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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fremdgeschäftsführer einer GmbH - notariell beurkundete Treuhandvereinbarung außerhalb des Gesellschaftsrechts - Treugeber sämtlicher Gesellschaftsanteile - unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der aufgrund einer außerhalb des Gesellschaftsrechts abgeschlossenen notariell beurkundeten Treuhandvereinbarung Treugeber sämtlicher Gesellschaftsanteile ist und über eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht verfügt, hat nicht die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern.
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. März 2018 abgeändert, das Urteil des [X.] vom 24. August 2015 auch im Übrigen aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der zu 4. beigeladenen GmbH aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Der Kläger ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der zu 4. beigeladenen GmbH. Seine Ehefrau ist deren alleinige Gesellschafterin. Am 28.4.2011 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 4. einen "Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer", wonach er ab 1.5.2011 als "Geschäftsführer (weisungsunabhängig)" zu einem monatlichen Bruttolohn von 2500 Euro bei wöchentlich 40 Stunden eingestellt werde. Der außerdem am 1.10.2012 zustande gekommene "GmbH-Geschäftsführervertrag" sieht vor, dass er den Arbeitsvertrag vom 28.4.2011 von Anfang an ersetze und die GmbH den Kläger in der freien Gestaltung seiner Geschäftsführertätigkeit nicht einschränke und keine dem entgegenstehenden Beschlüsse fasse. Darüber hinaus sind ua ein bezahlter Jahresurlaub von 30 Werktagen sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten geregelt. Auf den Antrag des [X.], seinen sozialversicherungsrechtlichen Status zu klären, stellte die Beklagte fest, dass er seine Tätigkeit als Geschäftsführer ab 1.5.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- ([X.]), Renten- ([X.]) und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 7.12.2012).
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger einen notariellen Vertrag vom [X.] nebst Klarstellung vom [X.] vorgelegt. Danach hält die (spätere) Ehefrau des [X.] als Treuhänderin ihren Geschäftsanteil an der [X.] künftig treuhänderisch für den Kläger als Treugeber. Dieser Treuhandvertrag habe auch für die Beigeladene zu 4. als [X.] gegolten. Das [X.] hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 4. nicht der Versicherungspflicht in der [X.], [X.], [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege (Urteil vom 24.8.2015).
Im Berufungsverfahren hat der Kläger einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag vom 11.9.2017 vorgelegt, wonach die Alleingesellschafterin der Beigeladenen zu 4. ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch ausschließlich für den Kläger hält. Die Treuhänderin hat sich verpflichtet, das Stimmrecht entsprechend den Weisungen des [X.] auszuüben. Das Treuhandverhältnis endet ua durch Kündigung des [X.] oder der Treuhänderin, die jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich ist. In allen Fällen der Beendigung des Treuhandverhältnisses oder auf jederzeitiges Verlangen des [X.] ist die Treuhänderin verpflichtet, den Geschäftsanteil auf den Treugeber oder eine von diesem bezeichnete Person zu übertragen. Zudem hat die Treuhänderin den Treugeber unwiderruflich bevollmächtigt, ua das Stimmrecht für sie auszuüben und über den Geschäftsanteil in jeder Weise frei zu verfügen.
Das L[X.]-Brandenburg hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die [X.] vom 1.5.2011 bis zum 11.9.2017 betroffen ist. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei zunächst mangels Kapitalbeteiligung nicht stimmberechtigt gewesen. Die Verträge vom 28.4.2011 und 1.10.2012 hätten das in § 37 GmbHG geregelte Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung nicht entfallen lassen. Eine von dieser Vorschrift abweichende formwirksame Regelung sei nicht getroffen worden. Ein bloß schuldrechtlich außerhalb des Gesellschaftsvertrags im Geschäftsführeranstellungsvertrag eingeräumtes Veto-Recht reiche für eine sozialversicherungsrechtlich erhebliche Verschiebung der Machtverhältnisse nicht aus. Die [X.] von 2005 sei beurkundungsbedürftig gewesen. Die maßgebende Sachlage habe sich aber mit Abschluss des notariell beurkundeten Treuhandvertrags vom 11.9.2017 geändert. Die Alleingesellschafterin habe danach ihre Gesellschafterrechte für und in Absprache mit dem Kläger ausüben müssen. Dadurch habe der Kläger einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung gehabt. Nach der Rechtsprechung des B[X.] sei allein die rechtlich wirksame treuhänderische Bindung in Bezug auf die Ausübung der Gesellschafterrechte sozialversicherungsrechtlich erheblich (Urteil vom 8.3.2018).
Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 125 Satz 1 BGB, § 15 Abs 4 GmbHG und Art 103 Abs 1 GG. Der auf einen GmbH-Geschäftsanteil bezogene Treuhandvertrag bedürfe nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht der notariellen Beurkundung, wenn zum [X.]punkt der Treuhandvereinbarung der betreffende Geschäftsanteil rechtlich noch nicht existiere. Entgegen der Feststellung des L[X.] habe er nicht auf eine "mündliche Vereinbarung über die Treuhand während des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages" hingewiesen. Diese überraschende Annahme des L[X.] sei weder zu erwarten gewesen noch und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erkennbar gemacht worden und verletze daher den Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Übrigen würde eine formunwirksame Vereinbarung durch formwirksamen Vollzug, hier durch notariell beurkundete Bestätigung des Treuhandvertrags vom 11.9.2017, rückwirkend geheilt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des [X.] vom 8. März 2018 abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2015 in vollem Umfang zurückzuweisen,
2. die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2018 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des [X.] vom 8. März 2018 abzuändern, das Urteil des [X.] vom 24. August 2015 auch im Übrigen aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen,
2. die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2018 zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 7 Abs 1 [X.]B IV. Der notarielle Treuhandvertrag vom 11.9.2017 stehe einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Nur im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Minderheitenrechte könnten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Gesamtbilds bedeutsam sein. Ungeachtet dessen könne das Treuhandverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist durch Kündigung des [X.] oder der Treuhänderin beendet werden.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Revision des [X.] ist ni[X.]ht begründet und daher zurü[X.]kzuweisen, die Revision der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das [X.] hat zu Unre[X.]ht ni[X.]ht insgesamt das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gema[X.]hte Verfahrensrüge der Verletzung des Anspru[X.]hs auf re[X.]htli[X.]hes Gehör zulässig erhoben und begründet ist. Die Ents[X.]heidung des [X.] stellt si[X.]h jedenfalls aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (§ 170 Abs 1 Satz 2 [X.]G). Selbst ausgehend von einer bereits 2005 wirksam zustande gekommenen [X.] ist der Bes[X.]heid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 7.12.2012 re[X.]htmäßig und der Kläger dadur[X.]h ni[X.]ht in seinen Re[X.]hten verletzt. Na[X.]h den für die Statusbeurteilung geltenden Maßstäben (dazu 1.) war der Kläger als Ges[X.]häftsführer in der [X.] vom 1.5.2011 bis zum 8.3.2018 (Tag der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.]) Bes[X.]häftigter der Beigeladenen zu 4. und damit versi[X.]herungspfli[X.]htig in der [X.], [X.], [X.] sowie na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung (dazu 2.). Dem steht die [X.] ni[X.]ht entgegen (dazu 3.). Im Übrigen weisen selbst der Arbeits- und GmbH-Ges[X.]häftsführervertrag maßgebli[X.]he Gesi[X.]htspunkte einer abhängigen Bes[X.]häftigung auf (dazu 4.).
1. Im streitigen [X.]raum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt bes[X.]häftigt waren, in der [X.], [X.], [X.] und na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung der Versi[X.]herungspfli[X.]ht (§ 5 Abs 1 [X.] [X.]B V, § 20 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] [X.]B XI in der Fassung
Bei einem Fremdges[X.]häftsführer s[X.]heidet eine selbstständige Tätigkeit generell aus. Ist ein GmbH-Ges[X.]häftsführer zuglei[X.]h als [X.]er am Kapital der [X.] beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des si[X.]h daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die [X.] ein wesentli[X.]hes Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Bes[X.]häftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein [X.]er-Ges[X.]häftsführer ist ni[X.]ht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um ni[X.]ht als abhängig Bes[X.]häftigter angesehen zu werden, über seine [X.]erstellung hinaus die Re[X.]htsma[X.]ht besitzen, dur[X.]h Einflussnahme auf die [X.]erversammlung die Ges[X.]hi[X.]ke der [X.] bestimmen zu können. Eine sol[X.]he Re[X.]htsma[X.]ht ist bei einem [X.]er gegeben, der [X.] der Anteile am Stammkapital hält. Ein Ges[X.]häftsführer, der ni[X.]ht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesells[X.]hafter auss[X.]heidet, ist grundsätzli[X.]h abhängig bes[X.]häftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er [X.] der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung na[X.]h dem [X.]svertrag eine umfassende ("e[X.]hte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige [X.]er-Ges[X.]häftsführer muss eine Einflussmögli[X.]hkeit auf den Inhalt von [X.] haben und zumindest ihm ni[X.]ht genehme Weisungen der [X.]erversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "une[X.]hte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität ni[X.]ht geeignet, die erforderli[X.]he Re[X.]htsma[X.]ht zu vermitteln (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 25/18 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]5 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 14.3.2018 - [X.] KR 13/17 R - B[X.]E 125, 183 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]1).
2. Gemessen daran war der Kläger als Fremdges[X.]häftsführer bei der Beigeladenen zu 4. abhängig bes[X.]häftigt. Er besaß keine im [X.]sre[X.]ht wurzelnde Re[X.]htsma[X.]ht, die ihn in die Lage versetzte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere dur[X.]h ihm unangenehme Weisungen, jederzeit zu verhindern. Vielmehr unterlag er na[X.]h § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 38 Abs 1 sowie § 46 [X.] und 6 GmbHG dem Weisungsre[X.]ht der [X.]erversammlung (vgl zum Weisungsre[X.]ht [X.] in [X.][X.], GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 Rd[X.]; [X.] in [X.][X.], [X.], 19. Aufl 2016, § 37 Rd[X.]; [X.]/Tieves, [X.], 3. Aufl 2019, § 37 Rd[X.]07). Dana[X.]h ist der Ges[X.]häftsführer verpfli[X.]htet, Weisungen der [X.]erversammlung oder soweit - wie hier - eine GmbH nur eine Alleingesells[X.]hafterin hat, der [X.]erin zu jeder Ges[X.]häftsführungsangelegenheit zu befolgen ([X.] Urteil vom 18.3.2019 - [X.] <[X.]> 22/17 - juris Rd[X.]8). Eine Einflussmögli[X.]hkeit auf sol[X.]he Weisungen war dem Kläger verwehrt, da er am Stammkapital der GmbH ni[X.]ht beteiligt und damit sog Fremdges[X.]häftsführer der Beigeladenen zu 4. war. Ges[X.]häftsführer ohne eine Kapitalbeteiligung sind ausnahmslos abhängig bes[X.]häftigt (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 25/18 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]5 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).
