Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2020, Az. B 12 KR 30/19 R

12. Senat | REWIS RS 2020, 2407

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Mehrheitsgesellschafter - Treuhandvertrag - Rechtsmacht - angestellter GmbH-Gesellschafter - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit


Leitsatz

1. Ein Treuhandvertrag, nach dem ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Treuhänder Geschäftsanteile für einen Treugeber hält, vermag aufgrund der schuldrechtlichen Wirkungen zwischen den Vertragsparteien nicht die eine abhängige Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließende Rechtsmacht zur Einflussnahme auf die Gesellschafterbeschlüsse einzuschränken.

2. Die abhängige Beschäftigung eines Gesellschafters einer GmbH, der nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist ausgeschlossen, wenn das regelmäßig der Geschäftsführung zugewiesene Weisungsrecht über die Beschäftigten im Gesellschaftsvertrag ihm gegenüber im Wesentlichen ausgeschlossen ist oder er kraft seiner Gesellschaftsanteile in der Lage ist, eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags herbeizuführen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 16. Mai 2019 und des [X.] vom 17. Mai 2017 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014 wird hinsichtlich der [X.] vom 19. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der [X.] vom 2.11.2011 bis zum 31.12.2012 als Gesellschafterin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. aufgrund abhängiger Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.

2

Die zu [X.] verfügte über ein Stammkapital von 25 000 Euro, von dem die Klägerin einen Nennbetrag von 17 500 Euro ([X.]) und deren [X.] weitere 7500 Euro [X.]) hielten. Für [X.] war nach dem Gesellschaftsvertrag die einfache Stimmenmehrheit erforderlich; Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, die Vertretung der Gesellschaft durch den/die Geschäftsführer, die Geschäftsführung sowie die Übertragung von Geschäftsanteilen bedurften einer Mehrheit von [X.] der Stimmen.

3

Die Klägerin war in der [X.] vom [X.] bis zum 18.1.2012 als alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1. in das Handelsregister ([X.]) eingetragen. Ein gesonderter Geschäftsführervertrag bestand nicht. Am 19.1.2012 wurde der Ehemann der Klägerin als Geschäftsführer in das [X.] eingetragen. Er hatte am 19.11.2011 mit der Beigeladenen zu 1. einen [X.] mit Wirkung zum 1.1.2012 geschlossen. Mit Arbeitsvertrag vom 1.1.2012 wurde die Klägerin als Sachbearbeiterin im Bereich Auftragsbearbeitung, Beratung und Softwarepflege eingestellt.

4

Im Rahmen einer 2013 durchgeführten Betriebsprüfung für den [X.]raum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2012 legte der Ehemann der Klägerin einen nicht notariell beurkundeten Treuhandvertrag vom 5.12.2008 vor. Danach hielt die Klägerin 7500 Euro [X.] des Stammkapitals) ihres Geschäftsanteils als Treuhänderin für ihren Ehemann als Treugeber und 10 000 Euro [X.] des Stammkapitals) für sich selbst. Sie war verpflichtet, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des [X.] über die Gesellschafterrechte zu verfügen und das Stimmrecht entsprechend den Weisungen des [X.] auszuüben. Diesem war eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht sowie eine unwiderrufliche Verfügungsvollmacht über den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil eingeräumt. Darüber hinaus war die Klägerin als Treuhänderin in allen Fällen der Beendigung des [X.] oder auf jederzeitiges Verlangen des [X.] verpflichtet, den Geschäftsanteil auf diesen oder eine von ihm bezeichnete Person zu übertragen. Eine Kündigung des [X.] war für beide Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.

5

Durch Bescheid der Beklagten vom 19.12.2013 wurde die "Versicherungspflicht" der Klägerin "für die [X.] vom 02.11.2011 bis 31.12.2012 aufgehoben und das Beschäftigungsverhältnis beanstandet". Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.10.2014).

