Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 12 AL 2/11 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 1558

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Berufung auf die Einrede der Verjährung seitens der Bundesagentur für Arbeit - aus beanstandungsfrei verlaufender Betriebsprüfung ist kein Bestandsschutz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer herzuleiten


Leitsatz

1. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich gegenüber einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur ArblV auf dessen Verjährung auch dann berufen, wenn zuvor durchgeführte Arbeitgeberprüfungen eines Kleinbetriebs ohne Beanstandungen blieben.

2. Forderungen nach Anerkennung eines "Bestandsschutzes" für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Anschluss an beanstandungsfrei verlaufene Betriebsprüfungen führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (Festhalten an und Fortführung von BSG vom 29.7.2003 - B 12 AL 1/02 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 1).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15 830,54 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von der Klägerin getragener Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

2

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ua einen Spezialgroßhandel für Brems- und Betätigungszüge. Einer von zwei Geschäftsführern war seit [X.] (Gründung der Gesellschaft) der Gesellschafter [X.] (im Folgenden: [X.]), der bis 26.2.1995 [X.], vom 27.2.1995 bis 11.5.1997 [X.] und seitdem (wieder) [X.] der Gesellschaftsanteile hielt. Während des gesamten [X.]raums verfügte [X.] bei wichtigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung über eine sog Sperrminorität, weil diese Beschlüsse der Zustimmung von [X.] der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen bedurften. Die Klägerin entrichtete für [X.] vom [X.] bis 31.12.1999 Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

3

Am 20.10.1997 führte die [X.] - Die Gesundheitskasse in [X.] (im Folgenden [X.]) als Einzugsstelle eine Betriebsprüfung (Arbeitgeberprüfung) bei der Klägerin durch ([X.] 1.10.1993 bis 31.12.1996). In einer aus Anlass der Abschlussbesprechung vom Steuerberater der Klägerin gefertigten Aktennotiz heißt es: Zwar habe der Mitarbeiter der [X.] erwähnt, "dass eventuell zu prüfen sei, ob die Sozialversicherungspflicht für die beiden Gesellschafter korrekt ist, bzw. ob es zu einer Versicherungsfreiheit kommen kann". Der Mitarbeiter habe "dieses Thema aber nicht mehr weiter verfolgt, da auch noch die Erben H. an der Gesellschaft beteiligt waren". Die [X.] verwies hierzu darauf, dass die Prüfung der Versicherungspflicht der beiden Geschäftsführer der Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht Gegenstand der [X.] durchgeführten Betriebsprüfung gewesen sei. Die Einzugsstelle habe sich bei der Prüfung auf Stichproben beschränken dürfen. Im [X.] an eine (weitere) Betriebsprüfung durch die LVA [X.] am 5.6.2001 trug die Prüferin im Protokoll der Schlussbesprechung ein, dass für [X.] ab 1.1.2000 keine Beiträge zur Sozialversicherung mehr abgeführt würden, "obwohl dem Grunde nach Sozialversicherungspflicht besteht".

4

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.11.2001 stellte die [X.] als Einzugsstelle gegenüber der Klägerin fest, dass [X.] in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ab [X.] nicht wegen einer Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliege.

5

Am 18.12.2001 beantragte die Klägerin bei der [X.], ihr die vom [X.] bis 31.12.1999 für [X.] gezahlten "Beiträge" zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten. Die [X.] leitete den Antrag unter Hinweis auf eine in Betracht kommende Verjährung zuständigkeitshalber an die Rechtsvorgängerin der beklagten [X.] (im Folgenden: Beklagte) weiter. Mit zwei Bescheiden vom 11.6.2002 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und [X.] fest, dass die von der Klägerin zur Arbeitslosenversicherung gezahlten Beiträge in voller Höhe zu Unrecht entrichtet worden seien, und setzte den Erstattungsbetrag für die [X.] vom 1.12.1996 bis 31.12.1999 auf jeweils 9785,10 DM (= [X.]) fest. Für die [X.] vor dem 1.12.1996 lehnte sie eine Erstattung ab, weil der Erstattungsanspruch insoweit verjährt und sie nicht verpflichtet sei, im Wege einer Ermessensentscheidung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten; die Beitragsüberzahlung sei nämlich nicht auf fehlerhaftes Verwaltungshandeln zurückzuführen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2002 zurück.