Die Weisungsgebundenheit des [X.] war weder aufgehoben no[X.]h einges[X.]hränkt. Bes[X.]hränkungen der Weisungsbefugnis bedürfen einer entspre[X.]henden Satzungsregelung ([X.] in [X.][X.], GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 Rd[X.]4), an der es hier fehlt. Der [X.]svertrag enthält keine Bestimmung, die Einzelweisungen an den Ges[X.]häftsführer dur[X.]h [X.]erbes[X.]hluss untersagt. Ausgehend vom Grundsatz der Na[X.]hrangigkeit des [X.] zum gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Organverhältnis ändert der Ges[X.]häftsführervertrag, na[X.]h dem der Kläger seine Ges[X.]häftsführertätigkeit weisungsunabhängig und frei gestalten kann, an der Weisungsgebundenheit grundsätzli[X.]h ni[X.]hts. Im Ges[X.]häftsführeranstellungsvertrag geregelte Weisungsverbote wirken ledigli[X.]h s[X.]huldre[X.]htli[X.]h, begrenzen aber ni[X.]ht die gesells[X.]hafts- und organre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht zur Befolgung von Weisungen, es sei denn, die Bes[X.]hränkung wird zusätzli[X.]h in den [X.]svertrag (Satzung) aufgenommen. Weisungen muss der Ges[X.]häftsführer mithin au[X.]h dann bea[X.]hten, wenn ein Widerspru[X.]h zum Anstellungsvertrag besteht (vgl [X.] Urteil vom 18.3.2019 - [X.] ([X.]) 22/17 - juris Rd[X.]9; [X.] Urteil vom 10.5.2010 - II ZR 70/09 - GmbHR 2010, 808, 809).
Der abhängigen Bes[X.]häftigung des [X.] als Fremdges[X.]häftsführer steht au[X.]h ni[X.]ht die frühere sog "Kopf und Seele"-Re[X.]htspre[X.]hung entgegen. Dana[X.]h wurde ein Fremdges[X.]häftsführer einer Familiengesells[X.]haft und ausnahmsweise au[X.]h ein Angestellter unterhalb der Ges[X.]häftsführerebene, der mit den [X.]ern familiär verbunden ist, ausnahmsweise als selbstständig angesehen, wenn er faktis[X.]h wie ein Alleininhaber die Ges[X.]häfte der [X.] na[X.]h eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn die [X.]er daran hinderten. Ungea[X.]htet dessen, dass si[X.]h insbesondere die für das Re[X.]ht der Arbeitslosen- und Unfallversi[X.]herung zuständigen [X.]e des B[X.] für das jeweilige Leistungsre[X.]ht auf die sog "Kopf und Seele"-Re[X.]htspre[X.]hung gestützt hatten, ist ein Leit- oder Obersatz, na[X.]h dem bei familiären Bindungen regelmäßig keine Bes[X.]häftigung des Ges[X.]häftsführers vorgelegen hätte, vom B[X.] nie gebildet worden. Die Maßgebli[X.]hkeit des rein faktis[X.]hen, ni[X.]ht re[X.]htli[X.]h gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhaltens der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversi[X.]herungs- und beitragsre[X.]htli[X.]her Tatbestände ni[X.]ht zu vereinbaren. Eine "S[X.]hönwetter-Selbstständigkeit" ledigli[X.]h in harmonis[X.]hen [X.]en, während im Fall eines [X.] die re[X.]htli[X.]h bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist ni[X.]ht anzuerkennen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 25/18 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]5, 23 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).
3. Ein die abhängige Bes[X.]häftigung auss[X.]hließender beherrs[X.]hender Einfluss auf die [X.] wurde dem Kläger ni[X.]ht dur[X.]h den notariellen Treuhandvertrag vom 11.9.2017 (dazu a) vermittelt. Ob bereits für die [X.] davor ein entspre[X.]hender formwirksamer Treuhandvertrag zustande gekommen war, kann dahinstehen, da für ihn ni[X.]hts anderes gelten würde. Ein Treuhandvertrag ist wegen seiner rein s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Wirkung für die sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Statusbeurteilung ohne Bedeutung (dazu b). Dieses Ergebnis setzt ni[X.]ht au[X.]h die fehlende Publizität von [X.]n voraus, wird dadur[X.]h aber untermauert (dazu [X.]). Etwas anderes folgt weder aus der unwiderrufli[X.]hen Stimmre[X.]htsvollma[X.]ht zugunsten des [X.] (dazu d) no[X.]h der Pfli[X.]ht der Treuhänderin zur Übertragung ihres Ges[X.]häftsanteils auf diesen (dazu e) und au[X.]h ni[X.]ht aus dessen unwiderrufli[X.]hen Bevollmä[X.]htigung zur Verfügung über den Ges[X.]häftsanteil (dazu f). S[X.]hließli[X.]h steht eine frühere Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] dem hier gefundenen Ergebnis ni[X.]ht entgegen (dazu g).
