Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.10.2023, Az. 2 BvR 499/23

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2023, 7709

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Verwerfung einer strafprozessualen Revision - mangelnde Ausführungen zur tatrichterlichen Entscheidungen über die Einziehung von Taterträgen aus Betäubungsmitteldelikten ohne konkrete Darlegungen von Vermögensflüssen


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 31. Januar 2023 - 5 StR 503/22 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit hiervon die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des [X.] vom 29. Juli 2022 - 3 [X.] (2/22) - betroffen ist.

Der Beschluss wird insoweit - auch im [X.] - aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbes[X.]hwerde betrifft die im Rahmen einer strafre[X.]htli[X.]hen Verurteilung dur[X.]h das [X.] angeordnete Einziehung des Wertes von [X.] und den die hiergegen geri[X.]htete Revision verwerfenden Bes[X.]hluss des Bundesgeri[X.]htshofs.

2

1. Mit Urteil vom 29. Juli 2022 verurteilte das [X.] den Bes[X.]hwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten und ordnete die Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers in einer Entziehungsanstalt an. Zudem wurde die - hier allein verfahrensgegenständli[X.]he - Einziehung des Wertes von [X.] in Höhe von 829.900 Euro angeordnet.

3

a) Na[X.]h den Feststellungen der Kammer betrieb der Bes[X.]hwerdeführer im Tatzeitraum unter Einsatz eines kryptierten Mobiltelefons des [X.] gewinnbringenden Handel mit Cannabis und Kokain.

4

b) Bezügli[X.]h vier der abgeurteilten Taten unterließ die Kammer die Anordnung der Einziehung des Wertes von [X.], weil na[X.]h den Urteilsfeststellungen die entspre[X.]henden [X.] zwar vereinbart, dann aber ni[X.]ht umgesetzt wurden, sodass der Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]hts erlangt hat, was der Einziehung hätte unterworfen werden können (Taten zu Ziff. 1., 4., 6. und 7. des Urteils).

5

[X.]) Demgegenüber ordnete das Geri[X.]ht für die übrigen Taten die Einziehung des Wertes von [X.] gemäß § 73 Abs. 1, § 73[X.] StGB in Höhe von 829.900 Euro an. Der angeordneten Einziehung liegen für die hier in Rede stehenden Fälle (Taten zu Ziff. 3., 5., 8., 9., 10. und 11. des Urteils) folgende Feststellungen der Kammer zugrunde:

3. Am Vormittag des 4. April 2020 oder kurz davor vereinbarte der Angeklagte mit dem Nutzer der [X.] "a.", diesem ein Kilogramm Cannabis der Sorte "Haze" gewinnbringend zu einem Kaufpreis von mindestens 5.000 Euro zu verkaufen. Daraufhin beauftragte der Angeklagte am 4. April 2020 ab 10:56 Uhr den Nutzer "[X.].", ein Kilogramm Cannabis der Sorte "Haze" zu einem Verkaufspreis von 5.000 Euro mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13,8%, mithin 276 Gramm reinem Tetrahydro[X.]annabinol (THC), zum Zwe[X.]ke der gewinnbringenden Weitergabe in das Auto (silberner [X.]) des "a." zu legen, was dieser am 5. April 2020 gegen 13:24 Uhr au[X.]h tat.

[…]

5. Zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt vor dem 18. April 2020, 11:08 Uhr erwarb der Angeklagte von einer unbekannten Person - mögli[X.]herweise "n." - zu einem bislang unbekannten Preis zunä[X.]hst 40 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13,8%, mithin 5,52 Kilogramm reinem THC, und sodann 20 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13,8%, mithin 2,76 Kilogramm reinem THC, und veräußerte dieses ans[X.]hließend gewinnbringend zu einem Gesamtpreis von 216.000 Euro und 108.000 Euro (jeweils basierend auf einem Kilogrammpreis von 5.400 Euro) entweder direkt an "[X.]." oder - mögli[X.]herweise unter Eins[X.]haltung des "[X.]." - an unbekannte Dritte.

Zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt vor dem 17. April 2020, 22:56 Uhr erwarb der Angeklagte von dem Nutzer "n." zu einem bislang unbekannten Preis mindestens zehn Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13,8%, mithin 1,38 Kilogramm reinem THC, aus den [X.], um dieses gewinnbringend für insgesamt 54.000 Euro (mithin 5.400 Euro pro Kilogramm) - unter Eins[X.]haltung des Nutzers "[X.]." - an vers[X.]hiedene unbekannte Abnehmer zu verkaufen. Die Betäubungsmittel wurden am 18. April 2020 gegen 07:50 Uhr dur[X.]h eine bislang unbekannte Person an der Ans[X.]hrift […], der Wohnans[X.]hrift der Mutter des "[X.].", übergeben. Von dort wurden sie auf Weisung des Angeklagten an vers[X.]hiedene Abnehmer verkauft.

[…]

8. Am 27. und 28. April 2020 stand der Angeklagte mit dem Nutzer "n." in Verhandlung über den Ankauf von zwei Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 85%, mithin 1.700 Gramm reinem [X.], zu einem Preis von 31.500 Euro pro Kilogramm und den Erwerb von 20 Kilogramm Cannabis der Sorte "Haze" mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13,8%, mithin 2,76 Kilogramm reinem THC, zu einem Kilogrammpreis von 5.200 Euro bzw. 5.100 Euro (bei Barzahlung). Das Ges[X.]häft kam dementspre[X.]hend zustande.

