Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2018, Az. B 12 KR 11/17 R

12. Senat | REWIS RS 2018, 4179

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Feststellung von Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - wechselseitiger Ausschluss zwischen Betriebsprüfungs- und Statusfeststellungsanfrageverfahren nach Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit - Einleitung eines Betriebsprüfungsverfahrens grds durch Prüfankündigung - Leistungserbringerrecht der GKV hat keine übergeordnete Wirkung auf die sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Wirkung


Leitsatz

1. Zwischen einem Betriebsprüfungs- und einem Statusfeststellungsanfrageverfahren besteht ein wechselseitiger Ausschluss nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit.

2. Ein Betriebsprüfungsverfahren wird grundsätzlich durch die Prüfankündigung eingeleitet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 51 895,47 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen aufgrund einer Betriebsprüfung.

2

Die Klägerin ist Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie. Die Beigeladene zu 1. ist [X.], die Beigeladene zu 2. Diplom-Pädagogin. Beide Beigeladene waren bis 30.9.2004 in der Praxis der Klägerin zunächst angestellt. Am [X.] schlossen sie mit der Klägerin jeweils einen Vertrag über freie Mitarbeit ab. Die Beigeladene zu 6. ([X.]) gewährte ihnen für die Dauer von sechs Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit Überbrückungsgeld.

3

Die Beigeladene zu 1. beantragte am 23.10.2007, die Beigeladene zu 2. am 11.12.2007 die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status bei der [X.] ([X.]) [X.]. Nachdem die Beigeladene zu 1. auf den Vorrang einer angekündigten Betriebsprüfung hingewiesen worden war, stellte die beklagte [X.] Braunschweig-Hannover aufgrund der von ihr am 13.12.2007 durchgeführten Betriebsprüfung die Versicherungspflicht der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. vom 19.4.2005 bis 31.3.2008 und der Beigeladenen zu 2. vom 18.4.2005 bis 30.9.2005 sowie vom [X.] bis 31.3.2008 fest. In der [X.] vom 1.10.2005 bis [X.] sei die Beigeladene zu 2. bei der Klägerin geringfügig beschäftigt gewesen. Für die [X.] des Bezugs von Überbrückungsgeld werde Selbstständigkeit unterstellt. Es ergebe sich eine Nachforderung von [X.] iHv 51 895,47 Euro einschließlich Säumniszuschlägen von 8756 Euro (Bescheid vom 25.11.2008; Widerspruchsbescheid vom 23.7.2009).

4

Das [X.] hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.2.2016). Die Arbeit der Beigeladenen zu 1. und 2. für die Klägerin habe sich nur unwesentlich von ihrer vorherigen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis unterschieden. Es sei allein eine Änderung der "Papierform" beabsichtigt gewesen. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hätten Patienten der Klägerin behandelt und einen festen Stundensatz erhalten. [X.] seien grundsätzlich über die Praxis vereinbart worden. Die betrieblichen Notwendigkeiten hätten hierbei Absprachen erfordert. Trotz einer inhaltlichen Therapiefreiheit hätten die vertraglichen Regelungen Vorgaben zu Art und Inhalt der Leistungserbringung vorgesehen. Auch habe eine der Kontrolle durch die Klägerin dienende Dokumentationspflicht bestanden. Es komme nicht darauf an, dass die Beigeladene zu 2. schwerpunktmäßig auch in einer anderen Praxis tätig gewesen sei. Säumniszuschläge seien zu Recht erhoben worden. Die Klägerin habe eine sozialversicherungsrechtliche Klärung mindestens grob fahrlässig unterlassen.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, die Beklagte hätte den angefochtenen Bescheid schon mangels Zuständigkeit nicht erlassen dürfen; werde - wie hier - ein Antrag auf [X.] nach § 7a [X.]B IV zeitlich vorrangig gestellt, sei allein die [X.] [X.] funktionell zuständig. Unabhängig davon sei von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen und damit § 7 Abs 1 [X.]B IV verletzt. Ein Weisungsrecht der Klägerin auf Grundlage des Leistungserbringerrechts habe nicht bestanden. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hätten vielmehr frei über die Auftragsannahme und -durchführung entscheiden können. Die Vereinbarung eines festen Stundensatzes sei branchenüblich. Therapiesitzungen seien nicht zwingend in der Praxis der Klägerin durchzuführen gewesen. Absprachen hinsichtlich Terminplanung und Raumbelegung seien unter gleichberechtigten Partnern getroffen worden. Die erfolgte Dokumentation sei [X.] gewesen. Der Klägerin könne ein Verschulden hinsichtlich ihrer Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht zur Last gelegt werden.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2012 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des L[X.].

