Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. B 8 SO 21/11 R

8. Senat | REWIS RS 2013, 6251

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Besonderheiten bei Unterhaltsansprüchen - Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen für jeden Elternteil - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung - Unzulässigkeit bei kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage - Anwendung des § 131 Abs 5 SGG aF bei Klageerhebung vor Inkrafttreten der Neuregelung - fortwirkender Verfahrensmangel)


Leitsatz

1. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung scheidet wegen der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern nicht schon aus, wenn beide Eltern zusammen über ein jährliches Gesamteinkommen von 100 000 Euro verfügen, sondern erst, wenn dies für mindestens einen Elternteil zutrifft.

2. Die Regelung über die "Zurückverweisung an die Verwaltung" wegen fehlender Sachaufklärung durch das Sozialgericht (§ 131 Abs 5 SGG) ist in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Klage vor Inkrafttreten der Neuregelung erhoben worden ist.

3. Ein Verstoß gegen § 131 Abs 5 SGG stellt einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden und dort von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] sind Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ([X.]rundsicherungsleistungen) nach §§ 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes [X.]uch - Sozialhilfe - ([X.]) ab 1.8.2007.

2

Der 1979 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung. Das [X.] hat bei ihm einen [X.]rad der [X.]ehinderung von 100 und die Voraussetzungen für die Merkzeichen "[X.]", "[X.]" und "[X.]" festgestellt ([X.]escheid vom 18.10.2007). Am [X.] beantragte er beim [X.]eklagten [X.]rundsicherungsleistungen und gab dabei an, dass seine Eltern vermutlich zusammen über ein Einkommen ab 100 000 Euro jährlich verfügten. Der [X.]eklagte lehnte nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide der Eltern für das [X.] den Antrag ab, weil ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide das jährliche [X.]esamteinkommen iS des § 16 Viertes [X.]uch Sozialgesetzbuch - [X.]emeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (S[X.][X.] IV) beider Elternteile zusammengerechnet 105 021 Euro betrage. Nach § 43 Abs 2 Satz 6 [X.] scheide ein Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten [X.]rundsicherung deshalb aus ([X.]escheid vom 16.11.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2008).

3

Die hiergegen am [X.] erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Sozialgericht (S[X.]) [X.] hat die angegriffenen [X.]escheide aufgehoben, den [X.]eklagten verurteilt, über den Antrag des [X.] unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des [X.]erichts erneut zu entscheiden, und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.12.2008). Die Einkommensgrenze von 100 000 Euro in § 43 Abs 2 [X.], die zum Ausschluss eines Anspruchs auf [X.]rundsicherungsleistungen führe, gelte nicht für beide Eltern gemeinsam, sondern pro Elternteil. Die Verurteilung zur Neubescheidung und die Klageabweisung im Übrigen hat das S[X.] auf § 131 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (S[X.][X.]) gestützt, wonach das [X.]ericht ohne in der Sache selbst entscheiden zu müssen, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben könne, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte. Vorliegend seien noch weitere Ermittlungen hinsichtlich der dauerhaften Erwerbsminderung des [X.] erforderlich. Der [X.]eklagte werde deshalb das Verfahren nach § 45 [X.] einleiten müssen. Das [X.] (LS[X.]) Niedersachsen-[X.]remen hat die [X.]erufung des [X.]eklagten nach [X.]eiziehung der Einkommensteuerbescheide der Eltern für das [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 28.7.2011). Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine "Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Verwaltung" nach § 131 Abs 5 S[X.][X.] vorlägen. Mit Wirkung vom [X.] gelte § 131 Abs 5 S[X.][X.] nicht mehr allein für die isolierte Anfechtungsklage, sondern zusätzlich für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen. Die Neuregelung greife mangels Übergangsvorschrift auch in den Fällen, in denen die Klage - wie vorliegend - vor dem [X.] erhoben sei. Die Zurückverweisung durch das S[X.] sei sachdienlich gewesen, weil der [X.]eklagte keinerlei Sachverhaltsaufklärung vorgenommen habe. Zwar sei während des [X.]erufungsverfahrens das Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nach § 45 Satz 1 [X.] mit dem Ergebnis nachgeholt worden, dass zumindest seit dem [X.] eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Eine Entscheidung in der Sache verbiete sich aber, weil das S[X.] nicht über die Leistungsklage befunden habe. Zu Recht sei das S[X.] davon ausgegangen, dass der in § 43 Abs 2 Satz 1 [X.] genannte [X.]etrag von 100 000 Euro Jahreseinkommen auf jeden Elternteil getrennt zu beziehen sei. Der Vater des [X.] habe im [X.] über ein [X.]esamteinkommen in [X.]öhe von 96 113 Euro (99 346 Euro Einkünfte aus selbständiger Arbeit zzgl 21 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des [X.] abzüglich 3254 Euro an "negativen Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung) verfügt. Die Mutter des [X.] habe im [X.] ein [X.]esamteinkommen in [X.]öhe von 33 062 Euro (33 975 Euro Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten zzgl 22 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des [X.] abzüglich 935 Euro an "negativen Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung) gehabt.