6

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] vom 17.5.2017; Urteil des L[X.] vom [X.]). Das L[X.] hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe im gesamten streitigen [X.]raum als Mehrheitsgesellschafterin mit [X.] der Geschäftsanteile maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft gehabt. Der Treuhandvertrag entfalte nur eine schuldrechtliche Wirkung. Ihm fehle jede für die Statusbeurteilung notwendige Rechtsbeständigkeit. Im Rechtsverkehr nach außen zählten nur die Eintragungen in das [X.]. Es liege allein bei der Klägerin als Treuhänderin, ob sie die schuldrechtliche Bindung aus dem Treuhandvertrag respektiere. Selbst ein schuldrechtlicher Anspruch des [X.] auf Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteils bedürfe zunächst der Durchsetzung. Die unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht ändere nichts an der Beurteilung.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 1 [X.]B V iVm § 7 Abs 1 [X.]B IV. Ihr Einfluss auf die Gesellschaft sei durch den Treuhandvertrag begrenzt gewesen. Sie habe danach frei nur über einen Minderheitsanteil verfügt. Dem stehe weder die schuldrechtliche Natur des [X.] noch die Möglichkeit seiner Kündigung entgegen, denn auch der Gesellschaftsvertrag sei schuldrechtlicher Natur, nicht kündigungsfest und die Verteilung der Gesellschaftsanteile jederzeit änderbar. Die Statusbeurteilung könne sich nicht maßgeblich nach einem möglichen vertragswidrigen Verhalten richten, zu dem es gar nicht gekommen sei. Gegebenenfalls könnte der Treugeber ein vertragswidriges Verhalten durch eine einstweilige Verfügung abwenden.

8

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 16. Mai 2019 und des [X.] vom 17. Mai 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und festzustellen, dass sie in ihren Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1. in der [X.] vom 2. November 2011 bis zum 31. Dezember 2012 aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, [X.] Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist überwiegend begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2014, mit dem die "Versicherungspflicht" der Klägerin in der [X.] vom 2.11.2011 bis zum 31.12.2012 "aufgehoben" und das "Beschäftigungsverhältnis beanstandet" wurde, ist als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) über die Feststellung des Fehlens von Versicherungspflicht im genannten [X.]raum auszulegen (§ 133 BGB; zur Auslegungsbefugnis des Revisionsgerichts vgl [X.] Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - [X.], 74 = [X.]-1300 § 45 [X.], Rd[X.] 16). Dieser ist (lediglich) insoweit rechtmäßig, als er die [X.] der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin vom 2.11.2011 bis zum 18.1.2012 betrifft. Er ist im Übrigen, hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der [X.] vom 19.1.2012 bis zum 31.12.2012, rechtswidrig, verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten und war diesbezüglich aufzuheben. Einer darüber hinaus gehenden Feststellung der Versicherungspflicht bedurfte es dabei nicht, da die nach den Feststellungen des [X.] für den streitigen [X.]raum insgesamt durchgeführte Arbeitgebermeldung der Beigeladenen zu 1. über die versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin ihre Gültigkeit nach der Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids der Beklagten behält.

Nach den für die Statusbeurteilung geltenden Maßstäben (dazu 1.) unterlag die Klägerin als [X.]erin-Geschäftsführerin in der [X.] vom 2.11.2011 bis zum 18.1.2012 nicht der Versicherungspflicht (dazu 2.). Als Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von [X.] verfügte sie über eine im [X.]srecht wurzelnde, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausschließende Rechtsmacht, die sie in die Lage versetzte, jederzeit eine Einflussnahme auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin zu verhindern. Dem stand der Treuhandvertrag nicht entgegen (dazu 3.). Erst mit der Eintragung ihres Ehemanns als Geschäftsführer in das [X.] am 19.1.2012 war die Klägerin als Sachbearbeiterin der Beigeladenen zu 1. abhängig beschäftigt und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig (dazu 4.).

