Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2019, Az. B 12 KR 5/18 R

12. Senat | REWIS RS 2019, 5441

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung - Vorrang des Clearingstellenverfahrens gegenüber Statusfeststellung durch Einzugsstelle - Klagebefugnis für DRV Bund - Garantie des gesetzlichen Richters erstreckt sich nicht auf einen "gesetzlichen Berichterstatter" bei den die Entscheidung vorbereitenden Verfahrenshandlungen


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die (Kompetenz-)Rechtmäßigkeit eines Statusbescheids der beklagten Einzugsstelle.

2

Die Beigeladene zu 2. (Familienunternehmerin) ist Inhaberin eines Küchenstudios. Sie entrichtete für ihren seit Juni 2007 mitarbeitenden Ehemann ([X.] zu 1. - [X.]) bis zum [X.]. Dieser wechselte zum [X.] als versicherungspflichtig Beschäftigter zur beklagten Krankenkasse und ist seit [X.] deren freiwilliges Mitglied.

3

Hintergrund des [X.]s ist ein auf Familienunternehmen zugeschnittenes Konzept einer auf private Altersvorsorge spezialisierten, inzwischen aufgelösten Beratungsagentur (- [X.]). Dieses Vorsorgemodell - zwischenzeitlich Gegenstand eines umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - zielte darauf ab, Geldbeträge in Höhe der bisher für [X.] entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung in - vermeintlich ertragreichere - private Versicherungen zu investieren. Dazu bedurfte es der Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit der [X.]. Hierzu wechselten diese in Ausübung ihres Krankenkassenwahlrechts als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zur beklagten BKK24, die dadurch zuständige Einzugsstelle wurde. Ein intern allein für diese Statusentscheidungen zuständiger Mitarbeiter der Beklagten erhielt standardisiert den entsprechenden Aufnahmeantrag, die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse sowie den Antrag auf "Statusüberprüfung", wonach der [X.] selbstständig tätig sei. Ihm wurde außerdem ein gleichartig formulierter, zwischen Familienunternehmer und -mitarbeiter neu abgeschlossener "Arbeitsvertrag" vorgelegt, der einen Monat nach dem Wechsel zur beklagten Krankenkasse wirksam werden sollte. In dem außerdem eingereichten Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen wurde das Familienverhältnis kenntlich gemacht. Unmittelbar nach Eingang dieser Unterlagen bestätigte die beklagte Krankenkasse die Aufnahme des [X.]s als versicherungspflichtiges Mitglied. Zudem stellte sie die "Sozialversicherungsfreiheit" ab dem ersten Tag des auf den [X.]s folgenden Monats in Aussicht. Der Familienunternehmer meldete ihr diesen Wechsel, ohne dabei in dem Meldeformular das zum familiären Näheverhältnis vorgesehene Feld auszufüllen. Nach Wirksamwerden des [X.]s erließ die Beklagte als Einzugsstelle [X.], wonach die [X.] einen Monat nach Beginn ihrer Mitgliedschaft nicht mehr aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterlägen. [X.]gleich wurden sie freiwillige Mitglieder der [X.] Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden fortan nicht mehr entrichtet. Grundlage der Statusfeststellungsverfahren war ferner die vom Familienunternehmer und/oder -mitarbeiter erteilte Bevollmächtigung einerseits der [X.], im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung Auskünfte zu erteilen, und andererseits des Aufsichtsratsvorsitzenden der [X.] zur "Befreiung" von der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

4

Der hier beigeladene [X.] kündigte im November 2012 die Mitgliedschaft als versicherungspflichtig Beschäftigter bei seiner (bisherigen) gesetzlichen Krankenkasse zum [X.] und stellte am 17.12.2012 bei der Beklagten einen "Mitgliedsantrag bei Versicherungspflicht" zum [X.]. Nachdem er mit der [X.] eine Honorarvereinbarung getroffen hatte, bat diese die beklagte Krankenkasse mit ebenfalls am 17.12.2012 eingegangenem Schreiben um "Überprüfung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung". Im beigefügten Feststellungsbogen war die Ehe zwischen den Beigeladenen zu 1. und 2. kenntlich gemacht. Die Beklagte teilte dem [X.] noch am selben Tag mit, dass er ab [X.] ihr Mitglied und seine Tätigkeit für die Familienunternehmerin ab [X.] - vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung - "sozialversicherungsfrei" sei. Am 14.3.2013 erhielt sie den vom [X.] und von der Familienunternehmerin unterschriebenen "Arbeitsvertrag" vom "01.03.2013", der mit Wirkung zum selben Tag in [X.] treten sollte. Danach werden dem Beigeladenen zu 2. "ausdrücklich keine Weisungen zur Ausführung der Tätigkeit hinsichtlich [X.], Ort, Art und Weise der Tätigkeit erteilt".

5

Mit Bescheid vom 26.3.2013 stellte die Beklagte gegenüber dem [X.] fest, dass er ab [X.] mangels abhängiger Beschäftigung nicht der "Versicherungspflicht zur Sozialversicherung" unterliege. Am [X.] ging bei ihr die Meldung des Familienunternehmers über den [X.] des [X.]s als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zum [X.] ein, ohne im Meldeformular im Feld "Status-Kennzeichen" auf das Ehegattenverhältnis hinzuweisen.

6

Die klagende [X.] ([X.]) [X.] bemerkte im Rahmen von Betriebsprüfungen die Abmeldung vieler Familienangehöriger aus der Beschäftigtenpflichtversicherung kurz nach einem Wechsel zur beklagten [X.] Aufgrund einer daraufhin bei dieser durchgeführten Einzugsstellensonderprüfung (§ 28q [X.]) erlangte sie am [X.] Kenntnis vom Statusbescheid der Beklagten. Hiergegen hat die [X.] [X.] am 23.5.2014 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die [X.] Rheinland-Pfalz nach einer Betriebsprüfung im Unternehmen der Beigeladenen zu 2. für die [X.] vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2014 den Statusbescheid der beklagten BKK24 nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben und festgestellt, dass "ab 01.03.2015 wieder Sozialversicherungsbeiträge" zu entrichten seien (Bescheid vom 20.2.2015).

7

Das [X.] hat den Verwaltungsakt vom 26.3.2013 aufgehoben (Urteil vom [X.]). Das L[X.]-Brandenburg hat die Berufung der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen. Die klagende [X.] [X.] sei klagebefugt und habe die Klage fristgerecht erhoben. Auch sei ihr Klagerecht nicht verwirkt. Der angefochtene Statusbescheid sei rechtswidrig, weil die beklagte Einzugsstelle für dessen Erlass sachlich nicht zuständig gewesen sei. Sie hätte vielmehr ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren einleiten müssen. Ausreichend sei eine Meldung des [X.]s an die Einzugsstelle und deren Kenntnis über den Status des Beschäftigten als Ehegatte des Arbeitgebers aus anderer Quelle (Urteil vom 13.12.2017).