4

Mit seiner Revision rügt der [X.]eklagte eine Verletzung des § 43 Abs 2 Satz 1 [X.]. Danach blieben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern und Kindern nur dann unberücksichtigt, wenn deren jährliches [X.]esamteinkommen iS des § 16 S[X.][X.] IV unter einem [X.]etrag von 100 000 Euro läge. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass auf das zusammengerechnete [X.]esamteinkommen beider Elternteile abzustellen sei. [X.]etrage es - wie hier - mehr als 100 000 Euro, bestehe nach § 43 Abs 2 Satz 6 [X.] kein Anspruch auf Leistungen der [X.]rundsicherung.

5

Der [X.]eklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des LS[X.] und des S[X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Urteil des LS[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Das Berufungsurteil leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel; das [X.] hätte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 [X.]G nicht bejahen dürfen und wegen dieses [X.] des [X.] entweder das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverweisen oder insoweit in der Sache entscheiden müssen, ob die [X.]lage nicht wegen Fehlens von Anspruchsvoraussetzungen aus anderen Gründen als des Überschreitens der Einkommensgrenze durch die Eltern abzuweisen ist.

9

Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 4 iVm § 56 [X.]G) eingeleiteten Verfahrens ist der Bescheid vom 16.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2008 (§ 95 [X.]G), mit dem der Beklagte als örtlich (§ 98 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII) und sachlich (§ 97 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII iVm § 6 Abs 1 [X.] zur Ausführung des [X.] vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 644) zuständiger Träger der Sozialhilfe (§ 1 Abs 2 Nds AG[X.]B XII) Grundsicherungsleistungen ab [X.] (vgl § 44 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII) abgelehnt hat. Mangels Rechtsmittels des [X.] gegen das [X.]-Urteil ist jedoch nicht darüber zu befinden, ob dem [X.]läger Grundsicherungsleistungen überhaupt zustehen, sondern nur darüber, ob der Beklagte über den Antrag des [X.] neu entscheiden muss, was nicht der Fall ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nicht vorliegen.

Die Voraussetzungen des § 131 Abs 5 Satz 1 [X.]G lagen für die vom [X.] getroffene Entscheidung nämlich nicht vor; dies hätte das [X.] bei seiner Entscheidung beachten müssen, das mit seiner Entscheidung auch selbst gegen § 131 Abs 5 Satz 1 [X.]G verstoßen hat.

