Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2014, Az. B 12 R 4/12 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 7383

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer Steuerberaterin, als Bevollmächtigte in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a [X.] aufzutreten.

2

Die als Steuerberaterin tätige Klägerin hatte im April 2007 für den Beigeladenen (Gesellschafter und Prokurist eines vormals von ihr beratenen Unternehmens) bei der [X.] (Deutsche Rentenversicherung Bund) einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach § 7a [X.] zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt. Die Beklagte hatte die Durchführung dieses Verfahrens mangels ausreichender Datengrundlage (bestandskräftig) abgelehnt. Darüber hinaus hatte die Beklagte die Klägerin als Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren zurückgewiesen, weil ihre Tätigkeit eine unbefugte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem [X.] ([X.]) darstelle (Bescheid vom 28.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 18.2.2008).

3

Im September 2008 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf das zum [X.] in [X.] getretene Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz ([X.]) - eine "Überprüfung" der Zurückweisungsentscheidung. Die Beklagte lehnte daraufhin die Aufhebung des Bescheides vom 28.8.2007 ab, da die Voraussetzungen des § 44 [X.] nicht erfüllt seien; die Tätigkeit der Klägerin im Anfrageverfahren stelle auch nach dem [X.] eine erlaubnispflichtige - hier aber nicht erlaubte - Rechtsdienstleistung dar und sei ebenso nicht als Steuerberatern mögliche Nebenleistung iS von § 5 [X.] zu qualifizieren (Bescheid vom 9.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008).

4

Das dagegen angerufene [X.] hat die Klage abgewiesen: In Bezug auf den Ausgangsbescheid seien weder die Aufhebungsvoraussetzungen nach § 44 [X.] noch diejenigen des § 48 [X.] erfüllt. Das Betreiben des Statusfeststellungsverfahrens für den Beigeladenen sei eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die eine - hier nicht vorhandene - Erlaubnis nach dem [X.] erfordert habe. Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse sei zwischenzeitlich nicht eingetreten, weil auch unter Geltung des § 13 Abs 5 [X.] (in der seit 18.12.2008 geltenden Fassung) sowie des [X.] gleichermaßen eine Zurückweisung erfolgen müsse. Das Betreiben eines Anfrageverfahrens nach § 7a [X.] sei erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 [X.]. Die Voraussetzungen einer erlaubnisfreien Nebenleistung iS von § 5 Abs 1 [X.] seien nicht erfüllt, wie sich aus Gesetzesgeschichte sowie normsystematischen Erwägungen ergebe; der Gesetzgeber habe bei der Neufassung des § 73 Abs 2 S 2 [X.] [X.]G eine Vertretungsbefugnis für Steuerberater nur für Verfahren nach §§ 28h, 28p [X.] vorgesehen, nicht aber darüber hinaus. In diesen Verfahren stünden - anders als in Verfahren nach § 7a [X.] - beitragsrechtliche Fragen im Vordergrund. Die Bildung einer Analogie scheide mangels vorhandener planwidriger Regelungslücke aus. Dieses Ergebnis begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 27.11.2009).

5

Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen; Rechtsprechung des B[X.] (Urteile vom [X.] - B 12 R 11/07 R - B[X.]E 103, 17 = [X.]-2400 § 7a [X.] sowie vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R) ändere nichts an der rechtlichen Bewertung (Urteil vom 23.2.2011).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin - die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, es gehe ihr allein um die Klärung der Rechtslage unter Geltung des [X.] - sinngemäß die Verletzung von § 2 Abs 1 und § 5 [X.] sowie von § 13 Abs 5 [X.]. Sie meint, ihre Zurückweisung als Bevollmächtigte sei rechtswidrig gewesen, weil die Vertretung im Anfrageverfahren nach § 7a [X.] jedenfalls als Nebenleistung iS des - weit [X.] - § 5 [X.] zulässig sei. Dieses Tätigwerden gehöre zu dem aus § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ersichtlichen Tätigkeits- und Berufsbild eines Steuerberaters, insbesondere zur Lohnbuchführung. Das Auftreten in Verfahren nach § 7a [X.] stelle einen Annex zu der Haupttätigkeit von Steuerberatern dar und weise einen sachlichen Zusammenhang damit auf. Dies folge auch aus der Befugnis zur Vertretung in Verfahren nach §§ 28h, 28p [X.], die das B[X.] in seiner vom L[X.] zitierten Rechtsprechung im Verhältnis zu denjenigen nach § 7a [X.] als inhaltlich und rechtlich gleichwertig angesehen habe. Steuerberater verfügten - vom Gesetzgeber attestiert - auch über die zur Vertretung in solchen Verfahren erforderliche juristische Qualifikation. Darüber hinaus sei die Zurückweisung auch aufgrund der gebotenen analogen Anwendung des § 73 Abs 2 S 2 [X.] [X.]G iVm § 13 Abs 6 [X.] rechtswidrig. Die für eine Analogie notwendige planwidrige Regelungslücke ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber des § 73 Abs 2 S 2 [X.] [X.]G noch nicht die erst später ergangene B[X.]-Rechtsprechung zur Gleichwertigkeit der Verfahren habe kennen können. Die Beurteilung, ob eine Person Arbeitnehmer sei oder nicht, erfolge im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht ohnehin nahezu deckungsgleich. Zudem hätten Verfahren nach §§ 28h, 28p [X.] auch nicht allein beitragsrechtliche Fragen im Vordergrund, sondern vielfach gehe es auch dort um den Status eines Mitarbeiters; es sei sogar eher davon auszugehen, dass Verfahren des § 7a [X.] ein Minus gegenüber denjenigen nach §§ 28h, 28p [X.] darstellten.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2011 und das Urteil des [X.] vom 27. November 2009 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Bescheid der [X.] vom 9. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 rechtswidrig gewesen ist,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache dorthin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie sieht ihre Rechtsauffassung durch das angefochtene Urteil bestätigt.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die zulässige Revision [X.]er Klägerin ist unbegrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zu Recht haben [X.]ie Vorinstanzen [X.]en angefochtenen Beschei[X.] [X.]er beklagten [X.] vom 9.10.2008 in [X.]er Gestalt [X.]es Wi[X.]erspruchsbeschei[X.]es vom 15.12.2008 als rechtmäßig angesehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Im vorliegen[X.]en Fall waren [X.]ie ursprünglichen Beschei[X.]e [X.]er Beklagten (Beschei[X.] vom 28.8.2007; Wi[X.]erspruchsbeschei[X.] vom 18.2.2008), [X.]urch [X.]ie [X.]ie Klägerin im Verwaltungsverfahren zurückgewiesen wor[X.]en war, bestan[X.]skräftig gewor[X.]en; ebenso hatte sich [X.]as [X.]amalige Statusfeststellungsverfahren selbst erle[X.]igt. Damit waren [X.]ie nachfolgen[X.] auf ein Begehren [X.]er Klägerin zur "Überprüfung" hin geson[X.]ert ergangenen, nunmehr angefochtenen oa Beschei[X.]e einer Rechtmäßigkeitskontrolle [X.]araufhin zu unterziehen, ob [X.]ie Beklagte - von einer Konstellation ähnlich wie bei einer unter [X.]em Blickwinkel [X.]er Wie[X.]erholungsgefahr erhobenen Fortsetzungsfeststellungklage (vgl [X.]azu zB [X.]-1300 § 13 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 131 R[X.][X.]0a, 10b) ausgehen[X.] - [X.]ie Befugnis [X.]er Klägerin zum Tätigwer[X.]en als Steuerberaterin in [X.] [X.]es § 7a [X.] für [X.]en Beigela[X.]enen (ebenso wie [X.]ann für an[X.]ere Man[X.]anten) zu Recht verneint hatte un[X.] weiter verneinte; [X.]ie Beklagte hat [X.]ies [X.]amit begrün[X.]et, [X.]ass [X.]ie Tätigkeit unter [X.]er - zwischenzeitlichen - Geltung [X.]es [X.] als erlaubnispflichtige (aber nicht erlaubte) Rechts[X.]ienstleistung anzusehen sei un[X.] [X.]ie Tätigkeit auch nicht als zulässige Nebenleistung iS von § 5 [X.] qualifiziert wer[X.]en könne. Der Klägerin steht insoweit ein Rechtsschutzbe[X.]ürfnis zur Seite, [X.]a sie in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Senat erklärt hat, es gehe ihr allein noch (zukunftsgerichtet) um [X.]ie Klärung [X.]er Rechtslage unter Geltung [X.]es [X.] (un[X.] nicht mehr um [X.]en Rechtszustan[X.] unter Geltung [X.]es [X.]). Mit [X.]iesem Begehren kann [X.]ie Klägerin in[X.]essen in [X.]er Sache keinen Erfolg haben. Es ist auch unter [X.]em Blickwinkel zwischenzeitlicher Gesetzesän[X.]erungen nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass [X.]ie Beklagte an [X.]er Zurückweisung [X.]er Klägerin als Steuerberaterin in [X.] nach § 7a [X.] festhielt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die Zurückweisung [X.]er Klägerin als Bevollmächtigte gemäß § 13 [X.] 5 [X.] erfolgte auch unter Zugrun[X.]elegung [X.]er [X.]urch [X.]as [X.] eingetretenen Rechtsän[X.]erungen ([X.]azu unter a) rechtmäßig. Die Tätigkeit [X.]er Klägerin ist als Rechts[X.]ienstleistung iS [X.]es § 2 [X.] einzustufen ([X.]azu unter b) un[X.] stellt auch keine zulässige Nebenleistung iS [X.]es § 5 [X.] [X.]ar ([X.]azu unter c). Eine Vertretungsbefugnis kann zu[X.]em nicht aus § 13 [X.] 6 [X.] [X.] iVm § 73 [X.] 2 [X.] [X.] [X.] hergeleitet wer[X.]en ([X.]azu [X.]). Verfassungsrecht steht [X.]ieser gewonnenen Auslegung nicht entgegen ([X.]azu e).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Nach § 13 [X.] 1 S 1 [X.] kann sich ein Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ([X.]ort) [X.]urch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 13 [X.] 5 [X.] (hier anzuwen[X.]en i[X.]F von [X.] [X.]es [X.] zur Än[X.]erung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008, [X.]) sin[X.] Bevollmächtigte un[X.] Beistän[X.]e je[X.]och zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 [X.] (i[X.]F vom 12.12.2007, [X.] 2840) Rechts[X.]ienstleistungen erbringen. Nach § 3 [X.] wie[X.]erum ist [X.]ie selbststän[X.]ige Erbringung außergerichtlicher Rechts[X.]ienstleistungen nur in [X.]em Umfang zulässig, in [X.]em sie [X.]urch [X.]as [X.] o[X.]er [X.]urch o[X.]er aufgrun[X.] an[X.]erer Gesetze (zB für Steuerberater [X.]urch § 3 [X.]) erlaubt wir[X.]. Als Rechts[X.]ienstleistung ist nach [X.]er in § 2 [X.] 1 [X.] enthaltenen Legal[X.]efinition "je[X.]e Tätigkeit in konkreten frem[X.]en" Angelegenheiten anzusehen, sobal[X.] sie eine "rechtliche Prüfung [X.]es Einzelfalls erfor[X.]ert".