6

Die Klägerin hat Klage erhoben und begehrt, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, an sie die für [X.] "für die [X.] vom [X.] bis zum 30.11.2001 gezahlten Beiträge in Höhe von 94 326,25 Euro abzüglich bereits gezahlter [X.] zu erstatten". Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.10.2007). Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, "ihr gezahlte Beiträge in Höhe von weiteren 89 323,21 Euro für den [X.]raum vom [X.] bis zum 30.11.1996 zu erstatten". Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe sich ermessensfehlerfrei auf die Einrede der Verjährung berufen. Das [X.] habe die Rechtsfolgen durchgeführter Betriebsprüfungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des B[X.] zutreffend dargestellt. Betriebsprüfungen bezweckten danach nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm "Entlastung" zu erteilen. Vielmehr liege es primär in der Verantwortung des Arbeitgebers, den Versicherungsstatus seiner Mitarbeiter richtig zu beurteilen. In Zweifelsfällen sei der zuständige Versicherungsträger oder die Einzugsstelle zu befragen und ein Feststellungsverfahren einzuleiten. Bei Klein- oder Kleinstbetrieben (mit nur sehr wenigen oder überhaupt keinen weiteren Arbeitnehmern) bestehe keine weitergehende Prüfungspflicht; eine solche lasse sich weder den Vorschriften des [X.]B IV noch der Beitragsüberwachungsverordnung ([X.]) entnehmen. Auch hier dürfe sich eine Betriebsprüfung infolgedessen auf Stichproben beschränken, sodass einzelne gemeldete Mitarbeiter von der Prüfung ausgeschlossen bleiben könnten. Anlass, die Umstände der [X.] durchgeführten Betriebsprüfung weiter aufzuklären, gebe es nicht (Urteil vom 18.2.2011).

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 27 Abs 2 S 1 [X.]B IV sowie der für eine Prüfung der Sozialversicherungsträger bei den Arbeitgebern geltenden Vorschriften. Die Erhebung der [X.] durch die Beklagte sei "rechtsmissbräuchlich". Bei den vorangegangenen Betriebsprüfungen habe sich die Sozialverwaltung nicht auf stichprobenartige Prüfungen beschränken dürfen. Jedenfalls für Kleinbetriebe müssten andere Maßstäbe gelten. Ein Kleinbetrieb, der - wie sie - nur wenige Mitarbeiter habe, könne erwarten, dass ein Betriebsprüfer die Sozialversicherungspflicht dieser Mitarbeiter vollständig und verlässlich beurteile. Insoweit sei der vom L[X.] Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom [X.] ([X.] 5/05 - Juris = [X.], 534) vertretenen Auffassung zu folgen. Soweit es um die begriffliche Abgrenzung des Kleinbetriebs von sonstigen Betrieben gehe, könne an die Vorstellungen des Gesetzgebers im [X.] angeknüpft werden. Es sei unerträglich, dass Betriebsprüfer bei fehlerhafter Prüfung keiner Haftung unterlägen und sich darüber hinaus die Sozialverwaltung - einerseits - gegen eine Beitragserstattung durch die [X.] schützen könne, während sie - andererseits - die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigern dürfe.

8

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 18. Februar 2011 und des [X.] vom 30. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2002 zu verurteilen, ihr weitere 15 830,54 Euro zu erstatten.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Erhebung der [X.] stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar. Nach der Rechtsprechung des B[X.] begründeten auch bei Kleinbetrieben durchgeführte Betriebsprüfungen keinen Vertrauensschutz.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

Zutreffend hat das [X.] ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die Klägerin kann von der beklagten [X.] die Erstattung der von ihr als Arbeitgeberin für die [X.] vom [X.] bis 30.11.1996 für den Gesellschafter-Geschäftsführer [X.] getragenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht verlangen. Die Beklagte hat die Erfüllung des bestehenden Erstattungsanspruchs zu Recht verweigert; ihre Entscheidung, hinsichtlich dieser Beiträge die Einrede der Verjährung zu erheben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 11.6.2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.11.2002 ist daher (auch) insoweit rechtmäßig.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der - an die Klägerin gerichtete - Bescheid vom 11.6.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2002 nur noch insoweit, als die Beklagte darin den Erstattungsantrag der Klägerin - hinsichtlich der für [X.] gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die [X.] vom [X.] bis 30.11.1996 - abgelehnt hat. Zu überprüfen ist darüber hinaus lediglich, ob die Klägerin die Erstattung der (in diesem [X.]raum) von ihr getragenen Beiträge (vgl § 26 Abs 3 S 1 [X.]B IV iVm § 185a Abs 1 S 2 Arbeitsförderungsgesetz <[X.]>), also der Arbeitgeberanteile, verlangen kann. Nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits ist - was die Klägerin mit ihrem ursprünglichen Klageantrag ebenfalls begehrt hat - nach entsprechender Beschränkung des Klagebegehrens die Erstattung der für die [X.] vom [X.] bis 30.11.1996 von ihr getragenen Beiträge zur Rentenversicherung.