Anders als das [X.] meint, ist § 131 Abs 5 [X.]G in der zum Zeitpunkt der [X.]lageerhebung maßgebenden, bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung des [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.] 2198) für eine "Zurückverweisung an die Verwaltung" anzuwenden. Danach konnte das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hielt, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich waren und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich war. Die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes wegen unzureichender Ermittlungen im Verwaltungsverfahren war bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage allerdings unzulässig; die Vorschrift erfasste nur die Situation der Anfechtungsklage (B[X.]E 98, 198 ff = [X.] 4-1500 § 131 [X.]; ebenso zur wortgleichen Regelung des § 113 Abs 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: [X.], 128, 130 f mwN). Deshalb oblag es [X.] und [X.], gemäß § 103 [X.]G den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Spruchreife der Sache im Rahmen des von ihm zu beachtenden Streitgegenstands herbeizuführen (B[X.]E 98, 198 ff Rd[X.]1 = [X.] 4-1500 § 131 [X.]); mit der vorliegenden Entscheidung hat das [X.] deshalb prozessual fehlerhaft gehandelt (dazu allgemein [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 160 Rd[X.]6a mwN).

Die seit dem [X.] geltende Regelung des § 131 Abs 5 [X.]G (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.] - [X.] 444), die den Anwendungsbereich des § 131 Abs 5 [X.]G auf Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G) und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 4 [X.]G) erstreckt hat (§ 131 Abs 5 Satz 2 [X.]G nF), findet entgegen der Auffassung des [X.] nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts vorliegend keine Anwendung (aA zu Unrecht [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 131 Rd[X.]8). Danach unterliegt die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst ([X.] 11, 139, 146; 24, 33, 55; 39, 156, 167; 45, 272, 297; 65, 76, 98; B[X.]E 54, 223, 224 ff = [X.] 1300 § 44 [X.] ff; B[X.]E 73, 25, 26 f = [X.] 3-2500 § 116 [X.]; B[X.] [X.] 3-4100 § 152 [X.]; [X.] 4-4300 § 335 [X.] mwN), verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten; dies gilt etwa, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt ([X.] 63, 343, 358 f) und eine unter der Geltung des alten Rechts entstandene prozessuale Rechtsposition nachträglich verändert oder beseitigt ([X.] 63, 343, 359; B[X.]E 72, 148, 156 = [X.] 3-2500 § 15 [X.] S 9; B[X.] [X.] 3-4100 § 152 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, Vor § 143 Rd[X.]0e mwN). Zwar ist das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen im allgemeinen weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen; im Einzelfall können aber verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Besitzstände des materiellen Rechts. Von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird dies angenommen, wenn das in Rede stehende Verfahrensrecht nicht bloß ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregeln zum Inhalt hat, sondern Rechtspositionen gewährt, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind ([X.] aaO).

So liegt der Fall hier. § 131 Abs 5 [X.]G aF beinhaltet gegenüber der ab [X.] geltenden Neufassung der Vorschrift nicht nur eine ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregel, sondern gewährt als Ausfluss von Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) eine Rechtsposition, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar ist und auf deren Fortgeltung der [X.]läger nach Erhebung der [X.]lage vertrauen durfte (vgl dazu allgemein [X.] aaO). Denn während das [X.] bei Anwendung des § 131 Abs 5 [X.]G aF über den Leistungsantrag hätte entscheiden müssen, hat es ausgehend von der Neufassung des § 131 Abs 5 [X.]G der [X.]lage nur hinsichtlich des Anfechtungsteils stattgegeben, hinsichtlich des Leistungsantrags den Beklagten aber nur zur Neubescheidung verurteilt und die [X.]lage im Übrigen sogar abgewiesen. Die verfahrensrechtliche Position des [X.] hat sich damit nicht unwesentlich verschlechtert. Das Vertrauen in den Fortbestand des vor [X.]lageerhebung geltenden § 131 Abs 5 [X.]G war somit schutzwürdig; seine Verfahrensposition hätte dem [X.]läger durch das zum [X.] in [X.] getretene Änderungsgesetz nur dann entzogen werden können, wenn dies ausdrücklich normiert worden wäre ([X.] 65, 76, 98; 87, 48, 63 f; B[X.]E 70, 133, 134 = [X.] 3-1300 § 24 [X.]; B[X.]E 72, 148, 156 = [X.] 3-2500 § 15 [X.] S 9; B[X.] [X.] 3-2500 § 116 [X.]4 S 117), was aber nicht geschehen ist.