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Das Tätigwer[X.]en [X.]er Klägerin als Bevollmächtigte ist bereits im auf [X.]ie Feststellung [X.]es sozialversicherungsrechtlichen Status gerichteten Verwaltungsverfahren nach § 7a [X.] als Erbringung einer Rechts[X.]ienstleistung iS von § 2 [X.] 1 [X.] zu werten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Tätigwer[X.]en [X.]er Klägerin im streitigen Verwaltungsverfahren stellt eine "konkrete frem[X.]e" Angelegenheit iS von § 2 [X.] 1 [X.] [X.]ar; [X.]enn sie erfolgte hier im Einzelfall un[X.] lag im wirtschaftlichen Interesse eines [X.] (vgl [X.]azu allgemein Gesetzentwurf [X.]er Bun[X.]esregierung eines Gesetzes zur Neuregelung [X.]es Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks 16/3655 [X.] zu § 2 zu [X.] 1 linke Spalte unter Hinweis auf [X.]ie Rechtsprechung [X.]es [X.] zum [X.] <[X.]>; [X.] MDR 2011, 680 = Juris R[X.][X.]9 ff), nämlich eines Man[X.]anten [X.]er Klägerin, [X.]essen sozialversicherungsrechtlicher Status zu klären un[X.] [X.]er Gesellschafter [X.]es vermeintlichen Arbeitgebers war.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Merkmal [X.]es § 2 [X.] 1 [X.], wonach zusätzlich zum Tätigwer[X.]en in einer frem[X.]en Angelegenheit eine "rechtliche Prüfung [X.]es Einzelfalls" erfor[X.]erlich sein muss, ist - wie [X.]ie Beklagte un[X.] [X.]as [X.] zutreffen[X.] angenommen haben - im vorliegen[X.]en Fall ebenfalls zu bejahen. Bereits [X.]ie Antragstellung un[X.] [X.]as Betreiben eines Verwaltungsverfahrens nach § 7a [X.] 1 [X.] mit [X.]em in [X.]iesem Zusammenhang nach [X.] 4 [X.]er Regelung vorgesehenen obligatorischen Anhörungsverfahren machen eine solche "rechtliche Prüfung [X.]es Einzelfalls" erfor[X.]erlich. Deswegen ist [X.]as Tätigwer[X.]en in einem solchen Fall nicht nur als für [X.]as [X.] irrelevante bloße - schwerpunktmäßig eher im außerrechtlichen Bereich liegen[X.]e - technische Leistung im Rahmen [X.]er Umsetzung von Rechtsvorschriften einzustufen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Der Senat muss nicht entschei[X.]en, ob eine "rechtliche Prüfung" - in Anlehnung an [X.]ie Gesetzesmaterialien zu § 2 [X.] - (erst) [X.]ann vorliegt, wenn [X.]er vertretene Rechtsuchen[X.]e eine "beson[X.]ere" rechtliche Betreuung o[X.]er Aufklärung erkennbar erwartet o[X.]er eine solche Betreuung bzw Aufklärung nach [X.]er Verkehrsanschauung erfor[X.]erlich ist (vgl [X.]azu Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 16/3655 [X.] zu § 2 zu [X.] 1; vgl auch vom [X.]/vom [X.], Das neue [X.], 2008, R[X.][X.]0 ff) o[X.]er ob insoweit - wegen [X.]er Nichtaufnahme eines Tatbestan[X.]smerkmals "beson[X.]ere" in [X.]en Gesetzestext - (auch schon) alle Tätigkeiten erfasst sin[X.], [X.]ie über eine einfache rechtliche Prüfung un[X.] bloße Rechtsanwen[X.]ung hinausgehen un[X.] [X.]ie (nur) einer gewissen Sachkun[X.]e be[X.]ürfen (so zB [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2009, § 2 R[X.][X.]2; [X.] in [X.], [X.], 2010, § 2 R[X.][X.]5; Finzel, Komm[X.], 2008, § 2 R[X.][X.]; [X.]/Deckenbrock, [X.], 41, 42); [X.]enn selbst wenn man für [X.]ie Annahme einer Rechts[X.]ienstleistung iS von § 2 [X.] 1 [X.] eine "beson[X.]ere" Prüfung [X.]er Rechtslage im Sinne eines juristischen Subsumtionsvorgangs verlangt, wäre im vorliegen[X.] zu beurteilen[X.]en Fall von [X.]er Erbringung einer Rechts[X.]ienstleistung bereits im Verwaltungsverfahren - un[X.] nicht erst in einem Wi[X.]erspruchsverfahren (vgl insoweit zu Recht [X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - Leitsatz 2 un[X.] Juris R[X.][X.]6 ff, zur Veröffentlichung in [X.] 4-1300 § 13 [X.] un[X.] in [X.] vorgesehen) - auszugehen. Dies folgt bereits aus [X.]er [X.]en Regelungsgegenstan[X.] [X.]es § 7a [X.] bil[X.]en[X.]en Materie.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Das in § 7a [X.] geregelte [X.] zur Klärung [X.]es sozialversicherungsrechtlichen Status einer erwerbstätigen Person wur[X.]e - in seiner optionalen Form - mit Wirkung zum [X.] [X.]urch [X.]as [X.] ([X.] 2000, 2) eingeführt. [X.] war [X.]amit vor allem - außerhalb [X.]er [X.] nach § 28p [X.] - [X.]ie Schaffung einer Möglichkeit zur rechtssicheren Klärung [X.]es sozialversicherungsrechtlichen Status in einem transparenten Verfahren [X.]urch eine einzige bun[X.]esweit tätige Clearingstelle (= [X.]ie [X.]amalige [X.]). Mit [X.]iesem Verfahren sollten sich einan[X.]er wi[X.]ersprechen[X.]e Entschei[X.]ungen von Versicherungsträgern vermie[X.]en wer[X.]en, sofern nicht bereits zuvor ein Verfahren nach §§ 28h, 28p [X.] eingeleitet wor[X.]en war (vgl Gesetzentwurf [X.]er Fraktionen [X.] un[X.] [X.][X.], BT-Drucks 14/1855 [X.] zu [X.] zu § 7a [X.] 1).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit Wirkung zum 1.1.2005 wur[X.]e [X.]ie Regelung in [X.] 1 [X.] [X.]ahin ergänzt, [X.]ass eine Einzugsstelle bei Anmel[X.]ung eines Beschäftigten, [X.]er Familienangehöriger [X.]es Arbeitgebers o[X.]er geschäftsführen[X.]er Gesellschafter einer GmbH ist, obligatorisch ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten hat (vgl Art 4 [X.] Viertes Gesetz für mo[X.]erne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954). Darüber hinaus erfolgte zum 1.10.2005 (Art 5 [X.] Gesetz zur Organisationsreform in [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, [X.] 3242) eine [X.]er neuen Organisationsstruktur [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung geschul[X.]ete sprachliche Anpassung, in[X.]em [X.]ie früher [X.]er [X.] zugewiesene Zustän[X.]igkeit auf [X.]ie [X.] überging, sowie zum 1.1.2008 eine Ergänzung [X.]es Kriteriums [X.]er Familienzugehörigkeit um Abkömmlinge (Gesetz zur Än[X.]erung [X.]es [X.] un[X.] an[X.]erer Gesetze vom 19.12.2007, [X.] 3024).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Rechtsfolge [X.]es Antragsverfahrens [X.]es § 7a [X.] ist nach seinem [X.] 6 S 1 ua, [X.]ass, wenn [X.]er Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme [X.]er Tätigkeit gestellt wir[X.] un[X.] [X.]ie [X.] ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, [X.]ie Versicherungspflicht - abweichen[X.] von [X.]en allgemeinen Regelungen in [X.]en einzelnen Versicherungszweigen [X.]er Sozialversicherung un[X.] [X.]es Arbeitsför[X.]erungsrechts - erst mit [X.]er Bekanntgabe [X.]er Entschei[X.]ung eintritt, sofern [X.]er Beschäftigte zustimmt ([X.]) un[X.] er für [X.]en [X.]raum zwischen Aufnahme [X.]er Beschäftigung un[X.] [X.]er Entschei[X.]ung eine [X.]icherung gegen [X.]as finanzielle Risiko von Krankheit un[X.] zur Altersvorsorge vorgenommen hat, [X.]ie [X.]er Art nach [X.]en Leistungen [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung un[X.] [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung entspricht ([X.]). Darüber hinaus wir[X.] [X.]er Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 7a [X.] 6 [X.] [X.] - abweichen[X.] von [X.]en allgemeinen Regelungen in §§ 22, 23 [X.] - erst zu [X.]em [X.]punkt fällig, zu [X.]em [X.]ie Entschei[X.]ung, [X.]ass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar gewor[X.]en ist.Bei optionalen Statusanfragen, zu [X.]enen ein Verwaltungsakt [X.]er [X.] erlassen wir[X.], haben nach § 7a [X.] 7 S 1 [X.] Wi[X.]erspruch un[X.] Klage - abweichen[X.] von § 86a [X.] 2 [X.] [X.] - aufschieben[X.]e Wirkung; zu[X.]em or[X.]net [X.] [X.]er Regelung an, [X.]ass - abweichen[X.] von [X.]er [X.] [X.]es § 88 [X.] 1 S 1 [X.] - [X.]ie für [X.]ie Erhebung einer Untätigkeitsklage gelten[X.]e Frist auf Erlass einer Entschei[X.]ung (nur) [X.]rei Monate beträgt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Für [X.]ie Tätigkeit in [X.]en [X.]argestellten [X.], in [X.]enen es um [X.]ie Abgrenzung zwischen - kraft Gesetzes eintreten[X.]er - Versicherungspflicht in [X.]en Zweigen [X.]er Sozialversicherung wegen (abhängiger) Beschäftigung einerseits o[X.]er [X.]ie fehlen[X.]e Versicherungspflicht aufgrun[X.] anzunehmen[X.]er Selbststän[X.]igkeit geht, be[X.]arf es typischerweise einer beson[X.]eren Sachkun[X.]e auf [X.]em Gebiet [X.]es [X.]. Schon mit [X.]er Frage, ob ein solches Verfahren - soweit es nicht ohnehin nach § 7a [X.] 1 [X.] [X.] obligatorisch [X.]urchzuführen ist - überhaupt [X.]urch entsprechen[X.]e Antragstellung un[X.] (schon o[X.]er noch) zu einem bestimmten [X.]punkt eingeleitet wir[X.], sin[X.] wegen [X.]er [X.]amit verbun[X.]enen weitreichen[X.]en un[X.] [X.]en Vorstellungen [X.]er jeweils beteiligten Personen möglicherweise wi[X.]ersprechen[X.]en versicherungs- un[X.] beitragsrechtlichen Konsequenzen ebenso generell erhöhte Anfor[X.]erungen verbun[X.]en wie auch mit [X.]em Vorbringen in einem solchen Verfahren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Für [X.]ie Abgrenzung von Beschäftigung un[X.] Selbststän[X.]igkeit ist in erster Linie [X.]ie höchstrichterliche Rechtsprechung [X.]es [X.] in [X.]en Blick zu nehmen, weil nur in Kenntnis [X.]er [X.]ort entwickelten Kriterien un[X.] entschie[X.]enen Anwen[X.]ungsfälle eine sach- un[X.] interessengerechte Wahrnehmung [X.]er rechtlichen Interessen eines Betroffenen gegenüber [X.]er Beklagten als einer auf [X.]ie relevanten Fragestellungen spezialisierten Behör[X.]e möglich ist. Eine a[X.]äquate Vertretung un[X.] Interessenwahrnehmung "auf Augenhöhe" mit [X.]em Sozialversicherungsträger beschränkt sich typischerweise nicht in [X.]er bloßen Übermittlung un[X.] Weitergabe tatsächlicher Umstän[X.]e an [X.]ie Fachbehör[X.]e. Die Vertretung kann [X.]aher angemessen un[X.] verfahrenseffektiv nur [X.]ann in [X.]er gebotenen Weise erfolgen, wenn [X.]er Bevollmächtigte über fun[X.]ierte Kenntnisse [X.]arüber verfügt, auf welche verfahrensrechtlichen, materiell-rechtlichen un[X.] tatsächlichen Gesichtspunkte es im Verfahren nach § 7a [X.] im Einzelnen ankommt bzw ankommen kann. Die [X.]abei zu beachten[X.]en allgemeinen Grun[X.]sätze un[X.] [X.]ie für [X.]ie gesetzlichen Tatbestan[X.]smerkmale maßgeben[X.]en Umstän[X.]e sin[X.] in[X.]essen überaus komplex: Beurteilungsmaßstab für [X.]as Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 [X.] 1 S 1 [X.], wonach "Beschäftigung" als [X.]ie nichtselbststän[X.]ige Arbeit, "insbeson[X.]ere" in einem Arbeitsverhältnis [X.]efiniert ist. Nach [X.]er stän[X.]igen Rechtsprechung [X.]es [X.] setzt eine Beschäftigung voraus, [X.]ass ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem frem[X.]en Betrieb ist [X.]ies [X.]er Fall, wenn [X.]er Beschäftigte in [X.]en Betrieb eingeglie[X.]ert ist un[X.] [X.]abei einem [X.], Dauer, Ort un[X.] Art [X.]er Ausführung umfassen[X.]en Weisungsrecht [X.]es Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebun[X.]enheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt un[X.] zur "funktionsgerecht [X.]ienen[X.]en Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbststän[X.]ige Tätigkeit vornehmlich [X.]urch [X.]as eigene Unternehmerrisiko, [X.]as Vorhan[X.]ensein einer eigenen Betriebsstätte, [X.]ie Verfügungsmöglichkeit über [X.]ie eigene Arbeitskraft un[X.] [X.]ie im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit un[X.] Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jeman[X.] abhängig beschäftigt o[X.]er selbststän[X.]ig tätig ist, richtet sich ausgehen[X.] von [X.]en genannten Umstän[X.]en nach [X.]em Gesamtbil[X.] [X.]er Arbeitsleistung un[X.] hängt [X.]avon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen aus jüngerer [X.] [X.] [X.] 4-2400 § 28e [X.] R[X.][X.]7; [X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.] R[X.][X.]4 mwN; [X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.]5 R[X.][X.]6 mwN; [X.] 111, 257 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]7, R[X.][X.]5 mwN; s insbeson[X.]ere auch [X.]