Eines dieser Pakete mit Kokain (mithin ein Kilogramm) verkaufte der Angeklagte gewinnbringend an den Nutzer "s." zu einem Preis von 33.000 Euro, wobei er das Kokain am 29. April 2020 gegen 21:55 Uhr dur[X.]h einen Neffen des [X.]" zu dem Nutzer "[X.]." in die […]-Straße, […]-Ort, liefern ließ, wo es si[X.]h der Nutzer "s." no[X.]h am selben Tag abholte. Das zweite Paket verkaufte der Angeklagte gewinnbringend zu einem Preis von ebenfalls mindestens 33.000 Euro an eine unbekannte Person.

Die 20 Kilogramm Cannabis wurden auf Anweisung des Angeklagten am 30. April 2020 gegen 16:36 Uhr von dem Nutzer "[X.]." bei dem "I." Verbrau[X.]hermarkt […], abgeholt. Zwei Kilogramm dieser Lieferung Marihuana verkaufte der Angeklagte sodann zu einem Preis von insgesamt 11.000 Euro (mithin 5.500 Euro pro Kilogramm) gewinnbringend an den Nutzer "s.", der dieses abspra[X.]hegemäß am 1. Mai 2020 morgens bei der Freundin des Nutzers "[X.]." abholte. Die übrige Menge von weiteren 18 Kilogramm Cannabis verkaufte der Angeklagte ebenfalls zu einem Kilogrammpreis von 5.500 Euro an unbekannte Abnehmer.

9. Zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt vor dem 12. Mai 2020 erwarb der Angeklagte von einer bislang unbekannten Person - mögli[X.]herweise "n." -, zu einem bislang unbekannten Preis 15 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13,8%, mithin 2,07 Kilogramm reinem THC, zum Zwe[X.]ke des gewinnbringenden Weiterverkaufs. Der Angeklagte beauftragte sodann den Nutzer "[X.]." damit, mit dessen Pkw zu der Ans[X.]hrift […], zu fahren, das Auto dort abzustellen, den Fahrzeugs[X.]hlüssel auf dem Reifen zu deponieren und na[X.]h entspre[X.]hender Beladung mit den erworbenen Betäubungsmitteln dur[X.]h bislang unbekannte weitere Täter, den Pkw wieder abzuholen. "[X.]." stellte das Auto vereinbarungsgemäß am 14. Mai 2020 gegen 14:47 Uhr an der benannten Stelle ab und holte es - na[X.]hdem ihm der Angeklagte am Abend des 15. Mai 2020 mitgeteilt hatte, dass das Cannabis von Verkäuferseite vereinbarungsgemäß in dem Pkw deponiert worden war - am 16. Mai 2020 gegen 10:25 Uhr wieder ab. Der Angeklagte verkaufte das Cannabis ans[X.]hließend für einen Kaufpreis von 5.500 Euro pro Kilogramm an diverse unbekannte Abnehmer. Unter anderem erfolgte ein Verkauf von drei Kilogramm Cannabis an "den mit Golf", wobei der Angeklagte "[X.]." anwies, die Betäubungsmittel zu übergeben und der Angeklagte den Kaufpreis später selbst abholen wollte.

10. Zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt vor dem 20. Mai 2020 erwarb der Angeklagte von einer bislang unbekannten Person - mögli[X.]herweise "n." -, zu einem bislang unbekannten Preis 15 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13,8%, mithin 2,07 Kilogramm reinem THC, zum Zwe[X.]ke des gewinnbringenden Weiterverkaufs. [X.] beauftragte der Angeklagte sodann den Nutzer "[X.]." damit, einen Pkw zu der Ans[X.]hrift […], zu fahren, das Auto dort abzustellen, den Fahrzeugs[X.]hlüssel auf einem Reifen zu deponieren und na[X.]h entspre[X.]hender Beladung mit den erworbenen Betäubungsmitteln dur[X.]h bislang unbekannte weitere Täter, den Pkw wieder abzuholen. Entspre[X.]hend stellte "[X.]." das Auto vereinbarungsgemäß am 21. Mai 2020 gegen 23:07 Uhr an der benannten Ans[X.]hrift ab und holte es - na[X.]hdem der Angeklagte ihm am frühen Morgen des 23. Mai 2020 mitgeteilt hatte, dass er jetzt los könne - am 23. Mai 2020 gegen 10:16 Uhr - nunmehr mit den bestellten Betäubungsmitteln beladen - wieder ab. Der Angeklagte verkaufte das erhaltene Cannabis ans[X.]hließend zu einem Kaufpreis von 5.400 Euro pro Kilogramm an diverse unbekannte Abnehmer.

11. Beginnend ab dem 4. Juni 2020, 00:32 Uhr erwarb der Angeklagte über den Nutzer "h." mindestens ein Kilogramm Kokain mit dem Prägestempel "[X.]" und einem Wirkstoffgehalt von mindestens 85%, entspre[X.]hend 850 Gramm reinem [X.], zu einem Preis von 30.000 Euro, das ihm am 4. Juni 2020 zwis[X.]hen 00:53 Uhr und 09:30 Uhr übergeben wurde, und verkaufte dieses ans[X.]hließend gewinnbringend an den Nutzer "[X.]." zu einem Verkaufspreis von 31.500 Euro weiter, der es si[X.]h am selben Tag gegen 09:30 Uhr an der Wohnans[X.]hrift des Angeklagten abholte.