1. Im streitigen [X.]raum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]), [X.] Pflegeversicherung ([X.]), gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs 1 [X.], § 20 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] in der Fassung des [X.] vom [X.] <[X.] 926>, § 1 Satz 1 [X.]I idF des Gesetzes vom [X.] aaO, § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die hierfür vom [X.] entwickelten [X.] (vgl zuletzt [X.] Urteil vom 4.6.2019 - [X.] R 11/18 R - [X.]E 128, 191 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 14 f ) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH ([X.] Urteil vom 14.3.2018 - [X.] KR 13/17 R - [X.]E 125, 183 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 18). Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem [X.]svertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl zuletzt [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 25/18 R - [X.]E 129, 95 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 14 f mwN).

Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als [X.]er am Kapital der [X.] beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die [X.] ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein [X.]er-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine [X.]erstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die [X.]erversammlung die Geschicke der [X.] bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem [X.]er gegeben, der [X.] der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er [X.] der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem [X.]svertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige [X.]er-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von [X.] haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der [X.]erversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 25/18 R - [X.]E 129, 95 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 15 mwN; [X.] Urteil vom 14.3.2018 - [X.] KR 13/17 R - [X.]E 125, 183 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 21 mwN).

2. Nach diesen Maßstäben war die Klägerin als [X.]erin-Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1. nicht abhängig beschäftigt. Als Mehrheitsgesellschafterin mit einem Kapitalanteil von [X.] der Stammeinlage unterlag sie nicht nach § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 38 Abs 1 sowie § 46 [X.] und 6 GmbHG dem Weisungsrecht der [X.]erversammlung der Beigeladenen zu 1. (vgl zum Weisungsrecht [X.] in [X.][X.], GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 Rd[X.] 3; [X.] in [X.][X.], [X.], 20. Aufl 2020, § 37 Rd[X.] 1; [X.]/Tieves, [X.], 3. Aufl 2019, § 37 Rd[X.]7). Sie konnte vielmehr selbst die Geschicke des Unternehmens und ihre Geschäftsführertätigkeit bestimmen. Wer kraft seiner [X.]errechte die für das Arbeitsverhältnis typische Abhängigkeit von einem Arbeitgeber zu vermeiden vermag, kann nicht als Arbeitnehmer der [X.] angesehen werden ([X.] Urteil vom 30.1.1997 - 10 [X.] - [X.] 3-4100 § 141b [X.] 17 S 79).

3. Der ihr zukommende, die abhängige Beschäftigung ausschließende beherrschende Einfluss auf das Unternehmen der Beigeladenen zu 1. wurde der Klägerin nicht durch den Treuhandvertrag vom 5.12.2008 (dazu a) genommen. Ein Treuhandvertrag ist wegen seiner schuldrechtlichen Wirkung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung (dazu b). Das gilt auch, wenn dem Treugeber eine unwiderrufliche [X.] eingeräumt ist (dazu c). Dieses Ergebnis wird durch die fehlende Publizität von Treuhandabreden im [X.] untermauert (dazu d). Etwas anderes folgt nicht aus einer unwiderruflichen Verfügungsvollmacht über den Geschäftsanteil zugunsten des [X.] oder aus der Pflicht der Treuhänderin zur Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Treugeber (dazu e). Schließlich steht eine frühere Rechtsprechung des [X.] dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen (dazu f).

a) Nach dem Treuhandvertrag vom 5.12.2008 hielt die Klägerin von ihrem Geschäftsanteil (iHv 17 500 Euro = [X.] des Stammkapitals) 7500 Euro (30 vH des Stammkapitals) als Treuhänderin für ihren Ehemann als Treugeber. Ein solches Treuhandverhältnis ist zivil- und steuerrechtlich zulässig ([X.] Urteil vom 19.4.1999 - [X.] - juris Rd[X.] 17; BFH Urteil vom 20.1.1999 - [X.]/97 - [X.], 254). Es ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensgegenstände überträgt oder belässt oder ihm eine Rechtsmacht einräumt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis (des Treuhänders zu [X.]) ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis (des Treuhänders zum Treugeber) nach Maßgabe der schuldrechtlichen [X.] beschränkt ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 30/04 R - Gmb[X.] 2006, 645, 647 f mwN, juris Rd[X.] 25).

