Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. 5 StR 503/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 430

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt zur Rüge einer Verletzung des § 261 [X.] ergänzend:

Der Beschwerdeführer beanstandet, das [X.] habe drei konkret benannte Teile aus [X.] betreffend die Taten 4, 8 und 10 der Urteilsgründe, die im Wege des [X.] eingeführt worden seien, nicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt und damit entgegen § 261 [X.] den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft (vgl. hierzu LR/[X.], [X.], 27. Aufl., § 261 Rn. 261 ff.). Insoweit teilt der [X.] [X.] nicht. Die Rüge dringt aber aus folgenden Gründen nicht durch:

Das Tatgericht ist nicht gehalten, im Urteil sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu erörtern und ihren Beweiswert darzulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 [X.], NJW 2010, 882, 883), zumal sich ihre Relevanz im Laufe der Hauptverhandlung relativiert haben kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 [X.] Rn. 9). Wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung vielmehr nur dann, wenn sich die Erörterung des Beweismittels mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2015 – 2 [X.] Rn. 18).

Daran gemessen deckt der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler auf. Betreffend die Tat 10 ergibt sich dies schon daraus, dass die vom Beschwerdeführer vermissten Nachrichten auszugsweise wörtlich in der Beweiswürdigung zu dieser Tat aufgeführt sind. Im Übrigen erschöpft sich die Rüge darin, dass der Beschwerdeführer den Nachrichten in einem Akt der eigenen Beweiswürdigung einen Inhalt zumisst, den er für erörterungsbedürftig erachtet. Inwiefern sich dem Tatgericht, das seine Beweiswürdigung ausführlich und sorgfältig begründet hat, eine Erörterung der Nachrichten hätte aufdrängen müssen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bei Lichte betrachtet lediglich als Versuch dar, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Damit kann er in der Revisionsinstanz nicht durchdringen.

Gericke     

  

Köhler     

  

Resch

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 503/22

31.01.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 29. Juli 2022, Az: 3 KLs 2/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. 5 StR 503/22 (REWIS RS 2023, 430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 430


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 503/22

Bundesgerichtshof, 5 StR 503/22, 02.03.2023.

Bundesgerichtshof, 5 StR 503/22, 31.01.2023.


Az. 2 BvR 499/23

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 499/23, 20.10.2023.


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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 499/23

1 StR 69/23

Zitiert

5 StR 184/22

Zitieren mit Quelle:
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