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist iS der Aufhebung und Zurü[X.]kverweisung begründet (§ 170 Abs 2 [X.] SGG).

1. Re[X.]htsgrundlage des angefo[X.]htenen Bes[X.]heids der Beklagten ist § 28p Abs 1 [X.] und 5 [X.] Dana[X.]h prüfen die Träger der Rentenversi[X.]herung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepfli[X.]hten und ihre sonstigen Pfli[X.]hten na[X.]h dem [X.], die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversi[X.]herungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Ri[X.]htigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a [X.]) mindestens alle [X.] ([X.]). Die Träger der Rentenversi[X.]herung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versi[X.]herungspfli[X.]ht und Beitragshöhe in der [X.]ranken-, Pflege- und Rentenversi[X.]herung sowie na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung eins[X.]hließli[X.]h der Widerspru[X.]hsbes[X.]heide gegenüber den Arbeitgebern (S 5 Halbs 1).

2. Der Senat kann mangels ausrei[X.]hender Feststellungen des [X.] ni[X.]ht darüber ents[X.]heiden, ob der angefo[X.]htene Bes[X.]heid re[X.]htmäßig ist. Zwar ist grundsätzli[X.]h allein die Beklagte für Betriebsprüfungen bei der [X.]lägerin und den Erlass entspre[X.]hender Bes[X.]heide zuständig. An dieser Regelungskompetenz fehlt es aber, wenn und soweit eine vorrangige Zuständigkeit der [X.] für die Feststellung der Sozialversi[X.]herungspfli[X.]ht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens na[X.]h § 7a Abs 1 [X.] [X.] besteht, weil im [X.]punkt des [X.]s das Betriebsprüfungsverfahren no[X.]h ni[X.]ht eingeleitet war. Das [X.] muss daher na[X.]h Zurü[X.]kverweisung feststellen, wann die Beklagte das Betriebsprüfungsverfahren eingeleitet hat (dazu a und b) und - falls das Anfrageverfahren vorrangig wäre -, ob die [X.] dessen Dur[X.]hführung bindend abgelehnt hat (dazu [X.]).

a) Zwis[X.]hen einem Anfrageverfahren na[X.]h § 7a Abs 1 [X.] [X.] und einem Betriebsprüfungsverfahren na[X.]h § 28p Abs 1 S 5 [X.] besteht ein we[X.]hselseitiger Auss[X.]hluss na[X.]h dem [X.]riterium der zeitli[X.]hen Vorrangigkeit. Dem bereits eingeleiteten Anfrageverfahren kommt Sperrwirkung gegenüber einer Betriebsprüfung zu. Dasselbe gilt - zumindest vorläufig - umgekehrt. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik des § 7a Abs 1 [X.] [X.] Dana[X.]h können die Beteiligten s[X.]hriftli[X.]h eine Ents[X.]heidung der hierfür auss[X.]hließli[X.]h zuständigen [X.] (§ 7a Abs 1 S 3 [X.]) beantragen, ob eine Bes[X.]häftigung vorliegt, es sei denn, "die Einzugsstelle oder ein anderer Versi[X.]herungsträger hatte im [X.]punkt der Antragstellung 'bereits' ein Verfahren zur Feststellung einer Bes[X.]häftigung eingeleitet". Unter diese konkurrierenden Verfahren fallen das Einzugsstellenverfahren na[X.]h § 28h Abs 2 [X.] [X.] und das Betriebsprüfungsverfahren na[X.]h § 28p Abs 1 S 5 [X.] ([X.] vom [X.] [X.] Rd[X.]7). Dieser Regelung bedürfte es ni[X.]ht, hätten die genannten Verfahren ni[X.]ht (teilweise) den glei[X.]hen Inhalt und wären sie re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht glei[X.]hwertig. § 7a [X.] ermä[X.]htigt ni[X.]ht zur bloßen (unzulässigen) Elementenfeststellung einer abhängigen Bes[X.]häftigung, sondern verpfli[X.]htet na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung zur Feststellung der Versi[X.]herungspfli[X.]ht (vgl [X.] vom 14.3.2018 - [X.] [X.]R 12/17 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] RdNr 15 mwN).