-2400 § 7 [X.]9 S 69 f, [X.]3 S 31 f un[X.] [X.], jeweils mwN; [X.] 78, 34, 36 = [X.] 3-2940 § 2 [X.] sowie - zur Verfassungsmäßigkeit [X.]er Abgrenzungskriterien [X.] [X.] 3-2400 § 7 [X.]1). Dabei setzt [X.]ie Zuor[X.]nung einer Tätigkeit nach [X.]eren Gesamtbil[X.] zum rechtlichen Typus [X.]er Beschäftigung bzw selbststän[X.]igen Tätigkeit (vgl auch § 7a [X.] 2 [X.]) voraus, [X.]ass alle nach Lage [X.]es Einzelfalls als In[X.]izien in Betracht kommen[X.]en Umstän[X.]e festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffen[X.] erkannt un[X.] gewichtet, in [X.]ie Gesamtschau mit [X.]iesem Gewicht eingestellt un[X.] nachvollziehbar, [X.]h [X.]en Gesetzen [X.]er Logik entsprechen[X.] un[X.] wi[X.]erspruchsfrei gegeneinan[X.]er abgewogen wer[X.]en (vgl [X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.]5 Leitsatz un[X.] R[X.][X.]5 ff).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Obwohl [X.]ie Beklagte im Zusammenhang mit [X.]em [X.] [X.]es § 7a [X.] als sachlich zustän[X.]ige Behör[X.]e beson[X.]ere Ermittlungs-, Anhörungs- un[X.] Darlegungspflichten treffen (vgl [X.] 2 bis 5 [X.]er Regelung), müssen vor [X.]em aufgezeigten Hintergrun[X.] schon im Antragsverfahren (un[X.] nicht erst im Wi[X.]erspruchsverfahren, vgl [X.]azu erneut [X.] Urteil vom 14.11.2013, aaO, Leitsatz 2 un[X.] Juris R[X.][X.]6 ff) [X.]ie für [X.]ie begehrte Verwaltungsentschei[X.]ung rechtlich erheblichen Zusammenhänge auch von [X.]en Anfragen[X.]en sorgfältig in [X.]en Blick genommen wer[X.]en. Ein für einen Beteiligten in einem solchen Verfahren auftreten[X.]er Bevollmächtigter muss [X.]afür Sorge tragen un[X.] einschätzen können, [X.]ass [X.]ie Beklagte als zur Entschei[X.]ung berufener Sozialversicherungsträger auch tatsächlich alle für [X.]ie Beurteilung [X.]es sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen relevanten Umstän[X.]e vollstän[X.]ig un[X.] zutreffen[X.] ermittelt un[X.] [X.]er von ihm vertretene Beteiligte [X.]azu entsprechen[X.]e Angaben macht. Er muss insbeson[X.]ere auch solche rechtlichen Gesichtspunkte un[X.] Tatsachen erkennen un[X.] gegenüber [X.]er Beklagten kommunizieren können, [X.]ie möglicherweise nicht stan[X.]ar[X.]mäßig in Antragsformularen [X.]er Beklagten abgefragt wer[X.]en, [X.]ie aber gleichwohl im Rahmen [X.]er Gesamtabwägung für [X.]ie zu treffen[X.]e abschließen[X.]e Entschei[X.]ung von Be[X.]eutung sein können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die nach §§ 20 ff [X.] bestehen[X.]en Pflichten [X.]er Beklagten im [X.] machen eine "rechtliche" Prüfung [X.]es Einzelfalls iS von § 2 [X.] 1 [X.] [X.]urch einen Bevollmächtigten nicht überflüssig. Denn [X.]iese entbin[X.]en nicht von [X.]er Notwen[X.]igkeit "eigenen Mit[X.]enkens" [X.]er Beteiligten un[X.] besagen nicht, [X.]ass [X.]ie erfor[X.]erliche Tätigkeit von Bevollmächtigten in [X.] [X.]es § 7a [X.] auf [X.]ie bloße Angabe von Tatsachen un[X.] ggf Beibringung von Beweismitteln beschränkt wäre. Die - sonst eigentlich entbehrliche - Hervorhebung [X.]er Pflichten [X.]er Beklagten in [X.]ieser Regelung macht vielmehr gera[X.]e [X.]eutlich, [X.]ass insoweit Beson[X.]erheiten gelten. Diese Pflichten kommen nicht zuletzt [X.]arin zum Aus[X.]ruck, [X.]ass [X.]ie Beklagte [X.]en Beteiligten nach § 7a [X.] 4 [X.] vor Ergehen einer abschließen[X.]en Verwaltungsentschei[X.]ung mitzuteilen hat, welche Entschei[X.]ung sie zu treffen beabsichtigt, wobei sie [X.]ie Tatsachen bezeichnet, auf [X.]ie sie ihre Entschei[X.]ung stützen will, un[X.] [X.]en Beteiligten Gelegenheit gibt, sich zu [X.]er beabsichtigten Entschei[X.]ung zu äußern. Dass spätestens in [X.]iesem Sta[X.]ium [X.]es Verwaltungsverfahrens im Rahmen [X.]er qualifizierten Anhörung, [X.]ie über [X.]ie allgemein in § 24 [X.] geregelte Anhörung hinausgeht, auch ein eigenes Durch[X.]enken un[X.] eine eigene sozialversicherungsrechtliche Einschätzung [X.]es A[X.]ressaten (bzw seines Bevollmächtigten) nötig ist, kann vernünftigerweise nicht in Zweifel gezogen wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Die (auch) "rechtliche" Komplexität [X.]es Statusfeststellungsverfahrens zeigt sich im Übrigen bereits an [X.]en Fragen [X.]es (in [X.]en Verwaltungsvorgängen befin[X.]lichen) von [X.]er Beklagten ausgegebenen Formantragsformulars. Dort wer[X.]en in nicht unerheblichem Umfang Gegebenheiten abgefragt, [X.]ie über [X.]ie bloße Ermittlung tatsächlicher Umstän[X.]e hinausgehen un[X.] rechtlich werten[X.]e Überlegungen bei [X.]er Beantwortung [X.]er Fragen erfor[X.]ern. So wer[X.]en von [X.]en Beteiligten zB auch Informationen [X.]arüber erbeten, ob neben [X.]er Tätigkeit, für [X.]ie [X.]ie konkrete Feststellung [X.]es versicherungsrechtlichen Status begehrt wir[X.], weitere "abhängige" o[X.]er "selbststän[X.]ige" Tätigkeiten ausgeübt wer[X.]en. Derartiges kann - wie allgemein im Verfahren nach § 7a [X.] - letztlich nicht ohne rechtliche Kenntnisse über [X.]ie typischen, in [X.]er sozialgerichtlichen Rechtsprechung wie[X.]erholt behan[X.]elten Problemfel[X.]er beantwortet wer[X.]en, etwa [X.]ie Beurteilung von Erwerbstätigkeiten bei juristischen Personen, in Familienunternehmen un[X.] Familiengesellschaften sowie solchen im Zusammenhang mit freier Mitarbeit o[X.]er in mo[X.]ernen Erwerbsformen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(4) Die Einschätzung, [X.]ass [X.]ie vorstehen[X.] [X.]argestellten Umstän[X.]e [X.]ie Bejahung einer Rechts[X.]ienstleistung iS von § 2 [X.] wegen anzunehmen[X.]er "rechtlicher" Prüfungen gebieten, wir[X.] im Übrigen auch [X.]urch [X.]ie Gesetzesmaterialien zur Novellierung [X.]es Rechtsberatungsrechts bestätigt. Dort wir[X.] für [X.]ie Vertretung in Einzugsstellen- un[X.] Betriebsprüfungsverfahren nach §§ 28h, 28p [X.] eine beson[X.]ere Sachkun[X.]e auf [X.]em Gebiet [X.]es [X.] für erfor[X.]erlich erachtet (vgl Gesetzentwurf [X.]er Bun[X.]esregierung, aaO, BT-Drucks 16/3655 [X.] zu [X.] [X.] 2 <§ 73 [X.]es Entwurfs>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die mithin als "Rechts[X.]ienstleistung" iS von § 2 [X.] 1 [X.] zu qualifizieren[X.]e Tätigkeit [X.]er Klägerin in einem [X.] nach § 7a [X.] (an[X.]ers [X.]er für Antragsverfahren zu Erstfeststellungen nach [X.]em Schwerbehin[X.]ertenrecht entschie[X.]enen Fall [X.]es 9. Senats [X.]es [X.] im Urteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - Leitsatz 1 un[X.] Juris R[X.][X.]3 ff ) ist auch nicht nach § 5 [X.] 1 [X.] erlaubt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) § 