Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 KR 10/14 R

12. Senat | REWIS RS 2015, 2561

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Anstellungsvertrag - Vetorecht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit


Leitsatz

Ein dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem Anstellungsvertrag mit der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrags eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung rechtfertigt nicht die Annahme seines sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbstständiger.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 15. Mai 2014 und des [X.] vom 4. Juni 2013 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen [X.]eschäftigung versicherungspflichtig ist.

2

Die [X.]eigeladene zu 1. betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Unternehmensberatung. Am Stammkapital in Höhe von 100 000 Euro war der Kläger mit 30 000 Euro, sein Mitgesellschafter [X.] mit 70 000 Euro beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag vom 11.9.2006 wurden keine Regelungen zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung getroffen. Sowohl der Kläger als auch sein Mitgesellschafter waren als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und von den [X.]eschränkungen des § 181 [X.]G[X.] befreit. Am 16.1.2007 schlossen der Kläger und die [X.]eigeladene zu 1. einen "Geschäftsführer-Anstellungsvertrag", den für die GmbH beide Gesellschafter unterzeichneten. Danach erhielt der Kläger für seine Tätigkeit eine jährliche, feste Vergütung, die in gleichen monatlichen Teilbeträgen am Ende eines Monats an ihn ausgezahlt wurde. Zusätzlich wurde eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines [X.] gezahlt. Wegen der Gründungssituation verzichtete der Kläger bis [X.] auf sein Monatsgehalt. Darüber hinaus gewährte er der [X.]eigeladenen zu 1. eine Stundung des Gehalts, bis diese einen Umsatz von ca 500 000 Euro erzielte (längstens jedoch bis 31.12.2007). Der gestundete [X.]etrag wurde sodann in voller Höhe mit dem Gehalt des Folgemonats fällig und mit 5 % pa verzinst. Der Kläger hatte einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen und einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von einem Jahr. Die [X.]eigeladene zu 1. konnte den [X.] außerordentlich fristlos kündigen.

3

Die [X.]eteiligten trafen darüber hinaus eine schriftliche Vereinbarung ua folgenden Inhalts:

        

§ 2 Geschäftsführerbefugnis
[…]

        

(3) Der Geschäftsführer hat ein Veto-Recht bei der [X.]estimmung weiterer Geschäftsführer als die beiden Geschäftsführer-Gesellschafter.

        

(4) Der Geschäftsführer ist wegen seiner fachlichen Kompetenz für die weitere Entwicklung und den [X.]estand der Gesellschaft von enormer [X.]edeutung und erhält daher ein Veto-Recht bei grundsätzlichen Entscheidungen, die die Geschäfte der GmbH, insbesondere Änderungen und Geschäftserweiterungen betreffen.

4

Auf den Antrag des [X.] stellte die [X.]eklagte (Deutsche Rentenversicherung [X.]und) mit [X.]escheid vom 28.4.2011 fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der [X.]eigeladenen zu 1. im Rahmen eines abhängigen [X.]eschäftigungsverhältnisses ausübe und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung seit [X.] bestehe. Der Widerspruch des [X.] blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011; [X.]erichtigungsbescheid vom 12.6.2012).

5

Das [X.] hat die vorgenannten [X.]escheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit [X.] nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei (Urteil vom 4.6.2013).

6

Das L[X.] hat die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen. Der Kläger sei als Selbstständiger für die [X.]eigeladene zu 1. tätig. Er könne als Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen und [X.]eschlüsse der Gesellschafterversammlung abwenden und die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen. Zwar habe sein Mitgesellschafter aufgrund seiner höheren Einlage die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung. Der Kläger verfüge jedoch über ein Veto-Recht bei weiteren Geschäftsführerbestellungen und bei grundsätzlichen Entscheidungen, die die Geschäfte der GmbH, insbesondere Änderungen und Geschäftserweiterungen betreffen. Dieses Veto-Recht komme einem [X.] gleich und erstrecke sich auf alle wichtigen Entscheidungen der Gesellschaft. Der Kläger sei zudem als Geschäftsführer in seiner Vertretungsbefugnis nicht beschränkt und handele deshalb im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb weisungsfrei (Urteil vom 15.5.2014).