b) Ob das Anfrageverfahren oder die genannten Verfahren der Einzugsstellen und der Rentenversi[X.]herungsträger als Prüfstellen vorrangig sind, bestimmt si[X.]h dana[X.]h, wel[X.]hes Verfahren zeitli[X.]h früher eingeleitet wurde. Dies entspri[X.]ht au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der Regelung, divergierende Ents[X.]heidungen unters[X.]hiedli[X.]her Versi[X.]herungsträger zu vermeiden ([X.] vom [X.] - [X.] R 11/07 R - [X.], 17 = [X.] 4-2400 § 7a [X.], RdNr 16, 17, 22; vgl zur Glei[X.]hwertigkeit der Verfahren au[X.]h bereits [X.]e vom [X.] [X.]R 31/07 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.] und - [X.] R 6/08 R - [X.] RdNr 17). Die Einleitung eines mit dem Anfrageverfahren na[X.]h § 7a [X.] konkurrierenden Verfahrens zur Feststellung einer Bes[X.]häftigung liegt in der Ankündigung einer Betriebsprüfung na[X.]h § 28p Abs 1 und 9 [X.] iVm § 7 Abs 1 [X.], § 12 [X.] Beitragsverfahrensordnung (; vgl BT-Dru[X.]ks 14/1855 [X.], zu [X.] zu § 7a Abs 1).

Ein anderes Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer Bes[X.]häftigung wird eingeleitet, wenn die Einzugsstelle oder der andere Rentenversi[X.]herungsträger na[X.]h außen erkennbar Ermittlungen zur Feststellung einer Bes[X.]häftigung in Gang gesetzt hat ([X.]nospe in [X.]/[X.], [X.], 07/08, [X.] § 7a Rd[X.]5). Als Verwaltungsverfahren beginnt die Betriebsprüfung mit der na[X.]h außen wirkenden Tätigkeit (§ 8 [X.]), die als erster Akt einer zu einem Verwaltungsakt oder öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vertrag führenden Folge von Verwaltungshandlungen angesehen werden kann (Roller in von [X.]/S[X.]hütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 8 RdNr 9). Ents[X.]heidend ist die Zielri[X.]htung der Behörde und ni[X.]ht, dass das [X.] au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h errei[X.]ht wird. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens ist zukunftsbezogen auf eine no[X.]h zu treffende Ents[X.]heidung geri[X.]htet ([X.]. Palsherm in [X.]/Voelzke, juris-P[X.] [X.], 2. Aufl 2017, § 8 Rd[X.]1). Die na[X.]h außen wirkende Tätigkeit in diesem Sinn liegt bei einem Betriebsprüfungsverfahren grundsätzli[X.]h in der [X.] na[X.]h § 7 Abs 1 [X.] BVV. Dana[X.]h soll eine Betriebsprüfung dem Arbeitgeber oder der von ihm beauftragten Stelle (§ 12 [X.] BVV) im Voraus angekündigt werden. Der Arbeitgeber soll dadur[X.]h in die Lage versetzt werden, seinen Mitwirkungspfli[X.]hten na[X.]hzukommen und die Prüfung vorzubereiten.

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass mit der [X.] häufig ni[X.]ht feststeht, wel[X.]he konkreten Re[X.]htsverhältnisse Gegenstand der Prüfung sein werden. Die Prüfbehörden sind bei [X.] na[X.]h § 28p [X.] ni[X.]ht zu einer vollständigen Überprüfung der versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse aller Versi[X.]herten verpfli[X.]htet und dürfen si[X.]h grundsätzli[X.]h auf Sti[X.]hproben bes[X.]hränken (vgl § 11 BVV). Die zeitli[X.]h vorrangige Einleitung eines Betriebsprüfungsverfahrens verdrängt daher das Anfrageverfahren nur dann vollumfängli[X.]h und endgültig, soweit bei der Betriebsprüfung eine Ents[X.]heidung über dasjenige Re[X.]htsverhältnis getroffen wird, das Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens ist. Eine Statusents[X.]heidung der [X.] kann so lange ni[X.]ht ergehen, wie das andere Verfahren zur Feststellung einer Bes[X.]häftigung ni[X.]ht beendet ist. Hierüber ist der Antragsteller von der [X.] zu unterri[X.]hten und der Ausgang des anderweitigen Verfahrens ist abzuwarten. Wird im anderweitigen Verfahren eine Ents[X.]heidung über den Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens getroffen, ist das Anfrageverfahren von der [X.] dur[X.]h einen Einstellungsbes[X.]heid zu beenden, sofern der Antragsteller seinen Antrag ni[X.]ht zurü[X.]knimmt oder für erledigt erklärt. Ergeht in dem abges[X.]hlossenen anderweitigen Verfahren keine Ents[X.]heidung über die das [X.] betreffende Tätigkeit, hat die [X.] den Antrag na[X.]h § 7a Abs 1 [X.] [X.] wieder aufzugreifen und das Anfrageverfahren dur[X.]hzuführen. Allerdings ist der für die Betriebsprüfung zuständige Träger der Rentenversi[X.]herung bei einem na[X.]h deren Einleitung gestellten Statusfeststellungsantrag grundsätzli[X.]h gehalten, seine Prüfung auf das dem Anfrageverfahren zugrunde liegende Auftragsverhältnis zu erstre[X.]ken und hierüber eine Ents[X.]heidung zu treffen. Das dient der Verwaltungsvereinfa[X.]hung und der Verwaltungspraktikabilität.