2. Die Klägerin kann von der Beklagten die Arbeitgeberanteile der für die [X.] vom [X.] bis 30.11.1996 für [X.] entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht erstattet verlangen. Zwar war(en) ihr(e) Anspruch (Ansprüche) auf Beitragserstattung insoweit entstanden - und fällig geworden - (dazu a); er (sie) war(en) jedoch für die zwischen 1980 und November 1996 entrichteten Beiträge verjährt (dazu b). Die Beklagte macht auch beanstandungsfrei die Einrede der Verjährung geltend und ist deshalb zur Verweigerung der Erstattung berechtigt (dazu c).

a) Nach § 26 Abs 2 Halbs 1 [X.]B IV bzw dem für das Recht der Arbeitsförderung bis zum 31.12.1997 geltenden - mit § 26 Abs 2 Halbs 1 [X.]B IV nahezu textidentischen - § 185a Abs 1 S 1 [X.] (vgl zum [X.]punkt des Entstehens von Beitragserstattungsansprüchen allgemein B[X.] [X.] 3-2400 § 28 [X.]) sind zu Unrecht entrichtete Beiträge (zur Arbeitslosenversicherung) zu erstatten; eine Erstattung solcher Beiträge kommt nach § 26 Abs 2 Halbs 1 [X.]B IV nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den [X.]raum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, keine Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (sog [X.]). Gemäß § 26 Abs 3 S 1 [X.]B IV (iVm § 185a Abs 1 S 2 [X.]) steht der Erstattungsanspruch demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat.

Die von der Klägerin für [X.] im streitigen [X.]raum getragenen und gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurden von ihr iS von § 26 Abs 2 Halbs 1 [X.]B IV bzw § 185a Abs 1 S 1 [X.] zu Unrecht entrichtet; denn mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.11.2001 stellte die Einzugsstelle fest, dass [X.] in seiner für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer ab [X.] nicht wegen Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht - und im Recht der Arbeitsförderung der Beitragspflicht - unterliegt. Die Klägerin hat ihren Beitragserstattungsanspruch erstmals im Dezember 2001 geltend gemacht; bis zu diesem [X.]punkt wurden von der Beklagten Leistungen an [X.] nicht erbracht bzw waren nicht zu erbringen. Die Beklagte erfüllte den Beitragserstattungsanspruch bzw die Beitragserstattungsansprüche für die von Dezember 1996 bis Dezember 1999 entrichteten Beiträge durch entsprechende Zahlung.

Die für die [X.] vom [X.] bis 30.11.1996 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurden von der Klägerin nicht etwa (bereits) deshalb gleichwohl zu Recht entrichtet, weil - wie die Beklagte einwendet - in der Vergangenheit bei früheren Betriebsprüfungen ([X.]) ein für diese verbindlicher (§ 77 [X.]G) Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungspflicht bzw - im Bereich der Arbeitslosenversicherung - der Beitragspflicht des [X.] ab [X.] ergangen sein könnte; ein solcher Verwaltungsakt wäre dann nämlich (weiterhin) Rechtsgrund für die Tragung der Beiträge und ließe einen Beitragserstattungsanspruch (schon gar) nicht entstehen mit der Folge, dass über Fragen der Verjährung vorliegend (überhaupt) nicht entschieden werden müsste (vgl zu einem solchen Fall B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.]). Nach den Feststellungen des [X.] waren bei früheren Betriebsprüfungen durch Einzugsstellen oder Rentenversicherungsträger konkret die Versicherungspflicht bzw Beitragspflicht des [X.] und die Richtigkeit der Beitragszahlungen feststellende, also der materiellen Bindung fähige personenbezogene Bescheide für einen bestimmten [X.]raum (vgl hierzu B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]0; auch B[X.]-Urteil vom 29.7.2003 - [X.] AL 3/03 R - [X.], 341) nicht ergangen. Zwar hat das Berufungsgericht von (weiteren) Ermittlungen zu der im Oktober 1997 (für den [X.] bis 31.12.1996) von der Einzugsstelle durchgeführten Betriebsprüfung abgesehen und nicht (weiter) aufgeklärt, ob und in welchem Umfang die versicherungsrechtlichen Verhältnisse des [X.] seinerzeit (tatsächlich) vollständig überprüft wurden (bzw Anlass hierfür bestand). Jedenfalls hat das [X.] aber festgestellt, dass wegen fehlender Kenntnis der Vertragsgestaltung und tatsächlichen Durchführung der Geschäftsführertätigkeit von einer solchen vollständigen Prüfung abgesehen (und diese - unvollständige - Prüfung damit auch nicht durch einen Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht bzw Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung und die Beitragshöhe abgeschlossen) wurde. Im Übrigen wären bei früheren Betriebsprüfungen ergangene Bescheide der Einzugsstelle zur Versicherungspflicht bzw Beitragspflicht des [X.] durch den Bescheid der Einzugsstelle vom 18.12.2001 mit Rückwirkung ab [X.] schlüssig aufgehoben worden (siehe - zu einer vergleichbaren Konstellation - B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]3).