a) Na[X.]h dem notariellen Treuhandvertrag vom 11.9.2017 hält die Alleingesells[X.]hafterin der zu 4. beigeladenen GmbH als Treuhänderin ihren [X.]santeil treuhänderis[X.]h für den Kläger als Treugeber. Ein Treuhandverhältnis ist au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Ges[X.]häftsanteils an einer GmbH zivilre[X.]htli[X.]h zulässig ([X.] Urteil vom 19.4.1999 - [X.] - [X.]Z 141, 208, 210, juris Rd[X.]7). Es ist dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensgegenstände überträgt, ihn aber in der Ausübung der si[X.]h daraus im Außenverhältnis (des Treuhänders zu [X.]) ergebenden Re[X.]htsma[X.]ht im Innenverhältnis (des Treuhänders zum Treugeber) na[X.]h Maßgabe der s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen [X.] bes[X.]hränkt (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 30/04 R - GmbHR 2006, 645, 647 f, juris Rd[X.]5).
b) Für einen [X.]er-Ges[X.]häftsführer hat der [X.] bereits ents[X.]hieden, dass die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Re[X.]htsma[X.]ht, die in die Lage versetzt, die Ges[X.]hi[X.]ke der [X.] bestimmen oder zumindest ni[X.]ht genehme Weisungen der [X.]erversammlung verhindern zu können, gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]h eingeräumt sein muss. Außerhalb des [X.]svertrags (Satzung) bestehende wirts[X.]haftli[X.]he Verfle[X.]htungen, Stimmbindungsabreden oder Veto-Re[X.]hte zwis[X.]hen einem [X.]er-Ges[X.]häftsführer sowie anderen [X.]ern und/oder der GmbH sind ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Sie vermögen die si[X.]h aus dem [X.]svertrag ergebenden Re[X.]htsma[X.]htverhältnisse ni[X.]ht mit sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]her Wirkung zu vers[X.]hieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen ni[X.]ht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversi[X.]herungs- und beitragsre[X.]htli[X.]her Tatbestände. Im Interesse sowohl der Versi[X.]herten als au[X.]h der Versi[X.]herungsträger ist die Frage der (fehlenden) Versi[X.]herungspfli[X.]ht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Bes[X.]häftigung s[X.]hon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil es darauf ni[X.]ht nur für die Entri[X.]htung der Beiträge, sondern au[X.]h für die Leistungspfli[X.]hten der Sozialversi[X.]herungsträger und die Leistungsansprü[X.]he des Betroffenen ankommt (B[X.] Urteil vom 14.3.2018 - [X.] KR 13/17 R - B[X.]E 125, 183 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]2 mwN).
Der Treuhandvertrag vom 11.9.2017 entfaltet aber keine gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he, sondern ledigli[X.]h eine rein s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Wirkung zwis[X.]hen den Vertragsparteien und ist damit bei der sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Die Alleingesells[X.]hafterin ist als Treuhänderin Inhaberin aller mit dem Ges[X.]häftsanteil verbundenen Re[X.]hte und Pfli[X.]hten. Insbesondere das Stimmre[X.]ht als das wi[X.]htigste Verwaltungsre[X.]ht steht grundsätzli[X.]h allein der Treuhänderin als der Inhaberin des GmbH-Ges[X.]häftsanteils und ni[X.]ht dem Treugeber - dem Kläger - zu (vgl [X.] in [X.][X.], [X.], 19. Aufl 2016, § 14 Rd[X.]6; [X.] in [X.], GmbHG, Band 1, 12. Aufl 2018, § 15 Rd[X.]28; Rei[X.]hert/Weller in [X.], 3. Aufl 2018, § 15 Rd[X.]26). Die Vollre[X.]htsstellung der Treuhänderin hat zur Folge, dass der Treugeber der [X.] oder den [X.]ern gegenüber [X.]erre[X.]hte ni[X.]ht aus eigenem Re[X.]ht geltend ma[X.]hen kann. Er ist vielmehr stets auf die Wahrnehmung dieser Re[X.]hte dur[X.]h die Treuhänderin angewiesen (vgl Blauro[X.]k, Unterbeteiligung und Treuhand an [X.]santeilen, 1981, [X.]). Die Einwirkungsma[X.]ht des [X.] auf das [X.]sges[X.]hehen ist demna[X.]h ledigli[X.]h mittelbar und gründet si[X.]h auf das ihm gegenüber der Treuhänderin zustehende Weisungsre[X.]ht ([X.], GmbHR 2001, 1021, 1022; Rei[X.]hert/Weller in [X.], 3. Aufl 2018, § 15 Rd[X.]27). Es umfasst insbesondere Weisungen zur Ausübung des Stimmre[X.]hts. Ein sol[X.]hes Weisungsre[X.]ht sieht § 1 des [X.] vom 11.9.2017 zwis[X.]hen dem Kläger und seiner Ehefrau als Alleingesells[X.]hafterin ausdrü[X.]kli[X.]h vor.