7

Mit ihrer Revision rügt die [X.]eklagte eine Verletzung von § 7 [X.][X.] IV. Der Kläger sei für die [X.]eigeladene zu 1. in abhängiger [X.]eschäftigung tätig gewesen. Die Auffassung des L[X.], wonach er alle ihm nicht genehmen [X.]eschlüsse und Weisungen habe abwenden können, stehe nicht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Das Veto-Recht sei ebenso wie eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossene, jederzeit kündbare Stimmbindungsvereinbarung grundsätzlich nicht geeignet, eine sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende, nicht wirksam abbedungene Rechtsmacht zu negieren. Die Stimmrechtsvereinbarung greife nicht in Konfliktsituationen, insbesondere nicht im Fall der Abberufung des [X.] als Geschäftsführer. [X.] vereinbart sei ein Veto-Recht nicht gegen sämtliche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung, sondern lediglich gegen solche, die die geschäftliche Tätigkeit der [X.]eigeladenen zu 1. beträfen. Insbesondere sei die Abberufung von Geschäftsführern vom Veto-Recht nicht erfasst.

8

Die [X.]eklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 15. Mai 2014 und des [X.] vom 4. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision der [X.]eklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]eklagten ([X.]) ist begründet.

Zu Unrecht hat das [X.] das [X.]estehen der Rentenversicherungspflicht des [X.] sowie die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen [X.]eschäftigung in seiner Tätigkeit für die [X.]eigeladene zu 1. - eine GmbH - verneint. Die der Klage stattgebenden gegenteiligen Urteile der Vorinstanzen waren aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil die angefochtenen [X.]escheide revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

1. Auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls - ausgehend von den vom [X.] für den [X.] bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen - ist für die [X.] vom [X.] bis 15.5.2014 (= Tag der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]) ein [X.]eschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der [X.]eigeladenen zu 1. anzunehmen mit der Folge, dass der Kläger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.

Das [X.] ist in seinem Urteil zwar zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des [X.] zur Abgrenzung von - zu Versicherungspflicht führender - [X.]eschäftigung und nicht [X.] selbstständiger Tätigkeit aufgestellten Grundsätzen ausgegangen. Danach enthält der zwischen der [X.]eigeladenen zu 1. und dem Kläger geschlossene Anstellungsvertrag Regelungen, wie sie für ein Arbeitsverhältnis typisch sind (dazu a). Eine davon abweichende [X.]eurteilung der Tätigkeit als versicherungspflichtige [X.]eschäftigung ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass der Kläger der [X.]eigeladenen zu 1. im [X.] seiner Tätigkeit (ab dem [X.]) das ihm geschuldete Monatsgehalt stundete und es dieser als Darlehen gewährte (dazu b). Dem [X.] kann allerdings im Weiteren nicht darin gefolgt werden, dass die im Falle des [X.] für eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts sprechenden Indizien aus sonstigen Gründen überwögen; seine Annahme, der Kläger habe als Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen und [X.]eschlüsse der Gesellschafterversammlung abwenden und die Geschicke der Gesellschaft deshalb maßgeblich beeinflussen können, trägt nicht, weil der Kläger lediglich über ein ihm in seinem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eingeräumtes Veto-Recht verfügte und deshalb keine vergleichbare Stellung innehatte, wie sie derjenigen eines mit einer gesellschaftsvertraglichen Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht (dazu c).