b) Für einen [X.]er-Geschäftsführer hat der [X.] bereits entschieden, dass die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die in die Lage versetzt, die Geschicke der [X.] bestimmen oder zumindest nicht genehme Weisungen der [X.]erversammlung verhindern zu können, gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein muss. Außerhalb des [X.]svertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen, Stimmbindungsabreden oder Veto-Rechte zwischen einem [X.]er-Geschäftsführer und einem [X.] sowie anderen [X.]ern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem [X.]svertrag ergebenden [X.] nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger ist die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt ([X.] Urteil vom [X.] 12 KR 9/18 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 19 mwN, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen).

Der Treuhandvertrag vom 5.12.2008 entfaltet aber keine gesellschaftsrechtliche, sondern eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Die klagende Treuhänderin ist als [X.]erin Inhaberin aller mit ihrem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere das Stimmrecht als das wichtigste Verwaltungsrecht steht grundsätzlich ihr allein und nicht dem Treugeber zu. Die Vollrechtsstellung der Treuhänderin hat zur Folge, dass der Treugeber der [X.] - einschließlich der Klägerin - gegenüber [X.]errechte nicht aus eigenem Recht geltend machen kann. Er ist vielmehr stets auf die Wahrnehmung dieser Rechte durch die Treuhänderin angewiesen. Die Einwirkungsmacht des [X.] auf das [X.]sgeschehen ist demnach lediglich mittelbar und gründet sich auf das ihm gegenüber der Treuhänderin zustehende Weisungsrecht, das sich insbesondere auf die Ausübung des Stimmrechts erstreckt.

Diesem Weisungsrecht, das [X.] 1.2. des [X.] vom 5.12.2008 ausdrücklich vorsieht, kommt aber ebenso eine schuldrechtliche und keine unmittelbar gesellschaftsrechtliche Wirkung zu. Es liegt in der Hand der Treuhänderin, ob sie die Weisungen befolgt. Ein weisungswidriges Abstimmungsverhalten in der [X.]erversammlung führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse, sondern zu einer Schadensersatzpflicht des Treuhänders im Innenverhältnis zum Treugeber. Die schuldrechtliche [X.] hindert die Treuhänderin selbst nicht daran, wirksam über das [X.] zu verfügen und damit Rechte des [X.] zu vereiteln. Im Übrigen könnte der Treugeber einen [X.]erbeschluss auch nicht anfechten. Bei treuhänderischer Anteilsberechtigung steht das Recht zur Anfechtung von [X.] dem Treuhänder und nicht dem Treugeber zu, weil sich die Befugnis zur Beseitigung von [X.] nicht nach wirtschaftlichen, sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen bestimmt ([X.] Urteil vom [X.] 12 KR 9/18 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 20 ff mwN aus Rspr und Literatur, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen).

c) Das gleiche gilt für die nach dem Treuhandvertrag vom 5.12.2008 dem Treugeber eingeräumte unwiderrufliche [X.]. Das Stimmrecht eines [X.]ers ist ein wesentliches Element seiner gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaft und als solches an den die [X.]erstellung prägenden Geschäftsanteil gebunden. Es gilt insoweit das sog Abspaltungsverbot, nach dem das Stimmrecht des [X.]ers nicht ohne den dazugehörenden Geschäftsanteil übertragen werden kann ([X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] R 2/14 R - [X.]-2400 § 7 [X.] 27 Rd[X.] 31 mwN). Eine unwiderrufliche, mit einem Stimmrechtsverzicht des [X.]ers verbundene [X.] ist deshalb zwar grundsätzlich unwirksam. Allerdings kann innerhalb eines [X.] eine unwiderrufliche [X.] zumindest in Verbindung mit einer Kündigung des [X.] ([X.]) widerrufen werden ([X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] R 2/14 R - [X.]-2400 § 7 [X.] 27, Rd[X.] 34; [X.] Urteil vom 11.10.1976 - [X.] - [X.] 1977, 10 = [X.] 1976, 2295, 2297 mwN). Selbst wenn die Klägerin danach mit ihrem Ehemann eine wirksame [X.] vereinbart hat, kann diese aber nur schuldrechtliche Wirkungen entfalten. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist maßgeblich, dass die Klägerin als [X.]erin durch die [X.] nicht an einer eigenen Stimmabgabe unter Verdrängung des Vertreters gehindert ist. Bei widersprechender Stimmabgabe von Vertreter und [X.]er in der [X.]erversammlung ist allein die Stimme des [X.]ers maßgebend ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2017, § 47 Rd[X.]6 f; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 22. Aufl 2019, § 47 Rd[X.]0; [X.] in: [X.], GmbHG, 11. Aufl 2014, 2015, § 47 Rd[X.] 82 mwN). Dass in der streitigen [X.] die [X.] (unter gleichzeitiger Kündigung des [X.]) nicht widerrufen wurde und die Treuhänderin gegebenenfalls auch ihr Stimmrecht nicht im Widerspruch zum Treugeber ausgeübt hat, bleibt für die Rechtsmacht ohne Bedeutung (vgl [X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] R 2/14 R - [X.]-2400 § 7 [X.] 27 Rd[X.] 39).