b) Die hier geltend gemachten entstandenen Erstattungsansprüche hinsichtlich der für die [X.] vom [X.] bis 30.11.1996 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind verjährt.

Nach § 27 Abs 2 S 1 [X.]B IV (iVm § 185a Abs 1 S 2 [X.]) verjährt der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. § 27 Abs 2 S 2 [X.]B IV, wonach die Verjährung erst mit Ablauf des Kalenderjahrs einer Beitragsbeanstandung durch den Versicherungsträger beginnt, findet in der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung (vgl B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.] 9, und B[X.] Urteil vom 29.7.2003 - [X.] AL 3/03 R - [X.], 341; ferner B[X.]E 99, 271 = [X.]-2400 § 27 [X.], Rd[X.]1; nunmehr ausdrücklich § 351 Abs 1 S 2 [X.]B III). Die Verjährungsvorschriften bedürfen für den besonderen Zusammenhang des Beitragsrechts in der Arbeitslosenversicherung keiner Modifikation (vgl B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]0 ff; B[X.] Urteil vom 29.7.2003 - [X.] AL 3/03 R - [X.], 341; B[X.]E 99, 271 = [X.]-2400 § 27 [X.], Rd[X.]1). Auch ist - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - ihre Unkenntnis von den Beitragserstattungsansprüchen und damit die Möglichkeit, diese (rechtzeitig) geltend zu machen, für die Frage der Verjährung ohne Bedeutung (vgl B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]1 mwN; B[X.] Urteil vom 29.7.2003 - [X.] AL 3/03 R - [X.], 341).

Die entstandenen Erstattungsansprüche hinsichtlich der bis November 1996 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind demgemäß mit Ablauf des Jahres 2000 insgesamt verjährt. Anhaltspunkte für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach den sinngemäß geltenden Vorschriften des [X.] (vgl § 27 Abs 3 S 1 [X.]B IV idF bis 31.12.2001 iVm §§ 198 ff [X.] aF) sind nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin einen schriftlichen Antrag auf Erstattung, der die Verjährung unterbrechen konnte (vgl § 27 Abs 3 S 2 [X.]B IV), erst im Dezember 2001 und damit nach Ablauf des Verjährungszeitraums gestellt.

c) Die Beklagte war auch, soweit es um die vor Dezember 1996 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geht, zur Verweigerung der Beitragserstattung wegen Verjährung berechtigt; sie hat ohne Rechtsfehler die Einrede der Verjährung erhoben.

Der [X.] steht nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (venire contra factum proprium) als Unterfall des auch im öffentlichen Recht maßgebenden - und von Amts wegen zu beachtenden - § 242 [X.] entgegen. Ob dieser Gesichtspunkt der Berufung auf den [X.] bereits tatbestandsmäßig entgegensteht oder erst im Zusammenhang mit dem dem Schuldner nach § 27 Abs 3 S 1 [X.]B IV iVm § 222 Abs 1 [X.] aF zustehenden Ermessen zu beachten ist (vgl zu dieser Frage B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]4 mwN; ferner B[X.] Urteil vom 29.7.2003 - [X.] AL 3/03 R - [X.], 341), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Zutreffend geht das [X.] - unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs 2 [X.]G) - nämlich davon aus, dass aus der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 11.6.2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 18.11.2002 jedenfalls (auch) zu entnehmen ist, dass sie ihre Pflicht erkannte, eine Ermessensentscheidung über die Erhebung der [X.] zu treffen (vgl B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]5, mwN; B[X.] Urteil vom 29.7.2003 - [X.] AL 3/03 R - [X.], 341), und eine solche Ermessensentscheidung tatsächlich getroffen hat. Dabei hielt sie sich an ihre Verwaltungsanweisungen, die vorsehen, in Fällen einer "unbilligen Härte" von der [X.] abzusehen. Hierzu heißt es in der [X.] der Beklagten zu § 27 [X.]B IV: "Eine besondere Härte ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Beitragszahlung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der [X.], der Einzugsstelle oder eines Trägers der Rentenversicherung (letzterer als [X.]) beruht, dh die fehlerhafte Beitragszahlung muss von einer dieser Stellen nachweislich verursacht worden sein." Dies verneinte die Beklagte für den vorliegenden Zusammenhang zu Recht.