8

Mit ihrer Revision rügt die beklagte BKK24 einen Verstoß gegen § 54 Abs 1 Satz 2, § 66 Abs 2, §§ 62, 103, 106, 128, 155 SGG, § 21g GVG, § 7a Abs 1 Satz 2 [X.] sowie [X.] 1 Satz 2 und Art 103 Abs 1 GG. Das angefochtene Urteil sei [X.] zustande gekommen. Es beruhe auf einer Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters. Während des Berufungsverfahrens habe ein Mitglied des Senats des [X.] als Berichterstatter mitgewirkt, ohne dass es aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden oder des [X.] hierzu berufen worden sei. Soweit das [X.] von einem kollusiven Zusammenwirken der Beigeladenen zu 1. und 2., der [X.] sowie der Beklagten ausgehe, seien die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und infolge einer Überraschungsentscheidung der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Unabhängig davon sei die Klage bereits unzulässig. Sie sei nicht innerhalb eines Jahres seit Erlass des angefochtenen Bescheids erhoben worden. Zudem könnten die Einzugsstellen nach einer Vereinbarung der Spitzenverbände davon absehen, [X.] den Rentenversicherungsträgern zuzuleiten. Auch sei die Klägerin nicht klagebefugt. Weder die Meldung der Beigeladenen zu 2. zum [X.] noch der Antrag des Beigeladenen zu 1. auf Statusfeststellung habe die Antragspflicht des § 7a Abs 1 Satz 2 [X.] ausgelöst. Über einen solchen Antrag habe vielmehr die Einzugsstelle zu entscheiden. Deren [X.] seien im Übrigen im Rahmen von Betriebsprüfungen korrigierbar.

9

Die Beklagte beantragt,
 die Urteile des [X.] vom 13. Dezember 2017 sowie des [X.] vom [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin, die im Revisionsverfahren ihre Klage für die [X.] nach dem 28.2.2015 zurückgenommen hat, beantragt,
 die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die Revision der beklagten Krankenkasse ist unbegründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] verfahrensfehlerfrei (dazu B.) ihre Berufung gegen das den angefochtenen [X.] vom [X.] aufhebende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die [X.] der [X.] ist zulässig und begründet (dazu [X.]). Den streitgegenständlichen Verwaltungsakt (dazu A.) hätte die Beklagte mangels Zuständigkeit nicht erlassen dürfen.

A. Der [X.] hatte über den [X.] der beklagten BKK24 vom [X.] nur noch insoweit zu entscheiden, als er das Nichtbestehen der Versicherungspflicht des beigeladenen [X.]s in allen Zweigen der Sozialversicherung für die [X.] bis zum [X.] festgestellt hat. Die Klage gegen die Statuszuordnung für den darüber hinausgehenden [X.]raum hat die Klägerin während des Revisionsverfahrens mit Schriftsatz vom [X.] zurückgenommen. Darin ist keine unzulässige Klageänderung (§ 168 Satz 1 [X.]G) zu erblicken. Eine Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache ist nicht als Klageänderung anzusehen (§ 99 Abs 3 [X.] [X.]G). Wegen dieser Begrenzung des Streitgegenstands war vom [X.] nicht darüber zu befinden, ob der Aufhebungsbescheid der [X.] vom 20.2.2015 gemäß § 96 Abs 1 [X.]G Gegenstand des Klageverfahrens geworden war und welche Rechtsfolgen mit einer etwaigen Verletzung dieser Vorschrift durch die Vorinstanzen verbunden sind (vgl B[X.] Urteil vom 10.11.2011 - [X.] [X.] 18/10 R - [X.] 4-3500 § 44 [X.] Rd[X.] 11; B[X.] Urteil vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 29/10 R - juris Rd[X.] 10; B[X.] Urteil vom 22.9.1981 - 1 RA 31/80 - [X.] 1500 § 53 [X.] S 4, juris Rd[X.]5).

B. Das Urteil des [X.] ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die geltend gemachte Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters liegt nicht vor (dazu [X.]). Im Übrigen hat die Beklagte entgegen § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G nicht alle Tatsachen bezeichnet, welche die gerügten Verfahrensfehler ergeben sollen (dazu I[X.] bis V.).

[X.] Der gerügte Verstoß gegen das Recht auf [X.] liegt nicht vor. Nach Art 101 Abs 1 Satz 2 [X.] darf niemand [X.] entzogen werden. Dieses grundrechtsgleiche Recht gewährleistet die rechtssatzmäßige Vorausbestimmung der zur Entscheidung jedes konkreten Streitfalls berufenen Richter (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 PBvU 1/95 - [X.]E 95, 322, 327, juris Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl 2018, Art 101 Rd[X.], 8, 9). Nur diese zukunftsorientierte richterliche Entscheidungszuständigkeit ist vor einer auf den Einzelfall bezogenen Änderung geschützt. Es ist nicht ersichtlich, dass nicht die nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] berufenen Berufsrichter das angefochtene Urteil getroffen hätten.

Die richterliche Zuständigkeit auf dem Weg bis zu einer Entscheidung ist dagegen nicht verfassungsrechtlich gewährleistet. Die Garantie des gesetzlichen Richters erstreckt sich nicht auf einen "gesetzlichen Berichterstatter" bei den die Entscheidung vorbereitenden Verfahrenshandlungen. Damit scheidet auch der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung (§ 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 [X.] 1 ZPO) aus. Er bezieht sich auf das erkennende Gericht, dh auf die letzte mündliche Verhandlung, im schriftlichen Verfahren auf die dem Urteil zugrunde liegende letzte Beratung, nicht aber auf vorbereitende Maßnahmen (B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160a [X.] 5 S 9, juris Rd[X.] 5).

I[X.] Die Revision hat keine Tatsachen dargetan, aus denen sich eine unzulässige Mitwirkung eines nicht zum Berichterstatter bestellten Richters ergibt. Zur notwendigen Bezeichnung solcher Tatsachen gehört auch die Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht. Daran fehlt es hier, soweit eine Verletzung des § 21g Abs 2 GVG über die Geschäftsverteilung innerhalb des zuständigen Spruchkörpers und des § 155 [X.]G über die Übertragung von Aufgaben des [X.]svorsitzenden auf den Berichterstatter gerügt werden. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass es ohne den behaupteten [X.] zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl B[X.] Urteil vom 14.2.2013 - [X.]4 [X.]/12 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] 19 Rd[X.] 19); dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Da der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftmäßigen Besetzung nicht vorliegt, wird das Beruhen auch nicht unwiderleglich vermutet.

II[X.] Ebenso fehlt es an der hinreichenden Darlegung des Verfahrensfehlers einer unzureichenden Amtsermittlung. Bei einem Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 103 [X.]G), muss der Revisionskläger die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Hierzu gehört auch die Benennung konkreter Beweismittel, deren Erhebung sich dem [X.] hätte aufdrängen müssen. Es ist ferner darzulegen, zu welchem Ergebnis nach Auffassung des Revisionsklägers die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten und dass hieraus die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler anders entschieden hätte (B[X.] Urteil vom 14.3.2018 - [X.]2 KR 13/17 R - B[X.]E 125, 183 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 35, Rd[X.] 12 mwN). Diesen Anforderungen ist nicht mit dem Vorbringen genügt, für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens in betrügerischer Absicht ergebe sich nichts aus den Gerichts- und Verwaltungsakten.

IV. Die Revision hat auch nicht aufgezeigt, dass das [X.] die Grenzen freier Beweiswürdigung verletzt hat (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Insoweit wäre darzulegen gewesen, dass das [X.] gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (B[X.] Urteil vom 14.3.2018 - [X.]2 KR 13/17 R - B[X.]E 125, 183 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 35, Rd[X.] 13 mwN). Hieran fehlt es. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, welcher bestehende Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder dass ein tatsächlich nicht existierender Erfahrungssatz herangezogen worden wäre. Soweit ein Verstoß gegen Denkgesetze behauptet wird, ist nicht dargetan, dass das [X.] nur eine einzige Folgerung hätte ziehen können, jede andere nicht folgerichtig "denkbar" ist und das Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (vgl B[X.] [X.]O).