6

d) Die [X.] begründete die Kammer in einem weiteren Urteilsabs[X.]hnitt wie folgt:

1. Der getroffenen [X.] lagen folgende Erwägungen der Kammer zugrunde:

Der Einziehung unterliegt na[X.]h dem [X.] alles, was ein Täter für die Taten oder aus ihnen erhalten hat, ohne Abzug des Einkaufspreises oder sonstiger Aufwendungen, bei [X.]n mithin der gesamte Verkaufserlös.

Da das jeweils dur[X.]h/für die Tat erlangte Bargeld ni[X.]ht mehr individualisierbar vorhanden ist, war die Einziehung von [X.] gemäß § 73[X.] StGB anzuordnen. Hierzu hat die Kammer die jeweiligen Verkaufspreise - wie unter Ziff. [X.] 3. ausgeführt - überwiegend der jeweiligen [X.] entnommen oder - sofern si[X.]h dort keine Angaben fanden - diese ges[X.]hätzt.

Demna[X.]h ergeben si[X.]h folgende Einziehungsbeträge:

- Tat zu Ziff. [X.] 1.: -

- Tat zu Ziff. [X.] 2.: 75.900 € (2,2 kg x 34.500 €)

- Tat zu Ziff. [X.] 3.: 5.000 € (1 kg x 5.000 €)

- Tat zu Ziff. [X.] 4.: -

- Tat zu Ziff. [X.] 5.: 378.000 € (70 kg x 5.400 €)

- Tat zu Ziff. [X.] 6.: -

- Tat zu Ziff. [X.] 7.: -

- Tat zu Ziff. [X.] 8.: 176.000 € (2 kg x 33.000 €; 20 kg x 5.550 €)

- Tat zu Ziff. [X.] 9.: 82.500 € (15 kg x 5.500 €)

- Tat zu Ziff. [X.] 10.: 81.000 € (15 kg x 5.400 €)

- Tat zu Ziff. [X.] 11.: 31.500 € (1 kg x 31.500 €)

- Summe 829.900 €

7

2. Gegen dieses Urteil wandte si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer mit dem Re[X.]htsmittel der Revision, mit wel[X.]her er sowohl die Verletzung formellen (Verstoß gegen § 261 StPO) als au[X.]h materiellen Re[X.]hts geltend ma[X.]hte. Dabei führte der Verteidiger - insoweit na[X.]h der Zus[X.]hrift des [X.] (vgl. 3.) - mit S[X.]hriftsatz vom 14. Dezember 2022 die zunä[X.]hst allgemein erhobene Sa[X.]hrüge näher aus und ging dabei insbesondere auf die Re[X.]htsfehlerhaftigkeit der [X.] ein:

a) Zur Tat Ziffer [X.]3. hält das Urteil ledigli[X.]h fest, dass der Angeklagte den Nutzer "[X.]" angewiesen habe, ein Kilogramm Cannabis in das Auto des "a" zu legen, was "[X.]." au[X.]h getan habe. Dass der Angeklagte tatsä[X.]hli[X.]h Geld erhalten hat und in wel[X.]her Höhe, kann den Feststellungen ni[X.]ht entnommen werden. Glei[X.]hwohl hat die [X.] zur Tat Ziffer [X.]3. eine Einziehung von [X.] in Höhe von 5.000,- [X.] vorgenommen.

b) Bei der abgeurteilten Tat Ziffer [X.]5. hat die [X.] eine Einziehung von [X.] in Höhe von 378.000,- [X.] vorgenommen. Den Feststellungen kann nur entnommen werden, dass sämtli[X.]he Betäubungsmittel (insgesamt 70 kg Marihuana), über die der Angeklagte mit "n." verhandelt haben soll, von einer unbekannten Person an der Wohnans[X.]hrift der Mutter des "[X.]." übergeben worden sein sollen. Weder ist eine Übergabe der Betäubungsmittel no[X.]h eine Übergabe von Geld an den Angeklagten im Urteil festgestellt. Au[X.]h wenn der Angeklagte der Beweiswürdigung zufolge in [X.] auf einen ras[X.]hen Weiterverkauf seitens des "[X.]." gedrängt haben soll, damit er s[X.]hneller Geld bekomme, folgt daraus ni[X.]ht, dass er eine Summe von 378.000,- [X.] erhalten hat. Vielmehr kann es ihm - entspre[X.]hend seiner Einlassung - au[X.]h ledigli[X.]h darum gegangen sein, seine - wesentli[X.]h niedrigere - Provision aus den vermittelten Ges[X.]häften ras[X.]h zu bekommen. Ohne Feststellung des tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] von [X.] in der genannten Höhe, ist die [X.] re[X.]htsfehlerhaft.

