Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.08.2022, Az. 2 BvR 1507/22

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 9652

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ZWANGSVOLLSTRECKUNG RÄUMUNGSKLAGE EINSTWEILIGE EINSTELLUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG MIETRECHT

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Gegenstand

Unzulässiger Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl bereits vollzogener Vollstreckung einer Zwangsräumung - Unstatthaftigkeit des Antragsziels des Räumungsschuldners, in den Besitz der Wohnung wiedereingesetzt zu werden


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, da das [X.] die von dem Beschwerdeführer mit diesem Antrag begehrte Rechtsfolge, die Wiedereinsetzung in den Besitz der Wohnung, im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. [X.] 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 151, 58 <64 Rn. 13>; 155, 357 <374 Rn. 38>; BVerfGK 1, 32 <39>). Das [X.] kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine etwaige Grundrechtsverletzung feststellen und den betroffenen Hoheitsakt, hier die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen über den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, aufheben (§ 95 Abs. 2 [X.]), nicht jedoch über die Beseitigung der dadurch verursachten Beschwer hinaus den Beteiligten des Ausgangsverfahrens ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht machen (vgl. [X.] 7, 99 <106>; 14, 192 <193>).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1507/22

30.08.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Darmstadt, 19. Juli 2022, Az: 5 T 348/22, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.08.2022, Az. 2 BvR 1507/22 (REWIS RS 2022, 9652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9652

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