Für das Ermessen relevante Gesichtspunkte im Sinne einer unbilligen oder besonderen Härte, die ausnahmsweise dazu hätten Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft, unvorhergesehene Belastungen zu verhindern, hintanzustellen (vgl B[X.]E 40, 279, 280 = [X.] 2200 § 29 [X.]) und von der [X.] abzusehen, liegen nicht vor. Insbesondere ist der (bloße) Umstand, dass in der Vergangenheit von Einzugsstellen oder Rentenversicherungsträgern durchgeführte Betriebsprüfungen ([X.]) hinsichtlich erfolgter Beitragszahlungen ohne Beanstandungen blieben, später aber für bereits geprüfte (abgeschlossene) [X.]räume festgestellt wurde, dass der Mitarbeiter nicht versicherungspflichtig bzw beitragspflichtig war, kein - der Beklagten [X.] - fehlerhaftes Verwaltungshandeln der [X.] (dazu [X.]). Das ist unabhängig von der Betriebsgröße als "Rechtsfolge" auch bei Betriebsprüfungen in kleinen oder Kleinstbetrieben anzunehmen (dazu [X.]). Jüngere [X.] "zur Beitragsprüfung", zu "Anforderungen der Rechtsentwicklung" oder "aktuelle rechtliche Bedürfnisse" veranlassen hier nicht zu einer anderen Beurteilung (dazu [X.]).

[X.]) Der [X.] hat sich bereits wiederholt - im Zusammenhang mit sog Beitragsnachforderungsfällen (vgl B[X.]E 47, 194 = [X.] 2200 § 1399 [X.]1; B[X.]E 93, 109 = [X.]-5375 § 2 [X.]; B[X.]E 93, 119 = [X.]-2400 § 22 [X.]; B[X.] [X.]-2400 § 22 [X.]) und sog [X.] (vgl B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.]; B[X.] Urteil vom 29.7.2003 - [X.] AL 3/03 R - [X.], 341) - mit den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen befasst, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich später jedoch herausstellte, dass die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht von Mitarbeitern vom geprüften Arbeitgeber schon im [X.] unzutreffend beurteilt wurden, dieses im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich als grundlegende Erkenntnis, dass Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) aus solchen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten können, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern (vgl stellvertretend B[X.]E 93, 119 = [X.]-2400 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]6, mwN ; B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]0 ). Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]9 mwN). Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa - mit Außenwirkung - "Entlastung" zu erteilen (vgl B[X.]E 47, 194, 198 = [X.] 2200 § 1399 [X.]1). Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte [X.]räume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (vgl B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 29.7.2003 - [X.] AL 3/03 R - [X.], 341). Hiervon ausgehend hat der [X.] bei unterbliebenen Beanstandungen in Beitragsnachforderungsfällen das Bestehen einer Vertrauensgrundlage für den Arbeitgeber (und den Arbeitnehmer) bzw eines vertrauensbegründenden (Verwirkungs-)Verhaltens des prüfenden [X.] (vgl B[X.]E 47, 194, 196 ff = [X.] 2200 § 1399 [X.]1) und in [X.] das Vorliegen eines eigenen oder zuzurechnenden fehlerhaften Verwaltungshandelns der Prüfbehörde (vgl B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]1) verneint.

Ist die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters für den Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) zweifelhaft, so stehen ihm nämlich mehrere Möglichkeiten offen, Rechtsklarheit zu erlangen. Er kann gemäß § 28h Abs 2 S 1 [X.]B IV rechtzeitig eine Entscheidung der Beitragseinzugsstelle über die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht des Mitarbeiters durch Verwaltungsakt herbeiführen (vgl B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]0; B[X.] [X.] 3-2400 § 26 [X.] 7 S 35). An diese Entscheidung sind die Versicherungsträger nach Maßgabe der §§ 44 ff [X.]B X gebunden (§ 77 [X.]G). Mit dem gleichen Ziel kann heute der Weg des [X.] nach § 7a [X.]B IV beschritten werden.