[X.]) Im Fall [X.]8. des Urteils erfolgte eine Einziehung in Höhe von 176.000,- [X.]. Au[X.]h hier s[X.]hildert die [X.] ledigli[X.]h eine direkte Lieferung von "[X.]." an "s.", ohne dass Feststellungen dazu getroffen wurden, dass dem Angeklagten Geld übergeben wurde. Dass der Angeklagte [X.] in Höhe von 176.000,- [X.] erlangt hat, ergibt si[X.]h aus den Urteilsfeststellungen ni[X.]ht. Die paus[X.]hale Feststellung, er hätte an "diverse unbekannte Abnehmer" verkauft, genügt den Voraussetzungen für eine Einziehung in Höhe von 176.000,- [X.] ni[X.]ht. […]

d) Zur abgeurteilten Tat Ziffer [X.]9. enthält das Urteil ebenfalls keinerlei Feststellungen dazu, dass der Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 82.500,- [X.] tatsä[X.]hli[X.]h erlangt hat. Zu [X.] an den Angeklagten ist im Urteil ni[X.]hts festgestellt. Der paus[X.]hale Verweis auf unbekannte Abnehmer ist ni[X.]ht ausrei[X.]hend, um die für eine Einziehung notwendigen [X.] an den Angeklagten zu belegen. […]

e) Dasselbe gilt für die Tat Ziffer [X.]10. des Urteils. Hier wird ein Betrag in Höhe von 81.000,- [X.] der Einziehung unterworfen. Die Betäubungsmittel soll der Angeklagte zu einem unbekannten Preis von unbekannten Tätern erworben haben. In der Folge soll "[X.]." ein Auto an einer Adresse in […]- Ort abgestellt und wieder abgeholt haben, in dem die Betäubungsmittel deponiert worden sein sollen. Ans[X.]hließend soll der Angeklagte die Betäubungsmittel an diverse unbekannte Abnehmer verkauft haben. Dazu, dass der Angeklagte Geldbeträge in Höhe von 81.000,- [X.] erlangt hat, trifft das Urteil keinerlei tragfähige Feststellungen. Zu [X.] an den Angeklagten wird im Urteil ni[X.]hts ausgeführt.

f) Im Fall [X.]11. hat der Angeklagte angegeben, ledigli[X.]h das Kokain bei si[X.]h hinterlegt und an "[X.]." weitergegeben zu haben. Das Ges[X.]häft betraf na[X.]h der Einlassung des Angeklagten "h." auf der einen und "[X.]." auf der anderen Seite. Na[X.]h den Feststellungen hat der Angeklagte ledigli[X.]h Tatobjekte erlangt. Dass er au[X.]h [X.] im Sinne der §§ 73, 73[X.] StGB erlangt hätte, belegen die Urteilsfeststellungen auf [X.] und 32 f. gerade ni[X.]ht. Zwar klingt es auf [X.] so, als habe der Angeklagte von "[X.]." 31.500,- [X.] erhalten. Die Beweiswürdigung auf [X.] f. enthält jedo[X.]h keine Tatsa[X.]hen, die eine Übergabe eines entspre[X.]henden Geldbetrags von "[X.]." an den Angeklagten belegen. Au[X.]h insoweit tragen die Urteilsfeststellungen die [X.] ni[X.]ht.

8

3. Mit Zus[X.]hrift vom 25. November 2022 beantragte der [X.], die Revision des Bes[X.]hwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Zur [X.] verhält si[X.]h der Antrag des [X.] ni[X.]ht.

9

4. Der Bundesgeri[X.]htshof verwarf mit dem hier angegriffenen Bes[X.]hluss vom 31. Januar 2023 die Revision des Bes[X.]hwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Ledigli[X.]h ergänzend führte der Senat zur Unbegründetheit der erhobenen Verfahrensrüge aus. Die [X.] wird im Bes[X.]hluss ni[X.]ht angespro[X.]hen. Der Bes[X.]hluss wurde dem Bes[X.]hwerdeführer persönli[X.]h am 14. Februar 2023, seinen Verteidigern am 15. und 16. Februar 2023 bekannt gema[X.]ht.

5. Am 20. Februar 2023 erhob der Bes[X.]hwerdeführer gemäß § 356a StPO Anhörungsrüge und beantragte, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Bes[X.]hlusses vom 31. Januar 2023 zurü[X.]kzuversetzen. Zur Begründung verwies er darauf, dass si[X.]h der Bes[X.]hluss ni[X.]ht zur Re[X.]htsfehlerhaftigkeit der [X.] verhalte. Dies sei insbesondere deshalb verwunderli[X.]h, weil der 5. Strafsenat in einer anderen Ents[X.]heidung vom 30. August 2022 ents[X.]hieden habe, dass die Einziehung von [X.] ni[X.]ht nur dann ausges[X.]hlossen sei, wenn ein fragli[X.]hes Betäubungsmittelges[X.]häft insgesamt ni[X.]ht dur[X.]hgeführt worden sei, sondern au[X.]h dann, wenn die Übergabe von Geldbeträgen ni[X.]ht festgestellt worden sei. Diese Konstellation habe der Bes[X.]hwerdeführer jedo[X.]h im hiesigen Fall in der Revision aufgezeigt.