5 [X.] 1 S 1 [X.] bestimmt, [X.]ass "Rechts[X.]ienstleistungen im Zusammenhang mit einer an[X.]eren Tätigkeit" erlaubt sin[X.], "wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- o[X.]er [X.] gehören". Nach [X.] [X.]er Regelung ist [X.]ie Frage, ob eine Nebenleistung vorliegt, "nach ihrem Inhalt, Umfang un[X.] sachlichen Zusammenhang mit [X.]er Haupttätigkeit unter Berücksichtigung [X.]er Rechtskenntnisse zu beurteilen, [X.]ie für [X.]ie Haupttätigkeit erfor[X.]erlich sin[X.]". An einem solchen Nebenleistungscharakter un[X.] sachlichen Zusammenhang zum Berufs- un[X.] [X.] eines Steuerberaters fehlt es beim Tätigwer[X.]en eines Steuerberaters in einem [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) § 5 [X.] stellt - ähnlich wie [X.]ie (in[X.]essen strengeren Vorgaben unterliegen[X.]e) Vorgängerregelung [X.]es Art 1 § 5 [X.] - einen Ausnahmetatbestan[X.] zu § 3 [X.] (Erlaubnis [X.]urch [X.]as [X.]) gegenüber [X.]em grun[X.]sätzlichen Verbot [X.]er Erbringung von Rechts[X.]ienstleistungen [X.]ar. Auf [X.]iesen Ausnahmetatbestan[X.] können sich auch Angehörige [X.]er steuerberaten[X.]en Berufe berufen, [X.]ie Rechts[X.]ienstleistungen in einem speziellen Bereich [X.]es Rechts als Hauptleistung erbringen, soweit sie [X.]arüber hinaus an[X.]ere Rechts[X.]ienstleistungen als Nebenleistung erbringen (so Gesetzesbegrün[X.]ung [X.]er Bun[X.]esregierung, aaO, BT-Drucks 16/3655 [X.] zu § 5; vgl auch Kleine-Cosack, [X.], 2. Aufl 2008, § 5 R[X.][X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2008, § 2 R[X.]Nr 91).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Kern- un[X.] Haupttätigkeit eines Steuerberaters besteht in [X.]er geschäftsmäßigen "Hilfeleistung in Steuersachen" (vgl § 2, § 3 [X.], §§ 32, 33 StBerG). Gemäß § 33 S 1 StBerG haben Steuerberater [X.]ie "Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten un[X.] ihnen bei [X.]er Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten un[X.] bei [X.]er Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten". Die steuerliche Beratung ist [X.]anach eine auf [X.]ieses spezielle Fachgebiet beschränkte Rechtsberatung ([X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R, aaO, Juris R[X.][X.]9; [X.]-1300 § 13 [X.] S 8; vgl [X.]E 80, 269, 280; [X.]/[X.], StBerG, 6. Aufl 2009, § 33 R[X.][X.]3; [X.]/Deckenbrock, [X.], 41, 43).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zwar hat [X.]ie Beratung in steuerlichen Angelegenheiten häufig Bezugspunkte hin zu außersteuerrechtlichen Regelungen; [X.]enn vielfach ist [X.]as außersteuerliche Recht Bestan[X.]teil eines steuerrechtlich be[X.]eutsamen Tatbestan[X.]es. Soweit es im Hinblick auf [X.]ie steuerrechtlichen Gegebenheiten geboten ist, erstreckt sich [X.]ie Beratungspflicht eines Steuerberaters in solchen Fällen auch auf [X.]iese - [X.]er Tätigkeit eines Steuerberaters an sich grun[X.]sätzlich frem[X.]en - Rechtsgebiete ([X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R, aaO, Juris R[X.][X.]9; vgl [X.]-1300 § 13 [X.] S 8 mwN). Dies be[X.]eutet in[X.]essen nicht, [X.]ass eine Tätigkeit auf außersteuerlichen Rechtsgebieten bereits [X.]eshalb [X.]em Berufs- un[X.] [X.] eines Steuerberaters zuzuor[X.]nen ist, nur weil bestimmte Tatbestän[X.]e überhaupt für [X.]ie steuerliche Beratung relevant sin[X.] (so aber [X.]/[X.], [X.], 280). Das Steuerrecht erfasst eine Vielzahl von Vorgängen, für welche auch Vorschriften aus an[X.]eren Rechtsgebieten be[X.]eutsam sein können. Nähme man schon allein [X.]eswegen einen Zusammenhang mit [X.]em Berufs- un[X.] [X.] eines Steuerberaters an, wären Steuerberater letztlich annähern[X.] unbeschränkt berechtigt, auf allen Rechtsgebieten berufliche Aktivitäten zu entfalten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unter [X.]iesem Blickwinkel muss eine Beratung un[X.] Vertretung in Fragen [X.]es sozialversicherungsrechtlichen Status in Verfahren gemäß § 7a [X.] [X.]urch Steuerberater ausschei[X.]en. Dies gilt auch unter [X.]em Gesichtspunkt, [X.]ass Steuerberater für Arbeitgeber oftmals [X.]ie Lohnbuchführung - [X.]h [X.]ie Erfassung, Abrechnung un[X.] Buchung [X.]er Arbeitsentgelte sowie [X.]er gesetzlichen Abzüge hiervon - vornehmen un[X.] vornehmen [X.]ürfen (ebenso [X.]/[X.], aaO, § 33 R[X.][X.]3; vgl - zum Vorgängerrecht [X.]es [X.] - [X.] Urteil vom 9.7.2002 - 23 U 222/01 - Juris; [X.]/Hengsberger, BB 2009, 135, 138 f).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Das in § 5 [X.] 1 [X.] [X.] für [X.]as Vorliegen einer Nebenleistung aufgestellte Kriterium, [X.]ass es [X.]afür "Rechtskenntnisse … (be[X.]arf), [X.]ie für [X.]ie Haupttätigkeit erfor[X.]erlich sin[X.]", steht [X.]er gegenteiligen Ansicht [X.]er Klägerin entgegen. Um als Nebenleistung zu gelten, muss es sich [X.]abei im Einzelfall nämlich um eine Tätigkeit han[X.]eln, [X.]ie ein Steuerberater mit seiner beruflichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung [X.]es in § 1 [X.] genannten Schutzzwecks, [X.]ie Rechtsuchen[X.]en, [X.]en Rechtsverkehr un[X.] [X.]ie Rechtsor[X.]nung vor unqualifizierten Rechts[X.]ienstleistungen zu schützen, miterle[X.]igen kann ([X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R, aaO, Juris R[X.][X.]0). Maßgeben[X.] ist insoweit nicht [X.]ie in[X.]ivi[X.]uelle Qualifikation [X.]es [X.], son[X.]ern [X.]ie allgemeine berufstypische juristische Qualifikation [X.]es Betroffenen im Rahmen seiner Haupttätigkeit (vgl [X.], eben[X.]a; BT-Drucks 16/3655 [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/Lamm/[X.], [X.], 2009, § 5 R[X.][X.]0; [X.] in [X.]/Prütting, [X.], 3. Aufl 2010, § 5 [X.] R[X.][X.]2; Kleine-Cosack, aaO, § 5 R[X.][X.]6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2008, § 5 R[X.][X.]2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2009, § 5 R[X.][X.]9; Finzel, Komm[X.], 2008, § 5 R[X.][X.]1). Bleiben [X.]agegen [X.]ie für [X.]ie Haupttätigkeit erfor[X.]erlichen Rechtskenntnisse hinter [X.]enjenigen für [X.]ie Erbringung [X.]er (vermeintlichen) Nebenleistung erfor[X.]erlichen Kenntnissen zurück, kann [X.]ie Nebenleistung nicht erlaubnisfrei erbracht wer[X.]en; [X.]ies gebieten [X.]er zentral in § 1 [X.] angesprochene Schutz [X.]er Rechtsuchen[X.]en, [X.]es Rechtsverkehrs un[X.] [X.]er Rechtsor[X.]nung (vgl [X.] in [X.], [X.], 2010, § 5 R[X.][X.]0).