a) In dem hier streitigen [X.]raum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 1 S 1 [X.], § 25 Abs 1 SG[X.] III). Allgemeiner gesetzlicher Ausgangspunkt für die [X.]eurteilung des Vorliegens einer [X.]eschäftigung ist § 7 Abs 1 S 1 [X.] Danach ist [X.]eschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine [X.]eschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 SG[X.] IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt eine [X.]eschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. [X.]ei einer [X.]eschäftigung in einem fremden [X.]etrieb ist dies der Fall, wenn der [X.]eschäftigte in den [X.]etrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen [X.]etriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen z[X.] [X.] Urteil vom 30.10.2013 - [X.] KR 17/11 R - Juris RdNr 23 mwN; [X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] und [X.] [X.]-2400 § 28e Nr 4 Rd[X.]; ferner [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] RdNr 14 mwN; [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] f, [X.] f und [X.], jeweils mwN; [X.]E 78, 34, 36 = [X.]-2940 § 2 [X.]; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen [X.]eschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl [X.] [X.]-2400 § 7 [X.]). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der [X.]eschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der [X.]eteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] RdNr 14; [X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], RdNr 16 mwN).

Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der [X.]eschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in [X.]etracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden ([X.] [X.]-2400 § 7 [X.] Leitsatz und RdNr 25 ff).

Nach diesen allgemeinen rechtlichen Maßstäben sprechen die äußeren Umstände hier für eine abhängige [X.]eschäftigung. Ausgehend von den Feststellungen des [X.] enthält der Anstellungsvertrag vom 16.1.2007 zahlreiche Elemente, wie sie für ein Arbeitsverhältnis typisch und für das Gesamtbild einer [X.]eschäftigung wesentlich mitbestimmend sind. Der Kläger erhielt danach für seine Tätigkeit eine jährliche, feste Vergütung, die in gleichen monatlichen Teilbeträgen am Ende eines Monats an ihn ausgezahlt wurde. Zusätzlich wurde eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines [X.] gezahlt. Auch hatte der Kläger einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen und einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von einem Jahr. Damit liegen typische Elemente eines Arbeitsverhältnisses iS von § 7 Abs 1 S 1 SG[X.] IV vor. Dass der Kläger vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 [X.]G[X.] befreit war, spricht - wie das [X.] bezogen auf Geschäftsführer wiederholt entschieden hat (vgl [X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], RdNr 27 mwN) - nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

b) Eine andere [X.]eurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger im [X.] seiner Tätigkeit das ihm ab dem [X.] geschuldete Monatsgehalt der [X.]eigeladenen zu 1. stundete und es ihr als Darlehen gewährte. Aufgrund dieser Umstände ist nicht schon die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger ein Unternehmerrisiko trug, das bei der [X.]eurteilung des Gesamtbildes seiner Tätigkeit in seinem Sinne entscheidend ins Gewicht fiele.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.] [X.]-2400 § 7 [X.] mwN; [X.] Urteil vom 25.1.2001 - [X.] KR 17/00 R - Juris RdNr 24; [X.] Urteil vom 28.9.2011 - [X.] R 17/09 R - Juris RdNr 25) maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, dass eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ein unternehmerisches Risiko ist allerdings nur dann hinreichendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der [X.]estimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon [X.] [X.] 2200 § 1227 [X.] S 37; [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] mwN; [X.] Urteil vom 28.9.2011, aaO).

Die Stundung bzw Darlehensgewährung des [X.] begründet kein solches mit seiner vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit für die [X.]eigeladene zu 1. verbundenes Unternehmerrisiko. Der [X.] hat bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass auch Darlehen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber nicht gänzlich ungewöhnlich, sondern vor allem dann anzutreffen sind, wenn der Arbeitnehmer zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers beitragen will (vgl [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] S 60; zu einem - im Ergebnis ebenfalls nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit führenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen vgl auch [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] f). So verhielt es sich auch hier. Der [X.]eigeladenen zu 1. sollte ausgehend von den Feststellungen des [X.] nämlich "wegen der Gründungssituation" Liquidität verschafft werden. Auch sollte das Darlehen nur befristet gewährt werden, solange bis ein Umsatz von ca 500 000 Euro erzielt wurde, längstens bis 31.12.2007. Danach sollte der gestundete [X.]etrag in voller Höhe mit dem Gehalt des Folgemonats fällig sein und mit 5 % pa verzinst werden. Die Darlehensgewährung war damit gerade nicht fester [X.]estandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der [X.]eigeladenen zu 1., sondern diente der [X.]eigeladenen zu 1. als Unterstützung lediglich in der Anfangsphase der Geschäftstätigkeit (anders für den für Arbeitsverträge untypischen Fall, dass ein Darlehen nicht auf den Fall der Not oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH beschränkt, sondern fester [X.]estandteil des Vertragsverhältnisses ist [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] S 60). Unmittelbar im [X.] daran erhielt der Kläger auch wieder sein monatliches festes Gehalt als Gegenleistung für den Einsatz seiner Arbeitskraft.