6. Mit Bes[X.]hluss vom 2. März 2023 - zugegangen am 20. März 2023 - wies der Bundesgeri[X.]htshof die Anhörungsrüge des Bes[X.]hwerdeführers zurü[X.]k. Eine Verletzung re[X.]htli[X.]hen Gehörs liege ni[X.]ht vor. Der Senat habe bei seiner Ents[X.]heidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der [X.] ni[X.]ht gehört worden sei, no[X.]h habe er zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Vorbringen übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision ni[X.]ht weiter begründet und insbesondere keine Ausführungen im Hinbli[X.]k auf die Beanstandungen zum Einziehungsausspru[X.]h gema[X.]ht habe, könne ni[X.]ht auf die Verletzung re[X.]htli[X.]hen Gehörs ges[X.]hlossen werden. Der Bes[X.]hwerdeführer habe gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar einen Anspru[X.]h darauf, dass das Revisionsgeri[X.]ht seine Ausführungen zur Kenntnis nehme und prüfe; er könne jedo[X.]h ni[X.]ht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für ni[X.]ht dur[X.]hgreifend era[X.]htet werden, im Verwerfungsbes[X.]hluss mitgeteilt würden.

Der Bes[X.]hwerdeführer wendet si[X.]h mit seiner am 13. März 2023 erhobenen Verfassungsbes[X.]hwerde gegen das Urteil des Landgeri[X.]hts Bremen vom 29. Juli 2022 und den seine Revision verwerfenden Bes[X.]hluss des Bundesgeri[X.]htshofs vom 31. Januar 2023, soweit die [X.] betroffen ist.

1. Die angegriffene Ents[X.]heidung des Bundesgeri[X.]htshofs verletze den Bes[X.]hwerdeführer in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

a) [X.] liege darin, dass der Bundesgeri[X.]htshof in der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung ents[X.]heidungsrelevantes Vorbringen des Bes[X.]hwerdeführers übergangen habe. In der Begründung seines Bes[X.]hlusses vom 31. Januar 2023 gehe der 5. Strafsenat des Bundesgeri[X.]htshofs zwar detailliert auf die Verfahrensrüge ein, mit wel[X.]her die Verletzung des § 261 StPO gerügt worden sei. Er gehe aber, wie au[X.]h der [X.] in seiner Zus[X.]hrift vom 25. November 2022, mit keinem Wort auf die Re[X.]htsfehlerhaftigkeit der [X.] ein, obwohl gerade der hier zur Ents[X.]heidung berufene 5. Strafsenat des Bundesgeri[X.]htshofs in seinem Bes[X.]hluss vom 30. August 2022 - 5 StR 201/22 -, also zeitli[X.]h na[X.]h Erlass des angefo[X.]htenen Urteils des Landgeri[X.]hts Bremen, ausdrü[X.]kli[X.]h ents[X.]hieden habe, dass die Einziehung von [X.] gemäß § 73[X.] StGB ni[X.]ht nur dann ausges[X.]hlossen sei, wenn ein fragli[X.]hes Betäubungsmittelges[X.]häft insgesamt ni[X.]ht dur[X.]hgeführt worden sei, sondern au[X.]h dann, wenn die Übergabe von Geldbeträgen ni[X.]ht festgestellt worden sei, da in diesen Fällen der Täter ebenfalls keine [X.] im Sinne der §§ 73, 73[X.] StGB erlangt habe.

b) Der 5. Strafsenat des Bundesgeri[X.]htshofs befasse si[X.]h in der Begründung seines Bes[X.]hlusses vom 31. Januar 2023 nur mit der Verfahrensrüge na[X.]h § 261 StPO und übergehe den [X.] zur [X.] vollständig, obwohl er si[X.]h damit in Widerspru[X.]h zu seiner eigenen Re[X.]htspre[X.]hung setze. Dies lasse nur den S[X.]hluss zu, dass er das [X.] überhaupt ni[X.]ht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Ents[X.]heidung ni[X.]ht in Erwägung gezogen habe. Hierin liege ein ents[X.]heidungserhebli[X.]her Verstoß gegen das Re[X.]ht auf re[X.]htli[X.]hes Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

2. Sämtli[X.]he angegriffenen Ents[X.]heidungen verletzten außerdem den Anspru[X.]h des Bes[X.]hwerdeführers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Soweit gegen den Bes[X.]hwerdeführer eine Einziehungsanordnung in Höhe von 829.900 Euro ergangen sei, beruhe das Urteil des Landgeri[X.]hts Bremen ni[X.]ht auf einer in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht genügenden Grundlage. Die Einziehung von [X.] s[X.]heide aus, wenn die Übergabe von Geldbeträgen ni[X.]ht festgestellt sei, da in diesen Fällen keine [X.] im Sinne der §§ 73, 73[X.] StGB erlangt worden seien.

3. Es liege au[X.]h ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor. Art. 14 Abs. 1 GG garantiere das Eigentum als elementares Grundre[X.]ht. Ges[X.]hützt werde der konkrete Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungere[X.]htfertigten Eingriffen der öffentli[X.]hen Gewalt. In prozessualer Hinsi[X.]ht s[X.]hließe die Gewährleistung des Eigentumsre[X.]hts den Anspru[X.]h auf eine faire Verfahrensführung ein. Ein Geri[X.]ht müsse deshalb die Voraussetzungen des Eingriffsre[X.]hts und die Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall sorgfältig und umfassend feststellen.