V. Auch die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 [X.], § 62 [X.]G) infolge einer Überraschungsentscheidung ist nicht hinreichend dargelegt. Dieser Anspruch soll zwar verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Daher darf ein Urteil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (B[X.] Urteil vom 14.3.2018 - [X.]2 KR 13/17 R - B[X.]E 125, 183 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 35, Rd[X.] 14 mwN). Weshalb dem [X.] das Begründungselement eines kollusiven Zusammenwirkens verwehrt gewesen sein soll, obwohl es zuvor in Kenntnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens das tatsächliche Verhalten der am [X.] und Statusverfahren beteiligten Personen aufgeklärt hat, ist von der Revision nicht aufgezeigt worden.

[X.] Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend die Berufung der beklagten Krankenkasse gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.] für den noch streitigen [X.]raum vom 1.3.2013 bis zum [X.] zurückgewiesen. Das [X.] hat den [X.] der Einzugsstelle vom [X.] insoweit zu Recht aufgehoben. Die hiergegen erhobene Klage der [X.] ist zulässig (dazu [X.]) und begründet (dazu I[X.]).

[X.] Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 [X.]G kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Die Anfechtungsklage steht unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur den Adressaten eines Verwaltungsakts, sondern auch [X.] offen, deren rechtliche Interessen durch die hoheitliche Maßnahme berührt sind. Die Zulässigkeitsanforderungen an eine solche [X.] sind hier erfüllt. Die klagende [X.] ist insbesondere klagebefugt (dazu 1.). Sie hat die Klagefrist gewahrt (dazu 2.) und ihr Klagerecht nicht verwirkt (dazu 3.). Auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (dazu 4.).

1. Die [X.] ist als [X.] klagebefugt, soweit sie sich in obligatorischen Statusfeststellungsverfahren 7a Abs 1 Satz 2 und 3 [X.]B IV) gegen Statusentscheidungen der Einzugsstelle wendet. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihr der behauptete Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts wegen Unzuständigkeit der beklagten BKK24 zusteht.

Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Kläger behauptet, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G). Insoweit muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist (sog Möglichkeitstheorie; B[X.] Urteil vom 11.5.1999 - [X.]1 [X.] 45/98 R - B[X.]E 84, 67, 69 f = [X.] 3-4300 § 36 [X.] 1 S 4 f, juris Rd[X.]5; B[X.] Beschluss vom 27.6.2013 - [X.]0 ÜG 9/13 B - [X.] 4-1710 Art 23 [X.] 1 Rd[X.]1, jeweils mwN). Die Klagebefugnis fehlt daher nur dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann (B[X.] Urteil vom 16.8.2017 - [X.]2 KR 19/16 R - B[X.]E 124, 47 = [X.] 4-6050 Art 17 [X.] 1, Rd[X.] 17). Beschwert in diesem Sinn kann auch ein Drittbetroffener sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Er muss sich auf eine drittschützende Rechtsnorm berufen können, die zumindest auch der Verwirklichung seiner individuellen rechtlichen Interessen zu dienen bestimmt ist (B[X.] Urteil vom 12.3.2013 - [X.] A 1/12 R - B[X.]E 113, 107 = [X.] 4-1500 § 54 [X.] 32, Rd[X.] 12). Das ist der Fall, wenn der Verstoß gegen eine Vorschrift geltend gemacht wird, die dem [X.] nach ihrem Regelungsinhalt zu schützen bestimmt ist und ihm zugleich die Rechtsmacht verleiht, ihre Verletzung vor Gericht zu verfolgen (vgl BVerwG Urteil vom 27.9.2018 - 7 C 23/16 - juris Rd[X.] 14). Auch insoweit reicht es nach der Möglichkeitstheorie aus, dass die Verletzung einer drittschützenden Rechtsnorm in Betracht kommt (vgl B[X.] Urteil vom 22.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-1500 § 54 [X.] 37 Rd[X.] 12 mwN; vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 207/87 - [X.]E 83, 182, 195 f). Ob der angegriffene Verwaltungsakt den [X.] tatsächlich in eigenen Rechten verletzt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (dazu I[X.]).

Nach diesen Maßstäben war die [X.] befugt, Anfechtungsklage zu erheben. Sie hat behauptet, durch die von ihr für kompetenzwidrig erachtete Statusentscheidung der beklagten Einzugsstelle als Dritte beschwert zu sein. Es ist im Sinn der Möglichkeitstheorie auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass § 7a Abs 1 Satz 2 iVm Satz 3 [X.]B IV der [X.] eine "wehrfähige" Alleinzuständigkeit für das obligatorische [X.]nverfahren zuweist, die ihr im Fall einer von der Einzugsstelle kompetenzwidrig erteilten Statusentscheidung die Rechtsmacht verleiht, die Rechtsverletzung gerichtlich beseitigen zu lassen. Aufgrund der umfassenden Kompetenzzuweisung für obligatorische Statusfeststellungen ist die Klagebefugnis der Klägerin auch nicht von vornherein auf den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 3.7.2013 - [X.]2 KR 8/11 R - juris Rd[X.] 13; B[X.] Urteil vom 28.9.2011 - [X.]2 KR 15/10 R - juris Rd[X.] 19; B[X.] Urteil vom 1.7.1999 - [X.]2 KR 2/99 R - B[X.]E 84, 136, 139 ff = [X.] 3-2400 § 28h [X.] 9 S 31 ff, juris Rd[X.] 19 ff).

2. Die [X.] der [X.] war nicht verfristet. Ob die Klage eines von einem Verwaltungsakt betroffenen [X.] innerhalb einer bestimmten Frist einzulegen ist, richtet sich danach, ob ihm der Verwaltungsakt überhaupt bekannt gegeben wurde (B[X.] Urteil vom 3.7.2013 - [X.]2 KR 8/11 R - B[X.]E 114, 69 = [X.] 4-1500 § 66 [X.] 4, Rd[X.]0). Gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]G ist die Klage grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 37 [X.]B X) - im Sinn einer zielgerichteten Mitteilung (B[X.] Urteil vom [X.] AS 18/15 R - [X.] 4-4200 § 16e [X.] 1 Rd[X.] 18) - zu erheben. Ob hier die Kenntniserlangung der Klägerin vom [X.] am [X.] im Rahmen der [X.] (§ 28q Abs 1 [X.]B IV) als Bekanntgabe zu beurteilen ist, musste der [X.] nicht entscheiden. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin mit der am 23.5.2014 erhobenen Klage die Einmonatsfrist gewahrt. Deshalb kann auch offenbleiben, ob wegen des im [X.] angegebenen Rechtsbehelfs des Widerspruchs, dessen es nicht bedarf, wenn ein Versicherungsträger klagen will (§ 78 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]G), und damit unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber der Klägerin nicht die Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G maßgebend war. Insoweit beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die Rechtsprechung des 6. [X.]s des B[X.]. Die Jahresfrist wird nach § 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G erst mit der Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Entscheidung in Gang gesetzt. Das Urteil des 6. [X.]s vom 17.10.2012 ([X.] [X.]/11 R - [X.] 4-2500 § 95 [X.]7) zieht zwar die Jahresfrist unabhängig von einer Bekanntgabe heran, betrifft aber ein Konkurrentenstreitverfahren der Sonderbedarfszulassung im Vertragsarztrecht und stellt darauf ab, dass für den klagenden niedergelassenen Arzt innerhalb eines Jahres die ärztliche Tätigkeit des Konkurrenten erkennbar wird.