Selbst bei Geltung des § 131 [X.]G nF wäre es im Übrigen zweifelhaft, ob die Vorschrift bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage gegen den erklärten Willen des [X.] mit Rücksicht auf Art 19 Abs 4 GG (effektiver Rechtsschutz) hätte Anwendung finden können. Dabei kann dahinstehen, ob § 131 [X.]G nF ein Bescheidungsurteil ermöglicht ([X.] in [X.], [X.]G, § 131 Rd[X.]97, Stand August 2011; [X.] in [X.]/Fichte, [X.]G, 1. Aufl 2008, § 131 Rd[X.]7; [X.] in [X.]ommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 142 [X.]G Rd[X.]3) oder entsprechend seinem Wortlaut nur die Aufhebung ([X.]assation) des Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zulässt (B[X.] [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.] 31; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 131 Rd[X.]1; [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 131 Rd[X.] 32), sodass das Verfahren bereits ohne gerichtlichen Verpflichtungsausspruch in den Stand nach Antragsstellung zurückversetzt wird (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 33).

Jedenfalls müsste eine Entscheidung auch nach § 131 Abs 5 [X.]G nF unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (BT-Drucks 11/7030, [X.]; B[X.]E 98, 198 ff Rd[X.]9 = [X.] 4-1500 § 131 [X.]; [X.], aaO, Rd[X.]9a). Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde (etwa mit einem ärztlichen Dienst), inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht ([X.], aaO, mwN). Ob diese Voraussetzungen vorlagen, ist zweifelhaft. Denn gleichgültig, ob die Behörde ein Verfahren nach § 45 [X.]B XII zur Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung einleitet und abgeschlossen hat, haben das [X.] bzw das [X.] unabhängig von der Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung die verminderte Erwerbsfähigkeit selbst und umfassend von Amts wegen zu überprüfen und ggf Beweis zu erheben. Die in § 45 [X.]B XII vorgesehene Bindung an die "Entscheidung" des Rentenversicherungsträgers trifft nämlich nur die Verwaltung, nicht die Gerichte (B[X.], Urteil vom [X.] [X.] 1/10 R - juris Rd[X.]9; B[X.]E 106, 62 ff Rd[X.]6 = [X.] 4-3500 § 82 [X.] 6).

Der dem [X.] unterlaufene Verfahrensmangel hat sich im Berufungsverfahren dadurch fortgesetzt, dass das [X.] zu Unrecht selbst vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 [X.]G ausgegangen ist und deshalb (außer zur Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 [X.]B XII) ohne eigene weitere Ermittlungen die Entscheidung des [X.] bestätigt hat. Tatsächlich hätte es aber mangels Anwendbarkeit der genannten Regelung schon wegen des [X.] in der Sache prüfen müssen, ob ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bzw Hilfe zum Lebensunterhalt (dazu später) - etwa wegen Einkommens und Vermögens oder mangels Erwerbsunfähigkeit auf Dauer - ausscheidet und ggf abschließend im Sinne des Beklagten entscheiden müssen. Damit hat das [X.] selbst § 131 Abs 5 [X.]G verletzt. Wegen des [X.] des [X.] hätte es dessen Urteil ggf auch aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 159 Abs 1 [X.] [X.]G in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1975 ([X.] 2535) an dieses Gericht zurückverweisen können.

Die fehlerhafte Anwendung des § 131 Abs 5 [X.]G durch das [X.], in deren Folge eine Sachentscheidung unterblieb, ist auch in der Revisionsinstanz ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz handelt, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (B[X.]E 2, 245 ff; B[X.]E 1, 158 ff) und (deshalb) die Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (B[X.] [X.] [X.]91 zu § 162 [X.]G; B[X.], Urteil vom 31.10.1979 - 10 RV 27/79; Urteil vom 21.5.1963 - 7 [X.]). In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vorliegt, wenn in unzulässiger Weise aus prozessualen Gründen keine Entscheidung in der Sache ergeht (B[X.]E 1, 283, 286; B[X.]E 2, 245, 254; B[X.], Urteil vom 16.7.1968 - 9 RV 242/68); der dadurch fortwirkende [X.] ist daher auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Begrenzung der Zulässigkeit der "Zurückverweisung" an die Verwaltung auf reine Anfechtungsklagen durch § 131 Abs 5 [X.]G aF stellt in gleicher Weise eine solche im öffentlichen Interesse erlassene Verfahrensbestimmung dar, die der Disposition der Beteiligten entzogen ist. Ob bei dieser Sachlage auch ein möglicher Verstoß gegen § 159 [X.]G (vgl dazu B[X.]E 2, 245 ff) einen solchen Verfahrensmangel darstellt, bedarf keiner Entscheidung.