Daran fehle es aus den oben dargelegten Gründen. Das [X.] habe die für eine Einziehungsanordnung zwingend notwendigen Feststellungen zur tatsä[X.]hli[X.]hen Übergabe von Geldbeträgen ni[X.]ht getroffen. Ohne diese Feststellungen seien keine [X.] im Sinne der §§ 73, 73[X.] StGB erlangt, sodass ein Eingriff in das Eigentum des Bes[X.]hwerdeführers dur[X.]h die Einziehung von [X.] sowohl in materieller als au[X.]h prozessualer Hinsi[X.]ht gegen die Gewährleistung des Eigentumsre[X.]hts aus Art. 14 Abs. 1 GG verstoße.

4. Zudem sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) gegeben. Es fehle an einer Begründung des Bundesgeri[X.]htshofs dafür, warum die [X.] des Landgeri[X.]hts Bremen - die, was die Unzulängli[X.]hkeiten der Sa[X.]hverhaltsfeststellungen zur Geldübergabe betreffe, im klaren Widerspru[X.]h zur eigenen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] stehe - keinen Re[X.]htsfehler aufweise. Aufgrund dieses Begründungsausfalls seien sa[X.]hli[X.]he Gründe für diese Re[X.]htsansi[X.]ht ni[X.]ht mehr na[X.]hvollziehbar. Der rationale Charakter der Revisionsents[X.]heidung sei demna[X.]h vollständig verloren gegangen.

Willkür liege vor, wenn si[X.]h ein letztinstanzli[X.]hes Geri[X.]ht ni[X.]ht mit entgegenstehender hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung auseinandersetze. Das gelte erst Re[X.]ht, wenn es si[X.]h ni[X.]ht mit seiner eigenen entgegenstehenden Re[X.]htspre[X.]hung auseinandersetze.

Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist dem [X.] und der [X.] mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zugestellt worden.

1. Der [X.] hat eine Stellungnahme abgegeben und era[X.]htet die Verfassungsbes[X.]hwerde als jedenfalls unbegründet. Das Landgeri[X.]ht habe si[X.]h die Überzeugung gebildet, dass der Bes[X.]hwerdeführer für die von ihm gelieferten Betäubungsmittel Bargeld tatsä[X.]hli[X.]h erlangt habe. Der Bes[X.]hwerdeführer habe sogar selbst dur[X.]h sein Teilgeständnis eingeräumt, aufgrund der Verkaufsges[X.]häfte Geldbeträge erlangt zu haben, "wenn au[X.]h nur in wesentli[X.]h geringerer Höhe und in Gestalt von Vermittlungsprovisionen". Aus wel[X.]hen konkreten Feststellungsgrundlagen das Landgeri[X.]ht auf die gesamte Weitergabe des Verkaufserlöses in sämtli[X.]hen Fällen habe s[X.]hließen dürfen, wird ni[X.]ht weiter ausgeführt. Genauere Feststellungen zu Ort, Zeit, Personalien der Beteiligten und die im Einzelnen übergebenen Beträge seien na[X.]h der geltenden Re[X.]htslage au[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]h gewesen.

2. Die Senatorin für Justiz und Verfassung der [X.] hat die Übersendung der Verfahrensakten veranlasst, jedo[X.]h keine Stellungnahme abgegeben.

Soweit dur[X.]h den Bes[X.]hluss des Bundesgeri[X.]htshofs vom 31. Januar 2023 - 5 StR 503/22 - die [X.] aus dem Urteil des Landgeri[X.]hts Bremen vom 29. Juli 2022 - 3 [X.] (2/22) - betroffen ist, nimmt die Kammer die Verfassungsbes[X.]hwerde zur Ents[X.]heidung an und gibt ihr na[X.]h § 93[X.] Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Bu[X.]hstabe b [X.] statt. Die Annahme der Verfassungsbes[X.]hwerde ist in diesem Umfang zur Dur[X.]hsetzung der Grundre[X.]hte des Bes[X.]hwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Bu[X.]hstabe b [X.]). Die für die Beurteilung der Verfassungsbes[X.]hwerde maßgebli[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Fragen sind dur[X.]h das Bundesverfassungsgeri[X.]ht bereits ents[X.]hieden (§ 93[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist im Umfang ihrer Annahme zulässig und offensi[X.]htli[X.]h begründet. Der Bes[X.]hluss des Bundesgeri[X.]htshofs vom 31. Januar 2023 - 5 StR 503/22 - lässt si[X.]h insoweit mit dem allgemeinen Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG ni[X.]ht in Einklang bringen.