[X.]) Der [X.] wendet diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung auch bei Betriebsprüfungen in "kleineren" Betrieben an (vgl - im Zusammenhang mit Nachforderungsfällen - B[X.]E 93, 109 = [X.]-5375 § 2 [X.], Rd[X.]3 bzw 34; B[X.]E 93, 119 = [X.]-2400 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]6; B[X.] [X.]-2400 § 22 [X.] Rd[X.]8, und - im Zusammenhang mit Erstattungsfällen - B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 29.7.2003 - [X.] AL 3/03 R - [X.], 341). Selbst für Betriebsprüfungen in sog Kleinstbetrieben mit nur einem (einzigen) "[X.]" hat er eine Verpflichtung der [X.] verneint, die versicherungsrechtlichen Verhältnisse der (aller) Mitarbeiter vollständig zu beurteilen (vgl B[X.]E 93, 119 = [X.]-2400 § 22 [X.], Rd[X.], 36). Obwohl in der Literatur teilweise die Forderung erhoben wird, die Prüfung solle umso dichter sein, je kleiner ein Betrieb ist (vgl hierzu [X.], [X.] 2011, 2547, 2548), darf die Prüfung von Aufzeichnungen und Unterlagen hier ebenfalls auf Stichproben beschränkt bleiben. Der [X.] hat seine Auffassung schon in der Vergangenheit damit begründet, dass sich dem [X.]B IV und dem für Betriebsprüfungen geltenden Verordnungsrecht eine Unterscheidung zwischen "kleinen" und "großen" Betrieben hinsichtlich Umfang und Schutzweck von Betriebsprüfungen nicht entnehmen lässt (vgl B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 29.7.2003 - [X.] AL 3/03 R - [X.], 341). Er hat weiter darauf hingewiesen, dass es im Übrigen auch bei kleineren Betrieben mit wenigen Arbeitnehmern ausgeschlossen sei, eine vollständige Überprüfung der Lohn(Entgelt)unterlagen vorzunehmen, weil die [X.] mehrere Jahre umfassen und sich eine Vollüberprüfung sonst auf sämtliche Abrechnungszeiträume in allen Versicherungszweigen erstrecken müsste.

[X.]) An dieser Rechtsprechung - zum obligatorischen Umfang einer Betriebsprüfung, zur fehlenden Relevanz der Betriebsgröße insoweit und zu den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen - hält der [X.] auch in Ansehung neuerer [X.] "zur Beitragsprüfung" und trotz im Schrifttum erhobener (vorrangig sozialpolitisch einzuordnender) Forderungen nach einer Herstellung von Rechtsfrieden zwischen Sozialverwaltung einerseits und Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) andererseits fest.

Entgegen der vom [X.] Rheinland-Pfalz in seinem - vom Berufungsgericht zitierten und von der Klägerin für ihren Rechtsstandpunkt herangezogenen - Urteil vom [X.] ([X.] 5/05 - Juris = [X.], 534) vertretenen Auffassung sind [X.], wenn "außer dem Gesellschafter-Geschäftsführer nur eine weitere Angestellte gemeldet" ist, nicht (von vornherein) zur umfassenden und erschöpfenden Prüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Mitarbeiter verpflichtet. Das [X.] Rheinland-Pfalz belegt seine Ansicht, dass im Hinblick auf solche betrieblichen Besonderheiten für eine Stichprobenprüfung "kein Raum" sein bzw "grundsätzlich keine Veranlassung bestehen" soll, die Betriebsprüfung auf Stichproben zu beschränken ([X.], [X.]O, Juris Rd[X.]1 f) nicht mit einer juristisch nachvollziehbaren Argumentation.