Au[X.]h das Weisungsre[X.]ht des [X.] gegenüber der Treuhänderin hat indes ledigli[X.]h s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Wirkung. Es liegt in der Hand der Treuhänderin, ob sie dessen Weisungen befolgt. Ein weisungswidriges Abstimmungsverhalten in der [X.]erversammlung oder dur[X.]h die Alleingesells[X.]hafterin führt grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zur Unwirksamkeit gefasster Bes[X.]hlüsse (vgl [X.] Urteil vom 22.12.2011 - 23 U 39/10 - ZIP 2014, 1023, 1024; Blauro[X.]k, Unterbeteiligung und Treuhand an [X.]santeilen, 1981, [X.]; [X.], [X.], 710, 715; [X.], A[X.]P 196, 37, 79 f; Rei[X.]hert/Weller in [X.], 3. Aufl 2018, § 15 Rd[X.]27; [X.] in [X.], 3. Aufl 2012, vor § 230 RdNr 63; [X.] in [X.], GmbHG, Band 2, 11. Aufl 2014, § 47 Rd[X.]3; aA in Fällen von Gesetzes- und Sittenverstößen oder bei evidenter Pfli[X.]htverletzung: [X.], GmbHR 2001, 1021, 1023 mwN zum [X.]; siehe etwa Tebben, Unterbeteiligung und Treuhand an [X.]santeilen, 2000, [X.]; [X.], [X.] 1974, 26, 64). Die weisungswidrige Stimmabgabe führt ledigli[X.]h zu einer S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht der Treuhänderin im Innenverhältnis zum Treugeber. Die s[X.]huldre[X.]htli[X.]he [X.] hindert die Treuhänderin selbst ni[X.]ht daran, wirksam über das [X.] zu verfügen und damit Re[X.]hte des [X.] zu vereiteln (vgl [X.] Urteil vom 10.2.2011 - [X.] - [X.]Z 188, 317, juris Rd[X.]6).
Im Übrigen könnte der Kläger einen [X.]erbes[X.]hluss au[X.]h ni[X.]ht anfe[X.]hten. Bei treuhänderis[X.]her Anteilsbere[X.]htigung steht das Re[X.]ht zur Anfe[X.]htung von [X.] dem Treuhänder und ni[X.]ht dem Treugeber zu, weil si[X.]h die Anfe[X.]htungsbere[X.]htigung als eine förmli[X.]he Voraussetzung der Verni[X.]htung von [X.] ni[X.]ht na[X.]h den wirts[X.]haftli[X.]hen, sondern allein den re[X.]htli[X.]hen Verhältnissen beurteilt ([X.] Urteil vom [X.] - juris Rd[X.]2 im Fall einer Abberufung des Treugeber-Ges[X.]häftsführers dur[X.]h die Treuhänder sämtli[X.]her GmbH-Anteile; [X.] Urteil vom [X.] - NJW 1966, 1459 = [X.], 614; [X.] in [X.], GmbHG, Band 2, 11. Aufl 2014, § 45 Rd[X.]17). Eine Anfe[X.]htungsbefugnis ist dem Treugeber mit dem [X.]svertrag der Beigeladenen zu 4. ni[X.]ht eingeräumt worden (vgl zu dieser Mögli[X.]hkeit [X.] in [X.][X.], [X.], 19. Aufl 2016, Anhang zu § 47 RdNr 76 mwN).
[X.]) Die Außera[X.]htlassung s[X.]huldre[X.]htli[X.]her [X.]en bei der sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Statusbeurteilung wird dur[X.]h die fehlende Publizität von [X.]n zwar ni[X.]ht bedingt, aber do[X.]h bestätigt.
Treuhandverträge werden - anders als der [X.]svertrag und dessen spätere Änderungen (§ 8 Abs 1 [X.], 54 Abs 1 Satz 1 GmbHG) - ni[X.]ht in das Handelsregister eingetragen (vgl [X.] Bes[X.]hluss vom 5.2.1963 - 15 W 395/62 - NJW 1963, 1554, 1555; Blauro[X.]k, Unterbeteiligung und Treuhand an [X.]santeilen, [X.], 159 f zur mangelnden Eintragungsfähigkeit der Treuhandstellung) und sind damit von der na[X.]h § 9 Abs 1 Satz 1 Handelsgesetzbu[X.]h jedem zu Informationszwe[X.]ken eingeräumten Einsi[X.]htnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingerei[X.]hten Dokumente ausges[X.]hlossen. Folgli[X.]h bieten sie keine Re[X.]htssi[X.]herheit für den Re[X.]htsverkehr im Außenverhältnis der [X.] (vgl [X.], NZS 2019, 452, 454 mit Verweis auf B[X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] KR 10/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]).
Dieser Re[X.]htssi[X.]herheit dient hingegen die dur[X.]h das [X.] des GmbH-Re[X.]hts und zur Bekämpfung von Missbräu[X.]hen vom 23.10.2008 ([X.] 2026) mit Wirkung zum 1.11.2008 eingeführte Vors[X.]hrift des § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG. Dana[X.]h gilt - unabhängig von der materiellen Re[X.]htslage - im Verhältnis zur [X.] im Fall einer Veränderung in den Personen der [X.]er oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Ges[X.]häftsanteils nur, wer als sol[X.]her in der im Handelsregister aufgenommenen [X.]erliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Diese von Ges[X.]häftsführern oder Notaren zu unters[X.]hreibende Liste ist unverzügli[X.]h na[X.]h Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der [X.]er oder des Umfangs ihrer Beteiligung zum Handelsregister einzurei[X.]hen, aus wel[X.]her Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die [X.] und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Ges[X.]häftsanteile sowie die dur[X.]h den jeweiligen Nennbetrag eines Ges[X.]häftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind.