Die danach notwendige Zurückverweisung erfolgt an das [X.], nicht an das [X.]. Eine Zurückverweisung vom [X.] (B[X.]) an das [X.] ist im Gesetz ausdrücklich nur für den Fall der Sprungrevision vorgesehen (§ 170 Abs 4 Satz 1 [X.]G). Das B[X.] hat darüber hinaus eine Zurückverweisung an das [X.] für möglich erachtet, wenn das Revisionsgericht zugleich die [X.]ompetenz des [X.] zur Zurückverweisung an das [X.] (§ 159 Abs 1 [X.]G) wahrnimmt (B[X.]E 51, 223, 226 = [X.] 1500 § 78 [X.]8 S 31; B[X.]E 82, 150, 157 = [X.] 3-1500 § 60 [X.]; [X.] 1500 § 136 [X.]). Zu einer solchen weitergehenden Zurückverweisung besteht im vorliegenden Fall schon deswegen kein Anlass, weil sie die Erledigung des Prozesses weiter verzögern würde (B[X.]E 82, 150, 157 = [X.] 3-1500 § 60 [X.]) und dem [X.]läger ohnehin die Möglichkeit zusteht, Anschlussberufung (§ 202 [X.]G iVm § 524 Abs 1 Zivilprozessordnung) einzulegen (zur Zulässigkeit einer Anschlussberufung vgl B[X.], Urteil vom [X.] - mwN).

Zu Recht hat das [X.] bei der Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 [X.]B XII auf das Gesamteinkommen eines der Elternteile abgestellt, sodass ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 43 Abs 2 Satz 6 [X.]B XII nur dann ausscheidet, wenn mindestens einer der beiden Elternteile (allein) ein Gesamteinkommen von über 100 000 Euro jährlich hat. Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber ihren [X.]indern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 [X.]B IV unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet (§ 43 Abs 2 Satz 2 [X.]B XII). Wird diese Vermutung widerlegt, haben Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (§ 43 Abs 2 Satz 6 [X.]B XII), sondern allenfalls auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs 1 iVm §§ 27 ff [X.]B XII).

Der Begriff des "Gesamteinkommens" ist der Vorschrift des § 16 [X.]B IV entnommen, was sich schon aus der Bezugnahme auf diese Regelung ergibt, und meint nicht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Gesamteinkommen ist danach die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 Halbsatz 1 [X.]B IV) und umfasst insbesondere Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 16 Halbsatz 2 [X.]B IV). Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht werden diejenigen Einkünfte in Bezug genommen, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zB Steuerfreibeträge oder Werbungskosten abzuziehen sind (B[X.]E 91, 83 ff Rd[X.] 7 ff = [X.] 4-2500 § 10 [X.]).

Ob das Einkommen des Vaters des [X.] tatsächlich 96 113 Euro im [X.] betrug, wie das [X.] ausführt, kann der [X.] mangels ausreichender Feststellungen des [X.] insbesondere zu den ("negativen") Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht verifizieren. Entsprechende Feststellungen wird das [X.] ggf nachzuholen haben. Soweit es das Einkommen der Mutter des [X.] betrifft, geht das [X.] von einem Gesamteinkommen iS des § 16 [X.]B IV in Höhe von 33 062 Euro aus. Auch diesen Betrag vermag der [X.] nicht zu verifizieren, er liegt aber so deutlich unter dem Betrag von 100 000 Euro, dass es allein darauf ankommen dürfte, ob das Gesamteinkommen des Vaters des [X.] über- oder unterhalb der Grenze des § 43 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII liegt, weil ihm das Einkommen der Mutter des [X.] nicht hinzuzurechnen ist.