3. Die [X.] hatte ihr Klagerecht zur [X.] der Klageerhebung am 23.5.2014 nicht ausnahmsweise verwirkt. Die Voraussetzungen hierfür (dazu a) sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat ihr Klagerecht nicht verspätet ausgeübt (dazu b). Dieses war auch nicht wegen einer zwischen den Versicherungsträgern verabredeten Verwaltungspraxis ausgeschlossen (dazu c). Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte aufgrund eigenen unredlichen Verhaltens gehindert ist, sich auf Verwirkung zu berufen (dazu d).

a) Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte besteht auch in Fällen der [X.] nicht unbegrenzt, selbst wenn die gesetzliche Klagefrist für den Klagenden gar nicht oder im Vergleich zum begünstigten Adressaten erst zu einem (deutlich) späteren [X.]punkt in Gang gesetzt wird. Vertrauensschutz zugunsten des Adressaten kann allerdings erst dann zur Verwirkung prozessualer Befugnisse des Klagenden führen, wenn dieser sich treuwidrig auf die fehlende oder im Vergleich zum Adressaten spätere Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an ihn beruft. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass bei Klageerhebung bereits ein gewisser [X.]raum verstrichen ist ([X.]moment) und der [X.] unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise eine Rechtsschutzaktivität entfaltet wird (Umstandsmoment); erst durch die Kombination beider Elemente wird eine Situation geschaffen, auf die der [X.] vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (B[X.] Urteil vom 3.7.2013 - [X.]2 KR 8/11 R - B[X.]E 114, 69 = [X.] 4-1500 § 66 [X.] 4, Rd[X.]8). Allein die bloße Dauer einer anfänglichen Untätigkeit genügt nicht, um die spätere Ausübung des Rechts als unzulässig anzusehen (vgl B[X.] Urteil vom 13.11.2012 - [X.] KR 24/11 R - B[X.]E 112, 141 = [X.] 4-2500 § 275 [X.] 8, Rd[X.] 38). Zudem kann sich auf Verwirkung nur berufen, wer sich selbst redlich verhält (vgl [X.] Urteil vom 15.11.1995 - [X.] - juris Rd[X.] 16 mwN). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der klagenden [X.] kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen.

b) Es kann offenbleiben, ob das [X.]moment in Anlehnung an die Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 [X.]G bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung eine Rechtsschutzinaktivität von mindestens einem Jahr - beginnend mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den darin begünstigten Adressaten - erfordert, nach dessen Ablauf eine Verwirkung überhaupt erst in Betracht kommen kann (vgl [X.] in [X.][X.], jurisPK-[X.]G, 1. Aufl 2017, Stand: 15.7.2017, § 87 Rd[X.]8 mwN). Jedenfalls ist die [X.] nicht unter solchen Umständen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise zur Wahrung von Rechten gehandelt wird. Die Klägerin hat ihr Klagerecht als Drittbetroffene des Verwaltungsakts vom [X.] rechtzeitig ausgeübt und damit schon deswegen nicht verwirkt, weil sie den Rechtsbehelf unverzüglich nach Kenntniserlangung vom [X.] innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]G eingelegt hat. Sie hatte keine Veranlassung, bereits zu einem früheren [X.]punkt um Rechtsschutz zu suchen. Vom angefochtenen [X.] der beklagten Einzugsstelle vom [X.] hatte sie erst am [X.] mit dessen Überlassung im Rahmen der [X.] Kenntnis. Dass sie hiergegen drei Wochen später [X.] erhoben hat, hält sich innerhalb des mit der Klagefrist des § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]G einem Anfechtungskläger grundsätzlich zugebilligten "Überlegenszeitraums".

c) Die Klageerhebung durch die [X.] war auch nicht wegen ihrer Beteiligung an der "Gemeinsamen Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger" vom [X.] (s hierzu im Einzelnen [X.]surteil vom 3.7.2013 - [X.]2 KR 8/11 R - B[X.]E 114, 69 = [X.] 4-1500 § 66 [X.] 4, Rd[X.] 31 f) treuwidrig. Darin haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zwar - teilweise unter Verstoß gegen das Sozialverwaltungsverfahrensrecht - vereinbart, dass ein Verwaltungsakt über eine (nicht bestehende) Versicherungspflicht dem beteiligten [X.] "ungeachtet des § 37 Abs 1 [X.]B X" nur in bestimmten Fällen übersandt und dem [X.] grundsätzlich keine Rechtbehelfsbelehrung erteilt werden soll (Abschn 3), die Einzugsstelle dem Träger der Rentenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Mehrausfertigung des Verwaltungsakts überlässt (Abschn 3.2) und die [X.] auf die Anfechtung von (fehlerhaften) Verwaltungsakten verzichten, die gegenüber dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder dem Auftraggeber und Auftragnehmer bereits bestandskräftig geworden sind und nicht zu übersenden waren (Abschn 6). Damit hat die klagende [X.] allerdings nicht per se auf jeglichen Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte der Einzugsstellen verzichtet. Dem steht nicht das [X.]surteil vom 3.7.2013 ([X.]2 KR 8/11 R - B[X.]E 114, 69 = [X.] 4-1500 § 66 [X.] 4) entgegen. Nach dieser Entscheidung ist es mit den Grundsätzen von [X.] und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn sich ein Sozialversicherungsträger mit Blick auf die - nahezu abgelaufene - einjährige Klagefrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beruft, die er im Wege einer Verwaltungsvereinbarung selbst mitherbeigeführt hat. Eine auf fehlerhaftem Verwaltungshandeln beruhende prozessrechtliche Ausnahmesituation nimmt die [X.] aber gerade nicht für sich in Anspruch. Sie beruft sich nicht auf die verlängerte Klagefrist von einem Jahr (§ 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G), sondern hat innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]G Klage erhoben.

d) Mangels treuwidriger Untätigkeit der [X.] war vom [X.] nicht zu entscheiden, ob die beklagte BKK24 die Einwendung der Verwirkung infolge eigenen unredlichen Verhaltens ihrerseits "verwirkt" hatte. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob sie den [X.] den zu 3. und 4. beigeladenen Versicherungsträgern nachträglich hätte bekannt geben müssen, nachdem ihr das [X.]surteil vom 3.7.2013 ([X.]2 KR 8/11 R - B[X.]E 114, 69 = [X.] 4-1500 § 66 [X.] 4) bekannt oder die "Gemeinsame Verlautbarung" vom [X.] am 9.4.2014 ausdrücklich aufgehoben worden war (s Niederschrift der Besprechung des [X.], der [X.] und der [X.] <[X.]>, www.informationsportal.de/sv-bibliothek/versicherung-und-beitragsrecht/gemeinsamer-beitragseinzug, aufgerufen am 16.7.2019). Auch kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Beklagten - wie das [X.] meint - ein unlauteres kollusives Zusammenwirken mit der [X.] als Bevollmächtigte des [X.]s vorzuwerfen und dessen Vertrauen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der [X.] schützenswert ist.