Die Fiktion der [X.]erstellung in § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG s[X.]hafft eine klare Zäsur, na[X.]h der si[X.]h die Re[X.]hte und Pfli[X.]hten zwis[X.]hen einer GmbH einerseits und dem Veräußerer sowie Erwerber des [X.]santeils andererseits bestimmen. Dur[X.]h sie werden sowohl die [X.] selbst vor einer Unsi[X.]herheit über die Person eines neuen [X.]ers als au[X.]h die [X.]er ges[X.]hützt (vgl [X.] in [X.], 3. Aufl 2018, § 16 Rd[X.]3). Nur in einer in das Handelsregister aufgenommenen [X.]erliste Eingetragene können [X.]erre[X.]hte wahrnehmen und haften für fällige [X.]erpfli[X.]hten ([X.] in [X.], GmbHG, Band 1, 12. Aufl 2018, § 16 RdNr 8 f au[X.]h zum Folgenden). Deren Re[X.]htshandlungen muss ein zwar materiell bere[X.]htigter aber no[X.]h ni[X.]ht eingetragener [X.]er gegen si[X.]h gelten lassen. Dur[X.]h die zum Handelsregister eingerei[X.]hte und dort für jedermann verfügbare [X.]erliste soll der [X.]erbestand für alle an der Unternehmenstätigkeit der GmbH Beteiligten sowie die Öffentli[X.]hkeit transparenter werden ([X.] in [X.], GmbHG, Band 2, 11. Aufl 2014, § 40 Rd[X.]). In die [X.]erliste eingetragen werden aber ledigli[X.]h die [X.]er, während eine mittelbare Einflussnahme auf die [X.] insbesondere dur[X.]h ein Treuhandverhältnis wegen des Gebots der Registerklarheit ni[X.]ht offengelegt werden kann ([X.] Bes[X.]hluss vom 24.2.2015 - II ZB 17/14 - GmbHR 2015, 526, 529; Rei[X.]hert/Weller in [X.], 3. Aufl 2018, § 15 Rd[X.]05; Damm, [X.], 2, 7).
Die mit der Publizität des Handelsregister einhergehende - die Re[X.]htsma[X.]ht allerdings ni[X.]ht begründende - Transparenz und Re[X.]htssi[X.]herheit wird ni[X.]ht dur[X.]h das na[X.]h § 18 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus s[X.]hweren Straftaten (Geldwäs[X.]hegesetz - [X.]) vom [X.] ([X.] 1822) eingeri[X.]htete Transparenzregister vermittelt. Unabhängig davon, ob im Transparenzregister überhaupt [X.] einer GmbH offenzulegen sind (so wohl BT-Dru[X.]ks 18/11555, [X.] zu § 20 Abs 2; zum Streitstand in der zivilre[X.]htli[X.]hen Literatur vgl Bo[X.]hmann, [X.] 2017, 1310, 1316; [X.], [X.] 2017, 2310, 2319; [X.]/[X.], NJW 2017, 2433), ist dieses allerdings - anders als das Handelsregister - kein öffentli[X.]hes Register. Die Einsi[X.]htnahme ist na[X.]h § 23 Abs 1 Satz 1 [X.] in der vom 27.12.2017 (§ 59 Abs 3 [X.]) bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung ledigli[X.]h bestimmten Behörden ([X.]) und "Verpfli[X.]hteten" ([X.]) sowie jedem gestattet, der ein bere[X.]htigtes Interesse darlegt ([X.]). Ein bere[X.]htigtes Interesse besteht insbesondere dann, wenn ein Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäs[X.]he oder damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung na[X.]hvollziehbar vorgebra[X.]ht wird (BT-Dru[X.]ks 18/11555, [X.] zu § 23 Abs 1). [X.] kommt dem Transparenzregister damit gerade ni[X.]ht zu.
d) Die im Treuhandvertrag geregelte unwiderrufli[X.]he Stimmre[X.]htsvollma[X.]ht zugunsten des [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Erteilung einer Stimmre[X.]htsvollma[X.]ht ist - außerhalb von [X.] - na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] der - grundsätzli[X.]h unwirksamen - Abtretung des Stimmre[X.]hts dann glei[X.]hzusetzen, wenn sie unwiderrufli[X.]h sein soll und außerdem mit einem Stimmre[X.]htsverzi[X.]ht des [X.]ers verbunden ist ([X.] Urteil vom 11.10.1976 - [X.] - [X.] 1976, 2295, 2297 mwN). Das Stimmre[X.]ht ist als wesentli[X.]hes Element der gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Mitglieds[X.]haft an den die [X.]erstellung prägenden Ges[X.]häftsanteil gebunden. Es gilt insoweit das sog Abspaltungsverbot, na[X.]h dem das Stimmre[X.]ht des [X.]ers ni[X.]ht ohne den dazugehörenden Ges[X.]häftsanteil übertragen werden kann (B[X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] R 2/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]7 Rd[X.]1 mwN; zu davon abwei[X.]henden Mindermeinungen in Sonderfällen vgl [X.] in [X.][X.]/[X.]/J. [X.], GmbHG, 3. Aufl 2017, § 47 RdNr 48). Daraus folgt aber ni[X.]ht die Unwirksamkeit der hier zu beurteilenden Stimmre[X.]htsvollma[X.]ht innerhalb eines [X.]. Denn ebenso wie eine Umdeutung (§ 140 BGB) der unwiderrufli[X.]hen in eine widerrufli[X.]he Stimmre[X.]htsvollma[X.]ht zulässig ist, soweit der [X.]svertrag ni[X.]ht entgegensteht ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]Z 20, 363, 370; [X.] Urteil vom 4.12.1967 - [X.] - NJW 1968, 396, 397; [X.] Urteil vom 16.1.1992 - 6 U 963/91 - [X.], 844, 846; Dres[X.]her in [X.], 3. Aufl 2019, § 47 RdNr 76; Wi[X.]ke, GmbHG, 3. Aufl 2016, § 47 Rd[X.]0), ist eine unwiderrufli[X.]he Stimmre[X.]htsvollma[X.]ht ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, deren Widerruf nur in Verbindung mit einer Kündigung des [X.] ([X.]) mögli[X.]h ist ([X.] Urteil vom 11.10.1976 - [X.] - [X.] 1976, 2295, 2297).