[X.]) Sollte si[X.]h bei den na[X.]hzuholenden Ermittlungen des [X.] ergeben, dass die Anfrageverfahren bei der [X.] vorrangig sind, wäre weiterhin zu prüfen, ob die Dur[X.]hführung dieser Verfahren von der [X.] bindend dur[X.]h Verwaltungsakt abgelehnt wurde.Na[X.]h den Feststellungen des [X.] hat die Beklagte die Beigeladene zu 1. darauf hingewiesen, dass eine Ents[X.]heidung im Anfrageverfahren ni[X.]ht ergehen könne. Es hat zu prüfen, ob si[X.]h au[X.]h die [X.] derart gegenüber den Beigeladenen zu 1. und 2. geäußert und damit eine bindende Ents[X.]heidung (§ 31 [X.] [X.], § 77 SGG) über die eigene Unzuständigkeit getroffen hat.

3. Die Feststellungen des [X.] rei[X.]hen au[X.]h ni[X.]ht aus, um die Versi[X.]herungspfli[X.]ht der Beigeladenen zu 1. und 2. in ihrer Tätigkeit für die [X.]lägerin im streitigen [X.]raum abs[X.]hließend zu beurteilen. Das [X.] ist in seinem Urteil zutreffend von den in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zum Vorliegen von Versi[X.]herungspfli[X.]ht begründender Bes[X.]häftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (hierzu a). Es hat seine Annahme einer Bes[X.]häftigung jedo[X.]h zu Unre[X.]ht auf die Regelungen des Leistungserbringerre[X.]hts der gesetzli[X.]hen [X.]rankenversi[X.]herung (G[X.]V) gestützt (hierzu b). Die Zuordnung des Re[X.]htsverhältnisses zum Typus der Bes[X.]häftigung ist im Übrigen au[X.]h ni[X.]ht auf Grundlage ausrei[X.]hender Feststellungen zu den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen getroffen worden (hierzu [X.]). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das [X.] die besondere Ausgestaltung der Leistungserbringung und Abre[X.]hnung gegenüber der G[X.]V im Berei[X.]h der sozialpädiatris[X.]hen Leistungen in den Bli[X.]k zu nehmen (hierzu d).

a) Im streitigen [X.]raum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt bes[X.]häftigt waren, der Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der gesetzli[X.]hen [X.]ranken-, Renten- und [X.] Pflegeversi[X.]herung sowie na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung (vgl § 5 Abs 1 [X.], § 20 Abs 1 [X.] Nr 1 [X.]I, § 1 [X.] [X.]I und § 25 Abs 1 [X.] SGB III). Bes[X.]häftigung ist gemäß § 7 Abs 1 [X.] die ni[X.]htselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ([X.]). Anhaltspunkte für eine Bes[X.]häftigung sind eine Tätigkeit na[X.]h Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ([X.]). Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] setzt eine abhängige Bes[X.]häftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönli[X.]h abhängig ist. Bei einer Bes[X.]häftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Bes[X.]häftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsre[X.]ht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmli[X.]h bei Diensten höherer Art - einges[X.]hränkt und zur "funktionsgere[X.]ht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmli[X.]h dur[X.]h das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmögli[X.]hkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentli[X.]hen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzei[X.]hnet. Ob jemand bes[X.]häftigt oder selbstständig tätig ist, ri[X.]htet si[X.]h dana[X.]h, wel[X.]he Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, wel[X.]he Merkmale überwiegen (stRspr; vgl [X.] vom 16.8.2017 - [X.] [X.]R 14/16 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]1, RdNr 17 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E vorgesehen und [X.] vom [X.] - [X.]E 123, 50 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]0, Rd[X.]1 mwN; [X.] vom 30.4.2013 - [X.] [X.]R 19/11 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]1 Rd[X.] mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwis[X.]hen Bes[X.]häftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl [X.] <[X.]ammer> Bes[X.]hluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - [X.] 3-2400 § 7 [X.]). Die Zuordnung einer Tätigkeit na[X.]h deren Gesamtbild zum re[X.]htli[X.]hen Typus der Bes[X.]häftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle na[X.]h Lage des Einzelfalls als Indizien in Betra[X.]ht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewi[X.]htet, in die Gesamts[X.]hau mit diesem Gewi[X.]ht eingestellt und na[X.]hvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entspre[X.]hend und widerspru[X.]hsfrei gegeneinander abgewogen werden ([X.] vom 23.5.2017 - [X.] [X.]R 9/16 R - [X.]E 123, 181 = [X.] 4-2400 § 26 [X.], Rd[X.]4 mwN).