4. Ein Rechtsschutzbedürfnis der [X.] für die erhobene Klage besteht. Die angestrebte vollständige Aufhebung des [X.]s kann nicht auf einfachere Weise als durch die [X.] erreicht werden. Bei der Rücknahme eines kompetenzwidrigen Verwaltungsakts der Einzugsstelle gemäß § 45 Abs 5, § 44 Abs 3 [X.]B X durch die [X.] Bund selbst (vgl Schütze in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 44 Rd[X.] 37) wären die Einschränkungen der [X.] und Fristenregelungen in § 45 Abs 2 bis 4 [X.]B X zugunsten von [X.] und -unternehmerin zu beachten. Bei einer Rücknahme gegebenenfalls im Rahmen ihrer Befugnisse nach § [X.] Abs 1 Satz 5 [X.]B IV hätte die [X.] eine (teilweise) zeitliche Kongruenz mit dem Betriebsprüfungszeitraum zu wahren (vgl [X.] in [X.], [X.]B IV, 3. Aufl 2018, § [X.] Rd[X.] 10; [X.] in [X.] Komm, Stand Juni 2018, § [X.] [X.]B IV Rd[X.]1). Bei einer erfolgreichen Zuständigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 [X.] [X.]G würde der kompetenzwidrige [X.] nicht beseitigt. Die zuständige Aufsichtsbehörde (§§ 90, 90a [X.]B IV) könnte die Einzugsstelle als ultima ratio nur verpflichten, den kompetenzwidrigen [X.] - allerdings wiederum im Rahmen der Einschränkungen des § 45 Abs 2 bis 4 [X.]B X - aufzuheben und einen entsprechenden Aufsichtsbescheid allein mit den Mitteln des [X.] durchsetzen 89 Abs 1 Satz 2 und 3 [X.]B IV).

I[X.] Die Klage ist auch begründet. Der von der beklagten Einzugsstelle kompetenzwidrig erlassene [X.] (dazu 1.) verletzt die [X.] in ihrer Alleinzuständigkeit für das obligatorische [X.]nverfahren (dazu 2.).

1. Der [X.] vom [X.] ist rechtswidrig, weil die Einzugsstelle für seinen Erlass wegen der ausschließlich der [X.] zugewiesenen Kompetenz im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren sachlich unzuständig war. Nach § 7a Abs 1 [X.]B IV in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.2009 ([X.]) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im [X.]punkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (Satz 1). Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a [X.]B IV) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (Satz 2; obligatorisches Statusfeststellungsverfahren). Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs 2 [X.]B IV die [X.] Bund (Satz 3). Die Tatbestandsvoraussetzungen des für mitarbeitende Familienangehörige und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter vorgesehenen obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens sind erfüllt (dazu a). Damit war nicht die beklagte BKK24, sondern allein die klagende [X.] als [X.] befugt, über die Statuszuordnung des [X.]s zu entscheiden (dazu b).

a) Die beklagte Krankenkasse war bei Erlass des angefochtenen [X.]s die für den [X.] zuständige Einzugsstelle im Sinn des § 28i Satz 1 [X.]B IV. Sie hat nach seinem [X.] zum [X.] dessen Krankenversicherung durchgeführt. Der zu 1. beigeladene [X.] ist als Ehemann der zu 2. beigeladenen Unternehmerin Ehegatte eines Arbeitgebers. Dieses Ehegattenverhältnis ergab sich auch "aus der Meldung des Arbeitgebers" im Sinn des § 7a Abs 1 Satz 2 [X.]B IV. Die erforderliche "Meldung des Arbeitgebers" erfasst neben der Meldung bei [X.] auch diejenige bei einem Wechsel der Einzugsstelle (dazu [X.]). Letztere löst das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auch dann aus, wenn mit ihr das Ehegattenverhältnis nicht ausdrücklich bezeichnet wird, die Einzugsstelle hiervon aber auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, der Arbeitgeber von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des [X.]s ausgegangen ist und dies aufgrund objektiver Umstände der Einzugsstelle gegenüber zum Ausdruck gebracht hat (dazu [X.]). Das ist vorliegend der Fall (dazu [X.]). Eines Antrags der Einzugsstelle an die [X.] bedarf es hingegen nicht (dazu dd).

[X.]) Die in § 7a Abs 1 Satz 2 [X.]B IV in einem Klammerzusatz in Bezug genommene Vorschrift des "§ 28a" [X.]B IV - hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.2009 ([X.]) - normiert eine Meldepflicht des Arbeitgebers sowohl "bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung" (Abs 1 Satz 1 [X.] 1) als auch "bei Wechsel der Einzugsstelle" (Abs 1 Satz 1 [X.] 6). Jedenfalls bei diesen beiden Meldeereignissen sind die in § 28a Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst d [X.]B IV genannten Angaben zum persönlichen [X.] zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber erforderlich. Dass nach dieser Vorschrift ausdrücklich nur "bei der Anmeldung" die Angabe verlangt wird, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht, steht diesem Verständnis nicht entgegen ([X.] in Knickrehm/[X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 7a [X.]B IV Rd[X.] 7).

Eine Beschränkung auf (Erst-)Anmeldungen im Sinn des § 28a Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B IV ist bereits wegen der unterschiedlichen Gesetzesformulierung nicht anzunehmen. Ansonsten hätte es nahegelegen, in § 28a Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst d [X.]B IV nicht an die "Anmeldung", sondern den in § 28a Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B IV genannten Meldetatbestand "Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung" anzuknüpfen. Zudem geht auch ein Wechsel der Einzugsstelle im Sinn des § 28a Abs 1 Satz 1 [X.] 6 [X.]B IV zwingend mit der "Anmeldung" eines neuen Mitglieds als versicherungspflichtig Beschäftigter bei der neu gewählten Krankenkasse einher. Davon geht auch das Meldewesen selbst aus. Zwar sieht § 6 Datenerfassungs- und -übermittlungsver-ordnung ([X.]; hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.1.2006, [X.]) unter der Überschrift "Anmeldung" vor, dass der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden ist. Allerdings ist nach § 12 Abs 1 [X.] eine Ab- und eine Anmeldung zu erstatten, wenn ua die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert.

Die Entstehungsgeschichte des § 28a Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst d [X.]B IV bestätigt dieses Ergebnis. Die Einführung des obligatorischen [X.]nverfahrens zum 1.1.2005 (durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.], 2975) hat der Gesetzgeber mit einer "Erweiterung des Meldeverfahrens durch Ergänzung um besondere Kennziffern, nach der der Arbeitgeber einen mitarbeitenden Familienangehörigen … besonders auszuweisen hat", verknüpft (Bericht des [X.], BT-Drucks 15/1749 S 35 Zu Art 4 [X.] 3). Die Vorgängervorschrift des § 28a Abs 3 Satz 1 [X.] 10 [X.]B IV in der vom 1.1.2005 bis zum 29.3.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom [X.] (aF) sah als "[X.] zu § 7a [X.]B IV" (BT-Drucks 15/1749 [X.]O Zu Art 4 [X.] 5) vor, dass die " Meldungen" für jeden Beschäftigten ua die Angabe enthalten, ob er zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht. Sie bezog sich damit auf sämtliche in § 28a Abs 1 [X.]B IV aF aufgezählten Meldetatbestände, folglich auch auf den Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung ([X.] 1) und den Wechsel der Einzugsstelle ([X.] 6). Die Regelung des § 28a Abs 1 Satz 3 [X.] 10 [X.]B IV wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 ([X.] 818, 819) in § 28a Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst d [X.]B IV übernommen. Dabei wurden mangels Praxisrelevanz (BT-Drucks 15/4228 S 23 Zu [X.] 6 [X.]) die Pflichtangaben auf Ehegatten und Lebenspartner beschränkt. Durch die mit der Ergänzung des § 28a Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst d [X.]B IV verbundene Anknüpfung an die "Anmeldung" sollte ua für mitarbeitende Ehegatten sichergestellt werden, dass bei Anmeldung einer Beschäftigung sofort durch das Statusfeststellungsverfahren verbindlich festgestellt werde, ob es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handele oder nicht (BT-Drucks 15/4228 S 23 Zu [X.] 6 [X.]). Damit wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, Meldungen bei [X.] als besonders dringlich zu behandeln, um von vornherein status- und beitragsrechtlich Rechtssicherheit zu schaffen. Dass nunmehr - anders als bis zum 29.3.2005 - ausschließlich (Erst-)Anmeldungen eine obligatorische Statusfeststellung auslösen sollten, machen die Gesetzesmaterialien hingegen nicht deutlich. Daran ändert auch die zum 1.1.2008 eingeführte Pflicht, bei der Anmeldung eine Beziehung als Abkömmling anzugeben (§ 28a Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst d [X.]B IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.12.2007, [X.] 3024, 3027) nichts. Sie wurde lediglich "auf Wunsch aus der betrieblichen Praxis" aufgenommen (BT-Drucks 16/6540 [X.] Zu [X.] 15 [X.] Zu Doppelbuchst [X.]).