Soweit es [X.]inder betrifft, besteht trotz Verwendung des Plurals ([X.]inder und Eltern) in § 43 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII zu Recht Einigkeit darüber - und wird auch von dem Beklagten so gesehen -, dass nur das Einkommen jedes einzelnen [X.]indes gemeint sein kann ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B II/[X.]B XII/[X.], § 43 [X.]B XII, Rd[X.]8, Stand März 2013; [X.] in juris [X.] [X.]B XII, § 43 [X.]B XII Rd[X.] 32; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], 18. Aufl 2010, § 43 [X.]B XII Rd[X.]4; [X.] in Grube/[X.], [X.]B XII, 4. Aufl 2012, § 43 [X.]B XII Rd[X.]1), weil § 43 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen des Leistungsberechtigten betrifft und [X.]inder nach dem bürgerlichen Recht ihren Eltern gegenüber jeweils unabhängig voneinander unterhaltspflichtig sind. Ist es danach nicht gerechtfertigt, das Einkommen (möglicherweise sehr vieler) [X.]inder zusammenzurechnen, weil der Unterhaltsanspruch auch nicht von deren gemeinsamen Einkommen abhängig ist, liegt es bereits deshalb nahe, die Eltern nicht anders zu behandeln, weil das Gesetz insoweit keine Unterscheidung vorsieht. Zudem trifft die für [X.]inder angeführte Argumentation gleichermaßen für Eltern zu: Der Unterhaltsanspruch eines [X.]indes richtet sich nicht gegen "die Eltern" zusammen, sondern immer gegen den einzelnen Elternteil, abhängig von dessen eigener Leistungsfähigkeit. Ein Elternteil ist also nicht deswegen unterhaltspflichtig, weil der andere Elternteil leistungsfähig ist. Wollte man - anders als bei [X.]indern - die Einkommen der Eltern zusammenrechnen, könnte dies dazu führen, dass ein nur geringes Jahreseinkommen eines Elternteils zum Überschreiten der Grenze von 100 000 Euro führt, selbst wenn wegen des geringen Einkommens kein Unterhaltsanspruch gegen diesen Elternteil bestünde. Dies widerspricht dem Gesamtzusammenhang der Norm des § 43 Abs 1 [X.]B XII, der - wie sich aus dessen Satz 1 ergibt - die Voraussetzungen regelt, unter denen Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind. Hätte der Gesetzgeber eine unterschiedliche Berücksichtigung von Einkommen der Eltern und [X.]inder gewollt, hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

Eine solche Auslegung ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte. § 43 Abs 2 [X.]B XII entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 2 Abs 1 Grundsicherungsgesetz ([X.]). Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, nach § 91 Abs 1 [X.] ([X.]) einen Abs 1a einzufügen, der bei Leistungen der Grundsicherung einen vollständigen Verzicht auf die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen regeln sollte (BT-Drucks 14/4595, [X.] und 72, jeweils zu § 91 [X.]). Dies änderte sich zunächst nicht mit der Beschlussempfehlung des [X.], die für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Einführung des [X.] vorsah (BT-Drucks 14/5146, [X.]; BT-Drucks 14/5150, [X.] zu § 2 Abs 1 [X.]). Der vollkommene Verzicht auf die Inanspruchnahme [X.] wurde erst im Vermittlungsausschuss dadurch eingeschränkt, dass beim Einkommen der Eltern bzw [X.]inder von über 100 000 Euro kein Anspruch auf Grundsicherung bestehen sollte (vgl zur Gesetzgebungsgeschichte [X.] in LP[X.]-[X.] § 2 Rd[X.] bis 11, 54). Damit sollte (nur) gewährleistet werden, dass hohe Einkommen (gemeint: des Einzelnen) nicht vom Unterhaltsrückgriff befreit werden (Plenarprotokoll 14/168, S 16430).