d) Hinzu kommt, dass schuldrechtliche Treuhandverträge - anders als der [X.]svertrag und dessen spätere Änderungen (§ 8 Abs 1 [X.] 1, § 54 Abs 1 Satz 1 GmbHG) - nicht in das [X.] eingetragen werden. Die Rechtssicherheit, die mit dem nach § 9 Abs 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jedem zu Informationszwecken eingeräumten Recht auf Einsichtnahme in das [X.] sowie in die zum [X.] eingereichten Dokumente für den Rechtsverkehr im Außenverhältnis der [X.] verbunden ist, erstreckt sich daher nicht auf ein Treuhandverhältnis. Dieser Rechtssicherheit dient § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG idF des [X.] und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 ([X.] 2026), wonach - unabhängig von der materiellen Rechtslage - im Verhältnis zur [X.] im Fall einer Veränderung in den Personen der [X.]er oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur gilt, wer als solcher in der im [X.] aufgenommenen [X.]erliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Die mit der Aufnahme der [X.]erliste in das [X.] einhergehende Fiktion der [X.]erstellung schafft eine klare Zäsur, nach der sich die Rechte und Pflichten zwischen einer GmbH einerseits und Veräußerer sowie Erwerber des [X.]santeils andererseits bestimmen. Die in § 16 Abs 1 GmbHG verankerte unwiderlegbare Vermutung der [X.]erstellung dient sowohl dem Schutz der [X.] vor Unsicherheit im Hinblick auf die Person des neuen [X.]ers als auch dem Schutz der an dem [X.]erwechsel Beteiligten ([X.] in [X.], 3. Aufl 2018, § 16 Rd[X.] 13). In die [X.]erliste eingetragen werden aber nur die [X.]er, während eine mittelbare Einflussnahme auf die [X.], insbesondere durch Treuhandverhältnisse, wegen des Gebots der Registerklarheit nicht offengelegt werden kann ([X.] Urteil vom [X.] 12 KR 9/18 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 24 ff mwN, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen).

Eine die Rechtsmacht begründende Publizität wird auch nicht durch das nach § 18 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom [X.] ([X.] 1822) eingerichtete [X.] vermittelt. Unabhängig davon, ob im [X.] überhaupt [X.] offenzulegen sind (so wohl BT-Drucks 18/11555 [X.] zu § 20 Abs 2; zum Streitstand in der zivilrechtlichen Literatur vgl [X.], [X.] 2017, 1310, 1316; [X.], [X.] 2017, 2310, 2319; [X.]/[X.], NJW 2017, 2433), wird die Fiktion des § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG durch Mitteilungen an das [X.] nicht verdrängt.