Es ist auch nicht der vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl Rittweger, [X.] 2011, 2147 ff, unter Hinweis auf Bayerisches [X.] Urteil vom 18.1.2011 - L 5 R 752/08 - Juris = [X.] 2011, 250, und Bayerisches [X.] Beschluss vom 7.10.2011 - L 5 R 613/11 B ER - Juris = NZS 2012, 280; kritisch - auf den Gesichtspunkt der Transparenz für die Rechtsverfolgung abhebend - auch [X.], NZS 2013, 641, 644) zu folgen, nach der zur Herstellung von "Kalkulationssicherheit bei den Arbeitgebern" in Beitragsnachforderungsfällen bei [X.] Betriebsprüfungen ein "Bestandsschutz" für den gesamten geprüften [X.]raum und die versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Mitarbeiter angenommen werden müsse. Dieser "Bestandsschutz" soll dieser Auffassung zufolge - konstruktiv - dadurch erreicht werden, dass eine Betriebsprüfung als in jeder Hinsicht (verfahrens)abschließend betrachtet und zu diesem Zweck das Ergebnis der Prüfung festhaltenden Prüfberichten - in ihrer (nur noch) bis Ende 2010 bestehenden Form (vgl hierzu die Streichung des § 7 Abs 3 Beitragsverfahrensverordnung vom [X.] <[X.]l I 1138> durch Art 10 [X.] Buchst a des Dritten Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 5.8.2010, [X.]l I 1127) - im Verhältnis zum Arbeitgeber [X.] "zuerkannt" bzw ein "formeller Prüfabschluss-Bescheid" gegenüber dem Arbeitgeber gefordert wird (vgl Rittweger, [X.] 2011, 2147, 2148 f); bei [X.] solle dann die Pflicht bestehen, die Bindungen des § 45 [X.]B X und dessen Vertrauensschutzregelungen zu beachten (vgl Rittweger, [X.] 2011, 2147, 2149), sodass "Eingriffe" in abgeschlossene (oder sich jedenfalls überschneidende) [X.] nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich seien. In der Konsequenz dieser Auffassung müsste dann für [X.] - zum Zweck der Herstellung von "Kalkulationssicherheit bei den Arbeitgebern" - gefordert werden, dass eine Berufung auf den [X.] als unzulässige Rechtsausübung gehindert sei, weil die [X.] auf ein zurechenbares fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Prüfbehörde zurückgehe.

Gegen diese vor allem mit den "Anforderungen der Rechtsentwicklung" und "aktuellen rechtlichen Bedürfnissen" begründete Ansicht ist indessen einzuwenden, dass es - was aber (zunächst) erforderlich wäre - eine Ermächtigung für die Versicherungsträger ([X.]en), Prüfberichte als Verwaltungsakte (mit Außenwirkung für den Arbeitgeber) zu erlassen, im [X.]B IV und in dem für Betriebsprüfungen geltenden Verordnungsrecht nicht gibt. So musste etwa nach § 1 Abs 3 S 1 der bis 30.6.2006 geltenden [X.] vom [X.] ([X.]l I 992) - und § 7 Abs 3 S 1 BVV in ihrer bis 31.12.2010 geltenden Fassung ([X.]O) - jeder Versicherungsträger ([X.]), der eine Prüfung durchgeführt hatte, den Umfang und das Ergebnis der Prüfung … in einem "Bericht" festhalten. Der Prüfbericht, der - mit dem Ziel seiner Weitergabe etwa an die Einzugsstellen (vgl § 1 Abs 3 S 3 [X.] und § 7 Abs 4 S 3 BVV) - lediglich festhielt, welches versicherungsrechtliche Ergebnis aus dem geprüften Sachverhalt hervorging (vgl zu dessen Funktion B[X.] [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]0, mwN; B[X.] Urteil vom 29.7.2003 - [X.] AL 3/03 R - [X.], 341) sollte nach der Konzeption des Verordnungsgebers, die in den einschlägigen Vorschriften ihren Niederschlag gefunden hat, aber nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger ([X.]) Bedeutung erlangen und damit internen Charakter (ohne Außenwirkung für den Arbeitgeber) erhalten (so auch [X.], [X.] 2011, 2547). Eine (ausdrückliche) Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten "im Rahmen der Prüfung" besteht nur in § [X.] Abs 1 S 5 [X.]B IV, nämlich soweit Versicherungspflicht und/oder Beitragspflicht sowie Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte [X.]räume (oder ggf durch Summenbescheid) festgestellt werden sollen.