Au[X.]h eine unwiderrufli[X.]he, dh nur unter glei[X.]hzeitiger Kündigung des [X.] widerrufli[X.]he Stimmre[X.]htsvollma[X.]ht wirkt aber nur s[X.]huldre[X.]htli[X.]h und hindert den Vollma[X.]htgeber als [X.]er ni[X.]ht an einer eigenen Stimmabgabe unter Verdrängung seines bevollmä[X.]htigten Vertreters (vgl [X.] in [X.][X.], [X.], 19. Aufl 2016, § 47 Rd[X.]). Bei widerspre[X.]hender Stimmabgabe von Vertreter und [X.]er in der [X.]erversammlung ist die Stimme des [X.]ers maßgebend ([X.] in [X.][X.]/[X.]/J. [X.], GmbHG, 3. Aufl 2017, § 47 Rd[X.]7; [X.]/Noa[X.]k in Baumba[X.]h/Hue[X.]k, GmbHG, 21. Aufl 2017, § 47 Rd[X.]0). Darüber hinaus besteht stets die Mögli[X.]hkeit, die Stimmre[X.]htsvollma[X.]ht aus wi[X.]htigem Grund zu widerrufen, sodass si[X.]h au[X.]h hierdur[X.]h die Unwiderrufli[X.]hkeit relativiert (vgl [X.], GmbHR 2001, 1021, 1024; [X.] in [X.][X.], [X.], 19. Aufl 2016, § 47 Rd[X.]; Rei[X.]hert/Weller, [X.], 3. Aufl 2018, § 15 Rd[X.]34, [X.] in [X.], GmbHG, Band 2, 11. Aufl 2014, § 47 RdNr 83; [X.], [X.] 1974, 26, 82). Dass es zu einem Widerruf der Stimmre[X.]htsvollma[X.]ht (unter glei[X.]hzeitiger Kündigung des [X.]) oder einer konkurrierenden Stimmre[X.]htsausübung in der streitigen [X.] tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gekommen ist, ist ohne Bedeutung (vgl B[X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] R 2/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]7 Rd[X.]9).
e) Die einer abhängigen Bes[X.]häftigung entgegenstehende Re[X.]htsma[X.]ht des [X.] auf das [X.]sges[X.]hehen ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass die Treuhänderin im Falle der Beendigung des [X.] oder auf jederzeitiges Verlangen des [X.] verpfli[X.]htet war, den Ges[X.]häftsanteil auf diesen oder eine von ihm bezei[X.]hnete Person mit allen Re[X.]hten bedingungslos und ohne Ents[X.]hädigung zu übertragen. Für die Statusbestimmung ist auss[X.]hließli[X.]h die im zu beurteilenden [X.]raum tatsä[X.]hli[X.]h verteilte, ni[X.]ht aber eine nur na[X.]h weiteren Re[X.]htshandlungen denkbare Re[X.]htsma[X.]ht maßgebend (vgl B[X.] Urteil vom 14.3.2018 - [X.] KR 13/17 R - B[X.]E 125, 183 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]3). Darüber hinaus würde bei einer Übertragung des Ges[X.]häftsanteils der Treugeber erst ab dem [X.] der geänderten [X.]erliste in das Handelsregister als [X.]er und damit als in der [X.]erversammlung stimmbere[X.]htigt gelten. Bis zu diesem [X.]punkt ist die Treuhänderin als [X.]erin anzusehen, der im Innenverhältnis der [X.] alle [X.]sre[X.]hte, insbesondere au[X.]h das Stimmre[X.]ht, zustehen (vgl oben unter 3. [X.]).
f) Die außerdem im Treuhandvertrag eingeräumte unwiderrufli[X.]he Vollma[X.]ht zugunsten des [X.], über den Ges[X.]häftsanteil frei zu verfügen, führt ebenfalls zu keiner anderen re[X.]htli[X.]hen Bewertung. Dur[X.]h eine sol[X.]he Verfügung würde die Treuhänderin zwar ihren Ges[X.]häftsanteil und damit ihre [X.]erre[X.]hte verlieren. Eine Re[X.]htsma[X.]ht, die in die Lage versetzt, auf die Ges[X.]hi[X.]ke der [X.] Einfluss zu nehmen und unangenehme Weisungen an si[X.]h selbst zu verhindern, wäre damit für den Kläger als Treugeber aber ni[X.]ht verbunden. Selbst wenn der vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreite Kläger den Ges[X.]häftsanteil an si[X.]h selbst veräußern würde, könnte er ni[X.]ht vor dem [X.] der geänderten [X.]erliste in das Handelsregister seine [X.]erre[X.]hte wahrnehmen (vgl oben unter 3. [X.] und e).
g) Mit der vorliegenden Ents[X.]heidung setzt si[X.]h der [X.] ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zu seiner eigenen oder zur Re[X.]htspre[X.]hung anderer [X.]e des B[X.].