e) Die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht hat die Klägerin durch den Treuhandvertrag auch nicht durch die dem Treugeber eingeräumte unwiderrufliche Verfügungsvollmacht über den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil oder deshalb eingebüßt, weil sie in Fällen der Beendigung des [X.] oder auf jederzeitiges Verlangen des [X.] verpflichtet war, den Geschäftsanteil auf diesen oder eine von ihm bezeichnete Person zu übertragen. Eine Herausgabepflicht ergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung im Treuhandvertrag kraft Gesetzes aus § 667 BGB ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 30/04 R - Gmb[X.] 2006, 645, 648, juris Rd[X.] 27 mwN) oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Aufgrund der beiderseitigen Interessenlage ist davon auszugehen, dass der Geschäftsanteil mit Wegfall des treuhänderischen Zwecks dem Treugeber zustehen soll (Lieder/[X.], Gmb[X.] 2018, 169, 170).

Für die Statusbestimmung ist ausschließlich die im zu beurteilenden [X.]raum tatsächlich verteilte, nicht aber eine nur nach weiteren Rechtshandlungen denkbare Rechtsmacht maßgebend. Darüber hinaus würde selbst bei einer Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteils der Treugeber oder ein Dritter erst ab dem [X.] der geänderten [X.]erliste (§ 40 GmbHG) in das [X.] als [X.]er und damit als in der [X.]erversammlung stimmberechtigt gelten (§ 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG). Bis zu diesem [X.]punkt steht der Treuhänderin das aus dem Geschäftsanteil resultierende Stimmrecht zu ([X.] Urteil vom [X.] 12 KR 9/18 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 31 mwN, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen). Der in die [X.]erliste aufgenommene [X.]er kann bis zur Eintragung einer Veränderung die [X.]errechte wahrnehmen und haftet für die bis dahin fällig werdenden [X.]erpflichten allein ([X.] in [X.], GmbHG, Band 1, 12. Aufl 2018, § 16 Rd[X.] 8 f auch zum Folgenden). Der (noch) nicht in der [X.]erliste Eingetragene, aber materiell Berechtigte ist demgegenüber rechtlich gehindert, [X.]errechte auszuüben und haftet grundsätzlich nicht für Pflichten aus dem Geschäftsanteil. Er muss sämtliche Rechtshandlungen zwischen [X.] und bisher Legitimierten bis zu seiner Eintragung in die [X.]erliste gegen sich gelten lassen.

f) Die frühere Rechtsprechung des [X.] steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Mit Urteil vom 8.12.1994 (11 [X.]/94 - [X.] 3-4100 § 168 [X.] 18) hat der 11. [X.] des [X.] zum Begriff einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach § 168 Abs 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz ([X.]) entschieden, dass bei einem geschäftsführenden Treuhänder aufgrund dessen Stellung als Alleingesellschafter eine abhängige Beschäftigung nicht ausscheide, wenn neben der schuldrechtlichen Weisungsgebundenheit und einer für den Fall der Beendigung des [X.] vorweggenommenen dinglichen Übertragung der Geschäfts- und [X.]santeile eine unwiderrufliche [X.] zugunsten des [X.] bestehe. Diese Entscheidung wurde durch Urteil des 10. [X.]s des [X.] vom 30.1.1997 (10 [X.] - [X.] 3-4100 § 141b [X.] 17) zum Begriff des Arbeitnehmers iS des § 141b Abs 1 [X.] bestätigt. Beide Entscheidungen gehen aber nicht zwangsläufig von einer abhängigen Beschäftigung des Treuhänders aus. Die Verfahren wurden vielmehr zur Aufklärung einer persönlichen Abhängigkeit an das [X.] zurückverwiesen.

In seinem Urteil vom [X.] ([X.] KR 30/04 R - Gmb[X.] 2006, 645) hat sich der erkennende [X.] lediglich im Rahmen eines obiter dictum zu den möglichen Auswirkungen einer rechtlich wirksamen treuhänderischen Bindung geäußert. Der [X.] hat die beurteilte [X.] als unwirksam angesehen.