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwis[X.]hen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Geri[X.]hte konkret festzustellen haben. Liegen s[X.]hriftli[X.]he Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Re[X.]ht au[X.]h zu prüfen, ob mündli[X.]he oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie re[X.]htli[X.]h zulässig sind. S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszus[X.]hließen, dass es si[X.]h hierbei um einen bloßen "Etikettens[X.]hwindel" handelt, der uU als S[X.]heinges[X.]häft iS des § 117 BGB zur Ni[X.]htigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdur[X.]h verde[X.]kten Re[X.]htsges[X.]häfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Re[X.]htsverhältnisses zum Typus der Bes[X.]häftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren S[X.]hritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abwei[X.]hende Beurteilung notwendig ma[X.]hen ([X.] vom 18.11.2015 - [X.] [X.]R 16/13 R - [X.]E 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]5, RdNr 17 mwN).

b) Dem Leistungserbringerre[X.]ht der G[X.]V kommt bezogen auf die sozialversi[X.]herungs- und beitragsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htslage keine übergeordnete Wirkung zu. Insbesondere kann einem Zulassungserfordernis ni[X.]ht per se eine determinierende Wirkung in Bezug auf die Frage des Vorliegens von Bes[X.]häftigung entnommen werden, weil die Regelungen unmittelbar auss[X.]hließli[X.]h das Verhältnis zwis[X.]hen [X.]rankenkasse und zugelassenem Leistungserbringer betreffen (grundlegend [X.] vom [X.] - [X.] [X.]R 20/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]9 Rd[X.]7 ff). Die Ausführungen des [X.], dass in einer fremden, zur Leistungserbringung zugelassenen Praxis tätige ni[X.]htärztli[X.]he Leistungserbringer in der Regel abhängig bes[X.]häftigt seien, hält damit re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.

[X.]) Die Annahme des [X.], dass die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. und 2. unabhängig von den Regelungen des Leistungserbringerre[X.]hts der G[X.]V dem Typus der abhängigen Bes[X.]häftigung zuzuordnen seien, ist ni[X.]ht dur[X.]h ausrei[X.]hende Feststellungen zu den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen gede[X.]kt. Revisionsre[X.]htli[X.]h verwertbare Feststellungen liegen dann ni[X.]ht vor, wenn das Berufungsgeri[X.]ht den Vortrag der Beteiligten ledigli[X.]h inhaltli[X.]h referiert und ni[X.]ht erkennbar ist, wel[X.]he Tatsa[X.]hen es seiner Ents[X.]heidung aufgrund eigener Erkenntnis zugrunde gelegt hat ([X.] vom 14.3.2018 - [X.] [X.]R 12/17 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]7 ff). Ein sol[X.]her Fall liegt hier vor. Das [X.] hat si[X.]h im Tatbestand seines Urteils im Wesentli[X.]hen darauf bes[X.]hränkt, das Vorbringen der Beteiligten im Verwaltungs- und Geri[X.]htsverfahren wiederzugeben. In den Ents[X.]heidungsgründen nimmt es sodann Wertungen vor, die den Angaben der Beteiligten widerspre[X.]hen, ohne dass hiervon abwei[X.]hende ausrei[X.]hende Feststellungen getroffen wurden.

