Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2011, Az. B 14 AS 138/11 B

14. Senat | REWIS RS 2011, 290

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente - Verwaltungsaktseigenschaft


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 29.Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz ([X.]) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] ([X.]) nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des [X.] ([X.]) kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 [X.] nicht ersichtlich sind.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 [X.] genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das [X.] in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Der Kläger selbst führt zur Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe aus, dass das [X.] zu Unrecht seine Klageänderungen vom 10.2.2011, 11.3.2011 und 26.5.2011 als unzulässig angesehen habe. Eine Entscheidung durch Prozessurteil anstelle eines in Wirklichkeit gebotenen [X.] kann ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] sein (stRspr [X.]E 2, 245, 252 ff; [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]). Die Voraussetzungen eines solchen [X.] sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Nach § 99 Abs 1 [X.] ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach den Feststellungen des [X.], gegen die nach Durchsicht der Gerichtsakte des [X.] auch keine begründete [X.] erhoben werden kann, hat der Beklagte der [X.] nicht zugestimmt. Auch das Schweigen einer Behörde ist - entgegen der Ansicht des [X.] - keine Zustimmung. Die Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung steht im Ermessen des Gerichts (vgl nur Meyer-Ladewig/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 99 Rd[X.] 10 ff), hier also des [X.]. Dass das [X.] dieses Ermessen falsch ausgeübt hätte, ist nicht zu erkennen, da die von ihm angeführten Gründe, dass kein Fall des § 96 [X.] vorliegen würde, sondern - soweit überhaupt ein anfechtbarer Verwaltungsakt gegeben sei - dieser Folgezeiträume regele und zB die Untätigkeitsklage nicht entscheidungsreif sei, nachvollziehbar sind. Ein bloßer enger Sachzusammenhang mit der schon anhängigen Klage genügt für die Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht (vgl Meyer-Ladewig aaO).

4

Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 [X.] genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung des [X.] (vgl [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.], [X.]) nicht zu erkennen. Weder erscheint die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch enthält die Entscheidung des [X.] eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.].

5

Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der auf § 12a [X.] ([X.]), eingeführt durch das Siebte Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] ([X.] 681), beruhenden Aufforderung, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, um einen Verwaltungsakt handelt. Das [X.] hat dies unter Verweis auf ein Urteil des [X.] vom 17.12.2002 ([X.] [X.] 18/02 R - [X.] 3-4300 § 202 [X.]) zu Recht bejaht, weil dies der gefestigten Rechtsprechung des [X.] zu vergleichbaren Aufforderungen im Recht der Arbeitslosenhilfe entspricht ([X.] vom 27.7.2000 - [X.] [X.] 42/99 R - [X.]E 87, 31 = [X.] 3-4100 § 134 [X.]2; [X.] vom [X.] - B 11 [X.] 35/01 R - [X.]E 89, 13 = [X.] 3-4300 § 142 [X.] 1) und Gründe für eine andere Beurteilung im Rahmen des [X.] nicht zu erkennen sind [X.] in [X.], LPK [X.], 4. Aufl 2011, § 12a Rd[X.] 7; vgl zu § 5 Abs 3 [X.]: [X.] in [X.], LPK [X.], § 5 Rd[X.] 49; [X.] in Gagel, [X.]/[X.]I, Stand Juni 2011, § 5 [X.] Rd[X.] 84; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand August 2010, § 5 Rd[X.] 122; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 5 Rd[X.]3).

6

Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel zu erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

7

Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des [X.] hingewiesen worden ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 138/11 B

16.12.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hannover, 28. Juni 2010, Az: S 56 AS 1278/10, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 12a S 1 SGB 2, § 31 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2011, Az. B 14 AS 138/11 B (REWIS RS 2011, 290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 290

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