4. In der [X.] vom 19.1.2012 bis zum 31.12.2012 war die Klägerin nicht mehr als Geschäftsführerin, sondern als Sachbearbeiterin für die Beigeladene zu 1. tätig. Daraus ergibt sich eine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Die Klägerin war in diesem [X.]raum bei der Beigeladenen zu 1. abhängig beschäftigt und unterlag der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 1.1.2012 war sie in diesem [X.]raum bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden mit der Auftragsbearbeitung, Beratung und Softwarepflege betraut. In Ausübung dieser Tätigkeit war sie in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1. eingegliedert. Ungeachtet dessen enthält der Arbeitsvertrag für eine abhängige Beschäftigung typische Regelungen. Die Klägerin erhielt eine vorab vereinbarte feste monatliche Vergütung ohne Erfolgsbeteiligung in Höhe von 5000 Euro brutto in den ersten drei Monaten und von 3200 Euro brutto in der Folgezeit (unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenzen). Zudem hatte sie Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub im Jahr.

Ihre [X.]erstellung versetzte sie nicht in die Lage, in dieser Tätigkeit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall zu verhindern. Ein GmbH-[X.]er, der in der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen [X.]errechte nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der [X.] aufzuheben. Denn das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH obliegt - sofern im [X.]svertrag nichts anderes vereinbart ist - nicht der [X.]erversammlung, sondern der laufenden Geschäftsführung (stRspr; vgl [X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] KR 13/14 R - [X.]E 120, 59 = [X.]-2400 § 7 [X.] 26, Rd[X.] 21; [X.] Urteil vom 17.5.2001 - [X.] KR 34/00 R - [X.] 3-2400 § 7 [X.] 17 S 57; [X.] Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - NJW 1994, 2974, 2975). Nur für [X.]er, die [X.] letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer haben und damit nicht ihrerseits dessen Weisungsrecht unterliegen, ist die Versicherungspflicht mangels abhängiger Beschäftigung ausgeschlossen (ausführlich hierzu [X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 30/04 R - Gmb[X.] 2006, 645, 647, juris Rd[X.] 23).

Mit ihrem Anteil am Stammkapital in Höhe von [X.] war die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin für die Beigeladene zu 1. rechtlich an die Weisungen ihres zum alleinigen Geschäftsführer bestellten Ehemanns gebunden. Allein dieser führte die laufenden Geschäfte der GmbH, zu denen auch die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten der [X.] gehörte. Der [X.]svertrag sieht weder Einschränkungen seiner Vertretungsbefugnis (vgl § 37 GmbHG) noch seines Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten vor. Insbesondere ist der [X.]erversammlung nicht das Weisungsrecht gegenüber der Klägerin im Allgemeinen oder für bestimmte Einzelfälle vorbehalten (vgl [X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] KR 13/14 R - [X.]E 120, 59 = [X.]-2400 § 7 [X.] 26, Rd[X.] 21 mit Verweis auf [X.] [X.] 3-2400 § 7 [X.] 17 S 58).

Trotz ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin war die Klägerin auch nicht in der Lage, diese Zuständigkeitsverteilung zu ändern, die dem Geschäftsführer im Rahmen der laufenden Geschäftsführung auch die Dienstaufsicht über die Angestellten zuweist. Denn § 9 [X.] 2 des [X.]svertrags fordert für alle Beschlüsse, die die Geschäftsführung betreffen (§§ 6 bis 8 des [X.]svertrags) eine Mehrheit von [X.] der Stimmen aller [X.]er. Allein aufgrund ihres [X.]santeils von [X.] konnte die Klägerin keine Beschränkungen der Geschäftsführung erwirken und unterstand daher letztlich - wie andere Beschäftigte - dem Weisungsrecht des Geschäftsführers.

Meta

B 12 KR 30/19 R

12.05.2020

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Kassel, 17. Mai 2017, Az: S 12 KR 436/15, Urteil

§ 7 Abs 1 SGB 4, § 16 Abs 1 S 1 GmbHG vom 23.10.2008, § 37 Abs 1 GmbHG, § 38 Abs 1 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 46 Nr 6 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2020, Az. B 12 KR 30/19 R (REWIS RS 2020, 2407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2407

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