c) Entgegen der Ansicht des [X.] lässt sich die Selbstständigkeit des [X.] in seiner streitigen Tätigkeit schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt bejahen, dass es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, ihm nicht genehme Weisungen durch die Gesellschafterversammlung abzuwenden. Derartige [X.]efugnisse ergaben sich weder aus seiner Stellung als Mitgesellschafter der [X.]eigeladenen zu 1. allgemein (dazu im [X.]) noch aus dem ihm in seinem Anstellungsvertrag als Geschäftsführer eingeräumten Veto-Recht (dazu bb).

aa) Der Kläger verfügte als [X.] der [X.]eigeladenen zu 1. in der Gesellschafterversammlung nicht über eine vergleichbare Stellung, wie sie ein - mit einer im Gesellschaftsvertrag begründeten - Sperrminorität ausgestatteten [X.]-Geschäftsführer innehat.

Ist ein GmbH-Geschäftsführer - wie hier der Kläger - zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger [X.]eschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein z[X.] [X.]E 66, 69; [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] f; aus jüngerer [X.] [X.] <12. [X.]> [X.]-2400 § 7 [X.] RdNr 28 und <11a. [X.]> [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.], jeweils mwN; zuletzt [X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], RdNr 25).

Der Kläger verfügte als Gesellschafter der [X.]eigeladenen zu 1. nur über einen Anteil am Stammkapital von 30 % und damit angesichts seines 70 % der Anteile haltenden Mitgesellschafter [X.] nicht über die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung. Da der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung enthielt, galt § 47 Abs 1 iVm Abs 2 GmbHG, wonach die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden [X.]estimmungen durch [X.]eschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgten. Zugleich gaben die Regelungen des Gesellschaftsvertrags keine Einstimmigkeit für Gesellschafterbeschlüsse vor, die dem Kläger als [X.] eine Sperrminorität vermittelt hätte.

bb) Dass dem Kläger darüber hinaus in seinem Anstellungsvertrag mit der [X.]eigeladenen zu 1. ein Veto-Recht bei der [X.]estimmung weiterer Geschäftsführer als die beiden [X.] und bei grundsätzlichen Entscheidungen, die die Geschäfte der GmbH, insbesondere Änderungen und Geschäftserweiterungen betreffen, eingeräumt wurde, rechtfertigt keine Gleichstellung mit einem mit Sperrminorität ausgestatteten [X.]-Geschäftsführer im Sinne der unter aa) dargestellten allgemeinen Grundsätze.

Es kann insoweit dahinstehen, ob dieses Veto-Recht des [X.] im Verhältnis zum Mitgesellschafter [X.]. wirksam vereinbart wurde und - [X.] - ob das Veto-Recht inhaltlich umfassend ausgestaltet war (dazu <1>). Denn das dem Kläger nur schuldrechtlich als [X.]estandteil des [X.] eingeräumte Veto-Recht teilte das rechtliche Schicksal des [X.] und war insoweit nicht "kündigungsfest" im Sinne uneingeschränkt damit verbundener Einflussmöglichkeiten (dazu <2>). Die Frage, ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem [X.] und welcher Gewichtung im Rahmen der insoweit zu treffenden Abwägung aller Umstände, beurteilt sich im Übrigen ohne strikte "Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs 1 SG[X.] IV (dazu näher <3>).