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dass [X.]ie für [X.]ie Haupttätigkeit erfor[X.]erlichen Rechtskenntnisse hinter [X.]en für [X.]ie Erbringung [X.]er (vermeintlichen) Nebenleistung erfor[X.]erlichen Kenntnissen zurückbleiben, folgt für Steuerberater in Bezug auf [X.]as Verhältnis Lohnbuchführung - [X.] vor allem [X.]araus, [X.]ass [X.]as Sozialversicherungsrecht nicht einmal zu [X.]enjenigen Prüfungsgebieten gehört, welche im Rahmen einer [X.]en Zugang zum Beruf eröffnen[X.]en, erfolgreich zu absolvieren[X.]en Steuerberaterprüfung be[X.]eutsam sin[X.]. Nach § 37 [X.] 3 S 1 [X.] bis 8 StBerG gehören [X.]azu neben [X.]em steuerlichen Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- un[X.] Steueror[X.]nungswi[X.]rigkeitenrecht ([X.]) im Einzelnen genannte Materien [X.]es Steuerrechts ([X.] bis 4). In Bezug auf [X.]as außersteuerliche Recht wer[X.]en [X.]agegen in [X.] nur [X.]as "Han[X.]elsrecht sowie Grun[X.]züge [X.]es Bürgerlichen Rechts, [X.]es Gesellschaftsrechts, [X.]es Insolvenzrechts un[X.] [X.]es Rechts [X.]er [X.]" sowie in [X.] [X.]as "Berufsrecht" angesprochen. Demgegenüber fehlt eine Regelung über [X.]as Sozialversicherungsrecht. Dieses kann auch we[X.]er [X.]en in [X.] aufgeführten Materien zugeor[X.]net wer[X.]en noch ist offenkun[X.]ig eine Subsumtion unter [X.]ie übrigen in [X.] ("Betriebswirtschaft un[X.] Rechnungswesen") un[X.] [X.] ("Volkswirtschaft") angesprochenen wirtschaftswissenschaftlichen Fach[X.]isziplinen möglich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Schon aus [X.]iesen Regelungen ist zu entnehmen, [X.]ass [X.]ie bei Steuerberatern unterstellten un[X.] zu erwarten[X.]en Rechtskenntnisse hinter [X.]enen eines umfassen[X.] ausgebil[X.]eten un[X.] in rechtlichen Angelegenheiten allgemein vertretungsbefugten Rechtsanwalts zurückbleiben. Auch wenn Rechtsanwälte nicht zwingen[X.] über spezifisch sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse verfügen - insbeson[X.]ere keine entsprechen[X.] ausgewiesenen Fachanwälte sein - müssen, so beruht ihre umfassen[X.]e Vertretungsbefugnis [X.]arauf, [X.]ass - aufgrun[X.] erworbener un[X.] unter Beweis gestellter Kenntnisse un[X.] Fähigkeiten in [X.]er spezifischen juristischen Metho[X.]ik un[X.] Arbeitsweise - von einer umfassen[X.]en Eignung in juristischen Belangen ausgegangen wir[X.]. Vergleichbares fehlt bei Steuerberatern.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Aus [X.]em Umstan[X.], [X.]ass sich [X.]ie Abgrenzung zwischen ([X.]) Beschäftigung un[X.] (nicht [X.]) Selbststän[X.]igkeit im Sozialversicherungsrecht oftmals nach ähnlichen Kriterien bestimmen kann wie bei [X.]er einkommensteuerrechtlichen Behan[X.]lung, ist für [X.]ie Frage [X.]er Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im Statusfeststellungsverfahren ebenfalls nichts herzuleiten. Ein sachlicher Zusammenhang mit steuerberaterlichen Haupttätigkeiten iS von § 5 [X.] 1 [X.] unter [X.]em Blickwinkel [X.]er [X.]afür erfor[X.]erlichen - vermeintlich ohnehin vorhan[X.]enen - Rechtskenntnisse [X.]es Steuerberaters in seinen Kerngebieten muss auch insoweit verneint wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das ergibt sich bereits [X.]araus, [X.]ass [X.]ie Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht inhaltlich [X.]urchaus von [X.]erjenigen zum Steuerrecht abweichen kann (zutreffen[X.] im vorliegen[X.]en Zusammenhang auch [X.], [X.], 77; [X.]/[X.], [X.], 627, 628). Das Ergebnis steuerrechtlicher Beurteilungen hat für [X.]ie Rechtslage im Sozialversicherungsrecht im Rahmen [X.]er - oben unter [X.]) [X.]) (1) [X.]argestellten - [X.]ort vorzunehmen[X.]en Gesamtwür[X.]igung nur [X.]ie Be[X.]eutung als "ein In[X.]iz neben an[X.]eren In[X.]izien". Darüber hinaus besteht keine nahtlose Übereinstimmung bei[X.]er Rechtsgebiete, insbeson[X.]ere keine Bin[X.]ungs- o[X.]er gar [X.] von Entschei[X.]ungen [X.]er Finanzbehör[X.]en sowie [X.]er Gerichte [X.]er Finanzgerichtsbarkeit; Sozialversicherungsträger un[X.] Gerichte [X.]er Sozialgerichtsbarkeit sin[X.] vielmehr [X.]er eigenstän[X.]igen sozialversicherungsrechtlichen Prüfung im Einzelfall nicht enthoben, ob eine Beschäftigung o[X.]er eine selbststän[X.]ige Tätigkeit vorliegt (vgl schon [X.] 3, 30, 40 = [X.] [X.]8 zu § 164 [X.]; [X.] [X.] [X.]8 zu § 165 RVO; [X.] [X.] 2200 § 165 [X.] mwN; [X.] [X.] Komm, § 7 [X.] R[X.][X.]9 mwN, Bearbeitungsstan[X.] Oktober 2009). Dies müssten auch Bevollmächtigte in Statusfeststellungsverfahren beachten un[X.] [X.]emzufolge auch über zu unterstellen[X.]e entsprechen[X.]e Kenntnisse [X.]es [X.] verfügen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unbescha[X.]et [X.]essen ist in [X.]en Blick zu nehmen, [X.]ass gera[X.]e in Bezug auf [X.]as [X.] ohnehin verfahrensrechtliche Abweichungen [X.]es Sozialversicherungs- un[X.] Sozialverwaltungsrechts gegenüber [X.]em Steuerverfahrensrecht bestehen (vgl nur § 44 [X.], aber zB auch [X.] 103, 17 = [X.] 4-2400 § 7a [X.], Leitsatz un[X.] R[X.][X.]4 ff sowie [X.] [X.] 4-2400 § 7a [X.] ). Diese Regelungen fin[X.]en keine Entsprechung im steuerlichen Verfahrensrecht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nicht unbeachtet bleiben kann bei alle[X.]em ferner, [X.]ass sozialversicherungsrechtliche [X.] nicht zwingen[X.] im Zusammenhang mit Aufgaben einer Lohnbuchführung stehen müssen, son[X.]ern auch isoliert [X.]avon eingeleitet wer[X.]en können bzw von Amts wegen von [X.]en Einzugsstellen einzuleiten sin[X.] (vgl § 7a [X.] 1 [X.] [X.]). Es wäre in[X.]essen kein rechtlich taugliches Kriterium, für [X.]ie Vertretungsbefugnis von Steuerberatern in [X.] [X.]anach zu [X.]ifferenzieren, aufgrun[X.] welcher Umstän[X.]e es zu einer Verfahrenseinleitung kommt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ee) Der