Der grundsätzliche Verzicht auf die Inanspruchnahme [X.] beruht auf der Erwägung, dass solche Unterhaltsansprüche von Grundsicherungsberechtigten aufgrund der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht zum verwertbaren Einkommen und Vermögen gehören sollten (BT-Drucks 14/5150, [X.]), um die Situation der von Geburt oder früher Jugend an Schwer- oder Schwerstbehinderten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen erheblich zu verbessern, die Einheit der Familie oder des familiären Zusammenhalts zu stärken und den ökonomischen Anreiz, voll erwerbsgeminderte [X.]inder in einer vollstationären Einrichtung unterzubringen, um ihre Eltern von [X.] zu entlasten, zu nehmen (BT-Drucks 14/4595, [X.]). Das Abstellen auf die Unterhaltspflicht in der Gesetzesbegründung wie auch im Wortlaut des Gesetzes bestätigt das oben Gesagte. Es widerspräche dem Unterhaltsrecht, wenn ein Unterhaltsanspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen nicht allein von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern zusätzlich vom Einkommen und Vermögen Dritter - und seien es auch Ehegatten - abhängig gemacht würde. Zudem liefe es Sinn und Zweck des § 43 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII, Leistungen weitgehend unabhängig von Unterhaltsansprüchen zu erbringen, zuwider, wenn durch das Zusammenrechnen des Einkommens verschiedener Personen der als Ausnahmefall vorgesehene Ausschluss von Grundsicherungsleistungen wenn auch nicht zur Regel wird, so doch vermehrt vorkommen könnte und selbst bei Beziehern mittlerer Einkommen eine Einkommensberücksichtigung zur Folge hätte (im Ergebnis ebenso: [X.] in LP[X.]-[X.] § 2 Rd[X.]7; [X.], aaO, § 43 Rd[X.]1; [X.], aaO, Rd[X.]4; [X.] in LP[X.]-[X.]B XII, 9. Aufl 2012, § 43 [X.]B XII Rd[X.]9; Falterbaum in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 43 Rd[X.]3 Stand Juli 2005; aA [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, § 43 [X.]B XII Rd[X.] 32; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II/[X.]B XII/[X.], § 43 [X.]B XII Rd[X.]8, Stand März 2013). Die gegenteilige Auffassung, die eine Unterscheidung zwischen Eltern (Zusammenrechnung der Einkommen) und [X.]indern (keine Zusammenrechnung der Einkommen) fordert und sich insoweit auf eine gemeinsame Veranlagung der Eltern stützt, lässt sich dogmatisch nicht begründen. Zudem scheidet eine gemeinsame Veranlagung der Eltern auch dann aus, wenn diese getrennt leben.

Soweit sich nach Zurückverweisung der Sache herausstellen sollte, dass das Einkommen eines der Elternteile im [X.] oder in der Folgezeit über 100 000 Euro lag - das [X.] hat allein Ausführungen zum [X.] gemacht, obwohl bei einer Ablehnung der Leistung der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist (B[X.] [X.] 4-3500 § 21 [X.] Rd[X.] 8 f mwN) -, wird ggf zu prüfen sein, ob der [X.]läger einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, weil diese Leistungen nachrangig gegenüber den Grundsicherungsleistungen zu erbringen wären (§ 19 Abs 2 [X.]B XII; s dazu nur [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, § 19 [X.]B XII Rd[X.] 39 ff mwN zur Rspr).

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 21/11 R

25.04.2013

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Osnabrück, 4. Dezember 2008, Az: S 5 SO 43/08, Urteil

§ 43 Abs 2 S 1 SGB 12, § 43 Abs 2 S 2 SGB 12, § 43 Abs 2 S 6 SGB 12, § 2 Abs 1 GSiG, § 16 Halbs 1 SGB 4, § 16 Halbs 2 SGB 4, § 131 Abs 5 S 1 SGG vom 24.08.2004, § 131 Abs 5 S 1 SGG vom 26.03.2008, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. B 8 SO 21/11 R (REWIS RS 2013, 6251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6251

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