([X.]) Die Meldung des Arbeitgebers bei einem Wechsel der Einzugsstelle nach § 28a Abs 1 Satz 1 [X.] 6 [X.]B IV löst das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auch dann aus, wenn - wie hier - entgegen § 28a Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst d [X.]B IV die ausdrückliche Angabe einer familiären Beziehung unterbleibt. Es ist gleichwohl und bereits dann durchzuführen, wenn die Einzugsstelle auf andere Weise davon Kenntnis erlangt. Allerdings muss der Arbeitgeber der Einzugsstelle gegenüber seine Einschätzung, der [X.] sei versicherungspflichtig beschäftigt, aufgrund objektiver Umstände zum Ausdruck gebracht haben.

§ 7a [X.]B IV lässt sich eine Beschränkung des obligatorischen [X.]nverfahrens auf Fälle einer formal vollständigen Arbeitgebermeldung bei [X.] oder [X.] nicht entnehmen. Dieses Verfahren zielt nach seinem Sinn und Zweck darauf ab, immer dann eine verbindliche Statusentscheidung durch die [X.] herbeizuführen, wenn ua ein besonderes (familiäres) [X.] zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem besteht und der Arbeitgeber die seiner Meldung zugrunde liegende versicherungspflichtige Beschäftigung des [X.]s gegenüber der Einzugsstelle zum Ausdruck gebracht hat. Von der Formulierung "Meldung des Arbeitgebers" in § 7a Abs 1 Satz 2 [X.]B IV wird daher nicht nur der Vorgang einer [X.] erfasst, in der regelgerecht die Annahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung dokumentiert ist. Mit diesem Rechtsbegriff wird vielmehr überhaupt die Kundgabe des Arbeitgebers bezüglich des - nach seiner Einschätzung - mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling begründeten Beschäftigungsverhältnisses gegenüber der Einzugsstelle umschrieben. Denn die in § 28a Abs 1 Satz 1 [X.] 1 und 6 [X.]B IV normierte Meldepflicht des Arbeitgebers setzt dessen Überzeugung von einer Beschäftigung voraus. Diese Überzeugung ist wesentliche Grundlage einer förmlichen Meldung und [X.] der Inbezugnahme des § 28a [X.]B IV in § 7a Abs 1 Satz 2 [X.]B IV.

([X.]) Hier hat die beigeladene Familienunternehmerin der beklagten Einzugsstelle zwar erst am [X.] den [X.] förmlich gemeldet, ohne dabei das Ehegattenverhältnis zum Beigeladenen zu 1. anzugeben. Allerdings hat sie ihr gegenüber bereits vor Erlass des angefochtenen [X.]s vom [X.] ihre Einschätzung von dessen versicherungspflichtigen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht. Das ergibt sich aus folgenden objektiven Umständen: Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) setzte das Konzept der [X.] gerade darauf auf, durch den [X.] des [X.]s die Zuständigkeit der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle für diesen für einen Monat zu begründen. Denn nur als Einzugsstelle kommt überhaupt eine Entscheidung über den Status des [X.]s gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 [X.]B IV in Betracht. Zudem unterzeichnete die Familienunternehmerin den zum 1.3.2013 zustande gekommenen neuen "Arbeitsvertrag", mit dem eine selbstständige Tätigkeit des [X.]s erst ab dem 1.3.2013 vereinbart werden sollte. Dieser Arbeitsvertrag war dem zuständigen Mitarbeiter der beklagten BKK24 bereits seit dem 14.3.2013 bekannt. Die Familienunternehmerin gab damit schon zu diesem [X.]punkt der BKK24 gegenüber zumindest konkludent zu verstehen, dass sie jedenfalls bei Eintritt des [X.] ([X.]) am [X.] und auch bis zum [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] am selben Tag selbst noch von einer abhängigen Beschäftigung ihres Ehegatten ausging. Aus dem der Beklagten seit dem 17.12.2012 vorliegenden Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung war auch das Ehegattenverhältnis zweifelsfrei erkennbar.

dd) Auch wenn die Einzugsstelle nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 7a Abs 1 Satz 2 [X.]B IV einen "Antrag nach Satz 1 zu stellen hat", ist dessen Fehlen für die Einleitung und Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens unschädlich. Der auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift bezeichnete Antrag hat keine konstitutive Bedeutung. Ihm kommt lediglich eine ordnungserhaltende Funktion zu. Die Verpflichtung zur Antragstellung soll sicherstellen, dass bei der [X.] das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auch tatsächlich eingeleitet und von dieser bearbeitet wird. Dessen Durchführung soll hingegen nicht von der Entscheidung der Einzugsstelle abhängig sein, einen Antrag zu stellen oder nicht. Ist ein Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beschäftigt, ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, ohne dass es eines Antrags der Einzugsstelle bedarf.

b) Aufgrund der Meldung der Beigeladenen zu 2. über die Beschäftigung ihres Ehegatten war nicht die beklagte BKK24, sondern ausschließlich die klagende [X.] für die Statusfeststellung zuständig. § 7a Abs 1 Satz 3 [X.]B IV bestimmt, dass über den Antrag abweichend von § 28h Abs 2 [X.]B IV die [X.] Bund entscheidet, und zwar unabhängig davon, ob ein Anfrageverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 [X.]B IV oder ein obligatorisches Statusverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 2 [X.]B IV vorliegt. Mit der Meldung eines Arbeitgebers im Sinn des § 7a Abs 1 Satz 2 [X.]B IV wird daher unmittelbar die Zuständigkeit der [X.] begründet, als [X.] über die gemeldete Beschäftigung zu befinden, und gegebenenfalls eine zuvor gegebene Zuständigkeit der Einzugsstelle beendet. Ein bereits vor der Arbeitgebermeldung nach § 28h Abs 2 Satz 1 [X.]B IV beantragtes Statusfeststellungsverfahren - wie hier durch den seinerzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden der [X.] am 17.12.2012 bei der beklagten Einzugsstelle - schließt die Alleinzuständigkeit der [X.] nicht aus. Eine Sperrwirkung des [X.] ist weder mit dem Wortlaut des § 7a Abs 1 Satz 2 [X.]B IV noch mit dem Sinn und Zweck des obligatorischen [X.]nverfahrens in Einklang zu bringen (noch offen gelassen in B[X.] Urteil vom 28.9.2011 - [X.]2 KR 15/10 R - juris Rd[X.]7).