für eine Qualifizierung als zulässige Nebenleistung iS von § 5 [X.] 1 [X.] notwen[X.]ige sachliche Zusammenhang mit einer an[X.]eren erlaubten Tätigkeit kann im Übrigen nicht schon [X.]urch [X.]ie zwischen einem Steuerberater un[X.] seinem Auftraggeber getroffene Man[X.]atsvereinbarung hergestellt wer[X.]en; [X.]as Vorliegen eines Zusammenhangs kann sich vielmehr nur nach objektiven Kriterien richten (vgl Kleine-Cosack, aaO, § 5 R[X.][X.]7; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 5 R[X.][X.]62 f). Eine innere bzw inhaltliche Verbin[X.]ung [X.]er zu beurteilen[X.]en (Neben-)Tätigkeit zu einer Haupttätigkeit wäre vor allem [X.]ann anzunehmen, wenn [X.]ie Nichterle[X.]igung [X.]er Nebenleistung auch [X.]ie sachgerechte Erfüllung [X.]er (zulässigen) Hauptleistung [X.]es Steuerberaters beeinträchtigt; kann [X.]agegen unter Berücksichtigung [X.]es wohlverstan[X.]enen Interesses [X.]es Auftraggebers [X.]ie Nebenleistung auch selbststän[X.]ig von einem [X.]afür qualifizierten [X.] (hier: Rechtsanwalt) erbracht wer[X.]en, ohne [X.]ass [X.]er Steuerberater insoweit an [X.]er sachgerechten Erfüllung [X.]er ihm gesetzlich übertragenen Hauptaufgabe merklich beeinträchtigt wir[X.], spricht [X.]ies gegen [X.]as Vorliegen einer von § 5 [X.] erfassten Nebenleistung (vgl [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 5 R[X.][X.]0, 163).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dem steht nicht entgegen, [X.]ass sich in [X.]er vorliegen[X.] zu beurteilen[X.]en Konstellation [X.]ie Frage [X.]es sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen als Vorfrage im Rahmen [X.]er zulässigerweise wahrgenommenen Lohnbuchführung (vgl § 13 [X.] 6 [X.] [X.] iVm § 73 [X.] 2 [X.] [X.] [X.] sowie § 28h [X.] - [X.]azu näher sogleich unter [X.]) als eine [X.]er typischen Aufgaben eines Steuerberaters gegenüber einem Arbeitgeber stellen kann (vgl [X.], [X.], 77; [X.], [X.] 2011, 1622, 1623, bei[X.]e aus [X.]iesem Grun[X.]e für [X.]ie vollumfängliche Mitbetreuungsmöglichkeit auch in Antragsverfahren nach § 7a [X.]). Ein Steuerberater wäre in[X.]essen nicht über Gebühr an [X.]er sachgerechten Erfüllung [X.]er ihm nach [X.]em Gesetz übertragenen Hauptaufgabe gehin[X.]ert o[X.]er merklich beeinträchtigt, wenn [X.]ie Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens an [X.]en Antragsteller selbst o[X.]er einen Rechtsanwalt überantwortet wir[X.]. Zwar wir[X.] häufig zunächst [X.]er Steuerberater im Sinne von Vorüberlegungen un[X.] Vorfragen Erwägungen [X.]arüber anzustellen haben, ob ein Mitarbeiter [X.]en [X.]afür zustän[X.]igen Trägern [X.]er Sozialversicherung nach § 28a [X.] als Beschäftigter zu mel[X.]en ist o[X.]er nicht. Er hat in einem solchen Fall in[X.]essen ebenso [X.]ie Möglichkeit, eine Entschei[X.]ung [X.]er Einzugsstelle über [X.]ie Versicherungspflicht nach § 28h [X.] 2 [X.] herbeizuführen un[X.] wäre insoweit nicht auf [X.]as bei [X.]er beklagten [X.] [X.]urchzuführen[X.]e, mit - wie oben [X.]argestellt - verfahrensrechtlichen Beson[X.]erheiten un[X.] Konsequenzen verbun[X.]ene förmliche un[X.] [X.]ie Wahrnehmung einer erlaubnispflichtigen Rechts[X.]ienstleistung erfor[X.]ern[X.]e [X.] [X.]es § 7a [X.] beschränkt; ein bereits eingeleitetes Einzugsstellenverfahren nach § 28h [X.] 2 [X.] wür[X.]e gemäß § 7a [X.] 1 S 1 Halbs 2 [X.] vielmehr sogar ein Antragsverfahren nach § 7a [X.] ausschließen. Schon wegen [X.]ieser eigenen Möglichkeit [X.]es Steuerberaters zur "[X.]" (= Einzugsstellenverfahren nach § 28h [X.] in Eigenregie o[X.]er Antragsverfahren nach § 7a [X.] ggf unter Einschaltung eines insoweit vertretungsbefugten Bevollmächtigten) kann nicht angenommen wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie sachgerechte Erfüllung [X.]er ihm obliegen[X.]en Hauptaufgabe gegenüber seinen Man[X.]anten in wesentlicher Hinsicht beeinträchtigt wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Eine Vertretungsbefugnis in [X.] nach § 7a [X.] folgt schließlich auch nicht aus § 13 [X.] 6 [X.] [X.] iVm § 73 [X.] 2 [X.] [X.] [X.] (zur Regelung allgemein im Folgen[X.]en aa). Das ergibt sich - in Übereinstimmung mit [X.]er überwiegen[X.] in [X.]er Literatur vertretenen Auffassung ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 73 R[X.][X.]; [X.] in Lü[X.]tke, [X.], 4. Aufl 2012, § 73 R[X.][X.]; Arn[X.]t in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 73 R[X.][X.]0 mit Fußnote 43; Berchtol[X.] in Berchtol[X.]/[X.], Prozesse in Sozialsachen, 2009, § 10 R[X.][X.]; [X.] in [X.], [X.], § 73 R[X.][X.]8, Kommentierungsstan[X.] September 2012; aA [X.], [X.], 2424; [X.]/[X.], [X.], 627, 628) - aus Wortlaut ([X.]azu [X.]), Regelungssystematik ([X.]azu [X.]), Entstehungsgeschichte ([X.]azu [X.][X.]) sowie Sinn un[X.] Zweck [X.]er einschlägigen Normen ([X.]azu ee), ohne [X.]ass [X.]em Rechtsprechung [X.]es 12. Senats [X.]es [X.] entgegensteht ([X.]azu ff).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Gemäß § 13 [X.] 6 [X.] [X.] (hier anzuwen[X.]en i[X.]F [X.]es Gesetzes vom 11.12.2008, [X.]) können Personen, [X.]ie nach § 73 [X.] 2 S 1 un[X.] [X.] [X.] bis 9 [X.] zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sin[X.], nicht als Bevollmächtigte un[X.] Beistän[X.]e vom Vortrag in einem Verwaltungsverfahren zurückgewiesen wer[X.]en. § 73 [X.] 2 S 1 [X.] regelt seit [X.]em Gesetz zur Neuregelung [X.]es Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 ([X.] 2840) mit Wirkung zum [X.], [X.]ass sich Beteiligte [X.]urch einen Rechtsanwalt o[X.]er bestimmte Rechtslehrer vertreten lassen können (Erweiterung [X.]urch Art 10 Gesetz vom 22.12.2010, [X.] 2248). Darüber hinaus sin[X.] nach § 73 [X.] 2 [X.] [X.] als Bevollmächtigte vor [X.]em [X.] un[X.] [X.]em [X.] vertretungsbefugt "nur" [X.]ie in [X.]en folgen[X.]en [X.] bis 9 genannten Personenkreise. Nach § 73 [X.] 2 [X.] [X.] [X.] gehören zu [X.]iesen vertretungsbefugten Personen ua Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer un[X.] verei[X.]igte Buchprüfer "in Angelegenheiten nach [X.]en §§ 28h un[X.] 28p [X.]es [X.]".

