2/14 R (REWIS RS 2015, 2572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2572

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