Die Annahme des [X.], die Arbeit der Beigeladenen zu 1. und 2. habe si[X.]h nur unwesentli[X.]h von ihrer vorherigen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis unters[X.]hieden, ist ni[X.]ht dur[X.]h ausrei[X.]hende Tatsa[X.]henfeststellungen unterlegt. Na[X.]h den im angegriffenen Urteil wiedergegebenen Angaben der Beigeladenen zu 1. und 2. haben si[X.]h deren Tätigkeiten vielmehr wesentli[X.]h verändert. Beide Beigeladenen verfügten - anders als zur [X.] ihrer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis - über eigene Praxisräume und konnten die Patienten der [X.]lägerin au[X.]h dort behandeln. Dass sie dies na[X.]h den Annahmen des [X.] ni[X.]ht getan haben, erlaubt es ni[X.]ht, die vertragli[X.]h eingeräumte Mögli[X.]hkeit vollständig auszublenden und aus der Nutzung der Räumli[X.]hkeiten der [X.]lägerin auf eine Einbindung in deren Betrieb zu s[X.]hließen. Zwar spri[X.]ht die Tätigkeit in den Räumen (und mit den Mitteln sowie dem Personal) des Vertragspartners für eine abhängige Bes[X.]häftigung. Jedo[X.]h begründet allein die organisatoris[X.]he Einbindung von Aufgaben in einen Betrieb no[X.]h ni[X.]ht die Stellung als abhängig Bes[X.]häftigter, weil bestimmte Aufgaben eines Betriebs, vor allem wenn sie eine gehobene spezielle Fa[X.]hkunde erfordern, au[X.]h an selbstständig Tätige vergeben werden können. Ob sie selbstständig oder abhängig erfüllt werden, hängt dann davon ab, ob die Gestaltung der gegenseitigen Beziehung no[X.]h einen für eine selbstständige Tätigkeit der betreffenden Art typis[X.]hen und na[X.]h der Eigenart des Betriebs mögli[X.]hen Freiraum lässt. Ents[X.]heidend ist daher, inwieweit tatsä[X.]hli[X.]h Eins[X.]hränkungen bei der Inanspru[X.]hnahme von Räumen, Geräten und Personal aufgrund Weisungen bestehen ([X.] vom 9.12.1981 - 12 R[X.] 4/81 - [X.] 2400 § 2 [X.], [X.] Rd[X.]6). Das [X.] hat ni[X.]ht festgestellt, ob die Beigeladenen zu 1. und 2. si[X.]h selbst Zugang zu den Räumli[X.]hkeiten vers[X.]haffen konnten und ob eine [X.]nappheit der Behandlungsräume mit erhöhtem Abstimmungsbedarf herrs[X.]hte oder die Raumsituation na[X.]h Belieben eine jederzeitige Belegung erlaubte.

Die Beigeladenen zu 1. und 2. gaben der Praxis der [X.]lägerin und deren Patienten na[X.]h eigenen Angaben die Termine vor und erhielten von der [X.]lägerin keine inhaltli[X.]hen Weisungen für die Wahl der Therapie und die Behandlung selbst. Die getroffenen Feststellungen tragen au[X.]h insoweit die entgegenstehenden Annahmen des [X.] ni[X.]ht. Insbesondere hat das [X.] die Einkünfte aus Tätigkeiten für andere Auftraggeber zu Unre[X.]ht als vollständig irrelevant beurteilt. Da au[X.]h Teilzeitbes[X.]häftigte die Mögli[X.]hkeit haben, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein, erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber zwar erst in der Zusammens[X.]hau mit weiteren typis[X.]hen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewi[X.]ht, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen ([X.] vom 18.11.2015 - [X.] [X.]R 16/13 R - [X.]E 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]5, Rd[X.]8). Wenn aber - wie vorliegend - in relevantem Umfang, bei der Beigeladenen zu 2. sogar s[X.]hwerpunktmäßig, eine Tätigkeit für andere Auftraggeber stattfindet, sind sol[X.]he anderweitigen Tätigkeiten ein Indiz für eine ganz erhebli[X.]he Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit. Dies folgt bereits daraus, dass sie die zeitli[X.]he Verfügbarkeit des Auftragnehmers erhebli[X.]h eins[X.]hränken. Das [X.] muss daher feststellen, in wel[X.]hem Umfang die Beigeladenen zu 1. und 2. für andere Auftraggeber tätig waren und wie si[X.]h dies auf ihre Tätigkeit für die [X.]lägerin ausgewirkt hat. Der Verpfli[X.]htung der Beigeladenen zu 1. und 2. zur Dokumentation der Arbeitsergebnisse na[X.]h § 10 der Verträge kommt für si[X.]h genommen ebenfalls keine ents[X.]heidende Bedeutung zu. Denn das [X.] hat ni[X.]ht festgestellt, ob diese tatsä[X.]hli[X.]h der [X.]ontrolle der Arbeitsergebnisse dur[X.]h die [X.]lägerin diente oder der allgemeinen ärztli[X.]hen Dokumentationspfli[X.]ht gegenüber den Patienten ges[X.]huldet war, die in den ärztli[X.]hen Berufsordnungen (vgl etwa § 9 der Berufsordnung der Psy[X.]hotherapeutenkammer Niedersa[X.]hsen vom [X.], zuletzt geändert dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 29.4.2017) niedergelegt ist und der Therapiesi[X.]herung, Beweissi[X.]herung und Re[X.]hens[X.]haftslegung dient ([X.] Urteil vom 27.6.1978 - [X.]/76 - [X.]Z 72, 132 ff, [X.] Rd[X.]7 ff).