Keine Verwaltungsakte stellen auch die - dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich abzugebenden (vgl § 1 Abs 4 S 1 [X.] und § 7 Abs 4 S 1 BVV) - Mitteilungen der Versicherungsträger ([X.]en) über das Ergebnis der Betriebsprüfung dar. Eine solche (bloße) Prüfmitteilung kommt in Betracht, wenn die Betriebsprüfung ohne Beanstandungen blieb; andernfalls wird das Ergebnis der Betriebsprüfung nämlich in der Gestalt von Bescheiden nach § [X.] Abs 1 S 5 [X.]B IV bekanntgegeben (vgl auch [X.], [X.] 2011, 2547; [X.] in: jurisPK-[X.]B IV, 2. Aufl 2011, § [X.] Rd[X.]38 f; [X.] in: [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § [X.] [X.]B IV Rd[X.]1). Schon nach dem Wortlaut der Verordnungsregelungen ("Mitteilung") setzt die Mitteilung an den Arbeitgeber diesem gegenüber keine (verbindliche) - regelnde oder feststellende - Rechtsfolge, sondern enthält lediglich eine (unverbindliche) Information des [X.] ([X.]) über die zurückliegende Betriebsprüfung (so ausdrücklich [X.], [X.]O, Rd[X.]38; [X.], [X.]O, Rd[X.]1; vgl auch [X.], NZS 2013, 641, 645).

Gegen die Annahme eines umfassenden "Bestandsschutzes" für den Arbeitgeber (und den Arbeitnehmer) nach [X.] Betriebsprüfungen spricht schließlich, dass das Verfahren der Betriebsprüfung (heute) inhaltsgleich und rechtlich gleichwertig neben dem Einzugsstellenverfahren (vgl § 28h Abs 2 [X.]B IV) und dem Anfrageverfahren (vgl § 7a [X.]B IV) besteht (vgl - zum Anfrageverfahren - B[X.]E 103, 17 = [X.]-2400 § 7a [X.], Rd[X.]7, 22 f; B[X.] [X.]-2400 § 7a [X.] Rd[X.]3, 18 f) und für die Entscheidungskompetenzen der Einzugsstelle und der "[X.]" im Rahmen der Beschäftigtenversicherung (entsprechende) zeitliche Einschränkungen gesetzlich (gerade) nicht gelten. Die Entscheidung, ob eine bestimmte Tätigkeit als Beschäftigung zur Versicherungspflicht führt oder nicht, kann auch im [X.] grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkungen nachträglich getroffen werden; das hat der [X.] für diese Verfahren stets ohne Weiteres angenommen und ist davon ausgegangen, dass Verwaltungsakte über das (Nicht)Bestehen von Versicherungspflicht hier unabhängig davon ergehen können, ob die Tätigkeit bereits zuvor von einer Einzugsstelle, der "[X.]" oder bei einer Betriebsprüfung beurteilt und ohne Beanstandungen geblieben war (so auch - zum Einzugsstellenverfahren - [X.] Baden-Württemberg Urteil vom [X.] - L 11 KR 2495/05 - Juris Rd[X.] 53 = [X.] 2009, 264). Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind allerdings auch im [X.] (jedenfalls) dann zu prüfen, wenn in der Vergangenheit Verwaltungsakte mit materieller Bindungswirkung ergangen sind.

Vor diesem Hintergrund kann die im Schrifttum erhobene Forderung nach einem "neuen rechtlichen Rahmen", insbesondere einem formellen "Prüfabschluss-Bescheid", bzw einer "neuen Beitragsordnung" (vgl Rittweger, [X.] 2011, 2147, 2149) letztlich nur als Anregung an den Gesetzgeber verstanden werden, dem "Bestands- bzw Vertrauensschutz" nach Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen geblieben sind, mehr Beachtung zu schenken. Als Referenz wird insoweit vor allem die für Steuerbescheide, die aufgrund einer (steuerlichen) Außenprüfung ergangen sind, geltende [X.] nach § 173 Abs 2 S 1 Abgabenordnung ([X.]) benannt, die - unter den dort geregelten Voraussetzungen - als zusätzliches Korrekturhindernis die allgemeinen Korrekturtatbestände des § 173 Abs 1 [X.] modifiziert; eine entsprechende Vorschrift existiert indessen für das Sozialversicherungsrecht nicht. Angesichts der jahrzehntelangen, dem Gesetzgeber bekannten Rechtsprechung des [X.]s zu den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen kann auch nicht von einer durch eine Analogie auszufüllenden Gesetzeslücke ausgegangen werden.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrages der noch streitigen Forderung nach Erstattung der Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung festzusetzen.

Meta

B 12 AL 2/11 R

30.10.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Frankfurt, 30. Oktober 2007, Az: S 19 AL 4287/02, Urteil

§ 7a SGB 4, § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4, § 26 Abs 3 S 1 SGB 4, § 27 Abs 2 S 1 SGB 4, § 28h Abs 2 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 185a Abs 1 S 1 AFG vom 20.12.1988, § 185a Abs 1 S 2 AFG vom 20.12.1988

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 12 AL 2/11 R (REWIS RS 2013, 1558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1558

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