Mit Urteil vom 8.12.1994 (11 [X.]/94 - [X.] 3-4100 § 168 [X.]8) hat der 11. [X.] des B[X.] zur Frage einer die Beitragspfli[X.]ht begründenden Bes[X.]häftigung eines ges[X.]häftsführenden Treuhänders na[X.]h § 168 Abs 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz ([X.]) ents[X.]hieden, dass dessen Stellung als Alleingesells[X.]hafter eine abhängige Bes[X.]häftigung zwar ni[X.]ht auss[X.]hließe, wenn neben der s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Weisungsgebundenheit und einer für den Fall der Beendigung des [X.] vorweggenommenen dingli[X.]hen Übertragung der Ges[X.]häfts- und [X.]santeile eine unwiderrufli[X.]he Stimmre[X.]htsvollma[X.]ht zugunsten des [X.] bestehe. Dieser Ents[X.]heidung hat si[X.]h der 10. [X.] des B[X.] mit Urteil vom 30.1.1997 (10 [X.] - [X.] 3-4100 § 141b [X.]7) zum Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des § 141b Abs 1 [X.] anges[X.]hlossen. Beide Ents[X.]heidungen gehen aber ni[X.]ht zwangsläufig von einer abhängigen Bes[X.]häftigung des Treuhänders aus. Die Verfahren wurden vielmehr zur Aufklärung einer persönli[X.]hen Abhängigkeit jeweils an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
Abgesehen davon ist der Bes[X.]häftigungsbegriff seit jeher kontextabhängig und berei[X.]hsspezifis[X.]h ausgelegt worden (so ausdrü[X.]kli[X.]h B[X.] Urteil vom 29.7.2015 - [X.] KR 23/13 R - B[X.]E 119, 216 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]4, Rd[X.]2; vgl bereits B[X.] [X.] Bes[X.]hluss vom 11.12.1973 - [X.] 1/73 - B[X.]E 37, 10 = [X.] Nr 62 zu § 1259 RVO, juris Rd[X.]1 ff zum Begriff des "versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigungsverhältnisses"). Insbesondere für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversi[X.]herung findet ein besonderer leistungsre[X.]htli[X.]her Begriff der Bes[X.]häftigung Verwendung (vgl § 1 Abs 3 [X.]B IV und B[X.] Urteil vom 28.9.1993 - 11 [X.] - B[X.]E 73, 126, 127 ff = [X.] 3-4100 § 101 [X.] S 13 f mwN; aus Si[X.]ht des Versi[X.]herungs- und Beitragsre[X.]hts vgl B[X.] Urteil vom 4.6.2009 - [X.] KR 31/07 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 4.6.2009 - [X.] R 6/08 R - USK 2009-72, juris Rd[X.]5). Einer Anfrage na[X.]h § 41 Abs 3 [X.]G bei einem anderen [X.] bedurfte es daher ni[X.]ht (vgl B[X.] Urteil vom 29.7.2015 - [X.] KR 23/13 R - B[X.]E 119, 216 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]4, Rd[X.]2).
In seinem Urteil vom [X.] ([X.] KR 30/04 R, juris) hat si[X.]h der [X.] ledigli[X.]h im Rahmen eines Obiter di[X.]tum zu den mögli[X.]hen Auswirkungen einer re[X.]htli[X.]h wirksamen treuhänderis[X.]hen Bindung geäußert. Der [X.] hat die beurteilte [X.] als unwirksam angesehen.
4. Ungea[X.]htet der vorstehenden Erwägungen enthalten der zwis[X.]hen dem Kläger und der Beigeladenen zu 4. abges[X.]hlossene "Arbeitsvertrag" sowie der "GmbH-Ges[X.]häftsführervertrag" typis[X.]he Regelungen einer abhängigen Bes[X.]häftigung. Der Kläger war na[X.]h dem ausdrü[X.]kli[X.]h als "Arbeitsvertrag" bezei[X.]hneten Vertrag vom 28.4.2011 zu einem monatli[X.]hen Bruttolohn von 2500 Euro bei wö[X.]hentli[X.]h 40 Stunden "eingestellt" worden. Na[X.]h dem "GmbH-Ges[X.]häftsführervertrag" vom 1.10.2012 ist ua ein bezahlter Jahresurlaub von 30 Tagen und eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von se[X.]hs Monaten vorgesehen. Dass der Kläger als Ges[X.]häftsführer zur Alleinvertretung bere[X.]htigt und von den Bes[X.]hränkungen des § 181 BGB befreit war, s[X.]hließt ein arbeitnehmertypis[X.]hes Vertragsverhältnis ni[X.]ht aus. Allein weitrei[X.]hende Ents[X.]heidungsbefugnisse bedingen ni[X.]ht s[X.]hon eine Selbstständigkeit (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 25/18 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]7, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] R 2/14 - [X.] 4-2400 § 7 [X.]7 Rd[X.]4).
5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G.
Meta
10.12.2019
Urteil
Sachgebiet: KR
vorgehend SG Berlin, 24. August 2015, Az: S 211 KR 86/13, Urteil
§ 7 SGB 4, § 7a SGB 4, § 8 Abs 1 Nr 1 GmbHG, § 16 Abs 1 S 1 GmbHG, § 37 Abs 1 GmbHG, § 38 Abs 1 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 46 Nr 6 GmbHG, § 54 Abs 1 S 1 GmbHG, § 18 GwG 2017 vom 23.06.2017, § 23 Abs 1 S 1 GwG 2017 vom 23.06.2017
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.2019, Az. B 12 KR 9/18 R (REWIS RS 2019, 595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 595
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