<1> Ob dem Kläger ein Veto-Recht für Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen überhaupt wirksam eingeräumt wurde, muss der [X.] nicht entscheiden. Zwar können solche Vereinbarungen der Gesellschafter grundsätzlich auch außerhalb des - nach § 2 Abs 1 GmbHG notarieller [X.]eurkundung unterliegenden - Gesellschaftsvertrags schriftlich getroffen und das Stimmrecht eines Mehrheitsgesellschafters formlos, dh ohne notarielle [X.]eurkundung eingeschränkt werden <1> Ob dem Kläger ein Veto-Recht für Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen überhaupt wirksam eingeräumt wurde, muss der [X.] nicht entscheiden. Zwar können solche Vereinbarungen der Gesellschafter grundsätzlich auch außerhalb des - nach § 2 Abs 1 GmbHG notarieller [X.]eurkundung unterliegenden - Gesellschaftsvertrags schriftlich getroffen und das Stimmrecht eines Mehrheitsgesellschafters formlos, dh ohne notarielle [X.]eurkundung eingeschränkt werden ( zur Zulässigkeit vgl z[X.] [X.]GH Urteil vom 27.10.1986 - [X.] - NJW 1987, 1890 sowie vom [X.] - [X.] - ZIP 1983, 432; vgl auch [X.] in [X.]/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl 2015, § 3 RdNr 58, § 47 RdNr 38 jeweils mwN ). Allerdings muss eine solche wirksame schuldrechtliche [X.]eschränkung des Stimmrechts regelmäßig durch eine Vereinbarung des [X.]egünstigten mit dem [X.] erfolgen (vgl [X.] in [X.], GmbHG, 9. Aufl 2002, § 47 RdNr 36 und 38; [X.], aaO, § 47 RdNr 38); der insoweit durch die zusätzlichen [X.]efugnisse des [X.] betroffene Mitgesellschafter [X.] (= [X.]) war indessen nicht Vertragspartner des [X.], vielmehr war das Veto-Recht des [X.] [X.]estandteil des zwischen dem Kläger und der [X.]eigeladenen zu 1. als seiner Arbeitgeberin geschlossenen [X.]. Darauf, ob durch die Vereinbarung der [X.] im Anstellungsvertrag gleichwohl eine wirksame Verpflichtung auch des betroffenen Mitgesellschafters [X.] zustande kam, muss - aus noch unter (2) und (3) darzustellenden Gründen - indessen nicht näher eingegangen werden (vgl ebenso offenlassend für ähnliche Konstellationen [X.]GH Urteil vom [X.] - [X.] - Juris Rd[X.]; sowie vom 27.10.1986 - [X.] - Juris Rd[X.]; zur dabei gebotenen Differenzierung zwischen Anstellungsvertrag und Gesellschaftsvertrag vgl [X.] [X.]-2400 § 7 [X.]). Gleichermaßen kann - ginge man hier von der Wirksamkeit der Stimmrechtsvereinbarung allgemein aus - offenbleiben, ob dem Kläger das Veto-Recht des [X.] umfassend oder nur eingeschränkt auf einzelne [X.]eschlussinhalte der Gesellschafterversammlung erteilt wurde (zum Nichtausreichen einer nur auf einzelne Gegenstände beschränkten Rechtsmacht zur Verhinderung von Weisungen der Gesellschafterversammlung für die Annahme selbstständiger Tätigkeit vgl bereits [X.] [X.]-4100 § 168 [X.] Leitsatz und [X.]).