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Da [X.]er Wortlaut [X.]es § 73 [X.] 2 [X.] [X.] [X.] eine Vertretungsbefugnis für Steuerberater le[X.]iglich für Angelegenheiten nach § 28h [X.] un[X.] § 28p [X.] vorsieht, währen[X.] Angelegenheiten nach § 7a [X.] [X.]ort nicht genannt wer[X.]en, kann [X.]ie Klägerin ihre Befugnis für ein Auftreten im Antragsverfahren [X.]araus nicht herleiten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Auch [X.]ie Auslegung nach [X.]em systematischen Zusammenhang eröffnet [X.]iese Befugnis nicht. Die Vertretungsbefugnis von Steuerberatern gemäß § 73 [X.] 2 [X.] [X.] [X.] ist als Ausnahme von § 73 [X.] 2 S 1 [X.] konzipiert, [X.]h über [X.]en in § 73 [X.] 2 S 1 [X.] explizit genannten Personenkreis hinaus sollen an[X.]ere, aus[X.]rücklich bezeichnete Vertreter "nur" in [X.]en [X.]ann nachfolgen[X.] in [X.] enumerativ (vgl [X.], aaO, § 73 R[X.][X.]; [X.], aaO, § 73 R[X.][X.]) aufgezählten Verfahren vertretungsbefugt sein. [X.] [X.]as Gesetz eine Rechtsfolge unter Verwen[X.]ung [X.]es Wortes "nur" an bestimmte Tatbestän[X.]e, kann [X.]araus im Umkehrschluss allein hergeleitet wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Rechtsfolge für an[X.]ere Tatbestän[X.]e nicht gilt (vgl [X.]/[X.], Metho[X.]enlehre [X.]er Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, [X.]09).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hieraus folgt mit Blick auf § 73 [X.] 2 [X.] [X.] [X.], [X.]ass eine Beschränkung [X.]er Vertretung [X.]urch Steuerberater in sozialgerichtlichen Prozessen auf Verfahren nach §§ 28h, 28p [X.] ersichtlich gewollt ist un[X.] [X.]en Umkehrschluss rechtfertigt, [X.]ass [X.]ie Vertretung in Verfahren nach § 7a [X.] nicht erfolgen [X.]arf (kritisch, aber im Ergebnis ebenso [X.], aaO, § 73 R[X.][X.]8).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Auch [X.]ie Entstehungsgeschichte [X.]es Gesetzes spricht gegen [X.]ie Ausweitung [X.]er Vertretungsbefugnis [X.]es § 73 [X.] 2 [X.] [X.] [X.] auf Verfahren nach § 7a [X.] un[X.] schließt insbeson[X.]ere [X.]ie Annahme einer eine Analogie ermöglichen[X.]en Regelungslücke aus. Die Neuregelung [X.]er [X.] in § 73 [X.] 2 [X.] [X.] [X.] zum [X.] mit ihrer Beschränkung auf [X.]ie in §§ 28h, 28p [X.] genannten Angelegenheiten erfolgte nämlich zu einem [X.]punkt, als [X.]er zum [X.] geschaffene § 7a [X.] schon seit fast zehn Jahren in [X.] war. Zu[X.]em wur[X.]e § 13 [X.] 6 [X.] [X.] [X.]urch Gesetz vom 11.12.2008, also annähern[X.] ein Jahr später, mit Wirkung zum 18.12.2008 geän[X.]ert un[X.] an [X.]ie Neufassung [X.]es § 73 [X.] angepasst, ohne [X.]ass [X.]abei seitens [X.]es Gesetzgebers ein inhaltlicher Än[X.]erungsbe[X.]arf gesehen wur[X.]e. Wenn [X.]ie Neuregelungen [X.]es [X.] un[X.] [X.]es [X.] zur Vertretungsbefugnis aber unter Auslassung [X.]er Verfahren nach § 7a [X.] vorgenommen wur[X.]en, spricht alles gegen ein bloßes Re[X.]aktionsversehen [X.]es Gesetzgebers.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ee) Das Bestehen einer Vertretungsbefugnis in Verfahren nach §§ 28h, 28p [X.], nicht aber in solchen nach § 7a [X.] in § 73 [X.] 2 [X.] [X.] [X.] erklärt sich im Übrigen vor [X.]em Hintergrun[X.], [X.]ass Einzugsstellen- un[X.] Betriebsprüfungsverfahren im Gegensatz zu Statusfeststellungsverfahren nach § 7a [X.] typischerweise bereits eine beitragsrechtliche Komponente enthalten. In [X.]en in [X.]en erstgenannten Verfahren erlassenen Beschei[X.]en steht nämlich regelmäßig eine konkrete (nach-)gefor[X.]erte Beitragssumme im Raum. Dieser im Regelfall beitragsrechtliche Bezug [X.]er Einzugsstellen- un[X.] Betriebsprüfungsverfahren hat [X.]amit eine enge Verbin[X.]ung zur jeweils konkret geübten betrieblichen Praxis [X.]er Lohnbuchführung, [X.]ie Abgaben in Form von Lohnsteuer un[X.] Beiträgen auf Arbeitsentgelt zum Gegenstan[X.] hat. Demgegenüber weisen - wie bereits oben unter [X.]) [X.]) sowie [X.]) (2) näher [X.]argestellt - [X.] [X.]es § 7a [X.] auf [X.]er Verfahrens- un[X.] Rechtsfolgenseite verschie[X.]ene Beson[X.]erheiten auf un[X.] betreffen im Rahmen [X.]er Prüfung, ob eine Abgabenschul[X.] in Form von Beiträgen entstan[X.] un[X.]/o[X.]er ob sie ausgehen[X.] von [X.]en einschlägigen Grun[X.]lagen über [X.]ie Bemessung [X.]er Abgaben zutreffen[X.] errechnet wur[X.]e, eher grun[X.]sätzlich zu klären[X.]e, [X.]er Beitragsabführung vorgelagerte Fragen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ff) Das gewonnene Auslegungsergebnis wir[X.] auch nicht [X.]a[X.]urch in Frage gestellt, [X.]ass [X.]er 12. Senat [X.]es [X.] in seiner Rechtsprechung (Urteil vom [X.] - B 12 R 11/07 R - [X.] 103, 17 = [X.] 4-2400 § 7a [X.], R[X.][X.]7 un[X.] vom [X.] - Juris R[X.][X.]7) entschie[X.]en hat, [X.]ass [X.]ie Verfahren nach § 7a [X.] einerseits un[X.] nach §§ 28h, 28p [X.] an[X.]ererseits bezüglich [X.]er Feststellung [X.]er Versicherungspflicht inhaltlich gleichwertig sin[X.] - wie [X.]ies auch in § 7a [X.] 1 S 1 Halbs 2 [X.] zum Aus[X.]ruck kommt. Mit [X.]er Feststellung einer solchen Gleichwertigkeit ist nicht zugleich eine Aussage [X.]arüber verbun[X.]en, welche Berufsgruppen in [X.]iesen Verfahren als Bevollmächtigte auftreten [X.]ürfen. Erst recht kann aus [X.]ieser Rechtsprechung nicht etwa abgeleitet wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie im vorliegen[X.]en Rechtsstreit einschlägigen gesetzlichen Grun[X.]lagen eine planwi[X.]rige Lücke enthalten, [X.]ie eine Analogie im Rahmen [X.]es § 73 [X.] 2 [X.] [X.] [X.] rechtfertigen könnte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Die aufgezeigte Auslegung [X.]es Gesetzesrechts verletzt schließlich auch keine Grun[X.]rechte [X.]er Klägerin. Insbeson[X.]ere liegt ein Verstoß gegen ihre [X.]urch Art 12 [X.] 1 GG gewährleistete Freiheit [X.]er Berufsausübung als Steuerberaterin nicht vor. Selbst wenn man einen Eingriff in [X.]en Schutzbereich [X.]urch [X.]ie Verneinung einer Vertretungsbefugnis in [X.] nach § 7a [X.] bejaht, wäre [X.]ieser allenfalls in einem Ran[X.]bereich [X.]es Berufes [X.]es Steuerberaters zu verorten un[X.] lässt [X.]as Berufsbil[X.] im Kernbereich un[X.] [X.]ie [X.]urch [X.]en Beruf gesicherte Existenz unbeeinträchtigt (vgl [X.]azu allgemein bereits [X.]-1300 § 13 [X.] S 10 f). Ein möglicher Eingriff wäre je[X.]enfalls [X.]urch [X.]en legitimen Zweck [X.]es [X.] ge[X.]eckt, Rechtsuchen[X.]e, Rechtsverkehr un[X.] Rechtsor[X.]nung vor nicht a[X.]äquaten Rechts[X.]ienstleistungen zu schützen. Hierin liegt eine hinreichen[X.]e Rechtfertigung für [X.]ie Intensität [X.]es hier le[X.]iglich marginal feststellbaren Eingriffs in [X.]ie Berufsausübungsfreiheit betreffen[X.] bestimmte Sozialverwaltungsverfahren. Angesichts [X.]er Subsi[X.]iarität [X.]es Grun[X.]rechts auf allgemeine Han[X.]lungsfreiheit aus Art 2 [X.] 1 GG gegenüber [X.]emjenigen aus Art 12 [X.] 1 GG ([X.] Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - NZ[X.]012, 102 R[X.][X.]5) ist auch insoweit ein Verstoß gegen Grun[X.]rechte [X.]er Klägerin zu verneinen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die Kostenentschei[X.]ung ergibt sich aus § 197a [X.] 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 [X.] 2 VwGO.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Die Streitwertfestsetzung für [X.]as Revisionsverfahren folgt aus § 197a [X.] 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 [X.] 2 S 1, § 52 [X.] 1, § 47 GKG. Danach maßgeben[X.] ist [X.]ie Be[X.]eutung [X.]er Sache für [X.]ie Klägerin, wie sie sich aus [X.]eren Antrag ergibt. Nach [X.]em Vorbringen un[X.] [X.]em mit [X.]er Klage verfolgten erkennbaren Rechtsschutzziel [X.]er Klägerin erschöpft sich [X.]ie kostenrechtlich zu beachten[X.]e Be[X.]eutung [X.]es Revisionsverfahrens vorliegen[X.] nicht nur im Gebührenanspruch [X.]er Klägerin als Bevollmächtigte für [X.]as Auftreten für einen ihrer Man[X.]anten in einem einzigen Verwaltungsverfahren, vielmehr geht es ihr allgemein um [X.]ie zukunftsgerichtete Klärung [X.]er Berechtigung, in ihrer Eigenschaft als Steuerberaterin in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a [X.] gegenüber [X.]er [X.]afür sachlich einheitlich un[X.] immer wie[X.]er zustän[X.]igen beklagten [X.] aufzutreten. Unter [X.]iesem Blickwinkel erscheint es hier mangels hinreichen[X.]er Anhaltspunkte für eine an[X.]erweitige Schätzung gerechtfertigt, [X.]en Streitwert in Höhe [X.]es Auffangstreitwerts nach § 52 [X.] 2 GKG anzusetzen.

Meta

B 12 R 4/12 R

05.03.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Aachen, 27. November 2009, Az: S 6 R 217/08, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2014, Az. B 12 R 4/12 R (REWIS RS 2014, 7383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7383

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1 BvR 2930/10

23 U 222/01

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