d) Das [X.] hat au[X.]h die Bedeutung der hier maßgebenden Regelungen des Leistungserbringerre[X.]hts der G[X.]V für die zu bewertenden Vertragsbeziehungen ni[X.]ht hinrei[X.]hend bea[X.]htet.Au[X.]h wenn den Vorgaben des Leistungserbringerre[X.]hts der G[X.]V per se keine zwingende Wirkung für die sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htslage zukommt, müssen sie bei der Gewi[X.]htung der Indizien zur Statusbeurteilung zutreffend berü[X.]ksi[X.]htigt und eingeordnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zwis[X.]hen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen - wie hier - ausdrü[X.]kli[X.]h Bezug auf sie nehmen. Na[X.]h § 1 der Verträge über die freie Mitarbeit in der Praxis der [X.]lägerin bezog si[X.]h die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils auf Maßnahmen iS von § 3 Abs 2 der Sozialpsy[X.]hiatrie-Vereinbarung ([X.] - vgl Anlage 11 Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen vom [X.], DÄ 1994, [X.]; für den Berei[X.]h der [X.] existierten im Wesentli[X.]hen identis[X.]he regionale Vereinbarungen). Na[X.]h § 11 der Verträge war das freie Mitarbeiterverhältnis auflösend bedingt dur[X.]h den Wegfall der [X.]. Die [X.] trifft Regelungen zur Erbringung und Abre[X.]hnung ni[X.]htärztli[X.]her Leistungen im Rahmen sozialpädiatris[X.]her und psy[X.]hiatris[X.]her Tätigkeit und dient der Förderung einer qualifizierten interdisziplinären Behandlung von [X.]indern und Jugendli[X.]hen in der ambulanten vertragsärztli[X.]hen Versorgung (vgl § 85 Abs 2 S 4, § 43a [X.]).

