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Unzulässiger Eilantrag, gerichtet ua auf die Rückgängigmachung einer Zwangsräumung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits deshalb unzulässig, weil das [X.] die vom Antragsteller begehrte Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung und die weiteren Verpflichtungsbegehren im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. [X.] 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 151, 58 <64 Rn. 13>; 155, 357 <374 Rn. 38>; [X.]K 1, 32 <39>). Das [X.] kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine etwaige Grundrechtsverletzung feststellen und den betroffenen Hoheitsakt aufheben (§ 95 Abs. 2 [X.]), nicht jedoch über die Beseitigung der Beschwer hinaus den Parteien des Ausgangsverfahrens ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht machen (vgl. [X.] 7, 99 <106>; 14, 192 <193>).
Darüber hinaus fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
01.10.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 95 Abs 2 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.10.2022, Az. 2 BvQ 84/22 (REWIS RS 2022, 5288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5288
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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