<2> Eines [X.] auf die unter <1> angesprochenen Fragen bedarf es deshalb nicht, weil ein Veto-Recht in der Gesellschafterversammlung, das dem [X.] - wie hier dem Kläger - außerhalb des Gesellschaftsvertrages nur schuldrechtlich eingeräumt wurde und zumindest außerordentlich kündbar ist, auch im Falle gesellschaftsrechtlicher Unbedenklichkeit nicht geeignet ist, bei einem [X.]-Geschäftsführer den sozialversicherungsrechtlichen Status als nicht [X.] Selbstständiger zu begründen. Das Veto-Recht des [X.] teilt als Inhalt des [X.] nämlich das rechtliche Schicksal dieses Vertrages. Nach Kündigung des [X.] entfällt daher zugleich auch das Veto-Recht und die damit verbundene, allein in diesem (einfach-schriftlichen) Vertrag eingeräumte Einflussmöglichkeit des [X.] als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung. Das Veto-Recht war als Teil des Geschäftsführer-[X.] - jedenfalls aus wichtigem Grund - durch den Mitgesellschafter kündbar, ohne dass der Kläger dies hätte verhindern können <2> Eines [X.] auf die unter <1> angesprochenen Fragen bedarf es deshalb nicht, weil ein Veto-Recht in der Gesellschafterversammlung, das dem [X.] - wie hier dem Kläger - außerhalb des Gesellschaftsvertrages nur schuldrechtlich eingeräumt wurde und zumindest außerordentlich kündbar ist, auch im Falle gesellschaftsrechtlicher Unbedenklichkeit nicht geeignet ist, bei einem [X.]-Geschäftsführer den sozialversicherungsrechtlichen Status als nicht [X.] Selbstständiger zu begründen. Das Veto-Recht des [X.] teilt als Inhalt des [X.] nämlich das rechtliche Schicksal dieses Vertrages. Nach Kündigung des [X.] entfällt daher zugleich auch das Veto-Recht und die damit verbundene, allein in diesem (einfach-schriftlichen) Vertrag eingeräumte Einflussmöglichkeit des [X.] als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung. Das Veto-Recht war als Teil des Geschäftsführer-[X.] - jedenfalls aus wichtigem Grund - durch den Mitgesellschafter kündbar, ohne dass der Kläger dies hätte verhindern können (im Ergebnis - allgemein - ebenso: [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] sowie [X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], RdNr 26 ). Der Anstellungsvertrag des [X.] war vorliegend von der [X.]eigeladenen zu 1. aus wichtigem Grund schon nach § 626 [X.]G[X.] kündbar (zu den Voraussetzungen dafür vgl [X.]GH Urteil vom [X.]/00 - Juris Rd[X.] ff). Zugunsten der [X.]eigeladenen zu 1. war ein solches außerordentliches Kündigungsrecht hier indessen sogar in § 8 Abs 2 des Geschäftsführer-[X.] ausdrücklich vorgesehen. Die [X.]estellung eines Geschäftsführers kann darüber hinaus aus wichtigem Grund nach § 38 Abs 2 GmbHG widerrufen werden (zur rechtlich unabhängig voneinander möglichen [X.]eendigung von Organ- und Anstellungsverhältnis nach den jeweils dafür geltenden Vorschriften vgl [X.]GH Urteil vom [X.]/02 - Juris RdNr 9; zur dabei zudem ausgeschlossenen Mitwirkung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers an der [X.]eschlussfassung über Abberufung als Geschäftsführer bzw über die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses vgl [X.]GH Urteil vom [X.] - Juris RdNr 25; [X.]GHZ 86, 177 f; [X.]GH Urteil vom 27.10.1986 - [X.] - Juris RdNr 10).

<3> Die vorstehend dargestellten gesellschaftsrechtlichen Ausführungen zur [X.]eendigungsmöglichkeit von einem [X.]-Geschäftsführer außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumten Rechten haben im Fall des [X.] gleichermaßen Auswirkungen auf die [X.]eurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status.<3> Die vorstehend dargestellten gesellschaftsrechtlichen Ausführungen zur [X.]eendigungsmöglichkeit von einem [X.]-Geschäftsführer außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumten Rechten haben im Fall des [X.] gleichermaßen Auswirkungen auf die [X.]eurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status.

Ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Statusentscheidung bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem [X.] und welcher Gewichtung im Rahmen der insoweit zu treffenden Abwägung aller Umstände, beurteilt sich ohne strikte "Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs 1 SG[X.] IV. Dass eine Kündigung des [X.] in der streitigen [X.] tatsächlich nicht erklärt wurde, ist deshalb ohne [X.]edeutung. [X.]ei einem Konfliktfall zwischen den Gesellschaftern wäre nämlich jedenfalls allein die dem jeweils anderen Gesellschafter aufgrund des Kündigungsrechts zustehende Rechtsmacht zum Tragen gekommen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen wieder eine Weisungsunterworfenheit des [X.] unter die [X.]eigeladene zu 1. bestand. Eine solche Situation ist mit [X.]lick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände aber nicht hinnehmbar. So hat der [X.] bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller [X.]eteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht bzw fehlender Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit schon zu [X.]eginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der [X.]eiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des [X.]etroffenen von entscheidender [X.]edeutung sein kann (so schon für Familien-Unternehmen zuletzt [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] RdNr 29-30; [X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], RdNr 32; [X.] [X.]-2600 § 5 [X.] RdNr 16; aus der früheren Rspr: [X.] [X.] [X.] zu § 168 RVO; [X.] [X.] 2200 § 1228 [X.]; [X.] [X.] 2200 § 205 [X.]). Gerade dieses Postulat der Vorhersehbarkeit ist es, das das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt und von Wertungen des - an ganz anderen praktischen [X.]edürfnissen ausgerichteten - Gesellschaftsrechts unterscheidet (vgl dazu ausführlich [X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] KR 13/14 R - zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] vorgesehen).

Vor diesem Hintergrund ist sozialversicherungsrechtlich bedeutsam, dass im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Minderheitenrechte eine ganz andere Stellung des [X.]-Geschäftsführers vermitteln als im vorliegenden Fall. Die Anforderungen an die Aufhebung gesellschaftsvertraglicher Regelungen sind nämlich ungleich höher als bei einer bloßen "einfachen" Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund: Der [X.]eschluss über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages muss nach § 53 Abs 2 GmbHG notariell beurkundet werden und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Wer als [X.] über eine solche ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Sperrminorität verfügt, kann sich deshalb im Konfliktfall gegen eine Entziehung seiner Sperrminorität wehren und diese nicht - insbesondere nicht anlassbezogen - allein schon durch die Ausübung eines fremden Kündigungsrechts wieder verlieren. Hinzu kommt, dass der Gesellschaftsvertrag und spätere Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind (§§ 8, 54 GmbHG). Nur im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Minderheitenrechte können deshalb für die sozialversicherungsrechtliche [X.]eurteilung des Gesamtbildes ihrer Tätigkeit verlässlich bedeutsam sein, soweit daraus eine Selbstständigkeit hergeleitet werden soll (zu den dabei sozialversicherungsrechtlich maßgebenden Erwägungen vgl [X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], RdNr 32 mwN).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 12 KR 10/14 R

11.11.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Gießen, 4. Juni 2013, Az: S 19 R 896/11, Urteil

§ 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 626 BGB, § 38 Abs 2 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 KR 10/14 R (REWIS RS 2015, 2561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2561

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 12 KR 13/17 R (Bundessozialgericht)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität - Kapitalbeteiligung - Erwerbsoption auf Gesellschaftsanteile - Rechtsmacht …


B 12 R 2/14 R (Bundessozialgericht)

Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender Angestellter - Stimmrechtsübertragung - abhängige Beschäftigung - selbstständige …


B 12 KR 37/19 R (Bundessozialgericht)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Rechtsmacht - Voraussetzungen …


L 3 U 56/21 (LSG München)

Beschäftigungsverhältnis, Gesellschafter-Geschäftsführer, Minderheitsgesellschafter, Rechtsmacht


B 12 R 20/19 R (Bundessozialgericht)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Einrichtung eines Aufsichtsrats - Zustimmungserfordernis - Rechtsmacht …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.