Das [X.] hat bisher ledigli[X.]h festgestellt, dass na[X.]h außen hin nur die [X.]lägerin als verantwortli[X.]he Praxisbetreiberin aufgetreten sei und nur sie mit den gesetzli[X.]hen [X.]rankenkassen abgere[X.]hnet habe. Das [X.] muss na[X.]h Zurü[X.]kverweisung weitergehend feststellen, ob und in wel[X.]hem Umfang die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. vereinbarungsgemäß Maßnahmen iS der [X.] umfasst hat. Die Abre[X.]hnung ni[X.]htmedizinis[X.]her Leistungen ni[X.]htärztli[X.]her Mitarbeiter zulasten der G[X.]V bedarf der Genehmigung dur[X.]h die [X.]ÄV und erfolgt im Rahmen der [X.] dur[X.]h den an der Vereinbarung teilnehmenden Arzt. Die vom Arzt zu gewährleistende interdisziplinäre Zusammenarbeit kann - au[X.]h bei ni[X.]htärztli[X.]hen Leistungen - sowohl dur[X.]h Mitarbeiter in der Praxis als au[X.]h dur[X.]h [X.]ooperationspartner außerhalb der Praxis si[X.]hergestellt werden, wobei die [X.]oordination und Leitung in beiden Fällen dur[X.]h den teilnehmenden Arzt erfolgt, sodass dieser im Außenverhältnis eine zentrale Rolle einnimmt. Eine Betreuung "eigener" Patienten dur[X.]h die ni[X.]htärztli[X.]hen Leistungserbringer ist dabei ni[X.]ht vorgesehen. Der Arzt muss ein Mindestangebot ni[X.]htärztli[X.]her Leistungen in der eigenen Praxis vorhalten. Dur[X.]h die S[X.]hlüsselrolle des Arztes und die Mögli[X.]hkeiten der Si[X.]herstellung einer interdisziplinären und integrativen Zusammenarbeit im Praxisteam selbst oder in externen [X.]ooperationen spiegelt si[X.]h die interne Organisation jedenfalls bei Leistungen ni[X.]htärztli[X.]her Mitarbeiter ni[X.]ht zwingend in der Wahrnehmung im Außenverhältnis wider. Insoweit hat das [X.] zu klären, ob die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. gegenüber der [X.]ÄV als praxisinterne Mitarbeit oder als [X.]ooperationen außerhalb der Praxis dargestellt wurde. Au[X.]h ist relevant, ob die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. und 2. zur Herstellung der praxisinternen fa[X.]hli[X.]hen Genehmigungsvoraussetzungen herangezogen wurden oder ob dies im Fall der [X.]lägerin dur[X.]h andere (angestellte) Mitarbeiter erfolgte. Die Bezugnahme auf § 3 Abs 2 der [X.] spri[X.]ht dafür, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. als dem Praxisteam zugehörig geführt wurden. Des Weiteren kann relevant sein, in wel[X.]hem Umfang die [X.]lägerin weitere [X.]ooperationen pflegte, die das von den Beigeladenen zu 1. und 2. angebotene Leistungsspektrum abde[X.]kten. Eine Heranziehung der Beigeladenen zu 1. und 2. ledigli[X.]h unterstützend im Bedarfsfall würde eher für eine (selbstständige) externe [X.]ooperation spre[X.]hen, während ihre umfassende Beteiligung an einem hohen Anteil der [X.]-Fälle ein Indiz für ihre weitrei[X.]hende Einbindung in die Praxisorganisation und somit Bes[X.]häftigung wäre. S[X.]hließli[X.]h hat das [X.] zu bea[X.]hten, dass zumindest die Beigeladene zu 2. na[X.]h Aktenlage einer anderen Praxis, der Praxis S., vertragli[X.]h ab 29.8.2005 ein Stundenkontingent von 30 Std/Wo[X.]he zur Verfügung gestellt hat, das na[X.]h Aktenlage au[X.]h zunehmend abgerufen wurde und ihre Verfügbarkeit für die [X.]lägerin eins[X.]hränkte.

4. Für den Fall, dass si[X.]h bei erneuter Verhandlung und Ents[X.]heidung die Frage der Re[X.]htmäßigkeit der festgesetzten Säumniszus[X.]hläge na[X.]h § 24 [X.] stellt, weist der Senat darauf hin, dass na[X.]h seiner Re[X.]htspre[X.]hung erst mindestens bedingter Vorsatz die unvers[X.]huldete Unkenntnis von der Zahlungspfli[X.]ht auss[X.]hließt ([X.] vom 9.11.2011 - [X.] R 18/09 R - [X.]E 109, 254 = [X.] 4-2400 § 14 [X.], Rd[X.]8 unter Verweis auf [X.] vom [X.] - [X.] [X.]R 3/04 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.]8 = [X.] Rd[X.]6; vgl au[X.]h [X.] in [X.]üttner, Personalbu[X.]h 2018, Sti[X.]hwort "Säumniszus[X.]hlag" RdNr 16). Zwar hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, dass es vorwerfbar sein kann, wenn ein Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsi[X.]htli[X.]h der versi[X.]herungs- und beitragsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit darauf verzi[X.]htet, die Ents[X.]heidung einer fa[X.]hkundigen Stelle herbeizuführen (vgl [X.] vom 9.11.2011 - [X.] R 18/09 R - [X.]E 109, 254 = [X.] 4-2400 § 14 [X.], Rd[X.]3; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]R 20/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]9 Rd[X.]5). Damit soll jedo[X.]h ni[X.]ht das gesamte Risiko der Einordnung komplexer sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]her Wertungsfragen den Arbeitgebern überantwortet werden. Ob von dem Verzi[X.]ht auf eine [X.]lärung auf mindestens bedingten Vorsatz ges[X.]hlossen werden kann, ist eine Frage der sorgfältigen Beweiswürdigung im Einzelfall.

5. Das [X.] wird au[X.]h über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu ents[X.]heiden haben.

6. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 [X.], § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 G[X.]G festzusetzen.

Meta

B 12 KR 11/17 R

04.09.2018

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 9. Mai 2012, Az: S 14 R 650/09, Urteil

§ 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 7 Abs 1 S 1 BeitrVV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2018, Az. B 12 KR 11/17 R (REWIS RS 2018, 4179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4179

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