Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. 5 StR 503/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1093

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Tenor

Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der [X.] nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat auf die erhobene Sachrüge hin die Urteilsgründe nicht nur im Hinblick auf die konkreten Beanstandungen, sondern ohnehin vollumfänglich auf sachlich-rechtliche Fehler überprüft.

3

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere keine Ausführungen zu den sachlich-rechtlichen Beanstandungen des Verurteilten zum Einziehungsausspruch gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] die Sachrüge weiter begründet wird. Denn der Beschwerdeführer hat gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. November 2022 – 5 [X.], NStZ-RR 2023, 26; vom 21. November 2019 – 1 [X.]).

Gericke     

  

Köhler     

  

Resch

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 503/22

02.03.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 31. Januar 2023, Az: 5 StR 503/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2023, Az. 5 StR 503/22 (REWIS RS 2023, 1093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1093


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 503/22

Bundesgerichtshof, 5 StR 503/22, 02.03.2023.

Bundesgerichtshof, 5 StR 503/22, 31.01.2023.


Az. 2 BvR 499/23

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 499/23, 20.10.2023.


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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 499/23

1 StR 69/23

Zitiert

5 StR 184/22

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