1. Die Auslegung der Strafgesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sa[X.]he der dafür zuständigen Geri[X.]hte und daher der Na[X.]hprüfung dur[X.]h das Bundesverfassungsgeri[X.]ht grundsätzli[X.]h entzogen; ein verfassungsgeri[X.]htli[X.]hes Eingreifen gegenüber Ents[X.]heidungen der Fa[X.]hgeri[X.]hte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem Gesi[X.]htspunkt der Verletzung des Glei[X.]hheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betra[X.]ht (vgl. [X.] 74, 102 <127>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35). Gegen dieses allgemeine Willkürverbot wird ni[X.]ht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Re[X.]htsanwendung oder das dazu einges[X.]hlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Re[X.]htsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr re[X.]htli[X.]h vertretbar sind und si[X.]h daher der S[X.]hluss aufdrängt, dass die Ents[X.]heidung auf sa[X.]hfremden und damit willkürli[X.]hen Erwägungen beruht (vgl. [X.] 80, 48 <51>), etwa wenn eine offensi[X.]htli[X.]h eins[X.]hlägige Norm ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder die Norm in ni[X.]ht mehr na[X.]hvollziehbarer Weise angewandt wird (vgl. [X.] 87, 273 <278 f.>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35). Von willkürli[X.]her Missdeutung kann jedo[X.]h ni[X.]ht gespro[X.]hen werden, wenn das Geri[X.]ht si[X.]h mit der Re[X.]htslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung ni[X.]ht jedes sa[X.]hli[X.]hen Grundes entbehrt (vgl. [X.] 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35). Dies gilt ni[X.]ht nur bei der Auslegung und Anwendung materiellen Re[X.]hts; es gilt au[X.]h für die Handhabung des Verfahrensre[X.]hts. Das Verfahrensre[X.]ht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Bli[X.]kpunkt ri[X.]htiger, aber darüber hinaus au[X.]h im Rahmen dieser Ri[X.]htigkeit gere[X.]hter Ents[X.]heidungen. Au[X.]h die Auslegung und Anwendung von Verfahrensre[X.]ht kann demna[X.]h - wenn sie willkürli[X.]h gehandhabt wird - gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. [X.] 42, 64 <73 f.>; 54, 117 <125>).

2. Na[X.]h diesen Maßstäben stellt si[X.]h die Revisionsents[X.]heidung des Bundesgeri[X.]htshofs vom 31. Januar 2023, soweit die [X.] des Landgeri[X.]hts Bremen betroffen ist, als re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mehr vertretbar dar.

a) Hat der Täter oder Teilnehmer dur[X.]h eine re[X.]htswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Geri[X.]ht gemäß § 73 Abs. 1 StGB dessen Einziehung an.

b) Das na[X.]h § 73 Abs. 1 StGB "erlangte etwas" ist jeder Vermögenswert, den der Täter oder Teilnehmer "dur[X.]h" oder "für" eine re[X.]htswidrige Tat ([X.]) erlangt hat. Das "[X.]" ist damit als ein tatsä[X.]hli[X.]her Vorgang zu verstehen. In der Folge ist alles das abzus[X.]höpfen, was von dem Täter oder Teilnehmer au[X.]h erlangt worden ist. Nur "etwas", was dem Vermögen des [X.] oder Teilnehmers (oder Drittbegünstigten) tatsä[X.]hli[X.]h zufließt, ist im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB "erlangt" (vgl. Fis[X.]her, StGB, 70. Aufl. 2023, § 73 Rn. 11; [X.], [X.], S. 497 <503>). [X.] bedeutet, dass der Tatbeteiligte mindestens die faktis[X.]he Verfügungsgewalt für si[X.]h über eine Sa[X.]he oder ein Re[X.]ht erlangt hat (vgl. bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 13. November 1996 - 3 [X.] -, NStZ-RR 1997, S. 262).

[X.]) Die Frage, ob ein tatsä[X.]hli[X.]her Vermögenszufluss stattgefunden hat, muss vor dem Ziel der Vermögensabs[X.]höpfung und na[X.]h ihrem Wesen als vermögensordnende Maßnahme beantwortet werden. Festzustellen ist demna[X.]h der auf der [X.] beruhende Vermögenszufluss, der dur[X.]h das Instrument der Vermögensabs[X.]höpfung zu beseitigen ist (vgl. [X.], [X.], S. 497 <503>). Hieraus ergeben si[X.]h entspre[X.]hende Anforderungen an die die [X.] tragenden Urteilsfeststellungen. Festzustellen ist jedenfalls die (Mit)Verfügungsgewalt des [X.] (vgl. Joe[X.]ks/[X.], in: Mün[X.]hener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 73 Rn. 24).

d) Für den Erlös aus [X.]n sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs konkrete, dur[X.]h eine entspre[X.]hende Beweiswürdigung belegte Feststellungen zur Entgegennahme der Verkaufserlöse und deren Verbleib notwendig (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Februar 2023 - 6 StR 427/22 -, Rn. 7). Zwar genügt für das [X.] im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB au[X.]h bei der Abwi[X.]klung von [X.]n, dass ein Tatbeteiligter in irgendeiner Phase der Tatbestandsverwirkli[X.]hung die faktis[X.]he oder wirts[X.]haftli[X.]he Mitverfügungsgewalt über das Erlangte innehat. Es ist daher ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass er an der Übergabe des Kaufpreises für die gehandelten Drogen selbst beteiligt ist. Ausrei[X.]hend ist, wenn er ans[X.]hließend ungehinderten Zugriff auf das übergebene Geld nehmen kann (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. September 2019 - 5 [X.] -, Rn. 8). Die bloße Annahme mittäters[X.]haftli[X.]hen Handelns vermag die fehlende Darlegung des tatsä[X.]hli[X.]hen Ges[X.]hehens hierzu jedo[X.]h ni[X.]ht zu ersetzen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 -, Rn. 12; Bes[X.]hluss vom 9. Juni 2021 - 4 StR 503/20 -, Rn. 5).