§ 7a Abs 1 Satz 2 [X.]B IV ordnet zwingend ein Statusfeststellungsverfahren durch die [X.] an, sofern der Arbeitgeber die Beschäftigung seines Ehegatten, Lebenspartners oder [X.] oder eines Gesellschafter-Geschäftsführers gemeldet hat. Die Vorschrift enthält nicht die Ausnahmeregelung "es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte … bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet", die in § 7a Abs 1 Satz 1 [X.]B IV ausdrücklich für das Anfrageverfahren normiert ist. Für einen wechselseitigen Ausschluss von obligatorischem Statusfeststellungs- und Einzugsstellenverfahren nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit (zu Anfrage- und Betriebsprüfungsverfahren vgl B[X.] Urteil vom 4.9.2018 - [X.]2 KR 11/17 R - B[X.]E 126, 235 = [X.] 4-2400 § 7a [X.] 10), ist daher schon nach dem Gesetzeswortlaut kein Raum.

Auch Sinn und Zweck des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens gebieten dessen generelle Vorrangigkeit gegenüber Statusentscheidungen der Einzugsstelle. Gerade für den von § 7a Abs 1 Satz 2 [X.]B IV erfassten Personenkreis soll durch eine Statusentscheidung der [X.] schnellstmöglich Klarheit geschaffen werden, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Nur die Feststellung der [X.] im Wege eines Anfrage- oder obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens gewährleistet wegen der leistungsrechtlichen Bindung der [X.] nach § 336 [X.]B III den Schutz der [X.] vor einer fehlenden Absicherung des Risikos "Arbeitslosigkeit" trotz Beitragszahlung (vgl BT-Drucks 15/1749 S 35 Zu Art 4 [X.] 3). Durch die ausschließliche Zuständigkeit der [X.] soll zudem die besondere Fachkunde für Statusbeurteilungen von Tätigkeiten in Familienunternehmen (familienhafte Mitarbeit - abhängige Beschäftigung - selbstständige Mitunternehmerschaft) konzentriert werden. Ziel des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens ist es, "in Fällen der Erwerbstätigkeit von Gesellschaftern einer GmbH und von Ehepartnern im Unternehmen des Ehegatten von Amts wegen bei einer zentralen Stelle für alle Sozialversicherungszweige verbindlich zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit in Form einer abhängigen Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, um damit die Rechtssicherheit für die Betroffenen, aber auch für die Sozialversicherungsträger zu verbessern" (BT-Drucks 15/5251 [X.] zu 4.). Die Verwirklichung dieses gesetzgeberischen Anliegens soll allein von "der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a)" und nicht von der Entscheidung des (vermeintlich) Beschäftigten oder Arbeitgebers abhängen, eine Feststellung der Einzugsstelle nach § 28h Abs 2 [X.]B IV herbeizuführen. Weder dem [X.] noch dem Familienunternehmer steht es frei, zwischen dem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren und dem Einzugsstellenverfahren zu wählen.

2. Die angefochtene Statusentscheidung der beklagten Einzugsstelle vom [X.] verletzt das subjektive Recht (dazu a) der Alleinzuständigkeit der [X.] nach § 7a Abs 1 Satz 2 iVm Satz 3 [X.]B IV. Liegen die Voraussetzungen eines obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens vor, wird eine "wehrfähige" Zuständigkeit der [X.] begründet (dazu b) mit der Folge, dass sie allein zur Statusfeststellung befugt ist und die Kassation kompetenzwidriger Statusentscheidungen der Einzugsstelle im Wege der [X.] beanspruchen kann.

a) Eine Verletzung von subjektiven Rechten liegt vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen bezweckt. Die geltend gemachten rechtlichen Interessen müssen vom Schutzzweck der Norm erfasst sein. Dieser Norm muss sich ein Rechtssatz entnehmen lassen, der zumindest auch den Individualinteressen des Klägers zu dienen geeignet ist (B[X.] Urteil vom [X.] - 12 RK 15/90 - B[X.]E 70, 99, 101 f = [X.] 3-1500 § 54 [X.] 15 S 38, juris Rd[X.] 13 mwN) und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen. Entsprechendes gilt ungeachtet der Reichweite des Begriffs des subjektiv-öffentlichen Rechts, wenn Rechte im st[X.]tlichen Binnenbereich in Rede stehen. Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von [X.] sind zwar - vorbehaltlich einer ausnahmsweise begründeten Grundrechtsträgerschaft - keine Rechte im Sinn von Art 19 Abs 4 [X.], sodass deren gerichtliche Durchsetzung nicht verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Sie können gleichwohl mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 und 2 Satz 1 [X.]G verfolgbare Rechte sein, sofern die Rechtsordnung einzelnen Rechtsträgern verselbstständigte Rechtspositionen einräumt, die im Konfliktfall auch gegenüber anderen [X.] durchsetzbar sein sollen (BVerwG Urteil vom 27.9.2018 - 7 C 23/16 - juris Rd[X.] 14 mwN). Obwohl [X.] grundsätzlich ohne normativ zugewiesene Rechtsdurchsetzungsmacht nur die Ordnung des st[X.]tlichen Binnenbereichs regeln ([X.] in [X.]/[X.], VwGO, 24. Aufl 2018, § 42 Rd[X.] 80), wirken auch sie ausnahmsweise zugunsten eines anderen Hoheitsträgers drittschützend, wenn sie ihm ein derart verselbstständigtes Kompetenzrecht einräumen, das im Konfliktfall gerade gegenüber einem anderen Hoheitsträger "wehrfähig" sein soll. Diese wehrfähigen Rechtspositionen unterscheiden sich insoweit von den sonstigen subjektiv-öffentlichen Rechten, die Ausdruck von Individualität und Personalität sind, als sie durch ihre Gemeinwohlorientierung gekennzeichnet sind. Das mit dem "[X.]" der Kompetenznorm dem Hoheitsträger zugewiesene gemeinwohlorientierte Sachinteresse macht das Kompetenzrecht "wehrfähig" (vgl BVerwG Urteil vom 27.9.2018 [X.]O).

b) Eine solche "wehrfähige" Rechtsposition ist der [X.] für im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren kompetenzwidrig erlassene Verwaltungsakte aufgrund der ihr übertragenen Alleinentscheidungsbefugnis eingeräumt. Die ihr als [X.] zugewiesene Alleinzuständigkeit ist gemeinwohlorientiert, da sie Interessenkonflikte anderer Hoheitsträger vermeidet (dazu [X.]) und der [X.] die Entscheidung sowohl über die Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft (dazu [X.]) als auch über das individuelle [X.] Vorsorgebedürfnis beschäftigter Versicherter (dazu [X.]) obliegt. Diese [X.] müssen rechtlich durchsetzbar sein (dazu dd).