In diesem Zusammenhang hat der 5. Strafsenat des Bundesgeri[X.]htshofs - dessen Ents[X.]heidung hier angegriffen ist - hervorgehoben, dass die diesbezügli[X.]he Einziehung entspre[X.]hende Feststellungen zur tatsä[X.]hli[X.]hen Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraussetzt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. August 2022 - 5 StR 201/22 -).

e) Eine konkrete Übergabe der [X.] aus den [X.]n in den Fällen 3., 5., 8., 9., 10. und 11. ist dem Urteil des Landgeri[X.]hts Bremen vom 29. Juli 2022 jedo[X.]h ni[X.]ht zu entnehmen. Aus den entspre[X.]henden Feststellungen ergibt si[X.]h nur, dass der Bes[X.]hwerdeführer beziehungsweise eine dritte Person "für" den Bes[X.]hwerdeführer die Betäubungsmittel verkauft hat. Der Verbleib der Verkaufserlöse oder eventuelle Geldflüsse werden hingegen ni[X.]ht weiter festgestellt.

f) Der Bundesgeri[X.]htshof hat si[X.]h mit diesem Umstand im Rahmen seiner Ents[X.]heidung vom 31. Januar 2023 ni[X.]ht auseinandergesetzt, obwohl die fehlenden Feststellungen zu einer Geldübergabe von der Revision ausdrü[X.]kli[X.]h gerügt worden sind. Au[X.]h die Zus[X.]hrift des [X.] vom 25. November 2022 verhält si[X.]h ni[X.]ht zur [X.].

Weshalb die [X.] des Landgeri[X.]hts Bremen denno[X.]h revisionsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h ers[X.]heint und ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zur jüngeren Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs steht, bleibt damit offen. Der 5. Strafsenat hat si[X.]h mit der Re[X.]htslage ni[X.]ht hinrei[X.]hend auseinandergesetzt, insbesondere seinen Bes[X.]hluss vom 30. August 2022 - 5 StR 201/22 - für die revisionsre[X.]htli[X.]he Bewertung vollständig ausgeblendet. Es fehlt jegli[X.]he Begründung, warum die in diesem Bes[X.]hluss aufgestellten Anforderungen an die tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen für den vom Täter oder Teilnehmer erlangten Vermögenswert im gegebenen Fall gewahrt sind, aufgrund einer anders gelagerten tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Konstellation ni[X.]ht zu bea[X.]hten waren oder inwieweit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und der darin enthaltenen Feststellungen entnommen werden kann, dass das Landgeri[X.]ht die Voraussetzungen für eine Einziehung re[X.]htsfehlerfrei bejahen durfte. Es ist na[X.]h alledem ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, auf wel[X.]hem sa[X.]hli[X.]hen Grund die angegriffene revisionsre[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung beruht.

Soweit si[X.]h die Verfassungsbes[X.]hwerde au[X.]h gegen das Urteil des Landgeri[X.]hts Bremen vom 29. Juli 2022 - 3 [X.] (2/22) - ri[X.]htet, wird sie ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Bes[X.]hwerdeführer ma[X.]ht einen Verfassungsverstoß allein dur[X.]h die Revisionsents[X.]heidung geltend und setzt si[X.]h mit dem Urteil des Landgeri[X.]hts ni[X.]ht substantiiert auseinander. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]).

Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] festzustellen, dass der Bes[X.]hluss des Bundesgeri[X.]htshofs vom 31. Januar 2023 den Bes[X.]hwerdeführer in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) verletzt, soweit die [X.] des Landgeri[X.]hts Bremen aus dem Urteil vom 29. Juli 2022 - 3 [X.] (2/22) - betroffen ist. Der Bes[X.]hluss ist insoweit - au[X.]h im Kostenausspru[X.]h - na[X.]h § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben und die Sa[X.]he an den Bundesgeri[X.]htshof zurü[X.]kzuverweisen.

Vor dem Hintergrund des festgestellten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann dahinstehen, ob dur[X.]h die angegriffenen Ents[X.]heidungen weitere Grundre[X.]hte oder grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]hte des Bes[X.]hwerdeführers verletzt werden (vgl. [X.] 42, 64 <78 f.>; Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 31. Juli 2023 - 2 BvR 1014/21 -, Rn. 44).

Die Ents[X.]heidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Da der als unzulässig zu betra[X.]htende Teil der Verfassungsbes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers von untergeordneter Bedeutung ist, sind ihm die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. [X.] 86, 90 <122>).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltli[X.]he Tätigkeit stützt si[X.]h auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <368 ff.>). Im Hinbli[X.]k auf die objektive Bedeutung der Sa[X.]he ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.

Diese Ents[X.]heidung ist unanfe[X.]htbar.

Meta

2 BvR 499/23

20.10.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 31. Januar 2023, Az: 5 StR 503/22, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 73 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.10.2023, Az. 2 BvR 499/23 (REWIS RS 2023, 7709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7709


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 503/22

Bundesgerichtshof, 5 StR 503/22, 02.03.2023.

Bundesgerichtshof, 5 StR 503/22, 31.01.2023.


Az. 2 BvR 499/23

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 499/23, 20.10.2023.


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