[X.]) § 7a Abs 1 Satz 2 iVm Satz 3 [X.]B IV geht über eine [X.], dem Allgemeininteresse dienende Verfahrensvorschrift zur Regelung "gleichrangiger" konkurrierender Zuständigkeiten hinaus. Indem die Vorschrift bei Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie bei [X.] eine absolute Verfahrenskonzentration bei der [X.] vorsieht, ist ihr die Entscheidungsbefugnis in Fällen zugewiesen, in denen es typischerweise an einem Interessengegensatz der Vertragspartner fehlt. Deren übereinstimmende Einschätzung über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Familienangehörigen oder Geschäftsführers einer GmbH soll nicht zu Interessenskonflikten der Krankenkassen untereinander beitragen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die ursprüngliche alleinige Zuständigkeit der Einzugsstellen für Statusentscheidungen seit Einführung des Krankenkassenwahlrechts für Versicherte wesentlich eingeschränkt.

§ [X.] Abs 1 [X.]B IV (ursprünglich in der Fassung des [X.] Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom [X.], [X.] 890) weist seit dem 1.1.1996 die Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern den Trägern der Rentenversicherung zu. Diese erlassen im Rahmen dieser Prüfung auch Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht; § [X.] Abs 1 Satz 5 Halbsatz 2 [X.]B IV ordnet ausdrücklich an, dass insoweit § 28h Abs 2 [X.]B IV nicht gilt. Damit ist den Einzugsstellen die Zuständigkeit zur Statusentscheidung in Betriebsprüfungsverfahren entzogen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es mit Einführung der [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem umfassenden Wettbewerb um Mitglieder komme, die zu prüfenden Betriebe ein wichtiges Feld für Werbung seien, dies sich aber mit der Notwendigkeit einer neutralen Prüfung der Arbeitgeber auf Dauer nicht vereinbaren lasse (BT-Drucks 13/1205 [X.] zu A). Für eine Statusfeststellung der Einzugsstelle ist damit nur noch eingeschränkt außerhalb eines Anfrage- und obligatorischen [X.]nverfahrens (§ 7a [X.]B IV) sowie eines Betriebsprüfungsverfahrens (§ [X.] [X.]B IV) Raum. Die alleinige Zuständigkeit der [X.] für das [X.]nverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 3 [X.]B IV dient ebenso wie die Konzentration der Betriebsprüfungen auf die Träger der Rentenversicherung nach § [X.] Abs 1 Satz 5 [X.]B IV der Vermeidung von Interessenkollisionen, die bei [X.] an die Einzugsstellen nach § 28h Abs 2 [X.]B IV nicht auszuschließen sind. Zwar unterliegen auch Einzugsstellen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und sind sie zur unabhängigen rechtlichen Prüfung verpflichtet, doch ist ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Wahrung ihres [X.] nicht von der Hand zu weisen (vgl [X.] in [X.][X.], jurisPK-[X.]B IV, 3. Aufl 2016, § 7a Rd[X.] 52; vgl [X.] in [X.] Kommentar zum [X.]B IV, Band 1, Stand: Oktober 2009, § 7a Rd[X.] 3a).

[X.]) Durch die der [X.] zugewiesene obligatorische Statusfeststellung ist ihr zugleich die Bestimmung des pflichtversicherten Personenkreises und damit die Definition der sozialversicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft übertragen. Der Gesetzgeber stellt die Versicherungs- und Beitragspflicht weder zur Disposition der Beschäftigten noch der Arbeitgeber oder der Einzugsstellen; er ordnet sie kraft Gesetzes an, damit einerseits für die Beschäftigten eine individuelle Vorsorge gewährleistet und andererseits die Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsoge des Einzelnen geschützt ist (B[X.] Urteil vom 16.8.2017 - [X.]2 KR 14/16 R - B[X.]E 124, 37 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 31, Rd[X.] 31 mwN). Im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Einführung einer gesetzlichen Pflichtversicherung und deren Ausgestaltung darf der Gesetzgeber den Mitgliederkreis so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 44, 70, 90, juris Rd[X.] 78; [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 706/08 - [X.]E 123, 186, 264 f, juris Rd[X.]29). Dabei darf er auch durch entsprechende verfahrensrechtliche Vorschriften sicherstellen, dass schon von vornherein nicht der Anschein entstehen kann, eine Behörde handele bei ihrer Entscheidung, ob Versicherungs- und Beitragspflicht vorliegt, aus eigenem, gerade der eigenen Körperschaft dienenden Interesse. Eine solche Sicherungsmaßnahme für das Allgemeinwohl ist die alleinige Zuständigkeit der [X.] für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren.

[X.]) Die mit der Alleinzuständigkeit der [X.] einhergehende Gemeinwohlorientierung kommt schließlich in der von der Kompetenznorm ausgehenden Schutzwirkung zugunsten einzelner Versicherter zum Ausdruck. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren schützt den Adressatenkreis der [X.] und der [X.] in zweierlei Hinsicht. Personen, die entweder in einem besonderen [X.] zum Arbeitgeber stehen oder als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig sind, sollen einerseits dadurch Rechtssicherheit erlangen, dass ihnen zügig und von Amts wegen eine Entscheidung über das (Nicht-)Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung zukommt. Andererseits ist die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung mit einer leistungsrechtlichen Bindung gegenüber der [X.] ausgestattet (§ 336 [X.]B III). Im Fall einer solchen Feststellung kann sich die [X.] nach Eintritt von Arbeitslosigkeit nicht darauf berufen, der Arbeitslose habe mangels Versicherungspflicht die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Die [X.] hat aufgrund ihrer Kompetenzzuweisung den gesetzlichen Auftrag sicherzustellen, dass diesen Versicherten eine Statusentscheidung mit einer solchen Bindungswirkung zukommt (zum Ganzen vgl Bericht des [X.], BT-Drucks 15/1749 [X.], 35).

dd) Sieht der Gesetzgeber ein besonderes Bedürfnis, für den in § 7a Abs 1 Satz 2 [X.]B IV genannten Personenkreis die ([X.] im Fall einer Arbeitgebermeldung festzustellen, überträgt er diese Feststellungspflicht ausnahmslos der [X.] als [X.] und räumt er dem obligatorischen [X.]nverfahren stets Vorrang vor einem bereits nach § 28h [X.]B IV eingeleiteten Einzugsstellenverfahren ein, muss die [X.] ihrer am Schutzzweck der Sozialversicherung orientierten Aufgabe der obligatorischen Statusfeststellung nachkommen und das mit der Feststellungspflicht zugleich einhergehende Recht auf Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit auch effektiv durchsetzen können. Nur die Anerkennung der Alleinzuständigkeit der [X.] für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren als wehrfähiges, mit der Möglichkeit einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 und 2 Satz 1 [X.]G effektiv durchsetzbares subjektives Recht trägt der Aufgabenzuweisung des Gesetzgebers hinreichend Rechnung. Sie vermeidet zudem eine - auch vorliegend nicht auszuschließende - bewusste Umgehung der Zuständigkeitsverteilung zwischen [X.] und Einzugsstellen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Alt 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

E. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 12 KR 5/18 R

16.07.2019

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 31. Mai 2016, Az: S 76 KR 924/14, Urteil

§ 7a Abs 1 S 2 SGB 4 vom 12.11.2009, § 7a Abs 1 S 3 SGB 4 vom 12.11.2009, § 28a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 28a Abs 1 S 1 Nr 6 SGB 4, § 28a Abs 3 S 2 Nr 1 Buchst d SGB 4, § 28i S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 28q Abs 1 SGB 4, § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 62 SGG, § 66 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGG, § 87 Abs 1 S 1 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 155 SGG, § 21g Abs 2 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 6 DEÜV vom 23.01.2006, § 12 Abs 1 DEÜV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2019, Az. B 12 KR 5/18 R (REWIS RS 2019, 5441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5441

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